{"id":"bgbl1-1988-1-4","kind":"bgbl1","year":1988,"number":1,"date":"1988-01-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/1#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_1.pdf#page=59","order":4,"title":"Gebührenverordnung zum Paßgesetz (Paßgebührenverordnung - PaßGebV)","law_date":"1988-01-02T00:00:00Z","page":59,"pdf_page":59,"num_pages":2,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Januar 1988                                    59\nGebührenverordnung zum Paßgesetz\n(Paßgebührenverordnung - PaßGebV)\nVom 2. Januar 1988\nAuf Grund des § 20 Abs. 2 des Paßgesetzes vom                (3) Gebühren sind nicht zu erheben\n19. April 1986 (BGBI. 1 S. 537) wird mit Zustimmung des\n1. für die Ausstellung, Verlängerung oder Änderung amt-\nBundesrates verordnet:\nlicher Pässe;\n§ 1\n2. für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses,\nGebühren                                eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in\n(1) An Gebühren sind zu erheben                                Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die Aus-\nstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von\n1. für die Ausstellung                                            Amts wegen eingetragen wird;\na) eines Reisepasses an Personen,                        3. für die Änderung eines vorläufigen Reisepasses aus\ndie das 26. Lebensjahr vollendet haben     30DM,          Anlaß der Eheschließung;\nb) eines Reisepasses an Personen,                        4. für die Verlängerung oder Änderung eines Kinderaus-\ndie das 26. Lebensjahr noch nicht                         weises;\nvollendet haben                             15DM,\n5. für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepaß,\nc) eines vorläufigen Reisepasses                15DM,         vorläufigen Reisepaß oder in einem anderen in Ab-\nd) eines Kinderausweises                                      satz 1 Nr. 1 genannten Ausweis.\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur\nDurchführung des Paßgesetzes)                5DM,\n§2\ne) eines Ausweises für Binnenschiffer                                      Erstattung von Auslagen\nund deren Familienangehörige für\ndie Flußschiffahrt auf der Donau                        Als Auslagen werden vom Gebührenschuldner die in\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung                     § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes be-\nzur Durchführung des Paßgesetzes) .         15 DM,   zeichneten Aufwendungen erhoben.\nf) eines Ausweises für den kleinen\nGrenzverkehr und den Touristenverkehr                                              §3\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung\nErmäßigung und Befreiung von Gebühren\nzur Durchführung des Paßgesetzes)           10DM,\nDie Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung\ng) eines Ausweises, der von den für die\nkann abgesehen werden, wenn es der Wahrung kulturel-\npolizeiliche Kontrolle des grenz-\nler, volkswirtschaftlicher oder sonstiger erheblicher öffent-\nüberschreitenden Verkehrs zuständigen\nlicher Belange dient oder wenn der Gebührenschuldner\nBehörden und Dienststellen\nbedürftig ist.\nausgestellt wird\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung                                                  §4\nzur Durchführung des Paßgesetzes)            6DM,\nBerlin-Klausel\nh) eines Ausweises, der ausschließlich\nzur Einreise in die Bundesrepublik                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nDeutschland berechtigt                               tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Paßgeset-\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung                    zes und des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßord-\nzur Durchführung des Paßgesetzes)            2DM,    nung vom 19. April 1986 (BGBI. 1 S. 537) auch im Land\nBerlin.\n2. für die Änderung eines Reisepasses oder\nvorläufigen Reisepasses und für die                                                   §5\nVerlängerung oder Änderung eines anderen\nInkrafttreten\nunter Nummer 1 genannten Ausweises               5DM.\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n(2) Wird eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben c bis f und\n1988 in Kraft.\nNr. 2 genannten Amtshandlungen auf Veranlassung des\nAntragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vor-        (2) Die Gebührenverordnung zum Gesetz über das\ngenommen, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag         Paßwesen (PaßGebV) vom 18. Dezember 1977 (BGBI. 1\nvon 50 vom Hundert.                                           S. 2757) tritt am gleichen Tage außer Kraft.\nBonn, den 2. Januar 1988\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","60                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,98 DM (7,88 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 78 DM.                                                       Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%."]}