{"id":"bgbl1-1988-10-5","kind":"bgbl1","year":1988,"number":10,"date":"1988-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/10#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_10.pdf#page=3","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung","law_date":"1988-03-11T00:00:00Z","page":303,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988                                303\nVerordnung\nzur Änderung von Vorschriften\nüber Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nVom 11. März 1988\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet\nauf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b des Lebensmittel- ur.,d Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August\n1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,\nauf Grund des § 5 Nr. 3 und 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987\n(BGBI. 1 S. 649) sowie\nauf Grund des § 54 Abs. 1, 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448), der zuletzt\ndurch Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist, im Einvernehmen mit\nden Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nmit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nVierte Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nDie Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September\n1984 (BGBI. 1 S. 1251) wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 2\nStoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung, deren Anwendung nicht nach§ 1 ausgeschlossen ist,\ndürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur zugeführt werden, wenn sie\n1. a) zur Behandlung einer durch den Tierarzt diagnostizierten Fruchtbarkeitsstörung bei einzelnen geschlechts-\nreifen Tieren oder\nb} zur Brunstsynchronisation, zur Unterbrechung einer unerwünschten Trächtigkeit, zur Verbesserung der\nFruchtbarkeit, zur Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für den Embryotransfer oder zur lnduzie-\nrung der Laichreife bei Fischen\nbestimmt sind,\n2. als Fertigarzneimittel für diese Anwendungsgebiete zugelassen sind und\n3. entsprechend einer Gebrauchsinformation, die dem Bundesgesundheitsamt bei der Zulassung vorgelegen hat,\ndurch den Tierarzt, oder, soweit es sich um die Brunstsynchronisation oder die Vorbereitung von Spender- oder\nEmpfängertieren für den Embryotransfer oder die lnduzierung der Laichreife bei Fischen handelt, unter tierärzt-\nlicher Aufsicht angewendet werden.\nZur Behandlung einer Fruchtbarkeitsstörung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a dürfen nur Östradiol 17 ß,\nTestosteron oder Progesteron oder solche Folgeerzeugnisse dieser Stoffe verwendet werden, bei denen sich bei\nHydrolyse nach Resorption an der Verabreichungsstelle die Ausgangsverbindung ohne Schwierigkeit ergibt; diese\nStoffe dürfen nur durch Injektion und nicht bei Masttieren angewendet werden.\"\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Satz 1 Nr. 2 werden jeweils die Worte „Abs. 1 oder 2\" gestrichen.\n3. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\n,,§ 6a\nDer Tierarzt darf abweichend von § 2 Fertigarzneimittel mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung,\nderen Zulassung vom Bundesgesundheitsamt nicht widerrufen ist, bis zum Widerruf der Zulassung nach Maßgabe\nder bis zum 24. März 1988 geltenden Vorschriften weiter anwenden; dies gilt nicht für die Anwendung bei Masttieren.\"","304                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4. Anlage 2 (zu § 3 a) wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 2\n(zu § 3a)\nHöchstmenge in\nLfd. Nr.                        Stoffe                  Milligramm pro                   Lebensmittel\nKilogramm (ppm)\n1                               2                             3                             4\n1                     Chloramphenicol                      0,001              Eier (ohne Schale), Eiprodukte,\nMilch, Milcherzeugnisse\n0,01              Fische, Fischerzeugnisse\n2                     Malachitgrün ein-                     0,01              Fische, Fischerzeugnisse\".\nschließlich Leukobase\nArtikel 2\nÄnderung der Fleischhygiene-Verordnung\nDie Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1678) wird wie folgt geändert:\n1. In Anlage 1 Kapitel I werden in Nummer 5.4 im ersten Absatz der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die\nnachstehenden Nummern 5.5 und 5.6 eingefügt:\n„5.5 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß dem Schlachttier, soweit es sich nicht um ein\ngeschlechtsreifes Zuchttier oder ausgedientes Zuchttier handelt, Stoffe mit östrogener, androgener oder\ngestagener Wirkung zugeführt worden sind;\n5.6 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß dem Schlachttier, soweit es sich um ein\ngeschlechtsreifes Zuchttier oder ausgedientes Zuchttier handelt, Stoffe mit östrogener, androgener oder\ngestagener Wirkung, deren Anwendung verboten ist, zugeführt worden sind.\"\n2. In Anlage 1 Kapitel IV wird die Nummer 7.6 wie folgt gefaßt:\n,,7.6    bei Tieren, von denen Lebensmittel gewonnen werden sollen,\n7.6.1 positive Ergebnisse der Untersuchung auf Rückstände östrogener, androgener und gestagener Stoffe, von\nThyreostatika oder von anderen Stoffen, deren Anwendung verboten ist;\n7.6.2 Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß dem Schlachttier, soweit es sich nicht um ein geschlechtsreifes\nZuchttier oder ausgedientes Zuchttier handelt, Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung\nzugeführt worden sind;\n7.6.3 Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß dem Schlachttier, soweit es sich um ein geschlechtsreifes Zuchttier\noder ausgedientes Zuchttier handelt, Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung, deren\nAnwendung verboten ist, zugeführt worden sind;\".\n3. In Anlage 3 werden in Nummer 3.3.1\na) die Worte „zu Mastzwecken\" gestrichen und\nb) nach den Worten „zugeführt worden sind,\" die Worte „deren Anwendung verboten ist,\" angefügt.\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken\n§ 13 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1985 (BGBI. 1\nS. 752) wird wie folgt geändert:\n1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Bei der Anwendung von Stoffen mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung im Sinne des § 2 der\nVerordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung hat der Tierarzt außerdem gesonderte Nachweise zu führen,\naus denen sich der Name und die Adresse des Tierhalters, die Identität der behandelten Tiere, die Diagnose sowie\nder Zeitpunkt, die Art und die Dosierung der angewendeten Arzneimittel ergibt.\"\n2. In Absatz 2 werden die Worte „Absatzes 1\" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 1\" ersetzt.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988                                  305\n3. Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geordnet die Menge des Bezuges unter Angabe des oder der\nLieferanten und die Menge der Abgabe unter Angabe des oder der Bezieher erkennen lassen; aus den Nachweisen\nüber die Abgabe müssen ferner Art, Zahl und Alter der behandelten Tiere, die Diagnose, die verordnete Dosierung pro\nTier und Tag sowie die Dauer der Anwendung der Arzneimittel ersichtlich sein.\"\nArtikel 4\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945), Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur\nÄnderung des Fleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986 (BGBI. 1 S. 398) und§ 99 des Arzneimittelgesetzes auch ·m\nLand Berlin.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nArtikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 1. April 1988 in Kraft.\nBonn, den 11. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth"]}