{"id":"bgbl1-1988-11-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":11,"date":"1988-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/11#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_11.pdf#page=36","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1988","law_date":"1988-03-21T00:00:00Z","page":392,"pdf_page":36,"num_pages":8,"content":["392                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1988\nVom 21. März 1988\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den           abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkom-\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom                men ist unverzüglich durchzuführen.\n28. August 1969 (BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung\ndes Bundesrates verordnet:                                     (3) Niedersachsen und Bremen leisten im Zahlungsver-\nkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den\nBundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwal-\n§ 1                             teten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung                gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1988           Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist der Bun-\ndesminister der Finanzen an monatlichen Vorauszahlun-\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung   gen an Niedersachsen 40 046 000 DM und an Bremen\nund des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-          19 915 000 DM, die am 15. eines jeden Monats fällig\ngleichsjahr 1988 wird der Zahlungsverkehr nach § 14          werden.\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die\nAblieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanz-        (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbe-\nbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden          hörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bundes-\nHundertsätze erhöht oder vermindert wird:                   minister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine\nAbschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens\nBaden-Württemberg                            90,0 V. H.   des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden\nBayern                                       64,9 V. H.   gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats\nBerlin                                       62,6 V. H.  zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die\nBremen                                                   Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt die im § 13 Nr. 3\ndes Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund\nHamburg                                      91,6 V. H.  und Ländern genannte Feststellung der Einwohnerzahlen.\nHessen                                      88,8 V. H.\nNiedersachsen\n§2\nNordrhein-Westfalen                         67,7 V. H.\nBerlin-Klausel\nRheinland-Pfalz                             43,7 V. H.\nSaarland                                      4,9 v. H.      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über\nSchleswig-Holstein                           14,9 V. H.\nden Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im\nLand Berlin.\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläu-                                   §3\nfigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des\nInkrafttreten\nAufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies\naus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Ein-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1988\nnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens            in Kraft.\nBonn, den 21. März 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nGerhard Stoltenberg","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                                   393\nVerordnung\nüber Keramikgegenstände,\ndie zur Verwendung als Bedarfsgegenstände bestimmt sind\n(Keramik-Bedarfsgegenstände-Verordnung)\nVom 21. März 1988\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und                                              §4\nGesundheit verordnet                                                                       Kenntlichmachung\nauf Grund des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel-                       (1) Keramikgegenstände im Sinne dieser Verordnung\nund Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974                    dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht wer-\n(BGBI. 1 S. 1945, 1946),                                              den, wenn angegeben sind:\nauf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 8 und 9 Buchstabe b und                 1. der Hinweis „Für Lebensmittel\", ein anderer geeigneter\nAbs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-                      Hinweis auf ihren Verwendungszweck oder das Sym-\nzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt-                      bol nach Anlage 2,\nschaft, für Arbeit und Sozialordnung und für Ernährung,               2. die Verwendungsbeschränkungen, sofern solche zu\nLandwirtschaft und Forsten sowie                                           beachten sind,\nauf Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 1O des Gesetzes zur               3. der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August                         Sitz oder das eingetragene Warenzeichen des Herstel-\n1974 (BGBI. 1 S. 1945)                                                     lers, des Verarbeiters oder eines in der Gemeinschaft\nniedergelassenen Verkäufers.\nmit Zustimmung des Bundesrates:\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf dem Keramik-\ngegenstand oder dessen Verpackung oder einem Etikett,\n§ 1                               das sich auf dem Keramikgegenstand oder seiner Verpak-\nAnwendungsbereich                             kung befindet, unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht les-\nbar und in deutscher Sprache anzubringen. Bei Keramik-\nDiese Verordnung gilt für Keramikgegenstände, die zur gegenständen, die nicht im Einzelhandel abgegeben wer-\nVerwendung als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 den, können diese Angaben in den Begleitpapieren enthal-\nAbs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- ten sein.\ngesetzes bestimmt sind.\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können die Anga-\nben auf einem Schild enthalten sein, das sich in unmittel-\n§2                                barer Nähe der Bedarfsgegenstände befindet und für den\nBegriffsbestimmung                             Käufer gut sichtbar ist. Für die Angabe nach Absatz 1 Nr. 3\ngilt dies jedoch nur, wenn aus technischen Gründen die\nKeramikgegenstände im Sinne dieser Verordnung sind Kennzeichnung nach Absatz 2 Satz 1 nicht möglich ist.\naus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im\nallgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter mög-                    (4) Keramikgegenstände, deren Zweckbestimmung, bei\nlichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem\nhergestellte Gegenstände, die nach ihrer Ausformung Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offen-\ngebrannt sind. Sie können hochgebrannt und mit Glasuren - sichtlich ist, brauchen nicht nach Absatz 1 Nr. 1 kenntlich\noder Dekors versehen sein.                                              gemacht zu sein.\n§5\n§3                                                    Ordnungswidrigkeiten\nÜbergang von Stoffen                                Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\n(1) Anteile an Blei und Cadmium, die von einem Kera-               stabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\nmikgegenstand auf Lebensmittel übergehen, sind als                     zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4\nunbedenklich und unvermeidbar im Sinne des§ 31 Abs. 1                  Abs. 1 oder 2 Satz 1 Keramikgegenstände gewerbsmäßig\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes                       in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge-\nanzusehen, wenn sie die in Anlage 1 angegebenen Grenz-                 schriebenen Weise mit den dort bezeichneten Angaben\nwerte nicht überschreiten.                                             versehen sind.\n§6\n(2) Die Anteile sind nach den Grundregeln und Analy-\nAusschluß der Anwendung\nsenmethoden zu bestimmen, die in der Amtlichen Samm-\nlung von Untersuchungsverfahren nach§ 35 des Lebens-                              des Gesetzes betreffend den Verkehr\nmit blei- und zinkhaltigen Gegenständen\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *) unter der Glie-\nderungsnummer B 80.03 - 1 und 2 (EG), Stand Juni 1985,                    Auf Keramikgegenstände im Sinne dieser Verordnung\nbeschrieben sind.                                                      ist das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und\nzinkhaltigen Gegenständen in der im Bundesgesetzblatt\n\") Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.               Teil 111, Gliederungsnummer 2125-9, veröffentlichten be-","394                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 63 des                                    §8\nGesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), nicht\nanzuwenden.                                                                Inkrafttreten, Übergangsregelung\n§7                                  (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nBerlin-Klausel                         dung in Kraft.                                ·\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-         (2) Keramikgegenstände ohne eine Kenntlichmachung\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes       nach § 4 dürfen noch bis zum 15. Oktober 1989 nach den\nzur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch im Land          bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht\nBerlin.                                                       werden.\nBonn, den 21. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth\nAnlage 1\n(zu § 3)\nGrenzwerte für Keramikgegenstände\nGegenstände                                             Blei           Cadmium\na                                                    b                C\nNicht füllbare Gegenstände;                                                                                       2\n0,8 mg/dm  2\n0,07 mg/dm\nFüllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe bis 25 mm\nFüllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm                            4,0 mg/I         0,3 mg/I\nKoch- und Backgeräte;\n1,5 mg/I         0,1 mg/I\nVerpackungs- und Lagerbehältnisse mit mehr als 3 Liter Füllvolumen\nWerden bei einem Prüfgegenstand die Grenzwerte um nicht mehr als 50 % überschritten, so gelten die Anforderungen\ndes§ 3 auch als erfüllt, wenn bei mindestens drei anderen in bezug auf Werkstoff, Form, Abmessung, Dekor und Glasur\ngleichen Keramikgegenständen die Grenzwerte der Blei- und Cadmiumabgaben im arithmetischen Mittel nicht über-\nschritten werden und bei keinem einzelnen dieser Keramikgegenstände eine Überschreitung um mehr als 50 %\nfestgestellt wird.\nBesteht ein Keramikgegenstand aus einem Behälter und einem Keramikdeckel, so gilt als Grenzwert für die Blei- oder\nCadmiumlässigkeit (mg/dm 2 oder mg/I) der Wert, der für den Behälter allein gilt. Der Behälter allein und die innere\nOberfläche des Deckels werden unter den gleichen Bedingungen getrennt geprüft. Die Summe der beiden so\nfestgestellten Blei- oder Cadmiumlässigkeitswerte wird je nach Fall auf die Fläche oder das Volumen des Behälters allein\nbezogen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 395\nAnlage 2\n(zu § 4)\nSymbol","396                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Kosmetik-Verordnung\nVom 21. März 1988\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet\nauf Grund des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445)\ngeändert worden ist, und des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 , 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstaben a und b\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft sowie\nauf Grund des § 44 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nmit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nDie Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 18. März 1987 (BGBI. 1 S. 1031 ), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Soweit in den Fußnoten der Anlage 3 Teil A für Reinheitsanforderungen Untersuchungsmethoden der Amtlichen\nSammlung nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *) aufgeführt sind, ist die Reinheit\nnach diesen Methoden zu bestimmen.\"\nb) Folgende Fußnote wird angefügt:\n,, *) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.\"\n2. In § 5 a wird die Zeile „K 84.00-1 bis 5 (EG) Stand Mai 1982\" durch folgende Zeilen ersetzt:\n„K 84.00-1 bis 3 und 5 (EG)                    Stand Mai 1982\nK 84.00-4 (EG)                                Stand November 1987\".\n3. Dem § 6 a wird folgender Absatz angefügt:\n,,(5) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 29. März 1988 geltenden Fassung\nentsprechen, dürfen,\n1. soweit sie den Anforderungen des § 1 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1988 hergestellt und\neingeführt und bis zum 31. Dezember 1989 in den Verkehr gebracht werden,\n2. soweit sie den Anforderungen des § 2, § 3 oder § 3 a nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1989\nhergestellt und eingeführt und bis zum 31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden.\"\n4. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 350 und 351 erhalten folgende Fassung:\n„350.       Tetrabromsalicylanilide\n351.     Dibromsalicylanilide (z.B. Dibromsalanum*)\".\nb) Folgende Nummern werden angefügt:\n,,373.      3,4' ,5-Tribromsalicylanilid (Tribromsalanum*)\n37 4.    Phytolacca subspec. und ihre Zubereitungen\n375.     Tretinoinum* (Retinsäure) und ihre Salze\n376.     1-Methoxy-2,4-diaminobenzol (2,4-Diaminoanisol)\n377.     1-Methoxy-2,5-diaminobenzol (2,5-Diaminoanisol)\n378.      1-[(2,4-Dimethylphenyl)azo]-2-naphthalenol (Farbstoff C.I. 12 140)\n379.      1-[[2-Methyl-4-[(2-methylphenyl)-azo]phenyl]azo]-2-naphthalenol (Farbstoff C.I. 26 105)\n380.      4,4' ,4\"-ter(N-dimethylamino)triphenylmethan (Farbstoffe C.I. 42 555, 42 555-1 und 42 555-2)\".\n5. Anlage 1 Teil 8 Nr. 6 wird gestrichen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                                          397\n6. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\na            b                        C                 d                     e                          f\n„2  a) Thioglykolsäure     a) Kräuselungs-                          a), b) und c)           a)\nund ihre Salze          oder                                 In der Gebrauchs-       - Enthält Salze der\nEntkräuselungs-                      anweisung muß in           Thioglykolsäure.\nmittel                               deutscher Sprache\n- Gebrauchs-\nder Haare                            folgender Satz             anweisung\nstehen:\nbeachten.\n- allgemeine      -8%                - Berührung              - Nicht in Reichweite\nVerwendung       gebrauchstartig      mit den Augen           von Kindern\npH 7 bis 9,5         vermeiden.\naufbewahren.\n- Im Falle einer\n- gewerbliche    - 11 %                                       - Nur für gewerbliche\nBerührung               Verwendung.\nVerwendung       gebrauchsfertig\nmit den Augen\npH 7 bis 9,5\nsofort mit viel\nb) Enthaarungs-     -5%                     Wasser spülen        b) und c)\nmittel              gebrauchsfertig      und einen Arzt       - Enthält Salze der\npH 7 bis 12,7        aufsuchen.              Thioglykolsäure.\nc) Sonstige          -2%                 - Geeignete Hand-        - Gebrauchs-\nErzeugnisse         gebrauchsfertig      schuhe tragen           anweisung\nzur Haarpflege,     pH 7 bis 9,5         (nur für a) und c)].    beachten.\ndie nach                                                      - Nicht in Reichweite\nProzentsätze\nAnwendung ent-                                                   von Kindern\nberechnet als Thio-\nfemt werden                                                      aufbewahren.\nglykolsäure\nb) Ester der           Kräuselungs-                              In der Gebrauchs-       - Enthält Ester der\nThioglykolsäure    oder                                     anweisung muß in            Thioglykolsäure.\nEntkräuselungs-                          deutscher Sprache\n- Gebrauchs-\nmittel                                   folgender Satz              anweisung beachten.\nder Haare                                stehen:\n- Nicht in Reichweite\n- allgemeine         -8%                 - Kann bei Haut-            von Kindern\nVerwendung           gebrauchsfertig      kontakt eine            aufbewahren.\npH 6 bis 9,5         Sensibilisierung\nhervorrufen.         - Nur für gewerbliche\n- gewerbliche        - 11 %\nVerwendung           gebrauchsfertig  - Berührung                 Verwendung.\"\npH 6 bis 9,5         mit den Augen\nvermeiden.\nProzentsätze\nberechnet als Thio- - Im Falle einer\nglykolsäure             Berührung\nmit den Augen\nsofort mit viel\nWasser spülen\nund einen Arzt\naufsuchen.\n- Geeignete Hand-\nschuhe tragen.\nb) Nummer 51 erhält folgende Fassung:\na             b                        C                 d                      e                         f\n„51  8-Quinolinol           Stabilisierungs-     0,3 % berechnet\nund sein Sulfat        mittel für Wasser-   als Base\nstoffperoxid in\nHaarbehandlungs-\nmitteln, die\nausgespült werden\nStabilisierungs-     0,03 % berechnet\nmittel für Wasser-   als Base\".\nstoffperoxid in\nHaarbehandlungs-\nmitteln, die nicht\nausgespült werden","398                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nc) Folgende Nummern werden angefügt:\na                b                            C                            d             e                     f\n\"53     Etidronsäure               a) Haarpflege-              a) 1,5 %                           Enthält Etidronsäure\n(1-Hydroxyethyl-                mittel\nidendiphosphor-\nb) Seifen                  b) 0,2 %\nsäure) und ihre\nSalze                                                 berechnet als\nEtidronsäure\n54     3-Phenoxy-1-              Nur für Mittel,             2%                Verboten in Mund-\npropanol                  die ausgespült                                pflegemitteln\".\nwerden\n7. Anlage 2 Teil B wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden in Spalte c die Worte „und Riechstoffe\" angefügt.\nb) Nummer 10 wird gestrichen.\n8. Anlage 2 Teil C wird wie folgt geändert:\na) In Nu~mer 2 wird in Spalte g das Datum „31. 1. 1988\" durch das Datum „31. 3. 1989\" ersetzt.\nb) Die Nummern 3 und 5 werden gestrichen.\nc) In Nummer 4 wird in Spalte g das Datum „31. 3. 1988\" durch das Datum „31. 3. 1989\" ersetzt.\n9. Anlage 3 Teil A wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 18, 20, 48 und 124 werden jeweils in Spalte g die Worte „in Wasser lösliche Bestandteile\" durch\ndie Worte „in Wasser unlösliche Bestandteile\" ersetzt.\nb) Nummer 19 wird gestrichen.\nc) In Nummer 70 wird in Spalte c die Zahl „41 170\" durch die Zahl „42 170\" ersetzt.\nd) In Nummer 118 wird in Spalte g das Wort „Chromatographie\" durch die Worte „Crocetin nicht nachweisbar\"\nersetzt.\ne) In Nummer 137 werden in Spalte g nach dem Wort „Kohlenwasserstoffe\" die Worte „nicht nachweisbar\"\neingefügt und der Fußnotenhinweis „ 9)\" durch den Fußnotenhinweis „8)\" ersetzt.\nf) In den Nummern 142 bis 144 wird jeweils in Spalte g die Zahl „ 140\" durch die Zahl „ 141\" ersetzt.\ng) In Nummer 150 werden in der Spalte g nach dem Wort „Bestandteile\" die Worte „höchstens 0,35 % \" eingefügt\nund der Fußnotenhinweis „ 10)\" durch den Fußnotenhinweis „ 9 )\" ersetzt.\nh) In Nummer 152 werden in der Spalte g nach dem Wort „Lumiflavin\" die Worte „nicht nachweisbar\" eingefügt und\nder Fußnotenhinweis „ 8 )\" durch den Fußnotenhinweis „ 10)\" ersetzt.\ni) Folgende Nummer wird angefügt:\nb                                C             d   e                               g\n1„ 1:01 Acid Red 195                                                           rot                 3\".\nj) Die Fußnoten 6 bis 10 erhalten folgende Fassung:\n,, 6 )  Untersuchungsmethode für nicht sulfonierte aromatische Amine und Anilin:\nAmtliche Sammlung\nGliederungsnummer K 84.50-1 (Stand Mai 1982)\n7\n) Untersuchungsmethode für Crocetin:\nAmtliche Sammlung\nGliederungsnummer K 84.50-2 (Stand Mai 1982)\n8\n) Untersuchungsmethode !ur höhere aromatische Kohlenwasserstoffe:\nAmtliche Sammlung\nGliederungsnummer K 84.50-4 (Stand Mai 1982)\n9)   Untersuchungsmethode für in Salzsäure lösliche Bestandteile:\nAmtliche Sammlung\nGliederungsnummer K 84.50-5 (Stand Mai 1982)\n10 )  Untersuchungsmethode für Lumiflavin:\nAmtliche Sammlung\nGliederungsnummer K 84.50-3 (Stand Mai 1982)\".","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                               399\n10. Anlage 3 Teil B wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 1, 12, 17 und 24 werden gestrichen.\nb) In den Nummern 2, 6, 11, 13, 16 und 18 wird in Spalte h das Datum „31. 3. 1988\" durch das Datum „31. 3. 1989\"\nersetzt.\n11. Anlage 6 Teil A wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 19 werden die Angaben in Spalte d gestrichen.\nb) In Nummer 22 wird in Spalte b nach dem Wort „2,4-Dichlorbenzylalkohol\" das Zeichen ,,( + )\" angefügt.\nc) Folgende Nummern werden angefügt:\na                  b                           C                          d                   e\n„41   2-Chloracetamid              0,3%                                            Enthält Chloracetamid\n42   Chlorhexidin, sein Azetat,   0,3%\nGluconat und Hydro-          berechnet als Chlorhexidin\nchlorid (+)\n43   3-Phenoxy-1-propanol         1%                         Nur für Mittel, die\nausgespült werden\".\n12. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\na             b                   C                     d                     e                f\n„2   3-(4-Chlor-           0,3 %                                                   31. 3. 1990\".\nphenoxy)-\n1,2-propandiol\n(Chlorphenesinum)\nb) Die Nummern 7, 8, 10, 11, 14, 18 und 22 bis 24 werden gestrichen.\nc) In Nummer 16 wird in Spalte f das Datum „31. 3. 1988\" durch das Datum „31. 3. 1989\" ersetzt.\nd) In Nummer 17 wird in Spalte f das Datum „31. 3. 1988\" durch das Datum „31. 3. 1990\" ersetzt.\ne) Nummer 21 erhält folgende Fassung:\na             b                   C                     d                     e                f\n„21   Benzylhef:liformal    0,2%                                                    31.3.1990\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 21. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth"]}