{"id":"bgbl1-1987-9-5","kind":"bgbl1","year":1987,"number":9,"date":"1987-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/9#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_9.pdf#page=3","order":5,"title":"Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 (StVÄG 1987)","law_date":"1987-01-27T00:00:00Z","page":475,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                                 475\nStrafverfahrensänderungsgesetz 1987\n(StVÄG 1987)\nVom 27. Januar 1987\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               7. In § 140 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Be-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    schuldigte\" das Wort „blind\" und ein Beistrich ein-\ngefügt.\nArtikel 1\n8. Dem § 142 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3\nÄnderung der Strafprozeßordnung\nangefügt:\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-\n,,Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben wer-\nmachung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1S. 129, 650), zuletzt\nden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember\nRechtsanwalt zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt\n1986 (BGBI. 1 S. 2496), wird wie folgt geändert:\nden vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger,\nwenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen.\"\n1. § 25 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen             9. § 145 a wird wie folgt geändert:\nBesorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der\nVernehmung des ersten Angeklagten über seine per-              a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zustellungen\"\ns?nlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über                die Worte „und sonstige Mitteilungen\" eingefügt.\ndie Berufung oder die Revision bis zum Beginn des              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nVortrags des Berichterstatters, zulässig.\"\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n2. In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden der Strichpunkt und die           d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nWorte „dies gilt nicht für die Mitteilung von Urteilen\"\ngestrichen.\n10. § 146 erhält folgende Fassung:\n3. Dem § 35 a wird folgender Satz 2 angefügt:                                                ,,§ 146\n„Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der               Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere der-\nAngeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40                 selben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfah-\nAbs. 3 und der §§ 329, 330 zu belehren.\"                       ren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschie-\ndener Taten Beschuldigte verteidigen.\"\n4. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n11. Nach § 146 wird folgender § 146 a eingefügt:\n,,(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über\neine vom Angeklagten eingelegte Berufung bereits                                       ,,§ 146 a\nzulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer An-              (1) Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, ob-\nschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde      wohl die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2\noder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.\"                oder des § 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger\nzurückzuweisen, sobald dies erkennbar wird; gleiches\n5. § 87 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           gilt, wenn die Voraussetzungen des § 146 nach der\nWahl eintreten. Zeigen in den Fällen des § 137 Abs. 1\n,,(2) Die Leichenöf~~ung wird von zwei Ärzten vorge-\nSatz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an\nnommen. Einer der Arzte muß Gerichtsarzt oder Leiter\nund wird dadurch die Höchstzahl der wählbaren Ver-\neines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder patho-\nteidiger überschritten, so sind sie alle zurückzuwei-\nlogischen Instituts oder ein von diesem beauftragter\nsen. Über die Zurückweisung entscheidet das Gericht,\nArzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fach-\nbei dem das Verfahren anhängig ist oder das für das\nkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbe-\nHauptverfahren zuständig wäre.\nnen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen\nKrankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht             (2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurück-\nzu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden,             weisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirk-\nder Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krank-              sam, weil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1\nheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die Staats-              Satz 2 oder des § 146 vorlagen.\"\nanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen.\nAuf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein\ndes Richters statt.\"                                      12. Dem § 153 a Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:\n„Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß\n6. In § 139 werden die Worte „des Angeklagten\" durch               Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden\ndie Worte „dessen, der ihn gewählt hat,\" ersetzt.              sind.\"","476                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n13. § 229 wird wie folgt geändert:                                  Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche\nErklärung enthält, ersetzt werden, wenn der Staats-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nanwalt,· der Verteidiger und der Angeklagte damit ein-\n,,Zusätzlich zu den Unterbrechungen nach Ab-             verstanden sind. Im übrigen ist die Verlesung nur\nsatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 kann eine Haupt-         zulässig, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mit-\nverhandlung nach Ablauf von zwölf Monaten seit            beschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen\nihrem Beginn jeweils einmal innerhalb eines Zeit-         Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernom-\nraumes von zwölf Monaten bis zu dreißig Tagen             men werden kann.\"\nunterbrochen werden, wenn sie davor an minde-\nstens zehn Tagen stattgefunden hat.\"                 18. § 257 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:             ,,(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklag-\n,,(3) Kann ein Angeklagter zu einer Hauptver-          ten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der\nhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen            Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu\nstattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erschei-         erklären habe.\"\nnen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2\ngenannten Fristen während der Dauer der Verhin-      19. § 265 Abs. 5 entfällt.\nderung, längstens jedoch für sechs Wochen, ge-\nhemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage      20. In § 267 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „des Straf-\nnach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der              richters und des Schöffengerichts\" gestrichen.\nHemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren\nBeschluß fest.\"\n21. § 268 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in seinem\n,,§ 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nSatz 1 werden die Worte „Absatz 1 oder Absatz 2\"\ndurch die Worte „den vorstehenden Absätzen\" er-\nsetzt.                                                22. In § 273 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n;14. In § 232 Abs. 4 wird nach den Worten „zugestellt                „dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten\nwerden\" der Punkt durch ein Komma ersetzt und                  auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist\nfolgender Halbsatz angefügt:                                   kein Rechtsmittel eingelegt wird.\"\n„wenn es nicht nach § 145 a Abs. 1 dem Verteidiger\nzugestellt wird.\"                                        23. § 304 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch\n15. Nach § 234 wird folgender § 234 a eingefügt:                         einen Strichpunkt ersetzt.\n,,§ 234 a                             b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nFindet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit\n,,(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters\ndes Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach\ndes Bundesgerichtshofes und des Oberlandesge-\n§ 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Ver-\nrichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zuläs-\nteidiger gegeben werden; der Verzicht des Angeklag-\nsig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unter-\nten nach § 61 Nr. 5 sowie sein Einverständnis nach\nbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung be-\n§ 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 4,\ntreffen.\"\nAbs. 2 sind nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an\nder Hauptverhandlung teilnimmt.\"\n24. § 325 Abs. 2 entfällt.\nrn.   § 249 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n25. § 328 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen\nder §§ 251, 253, 254 und 256, abgesehen werden,              a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nwenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nUrkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen\nhaben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit\nhatten. Widerspricht der Staatsanwalt, Angeklagte        26.  §  364    b Abs. 2 erhält folgende  Fassung:\noder Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vor-            ,,(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraus-\nsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet           setzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117\ndas Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die.           • Abs. 2 bis 4, § 118 Abs. 2 Satz 1 , 2 und 4 der Zivilpro-\nFeststellungen über die Kenntnisnahme und die Ge-             zeßordnung entsprechend.\" ·\nlegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das\nProtokoll aufzunehmen.\"                                  27. § 373 a erhält folgende Fassung:\n,,§ 373 a\n1i 7. § 251 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräf-\n,,(2) Hat der Angeklagte einen Verteidiger, so kann        tigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zu-\ndie Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen                 ungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn\noder Mitbeschuldigten durch die Verlesung einer Nie-          neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind,\nderschrift über eine andere Vernehmung oder einer             die allein oder in Verbindung mit den früheren Bewei-","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                                 477\nsen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Ver-            (2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen,\nbrechens zu begründen.                                        wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1\n(2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines         vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch un-\ndurch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen             anfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfah-\nren fort.\"\nVerfahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend.\"\n28. In § 380 Abs. 1 Satz 1 tritt an die Stelle der Klammer-   32. § 409 wird wie folgt geändert:\nverweisung ,,(§§ 223, 230 des Strafgesetzbuches)\"\ndie Klammerverweisung ,,(§§ 223, 223 a, 230 des               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nStrafgesetzbuches)\".                                               aa) In Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 wird jeweils das Wort\n,,Beschuldigten\" durch das Wort „Angeklag-\nten\" ersetzt.\n29. § 407 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„7. die Belehrung über die Möglichkeit des\n,,(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im\nEinspruchs und die dafür vorgeschriebene\nVerfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffen-\nFrist und Form sowie den Hinweis, daß\ngerichts gehört, können bei Vergehen auf schrift-\nder Strafbefehl rechtskräftig und voll-\nlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfol-\nstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Ein-\ngen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne\nspruch nach § 410 eingelegt wird.\"\nHauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staats-\nanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach              cc) In Satz 2 wird das Wort „Beschuldigte\" durch\ndem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptver-                        ,,Angeklagte\" ersetzt.\nhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag         dd) folgender Satz 3 wird angefügt:\nist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch\nihn wird die öffentliche Klage erhoben.\"                            ,,§ 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nb) In § 407 Abs. 3 wird das Wort „Beschuldigten\"              b) Absatz 3 entfällt.\ndurch das Wort „Angeschuldigten\" ersetzt.\n33. § 41 0 erhält folgende Fassung:\n30. § 408 wird wie folgt geändert:                                                           ,,§ 410\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 entfällt.                              (1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl\ninnerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem\nb) An die Stelle des Absatzes 2 treten die folgenden\nGericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich\nAbsätze 2 und 3:\noder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch ein-\n,,(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten         legen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1,\nnicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den        Abs. 2 gelten entsprechend.\nErlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung              (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerde-\nsteht dem Beschluß gleich, durch den die Eröff-          punkte beschränkt werden.\nnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist\n(§§ 204, 210 Abs. 2, § 211 ).                              (3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig\nEinspruch erhoben worden ist, steht er einem rechts-\n(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwalt-      kräftigen Urteil gleich.\"\nschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Straf-\nbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er be-         34. § 411 wird wie folgt geändert:\nraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken\nhat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn           a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ner von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehls-             ,,(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder\nantrag abweichen oder eine andere als die bean-               sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhand-\ntragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staats-            lung durch Beschluß verworfen; gegen den Be-\nanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der                schluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andern-\nLadung ist dem Angeklagten eine Abschrift des                 falls wird Termin zur Hauptverhandlung anbe-\nStrafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechts-               raumt.\"\nfolge mitzuteilen.\"                                       b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\n31. Nach § 408 wird folgender § 408 a eingefügt:                      „Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408 a\nerlassen worden, so kann die Klage nicht zurück-\n,,§ 408 a                               genommen werden.\"\n(1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann       c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „gebunden\"\nim Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffen-               ein Beistrich und die Worte „soweit Einspruch ein-\ngericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehls-                gelegt ist\" eingefügt.\nantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407\nAbs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchfüh-\nrung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die       35. § 464 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nAbwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wich-            „Gegen die Entscheidung über die Kosten und die\ntiger Grund entgegensteht. § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408         notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde\nfinden keine Anwendung.                                       zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der","478                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nin Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den            3. § 76 erhält folgende Fassung:\nBeschwerdeführer nicht statthaft ist.\"\n,,§ 76\nDie Strafkammern sind mit drei Richtern einschließ-\n36. § 467 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Straf-\n,,(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist           kammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein\nunanfechtbar.\"                                                   Urteil des Strafrichters mit dem Vorsitzenden und zwei\nSchöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entschei-\n37. § 469 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                             dungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die\nSchöffen nicht mit.\"\n,,(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist\nunanfechtbar.\"\n4. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n38. § 473 wird wie folgt geändert:                                    a) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz eingefügt:\n„Ist Sitz des Landgerichts eine Stadt, die Bezirke\na) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:\nvon zwei oder mehr zum Bezirk des Landgerichts\n,,(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine         gehörenden Amtsgerichten oder Teile davon um-\nAnordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69 b Abs. 1                   faßt, so gilt für die Wahl der Hilfsschöffen durch die\ndes Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrecht-               bei diesen Amtsgerichten gebildeten Ausschüsse\nerhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen                  Satz 1 entsprechend; die Landesjustizverwaltung\nder Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahr-                kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen.\"\nerlaubnis (§ 111 a Abs. 1) oder einer Verwahrung,\nSicherstellung oder Beschlagnahme des Führer-               b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.\nscheins (§ 69 a Abs. 6 des Strafgesetzbuches)\nnicht mehr vorliegen.\"                                  5. In§ 78 b Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „zwei\" durch das\nWort „drei\" ersetzt.\nb) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6\nund 7.\n6. § 120 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen\nArtikel 2                                  Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandes-\ngerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung)\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nin den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeich-\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der                    neten Fällen.\"\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),\nArtikel 3\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2566), wird wie folgt                           Änderung des Einführungsgesetzes\ngeändert:                                                                       zum Gerichtsverfassungsgesetz\nIn das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-\n1. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                           gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n,,(4) In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amts-          nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngerichts sind mindestens doppelt so viele Personen             zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\naufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt-             4. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2141 ), wird nach § 5 folgen-\nund Hilfsschöffen nach§ 43 bestimmt sind. Die Vertei-          der § 6 eingefügt:\nlung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den\n,,§ 6\nPräsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amts-\ngerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Ge-               (1) Vorschriften über die Wahl oder Ernennung ehren-\nmeinden.\"                                                      amtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein-\nschließlich ihrer Vorbereitung, über die Voraussetzung\n2. § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           hierfür, die Zuständigkeit und das dabei einzuschlagende\nVerfahren sowie über die allgemeinen Regeln über Aus-\na) Nach den Worten „Präsident des Landgerichts\"                wahl und Zuziehung dieser ehrenamtlichen Richter zu den\nwird der Klammereinschub ,,(Präsident des Amts-           einzelnen Sitzungen sind erstmals auf die erste Amts-\ngerichts)\" eingefügt.                                     periode der ehrenamtlichen Richter anzuwenden, die nicht\nfrüher als am ersten Tag des auf ihr Inkrafttreten folgenden\nb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:\nzwölften Kalendermonats beginnt.\n,,Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemein-\nsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt,          (2) Vorschriften über die Dauer der Amtsperiode ehren-\ndie Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile           amtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind\ndavon umfaßt, so verteilt der Präsident des Landge-       erstmals auf die erste nach ihrem Inkrafttreten beginnende\nrichts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl der          Amtsperiode anzuwenden.\"\nHilfsschöffen auf diese Amtsgerichte; die Landesju-\nstizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon                                       Artikel 4\nausnehmen. Der Präsident des Amtsgerichts tritt                        Änderung des Strafgesetzbuches\nnur dann an die Stelle des Präsidenten des Land-\ngerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte seiner          Dem § 77 b des Strafgesetzbuches in der Fassung der\nDienstaufsicht unterstehen.\"                              Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), das","Nr.. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                               479\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1987           2. In Artikel 1 Nr. 15 wird in § 77 a Abs. 4 Satz 2 die\n(BGBI. 1 S. 141) geändert worden ist, wird folgender                   Verweisung ,,§ 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4\"\nAbsatz 5 angefügt:                                                     durch die Verweisung,.§ 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2\nSatz 2, Abs. 3, 4\" ersetzt.\n,,(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durch-\nführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafpro-\n3. In Artikel 1 Nr. 23 wird die Verweisung ,,§ 473 Abs. 6\"\nzeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur\ndurch die Verweisung ,,§ 473 Abs. 7\" ersetzt.\nAusstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 2\nder Strafprozeßordnung.\"                                           4. Artikel 1 Nr. 25 erhält folgende Fassung:\n,,25. § 108 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist\nArtikel 5\ngegen den\nÄnderung des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten\n1 . selbständigen Kostenbescheid,\n2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80,                        3. Ansatz der Gebühren und Auslagen\n520), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom                      der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496), wird wie folgt                          § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2\ngeändert:                                                                    ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach\nZustellung des Bescheides zu stellen; gegen die\n1. § 60 erhält folgende Fassung:                                             Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der\nNummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn\n,,§ 60\nder Wert des Beschwerdegegenstandes einhun-\nVerteidigung                                   dert Deutsche Mark übersteigt.\"\nIst die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren\nder Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4,         5. In Artikel 1 Nr. 26 erhält § 108 a Abs. 2 zweiter Halb-\nAbs. 2 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen               satz folgende Fassung:\nBestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. Sie ent-\n,,§ 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und 62 Abs. 2 gelten\nscheidet auch über die Zulassung anderer Personen\nentsprechend.\"\nals Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidi-\ngers (§ 138 Abs. 2, § 146 a Abs. 1 Sätze 1, 2 der\nStrafprozeßordnung).\"                                       6. Artikel 4 Nr. 2 wird gestrichen.\n7. Artikel 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2.. In § 67 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,,(2) Sind in dem Bußgeldbescheid mehrere Geld-               a) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nbußen festgesetzt, so kann der Einspruch auf einzelne               ,,§ 67 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\nTaten beschränkt werden.\"                                            ten in der Fassung dieses Gesetzes ist nur anzu-\nwenden, wenn der Bußgeldbescheid nach dem In-\n3. In § 87 Abs . 1 und § 88 Abs. 1 werden jeweils am Ende                 krafttreten dieses Gesetzes zugestellt worden ist.\";\nder Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen-            b) nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nder Halbsatz angefügt:\n,.§ 108 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n,,§ 60 Satz 2 gilt entsprechend . \"                                 keiten in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht in\nBeschwerdeverfahren anzuwenden, die im Zeit-\npunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängig\nArtikel 6                                   sind.\"\nÄnderung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrs-                                            Artikel 7\ngesetzes und anderer Gesetze                               Änderung des Strafvollzugsgesetzes\nDas Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ord-                   § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes vom\nnungswidrigkeiten., des Straßenverkehrsgesetzes und               16. März 1976 (BGBI. 1 S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), das\nanderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977), ge-            zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1985\nändert durch Artikel 8 § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember           (BGBI. 1 S. 461) geändert worden ist, erhält folgende Fas-\n1986 (BGBL I S. 2326), wird wie folgt geändert:                   sung:\n„Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach\n1. In Artikel 1 Nr. 12 werden in § 72\n§ 129 a des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148\na) Abs.. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz die Verweisung            Abs. 2, § 148 a der Strafprozeßordnung entsprechend;\n,.§ 145 a Abs. 1, 4\" durch die Verweisung,,§ 145 a     dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrich-\nAbs . 1, 3\",                                           tung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Locke-\nrungen des Vollzuges gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2\nb) Abs, 4 Satz 2 die Verweisung,,§ 260 Abs. 5\" durch\nzweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß § 13 oder§ 15 Abs. 3\ndie Verweisung ,.§ 260 Abs. 5 Satz 1\"\ngewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter\nersetzt.                                                    nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von","480                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nLockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2    merverweisung die Bezeichnung,,§ 408 Abs. 2\" durch die\ngilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß        Bezeichnung ,,§ 408 Abs. 3 Satz 2\" ersetzt.\nan die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende\nVerurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach                            Artikel 12\n§ 129 a des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.\"\nÜberleitungsvorschriften\nArtikel 8                               (1) Die Artikel 1 bis 10 gelten von dem Inkrafttreten\nÄnderung des Betäubungsmittelgesetzes                 dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren,\nsoweit nichts anderes bestimmt ist.\nDem § 37 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom              (2) Auf Hauptverhandlungen, die bei Inkrafttreten dieses\n28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, 1187), das zuletzt durch       Gesetzes bereits begonnen haben, ist § 25 der Straf-\nArtikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1         prozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzu-\nS. 2496) geändert worden ist, wird folgender Satz 4 an-       wenden.\ngefügt:\n(3) Auf Strafbefehle, die vor dem Inkrafttreten dieses\n,,Unanfechtbar ist auch eine Feststellung, daß das Verfah-    Gesetzes zugestellt worden sind, ist§ 409 Abs. 1 Satz 1\nren nicht fortgesetzt wird (Absatz 1 Satz 5).\"                Nr. 7 der Strafprozeßordnung in der bisher geltenden\nFassung anzuwenden.\nArtikel 9                               (4) § 153 a Abs. 2 Satz 5, § 464 Abs. 3 Satz 1, § 467 a\nÄnderung des Gesetzes über die Entschädigung               Abs. 3, § 469 Abs. 3 der Strafprozeßordnung und § 37\nfür Strafverfolgungsmaßnahmen                     Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäu-\nbungsmitteln in der Fassung dieses Gesetzes sind nicht in\n§ 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung      Beschwerdeverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des\nfür Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971                lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind.\n(BGBI. 1S. 157), das zuletzt durch Artikel 8 Abschnitt II des\nGesetzes vom 9. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3393) ge-                                     Artikel 13\nändert worden ist, erhält folgende Fassung:\nNeufassung der Strafprozeßordnung\n„Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht                        und des Strafgesetzbuches\nist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren\nabschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde             Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der\nnach den Vorschriften der Strafpro_zeßordnung zulässig.\"      Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches in der\nbeim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 10\nÄnderung der Abgabenordnung                                                 Artikel 14\nIn § 406 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März                                   Berlin-Klausel\n1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nS. 2436) geändert worden ist, wird die Verweisung ,,§ 408     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAbs. 2\" durch die Verweisung ,,§ 408 Abs. 3 Satz 2\"\nersetzt.                                                                                Artikel 15\nArtikel 11                                                   Inkrafttreten\nÄnderung des Opferschutzgesetzes                      (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft, soweit\nAbsatz 2 nichts anderes bestimmt.\nIn § 396 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung in der\nFassung von Artikel 1 Nr. 8 des Opferschutzgesetzes vom         (2) Die Artikel 6 und 11 treten am Tage der Verkündung\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496) wird in der Klam-        in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Januar 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}