{"id":"bgbl1-1987-8-5","kind":"bgbl1","year":1987,"number":8,"date":"1987-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/8#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_8.pdf#page=38","order":5,"title":"Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)","law_date":"1987-01-22T00:00:00Z","page":462,"pdf_page":38,"num_pages":11,"content":["462                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nGesetz\nüber die Statistik für Bundeszwecke\n(Bundesstatistikgesetz - BStatG)\nVom 22. Januar 1987\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                     §2\ndas folgende Gesetz beschlossen                                              Statistisches Bundesamt\n(1) Das Statistische Bundesamt ist eine selbständige\n§ 1                           Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes-\nStatistik für Bundeszwecke                  min1sters des Innern.\n(2) Der Präsident des Statistischen Bundesamtes wird\nDie Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat 1m\nvom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregie-\nföderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Stati-\nrung ernannt.\nstik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinun-\ngen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen        (3) Das Statistische Bundesamt führt seine Aufgaben\nund zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der       nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Bun-\nNeutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhän-   desminister 1m Rahmen eines mit der Finanzplanung\ng1gke1t Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissen-      abgestimmten Aufgabenprogramms und der verfügbaren\nschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils     Haushaltsmittel auf der Grundlage der Jeweils sachgerech-\nsachgerechten Methoden und Informationstechniken.           ten Methoden durch.\nDurch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesell-                                 §3\nschaftliche, wirtschaftliche und ökologische zusammen-\nAufgaben des Statistischen Bundesamtes\nhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und\nGemeindeverbände, Gesellschaft, Wissenschaft und For-          (1) Aufgabe des Statistischen Bundesamtes ist es, vor-\nschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Vorausset-  behaltlich der Regelung in § 26 Abs. 1 oder sonstiger\nzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Rechtsvorschriften,\nDie für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben die-      1 a) Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken)\nnen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine                methodisch und technisch im Benehmen mit den\nandere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift             statistischen Ämtern der Länder vorzubereiten und\nfestgelegten Zwecken.                                               weiterzuentwickeln,","Nr. 8 - Tag der Ausgabe:. Bonn, den 29. Januar 1987                                 463\nb) Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke und Son-       Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist; das gleiche gilt für die\nderaufbereitungen durchzuführen, soweit die stati- Erfüllung der entsprechenden Aufgaben des Bundesamtes\nstischen Ämter der Länder diese Aufbereitung       im supra- und internationalen Bereich.\nnicht selbst durchführen,\n(3) Bei Landesstatistiken, an deren bundeseinheitlicher\nc) die Ergebnisse der Bundesstatistiken in der erfor-\nZusammenstellung ein Bundesinteresse besteht, kann das\nderlichen sachlichen und regionalen Gliederung für\nStatistische Bundesamt die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1\nden Bund zusammenzustellen sowie für allgemei-\nwahrnehmen, soweit die beteiligten Länder zustimmen.\nne Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,\n2. a) Bundesstatistiken zu erheben und aufzubereiten,\nwenn und soweit es in diesem oder einem sonsti-                                  §4\ngen Bundesgesetz bestimmt ist oder die beteiligten\nLänder zustimmen sowie                                                  Statisfüscher Beirat\nb) Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke und Son-          (1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statisti-\nderaufbereitungen durchzuführen, soweit die stati- scher Beirat.\nstischen Ämter der Länder diese Aufbereitung\n(2) Der Statistische Beirat hat die Aufgabe, das Statisti-\nnicht selbst durchführen,\nsche Bundesamt in Grundsatzfragen zu beraten.\n3. im Auftrag oberster Bundesbehörden Statistiken nach\n§ 8 zu erstellen,                                           (3) Der Statistische Beirat setzt sich zusammen aus\n4 Statistiken anderer Staaten, der Europäischen Ge-          1. je einem Vertreter der Bundesministerien, des Bundes-\nmeinschaften und internationaler Organisationen zu-          rechnungshofes, der Deutschen Bundesbank und der\nsammenzustellen und ihre Ergebnisse für allgemeine           Deutschen Bundesbahn,\nZwecke zu veröffentlichen und darzustellen,              2. den Leitern der statistischen Ämter der Länder,\n5. auf die sachliche, zeitliche und räumliche Abstimmung     3. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz,\nder Statistiken oder statistischen Aufbereitungen hin-\nzuwirken, die m den Nummern 1 bis 3 und in den§§ 8       4 je einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,\nund 26 Abs. 1 genannt sind,                              5. sieben Vertretern der gewerblichen Wirtschaft und\neinem Vertreter der Arbeitgeberverbände,\n6. an der Vorbereitung des Programms der Bundesstati-\nstik und der Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvor-     6. drei Vertretern der Gewerkschaften,\nschriften des Bundes, die die Bundesstatistik berüh-\nren, mitzuwirken,                                       7. zwei Vertretern der Landwirtschaft,\n7 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und sonstige        8. zwei Vertretern der wirtschaftswissenschaftlichen Insti-\nGesamtsysteme statistischer Daten für Bundeszwek-            tute,\nke aufzustellen sowie sie für allgemeine Zwecke zu      9. zwei Vertretern der Hochschulen.\nveröffentlichen und darzustellen,\nDie Geschäftsführung des Statistischen Beirats obliegt\n8. das Statistische Informationssystem des Bundes zu        dem Statistischen Bundesamt. Der Statistische Beirat tagt\nführen sowie an der Koordinierung von speziellen        unter Vorsitz des Präsidenten des Statistischen Bundes-\nDatenbanken anderer Stellen des Bundes mitzuwir-        amtes. Der Präsident des Statistischen Bundesamtes und\nken; das gleiche gilt, soweit der Bund in entsprechen-  die unter den Nummern 1 bis 3 genannten Mitglieder\nde Vorhaben außerhalb der Bundesverwaltung einge-       haben im Falle der Beschlußfassung nur beratende\nschaltet wird,                                          Stimmen.\n9. zur Vereinfachung und Verbesserung der Datenge-\n(4) Der Statistische Beirat gibt sich eine Geschäftsord-\nwinnung und -verarbeitung für Zwecke der Bundessta-\nnung.\ntistik an Nummerungsvorhaben und Bestrebungen\ndes Bundes zur Automation von Verwaltungsvorgän-           (5) Die Landesregierungen sind zu den Sitzungen des\ngen und Gerichtsverfahren mitzuwirken; das gleiche      Statistischen Beirats zu laden. Ihre Vertreter müssen\ngilt, soweit der Bund in entsprechende Vorhaben au-     jederzeit gehört werden.\nßerhalb der Bundesverwaltung eingeschaltet wird,\n(6) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4 bis 9 sind durch\n10 die Bundesbehörden bei der Vergabe von For-               den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes auf Vor-\nschungsaufträgen bezüglich der Gewinnung und Be-        schlag der in Frage kommenden Verbände und Einrichtun-\nreitstellung statistischer Daten zu beraten sowie im    gen zu berufen; der zuständige Bundesminister bestimmt\nAuftrag der obersten Bundesbehörden auf dem Ge-         die vorschlagsberechtigten Verbände und Einrichtungen.\nbiet der Bundesstatistik Forschungsaufträge auszu-\nführen, Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten       (7) Der Statistische Beirat kann für bestimmte Sachge-\nstatistischer und ähnlicher Art durchzuführen:          biete Fachausschüsse oder Arbeitskreise einsetzen. Zu\nden Sitzungen des Statistischen Beirats, der Fachaus-\n(2) Die statistischen Ämter der Länder und die sonstigen  schüsse und der Arbeitskreise können Sachverständige\nmit der Durchführung von Bundesstatistiken betrauten         hinzug~zogen werden. Zu den Sitzungen der Fachaus-\nStellen leiten dem Statistischen Bundesamt auf Anforde-      schüsse und Arbeitskreise sind die Bundesministerien zu\nrung Einzelangaben zu, soweit dies für die methodische       laden und jederzeit zu hören.\nund technische Vorbereitung von Bundesstatistiken und\ndie Weiterentwicklung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a           (8) Die Tätigkeit im Statistischen Beirat, in den Fachaus-\noder die Durchführung von Aufbereitungen nach Absatz 1       schüssen und in den Arbeitskreisen ist ehrenamtlich.","464                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§5                                Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen\nAnordnung von Bundesstatistiken                   Registern gewährt wird.\n(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem                                      §6\nGesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift· nichts           Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung\nanderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die                                von Bundesstatistiken\nRechtsvorschrift soll auch das lnformationsbefürfnis der\nLänder berücksichtigen.                                           (1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen\nÄmter der Länder können zur Vorbereitung und Durch-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Wirtschafts-      führung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstati-\nund Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und          stiken\nArbeitsstätten sowie sonstige Statistiken, die als Bundes-\n1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren\nstatistiken durchgeführt werden, durch Rechtsverordnung\nstatistischer Zuordnung Angaben erheben,\nmit Zustimmung des Bundesrates mit einer Geltungsdauer\nbis zu drei Jahren anzuordnen, wenn folgende Vorausset-       2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweck-\nzungen gegeben sind:                                               mäßigkeit erproben.\n1. Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur            Bei Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch\nErfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon    für die Angaben nach Nummern 1 und 2 keine Aukunfts-\nfestliegender Bundeszwecke erforderlich sein,            pflicht. Bei Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht gilt dies\nnur für die Angaben nach Nummer 2. Die Angaben nach\n2. die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten\nNummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu\nPersonenkreis erfassen,\nlöschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nach-\n3 die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundessta-      dem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung\ntistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen   der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf\nbeim Bund und bei den Ländern einschließlich der         ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden\nGemeinden und Gemeindeverbände zusammen zwei             sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre\nMillionen Deutsche Mark für die Erhebungen innerhalb     nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach\neines Jahres nicht übersteigen.                          Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen\nWirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunfts-      Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und\npflicht sonstige Statistiken dürfen nur ohne Auskunfts-       gesondert aufzubewahren.\npflicht angeordnet werden.                                       (2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen\n(3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bun-      Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung einer eine\ndestag alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 1988, einen         Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift\nBericht über die nach Absatz 2 angeordneten Statistiken           zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und\nsowie über die Statistiken nach § 7. Dabei sind die               deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,\ngeschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund und den\n2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweck-\nLändern einschließlich der Gemeinden und Gemeindever-\nmäßigkeit erproben.\nbände entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu\nBefragenden eingegangen werden.                              Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine\nAuskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-     zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier         Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Anga-\nJahren die Durchführung einer Bundesstatistik oder die        ben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den\nErhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizi-       übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu tren-\ntät zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie      nen und gesondert aufzubewahren.\nden Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die\nErgebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich\nvorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt                                      §7\nwerden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine\nErhebungen für besondere Zwecke\nBundesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geän-\ndert haben. Die Bundesregierung wird außerdem ermäch-            (1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbe-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-          darfs für Zwecke der Vorbereitung und Begründung anste-\ndesrates bis zu vier Jahren von der in einer Rechtsvor-       hender Entscheidungen oberster Bundesbehörden dürfen\nschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu        Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt wer-\neiner Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn       den, wenn eine oberste Bundesbehörde eine solche Bun-\nund soweit ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik      desstatistik fordert.\nauch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht wer-\nden können.                                                      (2) Zur Klärung wissenschaftlich-methodischer Frage-\nstellungen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Bundessta-\n(5) Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließ-       tistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.\nlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet wer-\nden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder                 (3) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die Bun-\nRechtsverordnung. Das gleiche gilt für Bundesstatistiken,     desstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen,\nbei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Regi-       soweit dies in den Fällen des Absatzes 1 nicht von den\nstern verwendet werden, soweit dem Statistischen Bun-         statistischen Ämtern der Länder innerhalb der von den\ndesamt oder den statistischen Ämtern der Länder in einer      obersten Bundesbehörden gesetzten Fristen und in den","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                                465\nFällen des Absatzes 2 nicht von den statistischen Ämtern                                 § 11\nder Länder selbst erfolgt.                                                      Erhebungsvordrucke\n(4) Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 dürfen      ( 1) Sind Erhebungsvordrucke durch den zu Befragen-\njeweils höchstens zehntausend Befragte erfassen.           den auszufüllen, so sind die Antworten auf den Erhe-\n(5) Wiederholungsbefragungen sind auch zum Zweck         bungsvordrucken in der vorgegebenen Form zu erteilen.\nder Darstellung eines Verlaufs bis zu fünf Jahren nach der     (2) Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu\nersten Befragung zulässig.                                  bestätigen, soweit es in den Erhebungsvordrucken vorge-\nsehen ist.\n§8\n(3) Die Erhebungsvordrucke können maschinenlesbar\nAufbereitung von Daten\ngestaltet werden. Sie dürfen keine Fragen über persön-\naus dem Verwaltungsvollzug\nliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die\n(1) Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund        Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.\nnicht-statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften\n(4) Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik\nDaten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise\nund die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerk-\nanfallen, kann die statistische Aufbereitung dieser Daten\nmale sind auf den Erhebungsvordrucken anzugeben.\nganz oder teilweise dem Statistischen Bundesamt übertra-\ngen werden. Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilli-\ngung der auftraggebenden Stelle berechtigt, aus den auf-                                 § 12\nbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine            Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale\nZwecke darzustellen und zu veröffentlichen.\n(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2,\n(2) Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik   § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes\nanordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.             bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen\nÄmtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerk-\n§9                            male auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abge-\nRegelungsumfang                        schlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum\nbundesstatlstischer Rechtsvorschriften             frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert auf-\nzubewahren.\n( 1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvor-\nschrift muß die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale,          (2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bun-\ndie Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichts-   desstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu\nzeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragen-  Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für\nden bestimmen.                                              nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert\naufbewahrt werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der\n(2) laufende Nummern und Ordnungsnummern zur\nwiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.\nDurchführung von Bundesstatistiken bedürfen einer\nBestimmung in der eine Bundesstatistik anordnenden\nRechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über per-                                 § 13\nsönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über                            Adreßdateien\ndie Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.\n( 1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen\nÄmter der Länder führen in ihrem Zuständigkeitsbereich\n§ 10                           Adreßdateien, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatisti-\nErhebungs- und Hilfsmerkmale                  ken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betref-\nfen und erforderlich sind\n( 1) Bundesstatistiken werden auf der Grundlage von\nErhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungsmerk-      1. bei der Vorbereitung von Bundesstatistiken\nmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche             a) zum Nachweis der Erhebungseinheiten,\nVerhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt\nb) zur Auswahl der in Stichproben nach mathemati-\nsind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen\nschen Verfahren einzubeziehenden Erhebungsein-\nDurchführung von Bundesstatistiken dienen. Für andere\nheiten,\nZwecke dürfen sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2\noder ein sonstiges Gesetz es zulassen.                           c) zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Be-\ngrenzung der Belastung zu Befragender,\n(2) Der Name der Gemeinde und die Blockseite dürfen\nfür die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale           2. bei der Erhebung von Bundesstatistiken für\ngenutzt werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für       a) den Versand der Fragebögen,\ndie Zuordnung zu Blockseiten für einen Zeitraum bis zu\nvier Jahren nach Abschluß der jeweiligen Erhebung                b) die Eingangskontrolle und für Rückfragen bei den\ngenutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine Bun-             Befragten,\ndesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unbe-     3. zur Aufbereitung von Bundesstatistiken für\nrührt.\na) die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,\n(3) Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets die\nb) statistische Zuordnungen,     Zusammenführungen\nSeite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Stra-\nund Auswertungen,\nßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen\numschlossenen Fläche.                                            c) Hochrechnungen bei Stichproben.","466                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Zur Führung der Adreßdateien nach Absatz 1 dürfen      bände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten\nfolgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschafts-        Fragen verpflichtet.\nund Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und\nArbeitsstätten verwendet werden:                                 (2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der\nDurchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten\n1. Namen und Anschriften der Erhebungseinheiten, bei          Stellen und Personen.\nUnternehmen auch ihrer Teile, bei Betrieben auch des\nUnternehmenssitzes und der Hauptverwaltung sowie            (3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und\nNamen der Inhaber oder Leiter der Betriebe,              innerhalb der von den statistischen Ämtern des Bundes\nund der Länder gesetzten Fristen zu erteilen. Bei schrift-\n2. Rechtsform bei Unternehmen,\nlicher Auskunftserteilung ist die Antwort erst erteilt, wenn\n3. Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerksrolle       die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke der\nund Art der ausgeübten Tätigkeiten,                      Erhebungsstelle zugegangen sind. Die Antwort ist, soweit\n4. Zahl der tätigen Personen,                                 in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für\nden Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.\n5. Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unter-\nnehmen oder der Betrieb meldet,                             (4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können\ndie in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen\n6. Datum der Aufnahme in die Adreßdatei.\nmündlich oder schriftlich beantwortet werden.\n(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen\n(5) In den Fällen des Absatzes 4 sind bei schriftlicher\nÄmter der Länder teilen sich die Merkmale nach Absatz 2\nAuskunftserteilung die ausgefüllten Erhebungsvordrucke\nund die jeweiligen Änderungen mit, soweit in ihrem\nden Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in ver-\nZuständigkeitsbereich Adreßdateien geführt werden.\nschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhe-\n(4) Die Merkmale nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald     bungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden.\ndie in Absatz 1 genannten Zwecke erfüllt sind.\n(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Auf-\n(5) Die eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvor-        forderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschie-\nschriften, die die Führung von Dateien vorsehen, bleiben      bende Wirkung.\nunberührt.\n§ 16\n§ 14                                                     Geheimhaltung\nErhebungsbeauftragte\n(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Ver-\n(1) Werden bei der Durchführung einer Bundesstatistik       hältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden,\nErhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr        sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst\nfür Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhe-         besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von\nbungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn          Bundesstatistiken betraut sind, geheimzuhalten, soweit\naufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen         durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes\nGründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse         bestimmt ist. Dies gilt nicht für\naus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der\nAuskunftspflichtigen genutzt werden.                          1 . Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffent-\nlichung der Befragte schriftlich eingewilligt hat,\n(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit\ngewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren            2. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen,\noder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die                 wenn sie sich auf die in § 15 Abs. 1 genannten öffent-\nWahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur                lichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunfts-\nGeheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu             pflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnen-\nverpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen            den Rechtsvorschrift besteht,\nwerden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer     3. Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder\nTätigkeit.                                                         den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzel-\nangaben anderer Befragter zusammengefaßt und in\n(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anwei-\nstatistischen Ergebnissen dargestellt sind,\nsungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Aus-\nübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.            4. Einzelangaben, wenn sie dem Befragten oder Betroffe-\n(4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und             nen nicht zuzuordnen sind.\nPflichten zu belehren.                                       Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit\n§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung\n§ 15                              vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613; 1977 1S. 269), zuletzt\nAuskunftspflicht                        geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember\n1985 (BGBI. 1 S. 2436), gelten nicht für Personen und\n(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvor-         Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes-,\nschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die        Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.\nErhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist\neine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und     (2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den\njuristischen Personen des privaten und öffentlichen           mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Per-\nRechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes           sonen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung\nund der Länder sowie Gemeinden und Gemeindever-              der Bundesstatistik erforderlich ist.","Nr. 8   Tag cter Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                               467\n(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen  den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Ver-\nÄmter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich       pflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzel-\nbetreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf      angaben sind.\nregionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volks-\nwirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der            (9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechts-\nLänder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die        vorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach\nstatistischen Ämter der Länder untereinander Einzel-         Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der\nangaben aus Bundessta·tistiken übermitteln.                  Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen.\nDie Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzu-\n(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgeben-         bewahren.\nden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch\nmcht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den ober-        (10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1\nsten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen           besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzel-\nBundesamt und den statistischen Ämtern der Länder            angaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift,\nTabellen mit stat1st1schen Ergebnissen übermittelt werden,   nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4\nauch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall auswei-   sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer\nsen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit   Übermittlung nach Absatz 4.\nin den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrif-\nten die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bun-                                    § 17\ndes- oder Landesbehörden zugelassen ist.                                             Unterrichtung\n(5) Für ausschließlich stat1st1sche Zwecke dürfen vom        Die zu Befragenden sind schriftlich zu unterrichten über\nStatistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der\nZweck, Art und Umfang der Erhebung,\nLänder Einzelangaben an die zur Durohführung statisti-\nscher Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und         2. die statistische Geheimhaltung (§ 16),\nGemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Über-          3. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Aus-\nmittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden                kunftserteilung (§ 5 Abs. 2 und § 15),\nGesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu\nübermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Über-        4 die Trennung und Löschung (§ 12),\nmittlung 1st nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine      5 die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten\nTrennung dieser Stellen von anderen kommunalen Ver-               (§ 14),\nwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis\n6. den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von\ndurch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen' die Auffor-\nderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Abs. 6),\n(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben\ndürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen    7. die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von\nÄmtern der Länder Einzelangaben an Hochschulen oder              Adreßdateien (§ 13 Abs. 2),\nsonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger         8. die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern\nwissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn            und Ordnungsnummern (§ 9 Abs. 2).\ndie Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig gro-\nßen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet\nwerden können und die Empfänger Amtsträger, für den                                      § 18\nöffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflich-                   Statistische Erhebungen\ntete nach Absatz 7 sind.                                                 der Europäischen Gemeinschaften\n(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten       (1) Die Bundesstatistiken betreffenden Vorschriften die-\nsollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung          ses Gesetzes finden vorbehaltlich der Regelungen in\nbesonders zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger       Absatz 2 entsprechende Anwendung auf die durch unmit-\noder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete    telbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nsind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes   schaften angeordneten Erhebungen, soweit sich aus den\nvom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469, Artikel 42), das durch     Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften nichts\nGesetz vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1942) geändert        anderes ergibt.\nworden ist, gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1\nbesonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwen-       (2) Soweit die Merkmale der durch unmittelbar geltende\ndung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die         Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften angeord-\nVerletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5,       neten Erhebungen nicht mit den Merkmalen einer eine\n§§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353 b             Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift überein-\nAbs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders Ver-       stimmen oder diesen Merkmalen gleichgestellt sind, sind\npflichteten gleich.                                          die Auskünfte freiwillig, es sei denn, die Rechtsakte der\nEuropäischen Gemeinschaften sehen eine Auskunfts-\n(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder   pflicht ausdrücklich vor.\nder Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dür-\nfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie                                       § 19\nübermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 sind sie                Supra- und internationale Aufgaben\nzu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durch-                   des Statistischen Bundesamtes\ngeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermit-\ntelt werden, muß durch organisatorische und technische           Im supra- und internationalen Bereich hat das Statisti-\nMaßnahmen sichergestellt sein, daß nur Amtsträger, für       sche Bundesamt insbesondere die Aufgabe, an der Vorbe-","468                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nreitung von statistischen Programmen und Rechtsvor-          3. aufgrund dieses oder eines sonstigen Bundesgesetzes\nschriften sowie an der methodischen und technischen                aufbereitet.\nVorbereitung und Harmonisierung von Statistiken sowie         Das gleiche gilt, soweit dem Statistischen Bundesamt ent-\nder Aufstellung Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen        sprechende Aufgaben bei der Durchführung der Erhebun-\nund sonstiger Gesamtsysteme statistischer Daten für           gen nach § 18 obliegen.\nZwecke der Europäischen Gemeinschaften und internatio-\nnaler Organisationen mitzuwirken und die Ergebnisse an                                     § 25\ndie Europäischen Gemeinschaften und internationalen\nAufschiebende Wirkung von Widerspruch\nOrganisationen weiterzuleiten.\nund Anfechtungsklage bei Landes- und\nKommunalstatlstlken\n§ 20                                Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß Wider-\nspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur\nKosten der Bundesstatistik\nAuskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und\nDie Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie bei      Kommunalstatistiken, die durch Rechtsvorschrift angeord-\nden Bundesbehörden entstehen, vom Bund, im übrigen            net sind, keine aufschiebende Wirkung haben.\nvon den Ländern getragen.\n§ 26\n§ 21                                               Überleltungsvorschrlft\nVerbot der Reldentlflzlerung                      (1) Soweit die Bundesregierung einen Bundesminister\noder eine von ihm bestimmte Stelle ermächtigt hat, für\nEine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bun-            bestimmte Bundesstatistiken die Aufgaben des§ 3 Abs. 1\ndesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen         Nr. 1 und 2 ganz oder zum Teil wahrzunehmen, besteht\nAngaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-,          die Ermächtigung nur fort, wenn bei der beauftragten\nUnternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs            Stelle die Trennung der mit der Durchführung statistischer\naußerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der       Aufgaben befaßten Organisationseinheit von den anderen\neine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist un-    Aufgabenbereichen sichergestellt und das Statistikge-\ntersagt.                                                      heimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet\nist.\n§ 22\n(2) Soweit Erhebungen aufgrund bereits geltender eine\nStrafvorschrift                       Bundesstatistik anordnender Rechtsvorschriften durchge-\nWer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatisti-       führt werden, dürfen die Angaben als Hilfsmerkmale\nken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben            erfragt werden, die zur technischen Durchführung erfor-\nzusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr    derlich sind und folgende Zweckbestimmung haben:\noder mit Geldstrafe bestraft.                                 1 . Feststellung der Identität der zu Befragenden und\nDurchführung erforderlicher Rückfragen sowie Bestim-\nmung der Anschrift für das Auskunftsersuchen, wie\n§ 23                                 Namen und Anschriften, Telefon- und Telexnummern,\nBußgeldvorschrlft                       2. statistische Zuordnung der zu Befragenden, wie die\nZugehörigkeit zum Kreis der zu Befragenden und zur\n(1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nArt der wirtschaftlichen Tätigkeit,\nlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1\neine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder   3. Zuordnung und Bewertung der Erhebungsmerkmale,\nnicht rechtzeitig erteilt.\n4. Kennzeichnung des Betroffenen.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 11        Kennzeichnungen nach Nummer 4 sind vorbehaltlich\nAbs. 1 die Antworten nicht auf den Erhebungsvordrucken       besonderer Rechtsvorschrift nur zulässig, soweit sie von\nin der vorgegebenen Form erteilt.                            den statistischen Ämtern des Bundes oder der Länder den\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis    Betroffenen nicht zugeordnet werden können.\nzu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.                    (3) Soweit in Rechtsvorschriften, die eine Bundesstati-\nstik anordnen und die vor dem 31 . Dezember 1984 in Kraft\ngetreten sind, eine über § 16 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6\n§ 24                            hinausgehende Übermittlung von Einzelangaben vorgese-\nVerwaltungsbehörde Im Sinne des Gesetzes              hen ist, treten diese Regelungen spätestens vier Jahre\nüber Ordnungswidrigkeiten (OWIG)                 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des               (4) Eine Auskunftspflicht ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Statistische      auch festgelegt, soweit Erhebungen aufgrund bereits gel-\nBundesamt, soweit es Bundesstatistiken                       tender eine Bundesstatistik anordnender Rechtsvorschrif-\nten durchgeführt werden und die Antwort nicht ausdrück-\n1. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit\nlich freigestellt ist. Die Bundesregierung erstattet dem\n§ 6 Abs. 1 vorbereitet oder\nDeutschen Bundestag bis zum 1. Januar 1988 einen\n2. nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, auch in Verbindung      Bericht zu der Frage, bei welchen Statistiken eine gesetz-\nmit § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 erhebt oder               liche Auskunftspflicht der zu Befragenden besteht und in","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                              469\nwelchem Umfang sie unter Bewertung des Zwecks der                                       § 28\nStatistik, der Interessen ihrer Nutzer und der Belastung der\nInkrafttreten\nzu Befragenden fortbestehen sollte. Darüber hinaus ist in\ndem Bericht darzulegen, ob und inwieweit der mit diesem         Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 26 Abs. 1 am\nGesetz verfolgte Zweck zu weiteren Änderungen einzel-        Tage nach der Verkündung in Kraft. § 26 Abs. 1 tritt am\nstatistischer Rechtsvorschriften Anlaß geben kann.           1. Januar 1989 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes treten\n§ 27                            1. das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom\nBerlin-Klausel                           14. März 1980 (BGBI. 1 S. 289),\nDiese:~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des      2. die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfol-\nDritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-        gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im\nverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen              Bereich der Statistik für Bundeszwecke vom\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-        20. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1410)\nleitungsgesetzes.                                            außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Januar 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","470                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Zerlegungsgesetzes\n(3. ZerlÄndG)\nVom 22. Januar 1987\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     nanzamt belegen ist (Wohnsitzland); in den übrigen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       Fällen gilt als Wohnsitzland das Land, in dem die\nLohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ausgestellt\nArtikel 1                                    worden ist.\"\nDas Gesetz über die Steuerberechtigung und die Zer-              b) Der letzte Satz wird gestrichen.\nlegung bei der Einkommensteuer und der Körperschaft-\nsteuer (Zerlegungsgesetz) in der Fassung der Bekannt-          2. In § 8 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nmachung vom 25. Februar 1971 (BGBI. 1 S. 145), zuletzt              ,,(6) Die vorstehende Fassung des§ 5 Abs. 2 Satz 2\ngeändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des                  gilt erstmals für den Feststellungszeitraum 1980. § 5\nZerlegungsgesetzes vom 8. Dezember 1981 (BGBI. 1                   Abs. 2 Satz 4 ist ab dem Feststellungszeitraum 1983\nS. 1331 ), wird wie folgt geändert:                                nicht mehr anzuwenden.\"\n1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 2\na) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\n,,Dabei gilt ein Arbeitnehmer, der für den Feststel-    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nlungszeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen\nist oder für den ein Lohnsteuerjahresausgleich                                     Artikel 3\ndurchgeführt wird, als in dem Land ansässig, in dem\ndas für die Einkommensteuerveranlagung oder den             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nLohnsteuerjahresausgleich örtlich zuständige Fi-        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Januar 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K oh 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 8    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987               471\nDreiunddreißigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(33. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 22. Januar 1987\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrs-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, dessen Absatz 1 Nr. 1 durch Artikel 1 Nr. 3\nBuchstabe a des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) geändert und\ndessen Absatz 3 durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974\n(BGBI. 1 S. 721) eingefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständigen\nobersten Landesbehörden verordnet:\n§ 1\nAbweichend von § 15 d Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBI. 1 S. 3193;\n1975 1 S. 848), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Dezember\n1986 (BGBI. 1987 1 S. 80) geändert worden ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis zur\nFahrgastbeförderung, wer einen Personenkraftwagen führt, mit dem Ausflugs-\nfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) nicht\ngewerbsmäßig durchgeführt werden.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) auch\nim Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. März\n1989 außer Kraft.\nBonn, den 22. Januar 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","472                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na)   völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb)   Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,50 DM (5.40 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,30 DM.                     ·\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20  5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                               Postvertriebsstück · Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nErlaß\nüber die Genehmigung einer Änderung der Verleihungsbedingungen\nder Medaille für Rettung aus Seenot am Bande\nder Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger\nVom 22. Januar 1987\nDer Vorstand der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger hat am\n5. Januar 1987 eine Änderung seines Beschlusses über die Stiftung der Medaille\nfür Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung\nSchiffbrüchiger beschlossen; hierdurch werden die Verleihungsbedingungen für\ndie Medaille geändert.\nNach Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und\nVerleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehren-\nzeichen vom 4. Juli 1958 (BGBI. 1 S. 422) genehmige ich die beschlossene\nÄnderung; der Bundesminister des Innern veröffentlicht die Neufassung der\nVerleihungsbedingungen im Bundesanzeiger.                        ·\nBonn, den 22. Januar 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}