{"id":"bgbl1-1987-8-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":8,"date":"1987-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/8#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_8.pdf#page=46","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Zerlegungsgesetzes (3. ZerlÄndG)","law_date":"1987-01-22T00:00:00Z","page":470,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["470                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Zerlegungsgesetzes\n(3. ZerlÄndG)\nVom 22. Januar 1987\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     nanzamt belegen ist (Wohnsitzland); in den übrigen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       Fällen gilt als Wohnsitzland das Land, in dem die\nLohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ausgestellt\nArtikel 1                                    worden ist.\"\nDas Gesetz über die Steuerberechtigung und die Zer-              b) Der letzte Satz wird gestrichen.\nlegung bei der Einkommensteuer und der Körperschaft-\nsteuer (Zerlegungsgesetz) in der Fassung der Bekannt-          2. In § 8 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nmachung vom 25. Februar 1971 (BGBI. 1 S. 145), zuletzt              ,,(6) Die vorstehende Fassung des§ 5 Abs. 2 Satz 2\ngeändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des                  gilt erstmals für den Feststellungszeitraum 1980. § 5\nZerlegungsgesetzes vom 8. Dezember 1981 (BGBI. 1                   Abs. 2 Satz 4 ist ab dem Feststellungszeitraum 1983\nS. 1331 ), wird wie folgt geändert:                                nicht mehr anzuwenden.\"\n1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 2\na) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\n,,Dabei gilt ein Arbeitnehmer, der für den Feststel-    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nlungszeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen\nist oder für den ein Lohnsteuerjahresausgleich                                     Artikel 3\ndurchgeführt wird, als in dem Land ansässig, in dem\ndas für die Einkommensteuerveranlagung oder den             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nLohnsteuerjahresausgleich örtlich zuständige Fi-        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Januar 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K oh 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}