{"id":"bgbl1-1987-7-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":7,"date":"1987-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1987-01-20T00:00:00Z","page":401,"pdf_page":1,"num_pages":22,"content":["401\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                     Z 5702 A\n1987                     Ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1987                                       Nr. 7\nTag                                                 Inhalt                                       Seite\n20. 1. 87 Neufassung des Bundessozlalhllfegesetzes .................................... .            401\n2170-1\n22. 1. 87 Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung ....... .      423\n7625-1-4\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes\nVom 20. Januar 1987\nAuf Grund des Artikels 40 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ) wird nachstehend der Wortlaut des\nBundessozialhilfegesetzes in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                              ·\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 613),\n2. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 26 des Haushaltsbegleit-\ngesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532),\n3. den am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni\n1985 (BGBI. I S.1081),\n4. Nummer III Satz 1 des am 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Organisations-\nerlasses des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 864),\n5. den am 1. November 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n28. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1657),\n6. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 26 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 20. Januar 1987\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","402                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBundessozialhilfegesetz (BSHG)\n1n h altsü berslcht\nAbschnitt 1                                §§                                        Unterabschnitt 11                              §§\nAllgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1 bis 10       Hilfe zur Weiterführung des Haushalts . . . . . . . . . 70 und 71\nUnterabschnitt 12\nAbschnitt 2\nHilfe zur Überwindung besonderer\nHIife zum Lebensunterhalt                                            sozialer Schwierigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72\nUnterabschnitt 1                                                                        Unterabschnitt 13\nPersonenkreis, Gegenstand der Hilfe . . . . . . . . . 11 bis 16                        Altenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75\nUnterabschnitt 2                                                                            Abschnitt 4\nHilfe zur Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 bis 20               Einsatz des Einkommens und des Vermögens\nUnterabschnitt 3                                                                         Unterabschnitt 1\nForm una Maß der Leistungen . . . . . . . . . . . . . .                21 bis 24       Allgemeine Bestimmungen über den\nEinsatz des Einkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 bis 78\nUnterabschnitt 4\nUnterabschnitt 2\nAusschluß des Anspruchs auf Hilfe,\nEinschränkung der Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 und 26               Einkommensgrenzen für die Hilfe\nin besonderen Lebenslagen . . . . . . . . . . . . . . . 79,\n81 bis 85\nAbschnitt 3                                                                                                                   und 87\nHIife In besonderen Lebenslagen                                                                         Unterabschnitt 3\nEinsatz des Vermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 und 89\nUnterabschnitt 1\nAllgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 bis 29 a                                          Abschnitt 5\nUnterabschnitt 2                                        Verpflichtungen anderer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 bis 91 a\nHilfe zum Aufbau oder zur Sicherung\nAbschnitt 6\nder Lebensgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30\nKostenersatz                                                             92, 92 a, 92 C\nUnterabschnitt 3\nAbschnitt 7\n(weggefallen)\nEinrichtungen, Arbeitsgemeinschaften . . . . . . 93 und 95\nUnterabschnitt 4\nAbschnitt 8\nVorbeugende Gesundheitshilfe . . . . . . . . . . . . . . 36\nTräger der Sozlalhllfe                                                   96 bis 102\nUnterabschnitt 5\nKrankenhilfe, sonstige Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 und 37 a                                                 Abschnitt 9\nKostenerstattung zwischen den Trägern\nUnterabschnitt 5 a                                           der Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 bis 112\nHilfe zur Familienplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 b\nAbschnitt 1O\nUnterabschnitt 6                                        Verfahrensbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . 114 und 116\nHilfe für werdende Mütter\nund Wöchnerinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38                                                        Abschnitt 11\nSonstige Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 bis 122\nUnterabschnitt 7\nEingliederungshilfe für Behinderte . . . . . . . . . . . . 39, 40, 43, 44,                                                Abschnitt 12\n46 und 47       Sonderbestimmungen zur Sicherung\nUnterabschnitt 8                                          der Elngllederung Behinderter . . . . . . . . . . . 123 bis 126 b\n(weggefallen)\nAbschnitt 13\nUnterabschnitt 9                                                                           (weggefallen)\nBlindenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67\nAbschnitt 14\nUnterabschnitt 10\nÜbergangs- und Schlußbestlmmungen . . . . . . 139 und 140,\nHilfe zur Pflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 und 69                                                                                144 bis 152","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1987                                  403\nAbschnitt 1                                                          § 4\nAllgemeines                                             Anspruch auf Sozialhilfe\n(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit dieses\n§ 1                             Gesetz bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren ist. Der\nInhalt und Aufgabe der Sozialhilfe               Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfän-\ndet werden.\n(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunterhalt und\nHilfe in besonderen Lebenslagen.                                 (2) Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflicht-\nmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz\n(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der      das Ermessen nicht ausschließt.\nHilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der\nWürde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit\nwie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hier-                                    §5\nbei muß er nach seinen Kräften mitwirken.                                       Einsetzen der Sozialhilfe\nDie Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozial-\n§2                              hilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird,\nNachrang der Sozialhilfe                    da_ß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.\n(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann\noder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders                                      §6\nvon Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistun-                 vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe\ngen, erhält.\n(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt werden,\n(2) Verpflichtungen anderer, besonders Unterhaltspflich-   wenn dadurch eine dem einzelnen drohende Notlage ganz\ntiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, werden        oder teilweise abgewendet werden kann. Die Sonder-\ndurch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften     bestimmung des § 36 geht der Regelung des Satzes 1 vor.\nberuhende Leistungen anderer, auf die jedoch kein\n(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer\nAnspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden,\nNotlage gewährt werden, wenn dies geboten ist, um die\nweil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vor-\nWirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern. Die\ngesehen sind.\nSonderbestimmung des § 40 geht der Regelung des\nSatzes 1 vor.\n§3\nSozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles                                         §7\nFamiliengerechte Hilfe\n(1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nach\nder Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der             Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die besonderen\nPerson des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und        Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden berück-\nden örtlichen Verhältnissen.                                  sichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie\nzur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Fami-\n(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die\nlie festigen.\nGestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden,\nsoweit sie angemessen sind. Wünschen des Hilfeempfän-                                        §8\ngers, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer\ngleichartigen Einrichtung zu erhalten, soll nur entsprochen                      Formen der Sozialhilfe\nwerden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls           (1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe, Geld-\nerforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder  leistung oder Sachleistung.\nnicht ausreichen. Der Träger der Sozialhilfe braucht Wün-\nschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhält-        (2) Zur persönlichen Hilfe gehört außer der Beratung in\nnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.                         Fragen der Sozialhilfe (§ 14 des Ersten Buches Sozial-\ngesetzbuch) auch die Beratung in sonstigen sozialen An-\n(3) Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger in einer    gelegenheiten, soweit letztere nicht von anderen Stellen\nsolchen Einrichtung untergebracht werden, in der er durch     oder Personen wahrzunehmen ist. Wird Beratung in son-\nGeistliche seines Bekenntnisses betreut werden kann.          stigen sozialen Angelegenheiten auch von Verbänden der\nfreien Wohlfahrtspflege wahrgenommen, ist der Rat-\nsuchende zunächst hierauf hinzuweisen.\n§3a\nVorrang der offenen Hilfe\n§9\nDer Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, daß die\nTräger der Sozialhilfe\nerforderliche Hilfe soweit wie möglich außerhalb von\nAnstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen               Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen\ngewährt werden kann.                                          Trägern gewährt.","404                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 10                                (3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem gewährt\nwerden, der ein für den notwendigen Lebensunterhalt aus-\nVerhältnis zur freien Wohlfahrtspflege\nreichendes Einkommen oder Vermögen hat, jedoch ein-·\n(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften   zeine für seinen Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten\ndes öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien         nicht verrichten kann;· von dem Hilfeempfänger kann ein\nWohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben         angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.\nund ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden\ndurch dieses Gesetz nicht berührt.\n§ 12\n(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durch-                      Notwendiger Lebensunterhalt\nführung dieses Gesetzes mit den Kirchen und Religions-\ngesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbän-          (1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt besonders\nden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und           Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat,\ndabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchfüh-       Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen\nrung ihrer Aufgaben achten.                                    Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen\nLebens gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehun-\n(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, daß\ngen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.\nsich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrts-\npflege zum Wohle des Hilfesuchenden wirksam ergänzen.            (2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der notwen-\nDie Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien     dige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor allem den\nWohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der        durch das Wachstum bedingten Bedarf.\nSozialhilfe angemessen unterstützen.\n(4) Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die freie Wohl-                                § 13\nfahrtspflege gewährleistet, sollen die Träger der Sozialhilfe\nÜbernahme von Krankenversicherungsbeiträgen\nvon der Durchführung eigener Maßnahmen absehen; dies\ngilt nicht für die Gewährung von Geldleistungen.                 (1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 313 der\nReichsversicherungsordnung sowie für Rentenantragstel-\n(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der\nler, die nach § 315 a der Reichsversicherungsordnung\nDurchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die\nkrankenversicherungspflichtig sind, sind die Krankenversi-\nVerbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder\ncherungsbeiträge zu übernehmen, soweit die genannten\nihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen,\nPersonen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllen.\nwenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung\n§ 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt insoweit nicht.\neinverstanden sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben dem\nHilfesuchenden gegenüber verantwortlich.                         (2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwil-\nlige Krankenversicherung übernommen werden, soweit sie\nangemessen sind; zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen\nAbschnitt 2                           Krankenversicherung sind solche Beiträge zu überneh-\nmen, wenn taufende Hilfe zum Lebensunterhalt voraus-\nHilfe zum Lebensunterhalt                     sichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren ist. § 76 Abs. 2\nNr. 3 gilt insoweit nicht.\nUnterabschnitt 1\n§ 14\nPersonenkreis, Gegenstand der Hilfe                                      Alterssicherung\n§ 11                                Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten\nPersonenkreis                          übernommen werden, die erforderlich sind, um die Voraus-\nsetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alters-\n(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der    sicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu\nseinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht aus-     erfüllen.\nreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus\nseinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei                                      § 15\nnicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen                              Bestattungskosten\nund das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen;\nsoweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem             Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind zu über-\nHaushalt ihrer Eltern oder eines Elternteiles angehören,     nehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet\nden notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen          werden kann, die Kosten zu tragen.\nund Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das\nEinkommen und das Vermögen der Eltern oder des Eltern-                                  § 15 a\nteiles zu berücksichtigen.\nHilfe zum Lebensunterhalt ·in Sonderfällen\n(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründeten Fäl-\nlen auch insoweit gewährt werden, als der notwendige             Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in denen nach\nLebensunterhalt aus dem nach Absatz 1 zu berücksichti-        den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von\ngenden Einkommen und Vermögen beschafft werden                Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur\nkann. In diesem Umfange haben die in Absatz 1 genann-         Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer ver-\nten Personen dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendun-        gleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Geldleistungen kön-\ngen zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamt-     nen als Beihilfe oder bei vorübergehender Notlage als\nschuldner.                                                    Darlehen gewährt werden.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1987                                    405\n§15b                                                            §19\nDarlehen bei vorübergehender Notlage                              Schaffung von Arbeitsgelegenheiten\nSind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraus-            (1) Für Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können,\nsichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, können Geld-        sollen nach Möglichkeit Arbeitsgelegenheiten geschaffen\nleistungen als Darlehen gewährt werden.                        werden.\n(2) Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemein-\nnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, kann ihm\n§ 16                             entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum\nHaushaltsgemeinschaft                        Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschä-\ndigung für Mehraufwendungen gewährt werden; zusätzlich\nLebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit        ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang\nVerwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, daß          oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.\ner von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält,\nsoweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwar-               (3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum Lebensunter-\ntet werden kann. Soweit jedoch der Hilfesuchende von den       halt gewährt, so wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des\nin Satz 1 genannten Personen Leistungen zum Lebensun-          Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne\nterhalt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu     der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung\ngewähren.                                                      begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden\njedoch Anwendung.\n§ 17                                                           § 20\n(weggefallen)                                              Gewöhnung an Arbeit,\nPrüfung der Arbeitsbereitschaft\n(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, einen arbeitsent-\nUnterabschnitt 2                         wöhnten Hilfesuchenden an Arbeit zu gewöhnen oder die\nBereitschaft eines Hilfesuchenden zur Arbeit zu prüfen,\nHilfe zur Arbeit                        soll ihm eine hierfür geeignete Tätigkeit angeboten\nwerden.\n§ 18\nBeschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit                  (2) Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfesuchen-\nden Hilfe zum Lebensunterhalt und eine angemessene\n(1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur         Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt. § 19\nBeschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine           Abs. 3 gilt entsprechend.\nunterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.\n(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende                              Unterabschnitt 3\nsich um Arbeit bemüht und Gelegenheit zur Arbeit erhält;\nhierbei ist besonders mit den Dienststellen der Bundes-\nForm und Maß der Leistungen\nanstalt für Arbeit zusammenzuwirken. Dies gilt nicht für\n§ 21\nHilfesuchende, denen eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt\nwerden kann; § 19 bleibt unberührt, soweit kein Arbeitsver-                laufende und einmalige Leistungen\nhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird.\n(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und\n(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit nicht zugemu-      einmalige Leistungen gewährt werden.\ntet werden, wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht in         (2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, wenn\nder Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung seiner        der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum\nbisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert        Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus\nwürde oder wenn der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund       eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. In\nentgegensteht. Ihm darf eine Arbeit vor allem nicht zuge-      diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden,\nmutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung          das die in § 11 Abs. 1 genannten Personen innerhalb\neines Kindes gefährdet würde; auch sonst sind die Pflich-     eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des\nten zu berücksichtigen, die dem Hilfesuchenden die Füh-        Monats erwerben, in dem über die Hilfe entschieden wor-\nrung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen        den ist.\nauferlegt. Eine Arbeit ist insbesondere nicht allein deshalb\n(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem\nunzumutbar, weil\nHeim oder einer gleichartigen Einrichtung umfaßt auch\n1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfe-   einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Ver-\nempfängers entspricht,                                     fügung, es sei denn, daß dessen bestimmungsmäßige\n2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers      Verwendung durch oder für den Hilfeempfänger nicht mög-\nals geringerwertig anzusehen ist,                          lich ist. Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr vollendet\nhaben, erhalten den Barbetrag in Höhe von mindestens\n3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfän-          30 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstan-\ngers weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs-  des. Für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch\noder Ausbildungsort,                                       nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landes-\n4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den         behörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in\nbisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers.            ihrem Bereich vorhandenen Einrichtungen die Höhe des","406                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBarbetrages fest. Trägt der Hilfeempfänger einen Teil der   4. für Tuberkulosekranke während der Dauer der Heil-\nKosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst, erhält er     behandlung,\neinen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom Hundert      soweit nicht im Einzelfalle ein abweichender Bedari\nseines Einkommens, höchstens jedoch in Höhe von\nbesteht.\n15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstan-\ndes. Bei Hilfeempfängern mit Einkünften aus Renten der        (2) Für Personen, die mit einem Kind unter 7 Jahren\ngesetzlichen Rentenversicherung oder aus Versorgungs-       oder die mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammen-\nbezügen des öffentlichen Dienstes oder mit sonstigem        leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist\nregelmäßigem Einkommen kann anstelle des im Einzel-         ein Mehrbedari von 20 vom Hundert des maßgebenden\nfalle maßgebenden Barbetrages ein entsprechender Teil       Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein\ndieser Einkünfte unberücksichtigt gelassen werden.          abweichender Bedarf besteht; bei 4 oder mehr Kindern\nerhöht sich der Mehrbedarf auf 40 vom Hundert des maß-\ngebenden Regelsatzes.\n§ 22                               (3) Für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet\nRegelbedarf                          haben und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1\nNr. 3 bis 5 gewährt wird, ist ein Mehrbedarf von 40 vom\n(1) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außer-       Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen,\nhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtun-   soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.\ngen werden nach Regelsätzen gewährt. Sie sind abwei-        Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 40 Abs. 1\nchend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies          Nr. 3 bis 5 genannten Maßnahmen während einer ange-\nnach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist.         messenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungs-\nzeit, angewendet werden.\n(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen\nund Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes-         (4) Ein Mehrbedarf in angemessener Höhe ist anzu-\nminister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundes-       erkennen\nminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit            1. für Erwerbstätige, vor allem für Personen, die trotz\nZustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt und         beschränkten      Leistungsvermögens   einem    Erwerb\nAufbau der Regelsätze; die Rechtsverordnung kann ein-           nachgehen,\nzelne laufende Leistungen von der Gewährung nach\nRegelsätzen ausnehmen und über ihre Gestaltung Nähe-        2. für Kranke, Genesene, Behinderte oder von einer\nres bestimmen.                                                  Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer\nkostenaufwendigeren Ernährung bedürfen.\n(3) Die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen      (5) In den Fällen des Absatzes 3 findet Absatz 1 Nr. 2\nbestimmten Stellen setzen die Höhe der Regelsätze im        und Absatz 4 Nr. 1 keine Anwendung. Im übrigen sind\nRahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 fest; dabei       Absatz 1 Nr. 1 bis 4, die Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4\nsind die tatsächlichen Lebenshaltungskosten und örtliche    Nr. 1 und 2 nebeneinander anzuwenden.\nUnterschiede zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der\nRegelsätze ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie zusam-\nmen mit den Durchschnittsbeträgen für die Kosten der\n§ 24\nUnterkunft unter dem im Geltungsbereich der jeweiligen\nRegelsätze erzielten durchschnittlichen Netto-Arbeitsent-             Mehrbedarf für Blinde und Behinderte\ngelt unterer Lohngruppen zuzüglich Kindergeld und Wohn-\n(1) Der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 ist für er-\ngeld bleiben, soweit nicht die Verpflichtung, den Leber.is-\nwerbstätige Blinde in Höhe des Erwerbseinkommens\nunterhalt durch die Regelsätze im notwendigen Umfang zu\nanzuerkennen, wenn es 50 vom Hundert des Regelsatzes\nsichern, bei größeren Haushaltsgemeinschaften dem ent-\neines Haushaltsvorstandes monatlich nicht übersteigt;\ngegensteht. Notwendig werdende Neufestsetzungen der\nübersteigt es diesen Betrag, so beträgt der Mehrbedarf\nRegelsätze sind zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, von dem\n50 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstan-\nan Rentenerhöhungen nach den Vorschriften der gesetz-\ndes zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag überstei-\nlichen Rentenversicherungen über die Anpassung der\ngenden Erwerbseinkommens. Satz 1 findet auch Anwen-\nRenten auf die Leistungen nach diesem Gesetz anzurech-\ndung auf Personen,\nnen sind; zu einem anderen Zeitpunkt notwendig wer-\ndende Neufestsetzungen der Regelsätze sind nicht ausge-     1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr\nschlossen.                                                      als 1/so beträgt,\n2. bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte, nicht nur\n§ 23                                 vorübergehende Störungen des Sehvermögens von\nMehrbedarf                              einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der\nBeeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1\n(1) Ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgeben-          gleichzuachten sind.\nden Regelsatzes ist anzuerkennen\n(2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung auf Behin-\n1. für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,    derte, deren Behinderung so schwer ist, daß sie als\nBeschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI\n2. für Personen unter 60 Jahren, die erwerbsunfähig im\nnach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes\nSinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind,\nerhielten. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\n3. für werdende Mütter vom Beginn des 6. Schwanger-         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres\nschaftsmonats an,                                       über die Abgrenzung des Personenkreises.","Nr . 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1987                                  407\nUnterabschnitt 4                         6.   Eingliederungshilfe für Behinderte,\nAusschluß des Anspruchs auf Hilfe,                  7.   (weggefallen)\nEinschränkung der Hilfe                      8.   Blindenhilfe,\n§ 25                               9.   Hilfe zur Pflege,\n10..   Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,\n( 1) Wer sich weigert., zumutbare Arbeit zu leisten, hat\nkeinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.                  11 .   Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwie-\nrigkeiten,\n(2) Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt\nUnerläßliche eingeschränkt werden                               12.    Altenhilfe.\n1. bei einem Hilfesuchenden, der nach Eintritt der                 (2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen\nGeschäftsfähigkeit sein Einkommen oder Vermögen         gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel\nvermindert hat in der Absicht, die Voraussetzungen für  rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als\ndie Gewährung oder Erhöhung der Hilfe herbeizu-         Darlehen gewährt werden.\nführen,\n(3) Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer\n2 . beii einem Hilfeempfänger, der trotz Belehrung sein        gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur\nunwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,                 teilstationären Betreuung gewährt, umfaßt die Hilfe in\n3. bei einem Hilfesuchenden, der sein Arbeitsverhältnis        besonderen Lebenslagen auch den in der Einrichtung\ngelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlaß  gewährten Lebensunterhalt.\nfür die Kündigung des Arbeitgebers gegeben hat oder\nder sich weigert, an einer Maßnahme zur beruflichen                                    § 28\nAusbildung, Fortbildung oder Umschulung teilzuneh-\nmen, oder der die Teilnahme an einer der genannten                               Personenkreis\nMaßnahmen abgebrochen hat, ohne für sein Verhalten          Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den Bestim-\neinen wichtigen Grund zu haben .                        mungen dieses Abschnitts gewährt, soweit dem Hilfe-\n(3) Soweit wie möglich ist zu verhüten, daß die unter-     suchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten\nhaltsberechtigten Angehörigen der in den Absätzen 1 und        und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch\n2 genannten Personen oder andere mit ihnen in Haus-            seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkom-\nhaltsgemeinschaft lebende Hilfeempfänger durch die Ver-        men und Vermögen nach den Bestimmungen des Ab-\nsagung oder die Einschränkung der Hilfe mitbetroffen           schnitts 4 nicht zuzumuten ist.\nwerden .\n§ 26                                                           § 29\nSonder1regellung für Auszubildende                          Erweiterte Hilfe, Aufwendungsersatz\nAuszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bun-             In begründeten Fällen kann Hilfe über § 28 hinaus auch\ndesausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsför-          insoweit gewährt werden, als den dort genannten Perso-\nderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist,           nen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder\nhaben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. In        Vermögen zuzumuten ist. In diesem Umfange haben sie\nbesonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt          dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen;\ngewährt werden.                                                mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.\nAbschnitt 3                                                       § 29 a\nHilfe in besonderen Lebenslagen                                      Einschränkung der Hilfe\nDie Hilfe kann bei einem Hilfesuchenden, auf den die\nUnterabschnitt 1                      Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Nr. 1 zutreffen, ein-\ngeschränkt werden, soweit dadurch der Gesundheit\nAllgemeines\ndienende Maßnahmen nicht gefährdet werden.\n§ 27\nArten der Hilfe\nUnterabschnitt 2\n(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt\nHilfe zum Aufbau oder zur Sicherung\n1..    Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebens-\nder Lebensgrundlage\ngrundlage,\n2..    (weggefallen)                                                                       § 30\n3..    vorbeugende Gesundheitshilfe,                            (1) Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche\n4..    Krankenhilfe, sonstige Hilfe,                        Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet ist,\nkann Hilfe gewährt werden. Die Hilfe soll dazu dienen,\n4 a. Hilfe zur Familienplanung,                              ihnen den Aufbau oder die Sicherung einer Lebensgrund-\n5.     Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,           lage durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen.","408                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt werden, wenn      (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei ärztlichen oder zahn-\ndem Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe zum            ärztlichen Leistungen in den Fällen der §§ 36, 37 a, 37 b,\nLebensunterhalt gewährt werden müßte.                         38 und 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2.\n(3) Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen\n§ 37 a\ngewährt werden.\nHilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation\nUnterabschnitt 3                         Bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwan-\ngerschaft oder bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation\n(weggefallen)                       ist Hilfe zu gewähren, wenn der Eingriff von einem Arzt\nvorgenommen wird. Die Hilfe umfaßt die in § 200 f Satz 2\nder Reichsversicherungsordnung genannten Leistungen.\nUnterabschnitt 4\nVorbeugende Gesundheitshilfe\nUnterabschnitt 5 a\n§ 36                                            Hilfe zur Familienplanung\n(1) Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil eine\n§ 37 b\nErkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden ein-\nzutreten droht, soll vorbeugende Gesundheitshilfe gewährt        Zur Familienplanung ist Hilfe zu gewähren. Maßnahmen\nwerden. Außerdem können zur Früherkennung von Krank-          der Hilfe sind vor allem Übernahme der Kosten\nheiten Vorsorgeuntersuchungen gewährt werden; sie sind        1 . der notwendigen ärztlichen Beratung einschließlich der\nzu gewähren, soweit Versicherte nach den Vorschriften             erforderlichen Untersuchung und Verordnung,\nder gesetzlichen Krankenversicherung über Maßnahmen           2. der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel.\nzur Früherkennung von Krankheiten (§§ 181 bis 181 b der\nReichsversicherungsordnung) Anspruch auf diese Maß-\nnahmen haben.                                                                       Unterabschnitt 6\nHilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen\n(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Gesund-\nheitshilfe gehören vor allem die nach amts- oder ver-\n§ 38\ntrauensärztlichem Gutachten im Einzelfall erforderlichen\nErholungskuren, besonders für Kinder, Jugendliche und            (1) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen ist Hilfe zu\nalte Menschen sowie für Mütter in geeigneten Müttergene-      gewähren.\nsungsheimen. Die Leistungen sollen in der Regel den\nLeistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über           (2) Die Hilfe umfaßt\ndie gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.           1 . ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe,\n2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,\n(3) Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter\n3. einen Pauschbetrag für die im Zusammenhang mit der\nbleiben unberührt.\nEntbindung entstehenden Aufwendungen,\n4. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim sowie häus-\nliche Wartung und Pflege nach den Bestimmungen des\nUnterabschnitt 5\n§ 69 Abs. 2,\nKrankenhilfe, sonstige Hilfe\n5. Mutterschaftsgeld.\n§ 37                             Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen ent-\nKrankenhilfe                         sprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche\nKrankenversicherung Versicherten für ihre Familienange-\n(1) Kranken ist Krankenhilfe zu gewähren.                  hörigen gewährt werden; erhöhen die Ortskrankenkassen\ndurch ihre Satzung den Betrag des Mutterschaftsgeldes,\n(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahnärztliche\nso kann der Träger der Sozialhilfe, dessen Bereich mit\nBehandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmit-\ndem der Kassen ganz oder teilweise übereinstimmt, diese\nteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie son-\nLeistungen bis zur gleichen Höhe, bei unterschiedlichen\nstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der\nErhöhnungen bis zum Betrage der geringsten Erhöhung,\nKrankheitsfolgen erforderliche Leistungen. Die Leistungen\ngewähren. Satz 1 Nr. 5 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 sind neben-\nsollen in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach\neinander anzuwenden.\nden Vorschriften über die gesetzliche Krankenversiche- .\nrung gewährt werden.\n(3) Ärzte und Zahnärzte haben für ihre Leistungen\nUnterabschnitt 7\nAnspruch auf die Vergütung, welche die Ortskranken-                       Eingliederungshilfe für Behinderte\nkasse, in deren Bereich der Arzt oder der Zahnarzt nieder-\ngelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Der Kranke hat die                                 § 39\nfreie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten, die sich zur                      Personenkreis und Aufgabe\närztlichen oder zahnärztlichen Behandlung im Rahmen der\nKrankenhilfe zu der in Satz 1 genannten Vergütung bereit          (1) Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich,\nerklären.                                                      geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist Einglie-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1987                               409\nderungshilfe zu gewähren. Personen mit einer anderen             (2) Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere\nkörperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann     ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnah-\nsie gewährt werden.                                          men nach Absatz 1 mit dem Ziel der Eingliederung auf\ndem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen,\n(2) Den Behinderten stehen die von einer Behinderung      soll nach Möglichkeit Gelegenheit zur Ausübung einer der\nBedrohten gleich. Dies gilt bei Personen, bei denen Maß-     Behinderung entsprechenden Beschäftigung, insbeson-\nnahmen der in den §§ 36 und 37 genannten Art erforder-       dere in einer Werkstatt für Behinderte, gegeben werden.\nlich sind, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Maß-\nnahmen eine Behinderung einzutreten droht.                       (3) Der Begriff der Werkstatt für Behinderte und ihre\nfachlichen Anforderungen richten sich nach den Vorschrif-\n(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine dro-\nten des Schwerbehindertengesetzes.\nhende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene\nBehinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu              (4) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, können\nmildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzuglie-   Beihilfen an den Behinderten oder seine Angehörigen zum\ndern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teil-     Besuch während der Durchführung der Maßnahmen der\nnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen            Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer\noder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemesse-       gleichartigen Einrichtung gewährt werden.\nnen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit\nzu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig\nvon Pflege zu machen.                                                                §§ 41 und 42\n(4) Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und solange                            (weggefallen)\nnach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art\nund Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, daß die\nAufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.                                      § 43\nErweiterte Hilfe\n(1) Erfordert die Behinderung Gewährung der Hilfe in\n§ 40                           einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-\nMaßnahmen der Hilfe                      tung, einer Tageseinrichtung für Behinderte oder ärztliche\noder ärztlich verordnete Maßnahmen, ist die Hilfe hierfür\n(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem      auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in\n1.     ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige    § 28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu\närztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur      einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie\nVerhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinde-    zu den Kosten der Hilfe beizutragen; mehrere Verpflichtete\nrung,                                                 haften als Gesamtschuldner.\n2.     Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit ortho-       (2) Hat der Behinderte das 21 . Lebensjahr noch nicht\npädischen oder anderen Hilfsmitteln,                  vollendet, so ist den in § 28 genannten Personen die\n2 a. heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch         Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunter-\nnicht im schulpflichtigen Alter sind,                 halts zuzumuten\n3.     Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem   1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die\nim Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und durch           noch nicht im schulpflichtigen Alter sind (§ 40 Abs. 1\nHilfe zum Besuch weiterführender Schulen ein-              Nr. 2 a),\nschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmun-   2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung\ngen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rah-         einschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 40 Abs. 1\nmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,        Nr. 3),\n4.     Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf     3. bei der Hilfe, die dem Behinderten die für ihn erreich-\noder für eine sonstige angemessene Tätigkeit,              bare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermög-\n5.     Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem        lichen soll, wenn die Behinderung eine Schulbildung\nverwandten Beruf oder zur Umschulung für einen             voraussichtlich nicht zulassen wird oder nicht zuläßt,\nangemessenen Beruf oder eine sonstige angemes-        4. bei der Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen\nsene Tätigkeit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im            Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit\nBerufsleben gewährt werden, wenn die Besonderheit          (§ 40 Abs. 1 Nr. 4), wenn die hierzu erforderlichen\ndes Einzelfalles dies rechtfertigt,                        Maßnahmen in besonderen Einrichtungen für Behin-\n6.     Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im            derte durchgeführt werden.\nArbeitsleben,                                          Die Kosten des in einer Einrichtung gewährten Lebensun-\n6 a. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Woh-      terhalts sind nur in Höhe der für den häuslichen Lebensun-\nnung, die den besonderen Bedürfnissen des Behin-      terhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt nicht\nderten entspricht,                                    für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Maßnahmen\nnach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte andere Maß-\n7.     nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit\nnahmen überwiegen. Die zuständigen Landesbehörden\nder ärztlichen oder ärztlich verordneten Maßnahmen\nkönnen Näheres über die Bemessung der für den häus-\nund zur Sicherung der Eingliederung des Behinder-\nlichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen bestim-\nten in das Arbeitsleben,\nmen. Die Sätze 1 bis 3 sollen auch dann Anwendung\n8.     Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.      finden, wenn die Maßnahmen erst nach Vollendung des","4110                                        Burndesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2.1. Lebensjahres des Behi nderten abgeschlossen werden\n1\ngleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften\nkönnen; in anderen Fällen können sie Anwendung finden,           erhalten.\nwenn dies aus besonderen Gründen des Einzelfalles                     (2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollendung des\ngerechtfertigt ist.                                               18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 750 *) Deut-\n(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht           sche Mark, Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht\nUnterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistun-        vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 375 *) Deut-\ngen für denselben Zweck zu gewähren, dem die in Absatz            sche Mark gewährt.\n2 genannten Maßnahmen dienen, wird seine Verpflichtung                (3) Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim\ndurch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen         oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die\ngJewährt, kann abweichend von Absatz 2 von den in§ 28             Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln\ngenannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt            öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verrin-\nwerden.                                                           gert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen\n§ 44                             Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom\nHundert der Beträge nach Absatz 2; dies gilt von dem\nVorliäuUge HUfeleistung\nersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in\nSteht spätestens 4 Wochen nach Bekanntwerden des              die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des\nBedarfs beim Träger der Sozialhilfe nicht fest, ob ein            Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vor-\nanderer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher andere        übergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die\nzm Hilfe verpflichtet ist,. hat der Träger der Sozialhilfe die    Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigste! des Betrages\nrn:ot.wendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen,              nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Ab-\nwenn zu befürchten ist,, daß sie sons1 nicht oder nicht           wesenheit länger als 6 volle zusammenhängende Tage\nrechtzeitig durchgeführt werden.                                  dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis\ngekürzt.\n§ 45                                  (4) Ein Blinder, der sich weigert, eine ihm zumutbare\n(we9gefal!en)                           Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf\noder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbil-\nden, fortbilden oder umschulen zu lassen, hat keinen\n§ 46\nAnspruch auf Blindenhilfe. Die Blindenhilfe kann versagt\nG1esamtplan                            werden, soweit ihre bestimmungsmäßige Verwendung\ndurch oder für den Blinden nicht möglich ist.\nP)    Der Träger der Soz.ialhilf e stellt so frühzeitig wie\nmöglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzel-                 (5) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur Pflege\nnen Maßnahmen auf.                                                wegen Blindheit (§§ 68 und 69) außerhalb von Anstalten,\nHeimen und gleichartigen Einrichtungen sowie ein Bar-\n(2.) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durch-       betrag (§ 21 Abs. 3) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist\nführung der Maßnahmen wirkt der Träger der Sozialhilfe            § 23 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der Blinde nicht\nmit dem Behinderten und den sonst im Einzelfalle Beteilig-        allein wegen Blindheit erwerbsunfähig ist. Die Sätze 1\nten, vor allem mit dem behandelnden Arzt, dem Gesund-             und 2 gelten entsprechend für Blinde, die nicht Blinden-\nheitsamt, dem Landesarzt (§ 126 a), dem Jugendamt und             hilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen\nden Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, zu-               Rechtsvorschriften erhalten.\nsammen.\n(6) Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert sich\n§ 47                             jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1984 an, um den\nVomhundertsatz, um den Versorgungsbezüge nach § 56\nBestimmungen übe·II' die Durchführung der Hilfe\ndes Bundesversorgungsgesetzes angepaßt werden; ein\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit           nicht auf volle Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu\nZustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die                  0,49 Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche\nAbgrenzung des Personenkreises der Behinderten, über              Mark an aufzurunden.\nArt. und Umfang der Maßnahmen der Eingliederungshilfe\n(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auch Anwendung auf die\nsowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, die\nin § 24 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen, die das\nder Eingliederungshilfe entsprechende Maßnahmen\n1 . Lebensjahr vollendet haben.\ndurchführen, erlassen .\nUnterabschnitt. 8                                                      Unterabschnitt 1O\n(weggefallen)                                                         Hilfe zur Pflege\n§ 68\nUn1embschnitt 9                                                                 Inhalt\nBlindenhilfe                               (1) Personen, die infolge Krankheit oder Behinderung so\nhilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben\n§ 67                             können, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren.\n((11) Blinden, die das 11 . Lebensjahr vollendet haben, ist\n') Auf Grund der in§ 67 Abs. 6 getroffenen Regelung beträgt mit Wirkung vom 1. Juli\n:z.um Ausgleich der durch diie Blindheit bedingten Mehrauf-           1986 an die Blindenhilfe 788 Deutsche Mark, bei Blinden, die das 18. Lebensjahr\nwendungen Blindenhilfe zu gewähren, soweit sie keine                  noch nicht vollendet haben, 393 Deutsche Mark.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1987                                            411\n(2) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfsmittel zur                        Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche Mark\nVerfügung gestellt werden, die zur Erleichterung seiner                             an aufzurunden.\nBeschwerden wirskam beitragen. Ferner sollen ihm nach\nMöglichkeit angemessene Bildung und Anregungen kultu-                                                    Unterabschnitt 11\nreller oder sonstiger Art vermittelt werden.\nHilfe zur Weiterführung des Haushalts\n§ 69                                                                    § 70\nHäusliche Pflege, Pflegegeld                                                        Inhalt und Aufgabe\n(1) Reichen im Falle des§ 68 Abs. 1 häusliche Wartung                              (1) Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur Weiter-\nund Pflege aus, gelten die Absätze 2 bis 6.                                         führung des Haushalts gewährt werden, wenn keiner der\n(2) Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, daß                       Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die\nWartung und Pflege durch Personen, die dem Pflegebe-                                Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe soll in\ndürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbarschafts-                              der Regel nur vorübergehend gewährt werden.\nhilfe übernommen werden. In diesen Fällen sind dem                                     (2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung von\nPflegebedürftigen die angemessenen Aufwendungen der                                 Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterfüh-\nPflegeperson zu erstatten; auch können angemessene                                  rung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.\nBeihilfen gewährt und Beiträge der Pflegeperson für eine\nangemessene Alterssicherung übernommen werden,                                         (3) § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.\nwenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben\noder anstelle der Wartung und Pflege nach Satz 1 die                                                            § 71\nHeranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich,\nHilfe durch anderweitige Unterbringung\nso sind die angemessenen Kosten hierfür zu übernehmen.\nHaushaltsangehöriger\n(3) Ist ein Pflegebedürftiger, der das 1. Lebensjahr voll-\nDie Hilfe kann auch durch Übernahme der angemesse-\nendet hat, so hilflos, daß er für die gewöhnlichen und\nnen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unter-\nregelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des\nbringung von Haushaltsangehörigen gewährt werden,\ntäglichen Lebens in erheblichem Umfange der Wartung\nwenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben\nund Pflege dauernd bedarf, so ist ihm ein Pflegegeld zu\noder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.\ngewähren. Zusätzlich zum Pflegegeld sind dem Pflegebe-\ndürftigen die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflege-\nperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine ange-\nmessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht                                                   Unterabschnitt 12\nanderweitig sichergestellt ist. Leistungen nach den Sät-                                       Hilfe zur Überwindung besonderer\nzen 1 und 2 werden nicht gewährt, soweit der Pflege-                                                 sozialer Schwierigkeiten\nbedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechts-\nvorschriften erhält. Auf das Pflegegeld sind Leistungen                                                         § 72\nnach § 67 oder gleichartige Leistungen nach anderen\nRechtsvorschriften bis zum 31. Dezember 1983 mit                                       (1) Personen, bei denen besondere soziale Schwierig-\n25 vom Hundert, im Jahre 1984 mit 50 vom Hundert und                                keiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ent-\nvom 1. Januar 1985 an mit 70 vom Hundert anzurechnen.                               gegenstehen, ist Hilfe zur Überwindung dieser Schwierig-\nkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu\n(4) Das Pflegegeld beträgt 276 *) Deutsche Mark monat-                          nicht fähig sind. Andere Bestimmungen dieses Gesetzes\nlich; es ist angemessen zu erhöhen, wenn der Zustand des                            und die Bestimmungen des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\nPflegebedürftigen außergewöhnliche Pflege erfordert. Für                           gehen der Regelung des Satzes 1 vor.\ndie in § 24 Abs. 2 genannten Personen beträgt das Pflege-\ngeld 750 *) Deutsche Mark monatlich; bei ihnen sind die                                (2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig\nVoraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes                                sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen,\nstets als erfüllt anzusehen. Bei teilstationärer Betreuung                         zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor\ndes Pflegebedürftigen kann das Pflegegeld angemessen                                allem Beratung und persönliche Betreuung des Hilfe-\ngekürzt werden.                                                                    suchenden und seiner Angehörigen, sowie Maßnahmen\nbei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung.\n(5) Die Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 werden                               (3) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und\nneben den Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2                                    Vermögen gewährt, soweit im Einzelfalle persönliche Hilfe\ngewährt. Werden Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3                              erforderlich ist; im übrigen ist Einkommen und Vermögen\ngewährt, kann das Pflegegeld um bis zu 50 vom Hundert                              der in § 28 genannten Personen nicht zu berücksichtigen\ngekürzt werden.                                                                    sowie von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht\n(6) Das Pflegegeld nach Absatz 4 verändert sich jeweils,                        Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg\nerstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1984 an, um den Vom-                              der Hilfe gefährden würde.\nhundertsatz, um den Versorgungsbezüge nach § 56 des                                   (4) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigun-\nBundesversorgungsgesetzes angepaßt werden; ein nicht                               gen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt\nauf volle Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49                         haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammen-\narbeiten und darauf hinwirken, daß sich die Sozialhilfe und\ndie Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam\n*) Auf Grund der in § 69 Abs. 6 getroffenen Regelung beträgt mit Wirkung vom 1 Juli\n1986 an das Pflegegeld nach§ 69 Abs. 4 Satz 1 290 Deutsche Mark, das Pflegegeld  ergänzen. In geeigneten Fällen ist ein Gesamtplan zur\nnach § 69 Abs. 4 Satz 2 788 Deutsche Mark.                                       Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzustellen.","412                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(5) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und     l.eiistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach\nGesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-            dem Bundesversorgungsgesetz. und der Renten oder Bei-\nmung des Bunderates Bestimmungen über die Abgren-             hilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für\nzung des Personenkreises sowie über Art und Umfang der        Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit\nMaßnamen nach Absatz 2 erlassen.                              gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grund-\nrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.\n§§ 73 und 74                            (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen\n(weggefallen}                        1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,\n2„ Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich\nUnterabschnitt 13                            der Arbeitslosenversicherung,\nAltenhilfe                          3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen\noder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge\n§ 75                                  gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe\nangemessen sind,\n(1) Alten Menschen soll außer der Hilfe nach den übri-\ngen Bestimmungen dieses Gesetzes Altenhilfe gewährt           4.. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen\nwerden. Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die              notwendigen Ausgaben.\ndurch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden            (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\noder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu         mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die\nerhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.          Berechnung des Einkommens, besonders der Einkünfte\n(2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in            aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und\nBetracht:                                                     aus selbständiger Arbeit, bestimmen.\n1. Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Woh-\nnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen ent-\nspricht,                                                                              § 77\n2. Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung,         Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen\ndie der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere         (1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vor-\nbei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,         schriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt\n3. Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme alters-          werden, sind nur soweit als Einkommen zu berücksichti-\ngerechter Dienste,                                        gen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck\ndient.\n4. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtun-\ngen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung     (2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der\noder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen          nicht Vermögensschaden ist, nach§ 847 des Bürgerlichen\ndienen,                                                   Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu\n5. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahe-         berücksichtigen.\nstehenden Personen ermöglicht,\n§ 78\n6. Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vom alten Men-\nschen gewünscht wird.                                                            Zuwendungen\n(3) Hilfe nach Absatz 1 soll auch gewährt werden, wenn        (1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben\nsie der Vorbereitung auf das Alter dient.                     als Einkommen außer Betracht; dies gilt nicht, soweit die\nZuwendung die Lage des Empfängers so günstig beein-\n(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Ein-    flußt, daß daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.\nkommen oder Vermögen gewährt werden, soweit im Ein-\nzelfall persönliche Hilfe erforderlich ist.                      (2) Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne hierzu\neine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als\nEinkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berück-\nsichtigung für den Empfänger eine besondere Härte\nAbschnitt 4                          bedeuten würde.\nEinsatz des Einkommens\nund des Vermögens                                               Unterabschnitt 2\nEinkommensgrenzen für die Hilfe\nUnterabschnitt 1\nin besonderen Lebenslagen\nAllgemeine Bestimmungen\nüber den Einsatz des Einkommens                                                .§ 79\nAllgemeine Einkommensgrenze\n§ 76\n(1) Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist dem\nBegriff des Einkommens\nHilfesuchenden und seinem nicht getrennt legenden Ehe-\n(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören         gatten die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn\nalle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der       während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkorn-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1987                                                                    413\nmen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt,                                                                          § 81\ndie sich ergibt aus\nBesondere Einkommensgrenze\n1. einem Grundbetrag in Höhe von 736 *) Deutsche Mark,\n(1) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt ein\n2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen\nGrundbetrag in Höhe von 1 104 **) Deutsche Mark\nhierfür den der Besonderheit des Einzelfalles ange-\nmessenen Umfang nicht übersteigen, und                                          1. bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39\n3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deut-                                      Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, wenn die Hilfe in einer\nAnstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-\nsche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hun-\ntung oder in einer Einrichtung zur teilstationären\ndert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für\nBetreuung gewährt wird,\nden nicht getrennt lebenden Ehegatten und für jede\nPerson, die vom Hilfesuchenden oder seinem nicht                                2. bei der ambulanten Behandlung der in § 39 Abs. 1\ngetrennt lebenden Ehegatten bisher überwiegend                                        Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen sowie bei den\nunterhalten worden ist oder der sie nach der Entschei-                                für diese durchzuführenden sonstigen ärztlichen und\ndung über die Gewährung der Sozialhilfe unterhalts-                                   ärztlich verordneten Maßnahmen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1),\npflichtig werden.\n3. bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\n(2) Ist der Hilfesuchende minderjährig und unverheiratet,                              genannten Personen mit Körperersatzstücken sowie\nso ist ihm und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel                                    mit größeren orthopädischen oder größeren anderen\nnicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs                                        Hilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 Nr. 2),\ndas monatliche Einkommen des Hilfesuchenden und sei-                                 4. (weggefallen)\nner Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht über-\nsteigt, die sich ergibt aus                                                          5. bei der Pflege (§ 68) in einer Anstalt, einem Heim oder\neiner gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussicht-\n1. einem Grundbetrag in Höhe von 736 *) Deutsche Mark,\nlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei der\n2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen                                      häuslichen Pflege(§ 69), wenn der in§ 69 Abs. 3 Satz\nhierfür den der Besonderheit des Einzelfalles ange-                                   1 genannte Schweregrad der Hilfslosigkeit besteht,\nmessenen Umfang nicht übersteigen, und\n6. bei der Krankenhilfe (§ 37), nachdem die Krankheit\n3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deut-\nwährend eines zusammenhängenden Zeitraumes von\nsche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hun-\n3 Monaten entweder dauerndes Krankenlager oder\ndert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für\nwegen ihrer besonderen Schwere ständige ärztliche\neinen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben,\nBetreuung erfordert hat, außerdem bei der Heilbehand-\nsowie für den Hilfesuchenden und für jede Person, die\nlung für Tuberkulosekranke.\nvon den Eltern oder dem Hilfesuchenden bisher über-\nwiegend unterhalten worden ist oder der sie nach der\nEntscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe                                     (2) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt bei\nunterhaltspflichtig werden.                                                     der Blindenhilfe nach § 67 und bei dem Pflegegeld nach\n§ 69 Abs. 4 Satz 2 ein Grundbetrag in Höhe von 2 208 **)\nLeben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkom-                           Deutsche Mark. Absatz 1 Nr. 5 gilt insoweit nicht.\nmensgrenze nach dem Elternteil, bei dem der Hilfe-\nsuchende lebt; lebt er bei keinem Elternteil, bestimmt sich                            (3) Der Familienzuschlag beträgt in den Fällen des\ndie Einkommensgrenze nach Absatz 1.                                                 Absatzes 2 für den nicht getrennt.lebenden Ehegatten die\n(3) Der für den Familienzuschlag maßgebende Regel-                               Hälfte des Grundbetrages nach Absatz 1, wenn jeder\nsatz bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Hilfeempfän-                            Ehegatte blind oder behindert im Sinne des § 24 Abs. 1\nger die Hilfe erhält. Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem                         Satz 2 oder Abs. 2 ist.\nHeim oder einer gleichartigen Einrichtung sowie bei Unter-\nbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 104                                 (4) § 79 Abs. 4 gilt nicht.\ngenannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem\ngewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers oder, wenn                                  (5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\nim Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner                                   mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche\nEltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren                             orthopädischen und anderen Hilfsmittel die Voraussetzun-\ngewöhnlichem Aufenthalt; ist ein gewöhnlicher Aufenthalt                            gen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllen.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder\nnicht zu ermitteln, gilt Satz 1.\n(4) Die Länder und, soweit nicht landesrechtliche Vor-                                                                    § 82\nschriften entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe                                                Änderung der Grundbeträge\nsind nicht gehindert, für bestimmte Arten der Hilfe in\nbesonderen Lebenslagen der Einkommensgrenze einen                                        Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nhöheren Grundbetrag zugrunde zu legen.                                              Gesundheit setzt durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates die Grundbeträge nach den §§ 79\nund 81 Abs. 1 und 2 jährlich, erstmals mit Wirkung vom\n§ 80\n1. Juli 1986, entsprechend der Entwicklung der allgemei-\n(weggefallen)\n**) Auf Grund des § 1 der Ersten Verordnung über die Neufestsetzung der Grund-\n*) Auf Grund des§ 1 der Ersten Verordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge       beträge der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 22. Mai\nder Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 22. Mai 1986                1986 (BGBI. 1S. 830) beträgt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 an der Grundbetrag nach\n(BGBI. 1 S. 830) beträgt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 an der Grundbetrag nach§ 79     § 81 Abs. 1 1 136 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 2 2 272\nAbs. 1 und 2 757 Deutsche Mark.                                                        Deutsche Mark.","414                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nnen Bemessungsgrundlage in der Rentenversicherung der             fen, solange sie nicht einen anderen überwiegend\nArbeiter (§ 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung)           unterhalten.\nneu fest.\n§ 86\n§ 83\n(weggefallen)\nzusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzen\nKann dieselbe Leistung gleichzeitig nach mehreren                                      § 87\nBestimmungen gewährt werden, für die unterschiedliche           Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf\nEinkommensgrenzen maßgebend sind, so wird sie nach\nder Bestimmung gewährt, für welche die höhere Einkom-           (1) Wird im Einzelfalle der Einsatz eines Teils des Ein-\nmensgrenze maßgebend ist.                                     kommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zuge-\nmutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei\nder Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für\n§ 84                             einen anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumu-\nten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt\nEinsatz des Einkommens\nwerden.\nüber der Einkommensgrenze\n(2) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle\n(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die\nunterschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend, so ist\nmaßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist die Auf-          zunächst über die Hilfe zu entscheiden, für welche die\nbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten.\nniedrigere Einkommensgrenze maßgebend ist.\nBei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind vor\nallem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erfor-        (3) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle\nderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen             gleiche Einkommensgrenzen maßgebend, jedoch für die\ndes Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten           Gewährung der Hilfe verschiedene Träger der Sozialhilfe\nAngehörigen zu berücksichtigen.                                zuständig, so hat die Entscheidung über die Hilfe für den\nzuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang; treten die\n(2) Verliert der Hilfesuchende durch den Eintritt eines\nBedarfsfälle gleichzeitig ein, so ist das über der Einkom-\nBedarfsfalles sein Einkommen ganz oder teilweise und ist       mensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei\nsein Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung\nden Bedarfsfällen zu berücksichtigen.\nder Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das\ner innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem\nWegfall des Bedarfs erwirbt und das die maßgebende                                   Unterabschnitt 3\nEinkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als\nihm ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung                             Einsatz des Vermögens\nder Mittel zuzumuten gewesen wäre.\n§ 88\n(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von                  Einzusetzendes Vermögen, Ausnahmen\nBedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens\nein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach       (1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört\nMaßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen                  das gesamte verwertbare Vermögen.\nverlangt werden, das die in § 28 genannten Personen\ninnerhalb eines Zeitraumes von bis zu 3 Monaten nach              (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden\nAblauf des Monats, in dem über die Hilfe entschieden           vom Einsatz oder von der Verwertung\nworden ist, erwerben.                                          1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum\nAufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage\n§ 85                                 oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird,\nEinsatz des Einkommens                      2. (weggefallen)\nunter der Einkommensgrenze                     3. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisheri-\nDie Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Ein-          gen Lebensverhältnisses des Hilfesuchenden zu be-\nkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt                 rücksichtigen,\nwerden,                                                        4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortset-\n1. soweit von einem anderen Leistungen für einen beson-           zung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit\nderen Zweck gewährt werden, für den sonst Sozialhilfe         unentbehrlich sind,\nzu gewähren wäre,                                         5. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für\n2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel            den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere\nerforderlich sind,                                            Härte bedeuten würde,\n3. soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder      6. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger,\neiner gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung     besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer\nzur teilstationären Betreuung Aufwendungen für den            Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,\nhäuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber        7. eines kleinen Hausgrundstücks, besonders eines\nhinaus soll in angemessenem Umfange die Aufbrin-              Familienheims, wenn der Hilfesuchende das Haus-\ngung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf         grundstück allein oder zusammen mit Angehörigen,\nvoraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt,     denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung die-\neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedür-        nen soll, ganz oder teilweise bewohnt,","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1987                                415\n8. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei          (4) Absatz 1 gilt nicht, wenn in den Fällen des § 19\nist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu         Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt\nberücksichtigen.                                         zuzüglich einer Entschädigung für Mehraufwendungen\ngewährt wird. Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches\n(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von Sozialgesetzbuch gehen der Regelung des Absatzes 1\nder Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht wer-\nvor.\nden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen\nhat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine                                 § 91\nHärte bedeuten würde. Dies ist bei der Hilfe in besonderen                      Ansprüche gegen einen\nLebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene            nach bürgerlichem Recht Unterhaltspfllchtigen\nLebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemes-\nsenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.                (1) Der Träger der Sozialhilfe darf den Übergang eines\nAnspruchs nach § 90 gegen einen nach bürgerlichem\n(4) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und      Recht Unterhaltspflichtigen nicht bewirken, wenn der\nGesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-             Unterhaltspflichtige mit dem Hilfeempfänger im zweiten\nmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder             oder in einem entfernteren Grade verwandt ist. In den\nsonstigen Geldwerte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 8 be-          übrigen Fällen darf er den Übergang nur in dem Umfange\nstimmen.                                                       bewirken, in dem ein Hilfeempfänger nach den Bestim-\nmungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme des § 84 Abs. 2\n§ 89\nund des § 85 Nr. 3 Satz 2 sein Einkommen und Vermögen\nDarlehen                            einzusetzen hätte.\nSoweit nach § 88 für den Bedarf des Hilfesuchenden            (2) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflichtiger\nVermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch      außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen\noder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht mög-        Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm die\nlich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte     Gewährung der Sozialhilfe unverzüglich schriftlich mit-\nbedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen gewährt     geteilt worden ist\nwerden. Die Gewährung kann davon abhängig gemacht\nwerden, daß der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder           (3) Der Träger der Sozialhilfe soll davon absehen, einen\nin anderer Weise gesichert wird.                              nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen in An-\nspruch zu nehmen, soweit dies eine Härte bedeuten\nwürde; er soll vor allem von der Inanspruchnahme unter-\nhaltspflichtiger Eltern absehen, soweit einem Behinderten,\nAbschnitt 5                          einem von einer Behinderung Bedrohten oder einem Pfle-\nVerpflichtungen anderer                       gebedürftigen nach Vollendung des 21 . Lebensjahres Ein-\ngliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege\ngewährt wird. Der Träger der Sozialhilfe kann davon ab-\n§ 90\nsehen, einen Unterhaltspflichtigen in Anspruch zu neh-\nÜbergang von Ansprüchen                       men, wenn anzunehmen ist, daß der mit der Inanspruch-\nnahme des Unterhaltspflichtigen verbundene Verwal-\n(1) Hat ein Hilfeempfänger oder haben Personen nach\ntungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der\n§ 28 für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch\nUnterhaltsleistung stehen wird.\ngegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne\nvon § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann\nder Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an                                  § 91 a\nden anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe                    Feststellung der Sozialleistungen\nseiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Über-\ngang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen             Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann\nfür diejenige Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken, die er      die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie\ngleichzeitig mit der Hilfe für den in Satz 1 genannten        Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne\nHilfeempfänger dessen nicht getrennt lebendem Ehegat-         sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn;\nten und dessen minderjährigen unverheirateten Kindern         dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger\ngewährt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit         der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.\nbewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen\nentweder die Hilfe nicht gewährt worden wäre oder in den\nFällen des § 11 Abs. 2, des § 29 und des § 43 Abs. 1                                  Abschnitt 6\nAufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten                                   Kostenersatz\nwäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen,\ndaß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder\ngepfändet werden kann.\n§ 92\nAllgemeines\n(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des\nAnspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die           (1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozial-\nHilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbre-          hilfe nach diesem Gesetz besteht nur in den Fällen der\nchung gilt ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten.               §§ 92 a und 92 c; eine Verpflichtung zum Kostenersatz\nnach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.\n(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ver-\nwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt,             (2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht in den\nhaben keine aufschiebende Wirkung.                            Fällen der §§ 92 a und 92 c nicht, wenn nach § 19 Abs. 2","416                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\noder nach § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüg-             (4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in 3 Jahren\nlich einer Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt           nach dem Tode des Hilfeempfängers oder seines Ehe-\nwird.                                                           gatten. § 92 a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 92 a\nKostenersatz bei schuldhaftem Verhalten                                        Abschnitt 7\n(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet,        Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften\nwer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Vorausset-\nzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst\n§ 93\noder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch\nvorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten herbeige-                                Einrichtungen\nführt hat. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann\n(1) Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die Träger der\nabgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde;\nSozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit\nes ist davon abzusehen, soweit die Heranziehung die\ngeeignete Einrichtungen der in § 10 Abs. 2 genannten\nFähigkeit des Ersatzpflichtigen beeinträchtigen würde,\nTräger der freien Wohlfahrtspflege vorhanden sind, aus-\nkünftig unabhängig von Sozialhilfe am Leben in der\ngebaut oder geschaffen werden können.\nGemeinschaft teilzunehmen.\n(2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme der\n(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum\nKosten der Hilfe in einer Einrichtung eines anderen Trä-\nErsatz der Kosten geht auf den Erben über. Der Erbe\ngers nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung\nhaftet nur mit dem Nachlaß.\noder seinem Verband eine Vereinbarung über die Höhe\n(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in 3 Jahren      der zu übernehmenden Kosten besteht; in anderen Fällen\nvom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe gewährt              soll er die Kosten übernehmen, wenn dies nach der\nworden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-           Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, um angemesse-\nbuchs über die Hemmung und Unterbrechung der Verjäh-            nen Wünschen des Hilfeempfängers (§ 3 Abs. 2 und 3) zu\nrung gelten entsprechend; der Erhebung der Klage steht          entsprechen. Die Vereinbarungen und die Kostenüber-\nder Erlaß eines Leistungsbescheides gleich.                     nahme müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,\nSparsamkeit und Leistungssfähigkeit Rechnung tragen.\n§ 92 b                             Sind sowohl Einrichtungen der in § 10 genannten Träger\nals auch anderer Träger vorhanden, die zur Gewährung\n(weggefallen)                          von Sozialhilfe in gleichem Maße geeignet sind, soll der\nTräger der Sozialhilfe Vereinbarungen nach Satz 1 vorran-\n§ 92 C                             gig mit den in § 1O genannten Trägern abschließen. § 95\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und landesrecht-\nKostenersatz durch Erben\nliche Vorschriften über die zu übernehmenden Kosten\n(1) Der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehegat-        bleiben unberührt.\nten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt, ist zum\nErsatz der Kosten der Sozialhilfe mit Ausnahme der vor                                     § 94\ndem 1 . Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberku-                                    (weggefallen)\nlosehilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die\nKosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von\n§ 95\n10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und\ndie das zweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1                              Arbeitsgemeinschaften\nübersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten\nDie Träger der Sozialhilfe sollen die Bildung von Arbeits-\nbesteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während\ngemeinschaften anstreben, wenn es geboten ist, die\ndes Getrenntlebens der Ehegatten gewährt worden ist. Ist\ngleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maß-\nder Hilfeempfänger der Erbe seines Ehegatten, so ist er\nnahmen zu beraten oder zu sichern. In den Arbeitgemein-\nzum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.\nschaften sollen vor allem die Stellen vertreten sein, deren\n(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlaß-      gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die\nverbindlichkeiten; der Erbe haftet nur mit dem Nachlaß.        an der Durchführung der Maßnahmen beteiligt sind,\nbesonders die Verbände der freien Wohlfahrtspflege.\n(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu\nmachen,\n1 . soweit der Wert des Nachlasses unter dem zweifachen                                Abschnitt 8\ndes Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 liegt,\nTräger der Sozialhilfe\n2. soweit der Wert des Nachlassess unter dem Betrage\nvon 30 000 Deutsche Mark liegt, wenn der Erbe der                                       § 96\nEhegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem ver-\nwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode                       Örtliche und überörtliche Träger\ndes Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemein-           (1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien\nschaft gelebt und ihn gepflegt hat,                         Städte und die Landkreise. Die Länder können bestimmen,\n3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der                daß und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige\nBesonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte         Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung\nbedeuten würde.                                            von Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1987                                     417\ndabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlas-             mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich\nsen die Landkreise den Widerspruchsbescheid nach der                 ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer\nVerwaltungsgerichtsordnung.                                          gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur\nteilstationären Betreuung zu gewähren; dies gilt nicht,\n(2) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger. Sie            wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwie-\nkönnen bestimmen, daß und inwieweit die überörtlichen                gend aus anderem Grunde erforderlich ist,\nTräger örtliche Träger sowie diesen zugehörige Gemein-\nden und Gemeindeverbände zur Durchführung von Auf-              2. für die Versorgung Behinderter mit Körperersatzstük-\ngaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei                 ken, größeren orthopädischen und größeren anderen\nWeisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die             Hilfsmitteln im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 3,\nüberörtlichen Träger den Widerspruchsbescheid nach der          3. (weggefallen)\nVerwaltungsgerichtsordnung.\n4. für die Blindenhilfe nach § 67,\n§ 97                              5. für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer\nSchwierigkeiten nach § 72, wenn es erforderlich ist, die\nÖrtliche Zuständigkeit                           Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleicharti-\n(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der      gen Einrichtung der in einer Einrichtung zur teilstationä-\nSozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tat-           ren Betreuung zu gewähren,\nsächlich aufhält. In den Fällen des§ 15 ist ört!ich zuständig   6. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen\nder Träger, in dessen Bereich der Bestattungsort liegt;              der Eingliederungshilfe für Behinderte.\n§ 100 Abs. 2 bleibt unberührt.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 erstreckt\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 begründete Zuständigkeit        sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auf alle\nbleibt bestehen, wenn der Träger der Sozialhilfe oder die       Leistungen an den Hilfeempfänger, für welche die Voraus-\nvon ihm beauftragte Stelle die Unterbringung des Hilfe-         setzungen nach diesem Gesetz gleichzeitig vorliegen,\nempfängers zur Hilfegewährung außerhalb seines                  sowie auf die Hilfe nach § 15; dies gilt nicht, wenn die Hilfe\nBereichs veranlaßt hat oder ihr zustimmt. Die Zuständig-        in einer. Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt\nkeit endet, wenn dem Hilfeempfänger für einen zusam-            wird.\nmenhängenden Zeitraum von 2 Monaten Hilfe nicht zu\n§ 101\ngewähren war.\n§ 98\nAllgemeine Aufgaben des überörtlichen Trägers\nÖrtliche Zuständigkeit                         Die übergeordneten Träger sollen zur Weiterentwick-\nbei der Gewährung von Sozialhilfe an Personen               lung von Maßnahmen der Sozialhilfe, vor allem bei ver-\nin Einrichtungen zum Vollzug                    breiteten Krankheiten, beitragen; hierfür können sie die\nrichterlich angeordneter Freiheitsentziehung             erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern.\nFür Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug\n§ 102\nrichterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten, ist\nörtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen                                    Fachkräfte\nBereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufent-\nBei der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen\nhalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder\nbesch~ftigt werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlich-\nin den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Ist\nkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben\nein gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich dieses Gesetzes\nentsprechende Ausbildung erhalten haben oder beson-\nnicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, richtet sich die\ndere Erfahrungen im Sozialwesen besitzen.\nörtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 1 ; § 106 gilt\nentsprechend.\n§ 99\nSachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers                                        Abschnitt 9\nFür die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche             Kostenerstattung zwischen den Trägern\nTräger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100 oder nach                               der Sozialhilfe\nLandesrecht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.\n§ 103\n§ 100                                   Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt\nSachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers                 (1) Kosten, die ein Träger der Sozialhilfe für den Aufent-\nhalt eines Hilfeempfängers in einer Anstalt, einem Heim\n(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich\noder einer gleichartigen Einrichtung oder im Zusammen-\nzuständig, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche\nhang hiermit aufgewendet hat, sind von dem sachlich\nTräger sachlich zuständig ist,\nzuständigen Träger zu erstatten, in dessen Bereich der\n1. für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39       Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeit-\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen, für             punkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den\nGeisteskranke, Personen mit einer sonstigen geistigen       2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Tritt\noder seelischen Behinderung oder Störung, Anfalls-          jemand aus einer Anstalt, einem Heim oder einer gleich-\nkranke und Suchtkranke, wenn es wegen der Behinde-           artigen Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von\nrung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung        dort in weitere Einrichtungen über, richtet sich der zur","418                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nKostenerstattung verpflichtete Träger nach dem gewöhn-               (2) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe einem Hilfe-\nlichen Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend       suchenden Reisegeld, so handelt er nicht pflichtwidrig,\nist.                                                              wenn dadurch die Reise an den Ort des gewöhnlichen\nAufenthalts ermöglicht wird oder wenn dadurch die Not-\n(2) Als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder\nlage des Hilfesuchenden beseitigt oder wesentlich gemin-\neiner gleichartigen Einrichtung gilt auch, wenn jemand\ndert wird oder wenn die Reise zur Zusammenführung\naußerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer\nnaher Angehöriger geboten und eine Unterkunft für den\nBetreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.\nHilfesuchenden gesichert ist.\n(3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung nach Ab-\n(3) Im Falle des Absatzes 1 hat der erstattungspflichtige\nsatz 1 besteht auch, wenn jemand beim Verlassen einer\nTräger der Sozialhilfe auf Verlangen des anderen Trägers\nEinrichtung oder innerhalb von 2 Wochen danach der\naußerdem einen Betrag in Höhe eines Drittels der aufge-\nSozialhilfe bedarf, solange er sich nach dem Verlassen der\nwendeten Kosten, mindestens jedoch 50 Deutsche Mark,\nEinrichtung ununterbrochen im Bereich des örtlichen Trä-\nzu zahlen.\ngers, in dem die Einrichtung liegt, außerhalb einer Anstalt,\neines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung aufhält;           (4) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 besteht\ndie Verpflichtung zur Erstattung fällt weg, wenn für einen       nicht oder fällt weg, wenn für einen zusammenhängenden\nzusammenhängenden Zeitraum von einem Monat Hilfe                 Zeitraum von 3 Monaten Hilfe nicht zu gewähren war.\nnicht zu gewähren war.\n§ 108\n(4) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen im\nSinne der Absätze 1 bis 3 sind alle Einrichtungen, die der            Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland\nPflege, der Behandlung oder sonstigen in diesem Gesetz\n(1) Tritt jemand, der weder im Ausland noch im Gel-\nvorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen .\ntungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnlichen Auf-\nenthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich\n§ 104                              dieses Gesetzes über und bedarf er innerhalb eines\nKostenerstattung bei Unterbringung                  Monats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe, so sind die\nIn einer anderen Familie                      aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der\nSozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfe-\n§ 103 gilt entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugend-      suchende geboren ist. Satz 1 gilt auch für Personen, die\nlicher unter 16 Jahren in einer anderen Familie oder bei         aus den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach\nanderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem            dem Stand vom 31 . Dezember 1937 gehörenden Gebieten\nElternteil untergebracht ist.                                    östlich der Oder-Neiße-Linie in den Geltungsbereich die-\nses Gesetzes übertreten.\n§ 105                                  (2) Liegt der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht im\nKostenerstattung bei Geburt in einer Anstalt              Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht zu\nermitteln, wird der zur Kostenerstattung verpflichtete über-\nWird ein Kind in einer Anstalt, einem Heim oder einer        örtliche Träger der Sozialhilfe von einer Schiedsstelle\ngleichartigen Einrichtung geboren, so gilt § 103 entspre-         bestimmt. Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl\nchend; an die Stelle des gewöhnlichen Aufenthalts des             und die Belastungen, die sich im vorangegangenen Haus-\nHilfeempfängers tritt der gewöhnliche Aufenthalt der Mut-         haltsjahr nach den Absätzen 1 bis 4 und nach § 119\nter des Kindes. Die nach Satz 1 begründete Verpflichtung          ergeben haben, zu berücksichtigen. Die Schiedsstelle wird\nzur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn das Kind die           durch Verwaltungsvereinbarung der Länder gebildet.\nEinrichtung verläßt und vor Ablauf von 2 Monaten nach der\nGeburt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleich-                (3) Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte bei\nartigen Einrichtung, in einer anderen Familie oder bei den        Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen, richtet sich\nin § 104 genannten anderen Personen untergebracht wird.           der erstattungspflichtige Träger nach dem ältesten von\nihnen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren\nist. Ist keiner von ihnen im Geltungsbereich dieses Geset-\n§ 106\nzes geboren, so ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger\nKostenerstattungspfllcht des überörtlichen Trägers             Träger nach Absatz 2 zu bestimmen.\nIst in Fällen der §§ 103 bis 105 ein gewöhnlicher Aufent-        (4) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1, Absatz 2\nhalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden           oder Absatz 3 zur Erstattung der für einen Hilfeempfänger\noder nicht zu ermitteln, so sind dem örtlichen Träger der         aufgewendeten Kosten verpflichtet, so hat er auch die für\nSozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem überört-             den Ehegatten oder die minderjährigen Kinder des Hilfe-\nlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen             empfängers aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn\nBereich der örtliche Träger gehört.                               diese Personen später in den Geltungsbereich dieses\nGesetzes übertreten und innerhalb eines Monats der\n§ 107                               Sozialhilfe bedürfen.\nKostenerstattung bei pflichtwidriger Handlung                 (5) Die Verpflichtung zur Erstattung der für einen Hilfe-\nempfänger aufgewendeten Kosten fällt weg, wenn ihm\n(1) Ein Träger der Sozialhilfe hat einem anderen Träger\ninzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von\ndie aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn diese\n3 Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war.\nKosten durch eine pflichtwidrige Handlung des Trägers der\nSozialhilte oder der von ihm beauftragten Stelle entstan-            (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, deren\nden sind.                                                        Unterbringung nach dem Übertritt in den Geltungsbereich","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1987                                 419\ndieses Gesetzes bundesrechtlich oder durch Verein-                                    Abschnitt 10\nbarung zwischen Bund und Ländern geregelt ist.\nVerfahrensbestimmungen\n§ 109\n§ 114\nAusschluß des gewöhnlichen Aufenthalts\nBeteiligung sozial erfahrener Personen\nAls gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Abschnitts\ngelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung der in § 103     (1) Vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften\nAbs. 4 genannten Art, die Unterbringung im Sinne des           und der Festsetzung der Regelsätze sind sozial erfahrene\nPersonen zu hören, besonders aus Vereinigungen, die\n§ 104, der in § 105 Satz 2 genannte vorübergehende\nBedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozial-\nAufenthalt des Kindes sowie der auf richterlich angeordne-\nleistungsempfängern.\nter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Ein-·\nrichtung.                                                         (2) Vor dem Erlaß des Bescheides über einen Wider-\n§ 110                             spruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen\ndie Festsetzung ihrer Art und Höhe sind Personen, wie sie\nÜbernahme der Hilfe                        in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.\n(1) Der Träger der Sozialhilfe, der die Hilfe gewährt,\nkann von dem kostenerstattungspflichtigen Träger verlan-\n§ 115\ngen, daß dieser die Gewährung der Hilfe in seinem Bereich\nübernimmt. Der kostenerstattungspflichtige Träger kann                                  (weggefallen)\nverlangen, daß die Hilfe von ihm in seinem Bereich\ngewährt wird. Der kostenerstattungspflichtige Träger hat\ndie Kosten zu tragen, die durch den Wechsel des Aufent-                                     § 116\nhaltsortes des Hilfeempfängers entstehen.\nPflicht zur Auskunft\n(2) Die Übernahme der Hilfe kann nicht verlangt werden,\nwenn der Hilfeempfänger dem Wechsel seines Aufent-               (1) Die Unterhaltspflichtigen und die Kostenersatzpflich-\nhaltsortes nicht zustimmt oder wenn sonst ein wichtiger       tigen sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre\nGrund entgegensteht, besonders wenn der erstrebte              Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu\nErfolg der Hilfe beeinträchtigt oder ihre Dauer wesentlich     geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfor-\nverlängert würde.                                              dert.\n(3) Absatz 1 gilt nicht im Falle des § 106.                   (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der\nSozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die\n§ 111                              Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des bei ihm\nbeschäftigten Hilfesuchenden oder Hilfeempfängers,\nUmfang der Kostenerstattung                     Unterhaltspflichtigen oder Kostenersatzpflichtigen Aus-\n(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit      kunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes\ndie Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dabei gelten die           es erfordert.\nGrundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am              (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer\nAufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfe-          Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die\ngewährung bestehen.                                            ihnen oder ihnen nahestehenden Personen (§ 383 Abs. 1\n(2) Kosten unter 400 Deutsche Mark sind außer im Falle      Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen\ndes § 107 Abs. 1 nicht zu erstatten; im Falle des § 108 tritt  würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrig-\nan die Stelle des Betrages von 400 Deutsche Mark der           keit verfolgt zu werden.\nBetrag von 200 Deutsche Mark. Verzugszinsen können\nnicht verlangt werden.                                           (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vor-\nsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nach Absatz 2 nicht,\n§ 112                              unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt. Die\nFrist zur Geltendmachung                       Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet\ndes Anspruchs auf Kostenerstattung                  werden.\nWill ein Träger der Sozialhilfe von einem anderen Träger\n§§ 117 und 118\nKostenerstattung verlangen, hat er ihm dies innerhalb von\n6 Monaten nach der Entscheidung über die Gewährung                                      (weggefallen)\nder Hilfe mitzuteilen. Unterläßt er die Mitteilung innerhalb\ndieser Frist, kann er nur die Erstattung der Kosten verlan-\ngen, die in den 6 Monaten vor der Mitteilung entstanden\nsind und nachher entstehen. Kann er den erstattungs-                                  Abschnitt 11\npflichtigen Träger der Sozialhilfe trotz sorgfältiger Ermitt-\nSonstige Bestimmungen\nlungen nicht feststellen, so wird die Frist nach Satz 1\ngewahrt, wenn er vor ihrem Ablauf den Erstattungs-\nanspruch bei der zuständigen Behörde anmeldet.                                             § 119\nSozialhilfe für Deutsche Im Ausland\n§ 113\n(1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\n(weggefallen)                          Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, soll,","420                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nvorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Nr. 1 , Hilfe zum            (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beschränkt sich der\nLebensunterhalt, Krankenhilfe und Hilfe für werdende Müt-        Anspruch bei folgenden Personen auf die Hilfe zum\nter und Wöchnerinnen gewährt werden. Sonstige Sozial-            Lebensunterhalt:\nhilfe kann ihnen gewährt werden, wenn die besondere              1 . Asylsuchenden Ausländern, deren Asylverfahren noch\nLage des Einzelfalles dies rechtfertigt.                             nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und die keine\n(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, kann      Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung be-\nfolgenden Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im             sitzen,\nAusland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, Sozial-         2. zur Ausreise verpflichteten Ausländern, deren Aufent-\nhilfe gewährt werden:                                                halt aus völkerrechtlichen, politischen, humanitären\n1. Deutschen, die gleichzeitig die Staatsangehörigkeit               oder aus den in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergeset-\nihres Aufenthaltsstaates besitzen, wenn auch ihr Vater         zes genannten Gründen geduldet wird,\noder ihre Mutter die Staatsangehörigkeit dieses Staa-     3. sonstigen Ausländern, die zur Ausreise verpflichtet\ntes besitzt oder besessen hat, sowie ihren Abkömm-             sind.\nlingen,\nSonstige Sozialhilfe kann gewährt werden. Die Hilfe soll,\n2. Familienangehörigen von Deutschen, wenn sie mit die-         soweit dies möglich ist, als Sachleistung gewährt werden;\nsen in Haushaltsgemeinschaft leben,                       sie kann auch durch Aushändigung von Wertgutscheinen\n3. ehemaligen Deutschen, zu deren Übernahme die Bun-            gewährt werden. Die Hilfe kann auf das zum Lebensunter-\ndesrepublik Deutschland auf Grund zwischenstaat-           halt Unerläßliche eingeschränkt werden.\nlicher Abkommen verpflichtet wäre, sowie ihren Fami-          (3) Der Bundesministrer für Jugend, Familie, Frauen und\nlienangehörigen.                                          Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n(3) Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von dem hierzu      mung des Bundesrates bestimmen, daß außer den in\nverpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen gewährt         Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige\nwird oder zu erwarten ist. Hilfe wird ferner nicht gewährt,     Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt werden soll.\nwenn die Heimführung des Hilfesuchenden geboten ist.\n(4) Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Einsatz des                                      § 121\nEinkommens und des Vermögens richten sich nach den                        Erstattung von Aufwendungen anderer\nbesonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland unter\nBerücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse                  Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe\neines dort lebenden Deutschen.                                  gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger\nKenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, sind\n(5) Für die Gewährung der Hilfe sachlich zuständig ist       ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange\nder überörtliche Träger der Sozialhilfe. Örtlich zuständig ist  zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder\nder Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren         sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn er\nist; § 108 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend; die nach § 108       den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.\nAbs. 3 begründete Zuständigkeit bleibt bestehen, solange\nnoch eine der dort genannten Personen der Sozialhilfe\nbedarf.                                                                                       § 122\n(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen                     Eheähnliche Gemeinschaft\nDienststellen im Ausland zusammen.\nPersonen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dür-\n(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 finden entspre-   fen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges\nchende Anwendung auf Deutsche, die ihren gewöhnlichen          der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.\nAufenthalt in den zum Staatsgebiet des Deutschen Rei-          § 16 gilt entsprechend.\nches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehören-\nden Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie haben. Dabei\ngilt als Aufenthaltsstaat oder als Aufenthaltsland im Sinne\nAbschnitt 12\nder genannten Vorschriften der Staat, der die Verwaltung\nausübt.                                                                 Sonderbestimmungen zur Sicherung\n§ 120                                          der Eingliederung Behinderter\nSozialhilfe für Ausländer\n§ 123\n(1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels                                Allgemeines\n116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die sich im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes tatsächlich aufhalten, ist             Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung\nHilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe für wer-         gelten zur Sicherung der Eingliederung Behinderter die\ndende Mütter und Wöchnerinnen und Hilfe zur Pflege nach          §§ 124 bis 126 b. Sie gelten nicht für Personen, die für sich\ndiesem Gesetz zu gewähren; wer sich in den Geltungs-            oder ihre Familienangehörigen Leistungen von der gesetz-\nbereich dieses Gesetzes begeben hat, um Sozialhilfe zu          lichen Krankenversicherung erhalten oder die wegen ihrer\nerlangen, hat keinen Anspruch. Im übrigen kann Sozial-          Behinderung Leistungen zur Rehabilitation von der gesetz-\nhilfe gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfer-     lichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Renten-\ntigt ist. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1     versicherung oder als Beschädigte nach dem Bundesver-\ngenannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu ge-           sorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesver-\nwähren ist oder gewährt werden soll, bleiben unberührt.         sorgungsgesetz für anwendbar erklären, Entschädigungs-","Nir. 7 - Tag deir Ausgabe: Bonn, den 27 . Januar 1987                              421\nleistungen erhalten. Den Behindert.en im Siinne der §§ 124    und über die Durchführung von Eingliederungsmaßnah-\nbis 126 b stehen die von einer Behinderung Bedrohten          men, insbesondere ärztlicher, schulischer und beruflicher\ngleich.                                                       Art, unterrichtet.\n§ 124                                (2) Zur Sicherung der in § 126 Nr. 3 genannten Zwecke\nhaben die Ärzte die ihnen nach Absatz 1 bekannt werden-\nSicherung der Beratung Behinderteri\"              den Behinderungen und wesentliche Angaben zur Person\n(1) Eltern und Vormünder, die bei einer ihrer Personen-   des Behinderten alsbald dem Gesundheitsamt mitzuteilen;\nsorge anvertrauten Person eine Behinderung wahrneh-           dabei sind die Namen der Behinderten und der Personen-\nmen oder durch die in Absatz 2 genannten Personen             sorgeberechtigten nicht anzugeben.\nhierauf hingewiesen werden, haben den Behinderten                 (3) läßt ein Personensorgeberechtigter trotz wiederhol-\nunverzüglich dem Gesundheitsamt oder einem Arzt zur           t.er Aufforderung durch den Arzt die zur Eingliederung\nBeratung über die geeigneten Eingliederungsmaßnahmen          erforderlichen ärztlichen Maßnahmen nicht durchführen\nvorzustellen.                                                 oder vernachlässigt er sie, so hat der Arzt das Gesund-\n(2) Hebammen, Medizinalpersonen außer Ärzten, Leh-\nheitsamt alsbald zu benachrichtigen; er kann das Gesund-\nrer, Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger), Jugendleiterinnen,   heitsamt benachrichtigen, wenn ein Personensorge-\nberechtigter zur Eingliederung erforderliche sonstige Maß-\nKindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Heimerzieher, die\nbei Ausübung ihres Berufs bei den in Absatz 1 genannten       nahmen nicht durchführen läßt oder vernachlässigt.\nBehinderten eine Behinderung wahrnehmen, haben die                (4) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nPersonensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf         Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes-\nihre Verpflichtung nach Absatz 1 hinzuweis·en. Stellen die    minister für Arbeit und Sozialordnung sowie mit Zustim-\nPersonensorgeberechtigten auch nach wiederholtem Hin-         mung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften zur\nweis auf ihre Verpflichtung den Behinderten nicht dem         Durchführung der Absätze 1 und 2.\nGesundheitsamt oder einem Arzt zur Beratung vor, haben\ndie in Satz 1 genannten Personen das Gesundheitsamt zu\n§ 126\nbenachrichtigen.\nAufgaben des Gesundheitsamtes\n(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und\nSozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger) bei Ausübung ihres             Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe,\nBerufs eine Behinderung bei volljährigen Personen wahr,       1. Behinderte oder Personensorgeberechtigte über die\ndie nicht unter Vormundschaft stehen, so haben sie diesen          nach Art und Schwere der Behinderung geeigneten\nPersonen anzuraten, das Gesundheitsamt oder einen Arzt             ärztlichen und sonstigen Eingliederungsmaßnahmen\nz.ur Beratung über die geeigneten Eingliederungsmaßnah-            im Benehmen mit dem behandelnden Arzt auch wäh-\nmen aufzusuchen. Mit ausdrücklicher Zustimmung dieser              rend und nach der Durchführung von Heil- und Einglie-\nPersonen haben sie das Gesundheitsamt und, wenn                    derungsmaßnahmen zu beraten; die Beratung ist mit\nberufliche Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kom-                Zustimmung des Behinderten oder des Personen-\nmen, das Arbeitsamt zu benachrichtigen .                           sorgeberechtigten im Benehmen mit den an der Durch-\nführung der Eingliederungsmaßnahmen beteiligten\n(4) Behinderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind\nStellen oder Personen vorzunehmen. Steht der Behin-\n1 . eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträchti-        derte schon in ärztlicher Behandlung, setzt sich das\ngung der Bewegungsfähigkeit, die auf dem Fehlen oder         Gesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in Verbin-\nauf Funktionsstörungen von Gliedmaßen oder auf               dung. Bei der Beratung ist ein amtliches Merkblatt\nanderen Ursachen beruht,                                     (§ 125 Abs. 1 Halbsatz 2) auszuhändigen. Für die Be-\n2. Mißbildungen, Entstellungen und Rückgratverkrüm-                ratung sind im Benehmen mit den Landesärzten die\nmungen, wenn die Behinderungen erheblich sind,               erforderlichen Sprechtage durchzuführen;\n8. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträchti-     2. zur Einleitung der erforderlichen Eingliederungsmaß-\ngung der Seh-, Hör- und Sprachfähigkeit,                     nahmen den zuständigen Sozialleistungsträger und,\nwenn      berufliche   Eingliederungsmaßnahmen      in\n4 . eine erhebliche Beeinträchtigung der geistigen oder\nBetracht kommen, auch die Bundesanstalt für Arbeit\nseelischen Kräfte\nmit Zustimmung des Behinderten oder des Personen-\noder drohende Behinderungen dieser Art.                            sorgeberechtigten zu verständigen;\n3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der\n§ 125                                  erforderlichen Einrichtungen und zur weiteren wissen-\nschaftlichen Auswertung nach näherer Bestimmung\nAufgaben der Ärzte                            der zuständigen obersten Landesbehörden weiterzu-\n(1) Ärzte haben die in § 124 Abs. 1 genannten Perso-          leiten. Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die\nnensorgeberechtigten sowie die in § 124 Abs. 3 genannten          Namen der Behinderten und der Personensorge-\nBehinderten über die nach Art und Schwere der Behinde-            berechtigten nicht anzugeben.\nrung geeigneten ärztlichen und sonstigen Eingliederungs-\nmaßnahmen zu beraten oder sie auf die Möglichkeit der                                    § 126 a\nBeratung durch das Gesundheitsamt und, wenn berufliche\nLandesärzte\nEingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen, durch\ndas Arbeitsamt hinzuweisen; sie haben ihnen ein amt-             (1) In den Ländern sind Landesärzte zu bestellen, die\nliches Merkblatt auszuhändigen, das über die Möglichkei-      über besondere -Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte\nten gesetzlicher Hilfe einschließlich der Berufsberatung      verfügen.","422                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,                                  §§ 141 bis 143\n1 . die Gesundheitsämter bei der Einrichtung und Durch-                               (weggefallen)\nführung der erforderlichen Sprechtage zur Beratung\nBehinderter und Personensorgeberechtigter zu unter-                                   § 144\nstützen und sich an den Sprechtagen zu beteiligen,\nÜbergangsregelung für die Kostenerstattung\n2. Gutachten für die Landesbehörden, die für das\nGesundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig sind,         Auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern der\nsoweit für die zuständigen Sozialleistungsträger zu       Sozialhilfe sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-\nerstatten,                                                tenden Regelungen weiter anzuwenden\n3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landes-           1 . bei allen Leistungen, die für eine vor dem Inkrafttreten\nbehörden über den Erfolg der Erfassungs-, Vorbeu-             dieses Gesetzes liegende Zeit gewährt worden sind,\ngungs- und Bekämpfungsmaßnahmen in der Hilfe für          2. in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieses Geset-\nBehinderte regelmäßig zu unterrichten.                        zes die Pflicht zur Kostenerstattung durch Anerken-\nnung oder rechtskräftige Entscheidung festgestellt wor-\n§ 126 b                                den ist.\nUnterrichtung der Bevölkerung                                                § 145\nDie Bevölkerung ist über die Möglichkeiten der Einglie-                 Kostenerstattung bei Evakuierten\nderung von Behinderten und über die nach diesem\nAbschnitt bestehenden Verpflichtungen in geeigneter              Wird ein Evakuierter im Sinne des § 1 des Bundes-\nWeise regelmäßig zu unterrichten.                             evakuiertengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 241-1 , veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes\n§ 126 C                            vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), an den Ausgangsort\nrückgeführt oder kehrt er an den Ausgangsort zurück, wird\n(weggefallen)\nhierdurch eine Kostenerstattungspflicht nach den §§ 103\nbis 105 nicht begründet.\nAbschnitt 13                                                       § 146\n(weggefallen)                                        Zuständigkeit auf Grund der\ndeutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung\nDie in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regierung\nAbschnitt 14                           der Bundesrepublik zum Schlußprotokoll zur Vereinbarung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für\nHilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBI. 1953 II S. 31)\n§ 139                             genannten deutschen Fürsorgestellen sind die überörtli-\nBestimmungen und Bezeichnungen                     chen Träger der Sozialhilfe, die für die Gewährung von\nin anderen Vorschriften                     Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 119 Abs. 5\nörtlich zuständig wären.\n(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen\nverwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden,                                       § 147\ndie durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert wer-\nden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-                          Übergangsregelung\ngen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.                                   bei Nichtbestehen der Schiedsstelle\n(2) Soweit nach anderen Vorschriften die Fürsorgever-         Solange die Schiedsstelle nach § 108 Abs. 2 nicht gebil-\nbände Aufgaben durchzuführen haben, treten an ihre            det ist, nimmt der Bundesminister für Jugend, Familie,\nStelle die Träger der Sozialhilfe.                            Frauen und Gesundheit oder die von ihm beauftragte\nStelle die Aufgaben der Schiedsstelle wahr.\n§ 140\nErsatzansprüche der Träger der Sozialhilfe                                        § 147 a\nnach sonstigen Vorschriften                                  Übergangsregelung aus Anlaß\ndes zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes\nBestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe,\nErsatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu ver-             (1) Erhalten am 31. Dezember 1986 Tuberkulose-\nlangen, gegen den der Empfänger von Sozialhilfe einen         kranke, von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberkulose\nAnspruch hat, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften,       Genesene laufende Leistungen nach Vorschriften, die\ndie dem§ 90 vorgehen, so gelten als Aufwendungen außer        durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft\nden Kosten der Hilfe für denjenigen, der den Anspruch         treten, sind diese Leistungen nach den bisher maßgeben-\ngegen den anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig       den Vorschriften weiterzugewähren, längstens jedoch bis\nmit dieser Hilfe seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten     zum 31. Dezember 1987. Sachlich zuständig bleibt der\nund seinen minderjährigen unverheirateten Kindern             überörtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach Lan-\ngewährten Hilfe zum Lebensunterhalt.                          desrecht der örtliche Träger zuständig ist."]}