{"id":"bgbl1-1987-62-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":62,"date":"1987-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_62.pdf#page=2","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße (1. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)","law_date":"1987-12-21T00:00:00Z","page":2858,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2858                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße\n(1. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)\nVom 21. Dezember 1987\nAuf Grund des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2         nigung der besonderen Zulassung nach Anlage B\nund 3 und des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die            Anhang B.3 aufgeführt ist.\"\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975              b) In Absatz 8 wird die Angabe „6 und 7\" durch die\n(BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung             Angabe „6 Satz 1 und Absatz 7\" ersetzt.\nzur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf\nden Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundesminister für Verkehr\nnach Anhörung von Sachverständigen mit Zustimmung              a) In Absatz 2 Satz 3 und in Absatz 3 Satz 2 werden\ndes Bundesrates verordnet:                                         jeweils die Worte „amtlichen oder amtlich anerkann-\nten\" gestrichen.\nArtikel 1                              b) In Absatz 4 Satz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt\ngefaßt:\nDie Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985\n(BGBI. 1 S. 1550) wird wie folgt geändert:                        ,,Genügen die Fahrzeuge den erwähnten Vorschrif-\nten, ist von einem nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 jeweils\nzuständigen Sachverständigen für Beförderungs-\n1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\neinheiten der Fahrzeugklasse B.11I eine Prüfbe-\na) In den Angaben zu Randnummer 10 353 werden                   scheinigung nach Anlage B Anhang 8.3 b und für\ndie Worte „Satz 3\" durch die Worte „Abs. 3\" ersetzt.        die übrigen Fahrzeuge eine Prüfbescheinigung\nb) In den Angaben zu Randnummer 10 381 werden                  nach Anlage B Anhang B.3a auszustellen;\".\ndie Worte „Buchstabe e\" durch die Worte „Buch-\nstabe f\" ersetzt.                                     4. In § 7 Abs. 3 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze 2\nund 3 ersetzt:\nc) Nach den Angaben zu Randnummer 71 500 werden\ndie Worte „Randnummer 211 153 Satz 1,\" einge-             „Die Erlaubnis für Güter der Liste 1, ausgenommen\nfügt.                                                    Gase der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffern 7 b) und\n8 b), ist auf die Beförderung zum und vom nächstgele-\nd) Vor der Randnummer „211 170\" wird das Wort               genen geeigneten Bahnhof oder Hafen zu beschrän-\n,,Randnummer\" gestrichen.\nken, wenn das gefährliche Gut in Tankcontainern oder\ne) Nach der Randnummer „211 771 Satz 2\" wird der            Großcontainern verladen werden kann, die gesamte\nPunkt durch ein Komma ersetzt und die Randnum-           Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Ver-\nmer „212 153 Satz 1.\" angefügt.                          ordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Con-\ntainer auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden kann. Ab\n1. Januar 1989 ist die Erlaubnis auf die Beförderung\na) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:\nzum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof\n„Bei grenzüberschreitenden Beförderungen darf der        oder Hafen zu beschränken, wenn das gefährliche Gut\nVerlader gefährliche Güter zur Beförderung in            in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im Huk-\nTanks nur übergeben und der Beförderer sie nur           kepackverkehr befördert werden kann, die gesamte\nbefördern, wenn die Beförderungsart nach Anlage B        Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Ver-\nRandnummer 10 003 Abs. 1 zulässig ist und bei            ordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und das Stra-\nTankfahrzeugen das gefährliche Gut in der Beschei-       ßenfahrzeug auf dem größeren Teil dieser Strecke mit","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1987                                 2859\nder Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden                    7. die Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer\nkann.\"                                                                 Form die Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung;\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                      8. die Genehmigung der Beförderung von radioak-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                     tiven Stoffen und für die Zulassung der Muster\nvon Versandstücken für radioaktive Stoffe die\n,,(3) Zuständig sind für                                           Physikalisch-Technische Bundesanstalt;\n1. die Baumusterzulassung von festverbundenen                 9. die Ausstellung von Bescheinigungen nach\nTanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien die                     Anhang 8.3 der Anlage B in der für grenzüber-\nnach Landesrecht zuständigen Behörden, für                     schreitende Beförderungen geltenden Fassung\ndie Baumusterzulassung von Tankcontainern                      die Zulassungsstellen nach § 23 der Straßen-\ndie Bundesanstalt für Materialforschung und                    verkehrs-Zulassungs-Ordnung;\n-prüfung, für die Baumusterprüfung die amt-\nlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen            10. die Ausstellung von Bescheinigungen und die\nnach§ 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbeord-                   Anerkennung von Lehrgängen nach Anlage B\nnung anerkannten Sachverständigen nach                         Randnummer 10 315 Abs. 1 bis 3 die Industrie-\n§ 24 c der Gewerbeordnung;                                     und Handelskammern.\"\n2. die sonstigen Prüfungen der Tanks und die             b) In Absatz 5 werden die Worte „Absätze 1 und 3\nerstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen               Nr. 1, 2 und 5 und Absatz 4\" durch die Worte\nvon Druckgefäßen die amtlichen oder amtlich             ,,Absätze 1, 3 und 4\" ersetzt.\nfür Prüfungen von Anlagen nach § 24 Abs. 3        6. § 10 wird wie folgt geändert:\nNr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung anerkannten\nSachverständigen nach § 24 c der Gewerbe-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nordnung sowie die nach Rechtsverordnungen               aa) In Nummer 2 Buchstabe d wird die Angabe ,,§ 4\nauf Grund des § 24 Abs. 1 der Gewerbeord-                     Abs. 6\" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 6 Satz 1\"\nnung für die Prüfung dieser Anlagen amtlich                   ersetzt. -\nanerkannten Sachverständigen;\nbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n3. die Prüfung von Fahrzeugen die amtlich aner-\ni) In Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 6\"\nkannten Sachverständigen für den Kraftfahr-\nzeugverkehr; soweit es sich bei den Fahrzeu-                       durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 6 Satz 1\"\ngen um Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge von                          ersetzt.\nAufsetztanks oder Sattelzugmaschinen von                     ii) Buchstabe d wird gestrichen.\nTankfahrzeugen oder Trägerfahrzeugen von                     iii) In Buchstabe j wird die Angabe „211 673\"\nAufsetztanks handelt, dürfen diese Prüfungen,                      durch die Angabe „211 672\" ersetzt.\nausgenommen die Untersuchungen nach Num-\nmer 4, auch von den Sachverständigen nach               cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nNummer 2 durchgeführt werden;                                i) Buchstabe c wird gestrichen.\n4. die Untersuchungen der Fahrzeuge einschließ-                  ii) In Buchstabe e werden die Worte „Rand-\nlich der äußeren Besichtigung von Tanks                            nummer 1O 353 Satz 1 oder 2 in Verbindung\na) nach § 6 Abs. 6 und                                             mit Satz 3\" durch die Worte „Randnummer\n1O 353 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit\nb) nach Anlage B Randnummer 10 282 Abs. 4                          Absatz 3\" ersetzt.\ndie für Hauptuntersuchungen nach § 29 der                     iii) In Buchstabe f werden die Worte „Satz 1\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zustän-                         Buchstabe e\" durch die Worte „Satz 1 Buch-\ndigen Stellen oder Personen;                                       stabe a, b, d oder f\" ersetzt.\n5. die Bauartprüfung und -zulassung sowie die               dd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nÜberwachung der Fertigung von Verpackungen\nnach Anlage A Anhang A.5 Randnummer 3550                     ,,5. als Beifahrer entgegen Anlage B Randnum-\nAbs. 1 und die Baumusterprüfung nach Anlage                          mer 1O 240 Abs. 5, auch in Verbindung mit\nA Randnummer 2002 Abs. 13 die Bundesan-                             § 1 Abs. 4, Feuerlöschgeräte nicht mitführt\nstalt für Materialforschung und -prüfung; sie                       oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht\nkann die Bauartprüfung von Herstellern oder                         aushändigt oder\".\nVerwendern einer Verpackung oder von sonsti-           ee) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\ngen Prüfstellen anerkennen. Das Verfahren\ni) In Buchstabe b wird am Ende das Wort\nrichtet sich nach den vom Bundesminister für\n,,oder\" durch ein Komma ersetzt.\nVerkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen\nRichtlinien über die Bauartprüfung, die Ertei-                ii) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe\nlung der Kennzeichnung und die Zulassung von                       c eingefügt:\nVerpackungen für die Beförderung gefährlicher                      „c) Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer\nGüter, die sich auf diese Vorschriften beziehen;                       211 153 Satz 1, auch in Verbindung mit\n6. den Abschluß von Vereinbarungen nach Anlage                               § 1 Abs. 4, nicht dafür sorgt, daß der\nA Randnummer 201 O und nach Anlage B Rand-                             Tank den Bau-, Ausrüstungs- und Kenn-\nnummer 1O 602 der Bundesminister für Ver-                               zeichnungsvorschriften       entspricht,\nkehr;                                                                   oder\".","2860                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\niii) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-                     ee) In Nummer 9 wird Buchstabe a wie folgt gefaßt:\nstabe d.\n„a) einer Baumusterzulassung nach § 6 Abs. 1\nff)  In Nummer 11 wird am Ende das Wort „oder\"                              Satz 6 oder einer Prüfbescheinigung nach\ndurch ein Komma ersetzt.                                                § 6 Abs. 2 Satz 4,\".\ngg) In Nummer 12 wird am Ende der Punkt durch                 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nein Komma ersetzt; folgende Nummern 13 und\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\n14 werden angefügt:\ngefügt:\n„ 13. als Betroffener einer im Rahmen einer\n„2. als Verlader entgegen § 4 Abs. 6 Satz 2\nBeförderungserlaubnis nach § 7 erteilten\ndem Beförderer gefährliche Güter zur\nvollziehbaren Auflage zuwiderhandelt\nBeförderung übergibt oder\".\noder\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und\n14. als Eigentümer entgegen Anlage 8                            wie folgt geändert:\nAnhang 8.1 b Randnummer 212 153 Satz\n1 , auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht              i) Vor dem Buchstaben a wird folgender neuer\ndafür sorgt, daß der Tankcontainer den                        Buchstabe a eingefügt:\nBau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs-                        „a) § 4 Abs. 6 Satz 2 gefährliche Güter\nvorschritten entspricht.\"                                         befördert,\".\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      ii) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden\nBuchstaben b bis d.\naa) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe\n„ 10 260 Abs. 2 Satz 3\" durch die Angabe                     cc) Die bisherige Nummer 3 wird durch folgende\n,, 10 260 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.                                  Nummern 4 und 5 ersetzt:\nbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                  „4. als Fahrzeugführer entgegen\ni)    Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:                                a) Anlage 8 Randnummer 10 260 in Ver-\nbindung mit Absatz 3 und mit § 1 Abs. 4\n„c) Anlage B Randnummer 1O 260 Abs. 1                                Ausrüstungsgegenstände nicht mitführt\nSatz 1 in Verbindung mit Absatz 3                              oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder\nWarnleuchten oder entgegen Absatz 2                            nicht aushändigt oder\nSatz 1 oder Absatz 4 in Verbindung mit\nb) Anlage 8 Randnummer 10 385 Abs. 1\nAbsatz 3 die Schutzausrüstung nicht\nSatz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 und\nmitführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt\nmit Anlage 8 Randnummer 10 385\noder nicht aushändigt,\".\nAbs. 2 Satz 2 eine Ausfertigung der\nii) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-                                 Weisungen im Führerhaus nicht mitführt\nstabe d eingefügt:                                                   oder\n„d) Anlage 8 Randnummer 10 381 Abs. 2                          5. als Beifahrer entgegen Anlage 8 Rand-\nSatz 1 Buchstabe e den Bescheid über                        nummer 1O 260 in Verbindung mit Absatz 3\ndie Ausnahmegenehmigung nicht mit-                          und mit § 1 Abs. 4 Ausrüstungsgegen-\nführt oder ihn entgegen Absatz 3 zur                        stände nicht mitführt oder zur Prüfung nicht\nPrüfung nicht vorzeigt oder nicht aus-                      vorzeigt oder nicht aushändigt.\"\nhändigt,\".\n7. In§ 11 werden gestrichen in Absatz 1 die Nummern 1\niii) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden\nund 2 Buchstaben a, c und d, in Absatz 2 die Nummer 2\nBuchstaben e bis g.\nund in Absatz 3 die Nummern 4 bis 6.            ·\ncc) In Nummer 5 wird Buchstabe a wie folgt gefaßt:\n8. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„a) Anlage B Randnummer 1O 260 Abs. 1\nSatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Warn-            a) In Nummer 1 werden die Worte „31. Oktober 1976\nleuchten oder entgegen Absatz 2 Satz 1                (BGBI. 1 S. 3053)\" durch die Worte „ 15. Juli 1985\noder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3              (BGBI. 1 S. 1565)\" ersetzt.\ndie Schutzausrüstung nicht mitführt oder           b) In Nummer 4 werden die Worte „vom 13. Septem-\nzur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht aus-            ber 1976 (BGBI. 1 S. 2737)\" durch die Worte „in der\nhändigt oder\".                                        Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1986\n(BGBI. 1 S. 577)\" ersetzt.\ndd) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\nc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\n„6. als Halter entgegen\n„5. das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. 1\na) Anlage 8 Randnummer 11 500 Satz 6\ns. 1410),\".\nfür die dort vorgeschriebene Ausrüstung\ndes Fahrzeugs nicht sorgt oder                d) In Nummer 8 werden die Worte „ 16. Oktober 1976\n(BGBI. 1 S. 3017)\" durch die Worte „23. September\nb) Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer\n1986 (BGBI. 1 S. 1529)\" ersetzt.\n211 153 Satz 2 oder Anhang B.1 b\nRandnummer 212 153 Satz 2 eine               e) Nummer 1O wird wie folgt gefaßt:\naußerordentliche Prüfung nicht durch-            ,, 10. das Pflanzenschutzgesetz vom 15. Septem-\nführen läßt oder\".                                       ber 1986 (BGBI. 1 S. 1505)\".","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1987                                          2861\n9. Die Anlagen A und B zur Gefahrgutverordnung Straße                            über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nwerden wie aus der Anlage zu dieser Verordnung                               Berlin.\nersichtlich geändert. *)                                                                            Artikel 3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nArtikel 2\n(2) § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-                             vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550) tritt am 30. Juni 1988\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes                              außer Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Kn itte 1\n*) Die Anlage wird als Anlageband I zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf\nAnforderung kostenlos übersandt.","2862                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn\n(2. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)\nVom 21. Dezember 1987\nAuf Grund                                                                     3. § 10 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n- des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 des Gesetzes                                 „ 1. der Anlage Anhang X Abs. 1. 7 .2 Satz 1 erster\nüber die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August                                   Halbsatz oder der Anlage Anhang XI Abs. 1.7 .2\n1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Ver-                                   Satz 1 erster Halbsatz Tanks mit anderen als den\nordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermäch-                                    zugelassenen gefährlichen Gütern füllt oder\".\ntigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom\n12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bun-                            4. § 11 wird gestrichen.\ndesminister für Verkehr nach Anhörung von Sachver-\n5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nständigen,\na) In Nummer 1 werden die Worte „31. Oktober 1976\n- des § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über die\n(BGBI. 1 S. 3053)\" durch die Worte „ 15. Juli 1985\nBeförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 1\n(BGBI. 1 S. 1565)\" ersetzt.\nder Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher\nErmächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr                                  b) In Nummer 3 werden die Worte „vom 13. Septem-\nwird vom Bundesminister für Verkehr,                                                   ber 1976 (BGBI. 1 S. 2737)\" durch die Worte „in der\nFassung der Bekanntmachung vom 7. April 1986\n- des § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie des § 10 Abs. 2\n(BGBI. 1 S. 577)\" ersetzt.\nSatz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nGüter in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Über-                               c) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\ntragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den                                    „4. das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. 1\nBundesminister für Verkehr wird vom Bundesminister                                         s. 1410),\".\nfür Verkehr\nd) In Nummer 7 werden die Worte „ 16. Oktober 1976\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                  (BGBI. 1 S. 3017)\" durch die Worte „23. September\n1986 (BGBI. 1 S. 1529)\" ersetzt.\nArtikel 1                                            e) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nDie Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985                                    „9. das Pflanzenschutzgesetz vom 15. September\n(BGBI. 1 S. 1560), geändert durch die 1. Eisenbahn-                                            1986 (BGBI. I S.1505)\".\nGefahrgutänderungsverordnung vom 21 . August 1986\n(BGBI. 1 S. 1347), wird wie folgt geändert:                                      6. Die Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn wird,\nwie aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich,\n1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Zitat ,,(BGBI.\ngeändert. *)\n198511 S. 666)\" ein Komma und folgende Worte einge-\nfügt:                                                                                                  Artikel 2\n,,zuletzt geändert durch die 2. RIO-Änderungsverord-                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nnung vom 30. November 1987 (BGBI. II S. 791 ), \".                            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\n2 In § 9 Abs. 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Worte                             Berlin.\n„Bundesanstalt für Materialprüfung\" durch die Worte                                                    Artikel 3\n,,Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\"\nersetzt.                                                                        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel\n•) Die Anlage wird als Anlageband II zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf\nAnforderung kostenlos übersandt."]}