{"id":"bgbl1-1988-10-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":10,"date":"1988-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung","law_date":"1988-03-10T00:00:00Z","page":302,"pdf_page":2,"num_pages":49,"content":["302                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung\nVom 1O. März 1988\nAuf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in der       „49. Rheinmetall Berlin AG, Düsseldorf, Stammaktien und\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1,            Vorzugsaktien\".\nveröffentlichten bereinigten Fassung, der durch das\nGesetz vom 28. April 1975 (BGBI. 1 S. 1013) geändert                                  Artikel 2\nworden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nordnet:\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 des\nGesetzes zur Änderung des Börsengesetzes vom 28. April\nArtikel 1                            1975 (BGBI. 1 S. 1013) auch im Land Berlin.\nIn § 1 der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverord-\nArtikel 3\nnung vom 10. März 1982 (BGBI. 1S. 320), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 28. Oktober 1987 (BGBI. 1             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nS. 2345), wird in Abschnitt A nach Nummer 48 angefügt:       Kraft.\nBonn, den 10. März 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988                                303\nVerordnung\nzur Änderung von Vorschriften\nüber Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nVom 11. März 1988\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet\nauf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b des Lebensmittel- ur.,d Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August\n1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,\nauf Grund des § 5 Nr. 3 und 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987\n(BGBI. 1 S. 649) sowie\nauf Grund des § 54 Abs. 1, 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448), der zuletzt\ndurch Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist, im Einvernehmen mit\nden Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nmit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nVierte Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nDie Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September\n1984 (BGBI. 1 S. 1251) wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 2\nStoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung, deren Anwendung nicht nach§ 1 ausgeschlossen ist,\ndürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur zugeführt werden, wenn sie\n1. a) zur Behandlung einer durch den Tierarzt diagnostizierten Fruchtbarkeitsstörung bei einzelnen geschlechts-\nreifen Tieren oder\nb} zur Brunstsynchronisation, zur Unterbrechung einer unerwünschten Trächtigkeit, zur Verbesserung der\nFruchtbarkeit, zur Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für den Embryotransfer oder zur lnduzie-\nrung der Laichreife bei Fischen\nbestimmt sind,\n2. als Fertigarzneimittel für diese Anwendungsgebiete zugelassen sind und\n3. entsprechend einer Gebrauchsinformation, die dem Bundesgesundheitsamt bei der Zulassung vorgelegen hat,\ndurch den Tierarzt, oder, soweit es sich um die Brunstsynchronisation oder die Vorbereitung von Spender- oder\nEmpfängertieren für den Embryotransfer oder die lnduzierung der Laichreife bei Fischen handelt, unter tierärzt-\nlicher Aufsicht angewendet werden.\nZur Behandlung einer Fruchtbarkeitsstörung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a dürfen nur Östradiol 17 ß,\nTestosteron oder Progesteron oder solche Folgeerzeugnisse dieser Stoffe verwendet werden, bei denen sich bei\nHydrolyse nach Resorption an der Verabreichungsstelle die Ausgangsverbindung ohne Schwierigkeit ergibt; diese\nStoffe dürfen nur durch Injektion und nicht bei Masttieren angewendet werden.\"\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Satz 1 Nr. 2 werden jeweils die Worte „Abs. 1 oder 2\" gestrichen.\n3. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\n,,§ 6a\nDer Tierarzt darf abweichend von § 2 Fertigarzneimittel mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung,\nderen Zulassung vom Bundesgesundheitsamt nicht widerrufen ist, bis zum Widerruf der Zulassung nach Maßgabe\nder bis zum 24. März 1988 geltenden Vorschriften weiter anwenden; dies gilt nicht für die Anwendung bei Masttieren.\"","304                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4. Anlage 2 (zu § 3 a) wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 2\n(zu § 3a)\nHöchstmenge in\nLfd. Nr.                        Stoffe                  Milligramm pro                   Lebensmittel\nKilogramm (ppm)\n1                               2                             3                             4\n1                     Chloramphenicol                      0,001              Eier (ohne Schale), Eiprodukte,\nMilch, Milcherzeugnisse\n0,01              Fische, Fischerzeugnisse\n2                     Malachitgrün ein-                     0,01              Fische, Fischerzeugnisse\".\nschließlich Leukobase\nArtikel 2\nÄnderung der Fleischhygiene-Verordnung\nDie Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1678) wird wie folgt geändert:\n1. In Anlage 1 Kapitel I werden in Nummer 5.4 im ersten Absatz der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die\nnachstehenden Nummern 5.5 und 5.6 eingefügt:\n„5.5 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß dem Schlachttier, soweit es sich nicht um ein\ngeschlechtsreifes Zuchttier oder ausgedientes Zuchttier handelt, Stoffe mit östrogener, androgener oder\ngestagener Wirkung zugeführt worden sind;\n5.6 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß dem Schlachttier, soweit es sich um ein\ngeschlechtsreifes Zuchttier oder ausgedientes Zuchttier handelt, Stoffe mit östrogener, androgener oder\ngestagener Wirkung, deren Anwendung verboten ist, zugeführt worden sind.\"\n2. In Anlage 1 Kapitel IV wird die Nummer 7.6 wie folgt gefaßt:\n,,7.6    bei Tieren, von denen Lebensmittel gewonnen werden sollen,\n7.6.1 positive Ergebnisse der Untersuchung auf Rückstände östrogener, androgener und gestagener Stoffe, von\nThyreostatika oder von anderen Stoffen, deren Anwendung verboten ist;\n7.6.2 Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß dem Schlachttier, soweit es sich nicht um ein geschlechtsreifes\nZuchttier oder ausgedientes Zuchttier handelt, Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung\nzugeführt worden sind;\n7.6.3 Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß dem Schlachttier, soweit es sich um ein geschlechtsreifes Zuchttier\noder ausgedientes Zuchttier handelt, Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung, deren\nAnwendung verboten ist, zugeführt worden sind;\".\n3. In Anlage 3 werden in Nummer 3.3.1\na) die Worte „zu Mastzwecken\" gestrichen und\nb) nach den Worten „zugeführt worden sind,\" die Worte „deren Anwendung verboten ist,\" angefügt.\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken\n§ 13 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1985 (BGBI. 1\nS. 752) wird wie folgt geändert:\n1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Bei der Anwendung von Stoffen mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung im Sinne des § 2 der\nVerordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung hat der Tierarzt außerdem gesonderte Nachweise zu führen,\naus denen sich der Name und die Adresse des Tierhalters, die Identität der behandelten Tiere, die Diagnose sowie\nder Zeitpunkt, die Art und die Dosierung der angewendeten Arzneimittel ergibt.\"\n2. In Absatz 2 werden die Worte „Absatzes 1\" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 1\" ersetzt.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988                                  305\n3. Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geordnet die Menge des Bezuges unter Angabe des oder der\nLieferanten und die Menge der Abgabe unter Angabe des oder der Bezieher erkennen lassen; aus den Nachweisen\nüber die Abgabe müssen ferner Art, Zahl und Alter der behandelten Tiere, die Diagnose, die verordnete Dosierung pro\nTier und Tag sowie die Dauer der Anwendung der Arzneimittel ersichtlich sein.\"\nArtikel 4\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945), Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur\nÄnderung des Fleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986 (BGBI. 1 S. 398) und§ 99 des Arzneimittelgesetzes auch ·m\nLand Berlin.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nArtikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 1. April 1988 in Kraft.\nBonn, den 11. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","306                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\nVom 17. März 1988\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 6 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1S. 1270) wird vom Bundesminister für Verkehr und auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 5\nund 8, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 dieses Gesetzes wird vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBI. 1 S. 773), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1919), wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 2 wird der bisherigen Vorschrift die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" vorangestellt und folgender Absatz 2 angefügt:\n,,(2) Abweichend von § 14.01 Nr. 2 Abs. 3 findet auf deutschen Rheinschiffen das Mutterschutzgesetz in seiner\njeweils geltenden Fassung Anwendung.\"\n2 In Artikel 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „Mannheim\" ein Beistrich gesetzt und die Worte „und Aschaffenburg\"\ndurch „Aschaffenburg und Regensburg\" ersetzt.\n3 Artikel 4 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherigen Vorschrift wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" vorangestellt und folgender Satz angefügt:\n,,Sie ist auch zuständige Behörde im Sinne des § 14.03 Nr. 4.\"\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n,,(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 14.02 Nr. 2.1, 2.2 und 2.3 sind die nach Landesrecht zuständigen\nBehörden.\n(3) Das ärztliche Attest über die körperliche Eignung muß von einem Arzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes\nder Binnenschiffahrt-Berufsgenossenschaft oder von einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt des\nhafenärztlichen Dienstes ausgestellt sein.\"\n4 In Artikel 5 Abs. 1 werden das Wort „Sicherheitsabstand\" und der Beistrich gestrichen.\n5 Artikel 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die Schiffsuntersuchungskommission prüft die Stabilitätsrechnung selbst oder läßt sie durch einen Sach-\nverständigen prüfen. Dieser Prüfung wird eine Prüfung durch das Bundesamt für Schiffsvermessung oder durch den\nGermanischen Lloyd gleichgestellt. Die Kosten trägt der Antragsteller.\"\n6 Artikel 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Eigentümer, Ausrüster und Schiffsführer haben dafür zu sorgen, daß die für die jeweilige Betriebsform und\nEinsatzzeit des Fahrzeugs vorgeschriebene Besatzung (Kapitel 14) während der Fahrt ständig an Bord ist.\"\nb) In Absatz 3 werden die Nummer 1 und die Nummernbezeichnung „2.\" gestrichen.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988                                 307\n7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\" durch\ndas .Wort „Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\" ersetzt.\nb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Buchstaben c bis h werden wie folgt gefaßt:\n„c) nicht dafür sorgt, daß die für die jeweilige Betriebsform oder Einsatzzeit des Fahrzeugs vorgeschriebene\nBesatzung (Kapitel 14) während der Fahrt ständig an Bord ist (Artikel 7 Abs. 2),\nd) entgegen § 14.04 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 3 oder 4, dieser in Verbindung mit Nummer 1 oder 2 der\nAnweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig vornimmt,\ne) entgegen § 14.06 Nr. 1 Satz 5 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt,\nf) entgegen § 14.07 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 2 der Anleitung zur Führung des Bordbuches\ndas Bordbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,\ng) das ungültig gezeichnete Bordbuch nicht entsprechend § 14.07 Nr. 3 aufbewahrt,\nh) Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nicht entsprechend § 14.07 Nr. 5 aufbewahrt,\".\nbb) Die bisherigen Buchstaben f bis k werden Buchstaben i bis n.\ncc) Der bisherige Buchstabe I wird Buchstabe o und erhält folgende Fassung:\n„o) entgegen § 14.07 Nr. 4 Satz 2 oder § 14.08 Nr. 2 Satz 2 die dort genannten Bescheinigungen nicht an\nBord mitführt oder\".\ndd) Der bisherige Buchstabe m wird Buchstabe p, das Semikolon wird durch einen Beistrich ersetzt.\nc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n„b) nicht dafür sorgt, daß die für die jeweilige Betriebsform oder Einsatzzeit des Fahrzeugs vorgeschriebene\nBesatzung (Kapitel 14) während der Fahrt ständig an Bord ist (Artikel 7 Abs. 2), \".\nbb) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n,,c) eine der in Nummer 1 Buchstaben a, b oder f bezeichneten Handlungen anordnet oder zuläßt,\".\ncc) In Buchstabe f wird nach der Angabe ,,(§ 2.08)\" der Beistrich durch das Wort „oder'' ersetzt.\ndd) Buchstabe g wird gestrichen. Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe g. Die darin enthaltene Bezeichnung\n,,f\" wird durch die Bezeichnung „i\", der Punkt wird durch das Wort „oder\" ersetzt.\nd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:\n„3. als Mitglied der Besatzung entgegen§ 14.04 Nr. 2 das Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt\noder entgegen § 14.04 Nr. 5.2 seine Befähigung für eine Funktion an Bord nicht nachweist.\"\nArtikel 2\nDie Anlage zu Artikel 1 (Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-\nUntersuchungsordnung wird wie folgt geändert:\n1. In § 3.06 Nr. 3 werden die Worte ,,(Betriebsform A im Sinne. von § 14.01 dieser Verordnung)\" durch die Worte\n,,(Betriebsform A 1 im Sinne des § 14.05 dieser Verordnung)\" ersetzt.\n2. Kapitel 14 wird wie folgt gefaßt:\n„Kapitel 14\nBesatzungen\n§ 14.01\nAllgemeines\n1.   Die Besatzung, die sich nach § 1 .08 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung an Bord der auf dem Rhein fahrenden\nFahrzeuge zu befinden hat, muß in allen Betriebsformen den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen.\nDie für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeuges vorgeschriebene Besatzung muß während der\nFahrt ständig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung ist unzulässig.","308                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSchiffe, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z.B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung)\nhöchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum\nnächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz - Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn an\nBord neben einem Inhaber des Rheinschifferpatents für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der\nvorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.\nDie Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter 6 Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Besatzung\nsein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu\ngewährleisten.\n2.   Jeder Rheinuferstaat oder Belgien kann bestimmen, daß seine Arbeitsschutzvorschriften auf die Rheinschiffe\nanwendbar sind, die in seinem Staat registriert sind. Nicht in einem Register eingetragene Schiffe unterstehen\nden Rechtsvorschriften des Rheinuferstaates oder Belgiens, in dem das Unternehmen oder der Eigner seinen\nHauptsitz oder gesetzlichen Wohnsitz hat.\nAbweichend hiervon können die zuständigen Behörden der betroffenen Rheinuferstaaten und Belgien bilateral\nvereinbaren, daß einzelne in dem einen Staat registrierte Schiffe unter die Vorschriften des anderen Staates\nfallen.\nWerdende Mütter/Wöchnerinnen dürfen während mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein.\nDavon müssen wenigstens 6 Wochen vor und wenigstens 7 Wochen nach der Niederkunft liegen.\n3.   Für die Anwendung der §§ 14.05, 14.06 und 14.07 müssen auch die Fahr- und Ruhezeiten berücksichtigt\nwerden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden.\n§ 14.02\nMitglieder der Besatzung - Befähigung\n1.   Mitglieder der Besatzung können sein: Leichtmatrose (Schiffsjunge, Decksmann), Matrose, Matrosen-Motorwart,\nBootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinist.\n2.   Befähigung der Besatzungsmitglieder ist:\n2.1 beim Leichtmatrosen\n- entweder ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Lehrverhältnis mit Besuch einer\nSchifferberufsschule oder mit Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Fernkurs, der\nauf ein gleichwertiges Diplom vorbereitet, (Schiffsjunge)             ·\n- oder ein Mindestalter von 16 Jahren (Decksmann);\n2.2 beim Matrosen\n- entweder ein Mindestalter von 17 Jahren und ein erfolgreicher Abschluß der Ausbildung nach Nummer 2.1\noder eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an einer Schifferberufsschule oder eine andere mit Erfolg\nabgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung,\n- oder ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit als Angehöriger der Decksmannschaft von mindestens\n3 Jahren, wovon mindestens ein Jahr in der Binnenschiffahrt und 2 Jahre in der Binnenschiffahrt oder in der\nSee-, Küsten- oder Fischereischiffahrt, wobei 250 Seefahrtstage als ein Jahr Fahrzeit gelten;\n2.3 beim Matrosen-Motorwart\n- entweder die Befähigung als Matrose und eine, von der zuständigen Behörde anerkannte, mit Erfolg abgelegte\nPrüfung für Matrosen-Motorwart,\n- oder Grundkenntnisse in der Motorenkunde und eine Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose auf\neinem Binnenschiff mit eigener Triebkraft;\n2.4 beim Bootsmann\neine Fahrzeit auf dem Rhein von mindestens einem Jahr als Matrose;\n2.5 beim Steuermann\neine Fahrzeit auf dem Rhein von mindestens zwei Jahren als Matrose;\n2.6 beim Schiffsführer\nein Schifferpatent nach den Bestimmungen der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten (1976);\n2. 7 beim Maschinisten\n- entweder ein Mindestalter von 18 Jahren und eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung eines Berufs-\nAusbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche,\n- oder ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosen-Motorwart\nauf einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988                                                                          309\n§ 14.03\nMitglieder der Besatzung - Eignung\n1.    Die körperliche Eignung für den Beruf ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, das von einem von der\nzuständigen Behörde bestimmten Arzt bei der erstmaligen Einstell'ung als Besatzungsmitglied ausgestellt sein\nmuß.                                                                                                                                  ·\n2.     Zur körperlichen Eignung gehört u. a.\na) ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen gemäß Anlage 3 der Verordnung über die Erteilung von Rhein-\nschifferpatenten; dies ist jedoch nicht zwingend für die Funktion des Maschinisten;\nb) die Fähigkeit, eine Last von 20 kg allein hochzuheben.\n3.     Binnen 3 Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres und weiterhin jedes Jahr ist der· Eignungsnachweis\nnach den Nummern 1 und 2 zu erneuern.\n4.     Hat eine zuständige Behörde Zweifel an der körperlichen Eignung eines Besatzungsmitgliedes, kann sie\neine ärztliche Überprüfung nach den Nummern 1 und 2 verlangen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt das\nBesatzungsmitglied nur dann selbst, wenn sich der Zweifel als begründet erweist.\n§ 14.04\nNachweis der Befähigung - Dienstbuch\n1. Jedes Mitglied der Besatzung muß ein auf seine Person ausgestelltes Schifferdienstbuch nach dem Muster der\nAnlage F.II haben. Das Dienstbuch ist bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer vorzulegen,\nder hierin regelmäßig alle Eintragungen vorzunehmen und es bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sicher\nzu verwahren hat. Auf Wunsch des Inhabers ist diesem das Dienstbuch jederzeit und unverzüglich auszu-\nhändigen.\nDas Dienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben, wie die erworbenen Diplome, ärztliche Atteste und die\nBefähigung des Inhabers nach § 14.02, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen.\n2.     Der Inhaber des Dienstbuches muß es ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal innerhalb 12 Monaten einer\nörtlich zuständigen Behörde vorlegen und mit Sichtvermerk versehen lassen.\n3.     Verantwortlich für den Eintrag der allgemeinen Angaben nach Nummer 1 ist die Behörde nach Nummer 2.\nVerantwortlich für den Eintrag der spezifischen Angaben nach Nummer 1 ist der Schiffsführer. Die Einträge über\ndie vergangene Reise müssen vor Antritt der nächsten Reise ausgeführt sein. Die Anweisungen zur Führung des\nDienstbuches und die Begriffsbestimmungen (z.B. ,,Reise\", Anfang und Ende) sind dem Dienstbuch zu\nentnehmen.\n4.     Bei Mitgliedern der Besatzung, die im Besitz eines Rheinschifferpatents nach Anlage 1 der Rheinschiffer-\nPatentverordnung sind, tritt dieses Patent an die Stelle des Dienstbuches.\n5.     Die Befähigung für eine Funktion an Bord muß jederzeit nachgewiesen werden können:\n5.1 beim Schiffsführer durch das Rheinschifferpatent;\n5.2 beim Steuermann, Maschinisten, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Matrosen, Leichtmatrosen durch das Dienst-\nbuch oder durch das Rheinschifferpatent.\n§ 14.05\nBetriebsformen\nEs werden folgende Betriebsformen unterschieden:\nA1 Tagesfahrt bis zu 14 Stunden *)                                    }\njeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden\nA2 Halbständige Fahrt bis zu 18 Stunden\nB      Ständige Fahrt bis zu 24 Stunden\nEin in Betriebsform A1 bzw. A 2 eingesetztes Schiff muß die Fahrt ununterbrochen während 8 bzw. ·6 Stunden\neinstellen, wenn ein von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt typgeprüfter Fahrtenschreiber vorhanden ist\nund dieser ordnungsgemäß funktioniert. Ist dies nicht der Fall, muß ein in Betriebsform A 1 bzw. A2 eingesetztes Schiff\ndie Fahrt ununterbrochen zwischen 22 und 06 Uhr bzw. 23 und 05 Uhr einstellen.\n•) Äußerstenfalls einmal pro Kalenderwoche, darf die Tagesfahrt bis zu 16 Stunden verlängert werden, wenn ein von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt typgeprüfter\nFahrtenschreiber vorhanden ist und dieser ordnungsgemäß funktioniert und wenn sich in der vorgeschriebenen Mindestbesatzung 2 Inhaber des Rheinschifferpatents\nbefinden. In den Stufen 1 und 3 der Tabelle des § 14.09 darf einer dieser Patentinhaber durch eine Person ersetzt werden, die fähig sein muß, das Ruder zeitweise unter den\nVoraussetzungen von § 1.03 Nr. 3 Rheinschiffahrtspolizeiverordnung zu führen und ein Schifferdienstbuch vorlegen kann, welches einen Vermerk einer der zuständigen\nBehörden der Uferstaaten oder Belgiens darüber enthält, daß sie bei Inkrafttreten des revidierten Kapitels 14 mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart\nauf dem Rhein gefahren ist; Fahrzeiten auf anderen Binnenwasserstraßen können bis zu einem Jahr auf diesen Zeitraum angerechnet werden. OieserVermerk muß binnen\nzwei Jahren nach Inkrafttreten des revidierten Kapitels 14 in das Schifferdienstbuch eingetragen sein. In der Stufe 2der Tabelle des§ 14.09 darf die vorstehende Ersetzung\neines der Patentinhaber nur dann vorgenommen werden, wenn die Besatzung um einen Leichtmatrosen als drittes Mitglied der Besatzung ergänzt wird.","310                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 14.06\nMindestruhezeit\n1.     In Betriebsform A1 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine ununterbrochene .Ruhezeit von 8 Stunden\naußerhalb der Fahrt und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit von 8 Stunden\nzu laufen beginnen.                                                                                            ·\nIn Betriebsform A2 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Ruhezeit von 8 Stunden, wovon 6\nununterbrochene Stunden außerhalb der Fahrt *) liegen müssen, und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die\nmit dem Ende jeder Ruhezeit von 6 Stunden zu laufen beginnen.\nIn Betriebsform B hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Ruhezeit von 24 Stunden innerhalb eines\nZeitraums von 48 Stunden. Diese Ruhezeit muß mindestens 2 x 6 ununterbrochene Stunden betragen.\nWährend seiner Mindestruhezeit darf ein Mitglied der Besatzung nicht eingesetzt werden, auch nicht für\nÜberwachungsfunktionen und Bereitschaftsdienst; die durch polizeiliche Bestimmungen vorgeschriebene Wache\nund Aufsicht für stilliegende Fahrzeuge gilt nicht als Einsatz im Sinne dieses Absatzes.\n2.    Regelungen arbeitsrechtlicher Art und tarifvertragliche Bestimmungen für eine längere Ruhezeit bleiben unbe-\nrührt.\n§ 14.07\nBordbuch - Fahrtenschreiber\n1.    Auf jedem Schiff ist ein Bordbuch nach dem Muster der Anlage F. I mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und\nSchubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und\nSportbooten. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwortlich für\ndas Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch, das zu versehen ist\nmit der Nummer 1, dem Namen des Schiffes und dessen amtlicher Schiffsnummer, muß von der Behörde\nausgestellt sein, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat.\n2.    Alle nachfolgenden Bordbücher können von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer numeriert\nund ausgegeben werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt\nwerden. Das vorangegangene Bordbuch muß unaustilgbar „ungültig\" gekennzeichnet und dem Schiffsführer\nzurückgegeben werden.\n3.    Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzu-\nbewahren.\n4.    Mit der Ausgabe des ersten Bordbuches nach Nummer 1 erstellt die Behörde, welche das erste Bordbuch\nausgibt, eine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsname, amtlicher Schiffsnummer, Nummer des\nBordbuches und Datum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf\nVerlangen vorzuweisen. Nachfolgende Ausgaben von Bordbüchern nach Nummer 2 sind von der ausgebenden\nBehörde auf der Bescheinigung einzutragen.\n5.    Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind während sechs Monaten nach der letzten Aufzeichnung an Bord\naufzubewahren.\n§ 14.08\nAusrüstung der Schiffe\n1.    Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände\nund Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, den nachfolgenden Vorschriften\ngenügen:\na) Die Antriebsanlagen müssen so eingerichtet sein, daß die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die\nUmkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann.\nDie für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet\nwerden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt\nununterbrochen mit.\nb) In den Gefahrenbereichen\n- der Temperatur des Kühlwassers der Hauptmotoren;\n- des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben;\n- des Öl- und Luftdrucks der Umsteueranlage der Hauptmotoren, der Wendegetriebe oder der Propeller;\n- des Füllstandes der Maschinenraumbilge;\nmuß eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen akustische und optische\nAlarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusam-\nmengefaßt werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen\nerst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind.\n*) Für Besatzungsmitglieder unter 18 Jahren 8 ununterbrochene Stunden, wovon 6 Stunden außerhalb der Fahrt liegen müssen.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988                                                                   3.11\nc) Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmotoren müssen selbsttätig erfolgen.\nd) Die Steuereinrichtung muß auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen\nKraftaufwand gehandhabt werden können.\ne) Die nach der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und Schaltzeichen müssen\nvom Steuerstand aus gegeben werden können.\nf) Wenn keine direkte Verständigung vom Steuerstand zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnungen und\nzu den Maschinenräumen besteht, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein. Zu den Maschinenräumen\nkann die Sprechverbindung durch eine optische und akustische Signalgebung ersetzt werden.\ng) Das vorgeschriebene Beiboot muß von einem Besatzungsmitglied allein und in angemessener Frist aus-\ngesetzt werden können.\nh) Ein vom Steuerstand aus bedienbarer· Scheinwerfer muß vorhanden seiri.\ni) Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraft-\naufwand von mehr als 16 kg erfordern.\nk) Die im Schiffsattest eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.\n1) Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen motorisiert sein.\nm) Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente müssen ergonomisch angeordnet sein.\nn) Die nach den§§ 3.03 und 3.04 Nr. 1 erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient\nwerden können.\no) Das Schiff muß ausgerüstet sein mit einem UKW-Sprechfunkgerät für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und\nnautische Information.\n2.    Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Nummer 1 wird von der Untersuchungskommission in\neiner Bescheinigung festgehalten.\nDiese Bescheinigung muß sich an Bord. befinden.\n§ 14.09\nMindestbesatzung der Motorschiffe\nDie Mindestbesatzung der Motorschiffe beträgt:\nAnzahl der Besatzungsmitglieder\nStufe nach Schiffslänge                                                                                            in Betriebsform\nBesatzungsmitglieder\nL in m\nA1                   A2                  B\nSchiffsführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1                    2                   2\nSteuermann          •••••••••       1 ••••••••••\n-                   -                    -\n1                  L  ~   70                Bootsmann .....................                                  -                    -                   -\nMatrose .......................                                  1                    -                   1\nLeichtmatrose ...................                                -                   -                    P)\nSchiffsführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1                    2                   2\nL > 70                   Steuermann ....................                                  -                   -                    -\n2                                           Bootsmann .....................                                  1                   -                    -\nL  ~   86                Matrose .......................                                  -                   -                    2\nLeichtmatrose ...................                                -                    12)                 -\nSchiffsführer ....................                               1                    2          2 oder 2\nSteuermann ....................                                  1                    -          1            P)\n3                  L >    86                Bootsmann .....................                                  -                   -           -            -\nMatrose .......................                                  11)                  1          24)          1\nLeichtmatrose ...................                                -                    1          -            -\n1) Der Matrose darf durch 2 Schiffsjungen ersetzt werden, von denen einer mindestens im zweiten Berufsjahr sein muß.\n2) Der Leichtmatrose muß über 18 Jahre alt sein. Er darf durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden, von denen einer mindestens im zweiten Berufsjahr sein muß.\n3) Der Leichtmatrose muß über 18 Jahre alt sein.\n4) Einer dieser Matrosen darf durch einen Schiffsjungen ersetzt werden, der über 18 Jahre alt und mindestens im zweiten Berufsjahr sein muß.\nS) Der Steuermann muß das Rheinschifferpatent besitzen.","312                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 14.10\nMindestbesatzung der Schubboote, Schubverbände, gekuppelten Fahrzeuge\nund anderen starren Zusammenstellungen\nDie Mindestbesatzung der Schubboote, Schubverbände, gekuppelten Fahrzeuge und anderen starren Zusammen-\nstellungen beträgt:\nAnzahl der Besatzungsmitglieder\nStufe                                      Besatzungsmitglieder                                     in Betriebsform\nA,                 A2              B\nSchubboot                              Schiffsführer ....................                            1                   2        2 oder 2\n+ 1 leichter*)                        Steuermann .....................                              1                   -        1        P)\noder Abmessung                                                                                                                    23)4)\n1                                             Matrose .......................                               11)                 1                 1\nder Zusammenstellung\nL ~ 116,5 m                            Leichtmatrose ...................                             -                   1        -        -\nB~ 15 m                                Maschinist oder Matrosen-Motorwart                            -                   -        -        -\nSchiffsführer ....................                            1                   2        2 oder 2\nSchubboot\n+ 2 leichter*)                         Steuermann        •••••••••••••••          • ••••             1                   -        1        P)\n2                                             Matrose ........................                              1                   2        2        2\nMotorschiff\n+ 1 leichter*)\nLeichtmatrose ...................                             1                   1        -        -\nMaschinist oder Matrosen-Motorwart                            -                   -        1        -\nSchiffsführer ....................                            1                   2        2 oder 2\nSchubboot\n+ 3 oder 4 leichter*)                 Steuermann ....................                                1                   -        1        1 5)\n3                                             Matrose .......................                               2                   2        2        2\nMotorschiff\n+ 2 oder 3 leichter*)\nLeichtmatrose ...................                              -                   1        1 2)     -\nMaschinist oder Matrosen-Motorwart                            1                   1        1        1\nSchiffsführer ....................                             1                   2        2 oder 2\nSchubboot\nSteuermann .....................                               1                   -        1        1 5)\n4\n+ mehr als 4 leichter*)               Matrose .......................                                3                   3        3        3\nLeichtmatrose ...................                              -                   P}       P)       -\nMaschinist oder Matrosen-Motorwart                             1                   1        1        1\n1) Der Matrose darf durch 2 Schiffsjungen ersetzt werden, von denen einer mindestens im zweiten Berufsjahr sein muß.\n2) Der Leichtmatrose muß über 18 Jahre alt sein. Er kann durch einen Menagemann oder Koch ersetzt werden.\n3) Einer dieser Matrosen darf durch einen Maschinisten oder Matrosen-Motorwart ersetzt werden.\n4) Einer dieser Matrosen kann durch einen Schiffsjungen ersetzt werden, der über 18 Jahre alt und mindestens im zweiten Berufsjahr sein muß.\n5) Der Steuermann muß das Rheinschifferpatent besitzen.\n•) Im Sinne dieses § bezeichnet der Begriff leichter auch Motorschiffe und Schleppkähne.\nFür Trägerschiffsleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:\n1 leichter r;; 4 Lash-Leichter\n1 leichter r;; 2 Likes-Leichter\n1 leichter r;; 3 Baco Liner-leichter.\n§ 14.11\nMindestbesatzung der Fahrgastschiffe\nTagesausflugsschiffe\nAnzahl der Besatzungsmitglieder\nStufe nach zulässiger Anzahl                                                                                        in Betriebsform\nBesatzungsmitglieder\nder Fahrgäste\nA,                 A2          B\nSchiffsführer ....................                            1                 2            2\nSteuermann ....................                              -                  -            -\nBootsmann        •••••••••••       0 . . . . . . . . . .     -                  -            -\n1       bis 75 Personen                      Matrose ........................                              1                 1            2\nLeichtmatrose ....................                           -                  -            -\nMaschinist ......................                            -                  -            -\nMatrosen-Motorwart ..............                            -                  -            -","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988                                                                        313\nAnzahl der Besatzungsmitglieder\nStufe nach zulässiger Anzahl                                                                                           in Betriebsform\nBesatzungsmitglieder\nder Fahrgäste\nA,                 A2                  B\nSchiffsführer        ....................                        1                   2                   2\nSteuermann           ....................                        -                   -                   -\nüber 75\nBootsmann          .....................                         -                   -                   -\n2\nbis 250 Personen                     Matrose ............. ·...........                               -                   -                   1\nLeichtmatrose ...................                                -                   F)                  P)\nMaschinist ......................                                -                   -                   -\nMatrosen-Motorwart              ..............                    11)                1                   1\nSchiffsführer ....................                               1                   2                   3\nSteuermann ....................                                  -                   -                   -\nüber 250\nBootsmann .....................                                  1                   -                   -\n3      bis 600 Personen                      Matrose ...........•............                                 -                   1                   1\nLeichtmatrose ...................                                -                   -                   -\nMaschinist ......................                                -                   -                   -\nMatrosen-Motorwart ..............                                11)                 1                   1\nSchiffsführer       ....................                         1                   2                   3\nSteuermann          ....................                         1                   -                   -\nüber 600\nBootsmann          .....................                         -                   -                   -\n4                                            Matrose ........................                                 1                   2                   2\nbis 1 000 Personen\nLeichtmatrose ...................                                1                   -                   -\nMaschinist ......................                                -                   1                   1\nMatrosen-Motorwart              ..............                   1                   -                   -\nSchiffsführer .....................                              2                   2                   3\nSteuermann          ....................                         -                   -                   -\nüber 1 000\nBootsmann .....................                                  -                   -                   -\n5                                           Matrose ........................                                  31)                 3                   3\nbis 2 000 Personen\nLeichtmatrose ...................                                 -                   F)                  12)\nMaschinist ......................                                 1                   1                   1\nMatrosen-Motorwart ..............                                 -                   -                   -\nSchiffsführer        ....................                         2                   2                   3\nSteuermann           ....................                         -                   -                   -\nBootsmann           .....................                         -                   -                   -\n6      über 2 000 Personen                  Matrose ........................                                  31)                 4                   4\nLeichtmatrose ...................                                 1                   -                   P)\nMaschinist ......................                                 1                   1                   1\nMatrosen-Motorwart ..............                                 -                   -                   -\nSchiffsführer        ....................                         2                   2                   3\nSteuermann          •••••     • ••••••••••••••                   -                   -                   -\nDampf-Schiffe                        Bootsmann .....................                                   -                   -                   -\n7      von 1 000                            Matrose ........................                                  31)                 3                   3\nbis 2 000 Personen                   Leichtmatrose ...................                                 -                   12)                 12)\nMaschinist ......................                                 3                   3                   3\nMatrosen-Motorwart ..............                                 -                   -                   -\n1) Ein Matrosen-Motorwart oder ein Matrose darf durch 2 Schiffsjungen ersetzt werden, von denen einer mindestens 18 Jahre alt und im zweiten Berufsjahr sein muß.\n2) Der Leichtmatrose muß mindestens 18 Jahre alt sein.","314                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2.     Kabinenschiffe\nAnzahl der Besatzungsmitglieder\nStufe nach Anzahl                                                                                               in Betriebsform\nBesatzungsmitglieder\nder Betten\nA1               A2        B\nSchiffsführer ......................                              1                2         3\nSteuermann           ••••••••••••••             <II •••••        -                 -         -\nBootsmann ......................                                  1                -         -\n1      bis 50 Betten                         Matrose ........................                                 -                 1         1\nLeichtmatrose ....................                               -                 -         -\nMaschinist ......................                                -                 -         -\nMatrosen-Motorwart                ..............                  1                 1         1\nSchiffsführer ....................                                1                 2         3\nSteuermann ....................                                   1                -          -\nüber 50\nBootsmann .....................                                   -                 -         -\n2\nbis 100 Betten                       Matrose ........................                                  1                 1         1\nLeichtmatrose ...................                                 -                -          -\nMaschinist ......................                                 -                 1         1\nMatrosen-Motorwart ..............                                 1                -          -\nSchiffsführer        ••   \"  •••••••      • •••••••••             1                 2         3\nSteuermann ....................                                   1                 -         -\nBootsmann .....................                                   -                -          -\n3      über 100 Betten                      Matrose ........................                                  2*)               3         3\nLeichtmatrose .......... ., ........                              -                -          -\nMaschinist ......................                                 1                 1         1\nMatrosen-Motorwart                ..............                  -                -          -\n*) Ein Matrose darf durch 2 Schiffsjungen ersetzt werden, von denen einer mindestens 18 Jahre alt und im zweiten Berufsjahr sein muß.\n§ 14.12\nNichterfüllen der Mindestausrüstung nach § 14.08\nEntspricht ein Motorschiff, Schubboot, Schubverband, gekuppelte Fahrzeuge, eine andere starre Zusammen-\nstellung oder ein Fahrgastschiff nicht der Ausrüstung nach § 14.08 Nr. 1, muß die Mindestbesatzung in Betriebsform\nA1 und A 2 um einen Matrosen und in Betriebsform B um zwei Matrosen **) erhöht werden.·\nDes weiteren ist bei Nichtgenügen in einer oder mehreren der Buchstaben a bis c in Betriebsform A 1 und A 2 ein\n·Matrose durch einen Matrosen-Motorwart und sind in Betriebsform B zwei Matrosen durch zwei Matrosen-Motorwarte\nzu ersetzen.\n§ 14.13\nMindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge\nDie Untersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 14.09 bis 14.11 fallen (z. B. Schlepp-\nboote, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und\nZweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muß.\nFür Bunkerboote unter 35 m Länge, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann die SUK eine von\n§ 14.09 abweichende Mindestbesatzung festlegen.\"\n**) Werden nur die Buchstaben i und 1, bzw. die Buchstaben i oder I erfüllt, ist in Betriebsform B die Besatzung nur um einen Matrosen zu erhöhen.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988                                315\n3. Nach § 15.02 wird folgender § 15.03 angefügt:\n,,§ 15.03\nAnwendung des revidierten Kapitels 14\n1.   Für die in den §§ 14.09, 14.10 und 14.11 genannten Schiffe werden\n- die Bestimmungen der §§ 14.08 und 14.12 erst ab 1. April 1991 verbindlich,\n- die Angaben der Punkte 46, 47 und 48 ihres Schiffsattestes ab 1. April 1988 ungültig.\n2.   Die Vorschrift des § 14.05, daß ein Schiff seine Fahrt zwischen bestimmten festen Zeitpunkten einstellen muß,\nwenn es nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, wird erst ab 1. Juli 1989 verbindlich.\nDie Vorschrift, daß ein Schiff mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein muß, um die Tagesfahrt einmal pro\nWoche bis zu 16 Stunden unter den Bedingungen des § 14.05 verlängern zu dürfen, wird erst ab 1. Juli 1989\nverbindlich.\n3.  Für die Besatzungsmitglieder, die am 1. April 1988 bereits in der Schiffahrt tätig sind,\n- bleiben bis zum 31. März 1990 ihre Befähigungen erhalten, die sie nach § 14.01 des vorhergehenden\nKapitels 14 erworben hatten, wobei ein bisher tätiger Matrose die Funktion eines Bootsmannes bis zu diesem\nZeitpunkt wahrnehmen darf;\n- können die in § 14.03 Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen ärztlichen Atteste durch eine Erklärung ersetzt werden,\ndaß nach bestem Wissen und Gewissen die Voraussetzungen des § 14.03 Nr. 1 und 2 erfüllt sind.\n4.  Fahrzeiten, die vor dem 1. April 1988 geleistet wurden, können durch andere Urkunden als das Dienstbuch\nnachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.\n5.  Bis zum Inkrafttreten der künftigen diesbezüglichen Verordnung der Europäischen Gemeinschaften gelten auf\nder niederländischen Rheinstrecke die Vorschriften des Kapitels 14 nur für Schiffe und schwimmende Geräte, die\ndie deutsch-niederländische Grenze in der einen oder in der anderen Richtung überschritten haben oder\nüberschreiten werden.\"\n4. Die bisherige Anlage F wird durch die Anlagen F. I (Muster des Bordbuches) und F.11 (Schifferdienstbuch) zu dieser\nVerordnung ersetzt.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnenschiffahrts-\naufgabengesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 7 Buchstaben b und h, der erst\nam 1. Juli 1989 in Kraft tritt.\nBonn, den 17. März 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. W i I h e I m K n i tt e 1","316                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage F.I\n(Muster des Bordbuches)\nBordbuch\nlaufende Nr.: ......................................\nDieses Bordbuch umfaßt 200 Seiten, numeriert von 1 bis 200. Die Eintragungen in diesem Buch müssen mit Tinte in lesbarer Schrift\n(z. B. Druckschrift) vorgenommen werden.\nName des Schiffes: ....................................................................................... Amtliche Schiffsnummer: .......................................................................................\nAnleitung zur Führung des Bordbuches\n1. laufende Nummer\nDas erste Bordbuch eines jeden Schiffes muß von der Untersuchungskommission ausgestellt sein, die dem Schiff das Schiffsattest\nerteilt hat. Alle nachfolgenden Bordbücher können von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer numeriert und\nausgegeben werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden. Das voran-\ngegangene Bordbuch muß unaustilgbar „ungültig\" gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden. Das ungültig\ngezeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.\n2. Eintragungen im Bordbuch\nDie Eintragungen, die der Schiffsführer in dem vorliegenden Bordbuch zu machen hat, müssen den Vorschriften der Rheinschiffs-\nuntersuchungsordnung entsprechen.\n§ 14.01 Nr. 3 gilt als erfüllt, wenn die Eintragungen 48 Stunden unmittelbar vor der Einfahrt in den Geltungsbereich der Rheinschiffs-\nUntersuchungsordnung (Rhein) umfassen.\nDie Tätigkeit der Besatzungsmitglieder kann folgendermaßen eingetragen werden:\nSch       Schiffsführer\nSt        Steuermann\nBm        Bootsmann\nMm        Matrosen-Motorwart\nMt        Matrose\nDm        Decksmann\nSj        Schiffsjunge\nMc        Maschinist\nAuf jeder Seite sind folgende Eintragungen zu machen:\n- Die Betriebsform\n- sobald das     Fahrzeug die Fahrt beginnt:\n1. Spalte -   Datum (Tag und Monat)\n2. Spalte -   Uhrzeit (Stunde, Minute)\n3. Spalte -   Ort des Beginns der Fahrt\n4. Spalte -   Strom-Kilometerangabe für diesen Ort\n- sobald das     Fahrzeug die Fahrt unterbricht:\n1. Spalte -   Datum (Tag und Monat)\n5. Spalte -   Uhrzeit (Stunde, Minute)\n6. Spalte -   Ort, wo das Fahrzeug stilliegt\n7. Spalte -   Strom-Kilometerangabe für diesen Ort\n- sobald das Fahrzeug seine Fahrt wiederaufnimmt: gleiche Eintragungen, sobald das Fahrzeug die Fahrt beginnt\n- sobald das Fahrzeug seine Fahrt beendet: gleiche Eintragungen, sobald das Fahrzeug die Fahrt unterbricht\n- Die Spalte 8 ist auszufüllen, wenn die Besatzung zum ersten Mal an Bord kommt und bei jeder Änderung ihrer Zusammen-\nsetzung.\n- In den Spalten 9 bis 11 sind für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende seiner Ruhezeiten einzutragen. Diese Eintragungen\nsind spätestens um 08 Uhr am nächsten Tag zu machen. Wenn die Besatzungsmitglieder ihre Ruhezeiten in einem regelmäßigen\nTurnus einlegen, genügt ein einziges Schema pro Fahrt.\n- In die Spalten 12 und 13 ist bei Änderung der Besatzung die Zeit des Zugangs oder Abgangs einzutragen.\nOrdnungswidrigkeiten/Straftaten\nZuwiderhandlungen gegen die Vorschriften betreffend Besatzungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung können mit Geldbuße/\nStrafe geahndet werden; das gilt auch, wenn das Bordbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt wird.\n(Es folgen die gültigen Texte des Kapitels 14 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in deutscher, französischer und niederländischer\nSprache.)","Mode d'exploitation\n:::i~i~:~::ze\nl                                                                                                                  Temps de repos -\n..............................................................................................................................\nRuhezeiten -                                            Rusttijden\nBateau -                       Schiff -                    Ship                                                                                               Membres de l'equipage - Besatzungsmitglieder - Leden van de bemanning\n1 Q)\nDate                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       0\nDebut de la navigation                                                                                     Fin de la navigation                                                                                                                                                                1 ·~.c•~ Heures de repos des membres                                                                                                      Embar- Debar-\nMembres de l'equipage                                                                        1 (1) g~                                                 de l'equipage                                                                 quement quement\nDatum                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         (1).oO\nBeginn der Fahrt                                                                                        Ende der Fahrt                                                                      Besatzungsmitglieder                                                                      1 Q ) - .0                          Ruhezeiten der Besatzungs-                                                                           Zugang Abgang\nDatum                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    1-o~tn                                                         mitglieder\nBegin van de vaart                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Aan                             Van\nEinde van de vaart                                                                 Leden van de bemanning                                                                          1 oi .~ ai\n,~oo                                      Rusttijden van de leden\nder           bemanning\nboord\ngekomen gegaan\nboord\n1:J                                                                                                                                                                                                   z:-,\n2                                            3                                      4                 5                                         6                                 7                                                                          8\nl\n9\nl\n10                                    11                              12                              13\nHeure                                          Lieu                                     p.k. Heure                                                 Lieu                                p. k. Fonction                                                             Nom                                                     NO                   de                 a              de                  a                de                    a              Heure                          Heure\n0\n19.........          1 Zeit                                              Ort                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    1\nkm Zeit                                                    Ort                                km Tätigkeit                                                             Name                                                     Nr.                 von               bis             von                bis               von                  bis                  Zeit                            Zeit                    _,.\nTijd                                     Plaats                                      kmr Tijd                                                Plaats                                 kmr Functie                                                              Naarn                                                     Nr                 van               tot             van                tot               van                  tot                  Tijd                            Tijd                    ll)\n(C\na.\n·•···· ........................................................................................................................................................... .                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  ~\n.................................................................. ·· · ········ ······ ............................. t· .............. ·· ............. ·········· ····• ······· ·······•·· ............................. ········ .. ········· .......................                             ···········I\n)>\nC\n•··············· .. ······· ....................................................................................................................................... .          .......................................................................................................... ······t··············t··············t··············•········ .. ····•··· ................................................................................ ,       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··... ·.. ··.. ··t ··.... ···········.. ·t .. ····.. ······t ··············t ·· ·.. ·········.. ······· ... ····t ... ··.. ·.. ····.. ·· ············t ·······...... ···.... ·... ··t ····.. ·····...... ··...... ·I\n·•····· ...........................................................................................................................................................             • .. ·............ ··......... • ·... ·... ··.... ······.... ········... ·.... ·...... ····.. ·.. ····.. • ·········.. ·... ··.. ·t .. ···.. ·······t ·········.. ···t ···.. ······.. ·• ··············.. ··... ···.. ····• ····.... ···... • ··.. ········..... ···.. ····• ·....... ·····.... ··.. ·····1\n..................................................................................................................................................................\nw..,.\n... ··.. ··.... ·.. ···......... \"\" ... ···\" ····.. ··.. ·.. ·....... ·····.. ·..... ··········.. ····• ·····.. ··········.. ·..... ···········• ·.... ·········t· ·.. ·····.. ···t ············.... ·····...... ··... ······.. ·... ··t ··.. ···.. ······.. ···.. \".. t ····.... ···.. ·············1            .....","318                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage F.11\nSchifferdienstbuch\nNr. ________\nausgestellt durch\nfür (Name)\n(Vorname(n); falls mehrere, Rufname unterstreichen)\nGeburtstag                                      Geburtsort\nStaatsangehörigkeit\nausgestellt aufgrund von\nBezeichnung des Dokuments                       Nummer des Dokuments\nAusstellungsdatum                               Ausstellungsort\nOrt, Datum der Ausstellung des Dienstbuches\n(Stempel)\n(Unterschrift)","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 319\nVorangehende Schifferdienstbücher des Inhabers\nNr.                                      ausgestellt in\nam                                       durch\nNr.                                      ausgestellt in\nam                                      durch\nNr.                                     ausgestellt in\nam                                      durch\nNr.                                     ausgestellt in\nam                                      durch\nAnmerkungen der Behörde:\n2","320                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDer Inhaber dieses Schifferdienstbuches ist berechtigt,\nzu fahren als\nab (Datum)\n- Schiffsjunge\n/------------,\\\nAusstellungsort, Datum\n.......              .. .....\n- Decksmann\nab (Datum)\n--,)\nAusstellungsort, Datum\n...... _.. __ ,,,\nab (Datum)\n--\n- Matrose\nAusstellungsort, Datum\n--\nab (Datum)\n- Matrosen-Motorwart\nAusstellungsort, Datum\nab (Datum)\n- Bootsmann\nAusstellungsort, Datum\nab (Datum)\n--\n- Steuermann\nAusstellungsort, Datum\n......... ____ ... ,,\nab (Datum)\n- Maschinist\n--------..\nAusstellungsort, Datum\n_,\n3","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988                            321\nAnweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches\n1.   Zum Eintrag \"Fahrzeit\"\n1.1 Ein jeweils neuer Abschnitt „Fahrzeit auf: ... \" ist auszufüllen, wenn der Inhaber des\nSchifferdienstbuches\n-    auf einem Schiff oder an einer Schifferberufsschule seinen Dienst antritt oder\n-    seine Beschäftigung auf demselben Schiff wechselt.\n1 .2 Als „ Dienstantritt\" gilt der Tag, an welchem der Inhaber des Schifferdienstbuches seine\nTätigkeit an Bord aufnimmt. Als „Dienstende\" gilt der Tag, an dem der Inhaber des\nSchifferdienstbuches seine Tätigkeit an Bord beendet, zuzüglich der während der\nDienstzeit erworbenen tariflichen und noch nicht abgegoltenen freien Tage und Ferien-\ntage. Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten des Schiffes bis zu einer\nDauer von sechzig aufeinanderfolgenden Tagen zählen zur Fahrzeit.\n1.3 Die Rubrik „Jahre\" ist nur zu benutzen, wenn der Inhaber des Dienstbuches volle\nKalenderjahre, d. h. jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, an Bord tätig war.\nDie Rubrik „Monate\" ist nur zu benutzen, wenn der Inhaber des Dienstbuches volle\nKalendermonate, d. h. jeweils vom Ersten bis zum Letzten eines Monats, an Bord tätig\nwar. In der Rubrik „Tage\" wird die Anzahl der verbleibenden Tage aufgeführt, die\nweder unter „Monate\" noch unter „Jahre\" schon enthalten sind. Der Antrittstag sowie\nder Austrittstag zählen je als volle Tage. Für die Rubrik „Tage\" sind die einzelnen\nKalendertage zu zählen. (Siehe Beispiel auf Seite 6.)\n2.   Zum Eintrag „Streckenfahrt\"\n2.1 Zu jedem neuen Abschnitt „Fahrzeit auf: ... \" sowie bei jedem Wechsel des Schiffs-\nführers ist eine neue Seite „Streckenfahrten mit Schiff: ... \" zu beginnen.\n2.2 Unter „Strecke von ... \" ist der Abgangsort, unter „Strecke bis ... \" der am weitesten\ntal- oder bergwärts gelegene Zielort einzutragen. Unter „Strecke über ... \" ist nur dann\neine Eintragung zu machen, wenn das Schiff in ein anderes Gewässer einfährt oder\naus diesem wieder zurückkommt. Hiervon ausgenommen sind Fahrten nach dem\nMündungsgebiet des Rheins. (Siehe Beispiele auf den Seiten 16 und 17.)\n2.3 Unter „Dauer der Reise vom ... \" ist der Abfahrtstag aus dem unter „Strecke von ... \"\nerwähnten Hafen, unter „Dauer der Reise bis ... \" ist der Ankunftstag in dem unter\n,,Strecke bis ... \" erwähnten -Hafen einzusetzen.\n3.   Erweiterung eines Schifferpatents\nInhaber eines Rheinschifferpatents oder eines Schifferpatents nach der Binnen-\nschifferpatentverordnung brauchen ihr Schifferdienstbuch nicht weiterzuführen, es sei\ndenn, sie möchten ihr Patent auf Strecken erweitern, für die es noch nicht gültig ist.\n4.   Amtliche Eintragungen\nDie Seiten 1, 2, 3, 47, 48 und 49 sind nur durch die für die Ausgabe des Schifferdienst-\nbuches zuständigen Behörden oder durch von diesen Behörden dazu befugte Perso-\nnen auszufüllen.\n4","322                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n5. V o r I a g e d es S c h i ff e r d i e n s t b u c h es\nDer Inhaber des Schifferdienstbuches muß es ab Ausgabedatum jeweils mindestens\neinmal innerhalb 12 Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorlegen und mit\nSichtvermerk versehen lassen.\nEs ist im Interesse des Inhabers, das Schifferdienstbuch nach jeder mit Eintragungen\nüber Streckenfahrten ausgefüllten Seite der zuständigen Behörde vorzulegen.\n5","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn,' den 24. März 1988         323\nMuster\nFahrzeit auf (Schiffsname),         ~~\nRhonetal\nSchiffsgattung\nGüter-MS\nTragfähigkeit                                          Antriebsleistung\n998tr\n..\n-\n\"\"\n1      700 PS/kWt)\nEigner (Name der R e e d e r e i / ~\nRheinschiff AG. Basel\nSchiffsführer (Vorname, Name)\nHans Müller\nBeschäftigt als (Art der Dienstleistung)\nMatrose\nDienstantritt                                          Gesamtdienstzeit\n29.4.1985                                           Jahre        Monate Tage\nDienstende\n8.7.1985                                           -            2     10\n(Unterschrift des Schiffsführe~~\n*) Nichtzutreffendes streichen\nFahrzeit auf (Schiffsname),                                                 ~\nRhonetal\nSchiffsgattung\nGüter-MS\nTragfähigkeit                                          Antriebsleistung\n998tr             --                                700 PSll<Wt)\n1\nEigner (Name der R e e d e r e i / ~\nRheinschiff AG, Basel\nSchiffsführer (Vorname, Name)\nHans Müller\nBeschäftigt als (Art der Dienstleistung)\nMatrosen-Motorwart\nDienstantritt                                          Gesamtdienstzeit\n9.7.1985                                            Jahre        Monate Tage\nDienstende\n(Unterschrift des S c h i f f s f ü h r e ~\n*) Nichtzutreffendes streichen\n6","324                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nFahrzeit auf (Schiffsname), Schifferberufsschulzeit (Name der Schule)*)\nSchiffsgattung\nTragfähigkeit                                              Antriebsleistung\nt/Fahraäste *}                            1             PS/kW*}\nEigner (Name der Reederei/des Partikuliers) *)\nSchiffsführer (Vorname, Name)\nBeschäftigt als (Art der Dienstleistung)\nDienstantritt                                              Gesamtdienstzeit\nJahre        Monate Tage\nDienstende\n(Unterschrift des Schiffsführers/Schulleiters) *)\n*) Nichtzutreffendes streichen\nFahrzeit auf (Schiffsname), Schifferberufsschulzeit (Name der Schule)*)\nSchiffsgattung\nTragfähigkeit                                              Antriebsleistung\nt/Fahraäste *)                            1             PS/kW*)\nEigner (Name der Reederei/des Partikuliers) *)\nSchiffsführer (Vorname, Name)\nBeschäftigt als (Art der Dienstleistung)\nDienstantritt                                              Gesamtdienstzeit\nJahre        Monate Tage\nDienstende\n(Unterschrift des Schiffsführers/Schulleiters) *)\n*) Nichtzutreffendes streichen\n7\n(Seiten 8 bis 15 wie Seite 7)","Streckenfahrten mit Schtff:  Rhonetal     Schiffsführer: H. Müller\nC    0   Strecke                                                               Dauer der Reise\n::J\neo   a\nC                                                                             1985\nin\n0    ..3 von                         über      bis                      vom          bis         zum\n~\n~        Basel                       Wesel     Flaesheim                30.4.        -          3.5.\na.\n(1)\nU)\nFlaesheim                   Wesel     Basel                      5.5.       -         10.5.\nCJ)                                                                                                         ~\n0\n~\n=i:\nBasel                                 Rotterdam                12.5.        -         16.5.       .....\n0\n!!?.\nc:\n~\ncn\nRotterdam                             Mannheim                 20.5.        -         24.5.\n-i\n1\nß)\n!i?      Mannheim                    Dordreoht Antwerpen                27.5.        -         30.5.\n(C\na.\n~\nAntwerpen                   Ternaaien Maastricht                 3.6.       -          5.6.       )>\nC:\n(/)\n....\nMaastricht                  Nijmegen  Basel                      7.6.       -         14.6. ~\nC\n(C\nß)\nCT\n0,\n6\nBasel                       Wesel     Minden                   17.6.        -         21.6. -\n(/)\n( t)\n..,\n~\nCJJ\n0\n:::,\n3.\na\nMinden                      Wesel                              24.6.        -                    _:::,\na.\n(t)\n~                                                                                                     :::,\n(1)                             Tiel      Amsterdam                                       28.6.\n3\n(1)\n1\\)\n~\n~\na.\nAmsterdam                   Tiel      Basel                      2.7.       -          7.7.       ~\nSl):\n~                                                                                                     N\nto\n(1)\n.....\n(0\n~                                                                                                     0)\nO•\na.                                                                                                    0)\n~\nw\nN\nU1","326                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nE\n::,\nN\n~\n\"ii>\na:\nai    U)\n\"O    :0\nG>\n::,\nas\nC\nE\n0\n>\n1\nt/)\nc6\n.0\n:::,\n~\n.s=\n.,,\n-\n()\ne C\nG)\n'C\n.s=\n.!\nC\nG)    Q)\n~\n..ui\n()\nG)\n~\n~\nu5\nC\n0\n>\nDatum:                                          Kontrollvermerk der Behörde:\nUnterschrift des Schiffsführers:\n17\n(Seiten 18 bis 46 wie Seite 17)","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 327\n~\nz::\n~\n~\n::s\n<\n...      C)\nQ)       C:\n\"0,2\nE g\ni! i8\nas ::s\nCl<\n(/)\ncQ)\nE\n::s\n::it:.\n0\nCl\ncn\nQ)\n\"O\nQ)\nE\nE\n::s\nz\n\"O\nC:\n::s\n-e\n<\n47","328                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBestätigung der körperlichen Eignung\nDer Inhaber dieses Schifferdienstbuches wurde\nam (Datum)\nI  in (Ort)\nvon (Name des Arztes oder der Anstalt)\ninsbesondere hinsichtlich\n1. der in\n-    Anhang 3 der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten\n-    Anlage 2 der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt festgelegten\nMindestanforderungen über sein Seh- und Hörvermögen,\n2. der Fähigkeit, eine Last von 20 kg allein hochzuheben,\nuntersucht.\nAufgrund der Ergebnisse der Untersuchung wird bestätigt, daß der Inhaber dieses Schifferdienst-\nbuches\ndie in Punkt 1 genannten Mindestanforderungen\nerfüllt/nicht erfüllt*)\ndie in Punkt 2 genannten Mindestanforderungen\nerfüllt/nicht erfüllt *)\nBemerkungen\nOrt, Datum\n(Stempel und Unterschrift des von der zuständigen Behörde bestimmten untersuchenden\nArztes oder der zuständigen Behörde aufgrund des ärztlichen Attestes)\n*) Nichtzutreffendes streichen\n48","Anschrift des Inhabers dieses Schifferdienstbuches\nPer Adresse\nPostleitzahl und Ort Straße und Hausnummer\n(Name oder Firma)\n~\n_.,\n0\n1\n--1\nO>\nCO\na.\n..,\n(D\n)>\nC\nC/)\nCO\nO>\nC\"\n~\n~                                                                                                0,\n0\n:::,\n_:::,\na.\n(D\n:::,\nN\n.p,.\n3::\n0):\nN\n<D\n(X)\n(X)\n-\nw\nN\nU)","330                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAuszug aus der Rheinschlfferpatentverordnung\n§4\nFahrzeiterfordemis und für den Erwerb des\nRheinschifferpatents erforderliche Streckenfahrten\n1. Der Bewerber muß fünf Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen,\ndavon mindestens ein Jahr als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Steuermann an Bord\neines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb.\nDie Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nach Vollendung des 21. Lebensjahres\nwird anderthalbfach auf die Fahrzeit angerechnet.\nDie Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft wird höchstens bis zu zwei\nJahren angerechnet.\nDer Besuch einer Schifferberufsschule wird auf die Fahrzeit angerechnet, jedoch\nhöchstens bis zu zwei Jahren.\n2. Fahrzeit ist jeweils die Zeit an Bord eines Fahrzeugs, das sich auf Reisen befindet.\nAls Fahrzeit gelten auch:\na) die zum Laden und Löschen benötigte Zeit;\nb) der tarifliche Urlaub und die tariflichen Freischichten;\nc) die Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten bis zur Dauer von sechzig\naufeinanderfolgenden Tagen.\nFahrzeiten, die auf Kleinfahrzeugen sowie auf Fahrzeugen, zu deren Führung auf dem\nRhein ein Sportschifferpatent, ein Polizeibootpatent oder ein Feuerlöschbootpatent\ngenügt oder genügen würde, abgeleistet wurden, werden nicht angerechnet.\n3. Die Voraussetzungen von Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn der Bewerber ein von den\nzuständigen Behörden eines der in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt\nvertretenen Staaten erteiltes Zeugnis über die nautische Befähigung und die Eignung\nzum Vorgesetzten besitzt.\n4. In jedem Fall muß der Bewerber die Strecke, für die das Rheinschifferpatent beantragt\nwird, als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit\nMaschinenantrieb unter Ausschluß der in Nummer 2 Abs. 2 genannten Fahrzeuge\nmindestens sechzehnmal befahren haben, davon mindestens je dreimal in jeder\nRichtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags.\n50","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988                        331\n§ 11\nNachweis der Fahrzeit und der befahrenen Strecke\n1. Die erforderlichen Fahrzeiten und Streckenfahrten sind anhand eines Schifferdienst-\nbuches oder einer anderen Urkunde nachzuweisen, die mindestens folgende Angaben\nenthalten:\n-   die Bezeichnung der Fahrzeuge (Name, Gattung, Tonnen, PS), auf denen der\nBewerber gefahren ist;\n-   die Namen der jeweiligen Schiffsführer;\n-   den Zeitpunkt des jeweiligen Beginns und Endes einer Fahrzeit im Sinne des § 4;\n-   die Art der jeweiligen Beschäftigung;\n-   die befahrenen Strecken (genaue Bezeichnung der befahrenen Strecken mit\nAnfangs- und Endpunkten sowie Zeitpunkten des Beginns und Endes der Reisen);\n-   Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten von mehr als sechzig auf-\neinanderfolgenden Tagen.\nDas Schifferdienstbuch und die andere Urkunde müssen von der zuständigen Behörde\neines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt sein.\n2. Für den Erwerb des Sportschifferpatents genügt als Nachweis der Streckenfahrten nach\n§ 7 Buchstabe d eine Bescheinigung eines hierfür von den zuständigen Behörden des\nbetreffenden Staates anerkannten Wassersportvereins oder Bescheinigungen von zwei\nGewährsleuten, denen zuverlässig bekannt ist, daß der Bewerber die angegebenen\nFahrten ausgeführt hat.\n51","332                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1988, Teil 1\nAuszug aus der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\n§ 14.04\nNachweis der Befähigung - Dienstbuch\n1. Jedes Mitglied der Besatzung muß ein auf seine Person ausgestelltes Schifferdienst-\nbuch nach dem Muster der Anlage F.11 haben. Das Dienstbuch ist bei erstmaliger\nDienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer vorzulegen, der hierin regelmäßig_ alle\nEintragungen vorzunehmen und es bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sicher\nzu verwahren hat. Auf Wunsch des Inhabers ist diesem das Dienstbuch jederzeit und\nunverzüglich auszuhändigen.\nDas Dienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben, wie die erworbenen Diplome,\närztliche Atteste und die Befähigung des Inhabers nach § 14.02, andererseits spezifi-\nsche Angaben über die ausgeführten Reisen.\n2. Der Inhaber des Dienstbuches muß es ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal\ninnerhalb 12 Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorlegen und mit Sichtvermerk\nversehen lassen.                                           ·\n3. Verantwortlich für den Eintrag der allgemeinen Angaben nach Nummer 1 ist die Behörde\nnach Nummer 2. Verantwortlich für den Eintrag der spezifischen Angaben nach\nNummer 1 ist der Schiffsführer. Die Einträge über die vergangene Reise müssen vor\nAntritt der nächsten Reise ausgeführt sein. Die Anweisungen zur Führung des Dienst-\nbuches und die Begriffsbestimmungen (z.B. ,,Reise\", Anfang und Ende) sind dem\nDienstbuch zu entnehmen.\n4. Bei Mitgliedern der Besatzung, die im Besitz eines Rheinschifferpatents nach Anlage 1\nder Rheinschiffer-Patentverordnung sind, tritt dieses Patent an die Stelle des Dienst-\nbuches.\n5. Die Befähigung für eine Funktion an Bord muß jederzeit nachgewiesen werden können:\n5.1 beim Schiffsführer durch das Rheinschifferpatent;\n5.2 beim Steuermann, Maschinisten, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Matrosen, Leicht-\nmatrosen durch das Dienstbuch oder durch das Rheinschifferpatent.\n52","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988                  333\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber Schifferdienstbücher\nVom 17. März 1988\nAuf Grund des§ 9 des Gesetzes über Schifferdienstbücher in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-4, veröffentlichten bereinigten\nFassung, der durch das Gesetz vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 551) geändert\nworden ist, wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Schifferdienstbücher in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-5, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 32 Abs. 2 der Verordnung vom\n7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Satz 2 wird gestrichen.\n2. Das Muster des Schifferdienstbuches erhält die aus der Anlage zu dieser\nVerordnung ersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nDie Vorschriften der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976\n(BGBI. 1 S. 773), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. März 1988\n(BGBI. 1 S. 306), in ihrer jeweils geltenden Fassung über die Führung von\nSchifferdienstbüchern bleiben unberührt.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 325 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.\nArtikel 4\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.\n(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Schifferdienst-\nbücher können bis zum 31. Dezember 1988 weitergeführt werden.\nBonn, den 17. März 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Wilhelm Knittel","334                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 2)\nSchifferdienstbuch\nNr. ________\nausgestellt durch\nfür (Name)\n(Vorname(n); falls mehrere, Rufname unterstreichen)\nGeburtstag                                      Geburtsort\nStaatsangehörigkeit\nausgestellt aufgrund von\nBezeichnung des Dokuments                       Nummer des Dokuments\nAusstellungsdatum                               Ausstellungsort\nOrt, Datum der Ausstellung des Dienstbuches\n(Stempel)\n(Unterschrift)","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 335\nVorangehende Schifferdienstbücher des Inhabers\nNr.                                     ausgestellt in\nam                                      durch\nNr.                                     ausgestellt in\nam                                      durch\nNr.                                     ausgestellt in\nam                                      durch\nNr.                                     ausgestellt in\nam                                      durch\nAnmerkungen der Behörde:\n2","336                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDer Inhaber dieses Schifferdienstbuches ist berechtigt,\nzu fahren als\n1 ab (Datum)                                      ,,\n- Schiffsjunge\nAusstellungsort, Datum                                           (        .......... ______ .,..,.,\nab (Datum)\n- Decksmann\n/·::···-----_-_)\nAusstellungsort, Datum\n................\nab (Datum)\n- Matrose\nAusstellungsort, Datum\nab (Datum)\n/------ ---\\)\n- Matrosen-Motorwart\nAusstellungsort, Datum\n....              _.,,'\nab (Datum)\n/,,,,--- -- ---- ..,\\\n- Bootsmann                                                         i                                       ~\nt                                      ,:\nAusstellungsort, Datum                                            \\\\.                               ,,,,\n........... _____ .,..,,.,,'\nab (Datum)\n- Steuermann\nAusstellungsort, Datum\nab (Datum)\n/-------------\n- Maschinist\nAusstellungsort, Datum\n..... ____ .,..,,.-\n3","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988                           337\nAnweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches\n1.   Zum Eintrag „Fahrzeit\"\n1.1 Ein jeweils neuer Abschnitt „Fahrzeit auf: ... \" ist auszufüllen, wenn der Inhaber des\nSchifferdienstbuches\n-   auf einem Schiff oder an einer Schifferberufsschule seinen Dienst antritt oder\n-   seine Beschäftigung auf demselben Schiff wechselt.\n1.2 Als „Dienstantritt\" gilt der Tag, an welchem der Inhaber des Schifferdienstbuches seine\nTätigkeit an Bord aufnimmt. Als „Dienstende\" gilt der Tag, an dem der Inhaber des\nSchifferdienstbuches seine Tätigkeit an Bord beendet, zuzüglich der während der\nDienstzeit erworbenen tariflichen und noch nicht abgegoltenen freien Tage und Ferien-\ntage. Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten des Schiffes bis zu einer\nDauer von sechzig aufeinanderfolgenden Tagen zählen zur Fahrzeit.\n1 .3 Die Rubrik „Jahre\" ist nur zu benutzen, wenn der Inhaber des Dienstbuches volle\nKalenderjahre, d. h. jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, an Bord tätig war.\nDie Rubrik „Monate\" ist nur zu benutzen, wenn der Inhaber des Dienstbuches volle\nKalendermonate, d. h. jeweils vom Ersten bis zum Letzten eines Monats, an Bord tätig\nwar. In der Rubrik „Tage\" wird die Anzahl der verbleibenden Tage aufgeführt, die\nweder unter „Monate\" noch unter „Jahre\" schon enthalten sind. Der Antrittstag sowie\nder Austrittstag zählen je als volle Tage. Für die Rubrik „Tage\" sind die einzelnen\nKalendertage zu zählen. (Siehe Beispiel auf Seite 6.)\n2.   Zu m Eintrag „ Strecken f a h r t\"\n2.1 Zu jedem neuen Abschnitt „Fahrzeit auf: ... \" sowie bei jedem Wechsel des Schiffs-\nführers ist eine neue Seite „Streckenfahrten mit Schiff: ... \" zu beginnen.\n2.2 Unter „Strecke von ... \" ist der Abgangsort, unter „Strecke bis ... \" der am weitesten\ntat- oder bergwärts gelegene Zielort einzutragen. Unter „Strecke über ... \" ist nur dann\neine Eintragung zu machen, wenn das Schiff in ein anderes Gewässer einfährt oder\naus diesem wieder zurückkommt. Hiervon ausgenommen sind Fahrten nach dem\nMündungsgebiet des Rheins. (Siehe Beispiele auf den Seiten 16 und 17 .)\n2.3 Unter „Dauer der Reise vom ... \" ist der Abfahrtstag aus dem unter „Strecke von ... \"\nerwähnten Hafen, unter „Dauer der Reise bis ... \" ist der Ankunftstag in dem unter\n,,Strecke bis ... \" erwähnten Hafen einzusetzen.\n3.   E r w e i t e r u n g e i n es Sc h i ff e r p a t e n t s\nInhaber eines Rheinschifferpatents oder eines Schifferpatents nach der Binnen-\nschifferpatentverordnung brauchen ihr Schifferdienstbuch nicht weiterzuführen, es sei\ndenn, sie möchten ihr Patent auf Strecken erweitern, für die es noch nicht gültig ist.\n4.   A m t I i c h e E i n trag u n g e n\nDie Seiten 1, 2, 3, 47, 48 und 49 sind nur durch die für die Ausgabe des Schifferdienst-\nbuches zuständigen Behörden oder durch von diesen Behörden dazu befugte Perso-\nnen auszufüllen.\n4","338                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n5. Vorlage des Schiffe rd ie nstb uches\nDer Inhaber des Schifferdienstbuches muß es ab Ausgabedatum jeweils mindestens\neinmal innerhalb 12 Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorlegen und mit\nSichtvermerk versehen lassen.\nEs ist im Interesse des Inhabers, das Schifferdienstbuch nach jeder mit Eintragungen\nüber Streckenfahrten ausgefüllten Seite der zuständigen Behörde vorzulegen.\n5","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988           339\nMuster\nFahrzeit auf (Schiffsname), SDtritbe                                        -\nRhonetal\nSchiffsgattung\nGüter-MS\nTragfähigkeit                                          Antriebsleistung\n998tr                -                       1      700 PS/l<Wt)\nEigner (Name der Reederei/~2t){\nRheinschiff AG, Basel\nSchiffsführer (Vorname, Name)\nHans Müller\nBeschäftigt als (Art der Dienstleistung)\nMatrose\nDienstantritt                                          Gesamtdienstzeit\n29.4.1985                                           Jahre        Monate Tage\nDienstende\n8.7.1985                                            -            2     10\n(Unterschrift des S c h i f f s f ü h r e ~\n•) Nichtzutreffendes streichen\nFahrzeit auf (Schiffsname), -                                        -\n'\nRhonetal\nSchiffsgattung\nGüter-MS\nTragfähigkeit                                          Antriebsleistung\n998 v-                -                       1      700 PS/l<Wt)\nEigner (Name der Reederei/~2t){\nRheinschiff AG. Basel\nSchiffsführer (Vorname, Name)\nHans Müller\nBeschäftigt als (Art der Dienstleistung)\nMatrosen-Motorwart\nDienstantritt                                          Gesamtdienstzeit\n9.7.1985                                            Jahre        Monate Tage\nDienstende\n(Unterschrift des Schiffsführer~~\n•) Nichtzutreffendes streichen\n6","340                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nFahrzeit auf (Schiffsname), Schifferberufsschulzeit (Name der Schule) *)\nSchiffsgattung\nTragfähigkeit                                              Antriebsleistung\nt/Fahrgäste *)                            1             PS/kW*)\nEigner (Name der Reederei/des Partikuliers) *)\nSchiffsführer (Vorname, Name)\nBeschäftigt als (Art der Dienstleistung)\nDienstantritt                                              Gesamtdienstzeit\nJahre        Monate Tage\nDienstende\n(Unterschrift des Schiffsführers/Schulleiters) *)\n*) Nichtzutreffendes streichen\nFahrzeit auf (Schiffsname), Schifferberufsschulzeit (Name der Schule)*)\nSchiffsgattung\nTragfähigkeit                                              Antriebsleistung\nt/Fahrgäste *)                            1             PS/kW*)\nEigner (Name der Reederei/des Partikuliers)*)\nSchiffsführer (Vorname, Name)\nBeschäftigt als (Art der Dienstleistung)\nDienstantritt                                              Gesamtdienstzeit\nJahre        Monate Tage\nDienstende\n(Unterschrift des Schiffsführers/Schulleiters) *)\n*) Nichtzutreffendes streichen\n7\n(Seiten 8 bis 15 wie Seite 7)","Streckenfahrten mit Schiff:  Rhonetal     Schiffsführer: H. Müller\nC\n::,\n0   Strecke                                                               Dauer der Reise\neo  el.\nC                                                                             1985\ncn  3\n..  von                         über      bis                      vom          bis\n0\n:,-                                                                                             zum\n~       Basel                       Wesel     Flaesheim                30.4.        -          3.5.\n0.\n(D\nCl>\nFlaesheim                   Wesel     Basel                      5.5.       -         10.5.\nCl)\n0\n:,-     Basel                                 Rotterdam                12.5.        -         16.5.\nf......\n=i:\nCl>                                                                                                      0\nö\n:,-\nci3\nRotterdam                             Mannheim                 20.5.        -         24.5.\n~\n1\nn>\n~       Mannheim                    Dordrecht Antwerpen                27.5.        -         30.5.\n(C\n0.\n~\nAntwerpen                   Ternaaien Maastricht                 3.6.       -          5.6.      )>\nC\n(/)\n....\nMaastricht                  Nijmegen  Basel                      7.6.       -         14.6. ~\nC\n(C\nn>\nO\"\n(D\n0)                                                                                                       Cl)\nBasel                       Wesel     Minden                   17.6.        -         21.6. ,-+\n(D\n-,\nOJ\n0\n~                                                                                                    ::::,\n::, Minden                      Wesel                              24.6.        -                   ?\n~                                                                                                    0.\n<\n(D                              Tiel      Amsterdam                                       28.6.\n(D\n::::,\n3\n(D\n1\\)\n~\n~   Amsterdam                   Tiel      Basel                      2.7.       -          7.7.      s::\n0.                                                                                                   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Q)\n.:::,:_\n()     0\n!      ~      C\n0\nin u5           >\nDatum:                                          Kontrollvermerk der Behörde:\nUnterschrift des Schiffsführers:\n17\n(Seiten 18 bis 46 wie Seite 17)","Ausgestellte Bescheinigungen, Patente, Ausweise und Zeugnisse\nDatum der\nArt und Nummer des Dokuments                        Aussteller\nAusstellung\n~\n....0\n1\n-1\n~\na.\n~\n~\nCl)\nCO\ns»\nO\"\n:e;                                                                             ~\nCO\n0\n::l\n:l\na.\n(t)\n::l\n\"'~\n~\nSl):\nN\n(0\n(X)\n(X)\nw\nt","344                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBestätigung der körperlichen Eignung\nDer Inhaber dieses Schifferdienstbuches wurde\nam (Datum)                     1 in   (Ort)\nvon (Name des Arztes oder der Anstalt)\ninsbesondere hinsichtlich\n1. der in\nAnhang 3 der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten\n-    Anlage 2 der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt festgelegten\nMindestanforderungen über sein Seh- und Hörvermögen,\n2. der Fähigkeit, eine Last von 20 kg allein hochzuheben,\nuntersucht.\nAufgrund der Ergebnisse der Untersuchung wird bestätigt, daß der Inhaber dieses Schifferdienst-\nbuches\ndie in Punkt 1 genannten Mindestanforderungen\nerfüllt/nicht erfüllt *)\ndie in Punkt 2 genannten Mindestanforderungen\nerfüllt/nicht erfüllt *)\nBemerkungen\nOrt, Datum\n(Stempel und Unterschrift des von der zuständigen Behörde bestimmten untersuchenden\nArztes oder der zuständigen Behörde aufgrund des ärztlichen Attestes)\n*) Nichtzutreffendes streichen\n48","Anschrift des Inhabers dieses Schifferdienstbuches\nPer Adresse\nPostleitzahl und Ort Straße und Hausnummer\n(Name oder Firma)\n~\n.....\n0\n1\n--1\nn>\n(0\n0.\n~\n)>\nC:\ncn\n(0\nn>\nC'\"\n~                                                                                                ~\nOJ\n0\n::::,\n.?\n0.\n(D\n::,\n1\\)\n~\n~\nn,:\nN\n(0\nCO\nCO\nw.,:::..\nU1","346                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1988, Teil 1\nAuszug aus der Rhelnschifferpatentverordnung\n§4\nFahrzeiterfordernis und für den Erwerb des\nAheinschifferpatents erforderliche Streckenfahrten\n1. Der Bewerber muß fünf Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen,\ndavon mindestens ein Jahr als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Steuermann an Bord\neines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb.\nDie Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nach Vollendung des 21 . Lebensjahres\nwird anderthalbfach auf die Fahrzeit angerechnet.\nDie Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft wird höchstens bis zu zwei\nJahren angerechnet.\nDer Besuch einer Schifferberufsschule wird auf die Fahrzeit angerechnet, jedoch\nhöchstens bis zu zwei Jahren.\n2. Fahrzeit ist jeweils die Zeit an Bord eines Fahrzeugs, das sich auf Reisen befindet.\nAls Fahrzeit gelten auch:\na) die zum Laden und Löschen benötigte Zeit;\nb) der tarifliche Urlaub und die tariflichen Freischichten;\nc) die Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten bis zur Dauer von sechzig\naufeinanderfolgenden Tagen.\nFahrzeiten, die auf Kleinfahrzeugen sowie auf Fahrzeugen, zu deren Führung auf dem\nRhein ein Sportschifferpatent, ein Polizeibootpatent oder ein Feuerlöschbootpatent\ngenügt oder genügen würde, abgeleistet wurden, werden nicht angerechnet.\n3. Die Voraussetzungen von Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn der Bewerber ein von den\nzuständigen Behörden eines der in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt\nvertretenen Staaten erteiltes Zeugnis über die nautische Befähigung und die Eignung\nzum Vorgesetzten besitzt.\n4. In jedem Fall muß der Bewerber die Strecke, für die das Rheinschifferpatent beantragt\nwird, als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit\nMaschinenantrieb unter Ausschluß der in Nummer 2 Abs. 2 genannten Fahrzeuge\nmindestens sechzehnmal befahren haben, davon mindestens je dreimal in jeder\nRichtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags.\n50","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988                        347\n§ 11\nNachweis der Fahrzeit und der befahrenen Strecke\n1. Die erforderlichen Fahrzeiten und Streckenfahrten sind anhand eines Schifferdienst-\nbuches oder einer anderen Urkunde nachzuweisen, die mindestens folgende Angaben\nenthalten:\n-   die Bezeichnung der Fahrzeuge (Name, Gattung, Tonnen, PS), auf denen der\nBewerber gefahren ist;\n-   die Namen der jeweiligen Schiffsführer;\n-   den Zeitpunkt des jeweiligen Beginns und Endes einer Fahrzeit im Sinne des § 4;\n-   die Art der jeweiligen Beschäftigung;\n-   die befahrenen Strecken (genaue Bezeichnung der befahrenen Strecken mit\nAnfangs- und Endpunkten sowie Zeitpunkten des Beginns und Endes der Reisen);\n-   Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten von mehr als sechzig auf-\neinanderfolgenden Tagen.\nDas Schifferdienstbuch und die andere Urkunde müssen von der zuständigen Behörde\neines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt sein.\n2. Für den Erwerb des Sportschifferpatents genügt als Nachweis der Streckenfahrten nach\n§ 7 Buchstabe d eine Bescheinigung eines hierfür von den zuständigen Behörden des\nbetreffenden Staates anerkannten Wassersportvereins oder Bescheinigungen von zwei\nGewährsleuten, denen zuverlässig bekannt ist, daß der Bewerber die angegebenen\nFahrten ausgeführt hat.\n51","348                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAuszug aus der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\n§ 14.04\nNachweis der Befähigung - Dienstbuch\n1 . Jedes Mitglied der Besatzung muß ein auf seine Person ausgestelltes Schifferdienst-\nbuch nach dem Muster der Anlage F.11 haben. Das Dienstbuch ist bei erstmaliger\nDienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer vorzulegen, der hierin regelmäßig alle\nEintragungen vorzunehmen und es bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sicher\nzu verwahren hat. Auf Wunsch des Inhabers ist diesem das Dienstbuch jederzeit und\nunverzüglich auszuhändigen.\nDas Dienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben, wie die erworbenen Diplome,\närztliche Atteste und die Befähigung des Inhabers nach § 14.02, andererseits spezifi-\nsche Angaben über die ausgeführten Reisen.\n2. Der Inhaber des Dienstbuches muß es ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal\ninnerhalb 12 Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorlegen und mit Sichtvermerk\nversehen lassen.\n3. Verantwortlich für den Eintrag der allgemeinen Angaben nach Nummer 1 ist die Behörde\nnach Nummer 2. Verantwortlich für den Eintrag der spezifischen Angaben nach\nNummer 1 ist der Schiffsführer. Die Einträge über die vergangene Reise müssen vor\nAntritt der nächsten Reise ausgeführt sein. Die Anweisungen zur Führung des Dienst-\nbuches und die Begriffsbestimmungen (z.B. ,,Reise\", Anfang und Ende) sind dem\nDienstbuch zu entnehmen.\n4. Bei Mitgliedern der Besatzung, die im Besitz eines Rheinschifferpatents nach Anlage 1\nder Rheinschiffer-Patentverordnung sind, tritt dieses Patent an die Stelle des Dienst-\nbuches.\n5. Die Befähigung für eine Funktion an Bord muß jederzeit nachgewiesen werden können:\n5.1 beim Schiffsführer durch das Rheinschifferpatent;\n5.2 beim Steuermann, Maschinisten, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Matrosen, Leicht-\nmatrosen durch das Dienstbuch oder durch das Rheinschifferpatent.\n52","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988                            349\nAuszug aus der Binnenschifferpatentverordnung\n§8\nBesondere Anforderungen\nan den Bewerber um das Schifferpatent\n(1) Der Bewerber um das Schifferpatent, der die Abschlußprüfung im anerkannten\nAusbildungsberuf Binnenschiffer oder im anerkannten Ausbildungsberuf Hafenschiffer\nbestanden hat, muß fünf Jahre Fahrzeit, ein anderer Bewerber fünfeinhalb Jahre Fahrzeit\nals Mitglied der Decksmannschaft geleistet haben, davon jeweils ein Jahr mindestens\nals Matrose auf Binnenschiffen mit Maschinenantrieb. Die Fahrzeit nach vollendetem\n21. Lebensjahr wird eineinhalbfach angerechnet.\n(2) Die Fahrzeit auf See wird bis zu zwei Jahren auf die Gesamtfahrzeit angerechnet,\njedoch bis zu vier Jahren, soweit das Schifferpatent nur für Seeschiffahrtsstraßen beantragt\nwird. Die Fahrzeit von einem Jahr mindestens als Matrose auf Binnenschiffen mit Maschi-\nnenantrieb muß in jedem Fall geleistet sein.\n(3) Alle Fahrzeiten müssen auf Schiffen geleistet sein, deren Führer das Schifferpatent,\nden Schifferausweis, das auf Grund der Rheinschifferpatentverordnung erteilte Rhein-\nschifferpatent, kleine Patent oder Penichenpatent oder ein Befähigungszeugnis nach § 4\nAbs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 1 oder§ 4 Abs. 3 oder 4 besitzen muß.\n(4) Auf die Fahrzeit sind nach ihrer tatsächlichen Zeit anzurechnen:\na) die zum Laden und Löschen benötigte Zeit,\nb) der tarifliche Urlaub und die tariflichen Freischichten,\nc) die Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten bis zu 60 aufeinanderfolgenden\nTagen,\nd) der Besuch einer Schifferberufsschule.\n(5) Der Bewerber, der das Schifferpatent auch für die Oberelbe, die Mittel- und Ober-\nweser, die Donau oder die Seeschiffahrtsstraßen oder Teilstrecken dieser Wasserstraßen\nerwerben will, muß die Wasserstraße oder Teilstrecke als Matrose mindestens sechzehn-\nmal befahren haben, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei\nJahre vor Eingang des Antrags. Für die Seeschiffahrtsstraßen genügt es jedoch, daß der\nBewerber an Stelle der Streckenfahrten zwei Jahre Fahrzeit mindestens als Matrose -\nausgenommen im Fährbetrieb - auf diesen Wasserstraßen geleistet hat.\n53","350                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§19\nNachweis der Fahrzeit und der Streckenfahrten\n(1) Die Fahrzeit und die Streckenfahrten müssen an Hand eines Schifferdienstbuches\nnachgewiesen werden, das von einem Wasser- und Schiffahrtsamt nach dem Gesetz über\nSchifferdienstbücher ausgestellt ist. Soweit der Bewerber nach jenem Gesetz ein Schiffer-\ndienstbuch nicht besitzen muß, kann er die Fahrzeit und die Streckenfahrten auch an Hand\ndes Seefahrtbuches oder einer anderen amtlichen Urkunde eines Elb-, Rhein-, Mosel- oder\nDonauuferstaates oder Belgiens nachweisen, die mindestens folgende Angaben enthält:\n- die Bezeichnung der Fahrzeuge (Name, Zeitraum, kW oder PS), auf denen er gefahren\nist,\n- die Namen der Schiffsführer,\n- den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Fahrten,\n- die Art der Beschäftigung,\n- die befahrenen Strecken (genaue Bezeichnung der befahrenen Strecken mit Anfangs-\nund Endpunkten sowie Zeitpunkten des Beginns und des Endes der Fahrten),\n- Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten von mehr als sechzig aufeinander-\nfolgenden Tagen.\n(2) Soweit die Zeit eines Besuchs einer Schifferberufsschule auf die Fahrzeit angerechnet\nwerden soll (§ 8 Abs. 4 Buchstabe d), muß das Zeugnis der Schifferberufsschule vorgelegt\nwerden.\n(3) Bewerber um das Sportschifferzeugnis können die Fahrleistungen (§ 11) auch an\nHand einer Bescheinigung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bun-\ndeswehr, der Bundeszollverwaltung oder der Verwaltung eines Landes oder eines dem\nDeutschen Motoryachtverband e. V. oder dem Deutschen Segler-Verbande. V. angehören-\nden Wassersportvereins über dort erbrachte Fahrleistungen nachweisen; soweit sie nicht\nMitglied eines solchen Wassersportvereins sind, können sie den Nachweis auch an Hand\neiner Bescheinigung von zwei zuverlässigen Gewährsleuten führen, die mindestens das\nSportschifferzeugnis oder das auf Grund der Rheinschifferpatentverordnung erteilte Sport-\nschifferpatent besitzen.\n54"]}