{"id":"bgbl1-1987-9-6","kind":"bgbl1","year":1987,"number":9,"date":"1987-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/9#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_9.pdf#page=9","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und zur Änderung der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und der Reichsversicherungsordnung","law_date":"1987-01-27T00:00:00Z","page":481,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                                481\nGesetz\nzur Änderung des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung\nder Bundesärzteordnung und zur Änderung\nder Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nund der Reichsversicherungsordnung\nVom 27. Januar 1987\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) In Satz 1 wird die Angabe,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 4\"\ndurch ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 5\" ersetzt.\nArtikel 1                            b) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4\" durch\nArtikel 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Bun-               ,,Absatz 1 Satz 5\" ersetzt.\ndesärzteordnung vom 14. März 1985 (BGBI. 1S. 555) wird\nwie folgt geändert:                                            3. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1 in\n1. In § 1 wird das Datum „30. Juni 1987\" durch „30. Juni             Verbindung mit Satz 2 oder 4\" durch ,,§ 3 Abs. 1\n1988\" ersetzt.                                                   Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 5\" ersetzt.\nb) In Absatz 7 wird die Angabe,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder\n2. In § 2 werden das Datum „30. Juni 1987\" durch „30.\n4\" durch ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 5\" ersetzt.\nJuni 1988\" und das Datum „31. Dezember 1991\" durch\n,,31 . Dezember 1992\" ersetzt.\n4. § 14 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „dieser Vorschrift in\nArtikel 2\nihrem Geltungsbereich\" durch „im Geltungsbereich\nDie Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-                 dieses Gesetzes\" ersetzt.\nmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1885), zuletzt           b) In Absatz 2 werden die Worte „dieser Vorschrift\"\ngeändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 18. Februar               gestrichen.\n1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert:\n5. § 14 b wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 3\naa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „vom 25. April           Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approba-\n1951 (BGBI. 1 S. 269), geändert durch das                tion als Arzt aufgrund der Vorlage eines ärztlichen\nUrheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                 Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-\n(BGBI. 1 S. 1273),\" gestrichen.                           higungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaa-\nbb) Satz 3 wird durch folgende neue Sätze 3 und 4            ten beantragen, die vor dem 20. Dezember 1976\nersetzt:                                                 oder, bei ärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen\noder sonstigen Befähigungsnachweisen von Mit-\n,, Ist die Ausbildung in einem Mitgliedstaat abge-\ngliedstaaten, die nach diesem Datum der Europäi-\nschlossen worden, der der Europäischen Wirt-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft beigetreten sind,\nschaftsgemeinschaft nach dem in Satz 2 ge-\nvor dem Datum des Beitritts oder, bei abweichender\nnannten Datum beigetreten ist, so gilt das Da-\nVereinbarung, vor dem hiernach maßgeblichen Da-\ntum des Beitritts oder, bei abweichender Ver-\ntum ausgestellt worden sind, ist die Approbation als\neinbarung, das hiernach maßgebliche Datum.\nArzt ebenfalls zu erteilen.\"\nDer Bundesminister für Jugend, Familie,\nFrauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch          b) In Satz 2 werden die Worte „in der Fassung\" gestri-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                chen.\ndes Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem\nGesetz späteren Änderungen des Artikels 3 der      6. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält die in der Anlage\nRichtlinie 75/362/EWG vom 16. Juni 1975 (ABI.        zu diesem Artikel vorgesehene Fassung.\nEG Nr. L 167 S. 1) anzupassen.\"\ncc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.                                           Artikel 3\nb) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils       Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in\ndie Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 4\" durch „Absatz 1     der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nSatz 2 bis 5\" ersetzt.                                 2123-1, veröffentlichten Fassung, zuletzt geändert durch","482                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nA.ni1kel 36 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1          2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nS . 265), wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 5\"\nersetzt durch ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6\".\n11. § 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 3 wird die Angabe,,§ 2 Abs. 1 Satz 5\" ersetzt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                durch .,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6\".\naa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer      3. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n,,(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in\nzuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Ge-\nAbsatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder ver-\nsetzes vom 13. Juni 1980 (BGBII. 1 S. 677),\"\nlängert werden, wenn es im Interesse der zahnärztli-\ngestrichen.\nchen Versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn der\nbb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende neue           ausländische Antragsteller\nSätze 2 bis 5 ersetzt:                                 1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,\n„Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der         2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft abge-                  Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktio-\nschlossene zahnärztliche Ausbildung gilt als                nen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980\nAusbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie                  (BGBI. 1 S. 1057) genießt,\ndurch Vorlage eines nach dem 27. Januar 1980\nausgestellten und in der Anlage zu diesem Ge-          3. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des\nsetz aufgeführten zahnärztlichen Diploms, Prü-              Grundgesetzes verheiratet ist, der seinen gewöhnli-\nfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-                 chen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-\nnachweises des betreffenden Mitgliedstaates                 zes hat,\nnachgewiesen wird. Ist die Ausbildung in einem\nMitgliedstaat abgeschlossen worden, der der            4. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach                   Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen,\ndem in Satz 2 genannten Datum beigetreten ist,              die der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.\"\nso gilt das Datum des Beitritts oder, bei abwei-\nchender Vereinbarung, das hiernach maßgeb-         4.. § 16 wird wie folgt geändert:\nliche Datum. Der Bundesminister für Jugend,\na) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 in\nFamilie, Frauen und Gesundheit wird ermäch-\nVerbindung mit Satz 2 oder 5\" durch ,,§ 2 Abs. 1 in\ntigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nVerbindung mit Satz 2 oder 6\" ersetzt.\nstimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage\nzu diesem Gesetz späteren Änderungen des               b) In Absatz 5 wird die Angabe,.§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder\nArtikels 3 der Richtlinie 78/686/EWG vom                    5\" durch .,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6\" ersetzt.\n25. Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233 S. 1) anzu-\npassen. Wurde die Ausbildung vor dem 27.           5. § 20 a Satz 1 erhält folgende Fassung:\nJanuar 1980 oder, bei Ausbildungen in einem\nMitgliedstaat, der der Europäischen Wirt-              ,,Antragstellern, die die Voraussetzungen des§ 2 Abs.\nschaftsgemeinschaft nach diesem Datum bei-             1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approbation als\ngetreten ist, vor dem Datum des Beitritts oder,        Zahnarzt aufgrund der Vorlage eines zahnärztlichen\nbei abweichender Vereinbarung, vor dem hier-           Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-\nnach maßgeblichen Datum aufgenommen und                gungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten\ngenügt sie nicht allen Mindestanforderungen            der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beantra-\ndes Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG vom           gen, die vor dem 27. Januar 1980 oder, bei zahnärztli-\n25 . Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233 S. 10), so kann      chen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen\ndie zuständige Behörde zusätzlich zu den in            Befähigungsnachweisen von Mitgliedstaaten, die nach\nSatz 2 genannten zahnärztlichen Diplomen,              diesem Datum der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nPrüfungszeugnissen oder sonstigen Befähi-              schaft beigetreten sind, vor dem Datum des Beitritts\ngungsnachweisen die Vorlage einer Bescheini-           oder bei abweichender Vereinbarung, vor dem hier-\ngung des Heimat- oder Herkunftsstaates ver-            nach maßgeblichen Datum ausgestellt worden sind, ist\nlangen, aus der sich ergibt, daß der Antragstel-       die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu erteilen.\"\nler während der letzten fünf Jahre vor der An-\ntragstellung mindestens drei Jahre den zahn-       6. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält die in der Anlage\närztlichen Beruf ununterbrochen und rechtmä-           zu diesem Artikel vorgesehene Fassung.\nßig ausgeübt hat.\"\ncc) Der bisherige Satz 5 wird Satz. 6.\nArtikel 4\nb) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:          IJie Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-\n,,Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unberührt.\"             setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1\nc) lln Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Absatz. 1 Satz 2.  des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2593),\nbis 5\" ersetzt durch „Absatz 1 Satz 2 bis 6\".          wird wie folgt geändert:","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                                 483\n1. § 165 wird folgender Absatz angefügt:                                                Artikel 6\n,,(9) Nach Absatz 1 wird nicht versichert, wer nach          Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\ndem      Krankenfürsorgesystem der Europäischen            wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt\nGemeinschaften bei Krankheit geschützt ist.\"               geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 16. Dezem-\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), wird wie folgt geändert:\n2. Folgender § 536 a wird eingefügt:\n,,§ 536 a                         1. In § 3 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\nWer vor dem 31 . Januar 1987 nach § 165 Abs. 1              ,,(1 a) Nach diesem Gesetz wird nicht versichert, wer\nNr. 3 versichert ist und während der Dauer dieser Ver-         nach dem Krankenfürsorgesystem der Europäischen\nsicherung nach dem Krankenfürsorgesystem der Euro-             Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist.\"\npäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist,\nkann bei der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten      2. Folgender § 94 c wird eingefügt:\nbeantragen, daß die Versicherung nach § 165 Abs. 1\nNr. 3 rückwirkend, frühestens jedoch ab 1. Januar                                     ,,§ 94c\n1983, beendet wird, wenn keine Kassenleistungen in                Wer vor dem 31. Januar 1987 nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4\nAnspruch genommen worden sind. Vom Versicherten               oder 5 versichert ist und während der Dauer dieser\ngetragene Beiträge werden ihm erstattet.\"                     Versicherung nach dem Krankenfürsorgesystem der\nEuropäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt\nist, kann bei der Krankenkasse innerhalb von drei\nArtikel 5\nMonaten beantragen, daß die Versicherung nach § 2\nDas Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-               Abs. 1 Nr. 4 oder 5 rückwirkend, frühestens jedoch ab\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlich-       1. Januar 1983, beendet wird, wenn keine Kassenlei-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3         stungen in Anspruch genommen worden sind. Vom\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2586),             Versicherten getragene Beiträge werden ihm erstattet.\"\nwird wie folgt geändert:\n1. In § 19 wird folgender Absatz 2 b eingefügt:                                        Artikel 7\n,,(2 b) Nach Absatz 1 wird nicht versichert, wer nach       Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\ndem      Krankenfürsorgesystem der Europäischen            Gesundheit kann den Wortlaut der Bundesärzteordnung\nGemeinschaften bei Krankheit geschützt ist.\"               und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nin der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n2. § 239 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Wer vor dem 31. Januar 1987 nach § 19 Abs. 1\nversichert ist und während der Dauer dieser Versiche-                              Artikel 8\nrung nach dem Krankenfürsorgesystem der Europä-               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten\nischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist,         Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nkann bei der Bundesknappschaft innerhalb von drei\nMonaten beantragen, daß die Versicherung nach § 19\nAbs. 1 rückwirkend, frühestens jedoch ab 1. Januar                                 Artikel 9\n1983, beendet wird, wenn keine Kassenleistungen in\nAnspruch genommen worden sind. Vom Versicherten              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ngetragene Beiträge werden ihm erstattet.\"                  Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Januar 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","484                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage zu Artikel 2 Nr. 6\nAnlage (zu § 3 Abs. 1 Satz 2)\nÄrztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\na) Belgien                                                      Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom staatlichen Prü-\nfungsausschuß;\n,,diplöme legal de docteur en medecine, chirurgie et accou-\nchements/het wettelijk diploma van doctor in de genees-,\ng) Luxemburg\nheel- en verloskunde\" (staatliches Diplom eines Doktors\nder Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt von       „diplöme d'Etat de docteur en medecine, chirurgie et\nder medizinischen Fakultät einer Universität oder vom          accouchements\" (staatliches Diplom eines Doktors der\nHauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prü-            Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt und\nfungsausschüssen der Hochschulen;                              abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen und „cer-\ntificat de stage\" (Bescheinigung über eine abgeschlossene\nb) Dänemark                                                    praktische Ausbildung), abgezeichnet vom Minister für\nGesundheitswesen oder die Diplome über die Erlangung\n,,bevis vor bestäet lcegevidenskabelig embedseksamen\"          eines Hochschulgrades in Medizin, die in einem Mitglied-\n(Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen), ausgestellt         staat der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in\nvon der medizinischen Fakultät einer Universität, sowie die    diesem Land zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit,\n,,dokumentation for gennemfort praktisk uddannelse\"            nicht aber zur Aufnahme des Berufs berechtigen und die\n(Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische             gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über das Hoch-\nAusbildung), ausgestellt von der Gesundheitsbehörde;           schulwesen und die Anerkennung ausländischer Hoch-\nschultitel und -grade vom Minister für Erziehungswesen\nc) Frankreich                                                  anerkannt worden sind, zusammen mit der vom Minister\nfür Gesundheitswesen abgezeichneten Bescheinigung\n„diplöme d'Etat de docteur en medecine\" (staatliches           über eine abgeschlossene praktische Ausbildung;\nDiplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von der\nmedizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Fakul-\ntät oder von einer Universität oder „diplöme d'universite de   h) Niederlande\ndocteur en medecine\" (Universitätsdiplom eines Doktors\nder Medizin), soweit dieses den gleichen Ausbildungsgang       ,,universitär getuigschrift van arts\" (das Universitätsab-\nnachweist, wie er für das staatliche Diplom eines Doktors      schlußzeugnis eines Doktors der Medizin), ausgestellt von\nder Medizin vorgeschrieben ist;                                einer Universität;\nd) Griechenland                                                i) Portugal\n- 1nux(o tmgtxiJ~ oxo1,.iJ~ (Diplom der medizinischen          ,,Carta de curso de licenciatura em medicina (Prüfungs-\nFakultät), ausgestellt von der medizinischen Fakultät       zeugnis für das Studium der Medizin), ausgestellt von\neiner Universität sowie                                     einer Universität, sowie „Diploma comprovativo da conclu-\nsäo do internato geral\" (Zeugnis über die allgemeine Kran-\n- ma-wnmrp;tx6 noax-nxri~ aox-f}oEw~ (Bescheinigung            kenhausarzt-Ausbildung), ausgestellt von den zuständigen\nüber praktische Ausbildung), ausgestellt vom Ministe-       Stellen des Gesundheitsministeriums;\nrium für soziale Dienste;\nj) Spanien\ne) Irland\n„Titulo de Licenciado en Medicina y Cirugia\" (Approbation\n„primary qualification\" (Bescheinigung über eine ärztliche     in Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom Ministerium für\nGrundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor           Erziehung und Wissenschaft;\neinem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt\nwird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß              k) Vereinigtes Königreich\nausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung,\ndie zur Eintragung als ,,fully registered medical practitio-   „primary qualification\" (Bescheinigung über eine ärztliche\nner\" (endgültig eingetragener Arzt) befähigen;                 Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor\neinem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt\nf) Italien                                                     wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß\nausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung,\n,,diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e chi-  die zur Eintragung als „fully registered medical practitio-\nrurgia\" (Diplom über die Befähigung zur Ausübung der           ner\" (endgültig eingetragener praktischer Arzt) befähigen.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                                   485\nAnlage zu Artikel 3 Nr. 6\nAnlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 2)\nZahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\na) Belgien                                                    f) Italien\n„diplöme legal de licencie en science dentaire - wettelijk    ,,Diploma di laurea in odontoiatria e protesi dentaria\"\ndiploma van licentiaat in de tandheelkunde\" (zahnärztli-      (Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde) in Verbindung\nches Diplom), ausgestellt von den medizinischen Fakultä-      mit dem „Diploma di abilitazione all'esercizio dell'odontoia-\nten einer Universität oder vom Hauptprüfungsausschuß          tria e protesi dentaria\" (Diplom über die Befähigung zur\noder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für Hoch-        Ausübung der Zahnheilkunde und Zahnprothetik), ausge-\nschulen;                                                      stellt von der staatlichen Prüfungskommission;\nb) Dänemark                                                   g) Luxemburg\n,,bevis for tandlregeeksamen (kandidateksamen)\" (Zeug-        ,,diplöme d'Etat de docteur en medicine dentaire\" (staat-\nnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt von den       liches Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde), aus-\nSchulen für zahnärztli~he Ausbildung, in Verbindung mit       gestellt von dem staatlichen Prüfungsausschuß;\nder von dem „sundhedsstyrelsen\" (Staatliches Gesund-\nheitsamt) ausgestellten Bescheinigung, daß der Betref-\nfende eine Assistententätigkeit von vorgeschriebener           h) Niederlande\nDauer ausgeübt hat;                                            ,,universitaire getuigschrift von een mot goed gevolg afge-\nlegd tandartsexamen\" (Universitätszeugnis über die\nc) Frankreich                                                bestandene zahnärztliche Prüfung);\n1. ,,diplöme d'Etat de chirurgien-dentiste\" (staatliches\nDiplom eines Zahnarztes), ausgestellt bis 1973 von der  i) Portugal\nmedizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen\n,,Carta de curso de licenciatura em medicina dentaria\"\nFakultät einer Universität;\n(Prüfungszeugnis für das Studium der Zahnmedizin), aus-\n2. ,,diplöme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire\"       gestellt von einer Fachhochschule;\n(staatliches Diplom eines Doktors der Dentalchirurgie),\nausgestellt von einer Universität;\nj) Spanien\nd) Griechenland                                              Spanien teilt die Bezeichnung des Diploms noch mit. Es ist\naufgrund der Beitrittsakte verpflichtet, eine zahnärztliche\n,,m:ux(o oöovtta-tQlX'Y}t Tou ITavmWTf]µ(ou\";\nAusbildung einzuführen, die es bisher dort nicht gibt;\ne) Irland\nk) Vereinigtes Königreich\nDiplom eines\nDiplom eines\n- ,,Bachelor in Dental Science (B. Dent. Sc.)\"\n- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS oder BChD)\"\n- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS)\"\noder                                                          oder\n- ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)\",                     - ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)\",\nausgestellt von einer Universität oder dem „Royal College    ausgestellt von einer Universität oder einem „Royal Col-\nof Surgeons in lreland\";                                     lege\"."]}