{"id":"bgbl1-1988-10-7","kind":"bgbl1","year":1988,"number":10,"date":"1988-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/10#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-10-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_10.pdf#page=33","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Schifferdienstbücher","law_date":"1988-03-17T00:00:00Z","page":333,"pdf_page":33,"num_pages":19,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988                  333\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber Schifferdienstbücher\nVom 17. März 1988\nAuf Grund des§ 9 des Gesetzes über Schifferdienstbücher in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-4, veröffentlichten bereinigten\nFassung, der durch das Gesetz vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 551) geändert\nworden ist, wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Schifferdienstbücher in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-5, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 32 Abs. 2 der Verordnung vom\n7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Satz 2 wird gestrichen.\n2. Das Muster des Schifferdienstbuches erhält die aus der Anlage zu dieser\nVerordnung ersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nDie Vorschriften der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976\n(BGBI. 1 S. 773), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. März 1988\n(BGBI. 1 S. 306), in ihrer jeweils geltenden Fassung über die Führung von\nSchifferdienstbüchern bleiben unberührt.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 325 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.\nArtikel 4\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.\n(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Schifferdienst-\nbücher können bis zum 31. Dezember 1988 weitergeführt werden.\nBonn, den 17. März 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Wilhelm Knittel","334                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 2)\nSchifferdienstbuch\nNr. ________\nausgestellt durch\nfür (Name)\n(Vorname(n); falls mehrere, Rufname unterstreichen)\nGeburtstag                                      Geburtsort\nStaatsangehörigkeit\nausgestellt aufgrund von\nBezeichnung des Dokuments                       Nummer des Dokuments\nAusstellungsdatum                               Ausstellungsort\nOrt, Datum der Ausstellung des Dienstbuches\n(Stempel)\n(Unterschrift)","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 335\nVorangehende Schifferdienstbücher des Inhabers\nNr.                                     ausgestellt in\nam                                      durch\nNr.                                     ausgestellt in\nam                                      durch\nNr.                                     ausgestellt in\nam                                      durch\nNr.                                     ausgestellt in\nam                                      durch\nAnmerkungen der Behörde:\n2","336                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDer Inhaber dieses Schifferdienstbuches ist berechtigt,\nzu fahren als\n1 ab (Datum)                                      ,,\n- Schiffsjunge\nAusstellungsort, Datum                                           (        .......... ______ .,..,.,\nab (Datum)\n- Decksmann\n/·::···-----_-_)\nAusstellungsort, Datum\n................\nab (Datum)\n- Matrose\nAusstellungsort, Datum\nab (Datum)\n/------ ---\\)\n- Matrosen-Motorwart\nAusstellungsort, Datum\n....              _.,,'\nab (Datum)\n/,,,,--- -- ---- ..,\\\n- Bootsmann                                                         i                                       ~\nt                                      ,:\nAusstellungsort, Datum                                            \\\\.                               ,,,,\n........... _____ .,..,,.,,'\nab (Datum)\n- Steuermann\nAusstellungsort, Datum\nab (Datum)\n/-------------\n- Maschinist\nAusstellungsort, Datum\n..... ____ .,..,,.-\n3","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988                           337\nAnweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches\n1.   Zum Eintrag „Fahrzeit\"\n1.1 Ein jeweils neuer Abschnitt „Fahrzeit auf: ... \" ist auszufüllen, wenn der Inhaber des\nSchifferdienstbuches\n-   auf einem Schiff oder an einer Schifferberufsschule seinen Dienst antritt oder\n-   seine Beschäftigung auf demselben Schiff wechselt.\n1.2 Als „Dienstantritt\" gilt der Tag, an welchem der Inhaber des Schifferdienstbuches seine\nTätigkeit an Bord aufnimmt. Als „Dienstende\" gilt der Tag, an dem der Inhaber des\nSchifferdienstbuches seine Tätigkeit an Bord beendet, zuzüglich der während der\nDienstzeit erworbenen tariflichen und noch nicht abgegoltenen freien Tage und Ferien-\ntage. Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten des Schiffes bis zu einer\nDauer von sechzig aufeinanderfolgenden Tagen zählen zur Fahrzeit.\n1 .3 Die Rubrik „Jahre\" ist nur zu benutzen, wenn der Inhaber des Dienstbuches volle\nKalenderjahre, d. h. jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, an Bord tätig war.\nDie Rubrik „Monate\" ist nur zu benutzen, wenn der Inhaber des Dienstbuches volle\nKalendermonate, d. h. jeweils vom Ersten bis zum Letzten eines Monats, an Bord tätig\nwar. In der Rubrik „Tage\" wird die Anzahl der verbleibenden Tage aufgeführt, die\nweder unter „Monate\" noch unter „Jahre\" schon enthalten sind. Der Antrittstag sowie\nder Austrittstag zählen je als volle Tage. Für die Rubrik „Tage\" sind die einzelnen\nKalendertage zu zählen. (Siehe Beispiel auf Seite 6.)\n2.   Zu m Eintrag „ Strecken f a h r t\"\n2.1 Zu jedem neuen Abschnitt „Fahrzeit auf: ... \" sowie bei jedem Wechsel des Schiffs-\nführers ist eine neue Seite „Streckenfahrten mit Schiff: ... \" zu beginnen.\n2.2 Unter „Strecke von ... \" ist der Abgangsort, unter „Strecke bis ... \" der am weitesten\ntat- oder bergwärts gelegene Zielort einzutragen. Unter „Strecke über ... \" ist nur dann\neine Eintragung zu machen, wenn das Schiff in ein anderes Gewässer einfährt oder\naus diesem wieder zurückkommt. Hiervon ausgenommen sind Fahrten nach dem\nMündungsgebiet des Rheins. (Siehe Beispiele auf den Seiten 16 und 17 .)\n2.3 Unter „Dauer der Reise vom ... \" ist der Abfahrtstag aus dem unter „Strecke von ... \"\nerwähnten Hafen, unter „Dauer der Reise bis ... \" ist der Ankunftstag in dem unter\n,,Strecke bis ... \" erwähnten Hafen einzusetzen.\n3.   E r w e i t e r u n g e i n es Sc h i ff e r p a t e n t s\nInhaber eines Rheinschifferpatents oder eines Schifferpatents nach der Binnen-\nschifferpatentverordnung brauchen ihr Schifferdienstbuch nicht weiterzuführen, es sei\ndenn, sie möchten ihr Patent auf Strecken erweitern, für die es noch nicht gültig ist.\n4.   A m t I i c h e E i n trag u n g e n\nDie Seiten 1, 2, 3, 47, 48 und 49 sind nur durch die für die Ausgabe des Schifferdienst-\nbuches zuständigen Behörden oder durch von diesen Behörden dazu befugte Perso-\nnen auszufüllen.\n4","338                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n5. Vorlage des Schiffe rd ie nstb uches\nDer Inhaber des Schifferdienstbuches muß es ab Ausgabedatum jeweils mindestens\neinmal innerhalb 12 Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorlegen und mit\nSichtvermerk versehen lassen.\nEs ist im Interesse des Inhabers, das Schifferdienstbuch nach jeder mit Eintragungen\nüber Streckenfahrten ausgefüllten Seite der zuständigen Behörde vorzulegen.\n5","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988           339\nMuster\nFahrzeit auf (Schiffsname), SDtritbe                                        -\nRhonetal\nSchiffsgattung\nGüter-MS\nTragfähigkeit                                          Antriebsleistung\n998tr                -                       1      700 PS/l<Wt)\nEigner (Name der Reederei/~2t){\nRheinschiff AG, Basel\nSchiffsführer (Vorname, Name)\nHans Müller\nBeschäftigt als (Art der Dienstleistung)\nMatrose\nDienstantritt                                          Gesamtdienstzeit\n29.4.1985                                           Jahre        Monate Tage\nDienstende\n8.7.1985                                            -            2     10\n(Unterschrift des S c h i f f s f ü h r e ~\n•) Nichtzutreffendes streichen\nFahrzeit auf (Schiffsname), -                                        -\n'\nRhonetal\nSchiffsgattung\nGüter-MS\nTragfähigkeit                                          Antriebsleistung\n998 v-                -                       1      700 PS/l<Wt)\nEigner (Name der Reederei/~2t){\nRheinschiff AG. Basel\nSchiffsführer (Vorname, Name)\nHans Müller\nBeschäftigt als (Art der Dienstleistung)\nMatrosen-Motorwart\nDienstantritt                                          Gesamtdienstzeit\n9.7.1985                                            Jahre        Monate Tage\nDienstende\n(Unterschrift des Schiffsführer~~\n•) Nichtzutreffendes streichen\n6","340                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nFahrzeit auf (Schiffsname), Schifferberufsschulzeit (Name der Schule) *)\nSchiffsgattung\nTragfähigkeit                                              Antriebsleistung\nt/Fahrgäste *)                            1             PS/kW*)\nEigner (Name der Reederei/des Partikuliers) *)\nSchiffsführer (Vorname, Name)\nBeschäftigt als (Art der Dienstleistung)\nDienstantritt                                              Gesamtdienstzeit\nJahre        Monate Tage\nDienstende\n(Unterschrift des Schiffsführers/Schulleiters) *)\n*) Nichtzutreffendes streichen\nFahrzeit auf (Schiffsname), Schifferberufsschulzeit (Name der Schule)*)\nSchiffsgattung\nTragfähigkeit                                              Antriebsleistung\nt/Fahrgäste *)                            1             PS/kW*)\nEigner (Name der Reederei/des Partikuliers)*)\nSchiffsführer (Vorname, Name)\nBeschäftigt als (Art der Dienstleistung)\nDienstantritt                                              Gesamtdienstzeit\nJahre        Monate Tage\nDienstende\n(Unterschrift des Schiffsführers/Schulleiters) *)\n*) Nichtzutreffendes streichen\n7\n(Seiten 8 bis 15 wie Seite 7)","Streckenfahrten mit Schiff:  Rhonetal     Schiffsführer: H. Müller\nC\n::,\n0   Strecke                                                               Dauer der Reise\neo  el.\nC                                                                             1985\ncn  3\n..  von                         über      bis                      vom          bis\n0\n:,-                                                                                             zum\n~       Basel                       Wesel     Flaesheim                30.4.        -          3.5.\n0.\n(D\nCl>\nFlaesheim                   Wesel     Basel                      5.5.       -         10.5.\nCl)\n0\n:,-     Basel                                 Rotterdam                12.5.        -         16.5.\nf......\n=i:\nCl>                                                                                                      0\nö\n:,-\nci3\nRotterdam                             Mannheim                 20.5.        -         24.5.\n~\n1\nn>\n~       Mannheim                    Dordrecht Antwerpen                27.5.        -         30.5.\n(C\n0.\n~\nAntwerpen                   Ternaaien Maastricht                 3.6.       -          5.6.      )>\nC\n(/)\n....\nMaastricht                  Nijmegen  Basel                      7.6.       -         14.6. ~\nC\n(C\nn>\nO\"\n(D\n0)                                                                                                       Cl)\nBasel                       Wesel     Minden                   17.6.        -         21.6. ,-+\n(D\n-,\nOJ\n0\n~                                                                                                    ::::,\n::, Minden                      Wesel                              24.6.        -                   ?\n~                                                                                                    0.\n<\n(D                              Tiel      Amsterdam                                       28.6.\n(D\n::::,\n3\n(D\n1\\)\n~\n~   Amsterdam                   Tiel      Basel                      2.7.       -          7.7.      s::\n0.                                                                                                   D):\n~                                                                                                    N\nm                                                                                                    ......\nro\n:,-                                                                                                  CO\no:                                                                                                   (X)\na.                                                                                                   (X)\n~\nw\n...\n.i:i,.","342                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nE\n::::,\nN\nQ)\nCl)\n\"i:6\na:\nci>     cn\n\"O      :0\nQ)\n::::,\nnl\nCl\nE\n0\n>\ncn\n:0\nQ)\n.0\n:::::,\n:i:\n:E()\ne-\nu,\nC\nc»\n'C\n,r;\n.!\nC\nc»\n.:,e.   Q)\n.:::,:_\n()     0\n!      ~      C\n0\nin u5           >\nDatum:                                          Kontrollvermerk der Behörde:\nUnterschrift des Schiffsführers:\n17\n(Seiten 18 bis 46 wie Seite 17)","Ausgestellte Bescheinigungen, Patente, Ausweise und Zeugnisse\nDatum der\nArt und Nummer des Dokuments                        Aussteller\nAusstellung\n~\n....0\n1\n-1\n~\na.\n~\n~\nCl)\nCO\ns»\nO\"\n:e;                                                                             ~\nCO\n0\n::l\n:l\na.\n(t)\n::l\n\"'~\n~\nSl):\nN\n(0\n(X)\n(X)\nw\nt","344                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBestätigung der körperlichen Eignung\nDer Inhaber dieses Schifferdienstbuches wurde\nam (Datum)                     1 in   (Ort)\nvon (Name des Arztes oder der Anstalt)\ninsbesondere hinsichtlich\n1. der in\nAnhang 3 der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten\n-    Anlage 2 der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt festgelegten\nMindestanforderungen über sein Seh- und Hörvermögen,\n2. der Fähigkeit, eine Last von 20 kg allein hochzuheben,\nuntersucht.\nAufgrund der Ergebnisse der Untersuchung wird bestätigt, daß der Inhaber dieses Schifferdienst-\nbuches\ndie in Punkt 1 genannten Mindestanforderungen\nerfüllt/nicht erfüllt *)\ndie in Punkt 2 genannten Mindestanforderungen\nerfüllt/nicht erfüllt *)\nBemerkungen\nOrt, Datum\n(Stempel und Unterschrift des von der zuständigen Behörde bestimmten untersuchenden\nArztes oder der zuständigen Behörde aufgrund des ärztlichen Attestes)\n*) Nichtzutreffendes streichen\n48","Anschrift des Inhabers dieses Schifferdienstbuches\nPer Adresse\nPostleitzahl und Ort Straße und Hausnummer\n(Name oder Firma)\n~\n.....\n0\n1\n--1\nn>\n(0\n0.\n~\n)>\nC:\ncn\n(0\nn>\nC'\"\n~                                                                                                ~\nOJ\n0\n::::,\n.?\n0.\n(D\n::,\n1\\)\n~\n~\nn,:\nN\n(0\nCO\nCO\nw.,:::..\nU1","346                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1988, Teil 1\nAuszug aus der Rhelnschifferpatentverordnung\n§4\nFahrzeiterfordernis und für den Erwerb des\nAheinschifferpatents erforderliche Streckenfahrten\n1. Der Bewerber muß fünf Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen,\ndavon mindestens ein Jahr als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Steuermann an Bord\neines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb.\nDie Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nach Vollendung des 21 . Lebensjahres\nwird anderthalbfach auf die Fahrzeit angerechnet.\nDie Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft wird höchstens bis zu zwei\nJahren angerechnet.\nDer Besuch einer Schifferberufsschule wird auf die Fahrzeit angerechnet, jedoch\nhöchstens bis zu zwei Jahren.\n2. Fahrzeit ist jeweils die Zeit an Bord eines Fahrzeugs, das sich auf Reisen befindet.\nAls Fahrzeit gelten auch:\na) die zum Laden und Löschen benötigte Zeit;\nb) der tarifliche Urlaub und die tariflichen Freischichten;\nc) die Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten bis zur Dauer von sechzig\naufeinanderfolgenden Tagen.\nFahrzeiten, die auf Kleinfahrzeugen sowie auf Fahrzeugen, zu deren Führung auf dem\nRhein ein Sportschifferpatent, ein Polizeibootpatent oder ein Feuerlöschbootpatent\ngenügt oder genügen würde, abgeleistet wurden, werden nicht angerechnet.\n3. Die Voraussetzungen von Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn der Bewerber ein von den\nzuständigen Behörden eines der in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt\nvertretenen Staaten erteiltes Zeugnis über die nautische Befähigung und die Eignung\nzum Vorgesetzten besitzt.\n4. In jedem Fall muß der Bewerber die Strecke, für die das Rheinschifferpatent beantragt\nwird, als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit\nMaschinenantrieb unter Ausschluß der in Nummer 2 Abs. 2 genannten Fahrzeuge\nmindestens sechzehnmal befahren haben, davon mindestens je dreimal in jeder\nRichtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags.\n50","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988                        347\n§ 11\nNachweis der Fahrzeit und der befahrenen Strecke\n1. Die erforderlichen Fahrzeiten und Streckenfahrten sind anhand eines Schifferdienst-\nbuches oder einer anderen Urkunde nachzuweisen, die mindestens folgende Angaben\nenthalten:\n-   die Bezeichnung der Fahrzeuge (Name, Gattung, Tonnen, PS), auf denen der\nBewerber gefahren ist;\n-   die Namen der jeweiligen Schiffsführer;\n-   den Zeitpunkt des jeweiligen Beginns und Endes einer Fahrzeit im Sinne des § 4;\n-   die Art der jeweiligen Beschäftigung;\n-   die befahrenen Strecken (genaue Bezeichnung der befahrenen Strecken mit\nAnfangs- und Endpunkten sowie Zeitpunkten des Beginns und Endes der Reisen);\n-   Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten von mehr als sechzig auf-\neinanderfolgenden Tagen.\nDas Schifferdienstbuch und die andere Urkunde müssen von der zuständigen Behörde\neines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt sein.\n2. Für den Erwerb des Sportschifferpatents genügt als Nachweis der Streckenfahrten nach\n§ 7 Buchstabe d eine Bescheinigung eines hierfür von den zuständigen Behörden des\nbetreffenden Staates anerkannten Wassersportvereins oder Bescheinigungen von zwei\nGewährsleuten, denen zuverlässig bekannt ist, daß der Bewerber die angegebenen\nFahrten ausgeführt hat.\n51","348                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAuszug aus der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\n§ 14.04\nNachweis der Befähigung - Dienstbuch\n1 . Jedes Mitglied der Besatzung muß ein auf seine Person ausgestelltes Schifferdienst-\nbuch nach dem Muster der Anlage F.11 haben. Das Dienstbuch ist bei erstmaliger\nDienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer vorzulegen, der hierin regelmäßig alle\nEintragungen vorzunehmen und es bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sicher\nzu verwahren hat. Auf Wunsch des Inhabers ist diesem das Dienstbuch jederzeit und\nunverzüglich auszuhändigen.\nDas Dienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben, wie die erworbenen Diplome,\närztliche Atteste und die Befähigung des Inhabers nach § 14.02, andererseits spezifi-\nsche Angaben über die ausgeführten Reisen.\n2. Der Inhaber des Dienstbuches muß es ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal\ninnerhalb 12 Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorlegen und mit Sichtvermerk\nversehen lassen.\n3. Verantwortlich für den Eintrag der allgemeinen Angaben nach Nummer 1 ist die Behörde\nnach Nummer 2. Verantwortlich für den Eintrag der spezifischen Angaben nach\nNummer 1 ist der Schiffsführer. Die Einträge über die vergangene Reise müssen vor\nAntritt der nächsten Reise ausgeführt sein. Die Anweisungen zur Führung des Dienst-\nbuches und die Begriffsbestimmungen (z.B. ,,Reise\", Anfang und Ende) sind dem\nDienstbuch zu entnehmen.\n4. Bei Mitgliedern der Besatzung, die im Besitz eines Rheinschifferpatents nach Anlage 1\nder Rheinschiffer-Patentverordnung sind, tritt dieses Patent an die Stelle des Dienst-\nbuches.\n5. Die Befähigung für eine Funktion an Bord muß jederzeit nachgewiesen werden können:\n5.1 beim Schiffsführer durch das Rheinschifferpatent;\n5.2 beim Steuermann, Maschinisten, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Matrosen, Leicht-\nmatrosen durch das Dienstbuch oder durch das Rheinschifferpatent.\n52","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988                            349\nAuszug aus der Binnenschifferpatentverordnung\n§8\nBesondere Anforderungen\nan den Bewerber um das Schifferpatent\n(1) Der Bewerber um das Schifferpatent, der die Abschlußprüfung im anerkannten\nAusbildungsberuf Binnenschiffer oder im anerkannten Ausbildungsberuf Hafenschiffer\nbestanden hat, muß fünf Jahre Fahrzeit, ein anderer Bewerber fünfeinhalb Jahre Fahrzeit\nals Mitglied der Decksmannschaft geleistet haben, davon jeweils ein Jahr mindestens\nals Matrose auf Binnenschiffen mit Maschinenantrieb. Die Fahrzeit nach vollendetem\n21. Lebensjahr wird eineinhalbfach angerechnet.\n(2) Die Fahrzeit auf See wird bis zu zwei Jahren auf die Gesamtfahrzeit angerechnet,\njedoch bis zu vier Jahren, soweit das Schifferpatent nur für Seeschiffahrtsstraßen beantragt\nwird. Die Fahrzeit von einem Jahr mindestens als Matrose auf Binnenschiffen mit Maschi-\nnenantrieb muß in jedem Fall geleistet sein.\n(3) Alle Fahrzeiten müssen auf Schiffen geleistet sein, deren Führer das Schifferpatent,\nden Schifferausweis, das auf Grund der Rheinschifferpatentverordnung erteilte Rhein-\nschifferpatent, kleine Patent oder Penichenpatent oder ein Befähigungszeugnis nach § 4\nAbs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 1 oder§ 4 Abs. 3 oder 4 besitzen muß.\n(4) Auf die Fahrzeit sind nach ihrer tatsächlichen Zeit anzurechnen:\na) die zum Laden und Löschen benötigte Zeit,\nb) der tarifliche Urlaub und die tariflichen Freischichten,\nc) die Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten bis zu 60 aufeinanderfolgenden\nTagen,\nd) der Besuch einer Schifferberufsschule.\n(5) Der Bewerber, der das Schifferpatent auch für die Oberelbe, die Mittel- und Ober-\nweser, die Donau oder die Seeschiffahrtsstraßen oder Teilstrecken dieser Wasserstraßen\nerwerben will, muß die Wasserstraße oder Teilstrecke als Matrose mindestens sechzehn-\nmal befahren haben, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei\nJahre vor Eingang des Antrags. Für die Seeschiffahrtsstraßen genügt es jedoch, daß der\nBewerber an Stelle der Streckenfahrten zwei Jahre Fahrzeit mindestens als Matrose -\nausgenommen im Fährbetrieb - auf diesen Wasserstraßen geleistet hat.\n53","350                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§19\nNachweis der Fahrzeit und der Streckenfahrten\n(1) Die Fahrzeit und die Streckenfahrten müssen an Hand eines Schifferdienstbuches\nnachgewiesen werden, das von einem Wasser- und Schiffahrtsamt nach dem Gesetz über\nSchifferdienstbücher ausgestellt ist. Soweit der Bewerber nach jenem Gesetz ein Schiffer-\ndienstbuch nicht besitzen muß, kann er die Fahrzeit und die Streckenfahrten auch an Hand\ndes Seefahrtbuches oder einer anderen amtlichen Urkunde eines Elb-, Rhein-, Mosel- oder\nDonauuferstaates oder Belgiens nachweisen, die mindestens folgende Angaben enthält:\n- die Bezeichnung der Fahrzeuge (Name, Zeitraum, kW oder PS), auf denen er gefahren\nist,\n- die Namen der Schiffsführer,\n- den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Fahrten,\n- die Art der Beschäftigung,\n- die befahrenen Strecken (genaue Bezeichnung der befahrenen Strecken mit Anfangs-\nund Endpunkten sowie Zeitpunkten des Beginns und des Endes der Fahrten),\n- Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten von mehr als sechzig aufeinander-\nfolgenden Tagen.\n(2) Soweit die Zeit eines Besuchs einer Schifferberufsschule auf die Fahrzeit angerechnet\nwerden soll (§ 8 Abs. 4 Buchstabe d), muß das Zeugnis der Schifferberufsschule vorgelegt\nwerden.\n(3) Bewerber um das Sportschifferzeugnis können die Fahrleistungen (§ 11) auch an\nHand einer Bescheinigung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bun-\ndeswehr, der Bundeszollverwaltung oder der Verwaltung eines Landes oder eines dem\nDeutschen Motoryachtverband e. V. oder dem Deutschen Segler-Verbande. V. angehören-\nden Wassersportvereins über dort erbrachte Fahrleistungen nachweisen; soweit sie nicht\nMitglied eines solchen Wassersportvereins sind, können sie den Nachweis auch an Hand\neiner Bescheinigung von zwei zuverlässigen Gewährsleuten führen, die mindestens das\nSportschifferzeugnis oder das auf Grund der Rheinschifferpatentverordnung erteilte Sport-\nschifferpatent besitzen.\n54","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988         351\nBekanntmachung\nzu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 9. März 1988\nAuf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968\n(BGBI. 1 S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10\ndes Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird\nbekanntgemacht, daß im Verhältnis zu\nUngarn und\nder Mongolei\nGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienst-\nleistungsmarken besteht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. September 1987 (BGBI. 1\nS. 2255).\nBonn, den 9. März 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nKrieger\nBekanntmachung\nüber die Feststellung der Gegenseitigkeit\ngemäß§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes\nVom 14. März 1988\nAuf Grund des§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-\nzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird\nbekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses\nGesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:\nIn den Vereinigten Staaten von Amerika:\nNew Jersey\nWashington\nWest Virginia\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. November 1987 (BGBI. 1S. 2381 ).\nBonn, den 14. März 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}