{"id":"bgbl1-1988-11-10","kind":"bgbl1","year":1988,"number":11,"date":"1988-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/11#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-11-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_11.pdf#page=37","order":10,"title":"Verordnung über Keramikgegenstände, die zur Verwendung als Bedarfsgegenstände bestimmt sind (Keramik-Bedarfsgegenstände-Verordnung)","law_date":"1988-03-21T00:00:00Z","page":393,"pdf_page":37,"num_pages":3,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988                                   393\nVerordnung\nüber Keramikgegenstände,\ndie zur Verwendung als Bedarfsgegenstände bestimmt sind\n(Keramik-Bedarfsgegenstände-Verordnung)\nVom 21. März 1988\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und                                              §4\nGesundheit verordnet                                                                       Kenntlichmachung\nauf Grund des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel-                       (1) Keramikgegenstände im Sinne dieser Verordnung\nund Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974                    dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht wer-\n(BGBI. 1 S. 1945, 1946),                                              den, wenn angegeben sind:\nauf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 8 und 9 Buchstabe b und                 1. der Hinweis „Für Lebensmittel\", ein anderer geeigneter\nAbs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-                      Hinweis auf ihren Verwendungszweck oder das Sym-\nzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt-                      bol nach Anlage 2,\nschaft, für Arbeit und Sozialordnung und für Ernährung,               2. die Verwendungsbeschränkungen, sofern solche zu\nLandwirtschaft und Forsten sowie                                           beachten sind,\nauf Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 1O des Gesetzes zur               3. der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August                         Sitz oder das eingetragene Warenzeichen des Herstel-\n1974 (BGBI. 1 S. 1945)                                                     lers, des Verarbeiters oder eines in der Gemeinschaft\nniedergelassenen Verkäufers.\nmit Zustimmung des Bundesrates:\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf dem Keramik-\ngegenstand oder dessen Verpackung oder einem Etikett,\n§ 1                               das sich auf dem Keramikgegenstand oder seiner Verpak-\nAnwendungsbereich                             kung befindet, unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht les-\nbar und in deutscher Sprache anzubringen. Bei Keramik-\nDiese Verordnung gilt für Keramikgegenstände, die zur gegenständen, die nicht im Einzelhandel abgegeben wer-\nVerwendung als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 den, können diese Angaben in den Begleitpapieren enthal-\nAbs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- ten sein.\ngesetzes bestimmt sind.\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können die Anga-\nben auf einem Schild enthalten sein, das sich in unmittel-\n§2                                barer Nähe der Bedarfsgegenstände befindet und für den\nBegriffsbestimmung                             Käufer gut sichtbar ist. Für die Angabe nach Absatz 1 Nr. 3\ngilt dies jedoch nur, wenn aus technischen Gründen die\nKeramikgegenstände im Sinne dieser Verordnung sind Kennzeichnung nach Absatz 2 Satz 1 nicht möglich ist.\naus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im\nallgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter mög-                    (4) Keramikgegenstände, deren Zweckbestimmung, bei\nlichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem\nhergestellte Gegenstände, die nach ihrer Ausformung Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offen-\ngebrannt sind. Sie können hochgebrannt und mit Glasuren - sichtlich ist, brauchen nicht nach Absatz 1 Nr. 1 kenntlich\noder Dekors versehen sein.                                              gemacht zu sein.\n§5\n§3                                                    Ordnungswidrigkeiten\nÜbergang von Stoffen                                Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\n(1) Anteile an Blei und Cadmium, die von einem Kera-               stabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\nmikgegenstand auf Lebensmittel übergehen, sind als                     zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4\nunbedenklich und unvermeidbar im Sinne des§ 31 Abs. 1                  Abs. 1 oder 2 Satz 1 Keramikgegenstände gewerbsmäßig\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes                       in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge-\nanzusehen, wenn sie die in Anlage 1 angegebenen Grenz-                 schriebenen Weise mit den dort bezeichneten Angaben\nwerte nicht überschreiten.                                             versehen sind.\n§6\n(2) Die Anteile sind nach den Grundregeln und Analy-\nAusschluß der Anwendung\nsenmethoden zu bestimmen, die in der Amtlichen Samm-\nlung von Untersuchungsverfahren nach§ 35 des Lebens-                              des Gesetzes betreffend den Verkehr\nmit blei- und zinkhaltigen Gegenständen\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *) unter der Glie-\nderungsnummer B 80.03 - 1 und 2 (EG), Stand Juni 1985,                    Auf Keramikgegenstände im Sinne dieser Verordnung\nbeschrieben sind.                                                      ist das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und\nzinkhaltigen Gegenständen in der im Bundesgesetzblatt\n\") Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.               Teil 111, Gliederungsnummer 2125-9, veröffentlichten be-","394                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 63 des                                    §8\nGesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), nicht\nanzuwenden.                                                                Inkrafttreten, Übergangsregelung\n§7                                  (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nBerlin-Klausel                         dung in Kraft.                                ·\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-         (2) Keramikgegenstände ohne eine Kenntlichmachung\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes       nach § 4 dürfen noch bis zum 15. Oktober 1989 nach den\nzur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch im Land          bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht\nBerlin.                                                       werden.\nBonn, den 21. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth\nAnlage 1\n(zu § 3)\nGrenzwerte für Keramikgegenstände\nGegenstände                                             Blei           Cadmium\na                                                    b                C\nNicht füllbare Gegenstände;                                                                                       2\n0,8 mg/dm  2\n0,07 mg/dm\nFüllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe bis 25 mm\nFüllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm                            4,0 mg/I         0,3 mg/I\nKoch- und Backgeräte;\n1,5 mg/I         0,1 mg/I\nVerpackungs- und Lagerbehältnisse mit mehr als 3 Liter Füllvolumen\nWerden bei einem Prüfgegenstand die Grenzwerte um nicht mehr als 50 % überschritten, so gelten die Anforderungen\ndes§ 3 auch als erfüllt, wenn bei mindestens drei anderen in bezug auf Werkstoff, Form, Abmessung, Dekor und Glasur\ngleichen Keramikgegenständen die Grenzwerte der Blei- und Cadmiumabgaben im arithmetischen Mittel nicht über-\nschritten werden und bei keinem einzelnen dieser Keramikgegenstände eine Überschreitung um mehr als 50 %\nfestgestellt wird.\nBesteht ein Keramikgegenstand aus einem Behälter und einem Keramikdeckel, so gilt als Grenzwert für die Blei- oder\nCadmiumlässigkeit (mg/dm 2 oder mg/I) der Wert, der für den Behälter allein gilt. Der Behälter allein und die innere\nOberfläche des Deckels werden unter den gleichen Bedingungen getrennt geprüft. Die Summe der beiden so\nfestgestellten Blei- oder Cadmiumlässigkeitswerte wird je nach Fall auf die Fläche oder das Volumen des Behälters allein\nbezogen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 395\nAnlage 2\n(zu § 4)\nSymbol"]}