{"id":"bgbl1-1987-8-4","kind":"bgbl1","year":1987,"number":8,"date":"1987-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_8.pdf#page=1","order":4,"title":"Neufassung der Gewerbeordnung","law_date":"1987-01-01T00:00:00Z","page":425,"pdf_page":1,"num_pages":37,"content":["425\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                 Z 5702 A\n1987                             Ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1987                                                                     Nr. 8\nTag                                                    Inhalt                                                                      Seite\n1 . 1 . 87 Neufassung der Gewerbeordnung ................................................... .                                         425\n7100-1\n22. 1. 87    Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)                                                 462\nneu: 29-22; 29-14, 29-6\n22. 1. 87    Drittes Gesetz zur Änderung des Zerlegungsgesetzes (3. ZerlÄndG) .............. _. . . . . . . . .                          470\n604-1\n22. 1. 87    Dreiunddreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung (33. Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  471\nneu: 9232-1-33\n22. 1. 87    Erlaß über die Genehmigung einer Änderung der Verleihungsbedingungen der Medaille für Rettung\naus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger... . . . . . . . . . . . . . . . .               472\n1134-4\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gewerbeordnung\nVom 1. Januar 1987\nAuf Grund des Artikels 40 des Zweiten Rechtsbereini-               7. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2\ngungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2441)                     Abs. 19 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1\nwird nachstehend der Wortlaut der Gewerbeordnung in der                  S. 377),\nseit 1. Januar 1987 geltenden Fassung bekanntgemacht.                8. den am 1. Februar 1985 in Kraft getretenen Artikel 2\nBei vorkonstitutionellen Bezeichnungen, die nicht bereinigt              des Gesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 990),\nwerden konnten, ist der Kursivdruck beibehalten worden.\nDie Neufassung berücksichtigt:                                       9. die nach seinem Artikel 8 am 1. August und am 1. Ok-\ntober 1984 sowie am 1. Januar 1985 in Kraft getrete-\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar                         nen Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 des Gesetzes vom\n1978 (BGBI. 1 S. 97),                                               25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1008),\n2. das nach seinem Artikel 4 am 16. Februar 1979 und               10. den am 1. April 1985 in Kraft getretenen Artikel 4 des\nam 1. Februar 1980 in Kraft getretene Änderungs-                   Gesetzes vom 25. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 425),\ngesetz vom 12. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 149),\n11 . den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 17 des\n3. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 2                  Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\ndes Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1 S. 1432),            12. den am .1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 des\n4. das am 22. März 1980 in Kraft getretene Änderungs-                   Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),\ngesetz vom 17. März 1980 (BGBI. 1 S. 321 ),                    13. den am 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Organisa-\n5. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen § 174                      tionserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986\nAbs. 1 des Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1                    (BGBI. 1 S. 864),\nS. 1310),                                                      14. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 5\n6. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 8                  des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721),\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBI. 1                    15. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1\nS. 1390),                                                           des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 1. Januar 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertr~tung\nvon Würzen","426                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil      1\nGewerbeordnung\nInhaltsübersicht\nTitel 1                             § 33 a       Schaustellungen von Personen\n§  33 b       Tanzlustbarkeiten\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 33  C      Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit\n§             Grundsatz der Gewerbefreiheit                       § 33 d       Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit\n§   2         (weggefallen)                                       § 33 e       Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbeschei'ni-\n§   3         Detrieb verschiedener Gewerbe                                    gung\n§   4         (weggefallen)                                       § 33 f       Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvor-\n§   5         Zulassungsbeschränkungen                                         schritten\n§   6         Anwendungsbereich                                   § 33 g       Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnis-\npflicht\n§   7         Aufhebung von Rechten und Abgaben\n§  33 h       Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele\n§   8         Ablösung von Rechten\n§  33 i       Spielhallen und ähnliche Unternehmen\n§   9         Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von\nRechten                                            §  34         Pfandleihgewerbe\n§ 10          Kein Neuerwerb von Rechten\n§  34 a       Bewachungsgewerbe\n§§ 11                                                             §  34 b       Versteigerergewerbe\nbis 13      (weggefallen)                                      §  34 C       Makler, Bauträger, Baubetreuer\n§  35         Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit\n§§  35 a\nund 35 b (weggefallen)\nTitel 11                            § 36          Öffentliche Bestellung von Sachverständigen\nStehendes Gewerbe                           § 37          (weggefallen)\n§ 38          Landesrechtliche Überwachungsvorschriften\n1. Allgemeine Erfordernisse\n§ 39          (weggefallen)\n§ 14          Anzeigepflicht                                     § 39 a        Schornsteinfegerrealrechte\n§ 15          Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung      § 40          (weggefallen)\n§ 15 a        Anbringung von Namen und Firma\n§ 15 b        Namensangabe im Schriftverkehr                                 III. Umfang, Ausübung und Verlust\nder Gewerbebefugnisse\nII. Erfordernis besonderer Überwachung                  § 41          Beschäftigung von Arbeitnehmern\noder Genehmigung                         §§ 41 a\nund 41 b (weggefallen)\nA. Anlagen, die einer besonderen                 § 42          Gewerbliche Niederlassung\nÜberwachung bedürfen\n§§ 42 a\n§§ 16                                                                bis 44 a (weggefallen)\nbis 23      (weggefallen)                                      § 45          Stellvertreter\n§ 24          Überwachungsbedürftige Anlagen                     §  46         Fortführung des Gewerbes\n§ 24 a        Maßnahmen im Einzelfall                            §  47         Stellvertretung in besonderen Fällen\n§ 24 b        Duldungspflichten bei der Prüfung                  §  48         Übertragung von Realgewerbeberechtigungen\n§ 24 C        Prüfung durch Sachverständige                      §  49         Erlöschen von Erlaubnissen\n§ 24 d        Aufsichtsbehörden                                  §  50         (weggefallen)\n§ 25          Stillegung von Anlagen und Untersagung             §  51         Untersagung wegen überwiegender Nachteile und\nvon Betrieben                                                   Gefahren\n§§ 26                                                             § 52          Übergangsregelung\nbis 28      (weggefallen)                                     §§ 53\nbis 54     (weggefallen)\nB. Gewerbetreibende, die einer besonderen\nGenehmigung bedürfen\nTitel III\n§ 29           (weggefallen)\n§ 30           Privatkrankenanstalten\nReisegewerbe\n§ 30 a        (weggefallen)                                      § 55         Reisegewerbekarte\n§ 30 b        Orthopädische Maßschuhe                            § 55 a       Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten\n§§ 30 C                                                           § 55 b       Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Ge-\nbis 33      (weggefallen)                                                   werbelegitimationskarte","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                                         427\n§  55 C      Anzeigepflicht                                                                   Titel VII\n§  55 d      Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer\nGewerbliche Arbeitnehmer\n§  55 e      Sonn- und Feiertagsruhe\n§  55 f      Haftpflichtversicherung                              (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte,\n§ 56         Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten                      Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter)\n§ 56 a       Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager                          1. Allgemeine Verhältnisse\n§ 57         Versagung der Reisegewerbekarte\n§§ 57 a                                                           §  105         Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages\nund 58     (weggefallen)                                      §  105 a       Arbeiten an Sonn- und Feiertagen\n§ 59          Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten   §  105 b       Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen\n§ 60          (weggefallen)                                      §  105 C       Ausnahmen von § 105 b\n§ 60a         Veranstaltung von Spielen                          §  105 d       Weitere Ausnahmen von § 105 b\n§ 60 b        Volksfest, Anzeigepflicht                          §  105 e       Weitere Ausnahmen von § 105 b\n§ 60   C      Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte      §  105 f       Ausnahmen für bestimmte Zeit\n§ 60 d        Verhinderung der Gewerbeausübung                   §  105 g       Ausdehnung auf andere Gewerbe\n§ 61         Örtliche Zuständigkeit                              §  105 h       Landesrecht\n§ 61 a       Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden        §  105 i       Ausnahmen für das Gaststättengewerbe und ande-\nGewerbes                                                           re Gewerbe\n§§ 62                                                             § 105j         Anordnung der erforderlichen Maßnahmen\nund 63    (weggefallen)\n§§ 106\nbis 112      (weggefallen)\n§ 113          Zeugnis\nTitel IV                             § 114          (weggefallen)\nMessen, Ausstellungen, Märkte                        § 114 a        Lohnbücher, Arbeitszettel\n§ 64         Messe\n§ 114 b        Behandlung der Lohnbücher\n§ 65         Ausstellung\n§ 114 C        Landesrechtliche Vorschriften über die\nLohnbücher\n§ 66         Großmarkt\n§ 114 d        Landesrechtliche Vorschriften für einzelne Bezirke\n§ 67         Wochenmarkt\n§ 114 e         (weggefallen)\n§ 68         Spezialmarkt und Jahrmarkt\n§ 115          Berechnung und Auszahlung der Löhne, Kreditie-\n§ 68 a       Verabreichen von Getränken und Speisen\nrungsverbot\n§ 69         Festsetzung                                        §  115 a       Lohnzahlung in Gaststätten\n§ 69 a       Ablehnung der Festsetzung, Auflagen                §  116         Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115\n§ 69 b       Änderung und Aufhebung der Festsetzung             §  117         Nichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen\n§ 70         Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung         §  118         Nichteinklagbare Forderungen\n§ 70 a       Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung   §  119         Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Per-\n§ 70 b       Anbringung von Namen und Firma                                    sonen\n§ 71         Vergütung                                          §  119 a       Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen\n§ 71 a       Öffentliche Sicherheit und Ordnung                 §  119 b       Heimarbeiter\n§ 71 b       Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden       §  120         (weggefallen)\nGewerbes                                           §  120 a       Betriebssicherheit\n§  120 b       Sitte und Anstand im Betrieb; Umkleide-, Wasch-\nund Toilettenräume\nTitel V                             § 120c         Gemeinschaftsunterkünfte\nTaxen                              § 120 d        Verfügungen zur Durchführung der §§ 120 a bis\n120 C\n§§ 72                                                            § 120 e        Bundes- und landesrechtliche Vorschriften\nbis 80    (weggefallen)\n§ 120 f        Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverord-\nnungen nach § 120 e\n§ 120g         (weggefallen)\nTitel VI\nInnungen, lnnungsausschüsse,                                  II. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen\nHandwerkskammern, lonungsverbände                      § 121          Pflichten der Gesellen und Gehilfen\n§§ 81                                                           §§ 122\nbis 104 n (weggefallen)                                         bis 124 a (weggefallen)\n§ 124 b        Entschädigung bei Vertragsbruch\n§ 125         Mithaftung des neuen Arbeitgebers\nTitel VI a\nIII. Lehrllngsverhältnisse\nHandwerksrolle\nA. Allgemeine Bestimmungen\n§§ 104 o                                                         §§ 126\nbis 104 u (weggefallen)                                          bis 128 a (weggefallen)","428                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nB. Besondere Bestimmungen für Handwerker                 §§ 139 k\n§§ 129                                                                 und 139   1  (weggefallen)\nbis 132 a (weggefallen)                                           § 139 m        Konsum- und andere Vereine\nTitel VIII\nIII a. Meistertitel\nGewerbliche Hilfskassen\n§ 133          Befugnis zur Führung des Meistertitels\n§ 140          Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen\n§§ 141\nIII b. Verhältnisse der Betriebsbeamten,                    bis 141 f    (weggefallen)\nWerkmeister, Techniker\n§§ 133 a\nbis 133 b (weggefallen)\nTitel IX\n§ 133 C        Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen                         Statutarische Bestimmungen\n§ 133 d        (weggefallen)                                        § 142          Erlaß und Außerkraftsetzung\n§ 133 e        Ausnahmen bei technischen Angestellten\n§ 133 f        Wettbewerbsverbot\nTitel X\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nIV. Besondere Bestimmungen für Betriebe,\nin denen in der Regel mindestens zehn                    § 143          Verletzung von Vorschriften über die Errichtung\nArbeitnehmer beschäftigt werden                                    und den Betrieb von Anlagen\n§ 144          Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürfti-\n§ 133 g        Anwendungsbereich\nge stehende Gewerbe\n§ 145          Verletzung von Vorschriften über das Reisege-\nA. Bestimmungen für Betriebe, in denen                                werbe\nin der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer                § 146          Verletzung sonstiger Vorschriften über die Aus-\nbeschäftigt werden                                         übung eines Gewerbes\n§ 133 h                                                            § 147          Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften\nGrundsatz\n§ 134          Verbot der Lohnverwirkung, schriftliche Lohnbe-\n§ 147 a        Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edel-\nlege                                                               steinen\n§§ 134 a                                                            § 148          Strafbare   Verletzung   gewerberechtlicher  Vor-\nbis 134 h (weggefallen)                                                         schriften\n§ 148 a        Strafbare Verletzung von Prüferpflichten\nB. Bestimmungen für alle Betriebe, in denen\n§. 148 b       Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edel-\nin der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer                                steinen\nbeschäftigt werden\nTitel XI\n§ 134 i        Sondervorschriften für größere Betriebe\nGewerbezentralregister\n§§ 135\nbis 139 a (weggefallen)                                          § 149          Einrichtung eines Gewerbezentralregisters\n§ 139 aa       Anwendung der §§ 121, 124 b und 125                 § 150          Auskunft auf Antrag des Betroffenen\n§ 150 a        Auskunft an Behörden\n§ 151          Eintragungen in besonderen Fällen\nV. Aufsicht\n§ 152          Entf(irnung von Eintragungen\n§ 139 b        Gewerbeaufsichtsbehörde                             § 153          Tilgung von Eintragungen\n§ 153 a        Mitteilungen zum Gewerbezentralregister\nVI. Gehilfen und Lehrlinge In Betrieben                 § 153 b        Verwaltungsvorschriften\ndes Handelsgewerbes\n§§ 139 C                                                                                 Schlußbesti~mungen\nbis 139 f    (weggefallen)\n§ 139 g        Befugnisse der Gewerbeaufsichtsbehörden              § 154         Ausnahmen von Titel VII\n§ 139 h        Vorschriften über Räume, Maschinen und Gerät-        § 154 a       Anwendung des Titels VII auf Bergwerke, Salinen\nschaften                                                            u.ä.\n§ 139 i        Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverord-       § 155          Landesrecht, Zuständigkeiten\nnungen nach § 139 h                                  § 156          Berlin-Klausel","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                                429\nTitel 1                                                      § 7\nAllgemeine Bestimmungen                                Aufhebung von Rechten und Abgaben\n(1) Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesge-\n§ 1                           setze solches nicht früher verfügen, aufgehoben:\nGrundsatz der Gewerbefreiheit                 1. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbebe-\nrechtigungen, das heißt die mit dem Gewerbebetrieb\n(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet,     verbundenen Berechtigungen, anderen den Betrieb\nsoweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder                eines Gewerbes, sei es im allgemeinen oder hinsicht-\nBeschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.            lich der Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials,\n(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes              zu untersagen oder sie darin zu beschränken;\nberechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausge-    2. die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen\nschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses            verbundenen Zwangs- und Bannrechte;\nGesetzes nicht genügt.\n3. alle Zwangs- und Bannrechte, deren Aufhebung nach\ndem Inhalt der Verleihungsurkunde ohne Entschädi-\n§2                                gung zulässig ist;\n(weggefallen)                       4. sofern die Aufhebung nicht schon infolge dieser\nBestimmungen eintritt oder sofern sie nicht auf einem\nVertrag zwischen Berechtigten und Verpflichteten be-\n§3\nruhen:\nBetrieb verschiedener Gewerbe\na) das mit dem Besitz einer Mühle, einer Brennerei\nDer gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie           oder Brenngerechtigkeit, einer Brauerei oder Brau-\n· desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Ver-                 gerechtigkeit, oder einer Schankstätte verbundene\nkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Hand-            Recht, die Konsumenten zu zwingen, daß sie bei\nwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet         den Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder schro-\nnicht statt.                                                       ten lassen, oder das Getränk ausschließlich von\ndenselben beziehen (der Mahlzwang, der Brannt-\n§4                                    weinzwang oder der Brauzwang);\n(weggefallen)                           b) das städtischen Bäckern oder Fleischern zustehen-\nde Recht, die Einwohner der Stadt, der Vorstädte\noder der sogenannten Bannmeile zu zwingen, daß\n§5                                    sie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder\nZulassungsbeschränkungen                            teilweise von jenen ausschließlich entnehmen;\nIn den Beschränkungen des Betriebs einzelner            5. die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen\nGewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen        Anlagen oder zum Betrieb von Gewerben zu erteilen,\nberuhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts ge-         die dem Fiskus, Korporationen, Instituten oder einzel-\nändert.                                                        nen Berechtigten zustehen;\n§6                            6. vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu\nentrichtenden Gewerbesteuern, alle Abgaben, welche\nAnwendungsbereich                           für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden,\nDieses Gesetz findet, abgesehen von den §§ 24 bis 24 d      sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuer-\nund 120 c Abs. 5, keine Anwendung auf die Fischerei, die       legen.\nErrichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung         (2) Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die\nvon Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die   vorstehend aufgehobenen ausschließlichen Gewerbebe-\nTätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbei-     rechtigungen, Zwangs- und Bannrechte usw. Entschädi-\nstände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsge-   gung zu leisten ist, bestimmen die Landesgesetze.\nsellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprü-\nfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerbera-\ntungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten,                                   §8\nauf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater und der                        Ablösung von Rechten\nEisenbahnunternehmungen, die Befugnis zum Halten\n(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen,\nöffentlicher Fähren, das Seelotswesen und die Rechtsver-\nsoweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon\nhältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf\nden Seeschiffen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz    früher verfügt ist, der Ablösung:\nnur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestim-       1 . diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die\nmungen enthält; das gleiche gilt, abgesehen von den            Bestimmungen des § 7 nicht aufgehoben sind, sofern\n§§ 24 bis 24 d und 120 c Abs. 5 für den Gewerbebetrieb         die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder\nder Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärzt-           einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohner\nlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arznei-         eines Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes\nmitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht.     obliegt;","430                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2 das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen,       Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständig-\ndaß er für seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus      keitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zustän-\neiner bestimmten Fabrikationsstätte entnehme.            dige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der\neinzelnen Automaten verlangen.\n(?\\ n::i~ N::%here über die Ablösung dieser Rechte\nbestimmen die Landesgesetze.                                      (4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\n§9                              tes Form und Inhalt der Anzeige nach Absatz 1 zu be-\nstimmen.\nStreitigkeiten über Aufhebung oder\nAblösung von Rechten\n§ 15\n(1) Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den                     Empfangsbescheinigung,\ndurch die §§ 7 und 8 aufgehobenen oder für ablösbar                            Betrieb ohne Zulassung\nerklärten gehört, sind im Rechtswege zu entscheiden.\n( 1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den\n(2) Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehalten, zu       Empfang der Anzeige\nbestimmen, von welchen Behörden und in welchem Ver-\nfahren die Frage zu entscheiden ist, ob oder wie weit eine       (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaub-\nauf einem Grundstück haftende Abgabe eine Grundab-           nis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulas-\ngabe ist oder für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet      sung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so\nwerden muß.                                                  kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen\nBehörde verhindert werden Das gleiche gilt, wenn ein\n§ 10\nGewerbe von einer ausländischen juristischen Person\nKein Neuerwerb von Rechten                    begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht\nanerkannt wird.\n(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder\nZwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgeho-\nben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan                                § 15 a\nnicht mehr erworben werden.                                               Anbringung von Namen und Firma\n(2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht             (1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle\nmehr begründet werden                                        haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene\nBetriebsstätte haben, sind verpflichtet, ihren Familienna-\nmen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen\n§§ 11 bis 13\nan der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufs-\n(weggefallen)                       stelle, der Gaststätte oder der sonstigen offenen Betriebs-\nstätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.\n(2) Kaufleute, die eine Firma führen, haben außerdem\nTitel II                          ihre Firma in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzu-\nStehendes Gewerbe                        bringen, ist aus der Firma der Familienname des\nGeschäftsinhabers mit einem ausgeschriebenen Vorna-\nmen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.\n1. Allgemeine Erfordernisse\n§ 14                                (3) Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditge-\nsellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien fin-\nAnzeigepflicht                       den diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß\n(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden         für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt,\nGewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung           was in betreff der- Namen der Gewerbetreibenden\noder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies     bestimmt ist. Juristische Personen, die eine offene Ver-\nder für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleich-     kaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine\nzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn                      sonstige offene Betriebsstätte haben, haben ihre Firma\noder ihren Namen in der in Absatz 1 bezeichneten Weise\n1. der Betrieb verlegt wird,                                 anzubringen.\n2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf\nWaren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei             (4) Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren\nGewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht             Namen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so\ngeschäftsüblich sind, oder                              genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das\nVorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz\n3. der Betrieb aufgegeben wird.\naufgenommen werden. Die zuständige Behörde kann im\n(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln,   einzelnen Fall die Angabe der Namen aller Beteiligten\nmit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit          anordnen.\nBezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den\nBetrieb von Wettannahmestellen aller Art.                       (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den\nBetrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unterneh-\n(3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Lei-        mens sowie für die Aufstellung von Automaten außerhalb\nstungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selb-      der Betriebsräume des Aufstellers. An den Automaten ist\nständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach             auch die Anschrift des Aufstellers anzubringen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                                  431\n§ 15 b                           3.    daß solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die\nNamensangabe im Schriftverkehr                           Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Aus-\nrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb be-\n(1) Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsre-            stimmten Anforderungen genügen müssen. Anforde-\ngister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen,             rungen technischer Art können in besonderen Vor-\ndie an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden,                    schriften (technische Vorschriften) zusammengefaßt\nihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschrie-                  werden; hierbei sind die Vorschläge des Ausschusses\nbenen Vornamen angeben.                                                (Absatz 4) zu berücksichtigen;\n(2) Ausländische juristische Personen müssen auf allen       4.    daß solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnah-\nGeschäftsbriefen im Sinne des Absatzes 1, die von einer                me, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prü-\ngewerblichen Zweigniederlassung oder unselbständigen                   fungen auf Grund behördlicher Anordnung unter-\nZweigstelle im Inland ausgehen, den Ort und den Staat                  liegen;\nihres satzungsmäßigen Sitzes sowie ihre gesetzlichen             5.   welche Gebühren und Auslagen für die vorgeschrie-\nVertreter mit dem Familiennamen und mindestens einem                  benen oder behördlich angeordneten Prüfungen sol-\nausgeschriebenen Vornamen angeben.                                    cher Anlagen tVOn den Eigentümern und Personen, die\nsolche Anlagen herstellen oder betreiben, zu entrich-\n(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf ausländische              ten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des\njuristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften                 mit den Prüfungen verbundenen Personal- und Sach-\neines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-                 aufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Auf-\nmeinschaft gegründet sind und ihren satzungsmäßigen                   wand für die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen\nSitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung               und -stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüf-\ninnerhalb der Gemeinschaft haben. Für juristische Perso-              verfahren und für den Erfahrungsaustausch gehört.\nnen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaa-              Es kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für\ntes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegründet                eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begon-\nworden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch                    nen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die\nweder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlas-                  Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der\nsung innerhalb der Gemeinschaft haben, gilt dies nur,                 die Prüfung veranlaßt hat. Die Höhe der Gebührensät-\nwenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Ver-             ze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein\nbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.               Sachverständiger durchschnittlich für die verschiede-\nnen Prüfungen der bestimmten Anlagenart benötigt. In\nder Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung,\ndie Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner-\nII. Erfordernis besonderer Überwachung                       schaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und\noder Genehmigung                               die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften\ndes Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.\nA. A n I a g e n , d i e e i n e r b e so n d er e n\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Tagesanlagen des Bergwe-\nÜberwachung bedürfen\nsens und für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken\ndienen, sofern sie im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-\n§§ 16 bis 23                         mungen Verwendung finden oder soweit es der Arbeits-\n(weggefallen)                        schutz erfordert; er gilt nicht für den Betrieb der Deutschen\nBundesbahn und die Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen\n§ 24                            des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -verkehrs\nder Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind,\nÜberwachungsbedürftige Anlagen                     sowie für das rollende Material anderer Eisenbahnunter-\n(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor            nehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit die-\nGefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre              ses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsord-\nGefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen             nungen des Bundes und der Länder unterliegt.\n(überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregie-            (3) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des\nrung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise           Absatzes 1 sind\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen,                              1. Dampfkesselanlagen,\n1.    daß die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetrieb-        2. Druckbehälter außer Dampfkesseln,\nnahme, die Vornahme von Änderungen an bestehen-\nden Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden          3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten\nUmstände angezeigt und der Anzeige bestimmte                   oder unter Druck gelösten Gasen,\nUnterlagen beigefügt werden müssen;                        4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare,\n2.    daß die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie           ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssig-\ndie Vornahme von Änderungen an bestehenden Anla-               keiten,\ngen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung be-         5. Aufzugsanlagen,\nzeichneten oder nach Bundesrecht zuständigen oder\n6. elektrische     Anlagen     in   besonders    gefährdeten\ngemäß § 155 Abs. 2 bestimmten Behörde bedürfen;\nRäumen,\n2 a. daß solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen\n7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung\nnach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und\nmit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb              kohlensaurer Getränke,\nund zur Wartung verbunden werden können;                     8. Azetylenanlagen und Kalziumkarbidlager,","432                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\n9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung              (2) Die Prüfungen und die Überwachung der in § 24\nvon brennbaren Flüssigkeiten,                           Abs. 3 genannten Anlagen der Deutschen Bundespost\n10. medizinisch-technische Geräte.                            werden von den vom Bundesminister für das Post- und\nFernmeldewesen bestimmten Stellen vorgenommen.\nZu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwa-\nchungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energiean-            (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsge-       kann durch Verwaltungsvorschriften die Anforderungen\nsetzes.                                                       bestimmen, denen die Sachverständigen nach Absatz 1\nhinsichtlich ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in\n(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können         der technischen Überwachung genügen müssen.\nVorschriften über die Einsetzung von technischen Aus-\nschüssen getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die              (4) Die Landesregierungen regeln die Organisation der\nBundesregierung oder den zuständigen Bundesminister           technischen Überwachung, die Aufsicht über sie sowie die\ninsbesondere in technischen Fragen beraten und ihnen          Durchführung der Überwachung.\ndem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende              (5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nVorschriften vorschlagen (Absatz 1 Nr. 3). Soweit Anforde-    wird ermächtigt, im Benehmen mit den obersten Arbeitsbe-\nrungen technischer Art in besonderen Vorschriften (techni-    hörden der Länder durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nsche Vorschriften) zusammengefaßt werden, müssen\nmung des Bundesrates Vorschriften über die Sammlung\ntechnische Ausschüsse gebildet werden. In die Aus-\nund Auswertung der Erfahrungen der Sachverständigen\nschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbe-\nsowie über deren Weiterbildung zu erlassen.\nhörden und von obersten Landesbehörden, der Wissen-\nschaft und der technischen Überwachung insbesondere               (6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nVertreter der Hersteller und der Betreiber der Anlagen zu     kann mit Zustimmung des Bundesrates der Bundesanstalt\nberufen.                                                      für Arbeitsschutz und Unfallforschung die Aufgabe übertra-\ngen, die im Zusammenhang mit der Prüfung, Wartung und\n(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung        Überwachung von medizinisch-technischen Geräten\ndie Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf\ngewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten\nden zuständigen Bundesminister übertragen.                    und die mit der Prüfung der medizinisch-technischen\n(6) Die nach dieser Vorschrift zu erlassenden Rechts-      Geräte befaßten Personen hierüber zu unterrichten.\nverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates;\nausgenommen sind die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten                                       § 24 d\ntechnischen Vorschriften, die in Absatz 5 genannten\nRechtsverordnungen sowie Rechtsverordnungen, die sich                              Aufsichtsbehörden\nausschließlich auf Anlagen beziehen, welche der Überwa-           Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 24 Abs. 1\nchung durch die Bundesverwaltung unterstehen.                  erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Gewerbeauf-\nsichtsbehörden. Hierbei findet § 139 b entsprechende\n§ 24 a                              Anwendung. Für Anlagen, welche der Überwachung durch\nMaßnahmen im Einzelfall                       die Bundesvarwaltung unterstehen, sowie für Anlagen an\nBord von Seeschiffen bestimmt die Bundesregierung die\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderli-   Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung; § 24 Abs. 5\nchen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsver-          gilt entsprechend. Rechtsverordnungen nach Satz 3\nordnung nach § 24 auferlegten Pflichten anordnen.              bedürfen nur der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie\nAnlagen an Bord von Seeschiffen betreffen.\n§ 24 b\nDuldungspflichten bei der Prüfung                                              § 25\nEigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und                          Stillegung von Anlagen\nPersonen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben,                   und Untersagung von Betrieben\nsind verpflichtet, den Sachverständigen, denen die Prü-\n(1) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder\nfung der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu\nBeseitigung einer Anlage anordnen, wenn ohne die auf\nmachen, die vorgeschriebene oder behördlich angeord-\nGrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2\nnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeits-\noder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigenprü-\nkräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Anga-\nfung die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird.\nben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht       (2) Wird eine Anordnung nach § 120 d oder § 139 g\ndes Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge-        nicht beachtet, so kann die zuständige Behörde den von\nschränkt.                                                    der Anordnung betroffenen Betrieb bis zur Herstellung des\n§ 24c                             den Anordnungen entsprechenden Zustandes ganz oder\nteilweise untersagen. Das gleiche gilt, wenn eine Anord-\nPrüfung durch Sachverständige\nnung, die nach den §§ 24 a, 105 j, 120 f oder 139 i erlas-\n(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anla-        sen worden ist, nicht beachtet wird und hierdurch Gefah-\ngen werden, soweit in den nach § 24 Abs. 1 erlassenen         ren für die zu schützenden Personen entstehen.\nRechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von\namtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten                                   §§ 26 bis 28\nSachverständigen vorgenommen. Diese sind in techni-\nschen Überwachungsorganisationen zusammenzufassen.                                    (weggefallen)","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                                    433\nB. G e wer betr e i b e n de , d i e e i n er      der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des\nbesonderen Genehmigung bedürfen                        Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor\nGefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belä-\n§ 29                            stigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzun-\ngen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und\n(weggefallen)                       Ergänzung von Auflagen zulässig.\n§ 30                               (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nPrivatkrankenanstalten                    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-\nsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuver-\n( 1) Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs-       lässigkeit nicht besitzt,\nund Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der\n2. zu erwarten ist, daß die Schaustellungen den guten\nzuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu\nversagen, wenn                                                   Sitten zuwiderlaufen werden oder\n3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage\n1. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des\noder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen\nUnternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Ver-\nInteresse widerspricht, insbesondere schädliche\nwaltung der Anstalt dartun,\nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-\n2. nach den von dem Unternehmer einzureichenden                  sionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile,\nBeschreibungen und Plänen die baulichen und die             Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit\nsonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den         befürchten läßt.\ngesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entspre-\nchen,                                                                                § 33 b\n3 die Anstalt nur in einem Teil eines auch von anderen                             Tanzlustbarkeiten\nPersonen bewohnten Gebäudes untergebracht werden\nsoll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses    Die Abhaltung von T anzlustbarkeiten richtet sich nach\nGebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervor-     den landesrechtlichen Bestimmungen.\nrufen kann oder\n4 die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit anstecken-                                     § 33c\nden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist                Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit\nund durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder\nBewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche           (1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den\nNachteile oder Gefahren hervorrufen kann.               Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung\nausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes\n(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen     bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständi-\nzu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeinde-   gen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung\nbehörden zu hören.                                           von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-\nTechnischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit\n§ 30 a                           Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, ver-\nbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemein-\n(weggefallen)\nheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen\nBetriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder\n§ 30 b                           im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter\nOrthopädische Maßschuhe                     denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche\nAufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zu-\nOrthopädische Maßschuhe dürfen nur in einem Hand-         lässig.\nwerksbetrieb oder einem handwerklichen Nebenbetrieb\nangefertigt werden, dessen Leiter die Voraussetzungen für       (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die\nden selbständigen Betrieb des Orthopädieschuhmacher-         Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die\nhandwerks nach der Handwerksordnung erfüllt.                 Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit\nnicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der\nRegel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des\n§§ 30 c bis 33                       Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls,\n(weggefallen)                       Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betruges, Untreue,\nunerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung\nam unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach\n§ 33 a                           § 12 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt\nSchaustellungen von Personen                   worden ist.\n(1) Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen            (3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des\nin seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren        Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige\nVeranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stel-       Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort\nlen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.      den auf der Grundlage des§ 33 f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen\nDies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstleri-  Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte\nschem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Cha-        in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestäti-\nrakter. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und  gung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speise-\nmit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze       wirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen","434                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nsoll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjeni-                                       § 33 f\ngen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden\nist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk                       Ermächtigung zum Erlaß\ndas Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach                      von Durchführungsvorschriften\nMaßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden.                  (1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann zur Durch-\nführung der §§ 33 c, 33 d und 33 e im Einvernehmen mit\nden Bundesministern des Innern und für Jugend, Familie,\n§ 33 d                           Frauen und Gesundheit und mit Zustimmung des Bundes-\nAndere Spiele mit Gewinnmöglichkeit               rates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betä-\ntigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und\n(1 ) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinn-      der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes\nmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der\nzuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befri-     1 die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstal-\nstung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit           tung von Spielen auf bestimmte Gewerbezweige,\ndies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der            Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die\nBewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbar-                Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielge-\ngrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erfor-           räte oder veranstalteten Spiele begrenzen,\nderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die    2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Ver-\nnachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von               pflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen,\nAuflagen zulässig.\n3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklich-\n(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der           keitsbesche1rngung bestimmte Anforderungen an\nAntragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt          a) die Art und Weise des Spielvorganges,\nerteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.\nb) die Art des Gewinnes,\n(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die\nc) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,\nAnnahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der\nGewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstal-          d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele\ntet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen                 zur Anzahl der verlorenen Spiele,\nSpielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33 c       e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer\nAbs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.                                       bestimmten Anzahl von Spielen,\n(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer          f) die Mindestdauer eines Spieles,\nErteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in\ng) die technische Konstruktion und die Kennzeichnung\nAbsatz 3 bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu\nder Spielgeräte,\nwiderrufen, wenn\nh) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinn-\n1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeich-             plans sowie die Bereithaltung des Zulassungsschei-\nneten Art eingetreten sind,                                       nes oder des Abdruckes des Zulassungsscheines,\n2. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingun-                  des Zulassungsbeleges und der Unbedenklichkeits-\ngen veranstaltet wird oder                                        bescheirngung\n3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung        zurückgenom-         stellen.\nmen oder widerrufen worden ist.\n4. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des\n(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der        Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das\nVeranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthal-       Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet wer-\ntenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 8 des Jugend-          den soll.\nschutzgesetzes verstoßen worden ist.\n(2) Durch Rechtsverordnung können ferner\nder Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit\n§ 33 e                                dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung\nBauartzulassung                            des Bundesrates\nund Unbedenklichkeitsbescheinigung                     a) das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bun-\nDie Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer            desanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bau-\nNachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung                 art von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der\nfür andere Spiele (§§ 33 c und 33 d) sind zu versagen,                Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volks-\nwenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen                festen, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstal-\nhohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Sie sind zurückzu-            tungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Kon-\nnehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt                     struktion nach keine statistischen Prüfmethoden er-\nwerden, die die Versagung der Zulassung oder der Unbe-                forderlich machen, regeln und\ndenklichkeitsbescheinigung rechtfertigen würden, oder            b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für\nwenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in              Amtshandlungen der Physikalisch-Technischen\ndem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verän-                    Bundesanstalt erlassen. Die Gebühren sind nach\ndert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht            dem Personal- und Sachaufwand zu bestimmen.\ngenehmigten Bedingungen veranstaltet. Die Zulassung                   Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung einer\nund die Unbedenklichkeitsbescheinigung können mit einer              Bauart darf jedoch 5 000 Deutsche Mark und für die\nBefristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.                Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspiel-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                                    435\ngerätes im Sinne des Buchstaben a 500 Deutsche               gen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen\nMark je Gerät nicht übersteigen. Erfordert die Prü-          Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwerti-\nfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Auf-              gen Gegenständen besteht,\nwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte          3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d\nerhöht werden. Die Gebühr für die Erteilung eines            Abs. 1 Satz 1 , die Glücksspiele im Sinne des § 284 des\nZulassungsscheines, des Abdruckes eines Zu-                  Strafgesetzbuches sind.\nlassungsscheines, eines Zulassungsbeleges oder\neines Nachtrages anläßlich der Verlängerung der\nAufstelldauer eines Warenspielgerätes und eines                                        § 33 i\nZulassungszeichens ist nach festen Sätzen zu be-\nSpielhallen und ähnliche Unternehmen\nstimmen; sie darf 50 Deutsche Mark nicht über-\nsteigen;                                                   (1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnli-\n2. der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit          ches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder\ndem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustim-          überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der\nmung des Bundesrates                                       Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des§ 33 c Abs. 1\nSatz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 oder der gewerbsmä-\na) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der           ßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinn-\nErteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen         möglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen\nregeln und                                             Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt\nb) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen, die        und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum\nfür die Prüfung eines Antrages auf Erteilung einer     Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner\nUnbedenklichkeitsbescheinigung und deren Ertei-        des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke\nlung zu entrichten sind, erlassen. Die Gebühren        vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen\nsind nach dem Personal- und Sachaufwand des            Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Vorausset-\nBundeskriminalamtes zu bestimmen. Die .Gebühr          zungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung\nfür die Prüfung darf jedoch 5 000 Deutsche Mark,       und Ergänzung von Auflagen zulässig.\ndie Gebühr für die Erteilung 200 Deutsche Mark\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nnicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall\neinen außergewöhnlichen Aufwand, kann die Ge-                die in § 33 c Abs. 2 oder § 33 d Abs. 3 genannten\nbühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Ge-             Versagungsgründe vorliegen,\nbühr für die Umschreibung einer Unbedenklichkeits-     2. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume\nbescheirngung (Änderung des Veranstaltungsorts)              wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen\nist nach festem Satz zu bestimmen, sie darf 50               Anforderungen nicht genügen oder\nDeutsche Mark nicht übersteigen.\n3 der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der\nJugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs,\nschädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-\n§ 33 g\nlmm,ssionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht\nEinschränkung und Ausdehnung                            zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nach-\nder Erlaubnispflicht                            barn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden\nEinrichtung befürchten läßt.\nDer Bundesminister für Wirtschaft kann im Einverneh-\nmen mit den Bundesministern des Innern und für Jugend,\nFamilie, Frauen und Gesundheit und mit Zustimmung des\nBundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß                                              § 34\n1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im                                 Pfandleihgewerbe\nSinne des § 33 d Abs 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht             (1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandver-\nerforderlich 1st, wenn diese Spiele überwiegend der        mittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständi-\nUnterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an     gen Behörde Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden\neiner Erlaubnispflicht besteht,                            werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder\n2. die Vorschriften der §§ 33 c und 33 d auch für die nicht   der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraus-\ngewerbsmäfflge Aufstellung von Spielgeräten und für        setzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung\ndie nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele       und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu\nin Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten,       versagen, wenn\nin denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für           1 . Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-\neine solche Regelung ein öffentliches Interesse be-            _steller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuver-\nsteht.                                                            lässigkeit nicht besitzt, oder\n2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder\n§ 33 h                                   entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.\nSpielbanken, Lotterien, Glücksspiele\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch\nDie §§ 33 c bis 33 g finden keine Anwendung auf             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum\nSchutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschrif-\nl. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,\nten erlassen über den Umfang der Befugnisse und Ver-\n2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit     pflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten\nAusnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielun-         Gewerbe, insbesondere über","436                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n1 . den Geltungsbereich der Erlaubnis,                                                      § 34 b\n2. die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des                                    Versteigerergewerbe\nPfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung\n(1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen oder\nfür die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung\nfremde Rechte mit Ausnahme grundstücksgleicher Rechte\ndes sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden\nPfandüberschusses,                                       versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen\nBehörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne dieser\n3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung           Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz\ngegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdieb-         auf dem Stamm.\nstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung,\nandere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der           (2) Wer gewerbsmäßig fremde Grundstücke oder\nAnsprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädi-            fremde grundstücksgleiche Rechte versteigern will, bedarf\ngung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen·,       einer besonderen Erlaubnis der zuständigen Behörde.\nDiese Erlaubnis schließt die Erlaubnis nach Absatz 1 ein.\n4. die Verpflichtung zur Buchführung, zur Erteilung von\nAuskünften und zur Duldung der behördlichen Nach-            (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 darf nur natürli-\nschau; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundge-       chen Personen erteilt werden. Sie kann mit Auflagen ver-\nsetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden.      bunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemein-\nheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter\nEr kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz\noder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfand-     denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche\nleihanstalten Anwendung finden.                               Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zu-\nlässig.\n(3) (weggefallen)                                             (4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 ist zu versagen,\nwenn\n(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-\nGewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.\nsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuver-\nlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit\nbesitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren\n§ 34 a\nvor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens\nBewachungsgewerbe                             oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung,\nBetruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei,\n(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder\nWuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz\nPersonen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf\ngegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheits-\nder Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis\nstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder\"\nkann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum\nSchutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforder-     2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhält-\nlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die             nissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das\nnachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von                 Vermögen des Antragstellers der Konkurs eröffnet wor-\nAuflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn             den oder er in das vom Konkursgericht oder vom\nVollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-          Abs. 2 Konkursordnung, § 915 Zivilprozeßordnung)\nsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuver-       eingetragen ist.\nlässigkeit nicht besitzt, oder\nDie Erlaubnis nach Absatz 2 ist außerdem zu· versagen,\n2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder   wenn der Antragsteller die erforderliche Kenntnis der Vor-\nentsprechende Sicherheiten nicht nachweist.              schriften über den Verkehr mit Grundstücken nicht nach-\nweist.\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann mit Zustim-\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zum                  (5) Besonders sachkundige Versteigerer können nach\nSchutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschrif-     dem Ermessen der zuständigen Behörde allgemein oder\nten erlassen über den Umfang der Befugnisse und Ver-          für bestimmte Arten von Versteigerungen öffentlich bestellt\npflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewer-            werden; sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Aufga-\nbes, insbesondere über                                        ben als öffentlich bestellte Versteigerer gewissenhaft und\nunparteilich erfüllen werden.\n1 . den Geltungsbereich der Erlaubnis,\n(6) Dem Versteigerer ist verboten,\n2. die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstel-\n1 . selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteige-\nlung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe\nrungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Verstei-\nbeschäftigten Personen, über die Anforderungen,\ngerungsgut zu kaufen,\ndenen diese Personen genügen müssen, sowie über\ndie Durchführung des Wachdienstes,                       2. Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeß-\nordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf\n3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversi-          seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrau-\ncherung, zur Buchführung, zur Erteilung von Aus-              tes Versteigerungsgut zu kaufen,\nkünften,\n3. für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bie-\n4. die Verpflichtung zur Duldung der behördlichen Nach-            ten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kau-\nschau; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundge-            fen, es sei denn, daß ein schriftliches Gebot des ande-\nsetzes kann insoweit eingeschränkt werden.                    ren vorliegt,","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                                   437\n4. bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu ver-              b) den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlage-\nsteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit         gesellschaft, von ausländischen Investmentantei-\ndies nicht üblich ist,                                           len, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermö-\ngensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der\n5. Sachen zu versteigern,\nAnleger verwaltet werden, oder von öffentlich ange-\na) an denen er ein Pfandrecht besitzt oder                       botenen Anteilen an einer und von verbrieften For-\nb) soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen               derungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kom-\nVerkaufsstellen feilgeboten werden und die unge-             manditgesellschaft\nbraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Ge-            vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher\nbrauch in ihrem Verbrauch besteht.                        Verträge nachweisen,\n(7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im       2. Bauvorhaben\nEinzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in\nihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteige-             a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder\nrung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach                fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und\nMaßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder             dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern,\ndurch einen von ihnen beauftragten Versteigerer ab-                  Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten\nsetzen.                                                              oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungs-\nrechte verwenden,\n(8) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch\nb) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter\nBerücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie                Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durch-\nder Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über           führen\n1. den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei         will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.\nder Ausübung des Versteigerergewerbes, insbeson-         Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen\ndere über                                                verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allge-\na) Ort und Zeit der Versteigerung,                       meinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter den-\nselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Auf-\nb) den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Über-     nahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.\nnahme, Ablehnung und Durchführung der Verstei-\ngerung,                                                 (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nc) die Genehmigung von Versteigerungen, die Ver-             Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-\npflichtung zur Erstattung von Anzeigen, zur Buch-        steller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder\nführung, zur Erteilung von Auskünften und zur Dul-       einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die\ndung der behördlichen Nachschau; das Grundrecht          für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit\ndes Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die           nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in\nNachschau eingeschränkt werden,                          der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor\nd) die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung              Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder\nder Versteigerung bei Verstößen gegen die für das        wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betru-\nVersteigerergewerbe erlassenen Vorschriften,             ges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers\noder einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt wor-\ne) Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers\nden ist, oder\nvon den Vorschriften des Titels III;\n2. Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6.                2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhält-\nnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das\n(9) (weggefallen)                                             Vermögen des Antragstellers der Konkurs oder das\nVergleichsverfahren eröffnet worden oder er in das\n(10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf\nvom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu\n1. Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kurs-        führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 Konkursordnung,\nmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten         § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.\nHandelsmakler vorgenommen werden,\n2. Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten           (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\nvorgenommen werden,                                      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ntes zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber\n3. Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen         Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflich-\nzugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für     tungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des\nihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.                Gewerbes, insbesondere über die Verpflichtungen\n1. ausreiGhende Sicherheiten zu leisten oder eine zu die-\n§ 34c                               sem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen,\nsofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des\nMakler, Bauträger, Baubetreuer                     Auftraggebers erhält oder verwendet,\n(1) Wer gewerbsmäßig                                      2. die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers\n1. den Abschluß von Verträgen über                               getrennt zu verwalten,\na) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerb-       3. nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber\nliche Räume, Wohnräume oder Darlehen,                    Rechnung zu legen,","438                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n4. der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der           Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewer-\nmit der Leitung des Betriebes oder einer Zweignieder-     bebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses\nlassung beauftragten Personen zu erstatten,               Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der\nAllgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforder-\n5. dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages\nlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als\nund des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Ver-\nVertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder\ntrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich\nals mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte\noder mündlich zu geben,\nPerson sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe\n6. Bücher zu führen,                                          erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die\n7. der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen,             Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch\nfür diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das\n8. die behördliche Nachschau zu dulden; das Grundrecht        Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch\ndes Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nach-      wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens\nschau eingeschränkt werden.                               aufgegeben wird.\nIn der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die\n(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag\nBefugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme\nvon der zuständigen Behörde gestattet werden, den\nund zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftrag-\nGewerbebetrieb durch einen Stellvertreter(§ 45) fortzufüh-\ngebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des\nren, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung\nAuftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der\ndes Gewerbebetriebes bietet.\nRechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet wer-\nden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2        (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungs-\nerlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig           verfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegen-\nsowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den           stand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen\nPrüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen,           einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu\nsoweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist;         dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht\nhierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere     abweichen, als es sich bezieht auf\nderen Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl,\n1 die Feststellung des Sachverhalts,\nBestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte,\nPflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungs-    2. die Beurteilung der Schuldfrage oder\nberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden           3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung\ngegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungs-              des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne\nverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewer-                des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob\nbetreibenden, geregelt werden.                                      zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des\n(4) (weggefallen)                                                Gewerbes angebracht ist.\nAbsatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für                    ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132 a der Strafprozeßord-\n1. Organe der staatlichen Wohnungspolitik und gemein-          nung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung,\nnützige Wohnungsunternehmen, soweit sie nach den          durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abge-\nfür sie maßgebenden Vorschriften Geschäfte im Sinne       lehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für\ndes Absatzes 1 tätigen dürfen,                            Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststel-\n2. gemeinnützige ländliche Siedlungsunternehmen und            lung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage\nandere Unternehmen, insbesondere freie Wohnungs-          beziehen.\nunternehmen, die nach § 37 Abs. 2 Buchstabe b des            (3 a) Im Untersagungsverfahren hat der Gewerbetrei-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes als Betreuungsunter-          bende der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten\nnehmen zugelassen sind oder gelten, soweit sie nach       auf Verlangen jede für die Durchführung des Verfahrens\nihrer Satzung Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2     erforderliche mündliche oder schriftliche Auskunft über\ntätigen dürfen,                                           seinen Gewerbebetrieb innerhalb der gesetzten Frist und\n3. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1   unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche\ndes Gesetzes über das Kreditwesen erteilt wurde,          Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-\n4. Kursmakler und freie Makler, die an einer deutschen\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli-\nWertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme am\ncher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nHandel zugelassen sind,\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n5. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der\nvon ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe den                   (4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staat-\nAbschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder      liche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden,\ndie Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nach-       ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder\nweisen.                                                   Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genos-\nsenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört wer-\n§ 35                             den, dem die Genossenschaft angehört. Die Anhörung der\nvorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im\nGewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit               Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unter-\n( 1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständi-      richten.\ngen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn               (5) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den\nTatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des          Gewerbetreibenden kann von der zuständigen Behörde","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                                   439\ndurch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume oder      scherei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich\ndurch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.          des Garten- und Weinbaues als Sachverständige tätig sind\noder tätig werden wollen, ohne Gewerbetreibende zu sein.\n(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen\nBehörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden            (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestel-\nschriftlichen Antrages die persönliche Ausübung des          lung und Vereidigung von besonders geeigneten Perso-\nGewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die             nen, die auf den Gebieten der Wirtschaft\nAnnahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im         1. bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbeson-\nSinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines       dere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige\nJahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung               Verpackung von Waren feststellen oder\nkann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn\nhierfür besondere Gründe vorliegen.                         2. die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten\nüberprüfen.\n(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der\nGewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unter-         (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten   nung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforder-\nwill. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung im Gel-   lichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die\ntungsbereich dieses Gesetzes sind die Behörden nach         Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen\nSatz 1 zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt      der öffentlich bestellten und vereidigten Personen er-\nwird oder ausgeübt werden soll. Für die Anordnung von       lassen.\nMaßnahmen nach Absatz 5 sind auch die Behörden nach            (4) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen\nSatz 1 zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt      nach den Absätzen 1 bis 3 auf die obersten Landesbehör-\nwird oder werden soll.                                      den übertragen. Soweit weder die Landesregierung noch\n(7 a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsbe-     eine oberste Landesbehörde von der Ermächtigung des\nrechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes         Absatzes 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaf-\nbeauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Unter-       ten des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestel-\nsagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhän-         lung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig\ngig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen        sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschrif-\nden Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1     ten erlassen.\nund 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.                      (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Sachverständige nach\n(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Unter-         § 24 c keine Anwendung. Sie finden ferner keine Anwen-\nsagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen,     dung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die\ndie auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden         öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen\nabstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung     bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die\nwegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurück-       öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf\ngenommen oder widerrufen werden kann, sind die              den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der\nAbsätze 1 bis 7 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für       Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und\nVorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebs-       Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder\nschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.      erlassen werden.\n§ 37\n(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften\nentsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäfts-                               (weggefallen)\nbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden\nferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit                                   § 38\nLosen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs-\nLandesrechtliche Überwachungsvorschriften\nund Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb\nvon Wettannahmestellen aller Art.                              Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nnung für folgende Gewerbezweige\n§ 35 a und 35 b                         1. An- und Verkauf von Gebrauchtwaren,\n(weggefallen)                         2. An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhal-\ntigen Legierungen sowie von Waren aus Edelmetall\n§ 36                                   oder edelmetallhaltigen Legierungen,\nÖffentliche Bestellung von Sachverständigen             3. An- und Verkauf von Altmetallen, soweit sie nicht\nunter Nummer 2 fallen,\n(1) Personen, die als Sachverständige gewerbsmäßig\n4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und\ntätig sind oder tätig werden wollen, können durch die von\npersönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detek-\nden Landesregierungen bestimmten Stellen nach deren\nteien),\nErmessen für bestimmte Sachgebiete öffentlich bestellt\nwerden, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und           5. (weggefallen),\nkeine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen; sie sind          6. Vermittlung von Eheschließungen,\ndarauf zu vereidigen, daß sie ihre Aufgaben gewissenhaft\nerfüllen und die von ihnen angeforderten Gutachten gewis-     7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Un-\nsenhaft und unparteiisch erstatten werden. Das gleiche gilt       terkünften,\nfür Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft ein-        8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit\nschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfi-            Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Ver-","440                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und         (2) Eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des Absat-\ndem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig     zes 1 ist nur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende im\nist,                                                   Geltungsbereich dieses Gesetzes einen zum dauernden\n9. An- und Verkauf von Werken der bildenden Künste          Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger\nund der Bibliophilie,                                  Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb sei-\nnes Gewerbes besitzt.\n10. (weggefallen),\nbestimmen,                                                                         §§ 42 a bis 44 a\na) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher                                 (weggefallen)\nzu führen haben,\nb) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zustän-                                    § 45\ndigen Behörden zu erteilen haben,\nStellvertreter\nc) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwer-\nfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grund-        Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können\ngesetzes kann insoweit eingeschränkt werden.             durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen\njedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbeson-\nDie Landesregierungen können diese Ermächtigungen an         dere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.\ndie obersten Landesbehörden weiter übertragen.\n§ 39                                                          § 46\n(weggefallen)                                        Fortführung des Gewerbes\n( 1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das\n§ 39 a                           Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten\ndurch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben\nSchornsteinfegerrealrechte\nwerden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe\nDie bestehenden Schornsteinfegerrealrechte werden          bestehenden besonderen Vorschriften nicht etwas ande-\ngegen Entschädigung aufgehoben. Das Nähere bestimmt          res bestimmen.\nder Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem\nReichsminister des Innern.                                      (2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der\nMinderjährigkeit sowie bis zur Dauer von zehn Jahren\nnach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßpfle-\n§ 40\nger oder Testamentsvollstrecker\n(weggefallen)\n.(3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der\nAbsätze 1 und 2 gestatten, daß das Gewerbe bis zur\nDauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreiben-\nIII. Umfang, Ausübung und Verlust                 den auch ohne den nach § 45 befähigten Stellvertreter\nder Gewerbebefugnisse                      betrieben wird.\n§ 47\n§ 41\nStellvertretung in besonderen Fällen\nBeschäftigung von Arbeitnehmern\nInwiefern für die nach den §§ 33 i, 34, 34 a, 34 b, 34 c\n(1) Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines ste-\nund 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine\nhenden Gewerbes begreift das Recht in sich, in beliebiger\nStellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle\nZahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder Art und, soweit die\ndie Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung\nVorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegen-\noder Anstellung zusteht.\nstehen, Lehrlinge anzunehmen. In der Wahl des Arbeits-\nund Hilfspersonals finden keine anderen Beschränkungen\nstatt, als die durch das gegenwärtige Gesetz festge-                                       § 48\nstellten.                                                          Übertragung von Realgewerbeberechtigungen\n(2) In betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehilfen       Realgewerbeberechtigungen können auf jede nach den\nund Lehrlinge anzunehmen, bewendet es bei den Bestim-        Vorschriften dieses Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes\nmungen der Landesgesetze.                                    befähigten Person in der Art übertragen werden, daß der\nErwerber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung\n§§ 41 a und 41 b                       ausüben darf.\n(weggefallen)                                                      § 49\nErlöschen von Erlaubnissen\n§ 42\n(1) Die Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 erlöschen,\nGewerbliche Niederlassung\nwenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach deren\n(1) Wer zum selbständigen Betrieb eines stehenden           Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen,\nGewerbes befugt ist, darf dieses unbeschadet der Vor-        die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die\nschriften des Titels III auch außerhalb der Räume seiner     Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht\ngewerblichen Niederlassung ausüben.                          betrieben hat.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                                   441\n(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30,                                     § 55a\n33 a und 33 i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines                Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten\nJahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen\noder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr         ( 1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer\nausgeübt hat.\n1 . gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstel-\n(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert           lungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem An-\nwerden.                                                            laß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren\n§ 50                                    feilbietet;\n(weggefallen)                          2. selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forst-\nwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der\nGeflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fi-\n§ 51\nscherei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem Er-\nUntersagung wegen überwiegender Nachteile                     zeugerbetrieb beschäftigten Personen;\nund Gefahren\n3. Tätigkeiten der in§ 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in\nWegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das              der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner ge-\nGemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden                  werblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemein-\ngewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu                de nicht mehr als 1O 000 Einwohner zählt;\njeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer\n4. Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blinden-\nalsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet\nwarenvertriebsgesetzes vertreibt und im Besitz eines\nwerden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit\nBlindenwaren-Vertriebsausweises ist;\nsie den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nzes unterliegen.                                              5. auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgeset-\nzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeug-\n§ 52\nnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbe-\nÜbergangsregelung                               betrieb beschäftigten Personen;\nDie Bestimmung des§ 51 findet auch auf die zur Zeit der    6. Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermit-\nVerkündung des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhan-              telt oder abschließt;\ndenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch entspringt         7. ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach § 34 a,\naus der Untersagung der ferneren Benutzung kein                    § 34 b oder § 34 c ausübt; das gleiche gilt für die in\nAnspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher erteilten          dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;\nGenehmigung ausdrücklich vorbehalten worden ist, die-\nselbe ohne Entschädigung zu widerrufen.                       8. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kredit-\ninstituts tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum aus-\nschließlich Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1\n§§ 53 bis 54\ndes Gesetzes über das Kreditwesen, für die das Kre-\n(weggefallen)                               ditinstitut die nach § 32 des Gesetzes über das Kredit-\nwesen erforderliche Erlaubnis besitzt, oder sonstige\nbankübliche Geschäfte betrieben werden;\nTitel III                            9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer\nReisegewerbe                                  anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeit-\nabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder an-\ndere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;\n§ 55\n10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen\nReisegewerbekarte                              oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.       ·\n(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne        (2) Die zuständige Behörde kann für besondere Ver-\nvorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen      kaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis\nNiederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu        der Reisegewerbekarte zulassen.\nhaben\n1 . selbständig oder unselbständig in eigener Person                                       § 55 b\nWaren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt)\nWeitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten,\noder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen\nGewerbelegitimationskarte\nauf Leistungen aufsucht oder\n2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller      (1) Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit\noder nach Schaustellerart ausübt.                       der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres\nGeschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt auch für Hand-\n(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der      lungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im\nErlaubnis (Reisegewerbekarte).                              Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.\n(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt,       (2) Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Gel-\nmit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden     tungsbereich dieses Gesetzes geschäftlich tätig sind, ist\nwerden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder      auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Gewerbe-\nder Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraus-   legitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen\nsetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung     Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Ge-\nund Ergänzung von Auflagen zulässig.                        werbebetriebes in anderen Staaten auszustellen. Für die","442                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nErteilung und die Versagung der Gewerbelegitimations-                                   § 56\nkarte gelten § 55 Abs. 3 und § 57 entsprechend, soweit\nIm Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten\nnicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Recht-\nsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften           (1) Im Reisegewerbe sind verboten\netwas anderes bestimmt ist.\n1. der Vertrieb von\na) (weggefallen),\n§ 55c                              b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das\nAnzelgepfllcht                             Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutz-\nmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf\nWer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund               Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vor-\ndes § 55 a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 1O einer Reisegewerbe-             schriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt\nkarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der                worden ist,\nzuständigen Behörde anzu~igen, soweit er sein Gewerbe\nnicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14      c) (weggefallen),\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 4 sowie § 15 Abs. 1 gelten entspre-        d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizini-\nchend.                                                             schen Stützapparaten und Bandagen, orthopä-\ndischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zu-\n§ 55d                                  gelassen sind Schutzbrillen,\nAusübung des Reisegewerbes durch Ausländer                 e) (weggefallen),\n( 1) Ausländern ist das Reisegewerbe nur nach Maßgabe       f) elektromedizinischen Geräten einschließlich elek-\nder nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften gestattet,               tronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit\nsoweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch           unmittelbarer Wärmeeinwirkung,\nRechtsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaf-        g) (weggefallen),\nten etwas anderes bestimmt ist.\nh) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteil-\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,           scheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zuge-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                 lassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen\ntes unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und          genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken\nder gewerbepolizeilichen Erfordernisse Vorschriften zu              auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder\nerlassen über den Umfang der Befugnisse bei der Aus-                anderen öffentlichen Orten,\nübung des Reisegewerbes, über die Art und Weise der             i) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder\nGewerbeausübung, über die Voraussetzungen für die                   Gewinnen vertrieben werden;\nErteilung, Versagung und Entziehung sowie über den Gel-      2. das Feilbieten und der Ankauf von\ntungsbereich und die Geltungsdauer der Reisegewerbe-\nkarte für Ausländer.                                            a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platin-\nbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in\n§ 55e\njeder Form sowie Waren mit Edelmetallbezügen;\nzugelassen sind Waren mit Silberüberzügen,\nSonn- und Feiertagsruhe\nb) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen\n(1) An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1        Steinen sowie von Perlen,\ngenannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von          c) Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut;\nWaren im Reisegewerbe verboten. Dies gilt nicht für die\nunter § 55 b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von       3. das Feilbieten von\nselbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.                  a) (weggefallen),\n(2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde             b) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und\nzugelassen werden. Der Bundesminister für Wirtschaft                Wein in fest verschlossenen Behältnissen; weitere\nkann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem                 Ausnahmen können aus besonderem Anlaß von der\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung und mit                 zuständigen Behörde für ihren Bereich zugelassen\nZustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen                      werden,\nbestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden              c) (weggefallen),\ndürfen.\nd) (weggefallen),\n§ 55 f                             e) (weggefallen),\nHaftpflichtversicherung                       f) Waren in der Art, daß sie versteigert werden; die\nzuständige Behörde kann für ihren Bezirk Ausnah-\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,               men für die Versteigerung leicht verderblicher Wa-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                   ren zulassen;\nrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstal-\n4. die Ausübung der Zahn- und Tierheilkunde durch Per-\ntungsteilnehmer für Tätigkeiten nach§ 55 Abs. 1 Nr. 2, die\nsonen, die hierzu nicht bestallt sind;\nmit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften\nüber die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum             5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen,\nAbschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haft-             die die Voraussetzungen für die Eintragung in die\npflichtversicherung zu erlassen.                                Handwerksrolle nicht erfüllen;","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                                443\n6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufge-        2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für des-\nschäften (§ 34 Abs. 4) und von Darlehensgeschäften;         sen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die\ndies gilt nicht für Darlehensgeschäfte, die in Zusam-        Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser\nmenhang mit einem Warenverkauf oder mit dem                  Personen,\nAbschluß eines Bausparvertrages stehen.\n3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen\nAnkündigungen.\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Aus-         Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in\nnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkun-        der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm\ngen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allge-   schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der\nmeinheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung        Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzu-\nnicht zu besorgen ist. Die gleiche Befugnis steht den       teilen.\nLandesregierungen für den Bereich ihres Landes zu,\n(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die\nsolange und soweit der Bundesminister für Wirtschaft von\nVeranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die\nseiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat; die\nAnzeige nach Absatz 2 nicht rechtzeitig oder nicht wahr-\nLandesregierungen können ihre Befugnis durch Rechts-\nheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn\nverordnung auf die obersten Landesbehörden weiter über-\ndie öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des\ntragen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren\nAbsatzes 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht.\nBereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit\ndem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu\nfünf Jahren zulassen, wenn der Antragsteller selbst oder,                               § 57\nsofern er unselbständig tätig werden will, der selbständige             Versagung der Reisegewerbekarte\nGewerbetreibende in dem entsprechenden Gewerbezweig\nmindestens fünf Jahre lang selbständig oder in leitender       Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tat-\nStellung tätig war und sich aus seiner Person oder aus      sachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller\nsonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55            die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverläs-\nAbs. 3 und § 60 c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilli-    sigkeit nicht besitzt.\ngung entsprechend.\n§§ 57 a und 58\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in\n(weggefallen)\n§ 55 b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten\nkeine Anwendung; die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1\nBuchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 gelten nicht für                               § 59\ndie in § 55 a Abs. 1 Nr. 8 bezeichnete gewerbliche             Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten\nTätigkeit. Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen,\nSträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirt-         Soweit nach § 55 a oder § 55 b eine Reisegewerbekarte\nschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-,       nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit\nGarten- und Weinanbaues.                                    unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. § 35\nAbs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 4, 6, 7 a und 8 gilt\nentsprechend.\n§ 56 a                                                      § 60\nAnkündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager                                     (weggefallen)\n(1) Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des\nGewerbebetriebes erlassen werden, müssen den Namen                                     §60 a\nmit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder                         Veranstaltung von Spielen\ndie Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden\nenthalten, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen         (1) (weggefallen)\nwerden sollen. Wird für einen Gewerbebetrieb eine Ver-         (2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur auf-\nkaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so müs-\ngestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33 c\nsen an dieser die in Satz 1 genannten Angaben in einer für  Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Wer im Reisegewerbe ein\njedermann erkennbaren Weise angebracht werden.\nanderes Spiel im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 veranstal-\nten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der\n(2) Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb    Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Die Erlaubnis\nvon Waren ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der    darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von\nVeranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf      dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines sol-\ndie Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hinge-      chen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort\nwiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung ist die zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklich-\nArt der Ware, die vertrieben wird, anzugeben. Im Zusam-     keitsbescheinigung besitzt. § 33 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis\nmenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unent-       5, die§§ 33 e, 33 f Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die§§ 33 g\ngeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) ein-          und 33 h gelten entsprechend.\nschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspie-\nlungen nicht angekündigt werden. Die Anzeige ist in zwei       (3) Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnli-\nStücken einzureichen; sie hat zu enthalten                  ches Unternehmen betreiben will, bedarf der Erlaubnis der\nfür den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen\n1 . den Ort und die Zeit der Veranstaltung,                 Behörde. § 33 i gilt entsprechend.","444                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-       Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene\nnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern              seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ändert sich während\n(Absatz 2 Satz 3) regeln; sie können ihre Befugnis durch     des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die\nRechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden wei-         bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen,\nter übertragen.                                                wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.\n§ 60 b                                                       § 61 a\nVolksfest, Anzeigepflicht                                Anwendbarkeit von Vorschriften\ndes stehenden Gewerbes\n(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig\nwiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der         Für überwachungsbedürftige Anlagen im Reisegewerbe\neine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im      sowie für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des\nSinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet,      Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler,\ndie üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angebo-      Bauträger und Baubetreuer als Reisegewerbe gelten\nten werden.                                                   § 34 b Abs. 5 bis 7 und 10, § 34 c Abs. 5 sowie die auf\nGrund des § 24 Abs. 1 , des § 34 a Abs. 2, des § 34 b\n(2) § 68 a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1\nAbs. 8 und des§ 34 c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschrif-\nund 2 sowie die §§ 69 a bis 71 a finden entsprechende\nten entsprechend.\nAnwendung; jedoch bleiben die§§ 55 bis 60 a und 60 c bis\n61 a unberührt.\n§§ 62 und 63\n(3) Wer ein Volksfest veranstalten will, hat dies unter\n(weggefallen)\nAngabe von Ort und Zeit der Veranstaltung sowie seines\nNamens, Vornamens und seiner Anschrift der für den Ort\nder Veranstaltung zuständigen Behörde drei Wochen vor\nBeginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist nicht erfor-                            Titel IV\nderlich, sofern der Veranstalter die Behörde bereits aus                 Messen, Ausstellungen, Märkte\nanderem Anlaß schriftlich von der beabsichtigten Veran-\nstaltung in Kenntnis gesetzt hat.\n§ 64\nMesse\n§ 60  C\nMitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte                 (1) Eine Messe 1st eine zeitlich begrenzte, im allgemei-\nnen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der\n(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet,  eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot\nsie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich        eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und über-\nzu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder        wiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer,\nBeamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen         gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.\nbis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustel-\nlen. Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren            (2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an\nvorzulegen.                                                   einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten\nLetztverbraucher zum Kauf zulassen.\n(2) In den Fällen des§ 55 Abs. 1 Nr. 2 ist der Inhaber der\nReisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Per-                                § 65\nson ausübt, verpflichtet, einem im Betrieb Beschäftigten\neine Zweitschrift der Reisegewerbekarte auszuhändigen.                                Ausstellung\nFür den Inhaber der Zweitschrift gilt Absatz 1 Satz 1            Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstal-\nentsprechend.                                                 tung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsen-\ntatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige\n§ 60d                             oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über\nVerhinderung der Gewerbeausübung                   dies~s Angebot zum Zweck der Absatzförderung infor-\nmiert.\nDie Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55                                           § 66\nAbs. 2, § 55 d Abs. 1, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 56 a\nAbs. 3, § 59, § 60 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3                                 Großmarkt\nSatz 1 , § 60 c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2     Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Viel-\nSatz 2, § 61 a oder entgegen einer auf Grund des § 55 f       zahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art\nerlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen          im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerb-\nBehörde verhindert werden.                                    liche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.\n§ 61                                                         § 67\nÖrtliche Zuständigkeit                                            Wochenmarkt\nFür die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und           (1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkeh-\nden Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in§§ 55 c, 56     rende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Viel-\nAbs. 2 Satz 3 und § 59 genannten Aufgaben und für die         zahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden\nErteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die      Warenarten feilbietet:","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                                 445\n1 . Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und                                  § 69 a\nBedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholi-\nAblehnung der Festsetzung, Auflagen\nscher Getränke;\n2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und            (1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn\nForstwirtschaft und der Fischerei;                       1. die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder\n3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren               68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,\nViehs.                                                   2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-\nsteller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung\n(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des\nbeauftragten Personen die für die Durchführung der\nWochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die\nVeranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-\nörtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsver-\nsitzt,\nordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte\nWaren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten        3. die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen\nWochenmärkten feilgeboten werden dürfen. Sie können              Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der\ndiese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste            Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder\nLandesbehörden mit der Befugnis zur Weiterübertragung            Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erheb-\nauf andere Behörden übertragen.                                  liche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ord-\nnung zu befürchten sind oder\n§ 68                            4. die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezial-\nSpezialmarkt und Jahrmarkt                        markt oder einen Jahrmarkt handelt, vollständig oder\nteilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll.\n(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig\nin größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich be-         (2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Inter-\ngrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern  esse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstal-\nbestimmte Waren feilbietet.                                 tungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit\noder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die\n(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig     öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die\nin größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich be-       Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben Vor-\ngrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern   aussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Ände-\nWaren aller Art feilbietet.                                  rung und Ergänzung von Auflagen zulässig.\n(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch\nTätigkeiten im Sinne des§ 60 b Abs. 1 ausgeübt werden;\ndie §§ 55 bis 60 a und 60 c bis 61 a bleiben unberührt.\n§ 69 b\nÄnderung und Aufhebung der Festsetzung\n§ 68 a                             (1) Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen\nVerabreichen von Getränken und Speisen                vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz\nder Veranstaltung abweichend von der Festsetzung re-\nAuf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zuberei-    geln.\ntete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der\n§§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle          (2) Die zuständige Behörde hat die Festsetzung zurück-\nverabreicht werden. Im übrigen gelten für das Verabrei-     zunehmen, wenn bei ihrer Erteilung ein Ablehnungsgrund\nchen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Ver-        nach§ 69 a Abs. 1 Nr. 3 vorgelegen hat; im übrigen kann\nzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.        sie die Festsetzung zurücknehmen, wenn nachträglich\nTatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Fest-\nsetzung gerechtfertigt hätten. Sie hat die Festsetzung zu\n§ 69\nwiderrufen, wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach\nFestsetzung                         § 69 a Abs. 1 Nr. 3 eintritt; im übrigen kann sie die Festset-\nzung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten,\n(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veran-\ndie eine Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen würden.\nstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der\n~§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit,      (3) Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige\nOffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung\nBehörde die Festsetzung zu ändern; § 69 a gilt entspre-\nfestzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des\nchend. Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige\nöffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste,   Behörde die Festsetzung aufzuheben, die Festsetzung\nGroßmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahr-           eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Volksfestes\nmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Mes-     jedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem\nsen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren     Veranstalter nicht zugemutet werden kann.\nvorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.\n(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahr-\n§ 70\nmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veran-\nstalter zur Durchführung der Veranstaltung.                        Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung\n(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder      (1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetz-\nein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durch-    ten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle\ngeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen       Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur\nBehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.                Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.","446                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung                               Titel VI\ndes Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstal-\ntung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen                  Innungen, lnnungsausschüsse,\nund Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch                   Handwerkskammern, lnnungsverbände\ngleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfer-\ntigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich                            §§ 81 bis 104 n\nbehandelt werden.\n(weggefallen)\n(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten\nGründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende\nPlatz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder                            Titel VI a\nBesucher von der Teilnahme ausschließen.\nHandwerksrolle\n§ 70 a\n§§ 104 o bis 104 u\nUntersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung\n(weggefallen)\nDie zuständige Behörde kann einem Aussteller oder\nAnbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstal-\ntung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen\nim Sinne der§§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die                               Titel VII\nAnnahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche                    Gewerbliche Arbeitnehmer\nZuverlässigkeit nicht besitzt.                              (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte,\nWerkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter)\n§ 70 b\nAnbringung von Namen und Firma                                   1. Allgemei.ne Verhältnisse\nAuf Veranstaltungen im Sinne der §§ 65 bis 68 finden\ndie Vorschriften des § 15 a über die Anbringung des                                     § 105\nNamens und der Firma entsprechende Anwendung;                        Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages\naußerdem ist die Anschrift anzubringen.\nDie Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selb-\nständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen\n§ 71\nArbeitnehmern ist, vorbehaltlich der durch Bundesgesetz\nVergütung                           begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Uber-\neinkunft.\nDer Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten\nund Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung                                 § 105 a\nvon Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von                    Arbeiten an Sonn- und Feiertagen\nVersorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen\neinschließlich der Abfallbeseitigung fordern. Daneben          Zum Arbeiten an Sonn- und Feiertagen können die\nkann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten       Gewerbetreibenden die Arbeitnehmer nicht verpflichten.\neine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlan-      Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Geset-\ngen. Landesrechtliche Bestimmungen über die Erhebung        zes auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden\nvon Benutzungsgebühren durch Gemeinden und Gemein-          dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.\ndeverbände bleiben unberührt.\n§ 105 b\n§ 71 a                                       Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen\nÖffentliche Sicherheit und Ordnung\n(1) Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufberei-\nDen Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur     tungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken,\nAufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung   Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und ande-\nauf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu er-        ren Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien sowie bei Bau-\nlassen.                                                    ten aller Art dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen\n§ 71 b                            nicht beschäftigt werden. Die den Arbeitnehmern zu\ngewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn- und\nAnwendbarkeit von Vorschriften                  Feiertag vierundzwanzig, für zwei aufeinanderfolgende\ndes stehenden Gewerbes                      Sonn- und Feiertage sechsunddreißig, für das Weih-\nFür Veranstaltungen nach den § 64 bis 68 gilt § 61 a    nachts-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu\nentsprechend.                                               dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr nachts zu rechnen\nund muß bei zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feier-\ntagen bis sech$ Uhr abends des zweiten Tages dauern. In\nTitel V                           Betrieben mit regelmäßig~r Tag- und Nachtschicht kann\ndie Ruhezeit frühestens um sechs Uhr abends des vorher-\nTaxen\ngehenden Werktags, spätestens um sechs Uhr morgens\ndes Sonn- und Feiertags beginnen, wenn für die auf den\n§§ 72 bis 80                         Beginn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig Stunden\n(weggefallen)                        der Betrieb ruht.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                                                  447\n(2) Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und          (3) Bei den unter Nummer 3 und 4 bezeichneten Arbei-\nArbeiter an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt wer-      ten, sofern dieselben länger als drei Stunden dauern oder\nden. Die zuständige Behörde kann für bis zu zehn Sonn-       die Arbeitnehmer am Besuche des Gottesdienstes hin-\nund Feiertage im Jahr, an denen besondere Verhältnisse       dern, sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden\neinen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,      Arbeitnehmer entweder an jedem dritten Sonntage volle\nfür alle oder für einzelne Geschäftszweige oder für ein-     sechsunddreißig Stunden oder an jedem zweiten Sonn-\nzelne Betriebe dieser Geschäftszweige eine Beschäfti-        tage mindestens in der Zeit von sechs Uhr morgens bis\ngung bis zu acht Stunden, jedoch nicht über sechs Uhr        sechs Uhr abends von der Arbeit frei zu lassen.\nabends hinaus, zulassen und die Beschäftigungsstunden\nunter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottes-          (4) Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden\ndienst bestimmten Zeit festsetzen.                           Absatzes darf die zuständige Behörde gestatten, wenn die\nArbeitnehmer am Besuche des sonntäglichen Gottesdien-\n(3) Für das Speditions- und das Schiffsmaklergewerbe      stes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonn-\nsowie für andere Gewerbebetriebe, soweit es sich um          tags eine vierundzwanzigstündige Ruhezeit an einem\nAbfertigung und Expedition von Gütern handelt, kann die      Wochentage gewährt wird.\nzuständige Behörde eine Beschäftigung bis zu zwei Stun-\nden zulassen.\n§ 105 d\n(4) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auf die                        Weitere Ausnahmen von § 105 b\nBeschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im\n(1) Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe,\nGeschäftsbetriebe von Konsum- und anderen Vereinen\nin denen Arbeiten vorkommen, welche ihrer Natur nach\nentsprechende Anwendung.\neine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten,\n(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 finden auf alle  sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf bestimmte\nA~gestellten im Sinne der Arbeitszeitordnung Anwendung.      Jahreszeiten beschränkt sind oder welche in gewissen\nDie Ausnahme- und Sonderbestimmungen über die Sonn-          Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten\ntagsruhe der Angestellten im Handelsgewerbe gelten auch      Tätigkeit genötigt sind, können durch Rechtsverordnung\nfür die sonstigen Angestellten im Sinne der Arbeitszeitord-  des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung *) mit\nnung. Die hiernach für Sonn- und Feiertage zugelassenen      Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vor-\nArbeitsstunden sind auf die nach der Arbeitszeitordnung      schriften des § 105 b zugelassen werden.\nzulässige Höchstarbeitszeit nicht anzurechnen.                   (2) Die Regelung der an Sonn- und Feiertagen in diesen\nBetrieben gestatteten Arbeiten und der Bedingungen,\nunter welchen sie gestattet sind, erfolgt für alle Betriebe\n§ 105 C\nderselben Art gleichmäßig und unter Berücksichtigung der\nAusnahmen von § 105 b                      Bestimmung des § 105 c Abs. 3.\n(1) Die Bestimmungen des§ 105 b finden keine Anwen-\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem Bun-\ndung:\ndestag zur Kenntnisnahme vorzulegen und im Bundes-\n1 auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen    gesetzblatt zu veröffentlichen.\nInteresse unverzüglich vorgenommen werden müssen;\n2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer                                         § 105 e\ngesetzlich vorgeschriebenen Inventur;\nWeitere Ausnahmen von § 105 b\n3 auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten\nzur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der          (1) Für Gewerbe, deren vollständige oder teilweise Aus-\nregelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden     übung an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher\nBetriebs bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen   oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürf-\ndie Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs      nisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für Betriebe,\nabhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen  welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind\nvorgenommen werden können;                              oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken\narbeiten, können durch Verfügung der zuständigen\n4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens        Behörde Ausnahmen von den in § 105 b getroffenen\nvon Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitser-       Bestimmungen zugelassen werden. Die Regelung dieser\nzeugnissen erforderlich sind, sofern nicht diese Arbei- Ausnahmen hat unter Berücksichtigung der Bestimmun-\nten an Werktagen vorgenommen werden können;             gen des § 105 c Abs. 3 zu erfolgen.\n5. auf die Beaufsichtigung des Betriebs, soweit er nach\nNummer 1 bis 4 an Sonn- und Feiertagen stattfindet.         (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung *)\ntrifft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n(2) Gewerbetreibende, welche Arbeitnehmer an Sonn-       desrates nähere Bestimmungen über die Voraussetzun-\nund Feiertagen mit Arbeiten der unter Nummer 1 bis 5        gen und Bedingungen der Zulassung von Ausnahmen;\nerwähnten Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Ver-     dieselben sind dem Bundestag zur Kenntnisnahme mitzu-\nzeichnis anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn-    teilen.\nund Feiertag die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, die\nDauer ihrer Beschäftigung sowie die Art der vorgenomme-         (3) Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung von\nnen Arbeiten einzutragen sind. Das Verzeichnis ist auf      Ausnahmen für Betriebe, welche ausschließlich oder vor-\nVerlangen der nach § 139 b zuständigen Behörde jeder-\nzeit zur Einsicht vorzulegen.                                *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.","448                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft                            (2) Die Gewerbetreibenden können die Arbeitnehmer in\nbewegten Triebwerken arbeiten, unterliegt den Vorschrif-                    diesen Gewerben nur zu solchen Arbeiten an Sonn- und\nten der Verwaltungsgerichtsordnung.                                          Feiertagen verpflichten, welche nach der Natur des\nGewerbebetriebs einen Aufschub oder eine Unterbre-\nchung nicht gestatten.\n§ 105 f\nAusnahmen für bestimmte Zeit                                                                       § 105 j\n(1) Wenn zur Verhütung eines unverhältnismäßigen                                   Anordnung der erforderlichen Maßnahmen\nSchadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfnis der\nBeschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feier-                              Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforder-\ntagen eintritt, so können durch die zuständige Behörde                       lichen Maßnahmen zur Durchführung der §§ 105 b und\nAusnahmen von den Vorschriften des § 105 b für                               105 c und der durch Rechtsverordnung nach den\nbestimmte Zeit zugelassen werden.                                            §§ 105 d, 105 e und 105 g auferlegten Pflichten an-\nordnen.\n(2) Die Verfügung ist schriftlich zu erlassen und muß von\ndem Unternehmer auf Verlangen dem für die Revision                                                            §§ 106 bis 112\nzuständigen Beamten an der Betriebsstelle zur ·Einsicht                                                        (weggefallen)\nvorgelegt werden. Eine Abschrift der Verfügung ist inner-\nhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitnehmern leicht\n§ 113\nzugänglichen Stelle auszuhängen.\nZeugnis\n(3) Die zuständige Behörde hat über die von ihr gestatte-\nten Ausnahmen ein Verzeichnis zu führen, in welchem die-                         ( 1 ) Beim Abgang können die Arbeitnehmer ein Zeugnis\nBetriebsstätte, die gestatteten Arbeiten, die Zahl der in                   über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern.\ndem Betriebe beschäftigten und der an den betreffenden\n(2) Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeitnehmer\nSonn- und Feiertagen tätig gewesenen Arbeitnehmer, die\nauch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen.\nDauer ihrer Beschäftigung sowie die Dauer und die\nGründe der Erlaubnis einzutragen sind.                                          (3) Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit\nMerkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den\nArbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses\n§ 105 g                                 nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.\nAusdehnung auf andere Gewerbe\n(4) Ist der Arbeitnehmer minderjährig, so kann das\nDas Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an                       Zeugnis von dem gesetzlichen Vertreter gefordert werden.\nSonn- und Feiertagen kann durch Rechtsverordnung des                        Dieser kann verlangen, daß das Zeugnis an ihn, nicht an\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung *) mit                         den Mind~rjährigen ausgehändigt werde. Mit Genehmi-\nZustimmung des Bundesrates auf andere Gewerbe ausge-                        gung der Gemeindebehörde des in § 108 *) bezeichneten\ndehnt werden. Diese Rechtsverordnungen sind dem Bun-                        Ortes kann auch gegen den Willen des gesetzlichen Ver-\ndestag zur Kenntnisnahme vorzulegen. Auf die von dem                        treters die Aushändigung unmittelbar an den Arbeitnehmer\nVerbote· zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestim-                        erfolgen.\nmungen der §§ 105 c bis 105 f entsprechende Anwen-                                                                  § 114\ndung.\n(weggefallen)\n§ 105 h\nLandesrecht                                                                        § 114 a\n( 1) Die Bestimmungen der §§ 105 a bis 105 g stehen                                             Lohnbücher, Arbeitszettel\nweitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der\nArbeit an Sonn- und Feiertagen nicht entgegen.                                  (1) Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung **) durch Rechtsverordnung mit\n(2) Den Landeszentralbehörden bleibt vorbehalten, für                   Zustimmung des Bundesrates Lohnbücher oder Arbeits-\neinzelne Feiertage, welche nicht auf einen Sonntag fallen,                 zettel vorschreiben und die zur Ausführung erforderlichen\nAbweichungen von den Vorschriften des § 105 b zu                           Bestimmungen erlassen. In die Lohnbücher oder Arbeits-\ngestatten. Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Him-                    zettel sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevoll-\nmelfahrts- und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine                   mächtigten Betriebsbeamten einzutragen\nAnwendung.\n1. der Zeitpunkt der Übertragung von Arbeit, Art und\n§ 105 i                                       Umfang der Arbeit, bei Akkordarbeit die Stückzahl,\nAusnahmen für das Gaststättengewerbe                              2. die Lohnsätze,\nund andere Gewerbe                                 3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen\n(1) Der§ 105 a Abs. 1 und die§§ 105 b bis 105 g finden                         und Stoffen iu den Arbeiten,\nauf das Gaststättengewerbe, auf Musikaufführungen,\nSchaustellungen, theatralische Vorstellungen oder son-                         *) Der hierfür maßgebende Text des§ 108 hatte folgenden Wortlaut: ,,Das Arbeitsbuch\nwird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desienigen Ortes, an welchem er zuletzt\nstige Lustbarkeiten sowie auf das Verkehrsgewerbe keine                           seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des\nAnwendung.                                                                        Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm\nzuerst erwählten deutschen Arbeitsorts kosten- und stempelfrei ausgestellt. ... \"\n*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.      *\") Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                                                   449\n4. der Zeitpunkt der Ablieferung sowie Art und Umfang                    die zuständige Polizeibehörde durch Polizeiverordnung sie\nder abgelieferten Arbeit,                                           erlassen. Für diesen Fall kann die Landeszentralbehörde\noder die zuständige Polizeibehörde auch Bestimmungen\n5. der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenomme-\nauf Grund des § 114 b Abs. 2 erlassen.\nnen Abzüge,\n6. der Tag der Lohnzahlung.\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung *)                                                    § 1_14 d\nkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                                        Landesrechtliche Vorschriften\ndesrates bestimmen, daß in die Lohnbücher oder Arbeits-                                           für einzelne Bezirke\nzettel auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung *) und\nund Wohnung eingetragen werden, sofern Kost oder Woh-\ndie Landeszentralbehörde können die Bestimmungen auf\nnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt werden soll.\nGrund der §§ 114 a bis 114 c auch für einzelne Bezirke\n(3) Im übrigen sind noch solche Eintragungen zulässig,               erlassen.\nwelche sich auf Namen, Firma und Niederlassungsort des\nArbeitgebers, Namen und Wohnort des Arbeitnehmers, die\n§ 114 e\nübertragenen Arbeiten und die dafür vereinbarten oder\ngezahlten Löhne beziehen.                                                                               (weggefallen)\n(4) Die Eintragungen in die Lohnbücher oder Arbeitszet-\ntel dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, das                                                         § 115\nden Inhaber günstig oder nachteilig zu kennzeichnen\nbezweckt. Die Eintragung eines Urteils über die Führung                            Berechnung und Auszahlung der Löhne,\noder die Leistungen des Arbeitnehmers und sonstige                                                Kreditierungsverbot\ndurch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen                           ( 1) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne\noder Vermerke sind unzulässig.                                           ihrer Arbeitnehmer in Deutsche Mark zu berechnen und\nbar auszuzahlen.\n§ 114 b                                  (2) Sie dürfen den Arbeitnehmern keine Waren kreditie-\nren. Doch ist es gestattet, den Arbeitnehmern Lebensmittel\nBehandlung der Lohnbücher\nfür den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung und\n(1) Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem                  Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet- und Pacht-\nArbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und dem                       preise, Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung,\nArbeitnehmer sofort nach Vollziehung der vorgeschriebe-                 Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werkzeuge und Stoffe\nnen Eintragungen kostenfrei auszuhändigen. Die Eintra-                  zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der\ngungen sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevoll-                  durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der\nmächtigten Betriebsbeamten zu unterzeichnen. Der Bun-                   Lohnzahlung zu verabfolgen. Zu einem höheren Preis ist\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung *) kann durch                   die Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für Akkord-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                         arbeiten zulässig, wenn derselbe den ortsüblichen nicht\nbestimmen, daß die Lohnbücher in der Betriebsstätte ver-                übersteigt und im voraus vereinbart ist.\nbleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen, daß die\nWahrung von Fabrikationsgeheimnissen diese Maßnahme\nerheischt. Den beteiligten Arbeitnehmern ist Gelegenheit                                                    § 115 a\nzu geben, sich vor Erlaß dieser Bestimmung zu äußern.\nLohnzahlung in Gaststätten\n(2) Sofern nicht der Bundesminister für Arbeit und So-\nLohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gaststätten\nzialordnung *) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\noder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der zustän-\ndes Bundesrates etwas anderes bestimmt, sind die Eintra-\ndigen Behörde erfolgen.\ngungen gemäß § 114 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor oder bei der\nÜbergabe der Arbeit, die gemäß§ 114 a Abs. 1 Nr. 4 bei\nder Abnahme der Arbeit, die gemäß § 114 a Abs. 1 Nr. 5                                                       § 116\nund 6 bei der Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu\nRechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115\nunterzeichnen.\nArbeitnehmer, deren Forderungen in einer dem § 115\n(3) In den Lohnbüchern sind die §§ 115 bis 119 a Abs. 1,            zuwiderlaufenden Weise berichtigt worden sind, können\n§ 119 b abzudrucken.                                                    zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des§ 115 verlangen,\nohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungs Statt\n§ 114 C                               Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt,\nsoweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser\nLandesrechtliche Vorschriften\ndaraus bereichert ist, derjenigen Krankenkasse zu, wel-\nüber die Lohnbücher\ncher der Arbeitnehmer angehört, in Ermangelung einer\nSoweit der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-                   solchen einer anderen zum Besten der Arbeitnehmer an\nnung *) Bestimmungen auf Grund des § 114 a Abs. 1 und                    dem Ort bestehenden, von der Gemeindebehörde zu\n2 nicht erläßt, kann die Landeszentralbehörde oder nach                   bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung dem\nAnhören beteiligter Gewerbetreibender und Arbeitnehmer                   Träger der Sozialhilfe.\n*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.  *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.","450                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 117                                                        § 119 b\nNichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen                                       Heimarbeiter\n. (1) Verträge, welche dem § 115 zuwiderlaufen, sind            Unter den in den §§ 114 a bis 119 a bezeichneten\nnichtig.                                                       Arbeitnehmern werden auch diejenigen Personen verstan-\nden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb\n(2) Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den           der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung\nGewerbetreibenden und den von ihnen beschäftigten\ngewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch\nArbeitnehmern über die Entnahme der Bedürfnisse der            dann, wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen.\nletzteren aus gewissen Verkaufsstellen sowie überhaupt\nüber die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem\nanderen Zweck als zur Beteiligung an Einrichtungen zur                                    § 120\nVerbesserung der Lage der Arbeitnehmer oder ihrer Fami-\nlien.                                                                                 (weggefallen)\n§ 118\n§ 120 a\nNichteinklagbare Forderungen\nBetriebssicherheit\nForderungen für Waren, welche dem § 115 zuwider\nkreditiert worden sind, können von dem Gläubiger weder           (1 ) Die Gewerbeunternehmer sind .verpflichtet, die\neingeklagt noch durch Anrechnung oder sonst geltend           Arbeitsräume, Betriebsvorrichtuhgen, Maschinen und\ngemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den        Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und den\nBeteiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar erworben    Betrieb so zu regeln, daß die Arbeitnehmer gegen Gefah-\nsind. Dagegen fallen dergleichen Forderungen der in           ren für Leben und Gesundheit so weit geschützt sind, wie\n§ 116 bezeichneten Kasse zu.                                 es die Natur des Betriebs gestattet.\n(2) Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichen-\n§ 119                            den Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem\nBetrieb entstehenden Staubes, der dabei entwickelten\nDen Gewerbetreibenden                       Dünste und Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle\ngleichzuachtende Personen                    Sorge zu tragen.\nDen Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 115 bis 118            (3) Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen,\nsind gleichzuachten deren Familienmitglieder, Gehilfen,      welche zum Schutze der Arbeitnehmer gegen gefährliche\nBeauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren          Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder\nsowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine       gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des\nder hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar       Betriebs liegende Gefahren, namentlich auch gegen die\nbeteiligt ist.                                               Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen können,\nerforderlich sind.\n§ 119 a\n(4) Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ord-\nLohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen              nung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer zu\n(1) Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunterneh-      erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebs\nmern zur Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus der          erforderlich sind.\nwiderrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses\nerwachsenden Schadens oder einer für diesen Fall ver-                                   § 120 b\nabredeten Strafe ausbedungen werden, dürfen bei den\n~inzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes,                    Sitte und Anstand im Betrieb;\nIm Gesamtbetrage den Betrag eines durchschnittlichen                   Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume\nWochenlohns nicht übersteigen.                                  (1) Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejeni-\n(2) Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde        gen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten und dieje-\noder eines weiteren Kommunalverbandes (§ 142) kann für       nigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeitnehmer\nim Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die\nalle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten derselben fest-\nAufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu\ngesetzt werden, daß\nsichern.\n1. Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfol-\ngen müssen, welche nicht länger als einen Monat und         (2) Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebs\nnicht kürzer als eine Woche sein dürfen,                 zuläßt, bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter\ndurchgeführt werden, sofern nicht die Aufrechterhaltung\n2. der von minderjährigen Arbeitnehmern verdiente Lohn        der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung\nan die Eltern oder Vormünder und nur mit deren schrift-\ndes Betriebs ohnehin gesichert ist.\nlicher Zustimmung oder nach deren Bescheinigung\nüber den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar        (3) In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die\nan die Minderjährigen gezahlt wird,                      Arbeitnehmer sich umkleiden und nach der Arbeit sich\n3. die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern           reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern\ninnerhalb gewisser Fristen Mitteilung von den an min-    getrennte Ankleide- und Waschräume vorhanden sein.\nderjährige Arbeitnehmer gezahlten Lohnbeträgen zu           (4) Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet sein,\nmachen haben.                                            daß sie für die Zahl der Arbeitnehmer ausreichen, daß den","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                                                   451\nAnforderungen der Gesundheitspflege entsprochen wird         den§§ 120 a und 120 b enthaltenen Grundsätze erforder-\nund daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und         lich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar\nAnstand erfolgen kann.                                       erscheinen. Sie können anordnen, daß den Arbeitnehmern\nzur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume\nangemessene, in der kalten Jahreszeit geheizte Räume\n§ 120 C\nunentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.\nGemeinschaftsunterkünfte\n(2) Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Besei-\n(1) Soweit die Gewerbeunternehmer den von ihnen           tigung einer dringenden, das Leben oder die Gesundheit\nbeschäftigten Arbeitnehmern Gemeinschaftsunterkünfte        bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Ausführung\nselbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit         eine angemessene Frist gelassen werden.\neinem Dritten durch diesen zum Gebrauch überlassen,\nhaben sie dafür zu sorgen, daß die Gemeinschaftsunter-           (3) Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden\nkünfte so beschaffen, ausgestat.tet und belegt sind und so  Anlagen gegenüber können, solange nicht eine Erweite-\nbenutzt werden, daß die Gesundheit und das sittliche        rung oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen gestellt\nEmpfinden der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden.     werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben,\nDieser Sorgepflicht ist insbesondere nicht entsprochen bei  die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer\ngefährdender Mißstände erforderlich oder ohne unverhält-\n1. unzureichender Grundfläche und lichter Höhe und          nismäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen\nungeeigneter Lage der Räume,\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,\n2. unzureichender natürlicher und künstlicher Beleuch-\nwelche Maßnahmen zu treffen sind, damit die Unterkünfte\ntung und unzureichendem Luftwechsel, Feuchtigkeits-,\nfür Arbeitnehmer den Mindestanforderungen des § 120 c\nWärme- und Lärmschutz,\noder einer auf § 120 e Abs. 3 gestützten Rechtsverord-\n3 unzureichenden Wasser- und Energieversorgungsan-          nung entsprechen\nschlüssen, Kochgelegenheiten, Beheizungs- und sani-\ntären Einrichtungen.\n§ 120 e\n(2) Gemeinschaftsunterkünfte sind bauliche Anlagen                Bundes- und landesrechtliche Vorschriften\noder Teile baulicher Anlagen, bei denen die Unterkunfts-\noder deren Nebenräume entweder von mehreren Arbeit-              (1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministers für\nnehmern gemeinschaftlich benutzt werden oder dazu           Arbeit und Sozialordnung *) können mit Zustimmung des\nbestimmt sind, von mehreren Arbeitnehmern gemein-           Bundesrates Vorschriften darüber erlassen werden, wel-\nschaftlich benutzt zu werden.                               chen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur\nDurchführung der in den §§ 120 a und 120 b enthaltenen\n(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf     Grundsätze zu genügen ist. In diese Bestimmungen kön-\n1 Unterkunftsräume zum Aufenthalt und Schlafen,             nen auch Anordnungen über das Verhalten der Arbeitneh-\nmer im Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit\n2. Küchen- und Vorratsräume,\naufgenommen werden. Eine Abschrift oder ein Abdruck\n3 sanitäre Einrichtungen, insbesondere Aborte und           der Anordnungen ist an ,9eeigneter, allen beteiligten\nWascheinrichtungen einschließlich der Einrichtungen     Arbeitnehmern zugänglicher Stelle auszuhängen und in\nzum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche,            lesbarem Zustand zu erhalten.\nsowie Einrichtungen zur Abfallbeseitigung,\n(2) Soweit solche Vorschriften vom Bundesminister für\n4. Einrichtungen für Erste Hilfe und Krankenbehandlung,     Arbeit und Sozialordnung *) nicht erlassen sind, können\n5. Tagesunterkünfte.                                        dieselben durch Rechtsverordnung der Landeszentralbe-\nhörden oder durch Polizeiverordnungen der zuständigen\n(4) Werden von einem Gewerbeunternehmer auf einer        Polizeibehörden erlassen werden. Vor dem Erlaß solcher\nBaustelle Arbeitnehmer beschäftigt, so hat er diesen        Rechtsverordnungen und Polizeiverordnungen ist den\n1. Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle oder in   Vorständen der beteiligten Berufsgenossenschaften oder\nderen Nähe bereitzustellen, soweit sie ihre Wohnung     Berufsgenossenschafts-Sektionen Gelegenheit zu einer\nnicht leicht erreichen können,                          gutachtlichen Äußerung zu geben.\n2. Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz auf der Baustelle            (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nbereitzustellen, soweit durch eine auf § 120 e beru-    kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raum-\nhende Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.     ordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des\nBundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Arbeitgeber im\nMaßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus\nBereich des Bergwesens und für jeden sonstigen Arbeitge-\n§ 120 c ergebenden Pflichten zu treffen hat.\nber. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Unterbringung\nvon Besatzungsmitgliedern auf Wasserfahrzeugen.                  (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnun9\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates den Geltungsbereich der Verordnung\n§ 120 d\nüber Arbeitsstätten vom 20. März 1975 (BGBl. 1 S. 729)\nVerfügungen zur Durchführung                  und der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe in der\nder §§ 120 a bis 120 c                   Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1975\n(1) Die zuständigen Behörden sind befugt, im Wege der    (BGBI. 1S. 2493) sowie deren Änderungen auf Tagesanla-\nVerfügung für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen\nMaßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der in          ') Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.","452                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ng~n und Tagebaue des Bergwesens auszudehnen, soweit                        eher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er weiß, daß\ndies zum Schutz der in den §§ 120 a und 120 b genannten                    derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch ver-\nRechtsgüter erforderlich ist.                                              pflichtet ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der\nBeschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßi-\ngen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn\n§ 120 f\nTage verflossen sind.\nVerfügungen zur Durchführung\nder Rechtsverordnungen nach § 120 e                               (3) Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinne der\nvorstehenden Bestimmungen die in § 119 b bezeichneten\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderli-             Personen gleich.\nchen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsver-\nordnung nach § 120 e auferlegten Pflichten anordnen.\n111. Lehrlingsverhältnisse\n§ 120 g\n(weggefallen)                                              A. Allgemeine Bestimmungen\n§§ 126 bis 128 a\nII. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen\n(weggefallen)\n§ 121\nB. Besondere Bestimmungen\nPflichten der Gesellen und Gehilfen\nfür Handwerker\nGesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnun-\ngen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertrage-                                               §§ 129 bis 132 a\nnen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge\n(weggefallen)\nzu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht ver-\nbunden.\n111 a. Meistertitel\n§§ 122 bis 124 a\n(weggefallen)\n§ 133\nBefugnis zur Führung des Meistertitels\n§ 124 b\nEntschädigung bei Vertragsbruch                                (1) (weggefallen)\nHat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit                      (2) Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbin-\nverlassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für                  dung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit\nden Tag des Vertragsbruchs und jeden folgenden Tag der                    im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumei-\nvertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens                  ster und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverord-\naber für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tage-                    nung der Bundesregierung *) mit Zustimmung des Bun-\nlohns [§§ 149 bis 152 der Reichsversicherungsordnung *)]                  desrates geregelt. Die Bundesregierung *) kann ferner\nfordern. Diese Forderung ist an den Nachweis eines Scha-                  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ndens nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung wird                       tes Vorschriften über die Führung des Meistertitels in\nder Anspruch auf Erfüllung des Vertrags und auf weiteren                  Verbindung mit sonstigen Bezeichnungen erlassen, die\nSchadensersatz ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht                       auf eine Tätigkeit im Handwerk hinweisen.\ndem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu,\nwenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des\nIII b. Verhältnisse der Betriebsbeamten,\nArbeitsverhältnisses entlassen worden ist.\nWerkmeister, Techniker\n§ 125                                                               §§ 133 a bis 133 b\nMithaftung des neuen Arbeitgebers                                                            (weggefallen)\n(1) Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehil-\nfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsver-                                                     § 133    C\nhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeit-                    Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen\ngeber für den entstandenen Schaden oder den nach\n§ 124 b an die Stelle des Schadensersatzes tretenden                          Von Gewerbeunternehmern beschäftigte technische\nBetrag als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise                Angestellte behalten, wenn sie durch unverschuldetes\nhaftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehil-                Unglück an der Verrichtung der Dienste verhindert sind,\nfen annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem ande-                    den Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen des\nren Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist.                         Arbeitgebers bis zur Dauer von sechs Wochen auch dann,\nwenn das Dienstverhältnis aus Anlaß dieser Verhinderung\n(2) In dem im vorstehenden Absatz bßzeichneten                        von dem Arbeitgeber gekündigt worden ist. Das gleiche\nUmfang ist auch derjenige Arbeitgeber mitverhaftet, wel-                  gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem\n*) Im eigenen Anwendungsbereich nicht mehr geltendes Recht.               *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                                    453\nvom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den      Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon\nAngestellten zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne          dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zwanzig Arbeit-\nEinhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Jedoch min-     nehmer beschäftigt werden.\ndern sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen\nBetrag, welcher dem Berechtigten aus einer auf Grund                                        § 134\ngesetzlicher Verpflichtung bestehenden Krankenversiche-\nrung oder Unfallversicherung zukommt. Eine nicht rechts-                      Verbot der Lohnverwirkung,\nwidrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Abbruch                       schriftliche Lohnbelege\nder Schwangerschaft durch einen Arzt gelten als unver-          (1) Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der\nschuldete Verhinderung an der Dienstleistung. Der            rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch\nAnspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder        den Arbeitnehmer die Verwirkung des rückständigen Loh-\nbeschränkt werden.                                           nes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenloh-\n§ 133 d                          nes hinaus auszubedingen. Auf die Arbeitgeber und\nArbeitnehmer in solchen Betrieben finden die Bestimmun-\n(weggefallen)                       gen des § 124 b keine Anwendung.\n§ 133 e                             (2) Den Arbeitnehmern ist bei der regelmäßigen Lohn-\nzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte,\nAusnahmen bei technischen Angestellten               Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes\nAuf die in § 133 c bezeichneten Personen finden die       und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge\nBestimmungen der §§ 124 b und 125 Anwendung, dage-           auszuhändigen.\ngen nicht die Bestimmungen des § 119 a.\n§§ 134 a bis 134 h\n§ 133 f                                                    (weggefallen)\nWettbewerbsverbot\n( 1 ) Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunter-              B. Best i m m u n g e n f ü r a 11 e Be t r i e b e ,\nnehmer und einem der in § 133 c bezeichneten Angestell-                        in denen in der Regel\nten, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendi-          m ·i n des t e n s z e h n Arbeit n e h m e r\ngung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen                             beschäftigt werden\nTätigkeit beschränkt wird, ist für den Angestellten nur\ninsoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort                                  § 134 i\nund Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch\nSondervorschriften für größere Betriebe\nwelche eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens\nausgeschlossen wird.                                            Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn\nArbeitnehmer beschäftigt werden, findet, unbeschadet des\n(2) Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte\n§ 133 h, die nachfolgende Bestimmung des § 139 aa\nzur Zeit des Abschlusses minderjährig ist.\nAnwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu\ngewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürf-\nIV. Besondere Bestimmungen für Betriebe,               nis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens\nzehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.\nin denen in der Regel mindestens\nzehn Arbeitnehmer beschäftigt werden\n§§ 135 bis 139 a\n§ 133 g                                                    (weggefallen)\nAnwendungsbereich\n§ 139 aa\nDie Bestimmungen der §§ 133 h, 134, 134 i und 139 aa                Anwendung der §§ 121, 124 b und 125\nfinden Anwendung auf Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und\nsonstige gewerbliche Arbeitnehmer mit Ausnahme der               Auf die Arbeitnehmer in den unter Abschnitt IV fallenden\nBetriebsbeamten, Werkmeister, Techniker (§§ 133 c,            Betrieben finden im übrigen die Bestimmungen der\n133 e und 133 f).                                             §§ 121, 124 b und 125 Anwendung.\nA. B es t i m m u n g e n f ü r Betr i e b e ,                                V. Aufsicht\nin denen in der Regel\nmindestens zwanzig Arbeitnehmer                                                    § 139 b\nbeschäftigt werden\nGewerbeaufsichtsbehörde\n§ 133 h                              (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen\nGrundsatz                           der §§ 105 a, 105 b Abs. 1, der §§ 105 c bis 105 h, 120 a,\n120 b, ·120 d, 120 e, 133 g bis 134, 134 i und 139 aa ist\nAuf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig     ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehör-\nArbeitnehmer beschäftigt werden, finden die nachfolgen-       den besonderen von den Landesregierungen zu ernen-\nden Bestimmungen des § 134 Anwendung. Dies gilt für           nenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei\nBetriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des          Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der","454                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil t\nOrtspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jeder-                      Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung drin-\nzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Sie                       gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord-\nsind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten,                     nung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nzur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelan-                      Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\ngenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer                         eingeschränkt.\nBesichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen zu ver-\npflichten                                                                       (7) Ergeben sich im Einzelfall• für die für den Arbeits-\nschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhalts-\n(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwi-                      punkte für\nschen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehör-                      1. eine Beschäftigung· oder Tätigkeit nichtdeutscher\nden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den ein-                           Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis nach\nzelnen Ländern vorbehalten.                                                       § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,\n(3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über                       2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer\nihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte                        Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60\noder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und                                Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,\ndem Reichstag vorzulegen.                                                    3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der\n(4) Die auf Grund der Bestimmungen der§§ 105 a bis                             Schwarzarbeit,\n105 h, 120 a, 120 b, 120 d, 120 e, 133 g bis 134, 134 i und                  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,\n139 aa auszuführenden amtlichen Besichtigungen und\n5. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversi-\nPrüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, nament-\ncherungsordnung und des Arbeitsförderungsgesetzes\nlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten.\nüber die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen,\n(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genann-                      soweit sie im Zusammenhang mit den unter den Num-\nten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statisti-                          mern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,\nschen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitneh-                    6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,\nmer zu machen, welche vom Bundesminister für Arbeit\n7. Verstöße gegen die Steuergesetze,\nund Sozialordnung *) durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates oder von der Landeszentralbe-                           unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der\nhörde unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden                           Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behör-\nFristen und Formen vorgeschrieben werden.                                    den sowie die Behörden nach § 20 des Ausländerge-\nsetzes.\n(5 a) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                         (8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den\ndes Bundesrates zu bestimmen, daß Stellen der Bundes-                       Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere\nverwaltung, denen der Arbeitgeber bereits auf Grund einer                    mit folgenden Behörden zusammen:\nRechtsvorschrift                                                             1. der Bundesanstalt für Arbeit,\n1. die Zahl der Arbeitnehmer, die er beschäftigt, und                       2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstel-\nderer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert nach                     len für die Sozialversicherungsbeiträge,\nGeschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,\n3. den Trägern der Unfallversicherung,\n2. den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift\n4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung\ndes Betriebs, in dem er sie beschäftigt,\nvon Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der\n3. den Wirtschaftszweig, dem der Betrieb zugehört,                               Schwarzarbeit zuständigen Behörden,\n4. sonstige Angaben, die den Arbeitsschutz berühren,                        5. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten Be-\nmitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Gewerbeauf-                         hörden,\nsicht zuständigen obersten Landesbehörden auf deren                         6. den Finanzbehörden.\nVerlangen gegen Erstattung der Kosten weiterzuleiten\nhaben. Er kann auch das Nähere über Inhalt und Form der\nweiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiter-                                    VI. Gehilfen und Lehrlinge\nleitung bestimmen. Sind Angaben nach einer auf Grund                                   in Betrieben des Handelsgewerbes\nvon Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung weiterzuleiten,\nso sind die Arbeitgeber insoweit von ihrer Verpflichtung                                          §§ 139 c bis 139 f\nnach Absatz 5 befreit. Die weitergeleiteten Angaben dür-\nfen nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Gewerbe-                                         (weggefallen)\naufsichtsbehörden             liegenden Aufgaben                 verwendet\nwerden.                                                                                                § 139 g\n(6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind                               Befugnisse der Gewerbeaufsichtsbehörden\nbefugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der                         (1) Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind befugt, durch\nArbeitgeber nach § 120 c und § 139 g Abs. 1 Satz 3 Halb-                     Verfügung für einzelne Betriebe diejenigen Maßnahmen\nsatz 1 und nach den auf Grund des § 120 e Abs. 3 und des                     anzuordnen, die zur Durchführung der dem Arbeitgeber\n§ 139 h Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen,                       durch § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches auferlegten\nzu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der                         Pflichten erforderlich erscheinen. Diese Befugnis besteht\nauch gegenüber Versicherungsunternehmen einschließ-\n*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.      lich derjenigen Versicherungsunternehmen, die kein","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                                     455\nGewerbe betreiben. Soweit Arbeitgeber, die den Sätzen 1                      (2) Neue Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen der selb-\nund 2 unterliegen, den von ihnen beschäftigten Hand-                      ständigen Gewerbetreibenden erhalten durch die Geneh-\nlungsgehilfen selbst oder auf Grund eines Rechtsverhält-                  migung der zuständigen Behörde die Rechte juristischer\nnisses mit einem Dritten durch diesen Gemeinschaftsun-                    Personen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer\nterkünfte zum · Gebrauch überlassen, gilt für sie § 120 c                 besonderen staatlichen Genehmigung bedarf.\nAbs. 1 bis 3; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.\n(2) Die Bestimmungen in § 120 d Abs. 2 und 3 und in                                          §§ 141 bis 141 f\n§ 139 b finden entsprechende Anwendung. Das Grund-                                                (weggefallen)\nrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit\neingeschränkt.\nTitel IX\n§ 139 h\nStatutarische Bestimmungen\nVorschriften über Räume, Maschinen\nund Gerätschaften                                                          § 142\n(1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministers für                                    Erlaß und Außerkraftsetzung\nArbeit und Sozialordnung *) können mit Zustimmung des\nBundesrates Vorschriften darüber erlassen werden, wel-                       ( 1) Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder\nohen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume                    eines weiteren Kommunalverbandes können die ihnen\nund deren Einrichtung sowie die Maschinen und Gerät-                     durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen Gegen-\nschaften zum Zweck der Durchführung der in § 62 Abs. 1                    stände mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden\ndes Handelsgesetzbuches enthaltenen Grundsätze zu                         nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter\ngenügen haben.                                                            abgefaßt, bedürfen der Genehmigung der zuständigen\nBehörde und sind in der für Bekanntmachungen der\n(2) Soweit solche Vorschriften vom Bundesminister für                 Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes vorge-\nArbeit und Sozialordnung*) nicht erlassen sind, können                    schriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen.\nsie durch Rechtsverordnung der in § 120 e Abs. 2 bezeich-\nneten Behörden erlassen werden.                                              (2) Die Zentralbehörde ist befugt, statutarische Bestim-\nmungen, welche mit den Gesetzen oder den statutari-\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung                   schen Bestimmungen des weiteren Kommunalverbandes\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raum-                     in Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen. Welche\nordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des                        Verbände unter der Bezeichnung weitere Kommunalver-\nBundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche                      bände zu verstehen sind, wird von den Landesregierungen\nMaßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus                      oder den von ihnen bestimmten Stellen bestimmt.\n§ 139 g Abs. 1 Satz 3 ergebenden Pflichten zu treffen hat.\nTitel X\n§ 139 i\nVerfügungen zur Durchführung                                        Straf- und Bußgeldvorschriften\nder Rechtsverordnungen nach § 139 h\n§ 143\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderli-\nVerletzung von Vorschriften über die\nchen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsver-\nErrichtung und den Betrieb von Anlagen\nordnung nach § 139 h auferlegten Pflichten anordnen.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n§§ 139 kund 139             1                 lässig\n(weggefallen)                           1. eine Anlage ohne die Erlaubnis, die nach einer auf\nGrund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverord-\nnung erforderlich ist, errichtet, betreibt oder ändert,\n§ 139 m                                  soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-\nKonsum- und andere Vereine                                bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n2. einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erlasse-\nDie §§ 139 g und 139 h finden auf den Geschäftsbetrieb\nnen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für\nder Konsum- und anderer Vereine entsprechende Anwen-\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\ndung.\nschrift verweist oder\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 a zuwider-\nTitel VIII                                handelt.\nGewerbliche Hilfskassen                               (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n§ 140\n1. entgegen einer nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen\nKranken-, Hilfs- und Sterbekassen                              Rechtsverordnung eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder die\n(1) (weggefallen)\nvorzulegenden Unterlagen nicht beifügt, soweit die\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\n*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.      auf diese Bußgeldvorschrift verweist,","456                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2. entgegen § 24 b Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich           2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewäh-\nmacht, eine vorgeschriebene oder behördlich angeord-              rung des Rückkaufsrechts ankauft,\nnete Prüfung nicht gestattet, benötigte Arbeitskräfte\n3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33 a Abs. 1 Satz 3,\noder Hilfsmittel nicht bereitstellt, erforderliche Angaben\n§ 33 c Abs. 1 Satz 3, § 33 d Abs. 1 Satz 2, § 33 e\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder\nSatz 3, § 33 i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 a\nerforderliche Unterlagen nicht vorlegt,\nAbs. 1 Satz 2, § 34 b Abs. 3 Satz 2 oder § 34 c Abs. 1\n3. entgegen § 24 d Satz 2 in Verbindung mit § 139 b                   Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 c\nAbs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Besichtigung oder Prü-             Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt, oder\nfung nicht gestattet oder\n4. ein Spielgerät ohne die nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 erfor-\n4. entgegen § 24 d Satz 2 in Verbindung mit § 139 b                   derliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt.\nAbs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\nfahrlässig\ntig macht.\n1 . entgegen § 30 b orthopädische Maßschuhe anfertigt\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                  oder\nAbsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-\n2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34 b\nsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-\nAbs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.\nbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.                                                             (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-\n§ 144                              sche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-\nVerletzung von Vorschriften über                   buße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des\nerlaubnisbedürftige stehende Gewerbe                   Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deut-\nsche Mark geahndet werden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                                                        § 145\n1 . ohne die erforderliche Erlaubnis                                              Verletzung von Vorschriften\nüber das Reisegewerbe\na) (weggefallen),\nb) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nbetreibt,                                                lässig\n1 . ohne die nach § 55 Abs. 2 erforderliche Reisegewerbe-\nc) nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von\nkarte ein Reisegewerbe betreibt,\nPersonen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet\noder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume        2. einer auf Grund des § 55 f erlassenen Rechtsverord-\nzur Verfügung stellt,                                         nung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nd) nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt,\nnach§ 33 d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veran-        3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein\nstaltet oder nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle        Reisegewerbe ausübt oder\noder ein ähnliches Unternehmen betreibt,                 4. ohne die nach § 60 a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1\ne) nach§ 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfand-               erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisege-\nleihers oder Pfandvermittlers betreibt,                       werbe betreibt.\nf) nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum                 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nfremder Personen bewacht,                                 fahrlässig\ng) nach § 34 b Abs. 1 Satz 1 fremde bewegliche Sa-            1. einer auf Grund\nchen oder fremde Rechte oder nach § 34 b Abs. 2                a) des § 55 d Abs. 2 oder\nSatz 1 fremde Grundstücke oder fremde grund-\nstücksgleiche Rechte versteigert oder                         b) des § 60 a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33 f\nAbs. 1 oder § 33 g Nr. 2\nh) nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den Abschluß von\nVerträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder           erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\ndie Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34 c             sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer              geldvorschrift verweist,\nBauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbe-        2. Waren im Reisegewerbe\nreitet oder durchführt oder\na) entgegen § 56 Abs. ~ Nr. 1 vertreibt,\n2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das\nb) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft\nGewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.\noder\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder              c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,\nfahrlässig\n3. (weggefallen),\n1. einer auf Grund des § 33 f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33 g\nNr. 2, § 34 Abs. 2, § 34 a Abs. 2, § 34 b Abs. 8, § 34 c     4. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 4 die Zahn- oder Tierheil-\nAbs. 3 oder § 38 erlassenen Rechtsverordnung zuwi-                kunde ausübt,\nderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand        5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist,                              ausübt,","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                                     457\n6. entgegen§ 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehens-                                       § 146\ngeschäfte abschließt oder vermittelt oder                              Verletzung sonstiger Vorschriften\n7. einer vollziehbaren Auflage nach                                        über die Ausübung eines Gewerbes\na) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nSatz 3 zweiter Halbsatz,                              lässig\nb) § 60 a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit§ 33 d Abs. 1    1.   einer vollziehbaren Anordnung\nSatz 2 oder ·\na) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,\nc) § 60 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33 i Abs. 1\nb) nach § 35 Abs. 7 a Satz 1, 3 in Verbindung mit\nSatz 2\nAbs. 1 Satz 1 oder 2 oder\nzuwiderhandelt.\nc) nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder              Buchstaben a oder b genannten Vorschriften\nfahrlässig                                                          zuwiderhandelt,\n1. entgegen § 55 c oder § 60 b Abs. 3 Satz 1 eine An-        1 a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in\nzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht      Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren\nrechtzeitig erstattet,                                        Auflage zuwiderhandelt oder\n2. an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55 e Abs. 1 be-        2.   entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51\nzeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,                   Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt.\n3 a) entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder\nVerbindung mit § 60 c Abs. 1 Satz 1 die Ausnah-\nfahrlässig\nmebewilligung,\n1 entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht\nb) entgegen § 60 c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbe-            richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nkarte oder\n2 entgegen § 15 a Namen, Firma oder Anschrift nicht\nc) entgegen § 60 c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit            oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,\nAbs 1 Satz 1 die Zweitschrift der Reisegewerbe-\nkarte                                                 3 entgegen § 15 b auf Geschäftsbriefen die vorge-\nschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig\nnicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine           macht,\nTätigkeit nicht einstellt,\n4 entgegen\n4 entgegen § 60 c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\na) § 35 Abs. 3 a Satz 1,\n§ 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,\n5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewer-               b) § 35 Abs. 7 a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 3 a\nSatz 1 oder\nbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte ab-\ngeschlossen werden sollen, entgegen § 56 a Abs. 1             c) § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchsta-\nSatz 1 nicht angibt oder entgegen § 56 a Abs. 1                  ben a oder b genannten Vorschriften\nSatz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise        eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nanbringt,                                                    nicht rechtzeitig erteilt,\n6. entgegen§ 56 a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung ei-\n5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1\nnes Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder 2 zugelassene Waren feilhält,\noder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware\noder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffentli-    6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig\nchen Ankündigung nicht angibt,                               oder nicht rechtzeitig erstattet,\n7. entgegen§ 56 a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwen-          7. einer vollzieh baren Auflage nach § 69 a Abs. 2, auch\ndungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosun-            in Verbindung mit § 60 b Abs. 2 erster Halbsatz, zu-\ngen oder Ausspielungen ankündigt,                             widerhandelt,\n8. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach\n8. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein\n§ 70 a, auch in Verbindung mit § 60 b Abs. 2 erster\nWanderlager von einer Person leiten läßt, die in der\nHalbsatz, an einer Veranstaltung teilnimmt,\nAnzeige nicht genannt ist,\n9. entgegen § 70 b, auch in Verbindung mit § 60 b\n9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 a Abs. 3\nAbs. 2 erster Halbsatz, Name, Firma oder Anschrift\nzuwiderhandelt oder\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an-\n10. entgegen § 60 c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb                bringt oder\nBeschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbe-       10. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen\nkarte aushändigt.                                             Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung „Baumei-\nster\" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n,,Baumeister\" enthält und auf eine Tätigkeit im Bauge-\nAbsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-\nwerbe hinweist.\nsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-\nbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des         (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deut-        Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-\nsche Mark geahndet werden.                                    sche Mark, im Falle des Absatzes 2 Nr. 7 mit einer Geld-","458                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den übrigen              (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nFällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwei-          lässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von\ntausend Deutsche Mark geahndet werden.                         Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. Die Ordnungs-\nwidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\n§ 147                             Deutsche Mark geahndet werden.\nVerletzung von Arbeitsschutzvorschriften\n§ 148\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                                              Strafbare Verletzung\ngewerberechtlicher Vorschriften\n1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 120 d oder\n§ 139 g Abs. 1 zuwiderhandelt oder                            Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nwird bestraft, wer\n2. einer auf Grund des § 120 e oder § 139 h erlassenen\nRechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten         1. eine in§ 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, Abs. 2\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder          Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Nr. 4 bis 6 oder § 146 Abs. 1\neiner vollziehbaren Anordnung nach § 120 f oder                bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt\n§ 139 i zuwiderhandelt.                                        oder\n2. du_rch eine in § 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                          stabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 145 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2,\n§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 oder 2 bezeichnete Zuwi-\n1 . entgegen § 105 b Arbeitnehmer oder zu ihrer Berufs-             derhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen\nausbildung Beschäftigte über 18 Jahre an Sonn- oder            oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.\nFeiertagen beschäftigt,\n2. der Vorschrift des § 105 c Abs. 3 über die Freistellung                                  § 148 a\nvon der Arbeit an Sonntagen zuwiderhandelt oder\nStrafbare Verletzung von Prüferpflichten\n3. einer auf Grund des § 105 d Abs. 1 und 2, § 105 e\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nAbs. 2 oder § 105 g erlassenen Rechtsverordnung,\nstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nPrüfers über das Ergebnis einer Prüfung nach § 16 Abs. 1\nBußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren\noder 2 der Makler- und Bauträgerverordnung falsch berich-\nAnordnung nach § 105 e Abs. 1 oder§ 105 j zuwider-\nhandelt.                                                  tet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                     sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen\nzu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf\n1. entgegen § 105 c Abs. 2 ein Verzeichnis nicht anlegt,       Jahren oder Geldstrafe.\neine erforderliche Eintragung nicht vornimmt oder das\nVerzeichnis auf Verlangen der zuständigen Behörde                                      § 148 b\nnicht vorlegt,\nFahrlässige Hehlerei von Edelmetallen\n2. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139 b Abs. 1                                 und Edelsteinen\nSatz 2, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder\nWer gewerbsmäßig mit den in§ 147 a Abs. 1 bezeich-\n3. entgegen § 139 b Abs. 5 oder entgegen § 139 g Abs. 2       neten Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig\nSatz 1 in Verbindung mit § 139 b Abs. 5 eine vorge-       Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rück-\nschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig,  stände hiervon schmilzt, probiert oder scheidet oder aus\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\nden Gemengen und Verbindungen von Edelmetallabfällen\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des          mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und\nAbsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-         beim Betrieb eines derartigen Gewerbes einen der in\nsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-        § 147 a Abs. 1 bezeichneten Gegenstände, von dem er\nbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des       fahrlässig nicht erkannt hat, daß ihn ein anderer gestohlen\nAbsatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deut-         oder sonst durch eine gegen ein fremdes Vermögen\nsche Mark geahndet werden.                                     gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich\noder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen\nhilft, um sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit\n§ 147 a\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be-\nVerbotener Erwerb von Edelmetallen                  straft.\nund Edelsteinen\n(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig                                     Titel XI\n1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle),                      Gewerbezentralregister\nedelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edel-\nmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder\n§ 149\n2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder\nEinrichtung eines Gewerbezentralregisters\nPerlen\nzu erwerben.                                                       (1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbe-\nzentralregister eingerichtet.","Nr. 8 - Tag der _Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                               459\n(2) In das Register sind einzutragen                          (3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbe-\nreichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar\n1 . die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Ent-\nbei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-\nscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die\nsprechend.\nwegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit\n(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Per-\na) ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung,\nKonzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder       son als den Betroffenen ist nicht zulässig.\neiner sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung ab-        (5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen\ngelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenom-     Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer son- ·\nmen oder widerrufen,                                 stigen wirtschaftlichen Unternehmung und auf Erteilung\nb) die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als        eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffge-\nVertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden      setzes kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer\noder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes       Behörde beantragt werden. Die Auskunft ist unmittelbar\nbeauftragte Person oder der Betrieb oder die Lei-    der Behörde zu übersenden, der die Entscheidung über\ntung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung    die in Satz 1 bezeichneten Anträge obliegt. Die Behörde\nuntersagt,                                            hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in die Aus-\nkunft zu gewähren.\nc) ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines\nnach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder\nein erteilter Befähigungsschein entzogen oder                                    § 150 a\nd) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer                               Auskunft an BP.hörden\nsonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Be-          (1) Auskünfte aus dem Register werden für\nfugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszu-\n<;iie Verfolgung wegen einer in § 148 Nr. 1 bezeichne-\nbildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beauf-\nsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern          ten Ordnungswidrigkeit,\nund Jugendlichen verboten                             2. die Vorbereitung\nwird,                                                         a) der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstaben a und c bezeichneten Anträge,\n2 Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder\nb) der übrigen in§ 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a bis d\neiner sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung wäh-\nbezeichneten Entscheidungen,\nrend eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,\nc) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des\n3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer                     Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes,\nOrdnungswidrigkeit, die                                            des Fahrpersonalgesetzes oder der auf Grund die-\na) bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines                 ser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über\nGewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirt-                 Eintragungen, die das Personenbeförderungsge-\nschaftlichen Unternehmung oder                                  setz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,\nb) bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer son-         3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allge-\nstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem                 meinen Verwaltungsvorschriften\nVertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des     erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden, denen die\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von ei-      in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.\nner Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrück-\nlich als Verantwortlicher bezeichnet ist,               (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner\nbegangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als          1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in\nzweihundert Deutsche Mark beträgt.                            § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen\nfür Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straf-\nVon der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte               taten nach § 148 Nr. 1, nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 des\nausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgeset-               Ausländergesetzes und § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugend-\nzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind.               schutzgesetzes auch über die in § 149 Abs. 2 Nr 3\nbezeichneten Eintragungen,\n2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der\n§ 150                                Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in\nAuskunft auf Antrag des Betroffenen                    § 74 c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungs-\ngesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149\n(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person        Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,\nAuskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers.\n3. den zuständigen Behörden für Entscheidungen über\n(2) Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs. 2 bestimm-         den Erlaß von Geldbußen\nten Behörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identi-   erteilt.\ntät und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine\n(3) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck\nVertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der\nanzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.\nAntragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertre-\nten lassen. Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft        (4) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte\nentgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den          Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die\nRestbetrag an die Bundeskasse ab.                            Auskunft aus dem Register zu gewähren.","460                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(5) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit         (5) Wird ein Bußgeldbescheid in einem Strafverfahren\nder Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Be-               aufgehoben (§ 86 Abs. 1, § 102 Abs. 2 des Gesetzes über\ndiensteten zur Kenntnis gebracht werden.                       Ordnungswidrigkeiten), so wird die Eintragung aus dem\n.\nRegister entfernt.\n(6) Eintragungen über Personen, deren Tod der Regi-\n§ 151\nsterbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden ein Jahr\nEintragungen in besonderen Fällen                  nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register ent- ·\n(1) In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a      fernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragungen\nund b ist die Eintragung auch bei                               keine Auskunft erteilt werden.\n1. dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Person,         (7) Eintragungen über juristische Personen und Perso-\nnenvereinigungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden\n2. der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweignie-\nnach Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Tag der Eintra-\nderlassung beauftragten Person,\ngung aus dem Register entfernt. Enthält das Register\ndie unzuverlässig oder ungeeignet sind, vorzunehmen, in          mehrere Eintragungen, so ist die Entfernung einer Eintra-\nden Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b jedoch nur,       gung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraus-\nsofern dem Betroffenen die Ausübung eines Gewerbes              setzungen der Entfernung vorliegen.\noder die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines\nGewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Ge-                                        § 153\nwerbebetriebes beauftragte Person nicht selbst untersagt\nworden ist.                                                                      Tilgung von Eintragungen\n(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach\n(2) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene          Ablauf einer Frist\nvollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das\n1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht\nRegister einzutragen.\nmehr als dreihundert Deutsche Mark beträgt,\n(3) Sind in einer Bußgeldentscheidung mehrere Geldbu-       2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen\nßen festgesetzt(§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrig-          zu tilgen.\nkeiten), von denen nur ein Teil einzutragen ist, so sind\nlediglich diese einzutragen.                                       (2) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage des Eintritts\nder Rechtskraft der Entscheidung. Dieser Zeitpunkt bleibt\n(4) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzu-   auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederauf-\ntragen, durch den das Gericht hinsichtlich einer eingetra-       nahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.\ngenen Bußgeldentscheidung die Wiederaufnahme des\nVerfahrens anordnet(§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-             (3) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist\nnungswidrigkeiten).                                             die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen\nEintragungen. die Frist des Absatzes 1 abgelaufen ist.\n(5) Wird durch die endgültige Entscheidung in dem\n(4) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach\nWiederaufnahmeverfahren die frühere Entscheidung auf-\nEintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Regi-\nrechterhalten, so ist dies in das Register einzutragen.\nster entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung\nAndernfalls wird die Eintragung nach Absatz 4 aus dem\nkeine Auskunft erteilt werden.\nRegister entfernt. Enthält die neue Entscheidung einen\neinzutragenden Inhalt, so ist dies mitzuteilen.                     (5) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist\nsie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die\nBußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des Betrof-\n§ 152                               fenen verwertet werden. Dies gilt·nicht, wenn der Betrof-\nEntfernung von Eintragungen                      fene die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonsti-\ngen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die\n(1) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene           Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der\nEntscheidung aufgehoben oder eine solche Entscheidung            Allgemeinheit führen würde, oder der Betroffene die Auf-\noder ein nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 eingetragener Verzicht          hebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer\ndurch eine spätere Entscheidung gegenstandslos, so wird          sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden\ndie Entscheidung oder der Verzicht aus dem Register              Entscheidung beantragt.\nentfernt.\n(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden auf rechts-\n(2) Ebenso wird verfahren, wenn die Behörde eine befri-      kräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrig-\nstete Entscheidung erlassen hat oder in der Mitteilung an        keiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, bei denen die\ndas Register bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für          Geldbuße nicht mehr als 200 Deutsche Mark beträgt,\neine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese          sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung\nFrist abgelaufen ist.                                            mindestens drei Jahre vergangen sind.\n(3) Das gleiche gilt, wenn die Vollziehbarkeit einer nach                                § 153 a\n§ 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragenen Entscheidung auf Grund\nMitteilungen zum Gewerbezentralregister\nbehördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt.\nDie Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezen-\n(4) Eintragungen, die eine über 80 Jahre alte Person         tralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststel-\nbetreffen, werden aus dem Register entfernt.                     lungen und Tatsachen mit.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987                                                    461\n§ 153 b                          Arbeitnehmer beschäftigt werden, können die Bestimmun-\ngen der §§ 139 aa und 139 b durch Rechtsverordnung des\nVerwaltungsvorschriften\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung *) mit\nDer Bundesminister der Justiz erläßt im Einvernehmen     Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise ausge-\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustim-       dehnt werden.\nmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 149\n(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 können auch für\nbis 153 a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-\nbestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind dem Bun-\nschriften. Soweit diese Vorschriften den Aufbau des Regi-\ndestag zur Kenntnisnahme vorzulegen und im Bundesge-\nsters betreffen, ergehen sie ohne Zustimmung des Bun-\nsetzblatt zu veröffentlichen.\ndesrates.\n§ 154 a\nSchlußbestimmungen\nAnwendung des Titels VII\nauf Bergwerke, Salinen u. ä.\n§ 154\nDie Bestimmungen des § 114 a Abs. 1 Satz 1 und\nAusnahmen von Titel VII\nAbs. 4, des § 114 b Abs. 1, der §§ 114 c bis 119 a, des\n(1) Von den Bestimmungen in Titel VII finden keine        § 134 Abs. 2, der §§ 139 aa und 139 b finden auf die\nAnwendung:                                                   Besitzer und Arbeitnehmer von Bergwerken, Salinen, Auf-\nbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen\n1 die Bestimmungen der §§ 105 bis 139 m auf Gehilfen\noder Gruben entsprechende Anwendung, und zwar auch\nund Lehrlinge in Apotheken;\nfür den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn\n2 die Bestimmungen der §§ 105, 113 bis 119 b sowie die       Arbeitnehmer beschäftigt werden.\nBestimmungen der §§ 120 a bis 139 aa auf Handlungs-\ngehilfen und Handlungslehrlinge;\n§ 155\n3. die Bestimmungen der §§ 133 g bis 134 und 134 i auf\nArbeitnehmer in Apotheken und auf diejenigen Arbeit-                       Landesrecht, Zuständigkeiten\nnehmer in Handelsgeschäften, welche nicht in einem          ( 1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwie-\nzu dem Handelsgeschäfte gehörigen Betriebe mit der      sen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs-\nHerstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt      oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu\nsind, auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf         verstehen.\nMusikaufführungen, Schaustellungen, theatralische\nVorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten.                  (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-\nten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses\n(2) Die Bestimmungen der §§ 133 g, 139 aa und 139 b      Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen\nfinden auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Hüttenwerken,    Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in die-\nin Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie     sem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.\nin Werkstätten der Tabakindustrie auch dann entspre-\nchende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger             (3) (weggefallen)\nals zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden; auf Arbeitge-\n(4) (weggefallen)\nber und Arbeitnehmer in Ziegeleien und über Tage betrie-\nbenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen                 (5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg\nauch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen           sowie die Regierung des Landes Schleswig-Holstein wer-\nBetrieben in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer         den ermächtigt, Vorschriften, in denen Aufgaben auf die\nbeschäftigt werden.                                         höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden, dem\nbesonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.\n(3) Die Bestimmungen der §§ 139 aa und 139 b finden\nauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Werkstätten, in wel-\nchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas,                                              § 156\nLuft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vor-                                 Berlin-Klausel\nübergehend zur Verwendung kommen, auch wenn in                                                  '\nihnen in der Regel weniger als 10 Arbeitnehmer beschäf-           Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ntigt werden, entsprechende Anwendung.                        erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes.\n(4) Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel\nweniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, und\nauf Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn           \") Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes."]}