{"id":"bgbl1-1987-9-7","kind":"bgbl1","year":1987,"number":9,"date":"1987-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/9#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-9-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_9.pdf#page=14","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes","law_date":"1987-01-28T00:00:00Z","page":486,"pdf_page":14,"num_pages":11,"content":["486                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nVom 28. Januar 1987\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            1. die Tatsache folgender Entscheidungen der Verwal-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   tungsbehörden:\na) die unanfechtbare      Versagung  einer  Fahr-\nArtikel 1                                     erlaubnis,\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes                      b) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame Ent-\nziehung einer Fahrerlaubnis,\nDas Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten be-           c) die unanfechtbare Aberkennung des Rechts, von\nreinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 22                   einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu\nder Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom                    machen;\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt\ngeändert:                                                      2. die Tatsache folgender Entscheidungen der Ge-\nrichte:\n1. N~ch § 30 wird folgender § 30 a eingefügt:                      a) die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung\neiner Fahrerlaubnis,\n,,§ 30 a\nAbruf im automatisierten Verfahren                   b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaub-\nnissperre,\n(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen\naus dem Verkehrszentralregister an die Fahrerlaubnis-           c) die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von\nbehörden und die Polizeien der Länder sowie an die mit              einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu\nder polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden               machen;\nVerkehrs beauftragten Dienststellen des Bundes\nzwecks Prüfung der Berechtigung zum Führen eines            3. die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaubnis\nKraftfahrzeugs übermittelt werden:                              während eines Entziehungsverfahrens und","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                                487\n4. zusätzlich                                                  (3) Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der\nPolizeien des Bundes und der Länder, der Deutschen\na) Klasse, Art und etwaige Beschränkungen der\nBundesbahn, der Deutschen Bundespost oder der\nFahrerlaubnis, die Gegenstand der Entschei-\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes eigene\ndung nach Nummer 1 oder 2 oder des Verzichts\nRegister für die jeweils von ihnen zugelassenen Fahr-\nnach Nummer 3 ist, und\nzeuge führen, finden die Vorschriften dieses Abschnit-\nb) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Or-            tes keine Anwendung.\ndens- oder Künstlername, Geburtstag und Ge-\nburtsort der Person, zu der eine Eintragung nach                                § 32\nden Nummern 1 bis 3 vorliegt.\nZweckbestimmung der Fahrzeugregister\n(2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im auto-\n(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Spei-\nmatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach\nnäherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47             cherung von Daten\nAbs. 1 Nr. 4) gewährleistet ist, daß                        1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeu-\ngen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhen-\n1. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen\nden Rechtsvorschriften,\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen er-\ngriffen werden, insbesondere durch Vergabe von         2.. für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versiche-\nKennungen an die zum Abruf berechtigten Dienst-             rungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaft-\nstellen und die Datenendgeräte und                          pflichtversicherung,\n3. für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahr-\n2. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Ab-\nsatzes 3 kontrolliert werden kann.                          zeugsteuerrechts und\n4. für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz,\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Abrufe              dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder den dar-\nAufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchfüh-            auf beruhenden Rechtsvorschriften.\nrung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die\nUhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden                 (2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt\nDienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müs-       zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Aus-\nsen. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der        künften, um\nZulässigkeit der Abrufe verwertet werden und sind           1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahr-\ndurch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde                   zeugen,\nNutzung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen.          2. Fahrzeuge eines Halters oder\nSie sind nach drei Monaten zu löschen, es sei denn, die\nAufzeichnungen werden noch bis zum Abschluß eines           3. Fahrzeugdaten\nbereits eingeleiteten Kontrollverfahrens benötigt.          festzustellen oder zu bestimmen.\n(4) Über einen vom Kraftfahrt-Bundesamt ausge-\nwählten Teil der Abrufe sind weitere Aufzeichnungen                                     § 33\ndurch die abrufende Stelle oder das Kraftfahrt-Bundes-                      Inhalt der Fahrzeugregister\namt zu fertigen, die sich auf den Anlaß des Abrufs\nerstrecken und die Feststellung der für den Abruf ver-         (1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister\nantwortlichen Person ermöglichen. Das Nähere wird          werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten\ndurch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt,        Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert\ninsbesondere in welchem Umfang die Abrufe aufzu-            1. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung\nzeichnen sind, nach welchem Stichprobenverfahren sie            (§ 47 Abs. 1 Nr. 1) Daten über Beschaffenheit,\nausgewählt werden und welche Stelle die Aufzeichnun-            Ausrüstung, ldentifizierungsmerkmale, Prüfung,\ngen fertigt.\"                                                    Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie\nüber tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in be-\n2. Nach § 30 a wird folgender Abschnitt V eingefügt:                zug auf das Fahrzeug, insbesondere auch über die\nHaftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeug-\n„V. Fahrzeugregister                         besteuerung des Fahrzeugs (Fahrzeugdaten),\nsowie\n§ 31\nRegisterführung und Registerbehörden              2. Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für\ndas Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Hal-\n(1) Die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen                 terdaten), und zwar\nzuständigen Behörden (Zulassungsstellen) führen ein\nRegister über die Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen             a) bei natürlichen Personen:\nihres Bezirks zugeteilt oder ausgegeben wurde (ört-                   Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom\nliches Fahrzeugregister der Zulassungsstellen).                      Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des\nKennzeichens angegebener Ordens- oder\n(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über             Künstlername, Tag und Ort der Geburt, Ge-\ndie Fahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses                    schlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Ver-\nGesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben                  sicherungskennzeichen enttällt die Speicherung\nwurde (Zentrales Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bun-               von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Ge-\ndesamtes).                                                          schlecht des Halters,","488                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb) bei juristischen Personen und Behörden:                 (3) Wird ein Fahrzeug veräußert, für das ein amtli-\nName oder Bezeichnung und Anschrift und             ches Kennzeichen zugeteilt ist, so hat der Veräußerer\nder Zulassungsstelle, die dieses Kennzeichen zugeteilt\nc) bei Vereinigungen:\nhat, die in § 33 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Daten des\nbenannter Vertreter mit den Angaben nach            Erwerbers (Halterdaten) mitzuteilen.\nBuchstabe a und gegebenenfalls Name der Ver-\neinigung.                                              (4) Der Halter und der Eigentümer, wenn dieser nicht\nzugleich Halter ist, haben der Zulassungsstelle jede\nIm örtlichen Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der\nÄnderung der Daten mitzuteilen, die nach Absatz 1\nin § 32 genannten Aufgaben außerdem Daten über\nerhoben wurden; dies gilt nicht für die Fahrzeuge, die\ndenjenigen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit\nein Versicherungskennzeichen führen müssen, und für\neinem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde (Halter-\ndie Fahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt sind und\ndaten), und zwar\nderen Stillegung im Fahrzeugbrief vermerkt ist.\na) bei natürlichen Personen:\nFamilienname, Vornamen und Anschrift,                      (5) Die Versicherer dürfen der zuständigen Zulas-\nsungsstelle das Nichtbestehen oder die Beendigung\nb) bei juristischen Personen und Behörden:\ndes Versicherungsverhältnisses über die vorgeschrie-\nName oder Bezeichnung und Anschrift und                 bene Haftpflichtversicherung für das betreffende Fahr-\nc) bei Vereinigungen:                                       zeug mitteilen. Die Versicherer haben dem Kraftfahrt-\nbenannter Vertreter mit den Angaben nach Buch-          Bundesamt im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen\nstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung.        mit Versicherungskennzeichen die erforderlichen Fahr-\nzeugdaten nach näherer Bestimmung durch Rechts-\n(2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister       verordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 2) und die Halterdaten\nwerden über beruflich Selbständige, denen ein amt-          nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilen.\nliches Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für\ndie Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 Berufsdaten\ngespeichert, und zwar                                                                 § 35\nÜbermittlung von Fahrzeugdaten\n1. bei natürlichen Personen der Beruf oder das Gewer-\nund Halterdaten\nbe (Wirtschaftszweig) und\n2. bei juristischen Personen und Vereinigungen gege-           (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-\nbenenfalls das Gewerbe (Wirtschaftszweig).              daten und Halterdaten dürfen an Behörden und son-\nstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses\n(3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister       Gesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungs-\ndarf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen           stelle oder des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Auf-\nZuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften ge-            gaben des Empfängers nur übermittelt werden, wenn\nspeichert werden.                                           dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforder-\nlich ist\n(4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt\n1. zur Durchführung der in § 32 Abs. 1 angeführten\nwerden dürfen (§ 41 ), in den Fahrzeugregistern Über-\nAufgaben,\nmittlungssperren gespeichert.\n2. zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung\noder zum Vollzug von Strafen, von Maßnahmen im\n§ 34                                  Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches\nErhebung der Daten                           oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln\nim Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,\n(1) Wer die Zuteilung oder die Ausgabe eines Kenn-\n3. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,\nzeichens für ein Fahrzeug beantragt, hat der hierfür\nzuständigen Stelle                                         4. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-\nheit oder Ordnung,\n1. von den nach§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu speichern-\nden Fahrzeugdaten bestimmte Daten nach näherer          5. zur Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden,\nRegelung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1                dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundes-\nNr.1)und                                                    nachrichtendienst durch Gesetz übertragenen Auf-\ngaben,\n2. die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden\nHalterdaten                                             6. für Maßnahmen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz\noder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,\nmitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Die\nZulassungsstelle kann durch Einholung von Auskünf-          7. für Maßnahmen nach dem Wirtschaftssicherstel-\nten aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollstän-         lungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechts-\ndigkeit der vom Antragsteller mitgeteilten Daten über-          vorschriften,\nprüfen.                                                     8. für Maßnahmen nach dem Energiesicherungs-\n(2) Wer die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens           gesetz 1975 oder den darauf beruhenden Rechts-\nfür ein Fahrzeug beantragt, hat der Zulassungsstelle            vorschriften oder\naußerdem die Daten über Beruf oder Gewerbe (Wirt-           9. für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflich-\nschaftszweig) mitzuteilen, soweit sie nach § 33 Abs. 2          ten zur Sicherung des Steueraufkommens nach\nzu speichern sind.                                              § 93 der Abgabenordnung.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                               489\n(2) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-             Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsstellen für\ndaten und Halterdaten dürfen, wenn dies für die                 die örtlichen Fahrzeugregister,\nZwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist,\n2. von den Zulassungsstellen an andere Zulassungs-\n1. an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge            stellen, wenn diese mit dem betreffenden Fahrzeug\noder an Fahrzeughersteller für Rückrufmaßnahmen            befaßt sind oder befaßt waren,\nzur Beseitigung von erheblichen Mängeln für die\n3. von den Zulassungsstellen an die Versicherer zur\nVerkehrssicherheit an bereits ausgelieferten Fahr-\nGewährleistung des vorgeschriebenen Versiche-\nzeugen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1) und\nrungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2),\n2. an Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschrie-\nbenen Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2)        4. von den Zulassungsstellen an die Finanzämter zur\nDurchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32\nübermittelt werden.                                             Abs. 1 Nr. 3),\n(3) Die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halter-       5. von den Zulassungsstellen und vom Kraftfahrt-Bun-\ndaten zu anderen Zwecken als der Feststellung oder              desamt für Maßnahmen nach dem Bundeslei-\nBestimmung von Haltern oder Fahrzeugen (§ 32                    stungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz\nAbs. 2) ist, unbeschadet des Absatzes 4, unzulässig,            oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften an\nes sei denn, die Daten sind                                     die hierfür zuständigen Behörden (§ 32 Abs. 1\nNr. 4).\n1. unerläßlich zur\na) Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung       (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde\noder zum Vollzug von Strafen,                       Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die über-\nmittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den\n.b) Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr\nEmpfänger der Daten und den vom Empfänger ange-\nfür die öffentliche Sicherheit,\ngebenen Zweck enthalten. Die Aufzeichnungen dürfen\nc) Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden,        nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen\ndem Militärischen Abschirmdienst und dem Bun-       verwertet werden, sind durch technische und organisa-\ndesnachrichtendienst durch Gesetz übertrage-        torische Maßnahmen gegen Mißbrauch zu sichern und\nnen Aufgaben, oder                                  am. Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr\nd) Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten     der Übermittlung folgt, zu löschen oder zu vernichten.\nzur Sicherung des Steueraufkommens nach § 93        Bei Übermittlung nach § 35 Abs. 5 sind besondere\nder Abgabenordnung, soweit diese Vorschrift         Aufzeichnungen entbehrlich, wenn die Angaben nach\nunmittelbar anwendbar ist,                          Satz 1 aus dem Register oder anderen Unterlagen\nentnommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten\nund\nauch für die Übermittlungen durch das Kraftfahrt-Bun-\n2. auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder       desamt nach den §§ 37 bis 40.\nnur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen.\nDie ersuchende Behörde hat Aufzeichnungen über das                                     § 36\nErsuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlaß zu                          Abruf im automatisierten Verfahren\nführen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzube-\nwahren, durch technische und organisatorische Maß-             (1) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, soweit\nnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,           es sich um Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 handelt,\naus dem Zentralen Fahrzeugregister an die Zulas-\ndas dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu\nsungsstellen darf durch Abruf im automatisierten Ver-\nvernichten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kon-\ntrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet        fahren erfolgen.\nwerden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor,        (2) Die Übermittlung nach§ 35 Abs. 1 Nr.· 1 bis 4 aus\ndaß ihre _Verwertung zur Aufklärung oder Verhütung          dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im\neiner schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben            automatisierten Verfahren erfolgen\noder Freiheit einer Person führen kann und die Aufklä-\nrung oder Verhütung ohne diese Maßnahme aussichts-          1. an die Polizeien des Bundes und der Länder sowie\nlos oder wesentlich erschwert wäre.                             an den Zoll, soweit er grenzpolizeiliche Aufgaben\nwahrnimmt,\n(4) Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das\nKraftfahrt-Bundesamt die im Zentralen Fahrzeugregi-             a) zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge einschließlich\nster gespeicherten Halterdaten mit dem polizeilichen                ihrer Ladung und die Fahrzeugpapiere vor-\nFahndungsbestand der mit Haftbefehl gesuchten Per-                 schriftsmäßig sind,\nsonen abgleichen. Die dabei ermittelten Datengesuch-            b) zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach\nter Personen dürfen dem Bundeskriminalamt übermit-                  § 24 oder § 24 a,\ntelt werden. Das Ersuchen des Bundeskriminalamtes\nc) zur Verfolgung von Straftaten oder zur Voll-\nerfolgt durch Übersendung eines Datenträgers.\nstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder\n(5) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-            d) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche\ndaten und Halterdaten dürfen nach näherer Bestim-\nSicherheit\nmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 3)\nregelmäßig übermittelt werden                                  und\n1. von den Zulassungsstellen an das Kraftfahrt-Bun-        2. an die Zollfahndungsdienststellen zur Verfolgung\ndesamt für das Zentrale Fahrzeugregister und vom           von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten.","490                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nSatz 1 gilt entsprechend für den Abruf der örtlich              (8) Soweit örtliche Fahrzeugregister nicht im automa-\nzuständigen Polizeidienststellen der Länder aus den          tisierten Verfahren geführt werden, ist die Übermittlung\njeweiligen örtlichen Fahrzeugregistern.                      der nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten\nund Halterdaten durch Einsichtnahme in das örtliche\n(3) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 aus\nFahrzeugregister außerhalb der üblichen Dienstzeiten\ndem Zentralen Fahrzeugregister darf ferner durch\nan die für den betreffenden Zulassungsbezirk zustän-\nAbruf im automatisierten Verfahren an die Polizeien\ndige Polizeidienststelle zulässig, wenn\ndes Bundes und der Länder zur Verfolgung von Straf-\ntaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von            1. dies für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1\nStrafen oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehen-             bezeichneten Aufgaben erforderlich ist und\nden Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie an die       2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung die-\nZollfahndungsdienststellen zur Verfolgung von Steuer-             ser Aufgaben gefährdet wäre.\nund Wirtschaftsstraftaten vorgenommen werden.\nDie Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsicht-\n(4) Der Abruf darf sich nur auf ein bestimmtes Fahr-      nahme, deren Datum und Anlaß sowie den Namen des\nzeug oder einen bestimmten Halter richten und in den         Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; .die Aufzeichnun-\nFällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a         gen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren\nund b nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten                 und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu\ndurchgeführt werden.                                         vernichten. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende\nAnwendung auf die Einsichtnahme durch die Zollfahn-\n(5) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im auto-\ndungsämter zur Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2\nmatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach\nbezeichneten Aufgaben.\nnäherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47\nAbs. 1 Nr. 4) gewährleistet ist, daß\n1. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach                                  § 37\nfür den Empfänger erforderlich sind und ihre Über-                   Übermittlung von Fahrzeugdat,en\nmittlung durch automatisierten Abruf unter Berück-                     und Halterdaten zur Erfüllung\nsichtigung der schutzwürdigen Belange des Betrof-                     internationaler Verpflichtungen\nfenen und der Aufgabe des Empfängers angemes-\nsen ist,                                                    (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-\ndaten und Halterdaten dürfen von den Registerbehör-\n2. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen\nden an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen er-\ndieses Gesetzes sowie an über- und zwischenstaat-\ngriffen werden, insbesondere durch Vergabe von\nliche Stellen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus\nKennungen an die zum Abruf berechtigten Dienst-\nmultilateralen oder bilateralen Vereinbarungen mit\nstellen und die Datenendgeräte und\nanderen Staaten oder zur Durchführung von Rechts-\n3. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Ab-          akten der Europäischen Gemeinschaften übermittelt\nsatzes 6 kontrolliert werden kann.                       werden, wenn dies\n(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Zulassungs-\na) für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des\nstelle als übermittelnde Stelle hat über die Abrufe Auf-\nStraßenverkehrs,\nzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung\nder Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhr-           b) zur Überwachung des Versicherungsschutzes im\nzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienst-               Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,\nstelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen.\nDie Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zuläs-      c) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Ver-\nsigkeit der Abrufe verwertet werden und sind durch               kehrsvorschriften oder\ngeeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung             d) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-\nund gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen; sie sind              hang mit der Teilnahme am Straßenverkehr began-\nnach drei Monaten zu löschen, es sei denn, die Auf-\ngen wurden,\nzeichnungen werden noch bis zum Abschluß eines\nbereits eingeleiteten Kontrollverfahrens benötigt.          jeweils zu den in § 32 Abs. 2 bezeichneten Zwecken\nerforderlich ist.\n(7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister\nunter Verwendung von Fahrzeugdaten sind über einen               (2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die\nvom Kraftfahrt-Bundesamt ausgewählten Teil der                übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden\nAbrufe weitere Aufzeichnungen durch die abrufende             dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.\nStelle oder das Kraftfahrt-Bundesamt zu fertigen, die\nsich auf den Anlaß des Abrufs erstrecken und die                (3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zur\nFeststellung der für den Abruf verantwortlichen Person       Annahme besteht, daß dadurch gegen den Zweck\nermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverord-             eines Gesetzes verstoßen oder schutzwürdige Belange\nnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt, insbesondere in           des Betroffenen beeinträchtigt würden.\nwelchem Umfang die Abrufe aufzuzeichnen sind, nach\nwelchem Stichprobenverfahren sie ausgewählt werden              (4) Die übermittelnde Stelle unterrichtet den Betroffe-\nund welche Stelle die Aufzeichnungen fertigt. Bei Ab-        nen über die Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht,\nrufen unter Verwendung von Halterdaten sind in jedem         wenn damit zu rechnen ist, daß er davon auf andere\nFall Aufzeichnungen nach Satz 1 von der durch                Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung\nRechtsverordnung nach Satz 2 bestimmten Stelle zu            die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben\nfertigen.                                                    beeinträchtigen würde.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                              491\n§ 38                              9. gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen\nÜbermittlung von Fahrzeugdaten                      Versicherungspflicht sowie\nund Halterdaten für wissenschaftliche, statistische,    10. Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kenn-\nplanerische und gesetzgeberische Zwecke                  zeichens für den Halter\nDie nach§ 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten        durch die Zulassungsstelle oder durch das Kraftfahrt-\nund Halterdaten dürfen                                     Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter\n1. für wissenschaftliche Zwecke,                           Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der\nbetreffenden Fahrzeug-ldentifizierungsnummer dar-\n2. zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken,      legt, daß er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung\nsoweit sie auf Rechtsvorschriften beruhen,            oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr\n3. für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrs-        von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der\nplanungen oder                                        Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer\nPrivatklage wegen im Straßenverkehr begangener Ver-\n4. zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Ver-       stöße benötigt (einfache Registerauskunft).\nwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straßen-\nverkehrs\n(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die\nübermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorha-       nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der\nbens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder     Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Per-\nnur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und        sonalien des Halters glaubhaft macht, daß er\nder Betroffene eingewilligt hat oder es nicht zumutbar\nist, die Einwilligung einzuholen, und schutzwürdige        1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder\nBelange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.           Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von\nDer Empfänger der Daten hat sicherzustellen, daß               Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teil-\nnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer\n1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Be-         Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener\nlange des Betroffenen jederzeit gewährleistet wird,\nVerstöße benötigt,\n2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben genutzt      2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Si-\nwerden,\ncherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder\n3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die             Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung\nmit dem betreffenden Vorhaben befaßt sind,                der Privatklage nicht in der Lage wäre und\n4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten ge-       3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur\ngenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und               mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.\n5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, so-\nbald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.             (3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 angeführten Halter-\ndaten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger\nHandelt es sich um Datenempfänger im nichtöffent-          unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien\nlichen Bereich, haben sie außerdem sicherzustellen,        des Halters glaubhaft macht, daß er\ndaß die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 2\nNr. 1 bis 5 durch die übermittelnde Zulassungsstelle       1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder\noder das übermittelnde Kraftfahrt-Bundesamt kontrol-           Vollstreckung von nicht mit der Teilnahme am Stra-\nliert werden kann.                                             ßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffent-\nlich-rechtliche_n Ansprüchen in Höhe von minde-\n§ 39\nstens eintausend Deutscher Mark benötigt,\nÜbermittlung von Fahrzeugdaten                2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Si-\nund Halterdaten                           cherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs\nzur Verfolgung von Rechtsansprüchen                  nicht in der Lage wäre und\n3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur\n(1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahr-\nzeugdaten und Halterdaten sind                                 mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.\n1. Familienname (bei juristischen Personen, Behör-       § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Auf-\nden oder Vereinigungen: Name oder Bezeich-           zeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit\nnung),                                               der Übermittlungen verwertet werden.\n2. Vornamen,\n3. Ordens- und Künstlername,                                                         § 40\n4. Anschrift,                                                            Übermittlung sonstiger Daten\n5. Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs,                   (1) Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über\n6. Name und Anschrift des Versicherers,                  Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für\ndie Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 an die hierfür\n7. Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls          zuständigen Behörden übermittelt werden. Außerdem\ndiese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Ver-    dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38 Satz 1\nsicherungsbestätigung,                               Nr. 2) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die\n8. gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Ver-      Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich\nsicherungsverhältnisses,                             nach§ 38.","492                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Die nach § 33 Abs. 3 gespeicherten Daten über                                    § 43\nFahrtenbuchauflarJen dürfen nur                                       Nutzung der Daten durch den Empfänger\n1. für Maßnahmen im Rahmen des Zulassungsverfah-                 Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem Zweck\nrens oder zur Überwachung der Fahrtenbuchauf-           genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt\nlage den Zulassungsstellen oder dem Kraftfahrt-         worden sind. Der Empfänger darf die Daten auch für\nBundesamt oder                                          andere Zwecke nutzen, soweit sie ihm auch für diese\nZwecke übermittelt werden dürfen.\n2. zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungs-\nwidrigkeiten nach § 24 oder § 24 a den hierfür\nzuständigen Behörden oder Gerichten übermittelt                                    § 44\nwerden.                                                      Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern\n(1) Die nach§ 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten\n§ 41                              sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen,\nÜbermittlungssperren                       wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr be-\nnötigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch alle\n(1) Die Anordnung von Übermittlungssperren in den\nübrigen zu dem betreffenden Fahrzeug gespeicherten\nFahrzeugregistern ist zulässig, wenn erhebliche öffent-\nDaten zu löschen.\nliche Interessen gegen die Offenbarung der Halter-\ndaten bestehen.                                                  (2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33\nAbs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.\n(2) Außerdem sind Übermittlungssperren auf Antrag\ndes Betroffenen anzuordnen, wenn er glaubhaft macht,\n§ 45\ndaß durch die Übermittlung seine schutzwürdigen\nBelange beeinträchtigt würden.                                                   Anonymisierte Daten\nAuf die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nut-\n(3) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im     zung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten\nEinzelfall zulässig, wenn an der Kenntnis der gesperr-       oder bestimmbaren Person ermöglichen (anonymi-\nten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse,          sierte Daten), finden die Vorschriften dieses Abschnitts\ninsbesondere an der Verfolgung von Straftaten besteht.       keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu\nÜber die Aufhebung entscheidet die für die Anordnung         einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermög-\nder Sperre zuständige Stelle. Will diese an der Sperre       lichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahr-\nfesthalten, weil sie das die Sperre begründende öffent-      zeugs, die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer und die\nliche Interesse (Absatz 1) für überwiegend hält oder\nFahrzeugbriefnummer.\nweil sie die Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange\ndes Betroffenen (Absatz 2) als vorrangig ansieht, so                                     § 46\nführt sie die Entscheidung der obersten Landesbe-                   Geltung des allgemeinen Datenschutzrechts\nhörde herbei. Vor der Übermittlung ist dem Betroffenen\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn,             Die Geltung der allgemeinen datenschutzrechtlichen\ndie Anhörung würde dem Zweck der Übermittlung zu-             Vorschriften des Bundes und der Länder bleibt unbe-\nwiderlaufen.                                                  rührt, soweit nicht die Bestimmungen dieses Abschnitts\noder der auf ihnen beruhenden Rechtsvorschriften\n(4) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im      etwas anderes vorsehen.\nEinzelfall außerdem zulässig, wenn die Geltend-\nmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die\n§ 47\nBefriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im\nErmächtigungsgrundlagen,\nSinne des§ 39 Abs. 1 und 2 sonst nicht möglich wäre.\nAusführungsvorschriften\nVor der Übermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit\nzur Stellungnahme zu geben. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist            (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nentsprechend anzuwenden.                                      mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen\nzu erlassen\n§ 42                               1. darüber,\nDatenvergleich zur Beseitigung von Fehlern                a) welche im einzelnen zu bestimmenden Fahr-\nzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und\n(1) Die Übermittlung der nach § 33 gespeicherten\nDaten von der Zulassungsstelle an das Kraftfahrt-Bun-            b) welche Halterdaten nach§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\ndesamt und vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulas-                     in welchen Fällen der Zuteilung oder Ausgabe\nsungsstelle ist zulässig, um Abweichungen in den bei-                des Kennzeichens unter Berücksichtigung der in\nderseitigen Datenbeständen festzustellen.                             § 32 genannten Aufgaben\nim örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister je-\n(2) Die Übermittlung der nach § 33 Abs. 1 gespei-             weils gespeichert (§ 33 Abs. 1) und zur Speicherung\ncherten, für Maßnahmen zur Durchführung des Kraft-                erhoben (§ 34 Abs. 1) werden,\nfahrzeugsteuerrechts notwendigen Fahrzeugdaten und\nHalterdaten durch die Zulassungsstellen oder das              2. darüber, welche im einzelnen zu bestimmenden\nKraftfahrt-Bundesamt an die Finanzämter ist zulässig,             Fahrzeugdaten die Versicherer zur Speicherung im\num Abweichungen in den beiderseitigen Datenbestän-               Zentralen Fahrzeugregister nach§ 34 Abs. 5 Satz 2\nden festzustellen.                                                mitzuteilen haben,","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 . Januar 1987                              493\n3. über die regelmäßige Übermittlung der Daten nach       1. an den Bundesnachrichtendienst für seine außen- und\n§ 35 Abs. 5, insbesondere über die Art der Übermitt-     sicherheitspolitische Informationsgewinnung sowie zur\nlung sowie die Art und den Umfang der zu übermit-        Abschirmung seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegen-\ntelnden Daten,                                           stände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsge-\n4. über die Art der zu übermittelnden Daten und die         fährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,\nMaßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch beim\nAbruf im automatisiert.en Verfahren nach § 30 a       2. an den Militärischen Abschirmdienst für die in § 3\nAbs. 2 und § 36 Abs. 5,                                  Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes um-\nschriebenen Aufgaben, soweit die dort genannten\n5. über Einzelheiten des Verfahrens nach § 30 a              Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen Personen,\nAbs. 4 Satz 2 und § 36 Abs. 7 Satz 2,                    Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich\n6. über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie         des Bundesministers der Verteidigung gerichtet sind\nüber die Speicherung, Änderung und die Aufhebung         und von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die\nder Sperren nach § 33 Abs. 4 und § 41 und                diesem Geschäftsbereich angehören oder in ihm tätig\n7. über die Löschung der Daten nach§ 44, insbeson-          sind.\ndere über die Voraussetzungen und Fristen für die\nLöschung.                                                                      Artikel 3\n(2) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustim-                          Berlin-Klausel\nmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nschriften über die Art und Weise der Durchführung von    Dritten Überleitungsgesetzes auch im land Berlin. Rechts-\nDatenübermittlungen und über die Beschaffenheit von     verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nDatenträgern erlassen.\"                                 werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nÜberleitungsgesetzes.\nArtikel! 2\nÜbergangsvorschrift\nArtikel 4\nBis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über\nInkrafttreten\ndie Aufgaben und Befugnisse des Bundesnachrichten-\ndienstes und des Militärischen Abschirmdienstes sind           Dieses Gesetz tritt am 15. Februar 1987 in Kraft; § 47\nÜbermittlungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1     des Straßenverkehrsgesetzes tritt jedoch am Tage nach\nNr. 1 Buchstabe c zulässig                                  der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\naorm, dien 28. Januar 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","494          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBerichtigung\nder Neufassung des Bundessozlalhilfegesetzes\nVom 27. Januar 1987\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1S. 401) ist\nwie folgt zu berichtigen:\n1. In§ 81 Abs. 1 Nr. 5 ist das Wort „Hilfslosigkeit\" durch\ndas Wort „Hilflosigkeit\" zu ersetzen.\n2. In § 100 Abs. 1 Nr. 5 ist in der vierten Zeile das Wort\n,,der\" durch das Wort „oder\" zu ersetzen.\n3. In § 101 ist das Wort „übergeordneten\" durch das Wort\n,,überörtlichen\" zu ersetzen.\n4. In § 126 a Abs. 2 Nr. 2 ist das Wort „soweit\" durch das\nWort „sowie\" zu ersetzen.\nBonn, den 27. Januar 1987\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIm Auftrag\nStreppel","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                                                                                 495\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 3, ausgegeben am 28. Januar 1987\nTag                                                                   I n h a It                                                                              Seite\n21 . 1. 87   Gesetz zum Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen betreffend\nAuskünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   58\n187-3\n22. 1. 87    Gesetz zu der Europäischen Charta vom 15. Oktober 1985 der kommunalen Selbstverwaltung . .                                                             65\n22. 1 . 87   Gesetz zu dem Abkommen vom 28. November 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastro-\nphen oder schweren Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  74\nneu: 188-32\n22.   1. 87  Gesetz zu dem Vertrag sowie dem Zusatzprotokoll vom 20. November 1985 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Binnenschiffsverkehr . . . . .                                                          78\n9. 12. 86   Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   83\n16. 12. 86   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-\nsatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              84\n22. 12. 86   Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     85\n8.   1. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   86\n13.   1. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-\nfahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   87\n13.   1. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    87\n13.   1. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Überein-\nkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    88\nPreis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","496                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinban.mgen und Verträge mit der DDR und die :w\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                           Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI. EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                        - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                   vom\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n23. 12. 86         Verordnung (EWG) Nr. 3941/86 der Kommission über die 1986 aus Polen\neinführbaren Mengen an Schaf - und Ziegen f I e i s c h erzeugnissen                    L 365/29              24. 12. 86\nAndere Vorschriften\n16. 12. 86          Verordnung (EWG) Nr. 3927/86 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-\nschaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch der Tarifstelle 02.01 A\nII b) 4 bb) 33 des Gemeinsamen Zolltarifs (1987)                                       L 365/1               24. 12. 86\n16. 12. 86          Verordnung (EWG) Nr. 3928/86 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-\nschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwerti-\nges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des\nGemeinsamen Zolltarifs (1987)                                                          L 365/2               24. 12. 86\n16. 12. 86          Verordnung (EWG) Nr. 3929/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und\nVerwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rind-\nfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs (1987)                L 365/3               24. 12. 86\n18. 12. 86          Verordnung (EWG) Nr. 3930/86 des Rates zur Festsetzung der Orientie-\nrungspreise für die in Anhang I Abschnitte A, D und E der Verordnung\n(EWG) Nr. 3796/81 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirt-\nschaftsjahr 1987                                                                        L 365/5               24. 12. 86\n18. 12. 86          Verordnung (EWG) Nr. 3931/86 des Rates zur Festsetzung der Orientie-\nrungspreise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81\naufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1987                     L 365/8               24. 12. 86\n18. 12. 86          Verordnung (EWG) Nr. 3932/86 des Rates zur Festsetzung des gemein-\nschaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die für die Konserven-\nindustrie bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1987                             L 365/10              24. 12. 86\n23. 12. 86         Entscheidung Nr. 3940/86/EGKS der Kommission zur. Festsetzung des\nUmlagesatzes für das Haushaltsjahr 1987 sowie zur Anderung der Ent-\nscheidung Nr. 3/52 über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für\ndie in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Vertrags vorgesehenen Umlagen                    L 365/26              24. 12. 86"]}