{"id":"bgbl1-1987-9-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":9,"date":"1987-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (31. ÄndG LAG)","law_date":"1987-01-26T00:00:00Z","page":474,"pdf_page":2,"num_pages":20,"content":["474                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nEinunddreißigstes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(31. ÄndG LAG)\nVom 26. Januar1987\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:      1992 im Zusammenhang mit der Aussiedlung entstanden\nist.\"\nArtikel 1\nArtikel 2\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes\nBerlin-Klausel\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909),\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nzuletzt geändert durch § 29 des Haushaltsgesetzes 1987\nvom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2568), wird wie folgt\ngeändert:                                                                           Artikel 3\nIn § 12 wird folgender Absatz 6 a eingefügt:                                   Inkrafttreten\n,,(6 a) Vertreibungsschaden ist auch ein Schaden, der        Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in\neinem Aussiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) vor dem 1. Januar     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. Januar 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nGerhard Stoltenberg","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                                 475\nStrafverfahrensänderungsgesetz 1987\n(StVÄG 1987)\nVom 27. Januar 1987\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               7. In § 140 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Be-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    schuldigte\" das Wort „blind\" und ein Beistrich ein-\ngefügt.\nArtikel 1\n8. Dem § 142 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3\nÄnderung der Strafprozeßordnung\nangefügt:\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-\n,,Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben wer-\nmachung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1S. 129, 650), zuletzt\nden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember\nRechtsanwalt zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt\n1986 (BGBI. 1 S. 2496), wird wie folgt geändert:\nden vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger,\nwenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen.\"\n1. § 25 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen             9. § 145 a wird wie folgt geändert:\nBesorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der\nVernehmung des ersten Angeklagten über seine per-              a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zustellungen\"\ns?nlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über                die Worte „und sonstige Mitteilungen\" eingefügt.\ndie Berufung oder die Revision bis zum Beginn des              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nVortrags des Berichterstatters, zulässig.\"\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n2. In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden der Strichpunkt und die           d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nWorte „dies gilt nicht für die Mitteilung von Urteilen\"\ngestrichen.\n10. § 146 erhält folgende Fassung:\n3. Dem § 35 a wird folgender Satz 2 angefügt:                                                ,,§ 146\n„Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der               Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere der-\nAngeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40                 selben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfah-\nAbs. 3 und der §§ 329, 330 zu belehren.\"                       ren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschie-\ndener Taten Beschuldigte verteidigen.\"\n4. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n11. Nach § 146 wird folgender § 146 a eingefügt:\n,,(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über\neine vom Angeklagten eingelegte Berufung bereits                                       ,,§ 146 a\nzulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer An-              (1) Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, ob-\nschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde      wohl die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2\noder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.\"                oder des § 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger\nzurückzuweisen, sobald dies erkennbar wird; gleiches\n5. § 87 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           gilt, wenn die Voraussetzungen des § 146 nach der\nWahl eintreten. Zeigen in den Fällen des § 137 Abs. 1\n,,(2) Die Leichenöf~~ung wird von zwei Ärzten vorge-\nSatz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an\nnommen. Einer der Arzte muß Gerichtsarzt oder Leiter\nund wird dadurch die Höchstzahl der wählbaren Ver-\neines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder patho-\nteidiger überschritten, so sind sie alle zurückzuwei-\nlogischen Instituts oder ein von diesem beauftragter\nsen. Über die Zurückweisung entscheidet das Gericht,\nArzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fach-\nbei dem das Verfahren anhängig ist oder das für das\nkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbe-\nHauptverfahren zuständig wäre.\nnen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen\nKrankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht             (2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurück-\nzu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden,             weisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirk-\nder Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krank-              sam, weil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1\nheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die Staats-              Satz 2 oder des § 146 vorlagen.\"\nanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen.\nAuf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein\ndes Richters statt.\"                                      12. Dem § 153 a Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:\n„Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß\n6. In § 139 werden die Worte „des Angeklagten\" durch               Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden\ndie Worte „dessen, der ihn gewählt hat,\" ersetzt.              sind.\"","476                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n13. § 229 wird wie folgt geändert:                                  Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche\nErklärung enthält, ersetzt werden, wenn der Staats-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nanwalt,· der Verteidiger und der Angeklagte damit ein-\n,,Zusätzlich zu den Unterbrechungen nach Ab-             verstanden sind. Im übrigen ist die Verlesung nur\nsatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 kann eine Haupt-         zulässig, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mit-\nverhandlung nach Ablauf von zwölf Monaten seit            beschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen\nihrem Beginn jeweils einmal innerhalb eines Zeit-         Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernom-\nraumes von zwölf Monaten bis zu dreißig Tagen             men werden kann.\"\nunterbrochen werden, wenn sie davor an minde-\nstens zehn Tagen stattgefunden hat.\"                 18. § 257 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:             ,,(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklag-\n,,(3) Kann ein Angeklagter zu einer Hauptver-          ten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der\nhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen            Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu\nstattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erschei-         erklären habe.\"\nnen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2\ngenannten Fristen während der Dauer der Verhin-      19. § 265 Abs. 5 entfällt.\nderung, längstens jedoch für sechs Wochen, ge-\nhemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage      20. In § 267 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „des Straf-\nnach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der              richters und des Schöffengerichts\" gestrichen.\nHemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren\nBeschluß fest.\"\n21. § 268 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in seinem\n,,§ 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nSatz 1 werden die Worte „Absatz 1 oder Absatz 2\"\ndurch die Worte „den vorstehenden Absätzen\" er-\nsetzt.                                                22. In § 273 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n;14. In § 232 Abs. 4 wird nach den Worten „zugestellt                „dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten\nwerden\" der Punkt durch ein Komma ersetzt und                  auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist\nfolgender Halbsatz angefügt:                                   kein Rechtsmittel eingelegt wird.\"\n„wenn es nicht nach § 145 a Abs. 1 dem Verteidiger\nzugestellt wird.\"                                        23. § 304 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch\n15. Nach § 234 wird folgender § 234 a eingefügt:                         einen Strichpunkt ersetzt.\n,,§ 234 a                             b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nFindet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit\n,,(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters\ndes Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach\ndes Bundesgerichtshofes und des Oberlandesge-\n§ 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Ver-\nrichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zuläs-\nteidiger gegeben werden; der Verzicht des Angeklag-\nsig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unter-\nten nach § 61 Nr. 5 sowie sein Einverständnis nach\nbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung be-\n§ 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 4,\ntreffen.\"\nAbs. 2 sind nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an\nder Hauptverhandlung teilnimmt.\"\n24. § 325 Abs. 2 entfällt.\nrn.   § 249 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n25. § 328 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen\nder §§ 251, 253, 254 und 256, abgesehen werden,              a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nwenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nUrkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen\nhaben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit\nhatten. Widerspricht der Staatsanwalt, Angeklagte        26.  §  364    b Abs. 2 erhält folgende  Fassung:\noder Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vor-            ,,(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraus-\nsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet           setzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117\ndas Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die.           • Abs. 2 bis 4, § 118 Abs. 2 Satz 1 , 2 und 4 der Zivilpro-\nFeststellungen über die Kenntnisnahme und die Ge-             zeßordnung entsprechend.\" ·\nlegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das\nProtokoll aufzunehmen.\"                                  27. § 373 a erhält folgende Fassung:\n,,§ 373 a\n1i 7. § 251 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräf-\n,,(2) Hat der Angeklagte einen Verteidiger, so kann        tigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zu-\ndie Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen                 ungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn\noder Mitbeschuldigten durch die Verlesung einer Nie-          neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind,\nderschrift über eine andere Vernehmung oder einer             die allein oder in Verbindung mit den früheren Bewei-","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                                 477\nsen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Ver-            (2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen,\nbrechens zu begründen.                                        wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1\n(2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines         vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch un-\ndurch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen             anfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfah-\nren fort.\"\nVerfahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend.\"\n28. In § 380 Abs. 1 Satz 1 tritt an die Stelle der Klammer-   32. § 409 wird wie folgt geändert:\nverweisung ,,(§§ 223, 230 des Strafgesetzbuches)\"\ndie Klammerverweisung ,,(§§ 223, 223 a, 230 des               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nStrafgesetzbuches)\".                                               aa) In Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 wird jeweils das Wort\n,,Beschuldigten\" durch das Wort „Angeklag-\nten\" ersetzt.\n29. § 407 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„7. die Belehrung über die Möglichkeit des\n,,(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im\nEinspruchs und die dafür vorgeschriebene\nVerfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffen-\nFrist und Form sowie den Hinweis, daß\ngerichts gehört, können bei Vergehen auf schrift-\nder Strafbefehl rechtskräftig und voll-\nlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfol-\nstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Ein-\ngen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne\nspruch nach § 410 eingelegt wird.\"\nHauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staats-\nanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach              cc) In Satz 2 wird das Wort „Beschuldigte\" durch\ndem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptver-                        ,,Angeklagte\" ersetzt.\nhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag         dd) folgender Satz 3 wird angefügt:\nist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch\nihn wird die öffentliche Klage erhoben.\"                            ,,§ 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nb) In § 407 Abs. 3 wird das Wort „Beschuldigten\"              b) Absatz 3 entfällt.\ndurch das Wort „Angeschuldigten\" ersetzt.\n33. § 41 0 erhält folgende Fassung:\n30. § 408 wird wie folgt geändert:                                                           ,,§ 410\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 entfällt.                              (1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl\ninnerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem\nb) An die Stelle des Absatzes 2 treten die folgenden\nGericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich\nAbsätze 2 und 3:\noder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch ein-\n,,(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten         legen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1,\nnicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den        Abs. 2 gelten entsprechend.\nErlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung              (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerde-\nsteht dem Beschluß gleich, durch den die Eröff-          punkte beschränkt werden.\nnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist\n(§§ 204, 210 Abs. 2, § 211 ).                              (3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig\nEinspruch erhoben worden ist, steht er einem rechts-\n(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwalt-      kräftigen Urteil gleich.\"\nschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Straf-\nbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er be-         34. § 411 wird wie folgt geändert:\nraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken\nhat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn           a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ner von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehls-             ,,(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder\nantrag abweichen oder eine andere als die bean-               sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhand-\ntragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staats-            lung durch Beschluß verworfen; gegen den Be-\nanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der                schluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andern-\nLadung ist dem Angeklagten eine Abschrift des                 falls wird Termin zur Hauptverhandlung anbe-\nStrafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechts-               raumt.\"\nfolge mitzuteilen.\"                                       b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\n31. Nach § 408 wird folgender § 408 a eingefügt:                      „Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408 a\nerlassen worden, so kann die Klage nicht zurück-\n,,§ 408 a                               genommen werden.\"\n(1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann       c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „gebunden\"\nim Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffen-               ein Beistrich und die Worte „soweit Einspruch ein-\ngericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehls-                gelegt ist\" eingefügt.\nantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407\nAbs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchfüh-\nrung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die       35. § 464 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nAbwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wich-            „Gegen die Entscheidung über die Kosten und die\ntiger Grund entgegensteht. § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408         notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde\nfinden keine Anwendung.                                       zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der","478                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nin Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den            3. § 76 erhält folgende Fassung:\nBeschwerdeführer nicht statthaft ist.\"\n,,§ 76\nDie Strafkammern sind mit drei Richtern einschließ-\n36. § 467 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Straf-\n,,(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist           kammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein\nunanfechtbar.\"                                                   Urteil des Strafrichters mit dem Vorsitzenden und zwei\nSchöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entschei-\n37. § 469 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                             dungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die\nSchöffen nicht mit.\"\n,,(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist\nunanfechtbar.\"\n4. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n38. § 473 wird wie folgt geändert:                                    a) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz eingefügt:\n„Ist Sitz des Landgerichts eine Stadt, die Bezirke\na) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:\nvon zwei oder mehr zum Bezirk des Landgerichts\n,,(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine         gehörenden Amtsgerichten oder Teile davon um-\nAnordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69 b Abs. 1                   faßt, so gilt für die Wahl der Hilfsschöffen durch die\ndes Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrecht-               bei diesen Amtsgerichten gebildeten Ausschüsse\nerhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen                  Satz 1 entsprechend; die Landesjustizverwaltung\nder Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahr-                kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen.\"\nerlaubnis (§ 111 a Abs. 1) oder einer Verwahrung,\nSicherstellung oder Beschlagnahme des Führer-               b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.\nscheins (§ 69 a Abs. 6 des Strafgesetzbuches)\nnicht mehr vorliegen.\"                                  5. In§ 78 b Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „zwei\" durch das\nWort „drei\" ersetzt.\nb) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6\nund 7.\n6. § 120 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen\nArtikel 2                                  Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandes-\ngerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung)\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nin den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeich-\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der                    neten Fällen.\"\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),\nArtikel 3\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2566), wird wie folgt                           Änderung des Einführungsgesetzes\ngeändert:                                                                       zum Gerichtsverfassungsgesetz\nIn das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-\n1. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                           gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n,,(4) In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amts-          nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngerichts sind mindestens doppelt so viele Personen             zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\naufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt-             4. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2141 ), wird nach § 5 folgen-\nund Hilfsschöffen nach§ 43 bestimmt sind. Die Vertei-          der § 6 eingefügt:\nlung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den\n,,§ 6\nPräsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amts-\ngerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Ge-               (1) Vorschriften über die Wahl oder Ernennung ehren-\nmeinden.\"                                                      amtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein-\nschließlich ihrer Vorbereitung, über die Voraussetzung\n2. § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           hierfür, die Zuständigkeit und das dabei einzuschlagende\nVerfahren sowie über die allgemeinen Regeln über Aus-\na) Nach den Worten „Präsident des Landgerichts\"                wahl und Zuziehung dieser ehrenamtlichen Richter zu den\nwird der Klammereinschub ,,(Präsident des Amts-           einzelnen Sitzungen sind erstmals auf die erste Amts-\ngerichts)\" eingefügt.                                     periode der ehrenamtlichen Richter anzuwenden, die nicht\nfrüher als am ersten Tag des auf ihr Inkrafttreten folgenden\nb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:\nzwölften Kalendermonats beginnt.\n,,Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemein-\nsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt,          (2) Vorschriften über die Dauer der Amtsperiode ehren-\ndie Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile           amtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind\ndavon umfaßt, so verteilt der Präsident des Landge-       erstmals auf die erste nach ihrem Inkrafttreten beginnende\nrichts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl der          Amtsperiode anzuwenden.\"\nHilfsschöffen auf diese Amtsgerichte; die Landesju-\nstizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon                                       Artikel 4\nausnehmen. Der Präsident des Amtsgerichts tritt                        Änderung des Strafgesetzbuches\nnur dann an die Stelle des Präsidenten des Land-\ngerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte seiner          Dem § 77 b des Strafgesetzbuches in der Fassung der\nDienstaufsicht unterstehen.\"                              Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), das","Nr.. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                               479\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1987           2. In Artikel 1 Nr. 15 wird in § 77 a Abs. 4 Satz 2 die\n(BGBI. 1 S. 141) geändert worden ist, wird folgender                   Verweisung ,,§ 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4\"\nAbsatz 5 angefügt:                                                     durch die Verweisung,.§ 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2\nSatz 2, Abs. 3, 4\" ersetzt.\n,,(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durch-\nführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafpro-\n3. In Artikel 1 Nr. 23 wird die Verweisung ,,§ 473 Abs. 6\"\nzeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur\ndurch die Verweisung ,,§ 473 Abs. 7\" ersetzt.\nAusstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 2\nder Strafprozeßordnung.\"                                           4. Artikel 1 Nr. 25 erhält folgende Fassung:\n,,25. § 108 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist\nArtikel 5\ngegen den\nÄnderung des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten\n1 . selbständigen Kostenbescheid,\n2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80,                        3. Ansatz der Gebühren und Auslagen\n520), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom                      der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496), wird wie folgt                          § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2\ngeändert:                                                                    ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach\nZustellung des Bescheides zu stellen; gegen die\n1. § 60 erhält folgende Fassung:                                             Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der\nNummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn\n,,§ 60\nder Wert des Beschwerdegegenstandes einhun-\nVerteidigung                                   dert Deutsche Mark übersteigt.\"\nIst die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren\nder Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4,         5. In Artikel 1 Nr. 26 erhält § 108 a Abs. 2 zweiter Halb-\nAbs. 2 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen               satz folgende Fassung:\nBestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. Sie ent-\n,,§ 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und 62 Abs. 2 gelten\nscheidet auch über die Zulassung anderer Personen\nentsprechend.\"\nals Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidi-\ngers (§ 138 Abs. 2, § 146 a Abs. 1 Sätze 1, 2 der\nStrafprozeßordnung).\"                                       6. Artikel 4 Nr. 2 wird gestrichen.\n7. Artikel 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2.. In § 67 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,,(2) Sind in dem Bußgeldbescheid mehrere Geld-               a) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nbußen festgesetzt, so kann der Einspruch auf einzelne               ,,§ 67 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\nTaten beschränkt werden.\"                                            ten in der Fassung dieses Gesetzes ist nur anzu-\nwenden, wenn der Bußgeldbescheid nach dem In-\n3. In § 87 Abs . 1 und § 88 Abs. 1 werden jeweils am Ende                 krafttreten dieses Gesetzes zugestellt worden ist.\";\nder Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen-            b) nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nder Halbsatz angefügt:\n,.§ 108 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n,,§ 60 Satz 2 gilt entsprechend . \"                                 keiten in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht in\nBeschwerdeverfahren anzuwenden, die im Zeit-\npunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängig\nArtikel 6                                   sind.\"\nÄnderung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrs-                                            Artikel 7\ngesetzes und anderer Gesetze                               Änderung des Strafvollzugsgesetzes\nDas Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ord-                   § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes vom\nnungswidrigkeiten., des Straßenverkehrsgesetzes und               16. März 1976 (BGBI. 1 S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), das\nanderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977), ge-            zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1985\nändert durch Artikel 8 § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember           (BGBI. 1 S. 461) geändert worden ist, erhält folgende Fas-\n1986 (BGBL I S. 2326), wird wie folgt geändert:                   sung:\n„Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach\n1. In Artikel 1 Nr. 12 werden in § 72\n§ 129 a des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148\na) Abs.. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz die Verweisung            Abs. 2, § 148 a der Strafprozeßordnung entsprechend;\n,.§ 145 a Abs. 1, 4\" durch die Verweisung,,§ 145 a     dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrich-\nAbs . 1, 3\",                                           tung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Locke-\nrungen des Vollzuges gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2\nb) Abs, 4 Satz 2 die Verweisung,,§ 260 Abs. 5\" durch\nzweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß § 13 oder§ 15 Abs. 3\ndie Verweisung ,.§ 260 Abs. 5 Satz 1\"\ngewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter\nersetzt.                                                    nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von","480                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nLockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2    merverweisung die Bezeichnung,,§ 408 Abs. 2\" durch die\ngilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß        Bezeichnung ,,§ 408 Abs. 3 Satz 2\" ersetzt.\nan die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende\nVerurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach                            Artikel 12\n§ 129 a des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.\"\nÜberleitungsvorschriften\nArtikel 8                               (1) Die Artikel 1 bis 10 gelten von dem Inkrafttreten\nÄnderung des Betäubungsmittelgesetzes                 dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren,\nsoweit nichts anderes bestimmt ist.\nDem § 37 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom              (2) Auf Hauptverhandlungen, die bei Inkrafttreten dieses\n28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, 1187), das zuletzt durch       Gesetzes bereits begonnen haben, ist § 25 der Straf-\nArtikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1         prozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzu-\nS. 2496) geändert worden ist, wird folgender Satz 4 an-       wenden.\ngefügt:\n(3) Auf Strafbefehle, die vor dem Inkrafttreten dieses\n,,Unanfechtbar ist auch eine Feststellung, daß das Verfah-    Gesetzes zugestellt worden sind, ist§ 409 Abs. 1 Satz 1\nren nicht fortgesetzt wird (Absatz 1 Satz 5).\"                Nr. 7 der Strafprozeßordnung in der bisher geltenden\nFassung anzuwenden.\nArtikel 9                               (4) § 153 a Abs. 2 Satz 5, § 464 Abs. 3 Satz 1, § 467 a\nÄnderung des Gesetzes über die Entschädigung               Abs. 3, § 469 Abs. 3 der Strafprozeßordnung und § 37\nfür Strafverfolgungsmaßnahmen                     Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäu-\nbungsmitteln in der Fassung dieses Gesetzes sind nicht in\n§ 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung      Beschwerdeverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des\nfür Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971                lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind.\n(BGBI. 1S. 157), das zuletzt durch Artikel 8 Abschnitt II des\nGesetzes vom 9. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3393) ge-                                     Artikel 13\nändert worden ist, erhält folgende Fassung:\nNeufassung der Strafprozeßordnung\n„Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht                        und des Strafgesetzbuches\nist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren\nabschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde             Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der\nnach den Vorschriften der Strafpro_zeßordnung zulässig.\"      Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches in der\nbeim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 10\nÄnderung der Abgabenordnung                                                 Artikel 14\nIn § 406 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März                                   Berlin-Klausel\n1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nS. 2436) geändert worden ist, wird die Verweisung ,,§ 408     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAbs. 2\" durch die Verweisung ,,§ 408 Abs. 3 Satz 2\"\nersetzt.                                                                                Artikel 15\nArtikel 11                                                   Inkrafttreten\nÄnderung des Opferschutzgesetzes                      (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft, soweit\nAbsatz 2 nichts anderes bestimmt.\nIn § 396 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung in der\nFassung von Artikel 1 Nr. 8 des Opferschutzgesetzes vom         (2) Die Artikel 6 und 11 treten am Tage der Verkündung\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496) wird in der Klam-        in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Januar 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                                481\nGesetz\nzur Änderung des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung\nder Bundesärzteordnung und zur Änderung\nder Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nund der Reichsversicherungsordnung\nVom 27. Januar 1987\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) In Satz 1 wird die Angabe,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 4\"\ndurch ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 5\" ersetzt.\nArtikel 1                            b) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4\" durch\nArtikel 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Bun-               ,,Absatz 1 Satz 5\" ersetzt.\ndesärzteordnung vom 14. März 1985 (BGBI. 1S. 555) wird\nwie folgt geändert:                                            3. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1 in\n1. In § 1 wird das Datum „30. Juni 1987\" durch „30. Juni             Verbindung mit Satz 2 oder 4\" durch ,,§ 3 Abs. 1\n1988\" ersetzt.                                                   Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 5\" ersetzt.\nb) In Absatz 7 wird die Angabe,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder\n2. In § 2 werden das Datum „30. Juni 1987\" durch „30.\n4\" durch ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 5\" ersetzt.\nJuni 1988\" und das Datum „31. Dezember 1991\" durch\n,,31 . Dezember 1992\" ersetzt.\n4. § 14 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „dieser Vorschrift in\nArtikel 2\nihrem Geltungsbereich\" durch „im Geltungsbereich\nDie Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-                 dieses Gesetzes\" ersetzt.\nmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1885), zuletzt           b) In Absatz 2 werden die Worte „dieser Vorschrift\"\ngeändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 18. Februar               gestrichen.\n1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert:\n5. § 14 b wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 3\naa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „vom 25. April           Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approba-\n1951 (BGBI. 1 S. 269), geändert durch das                tion als Arzt aufgrund der Vorlage eines ärztlichen\nUrheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                 Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-\n(BGBI. 1 S. 1273),\" gestrichen.                           higungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaa-\nbb) Satz 3 wird durch folgende neue Sätze 3 und 4            ten beantragen, die vor dem 20. Dezember 1976\nersetzt:                                                 oder, bei ärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen\noder sonstigen Befähigungsnachweisen von Mit-\n,, Ist die Ausbildung in einem Mitgliedstaat abge-\ngliedstaaten, die nach diesem Datum der Europäi-\nschlossen worden, der der Europäischen Wirt-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft beigetreten sind,\nschaftsgemeinschaft nach dem in Satz 2 ge-\nvor dem Datum des Beitritts oder, bei abweichender\nnannten Datum beigetreten ist, so gilt das Da-\nVereinbarung, vor dem hiernach maßgeblichen Da-\ntum des Beitritts oder, bei abweichender Ver-\ntum ausgestellt worden sind, ist die Approbation als\neinbarung, das hiernach maßgebliche Datum.\nArzt ebenfalls zu erteilen.\"\nDer Bundesminister für Jugend, Familie,\nFrauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch          b) In Satz 2 werden die Worte „in der Fassung\" gestri-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                chen.\ndes Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem\nGesetz späteren Änderungen des Artikels 3 der      6. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält die in der Anlage\nRichtlinie 75/362/EWG vom 16. Juni 1975 (ABI.        zu diesem Artikel vorgesehene Fassung.\nEG Nr. L 167 S. 1) anzupassen.\"\ncc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.                                           Artikel 3\nb) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils       Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in\ndie Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 4\" durch „Absatz 1     der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nSatz 2 bis 5\" ersetzt.                                 2123-1, veröffentlichten Fassung, zuletzt geändert durch","482                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nA.ni1kel 36 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1          2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nS . 265), wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 5\"\nersetzt durch ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6\".\n11. § 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 3 wird die Angabe,,§ 2 Abs. 1 Satz 5\" ersetzt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                durch .,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6\".\naa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer      3. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n,,(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in\nzuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Ge-\nAbsatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder ver-\nsetzes vom 13. Juni 1980 (BGBII. 1 S. 677),\"\nlängert werden, wenn es im Interesse der zahnärztli-\ngestrichen.\nchen Versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn der\nbb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende neue           ausländische Antragsteller\nSätze 2 bis 5 ersetzt:                                 1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,\n„Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der         2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft abge-                  Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktio-\nschlossene zahnärztliche Ausbildung gilt als                nen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980\nAusbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie                  (BGBI. 1 S. 1057) genießt,\ndurch Vorlage eines nach dem 27. Januar 1980\nausgestellten und in der Anlage zu diesem Ge-          3. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des\nsetz aufgeführten zahnärztlichen Diploms, Prü-              Grundgesetzes verheiratet ist, der seinen gewöhnli-\nfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-                 chen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-\nnachweises des betreffenden Mitgliedstaates                 zes hat,\nnachgewiesen wird. Ist die Ausbildung in einem\nMitgliedstaat abgeschlossen worden, der der            4. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach                   Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen,\ndem in Satz 2 genannten Datum beigetreten ist,              die der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.\"\nso gilt das Datum des Beitritts oder, bei abwei-\nchender Vereinbarung, das hiernach maßgeb-         4.. § 16 wird wie folgt geändert:\nliche Datum. Der Bundesminister für Jugend,\na) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 in\nFamilie, Frauen und Gesundheit wird ermäch-\nVerbindung mit Satz 2 oder 5\" durch ,,§ 2 Abs. 1 in\ntigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nVerbindung mit Satz 2 oder 6\" ersetzt.\nstimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage\nzu diesem Gesetz späteren Änderungen des               b) In Absatz 5 wird die Angabe,.§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder\nArtikels 3 der Richtlinie 78/686/EWG vom                    5\" durch .,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6\" ersetzt.\n25. Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233 S. 1) anzu-\npassen. Wurde die Ausbildung vor dem 27.           5. § 20 a Satz 1 erhält folgende Fassung:\nJanuar 1980 oder, bei Ausbildungen in einem\nMitgliedstaat, der der Europäischen Wirt-              ,,Antragstellern, die die Voraussetzungen des§ 2 Abs.\nschaftsgemeinschaft nach diesem Datum bei-             1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approbation als\ngetreten ist, vor dem Datum des Beitritts oder,        Zahnarzt aufgrund der Vorlage eines zahnärztlichen\nbei abweichender Vereinbarung, vor dem hier-           Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-\nnach maßgeblichen Datum aufgenommen und                gungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten\ngenügt sie nicht allen Mindestanforderungen            der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beantra-\ndes Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG vom           gen, die vor dem 27. Januar 1980 oder, bei zahnärztli-\n25 . Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233 S. 10), so kann      chen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen\ndie zuständige Behörde zusätzlich zu den in            Befähigungsnachweisen von Mitgliedstaaten, die nach\nSatz 2 genannten zahnärztlichen Diplomen,              diesem Datum der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nPrüfungszeugnissen oder sonstigen Befähi-              schaft beigetreten sind, vor dem Datum des Beitritts\ngungsnachweisen die Vorlage einer Bescheini-           oder bei abweichender Vereinbarung, vor dem hier-\ngung des Heimat- oder Herkunftsstaates ver-            nach maßgeblichen Datum ausgestellt worden sind, ist\nlangen, aus der sich ergibt, daß der Antragstel-       die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu erteilen.\"\nler während der letzten fünf Jahre vor der An-\ntragstellung mindestens drei Jahre den zahn-       6. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält die in der Anlage\närztlichen Beruf ununterbrochen und rechtmä-           zu diesem Artikel vorgesehene Fassung.\nßig ausgeübt hat.\"\ncc) Der bisherige Satz 5 wird Satz. 6.\nArtikel 4\nb) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:          IJie Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-\n,,Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unberührt.\"             setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1\nc) lln Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Absatz. 1 Satz 2.  des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2593),\nbis 5\" ersetzt durch „Absatz 1 Satz 2 bis 6\".          wird wie folgt geändert:","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                                 483\n1. § 165 wird folgender Absatz angefügt:                                                Artikel 6\n,,(9) Nach Absatz 1 wird nicht versichert, wer nach          Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\ndem      Krankenfürsorgesystem der Europäischen            wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt\nGemeinschaften bei Krankheit geschützt ist.\"               geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 16. Dezem-\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), wird wie folgt geändert:\n2. Folgender § 536 a wird eingefügt:\n,,§ 536 a                         1. In § 3 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\nWer vor dem 31 . Januar 1987 nach § 165 Abs. 1              ,,(1 a) Nach diesem Gesetz wird nicht versichert, wer\nNr. 3 versichert ist und während der Dauer dieser Ver-         nach dem Krankenfürsorgesystem der Europäischen\nsicherung nach dem Krankenfürsorgesystem der Euro-             Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist.\"\npäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist,\nkann bei der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten      2. Folgender § 94 c wird eingefügt:\nbeantragen, daß die Versicherung nach § 165 Abs. 1\nNr. 3 rückwirkend, frühestens jedoch ab 1. Januar                                     ,,§ 94c\n1983, beendet wird, wenn keine Kassenleistungen in                Wer vor dem 31. Januar 1987 nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4\nAnspruch genommen worden sind. Vom Versicherten               oder 5 versichert ist und während der Dauer dieser\ngetragene Beiträge werden ihm erstattet.\"                     Versicherung nach dem Krankenfürsorgesystem der\nEuropäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt\nist, kann bei der Krankenkasse innerhalb von drei\nArtikel 5\nMonaten beantragen, daß die Versicherung nach § 2\nDas Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-               Abs. 1 Nr. 4 oder 5 rückwirkend, frühestens jedoch ab\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlich-       1. Januar 1983, beendet wird, wenn keine Kassenlei-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3         stungen in Anspruch genommen worden sind. Vom\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2586),             Versicherten getragene Beiträge werden ihm erstattet.\"\nwird wie folgt geändert:\n1. In § 19 wird folgender Absatz 2 b eingefügt:                                        Artikel 7\n,,(2 b) Nach Absatz 1 wird nicht versichert, wer nach       Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\ndem      Krankenfürsorgesystem der Europäischen            Gesundheit kann den Wortlaut der Bundesärzteordnung\nGemeinschaften bei Krankheit geschützt ist.\"               und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nin der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n2. § 239 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Wer vor dem 31. Januar 1987 nach § 19 Abs. 1\nversichert ist und während der Dauer dieser Versiche-                              Artikel 8\nrung nach dem Krankenfürsorgesystem der Europä-               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten\nischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist,         Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nkann bei der Bundesknappschaft innerhalb von drei\nMonaten beantragen, daß die Versicherung nach § 19\nAbs. 1 rückwirkend, frühestens jedoch ab 1. Januar                                 Artikel 9\n1983, beendet wird, wenn keine Kassenleistungen in\nAnspruch genommen worden sind. Vom Versicherten              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ngetragene Beiträge werden ihm erstattet.\"                  Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Januar 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","484                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage zu Artikel 2 Nr. 6\nAnlage (zu § 3 Abs. 1 Satz 2)\nÄrztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\na) Belgien                                                      Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom staatlichen Prü-\nfungsausschuß;\n,,diplöme legal de docteur en medecine, chirurgie et accou-\nchements/het wettelijk diploma van doctor in de genees-,\ng) Luxemburg\nheel- en verloskunde\" (staatliches Diplom eines Doktors\nder Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt von       „diplöme d'Etat de docteur en medecine, chirurgie et\nder medizinischen Fakultät einer Universität oder vom          accouchements\" (staatliches Diplom eines Doktors der\nHauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prü-            Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt und\nfungsausschüssen der Hochschulen;                              abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen und „cer-\ntificat de stage\" (Bescheinigung über eine abgeschlossene\nb) Dänemark                                                    praktische Ausbildung), abgezeichnet vom Minister für\nGesundheitswesen oder die Diplome über die Erlangung\n,,bevis vor bestäet lcegevidenskabelig embedseksamen\"          eines Hochschulgrades in Medizin, die in einem Mitglied-\n(Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen), ausgestellt         staat der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in\nvon der medizinischen Fakultät einer Universität, sowie die    diesem Land zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit,\n,,dokumentation for gennemfort praktisk uddannelse\"            nicht aber zur Aufnahme des Berufs berechtigen und die\n(Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische             gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über das Hoch-\nAusbildung), ausgestellt von der Gesundheitsbehörde;           schulwesen und die Anerkennung ausländischer Hoch-\nschultitel und -grade vom Minister für Erziehungswesen\nc) Frankreich                                                  anerkannt worden sind, zusammen mit der vom Minister\nfür Gesundheitswesen abgezeichneten Bescheinigung\n„diplöme d'Etat de docteur en medecine\" (staatliches           über eine abgeschlossene praktische Ausbildung;\nDiplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von der\nmedizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Fakul-\ntät oder von einer Universität oder „diplöme d'universite de   h) Niederlande\ndocteur en medecine\" (Universitätsdiplom eines Doktors\nder Medizin), soweit dieses den gleichen Ausbildungsgang       ,,universitär getuigschrift van arts\" (das Universitätsab-\nnachweist, wie er für das staatliche Diplom eines Doktors      schlußzeugnis eines Doktors der Medizin), ausgestellt von\nder Medizin vorgeschrieben ist;                                einer Universität;\nd) Griechenland                                                i) Portugal\n- 1nux(o tmgtxiJ~ oxo1,.iJ~ (Diplom der medizinischen          ,,Carta de curso de licenciatura em medicina (Prüfungs-\nFakultät), ausgestellt von der medizinischen Fakultät       zeugnis für das Studium der Medizin), ausgestellt von\neiner Universität sowie                                     einer Universität, sowie „Diploma comprovativo da conclu-\nsäo do internato geral\" (Zeugnis über die allgemeine Kran-\n- ma-wnmrp;tx6 noax-nxri~ aox-f}oEw~ (Bescheinigung            kenhausarzt-Ausbildung), ausgestellt von den zuständigen\nüber praktische Ausbildung), ausgestellt vom Ministe-       Stellen des Gesundheitsministeriums;\nrium für soziale Dienste;\nj) Spanien\ne) Irland\n„Titulo de Licenciado en Medicina y Cirugia\" (Approbation\n„primary qualification\" (Bescheinigung über eine ärztliche     in Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom Ministerium für\nGrundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor           Erziehung und Wissenschaft;\neinem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt\nwird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß              k) Vereinigtes Königreich\nausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung,\ndie zur Eintragung als ,,fully registered medical practitio-   „primary qualification\" (Bescheinigung über eine ärztliche\nner\" (endgültig eingetragener Arzt) befähigen;                 Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor\neinem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt\nf) Italien                                                     wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß\nausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung,\n,,diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e chi-  die zur Eintragung als „fully registered medical practitio-\nrurgia\" (Diplom über die Befähigung zur Ausübung der           ner\" (endgültig eingetragener praktischer Arzt) befähigen.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                                   485\nAnlage zu Artikel 3 Nr. 6\nAnlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 2)\nZahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\na) Belgien                                                    f) Italien\n„diplöme legal de licencie en science dentaire - wettelijk    ,,Diploma di laurea in odontoiatria e protesi dentaria\"\ndiploma van licentiaat in de tandheelkunde\" (zahnärztli-      (Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde) in Verbindung\nches Diplom), ausgestellt von den medizinischen Fakultä-      mit dem „Diploma di abilitazione all'esercizio dell'odontoia-\nten einer Universität oder vom Hauptprüfungsausschuß          tria e protesi dentaria\" (Diplom über die Befähigung zur\noder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für Hoch-        Ausübung der Zahnheilkunde und Zahnprothetik), ausge-\nschulen;                                                      stellt von der staatlichen Prüfungskommission;\nb) Dänemark                                                   g) Luxemburg\n,,bevis for tandlregeeksamen (kandidateksamen)\" (Zeug-        ,,diplöme d'Etat de docteur en medicine dentaire\" (staat-\nnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt von den       liches Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde), aus-\nSchulen für zahnärztli~he Ausbildung, in Verbindung mit       gestellt von dem staatlichen Prüfungsausschuß;\nder von dem „sundhedsstyrelsen\" (Staatliches Gesund-\nheitsamt) ausgestellten Bescheinigung, daß der Betref-\nfende eine Assistententätigkeit von vorgeschriebener           h) Niederlande\nDauer ausgeübt hat;                                            ,,universitaire getuigschrift von een mot goed gevolg afge-\nlegd tandartsexamen\" (Universitätszeugnis über die\nc) Frankreich                                                bestandene zahnärztliche Prüfung);\n1. ,,diplöme d'Etat de chirurgien-dentiste\" (staatliches\nDiplom eines Zahnarztes), ausgestellt bis 1973 von der  i) Portugal\nmedizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen\n,,Carta de curso de licenciatura em medicina dentaria\"\nFakultät einer Universität;\n(Prüfungszeugnis für das Studium der Zahnmedizin), aus-\n2. ,,diplöme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire\"       gestellt von einer Fachhochschule;\n(staatliches Diplom eines Doktors der Dentalchirurgie),\nausgestellt von einer Universität;\nj) Spanien\nd) Griechenland                                              Spanien teilt die Bezeichnung des Diploms noch mit. Es ist\naufgrund der Beitrittsakte verpflichtet, eine zahnärztliche\n,,m:ux(o oöovtta-tQlX'Y}t Tou ITavmWTf]µ(ou\";\nAusbildung einzuführen, die es bisher dort nicht gibt;\ne) Irland\nk) Vereinigtes Königreich\nDiplom eines\nDiplom eines\n- ,,Bachelor in Dental Science (B. Dent. Sc.)\"\n- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS oder BChD)\"\n- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS)\"\noder                                                          oder\n- ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)\",                     - ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)\",\nausgestellt von einer Universität oder dem „Royal College    ausgestellt von einer Universität oder einem „Royal Col-\nof Surgeons in lreland\";                                     lege\".","486                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nVom 28. Januar 1987\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            1. die Tatsache folgender Entscheidungen der Verwal-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   tungsbehörden:\na) die unanfechtbare      Versagung  einer  Fahr-\nArtikel 1                                     erlaubnis,\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes                      b) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame Ent-\nziehung einer Fahrerlaubnis,\nDas Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten be-           c) die unanfechtbare Aberkennung des Rechts, von\nreinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 22                   einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu\nder Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom                    machen;\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt\ngeändert:                                                      2. die Tatsache folgender Entscheidungen der Ge-\nrichte:\n1. N~ch § 30 wird folgender § 30 a eingefügt:                      a) die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung\neiner Fahrerlaubnis,\n,,§ 30 a\nAbruf im automatisierten Verfahren                   b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaub-\nnissperre,\n(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen\naus dem Verkehrszentralregister an die Fahrerlaubnis-           c) die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von\nbehörden und die Polizeien der Länder sowie an die mit              einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu\nder polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden               machen;\nVerkehrs beauftragten Dienststellen des Bundes\nzwecks Prüfung der Berechtigung zum Führen eines            3. die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaubnis\nKraftfahrzeugs übermittelt werden:                              während eines Entziehungsverfahrens und","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                                487\n4. zusätzlich                                                  (3) Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der\nPolizeien des Bundes und der Länder, der Deutschen\na) Klasse, Art und etwaige Beschränkungen der\nBundesbahn, der Deutschen Bundespost oder der\nFahrerlaubnis, die Gegenstand der Entschei-\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes eigene\ndung nach Nummer 1 oder 2 oder des Verzichts\nRegister für die jeweils von ihnen zugelassenen Fahr-\nnach Nummer 3 ist, und\nzeuge führen, finden die Vorschriften dieses Abschnit-\nb) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Or-            tes keine Anwendung.\ndens- oder Künstlername, Geburtstag und Ge-\nburtsort der Person, zu der eine Eintragung nach                                § 32\nden Nummern 1 bis 3 vorliegt.\nZweckbestimmung der Fahrzeugregister\n(2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im auto-\n(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Spei-\nmatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach\nnäherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47             cherung von Daten\nAbs. 1 Nr. 4) gewährleistet ist, daß                        1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeu-\ngen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhen-\n1. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen\nden Rechtsvorschriften,\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen er-\ngriffen werden, insbesondere durch Vergabe von         2.. für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versiche-\nKennungen an die zum Abruf berechtigten Dienst-             rungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaft-\nstellen und die Datenendgeräte und                          pflichtversicherung,\n3. für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahr-\n2. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Ab-\nsatzes 3 kontrolliert werden kann.                          zeugsteuerrechts und\n4. für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz,\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Abrufe              dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder den dar-\nAufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchfüh-            auf beruhenden Rechtsvorschriften.\nrung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die\nUhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden                 (2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt\nDienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müs-       zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Aus-\nsen. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der        künften, um\nZulässigkeit der Abrufe verwertet werden und sind           1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahr-\ndurch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde                   zeugen,\nNutzung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen.          2. Fahrzeuge eines Halters oder\nSie sind nach drei Monaten zu löschen, es sei denn, die\nAufzeichnungen werden noch bis zum Abschluß eines           3. Fahrzeugdaten\nbereits eingeleiteten Kontrollverfahrens benötigt.          festzustellen oder zu bestimmen.\n(4) Über einen vom Kraftfahrt-Bundesamt ausge-\nwählten Teil der Abrufe sind weitere Aufzeichnungen                                     § 33\ndurch die abrufende Stelle oder das Kraftfahrt-Bundes-                      Inhalt der Fahrzeugregister\namt zu fertigen, die sich auf den Anlaß des Abrufs\nerstrecken und die Feststellung der für den Abruf ver-         (1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister\nantwortlichen Person ermöglichen. Das Nähere wird          werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten\ndurch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt,        Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert\ninsbesondere in welchem Umfang die Abrufe aufzu-            1. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung\nzeichnen sind, nach welchem Stichprobenverfahren sie            (§ 47 Abs. 1 Nr. 1) Daten über Beschaffenheit,\nausgewählt werden und welche Stelle die Aufzeichnun-            Ausrüstung, ldentifizierungsmerkmale, Prüfung,\ngen fertigt.\"                                                    Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie\nüber tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in be-\n2. Nach § 30 a wird folgender Abschnitt V eingefügt:                zug auf das Fahrzeug, insbesondere auch über die\nHaftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeug-\n„V. Fahrzeugregister                         besteuerung des Fahrzeugs (Fahrzeugdaten),\nsowie\n§ 31\nRegisterführung und Registerbehörden              2. Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für\ndas Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Hal-\n(1) Die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen                 terdaten), und zwar\nzuständigen Behörden (Zulassungsstellen) führen ein\nRegister über die Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen             a) bei natürlichen Personen:\nihres Bezirks zugeteilt oder ausgegeben wurde (ört-                   Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom\nliches Fahrzeugregister der Zulassungsstellen).                      Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des\nKennzeichens angegebener Ordens- oder\n(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über             Künstlername, Tag und Ort der Geburt, Ge-\ndie Fahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses                    schlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Ver-\nGesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben                  sicherungskennzeichen enttällt die Speicherung\nwurde (Zentrales Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bun-               von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Ge-\ndesamtes).                                                          schlecht des Halters,","488                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb) bei juristischen Personen und Behörden:                 (3) Wird ein Fahrzeug veräußert, für das ein amtli-\nName oder Bezeichnung und Anschrift und             ches Kennzeichen zugeteilt ist, so hat der Veräußerer\nder Zulassungsstelle, die dieses Kennzeichen zugeteilt\nc) bei Vereinigungen:\nhat, die in § 33 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Daten des\nbenannter Vertreter mit den Angaben nach            Erwerbers (Halterdaten) mitzuteilen.\nBuchstabe a und gegebenenfalls Name der Ver-\neinigung.                                              (4) Der Halter und der Eigentümer, wenn dieser nicht\nzugleich Halter ist, haben der Zulassungsstelle jede\nIm örtlichen Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der\nÄnderung der Daten mitzuteilen, die nach Absatz 1\nin § 32 genannten Aufgaben außerdem Daten über\nerhoben wurden; dies gilt nicht für die Fahrzeuge, die\ndenjenigen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit\nein Versicherungskennzeichen führen müssen, und für\neinem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde (Halter-\ndie Fahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt sind und\ndaten), und zwar\nderen Stillegung im Fahrzeugbrief vermerkt ist.\na) bei natürlichen Personen:\nFamilienname, Vornamen und Anschrift,                      (5) Die Versicherer dürfen der zuständigen Zulas-\nsungsstelle das Nichtbestehen oder die Beendigung\nb) bei juristischen Personen und Behörden:\ndes Versicherungsverhältnisses über die vorgeschrie-\nName oder Bezeichnung und Anschrift und                 bene Haftpflichtversicherung für das betreffende Fahr-\nc) bei Vereinigungen:                                       zeug mitteilen. Die Versicherer haben dem Kraftfahrt-\nbenannter Vertreter mit den Angaben nach Buch-          Bundesamt im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen\nstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung.        mit Versicherungskennzeichen die erforderlichen Fahr-\nzeugdaten nach näherer Bestimmung durch Rechts-\n(2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister       verordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 2) und die Halterdaten\nwerden über beruflich Selbständige, denen ein amt-          nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilen.\nliches Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für\ndie Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 Berufsdaten\ngespeichert, und zwar                                                                 § 35\nÜbermittlung von Fahrzeugdaten\n1. bei natürlichen Personen der Beruf oder das Gewer-\nund Halterdaten\nbe (Wirtschaftszweig) und\n2. bei juristischen Personen und Vereinigungen gege-           (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-\nbenenfalls das Gewerbe (Wirtschaftszweig).              daten und Halterdaten dürfen an Behörden und son-\nstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses\n(3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister       Gesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungs-\ndarf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen           stelle oder des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Auf-\nZuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften ge-            gaben des Empfängers nur übermittelt werden, wenn\nspeichert werden.                                           dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforder-\nlich ist\n(4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt\n1. zur Durchführung der in § 32 Abs. 1 angeführten\nwerden dürfen (§ 41 ), in den Fahrzeugregistern Über-\nAufgaben,\nmittlungssperren gespeichert.\n2. zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung\noder zum Vollzug von Strafen, von Maßnahmen im\n§ 34                                  Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches\nErhebung der Daten                           oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln\nim Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,\n(1) Wer die Zuteilung oder die Ausgabe eines Kenn-\n3. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,\nzeichens für ein Fahrzeug beantragt, hat der hierfür\nzuständigen Stelle                                         4. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-\nheit oder Ordnung,\n1. von den nach§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu speichern-\nden Fahrzeugdaten bestimmte Daten nach näherer          5. zur Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden,\nRegelung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1                dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundes-\nNr.1)und                                                    nachrichtendienst durch Gesetz übertragenen Auf-\ngaben,\n2. die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden\nHalterdaten                                             6. für Maßnahmen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz\noder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,\nmitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Die\nZulassungsstelle kann durch Einholung von Auskünf-          7. für Maßnahmen nach dem Wirtschaftssicherstel-\nten aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollstän-         lungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechts-\ndigkeit der vom Antragsteller mitgeteilten Daten über-          vorschriften,\nprüfen.                                                     8. für Maßnahmen nach dem Energiesicherungs-\n(2) Wer die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens           gesetz 1975 oder den darauf beruhenden Rechts-\nfür ein Fahrzeug beantragt, hat der Zulassungsstelle            vorschriften oder\naußerdem die Daten über Beruf oder Gewerbe (Wirt-           9. für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflich-\nschaftszweig) mitzuteilen, soweit sie nach § 33 Abs. 2          ten zur Sicherung des Steueraufkommens nach\nzu speichern sind.                                              § 93 der Abgabenordnung.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                               489\n(2) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-             Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsstellen für\ndaten und Halterdaten dürfen, wenn dies für die                 die örtlichen Fahrzeugregister,\nZwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist,\n2. von den Zulassungsstellen an andere Zulassungs-\n1. an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge            stellen, wenn diese mit dem betreffenden Fahrzeug\noder an Fahrzeughersteller für Rückrufmaßnahmen            befaßt sind oder befaßt waren,\nzur Beseitigung von erheblichen Mängeln für die\n3. von den Zulassungsstellen an die Versicherer zur\nVerkehrssicherheit an bereits ausgelieferten Fahr-\nGewährleistung des vorgeschriebenen Versiche-\nzeugen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1) und\nrungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2),\n2. an Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschrie-\nbenen Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2)        4. von den Zulassungsstellen an die Finanzämter zur\nDurchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32\nübermittelt werden.                                             Abs. 1 Nr. 3),\n(3) Die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halter-       5. von den Zulassungsstellen und vom Kraftfahrt-Bun-\ndaten zu anderen Zwecken als der Feststellung oder              desamt für Maßnahmen nach dem Bundeslei-\nBestimmung von Haltern oder Fahrzeugen (§ 32                    stungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz\nAbs. 2) ist, unbeschadet des Absatzes 4, unzulässig,            oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften an\nes sei denn, die Daten sind                                     die hierfür zuständigen Behörden (§ 32 Abs. 1\nNr. 4).\n1. unerläßlich zur\na) Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung       (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde\noder zum Vollzug von Strafen,                       Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die über-\nmittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den\n.b) Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr\nEmpfänger der Daten und den vom Empfänger ange-\nfür die öffentliche Sicherheit,\ngebenen Zweck enthalten. Die Aufzeichnungen dürfen\nc) Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden,        nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen\ndem Militärischen Abschirmdienst und dem Bun-       verwertet werden, sind durch technische und organisa-\ndesnachrichtendienst durch Gesetz übertrage-        torische Maßnahmen gegen Mißbrauch zu sichern und\nnen Aufgaben, oder                                  am. Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr\nd) Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten     der Übermittlung folgt, zu löschen oder zu vernichten.\nzur Sicherung des Steueraufkommens nach § 93        Bei Übermittlung nach § 35 Abs. 5 sind besondere\nder Abgabenordnung, soweit diese Vorschrift         Aufzeichnungen entbehrlich, wenn die Angaben nach\nunmittelbar anwendbar ist,                          Satz 1 aus dem Register oder anderen Unterlagen\nentnommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten\nund\nauch für die Übermittlungen durch das Kraftfahrt-Bun-\n2. auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder       desamt nach den §§ 37 bis 40.\nnur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen.\nDie ersuchende Behörde hat Aufzeichnungen über das                                     § 36\nErsuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlaß zu                          Abruf im automatisierten Verfahren\nführen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzube-\nwahren, durch technische und organisatorische Maß-             (1) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, soweit\nnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,           es sich um Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 handelt,\naus dem Zentralen Fahrzeugregister an die Zulas-\ndas dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu\nsungsstellen darf durch Abruf im automatisierten Ver-\nvernichten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kon-\ntrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet        fahren erfolgen.\nwerden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor,        (2) Die Übermittlung nach§ 35 Abs. 1 Nr.· 1 bis 4 aus\ndaß ihre _Verwertung zur Aufklärung oder Verhütung          dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im\neiner schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben            automatisierten Verfahren erfolgen\noder Freiheit einer Person führen kann und die Aufklä-\nrung oder Verhütung ohne diese Maßnahme aussichts-          1. an die Polizeien des Bundes und der Länder sowie\nlos oder wesentlich erschwert wäre.                             an den Zoll, soweit er grenzpolizeiliche Aufgaben\nwahrnimmt,\n(4) Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das\nKraftfahrt-Bundesamt die im Zentralen Fahrzeugregi-             a) zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge einschließlich\nster gespeicherten Halterdaten mit dem polizeilichen                ihrer Ladung und die Fahrzeugpapiere vor-\nFahndungsbestand der mit Haftbefehl gesuchten Per-                 schriftsmäßig sind,\nsonen abgleichen. Die dabei ermittelten Datengesuch-            b) zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach\nter Personen dürfen dem Bundeskriminalamt übermit-                  § 24 oder § 24 a,\ntelt werden. Das Ersuchen des Bundeskriminalamtes\nc) zur Verfolgung von Straftaten oder zur Voll-\nerfolgt durch Übersendung eines Datenträgers.\nstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder\n(5) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-            d) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche\ndaten und Halterdaten dürfen nach näherer Bestim-\nSicherheit\nmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 3)\nregelmäßig übermittelt werden                                  und\n1. von den Zulassungsstellen an das Kraftfahrt-Bun-        2. an die Zollfahndungsdienststellen zur Verfolgung\ndesamt für das Zentrale Fahrzeugregister und vom           von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten.","490                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nSatz 1 gilt entsprechend für den Abruf der örtlich              (8) Soweit örtliche Fahrzeugregister nicht im automa-\nzuständigen Polizeidienststellen der Länder aus den          tisierten Verfahren geführt werden, ist die Übermittlung\njeweiligen örtlichen Fahrzeugregistern.                      der nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten\nund Halterdaten durch Einsichtnahme in das örtliche\n(3) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 aus\nFahrzeugregister außerhalb der üblichen Dienstzeiten\ndem Zentralen Fahrzeugregister darf ferner durch\nan die für den betreffenden Zulassungsbezirk zustän-\nAbruf im automatisierten Verfahren an die Polizeien\ndige Polizeidienststelle zulässig, wenn\ndes Bundes und der Länder zur Verfolgung von Straf-\ntaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von            1. dies für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1\nStrafen oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehen-             bezeichneten Aufgaben erforderlich ist und\nden Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie an die       2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung die-\nZollfahndungsdienststellen zur Verfolgung von Steuer-             ser Aufgaben gefährdet wäre.\nund Wirtschaftsstraftaten vorgenommen werden.\nDie Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsicht-\n(4) Der Abruf darf sich nur auf ein bestimmtes Fahr-      nahme, deren Datum und Anlaß sowie den Namen des\nzeug oder einen bestimmten Halter richten und in den         Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; .die Aufzeichnun-\nFällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a         gen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren\nund b nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten                 und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu\ndurchgeführt werden.                                         vernichten. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende\nAnwendung auf die Einsichtnahme durch die Zollfahn-\n(5) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im auto-\ndungsämter zur Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2\nmatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach\nbezeichneten Aufgaben.\nnäherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47\nAbs. 1 Nr. 4) gewährleistet ist, daß\n1. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach                                  § 37\nfür den Empfänger erforderlich sind und ihre Über-                   Übermittlung von Fahrzeugdat,en\nmittlung durch automatisierten Abruf unter Berück-                     und Halterdaten zur Erfüllung\nsichtigung der schutzwürdigen Belange des Betrof-                     internationaler Verpflichtungen\nfenen und der Aufgabe des Empfängers angemes-\nsen ist,                                                    (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-\ndaten und Halterdaten dürfen von den Registerbehör-\n2. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen\nden an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen er-\ndieses Gesetzes sowie an über- und zwischenstaat-\ngriffen werden, insbesondere durch Vergabe von\nliche Stellen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus\nKennungen an die zum Abruf berechtigten Dienst-\nmultilateralen oder bilateralen Vereinbarungen mit\nstellen und die Datenendgeräte und\nanderen Staaten oder zur Durchführung von Rechts-\n3. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Ab-          akten der Europäischen Gemeinschaften übermittelt\nsatzes 6 kontrolliert werden kann.                       werden, wenn dies\n(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Zulassungs-\na) für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des\nstelle als übermittelnde Stelle hat über die Abrufe Auf-\nStraßenverkehrs,\nzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung\nder Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhr-           b) zur Überwachung des Versicherungsschutzes im\nzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienst-               Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,\nstelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen.\nDie Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zuläs-      c) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Ver-\nsigkeit der Abrufe verwertet werden und sind durch               kehrsvorschriften oder\ngeeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung             d) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-\nund gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen; sie sind              hang mit der Teilnahme am Straßenverkehr began-\nnach drei Monaten zu löschen, es sei denn, die Auf-\ngen wurden,\nzeichnungen werden noch bis zum Abschluß eines\nbereits eingeleiteten Kontrollverfahrens benötigt.          jeweils zu den in § 32 Abs. 2 bezeichneten Zwecken\nerforderlich ist.\n(7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister\nunter Verwendung von Fahrzeugdaten sind über einen               (2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die\nvom Kraftfahrt-Bundesamt ausgewählten Teil der                übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden\nAbrufe weitere Aufzeichnungen durch die abrufende             dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.\nStelle oder das Kraftfahrt-Bundesamt zu fertigen, die\nsich auf den Anlaß des Abrufs erstrecken und die                (3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zur\nFeststellung der für den Abruf verantwortlichen Person       Annahme besteht, daß dadurch gegen den Zweck\nermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverord-             eines Gesetzes verstoßen oder schutzwürdige Belange\nnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt, insbesondere in           des Betroffenen beeinträchtigt würden.\nwelchem Umfang die Abrufe aufzuzeichnen sind, nach\nwelchem Stichprobenverfahren sie ausgewählt werden              (4) Die übermittelnde Stelle unterrichtet den Betroffe-\nund welche Stelle die Aufzeichnungen fertigt. Bei Ab-        nen über die Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht,\nrufen unter Verwendung von Halterdaten sind in jedem         wenn damit zu rechnen ist, daß er davon auf andere\nFall Aufzeichnungen nach Satz 1 von der durch                Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung\nRechtsverordnung nach Satz 2 bestimmten Stelle zu            die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben\nfertigen.                                                    beeinträchtigen würde.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                              491\n§ 38                              9. gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen\nÜbermittlung von Fahrzeugdaten                      Versicherungspflicht sowie\nund Halterdaten für wissenschaftliche, statistische,    10. Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kenn-\nplanerische und gesetzgeberische Zwecke                  zeichens für den Halter\nDie nach§ 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten        durch die Zulassungsstelle oder durch das Kraftfahrt-\nund Halterdaten dürfen                                     Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter\n1. für wissenschaftliche Zwecke,                           Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der\nbetreffenden Fahrzeug-ldentifizierungsnummer dar-\n2. zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken,      legt, daß er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung\nsoweit sie auf Rechtsvorschriften beruhen,            oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr\n3. für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrs-        von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der\nplanungen oder                                        Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer\nPrivatklage wegen im Straßenverkehr begangener Ver-\n4. zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Ver-       stöße benötigt (einfache Registerauskunft).\nwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straßen-\nverkehrs\n(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die\nübermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorha-       nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der\nbens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder     Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Per-\nnur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und        sonalien des Halters glaubhaft macht, daß er\nder Betroffene eingewilligt hat oder es nicht zumutbar\nist, die Einwilligung einzuholen, und schutzwürdige        1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder\nBelange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.           Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von\nDer Empfänger der Daten hat sicherzustellen, daß               Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teil-\nnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer\n1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Be-         Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener\nlange des Betroffenen jederzeit gewährleistet wird,\nVerstöße benötigt,\n2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben genutzt      2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Si-\nwerden,\ncherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder\n3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die             Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung\nmit dem betreffenden Vorhaben befaßt sind,                der Privatklage nicht in der Lage wäre und\n4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten ge-       3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur\ngenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und               mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.\n5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, so-\nbald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.             (3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 angeführten Halter-\ndaten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger\nHandelt es sich um Datenempfänger im nichtöffent-          unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien\nlichen Bereich, haben sie außerdem sicherzustellen,        des Halters glaubhaft macht, daß er\ndaß die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 2\nNr. 1 bis 5 durch die übermittelnde Zulassungsstelle       1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder\noder das übermittelnde Kraftfahrt-Bundesamt kontrol-           Vollstreckung von nicht mit der Teilnahme am Stra-\nliert werden kann.                                             ßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffent-\nlich-rechtliche_n Ansprüchen in Höhe von minde-\n§ 39\nstens eintausend Deutscher Mark benötigt,\nÜbermittlung von Fahrzeugdaten                2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Si-\nund Halterdaten                           cherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs\nzur Verfolgung von Rechtsansprüchen                  nicht in der Lage wäre und\n3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur\n(1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahr-\nzeugdaten und Halterdaten sind                                 mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.\n1. Familienname (bei juristischen Personen, Behör-       § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Auf-\nden oder Vereinigungen: Name oder Bezeich-           zeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit\nnung),                                               der Übermittlungen verwertet werden.\n2. Vornamen,\n3. Ordens- und Künstlername,                                                         § 40\n4. Anschrift,                                                            Übermittlung sonstiger Daten\n5. Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs,                   (1) Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über\n6. Name und Anschrift des Versicherers,                  Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für\ndie Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 an die hierfür\n7. Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls          zuständigen Behörden übermittelt werden. Außerdem\ndiese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Ver-    dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38 Satz 1\nsicherungsbestätigung,                               Nr. 2) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die\n8. gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Ver-      Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich\nsicherungsverhältnisses,                             nach§ 38.","492                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Die nach § 33 Abs. 3 gespeicherten Daten über                                    § 43\nFahrtenbuchauflarJen dürfen nur                                       Nutzung der Daten durch den Empfänger\n1. für Maßnahmen im Rahmen des Zulassungsverfah-                 Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem Zweck\nrens oder zur Überwachung der Fahrtenbuchauf-           genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt\nlage den Zulassungsstellen oder dem Kraftfahrt-         worden sind. Der Empfänger darf die Daten auch für\nBundesamt oder                                          andere Zwecke nutzen, soweit sie ihm auch für diese\nZwecke übermittelt werden dürfen.\n2. zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungs-\nwidrigkeiten nach § 24 oder § 24 a den hierfür\nzuständigen Behörden oder Gerichten übermittelt                                    § 44\nwerden.                                                      Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern\n(1) Die nach§ 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten\n§ 41                              sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen,\nÜbermittlungssperren                       wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr be-\nnötigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch alle\n(1) Die Anordnung von Übermittlungssperren in den\nübrigen zu dem betreffenden Fahrzeug gespeicherten\nFahrzeugregistern ist zulässig, wenn erhebliche öffent-\nDaten zu löschen.\nliche Interessen gegen die Offenbarung der Halter-\ndaten bestehen.                                                  (2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33\nAbs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.\n(2) Außerdem sind Übermittlungssperren auf Antrag\ndes Betroffenen anzuordnen, wenn er glaubhaft macht,\n§ 45\ndaß durch die Übermittlung seine schutzwürdigen\nBelange beeinträchtigt würden.                                                   Anonymisierte Daten\nAuf die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nut-\n(3) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im     zung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten\nEinzelfall zulässig, wenn an der Kenntnis der gesperr-       oder bestimmbaren Person ermöglichen (anonymi-\nten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse,          sierte Daten), finden die Vorschriften dieses Abschnitts\ninsbesondere an der Verfolgung von Straftaten besteht.       keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu\nÜber die Aufhebung entscheidet die für die Anordnung         einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermög-\nder Sperre zuständige Stelle. Will diese an der Sperre       lichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahr-\nfesthalten, weil sie das die Sperre begründende öffent-      zeugs, die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer und die\nliche Interesse (Absatz 1) für überwiegend hält oder\nFahrzeugbriefnummer.\nweil sie die Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange\ndes Betroffenen (Absatz 2) als vorrangig ansieht, so                                     § 46\nführt sie die Entscheidung der obersten Landesbe-                   Geltung des allgemeinen Datenschutzrechts\nhörde herbei. Vor der Übermittlung ist dem Betroffenen\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn,             Die Geltung der allgemeinen datenschutzrechtlichen\ndie Anhörung würde dem Zweck der Übermittlung zu-             Vorschriften des Bundes und der Länder bleibt unbe-\nwiderlaufen.                                                  rührt, soweit nicht die Bestimmungen dieses Abschnitts\noder der auf ihnen beruhenden Rechtsvorschriften\n(4) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im      etwas anderes vorsehen.\nEinzelfall außerdem zulässig, wenn die Geltend-\nmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die\n§ 47\nBefriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im\nErmächtigungsgrundlagen,\nSinne des§ 39 Abs. 1 und 2 sonst nicht möglich wäre.\nAusführungsvorschriften\nVor der Übermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit\nzur Stellungnahme zu geben. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist            (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nentsprechend anzuwenden.                                      mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen\nzu erlassen\n§ 42                               1. darüber,\nDatenvergleich zur Beseitigung von Fehlern                a) welche im einzelnen zu bestimmenden Fahr-\nzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und\n(1) Die Übermittlung der nach § 33 gespeicherten\nDaten von der Zulassungsstelle an das Kraftfahrt-Bun-            b) welche Halterdaten nach§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\ndesamt und vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulas-                     in welchen Fällen der Zuteilung oder Ausgabe\nsungsstelle ist zulässig, um Abweichungen in den bei-                des Kennzeichens unter Berücksichtigung der in\nderseitigen Datenbeständen festzustellen.                             § 32 genannten Aufgaben\nim örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister je-\n(2) Die Übermittlung der nach § 33 Abs. 1 gespei-             weils gespeichert (§ 33 Abs. 1) und zur Speicherung\ncherten, für Maßnahmen zur Durchführung des Kraft-                erhoben (§ 34 Abs. 1) werden,\nfahrzeugsteuerrechts notwendigen Fahrzeugdaten und\nHalterdaten durch die Zulassungsstellen oder das              2. darüber, welche im einzelnen zu bestimmenden\nKraftfahrt-Bundesamt an die Finanzämter ist zulässig,             Fahrzeugdaten die Versicherer zur Speicherung im\num Abweichungen in den beiderseitigen Datenbestän-               Zentralen Fahrzeugregister nach§ 34 Abs. 5 Satz 2\nden festzustellen.                                                mitzuteilen haben,","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 . Januar 1987                              493\n3. über die regelmäßige Übermittlung der Daten nach       1. an den Bundesnachrichtendienst für seine außen- und\n§ 35 Abs. 5, insbesondere über die Art der Übermitt-     sicherheitspolitische Informationsgewinnung sowie zur\nlung sowie die Art und den Umfang der zu übermit-        Abschirmung seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegen-\ntelnden Daten,                                           stände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsge-\n4. über die Art der zu übermittelnden Daten und die         fährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,\nMaßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch beim\nAbruf im automatisiert.en Verfahren nach § 30 a       2. an den Militärischen Abschirmdienst für die in § 3\nAbs. 2 und § 36 Abs. 5,                                  Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes um-\nschriebenen Aufgaben, soweit die dort genannten\n5. über Einzelheiten des Verfahrens nach § 30 a              Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen Personen,\nAbs. 4 Satz 2 und § 36 Abs. 7 Satz 2,                    Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich\n6. über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie         des Bundesministers der Verteidigung gerichtet sind\nüber die Speicherung, Änderung und die Aufhebung         und von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die\nder Sperren nach § 33 Abs. 4 und § 41 und                diesem Geschäftsbereich angehören oder in ihm tätig\n7. über die Löschung der Daten nach§ 44, insbeson-          sind.\ndere über die Voraussetzungen und Fristen für die\nLöschung.                                                                      Artikel 3\n(2) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustim-                          Berlin-Klausel\nmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nschriften über die Art und Weise der Durchführung von    Dritten Überleitungsgesetzes auch im land Berlin. Rechts-\nDatenübermittlungen und über die Beschaffenheit von     verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nDatenträgern erlassen.\"                                 werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nÜberleitungsgesetzes.\nArtikel! 2\nÜbergangsvorschrift\nArtikel 4\nBis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über\nInkrafttreten\ndie Aufgaben und Befugnisse des Bundesnachrichten-\ndienstes und des Militärischen Abschirmdienstes sind           Dieses Gesetz tritt am 15. Februar 1987 in Kraft; § 47\nÜbermittlungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1     des Straßenverkehrsgesetzes tritt jedoch am Tage nach\nNr. 1 Buchstabe c zulässig                                  der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\naorm, dien 28. Januar 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}