{"id":"bgbl1-1988-11-11","kind":"bgbl1","year":1988,"number":11,"date":"1988-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/11#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-11-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_11.pdf#page=40","order":11,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung","law_date":"1988-03-21T00:00:00Z","page":396,"pdf_page":40,"num_pages":9,"content":["396                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Kosmetik-Verordnung\nVom 21. März 1988\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet\nauf Grund des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445)\ngeändert worden ist, und des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 , 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstaben a und b\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft sowie\nauf Grund des § 44 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nmit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nDie Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 18. März 1987 (BGBI. 1 S. 1031 ), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Soweit in den Fußnoten der Anlage 3 Teil A für Reinheitsanforderungen Untersuchungsmethoden der Amtlichen\nSammlung nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *) aufgeführt sind, ist die Reinheit\nnach diesen Methoden zu bestimmen.\"\nb) Folgende Fußnote wird angefügt:\n,, *) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.\"\n2. In § 5 a wird die Zeile „K 84.00-1 bis 5 (EG) Stand Mai 1982\" durch folgende Zeilen ersetzt:\n„K 84.00-1 bis 3 und 5 (EG)                    Stand Mai 1982\nK 84.00-4 (EG)                                Stand November 1987\".\n3. Dem § 6 a wird folgender Absatz angefügt:\n,,(5) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 29. März 1988 geltenden Fassung\nentsprechen, dürfen,\n1. soweit sie den Anforderungen des § 1 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1988 hergestellt und\neingeführt und bis zum 31. Dezember 1989 in den Verkehr gebracht werden,\n2. soweit sie den Anforderungen des § 2, § 3 oder § 3 a nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1989\nhergestellt und eingeführt und bis zum 31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden.\"\n4. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 350 und 351 erhalten folgende Fassung:\n„350.       Tetrabromsalicylanilide\n351.     Dibromsalicylanilide (z.B. Dibromsalanum*)\".\nb) Folgende Nummern werden angefügt:\n,,373.      3,4' ,5-Tribromsalicylanilid (Tribromsalanum*)\n37 4.    Phytolacca subspec. und ihre Zubereitungen\n375.     Tretinoinum* (Retinsäure) und ihre Salze\n376.     1-Methoxy-2,4-diaminobenzol (2,4-Diaminoanisol)\n377.     1-Methoxy-2,5-diaminobenzol (2,5-Diaminoanisol)\n378.      1-[(2,4-Dimethylphenyl)azo]-2-naphthalenol (Farbstoff C.I. 12 140)\n379.      1-[[2-Methyl-4-[(2-methylphenyl)-azo]phenyl]azo]-2-naphthalenol (Farbstoff C.I. 26 105)\n380.      4,4' ,4\"-ter(N-dimethylamino)triphenylmethan (Farbstoffe C.I. 42 555, 42 555-1 und 42 555-2)\".\n5. Anlage 1 Teil 8 Nr. 6 wird gestrichen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                                          397\n6. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\na            b                        C                 d                     e                          f\n„2  a) Thioglykolsäure     a) Kräuselungs-                          a), b) und c)           a)\nund ihre Salze          oder                                 In der Gebrauchs-       - Enthält Salze der\nEntkräuselungs-                      anweisung muß in           Thioglykolsäure.\nmittel                               deutscher Sprache\n- Gebrauchs-\nder Haare                            folgender Satz             anweisung\nstehen:\nbeachten.\n- allgemeine      -8%                - Berührung              - Nicht in Reichweite\nVerwendung       gebrauchstartig      mit den Augen           von Kindern\npH 7 bis 9,5         vermeiden.\naufbewahren.\n- Im Falle einer\n- gewerbliche    - 11 %                                       - Nur für gewerbliche\nBerührung               Verwendung.\nVerwendung       gebrauchsfertig\nmit den Augen\npH 7 bis 9,5\nsofort mit viel\nb) Enthaarungs-     -5%                     Wasser spülen        b) und c)\nmittel              gebrauchsfertig      und einen Arzt       - Enthält Salze der\npH 7 bis 12,7        aufsuchen.              Thioglykolsäure.\nc) Sonstige          -2%                 - Geeignete Hand-        - Gebrauchs-\nErzeugnisse         gebrauchsfertig      schuhe tragen           anweisung\nzur Haarpflege,     pH 7 bis 9,5         (nur für a) und c)].    beachten.\ndie nach                                                      - Nicht in Reichweite\nProzentsätze\nAnwendung ent-                                                   von Kindern\nberechnet als Thio-\nfemt werden                                                      aufbewahren.\nglykolsäure\nb) Ester der           Kräuselungs-                              In der Gebrauchs-       - Enthält Ester der\nThioglykolsäure    oder                                     anweisung muß in            Thioglykolsäure.\nEntkräuselungs-                          deutscher Sprache\n- Gebrauchs-\nmittel                                   folgender Satz              anweisung beachten.\nder Haare                                stehen:\n- Nicht in Reichweite\n- allgemeine         -8%                 - Kann bei Haut-            von Kindern\nVerwendung           gebrauchsfertig      kontakt eine            aufbewahren.\npH 6 bis 9,5         Sensibilisierung\nhervorrufen.         - Nur für gewerbliche\n- gewerbliche        - 11 %\nVerwendung           gebrauchsfertig  - Berührung                 Verwendung.\"\npH 6 bis 9,5         mit den Augen\nvermeiden.\nProzentsätze\nberechnet als Thio- - Im Falle einer\nglykolsäure             Berührung\nmit den Augen\nsofort mit viel\nWasser spülen\nund einen Arzt\naufsuchen.\n- Geeignete Hand-\nschuhe tragen.\nb) Nummer 51 erhält folgende Fassung:\na             b                        C                 d                      e                         f\n„51  8-Quinolinol           Stabilisierungs-     0,3 % berechnet\nund sein Sulfat        mittel für Wasser-   als Base\nstoffperoxid in\nHaarbehandlungs-\nmitteln, die\nausgespült werden\nStabilisierungs-     0,03 % berechnet\nmittel für Wasser-   als Base\".\nstoffperoxid in\nHaarbehandlungs-\nmitteln, die nicht\nausgespült werden","398                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nc) Folgende Nummern werden angefügt:\na                b                            C                            d             e                     f\n\"53     Etidronsäure               a) Haarpflege-              a) 1,5 %                           Enthält Etidronsäure\n(1-Hydroxyethyl-                mittel\nidendiphosphor-\nb) Seifen                  b) 0,2 %\nsäure) und ihre\nSalze                                                 berechnet als\nEtidronsäure\n54     3-Phenoxy-1-              Nur für Mittel,             2%                Verboten in Mund-\npropanol                  die ausgespült                                pflegemitteln\".\nwerden\n7. Anlage 2 Teil B wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden in Spalte c die Worte „und Riechstoffe\" angefügt.\nb) Nummer 10 wird gestrichen.\n8. Anlage 2 Teil C wird wie folgt geändert:\na) In Nu~mer 2 wird in Spalte g das Datum „31. 1. 1988\" durch das Datum „31. 3. 1989\" ersetzt.\nb) Die Nummern 3 und 5 werden gestrichen.\nc) In Nummer 4 wird in Spalte g das Datum „31. 3. 1988\" durch das Datum „31. 3. 1989\" ersetzt.\n9. Anlage 3 Teil A wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 18, 20, 48 und 124 werden jeweils in Spalte g die Worte „in Wasser lösliche Bestandteile\" durch\ndie Worte „in Wasser unlösliche Bestandteile\" ersetzt.\nb) Nummer 19 wird gestrichen.\nc) In Nummer 70 wird in Spalte c die Zahl „41 170\" durch die Zahl „42 170\" ersetzt.\nd) In Nummer 118 wird in Spalte g das Wort „Chromatographie\" durch die Worte „Crocetin nicht nachweisbar\"\nersetzt.\ne) In Nummer 137 werden in Spalte g nach dem Wort „Kohlenwasserstoffe\" die Worte „nicht nachweisbar\"\neingefügt und der Fußnotenhinweis „ 9)\" durch den Fußnotenhinweis „8)\" ersetzt.\nf) In den Nummern 142 bis 144 wird jeweils in Spalte g die Zahl „ 140\" durch die Zahl „ 141\" ersetzt.\ng) In Nummer 150 werden in der Spalte g nach dem Wort „Bestandteile\" die Worte „höchstens 0,35 % \" eingefügt\nund der Fußnotenhinweis „ 10)\" durch den Fußnotenhinweis „ 9 )\" ersetzt.\nh) In Nummer 152 werden in der Spalte g nach dem Wort „Lumiflavin\" die Worte „nicht nachweisbar\" eingefügt und\nder Fußnotenhinweis „ 8 )\" durch den Fußnotenhinweis „ 10)\" ersetzt.\ni) Folgende Nummer wird angefügt:\nb                                C             d   e                               g\n1„ 1:01 Acid Red 195                                                           rot                 3\".\nj) Die Fußnoten 6 bis 10 erhalten folgende Fassung:\n,, 6 )  Untersuchungsmethode für nicht sulfonierte aromatische Amine und Anilin:\nAmtliche Sammlung\nGliederungsnummer K 84.50-1 (Stand Mai 1982)\n7\n) Untersuchungsmethode für Crocetin:\nAmtliche Sammlung\nGliederungsnummer K 84.50-2 (Stand Mai 1982)\n8\n) Untersuchungsmethode !ur höhere aromatische Kohlenwasserstoffe:\nAmtliche Sammlung\nGliederungsnummer K 84.50-4 (Stand Mai 1982)\n9)   Untersuchungsmethode für in Salzsäure lösliche Bestandteile:\nAmtliche Sammlung\nGliederungsnummer K 84.50-5 (Stand Mai 1982)\n10 )  Untersuchungsmethode für Lumiflavin:\nAmtliche Sammlung\nGliederungsnummer K 84.50-3 (Stand Mai 1982)\".","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                               399\n10. Anlage 3 Teil B wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 1, 12, 17 und 24 werden gestrichen.\nb) In den Nummern 2, 6, 11, 13, 16 und 18 wird in Spalte h das Datum „31. 3. 1988\" durch das Datum „31. 3. 1989\"\nersetzt.\n11. Anlage 6 Teil A wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 19 werden die Angaben in Spalte d gestrichen.\nb) In Nummer 22 wird in Spalte b nach dem Wort „2,4-Dichlorbenzylalkohol\" das Zeichen ,,( + )\" angefügt.\nc) Folgende Nummern werden angefügt:\na                  b                           C                          d                   e\n„41   2-Chloracetamid              0,3%                                            Enthält Chloracetamid\n42   Chlorhexidin, sein Azetat,   0,3%\nGluconat und Hydro-          berechnet als Chlorhexidin\nchlorid (+)\n43   3-Phenoxy-1-propanol         1%                         Nur für Mittel, die\nausgespült werden\".\n12. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\na             b                   C                     d                     e                f\n„2   3-(4-Chlor-           0,3 %                                                   31. 3. 1990\".\nphenoxy)-\n1,2-propandiol\n(Chlorphenesinum)\nb) Die Nummern 7, 8, 10, 11, 14, 18 und 22 bis 24 werden gestrichen.\nc) In Nummer 16 wird in Spalte f das Datum „31. 3. 1988\" durch das Datum „31. 3. 1989\" ersetzt.\nd) In Nummer 17 wird in Spalte f das Datum „31. 3. 1988\" durch das Datum „31. 3. 1990\" ersetzt.\ne) Nummer 21 erhält folgende Fassung:\na             b                   C                     d                     e                f\n„21   Benzylhef:liformal    0,2%                                                    31.3.1990\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 21. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","400                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung\nVom 22. März 1988\nAuf Grund des § 551 Abs. 1 der Reichsversicherungs-          7. Nummer 4202 erhält folgende Fassung:\nordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n„4202 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der\nnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ver-\nLungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\nrates:                                                                        Rohhanfstaub (Byssinose)\".\nArtikel 1\n8. Nach Nummer 4202 wird folgende Nummer 4203\nDie Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom                angefügt:\n20. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 721 ), geändert durch Verord-\n,,4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasen-\nnung vom 8. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3329), wird wie                         nebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder\nfolgt geändert:\nBuchenholz\".\n1. Nach Nummer 1313 wird folgende Nummer angefügt:\n9. In Nummer 4301 wird nach dem Wort „Atemwegs-\n,, 1314 Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol\".           erkrankungen\" folgender Klammerzusatz eingefügt:\n2. Nummer 2102 erhält folgende Fassung:                             ,, (einschließlich Rhinopathie)\".\n,,2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andau-\nernden oder häufig wiederkehrenden, die Knie-\ngelenke     überdurchschnittlich  belastenden                                 Artikel 2\nTätigkeiten\".\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinterbl~e-\n3. Nummer 4103 erhält folgende Fassung:\nbenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch Im\n,,4103 Asbeststaublungenerkrankung          (Asbestose)     Land Berlin.\noder durch Asbeststaub verursachte Erkran-\nkung der Pleura\".\nArtikel 3\n4. Nummer 4104 erhält folgende Fassung:\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.\n,,4104 Lungenkrebs in Verbindung mit Asbeststaub-\nlungenerkrankung (Asbestose) oder mit durch          (2) Leidet ein Versicherter beim Inkrafttreten dieser Ver-\nAsbeststaub verursachter Erkrankung der          ordnung an einer Krankheit, die erst auf1 Grund dieser\nPleura\".                                         Verordnung als Berufskrankheit im Sinne ~s § 551 Abs. 1\nder Reichsversicherungsordnung anerkanrt werden kann,\n5. Nach Nummer 4108 werden folgende Nummern 4109               so hat er auf Antrag Anspruch auf Entschädigung, wenn\nund 4110 angefügt:                                         der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 ein-\n„4109 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der          getreten ist. Bindende Bescheide und rechtskräftige Ent-\nLungen durch Nickel oder seine Verbindungen      scheidungen stehen nicht entgegen. Eine Entschädigung\nwird rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu\n411 o Bösartige Neubildungen der Atemwege und der      4 Jahren erbracht; dabei ist der Zeitraum von 4 Jahren von\nLungen durch Kokereirohgase\".                    Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag\ngestellt worden ist. § 1546 der Reichsversicherungsord-\n6. Nummer 4201 erhält folgende Fassung:\nnung gilt mit der Maßgabe, daß die Zweijahresfrist mit\n,,4201 Exogen-allergische Alveolitis\".                     Inkrafttreten dieser Verordnung zu laufen beginnt.\nBonn, den 22. März 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im ut Koh 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                                   401\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ferienreiseverordnung\nVom 22. März 1988\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs-                     Horster Dreieck, Hannover, Kassel, Hatten-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                bacher Dreieck, Autobahnkreuz Biebelried,\nnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der                   Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahn-\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986                      kreuz Allgäu bis zum Anschluß an B 309.\"\n(BGBI. 1S. 700) geändert worden ist, wird mit Zustimmung\ndes Bundesrates verordnet:                                     2. In § 1 Abs. 3 erhält die Streckenbeschreibung der B 18\nfolgende Fassung:\nArtikel 1                                „B 18 Von Anschluß an die Autobahn A 96 bei Aitrach\nDie Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBI. 1                    (Landkreis Ravensburg) bis Anschluß an die\nS. n4) wird wie folgt geändert:                                          Autobahn A 96 bei Schwatzen (Landkreis\nLindau).\"\n1. In § 1 Abs. 2 erhält\na) die Streckenbeschreibung der A 1 folgende Fas-           3. § 3 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nsung:                                                      „4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten\n„A 1 Von Autobahnkreuz Leverkusen-West über                     nach Nummer 3 stehen.\"\nWuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis\nAnschlußstelle Delmenhorst-Ost und von\nBremer Kreuz bis Anschlußstelle Rade, von                                  Artikel 2\nBuchholzer Dreieck bis Horster Dreieck              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nund von Autobahnkreuz Hamburg-Ost bis            tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nAnschlußstelle Neustadt Süd.\";                    vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land\nb) die Streckenbeschreibung der A 7 folgende Fas-           Berlin.\nsung:\nArtikel 3\n„A 7 Von Anschlußstelle Tarp bis Anschlußstelle\nHamburg-Schneisen-Nord,       von      Abzweig       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nA 250 (nördlich des Horster Dreiecks) über        Kraft.\nBonn, den 22. März 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","402                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung\nVom 23. März 1988\nAuf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes in              b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 1\"\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                   die Angabe „Buchstabe b\" eingefügt.\n9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch\nArtikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1              2. In § 20 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort \"Tätigkeit\"\nS. 705) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für           die Worte „oder eine Teilnahme an einem mindestens\nVerkehr und vom Bundesminister für Arbeit und Sozial-              dreimonatigen von der zuständigen Stelle anerkannten\nordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                  Praktikum\" eingefügt.\nBildung und Wissenschaft,\nauf Grund des § 7 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der         3. In § 26 Abs. 1 werden die Gebühren wie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987                     a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „85 DM\"\n(BGBI. 1S. 541) wird vom Bundesminister für Verkehr und                durch die Angabe „ 100 DM\" ersetzt,\nauf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes wird             b) in Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „60 DM\"\nvom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit                     durch die Angabe „70 DM\" ersetzt,\ndem Bundesminister der Finanzen\nc) in Nummer 2 wird die Angabe „ 15 DM\" durch die\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                              Angabe „20 DM\" ersetzt und\nd) in Nummer 3 wird die Angabe „20 DM\" durch die\nArtikel 1\nAngabe „25 DM\" ersetzt.\nDie Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom\n24. März 1983 (BGBI. 1 S. 338), geändert durch die Ver-\nordnung vom 21. März 1984 (BGBI. 1S. 490), wird wie folgt\nArtikel 2\ngeändert:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n1. § 19 wird wie folgt geändert:                                tungsgesetzes in Verbindung mit § 148 des Seemanns-\ngesetzes und § 21 des Seeaufgabengesetzes auch im\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nLand Berlin.\n,, 1 . a) eine dieser Verordnung entsprechende Aus-\nbildung bei der Bundeswehr oder\nArtikel 3\nb) eine mindestens sechsjährige praktische\nTätigkeit im Gesamtschiffsbetrieb auf Kauf-      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nfahrteischiffen,\".                             Kraft.\nBonn, den 23. März 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                                                                                   403\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 15. März 1988\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nArtikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II\nS. 649), wird bekanntgemacht:\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:\n1. ,,Tube 88 - Internationale Rohr-Fachmesse\"\nvom 11. bis 15. April 1988 in Düsseldorf\n2. ,,PacPro 88 - Internationale Messe Packmittelpro-\nduktion Maschinen - Materialien - Verfahren\"\nvom 5. bis 11 . Mai 1988 in Düsseldorf\n3. ,,20. lnterzoo '88 - Internationale Fachmesse für den\nZoofachhandels-Bedarf\"\nvom 13. bis 15. Mai 1988 in Nürnberg\nBonn, den 15. März 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 13, ausgegeben am 26. März 1988\nTag                                                                   I n h a It                                                                              Seite\n17. 3. 88  Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mal 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich Dänemark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren\nUnglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  286\nneu: 188-33\n11 . 3. 88 Bekanntmachung des Protokolls zu dem Vertrag über die dauernde Neutralität und den Betrieb des\nPanamakanals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  293\nPreis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","404                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nHerausgeber· Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,21 DM (5,91 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,01 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewand1e Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                     Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI. EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                       - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                   vom\nAndere Vorschriften\n18. 12. 87          Verordnung (EWG) Nr. 4073/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und\nVerwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmtes Sperr-\nholz aus Nadelholz (1988)                                                              L 381/5                31. 12. 87\n18. 12. 87          Verordnung (EWG) Nr. 4074/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und\nVerwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilicium der\nCodenummern 7202 21 10, 7202 21 90 und 7202 29 00 der Kombinier-\nten Nomenklatur (1988)                                                                 L 381/8                31. 12. 87\n18. 12. 87          Verordnung (EWG) Nr. 4075/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und\nVerwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosiliciummangan\n(1988)                                                                                 L 381/11               31. 12. 87\n18. 12. 87          Verordnung (EWG) Nr. 4076/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und\nVerwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit einem\nGehalt an Kohlenstoff von 0, 10 Gewichtshundertteilen oder weniger und\nan Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen (hochratfiniertes\nFerrochrom) (1988)                                                                     L 381/14               31. 12. 87\nBerichtigung der Ve~9rdnung (EWG) Nr. 3877/87 des Rates vom\n18. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76\nüber die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABI. Nr. L 365 vom\n24. 12. 1987)                                                                           L 370/46              30. 12. 87\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3878/87 des Rates vom\n18. Dezember 1987 über die Beihilfe zur Erzeugung bestimmter Reissor-\nten (ABI. Nr. L 365 vom 24. 12. 1987)                                                   L 370/46              30. 12. 87\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3955/87 des Rates vom\n22. Dezember 1987 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche\nErzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraft-\nwerk Tschernobyl (ABI. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987)                                      L 370/46              30. 12. 87\nBericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vom\n17. November 1987 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für\nbestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im\nJahr 1988 (ABI. Nr. L 350 vom 12. 12. 1987)                                             L 380/33              31. 12. 87"]}