{"id":"bgbl1-1987-62-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":62,"date":"1987-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/62#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_62.pdf#page=6","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (2. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)","law_date":"1987-12-21T00:00:00Z","page":2862,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["2862                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn\n(2. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)\nVom 21. Dezember 1987\nAuf Grund                                                                     3. § 10 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n- des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 des Gesetzes                                 „ 1. der Anlage Anhang X Abs. 1. 7 .2 Satz 1 erster\nüber die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August                                   Halbsatz oder der Anlage Anhang XI Abs. 1.7 .2\n1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Ver-                                   Satz 1 erster Halbsatz Tanks mit anderen als den\nordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermäch-                                    zugelassenen gefährlichen Gütern füllt oder\".\ntigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom\n12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bun-                            4. § 11 wird gestrichen.\ndesminister für Verkehr nach Anhörung von Sachver-\n5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nständigen,\na) In Nummer 1 werden die Worte „31. Oktober 1976\n- des § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über die\n(BGBI. 1 S. 3053)\" durch die Worte „ 15. Juli 1985\nBeförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 1\n(BGBI. 1 S. 1565)\" ersetzt.\nder Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher\nErmächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr                                  b) In Nummer 3 werden die Worte „vom 13. Septem-\nwird vom Bundesminister für Verkehr,                                                   ber 1976 (BGBI. 1 S. 2737)\" durch die Worte „in der\nFassung der Bekanntmachung vom 7. April 1986\n- des § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie des § 10 Abs. 2\n(BGBI. 1 S. 577)\" ersetzt.\nSatz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nGüter in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Über-                               c) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\ntragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den                                    „4. das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. 1\nBundesminister für Verkehr wird vom Bundesminister                                         s. 1410),\".\nfür Verkehr\nd) In Nummer 7 werden die Worte „ 16. Oktober 1976\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                  (BGBI. 1 S. 3017)\" durch die Worte „23. September\n1986 (BGBI. 1 S. 1529)\" ersetzt.\nArtikel 1                                            e) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nDie Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985                                    „9. das Pflanzenschutzgesetz vom 15. September\n(BGBI. 1 S. 1560), geändert durch die 1. Eisenbahn-                                            1986 (BGBI. I S.1505)\".\nGefahrgutänderungsverordnung vom 21 . August 1986\n(BGBI. 1 S. 1347), wird wie folgt geändert:                                      6. Die Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn wird,\nwie aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich,\n1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Zitat ,,(BGBI.\ngeändert. *)\n198511 S. 666)\" ein Komma und folgende Worte einge-\nfügt:                                                                                                  Artikel 2\n,,zuletzt geändert durch die 2. RIO-Änderungsverord-                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nnung vom 30. November 1987 (BGBI. II S. 791 ), \".                            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\n2 In § 9 Abs. 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Worte                             Berlin.\n„Bundesanstalt für Materialprüfung\" durch die Worte                                                    Artikel 3\n,,Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\"\nersetzt.                                                                        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel\n•) Die Anlage wird als Anlageband II zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf\nAnforderung kostenlos übersandt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1987                                   2863\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung See\n(3. See-Gefahrgutänderungsverordnung)\nVom 21. Dezember 1987\nAuf Grund                                                       b) In Absatz 4 werden die Worte „in der Anlage\"\n- des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beförde-                geändert in „im IM DG-Code deutsch\".\nrung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1\nS. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur           3. § 4 wird wie folgt geändert:\nÜbertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Anlage\nden Bundesminister für Verkehr vom 12. September                   zu dieser Verordnung\" geändert in „des IMDG-\n1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundesminister für                Codes deutsch\".\nVerkehr nach Anhörung von Sachverständigen,\nb) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden\n- des § 5 Abs. 2 Satz 1 des genannten Gesetzes in                    jeweils die Worte „der Anlage\" geändert in „des\nVerbindung mit § 1 der genannten Verordnung wird vom               IM DG-Codes deutsch\".\nBundesminister für Verkehr\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                      4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „dort\" geändert in\n,,im IMDG-Code deutsch\".\nArtikel 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDie Gefahrgutverordnung See in der Fassung der\n,,(2) Für die Beförderung gefährlicher Güter der\nBekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961) wird\nKlassen 2 und 7 dürfen nur die im IMDG-Code\nwie folgt geändert:\ndeutsch für das betreffende Gut jeweils vorge-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     schriebenen oder zugelassenen Verpackungen\nverwendet werden, die den Bestimmungen der\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nKlassen 2 und 7 entsprechen.\"\n,,(4) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf\nSeeschiffen nur übergeben und auf Seeschiffen          5. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „in der Anlage\"\nnur befördert werden, wenn                                geändert in „im IMDG-Code deutsch\" und die Worte\n1. dies nach dem Gesamtverzeichnis,                       ,,Anlage in den\" werden gestrichen.\n2. den Stoffseiten der Klassen 1 bis 9 und\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\n3. den Regelungen unter „Zusätzlich gilt\"\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Anlage\"\nder vom Bundesminister für Verkehr im BAnz.                  geändert in „des IM DG-Codes deutsch\".\nNr. 170 vom 12. September 1987 bekanntgegebe-\nb) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die\nnen amtlichen deutschen Übersetzung des Inter-\nWorte „der Anlage\" geändert in „dem IMDG-Code\nnational Maritime Dangerous Goods-Codes\ndeutsch\".\n(IMDG-Code deutsch) zugelassen ist. Für zur\nBeförderung zugelassene gefährliche Güter müs-\nsen die Bedingungen dieser Verordnung in den           7. § 8 wird wie folgt geändert:\nAbschnitten I bis IV sowie des IMDG-Codes                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndeutsch, Allgemeine Einleitung und Klassen 1 bis\n,,(1) Wer gefährliche Güter herstellt oder vertreibt,\n9, eingehalten werden.\"\nhat in den Fällen des§ 4 Abs. 1 bis 3 demjenigen,\nb) Absatz 5 Satz 1 sowie der erste Halbsatz von                 der den Verladeschein (Schiffszettel) auszufüllen\nSatz 2 werden wie folgt gefaßt:                               hat, eine Bescheinigung (Verantwortliche Erklä-\nrung) zu übergeben. In der Bescheinigung ist ent-\n,,Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter befördern,           sprechend den Vorschriften des IMDG-Codes\nmuß ein Abdruck dieser Verordnung und des                    deutsch anzugeben:\nIMDG-Codes deutsch mitgeführt werden. Bei\nBeförderung unverpackter gefährlicher Güter                  a) der richtige technische Name; für Gase der\nbraucht der IMDG-Code deutsch nicht mitgeführt                      Klasse 2 muß zusätzlich die Gefahr angegeben\nzu werden;\".                                                        werden, und zwar durch die Worte „entzünd-\nbar\", ,,oxydierend\", ,,giftig\" und/oder „ätzend\";\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     b) die Nummer der Klasse und soweit vorhanden\nder Unterklasse; für Stoffe oder Gegenstände\na) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\nder Klasse 1 muß nach der Unterklasse die\n„5. die Bundesanstalt für Materialforschung und                     Verträglichkeitsgruppe und die Staukategorie\n-prüfung, Berlin,\".                                           angegeben werden;","2864                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nc) die U.N.-Nummer;                                                  Gase als Massengut (Entschließung A. 328\nd) die EmS-Nummer;                                                   (IX) der Internationalen Seeschiffahrts-\nOrganisation - IMO -) in der Fassung der\ne) die MFAG-Tafel-Nummer;\nNachträge 1 bis 3 (BAnz. Nr. 146 a vom\nf) Anzahl und Art der Versandstücke, die Gesamt-                     9. August 1983, Beilage 38), geändert durch\nmenge des beschriebenen Gefahrgutes (Volu-                       den vierten Nachtrag (BAnz. Nr. 226 vom\nmen oder Gewicht) und für Stoffe oder Gegen-                     5. Dezember 1986, Gas-Tankschiffs-Code-\nstände der Klasse 1 Nettogewicht des Explosiv-                   RM 005-),\nstoffes;\nb) der Code für den Bau und die Ausrüstung\ng) der niedrigste Flammpunkt, wenn er unter                           von Schiffen zur Beförderung gefährlicher\n61 °C liegt;                                                     Chemikalien als Massengut (Entschließung\nh) die Angabe „MARINE POLLUTANT(S)\" für die                           A. 212 (VII) der IMO) in der Fassung der\nim Anhang zu Abschnitt 23 der Allgemeinen                        Nachträge 1 bis 9 (BAnz. Nr. 146 a vom\nEinleitung des IMDG-Codes deutsch genann-                       9. August 1983), geändert durch den zehn-\nten Stoffe.                                                     ten Nachtrag (BAnz. Nr. 226 vom 5. Dezem-\nber 1986) sowie durch die Entschließung\nFerner ist in der Bescheinigung zu erklären,                         MEPC 20 (22) vom 5. Dezember 1985 des\n1 . daß die Klassifizierung, die Verpackung, die                      !MO-Ausschusses für den Schutz der Mee-\nBezeichnung mit dem richtigen technischen                       resumwelt (BAnz. Nr. 166 vom 8. Septem-\nNamen und Kennzeichnung den Vorschriften                        ber 1987), Chemikalien-Tankschiffs-Code -\ndes IMDG-Codes deutsch entsprechen und daß                       AM 006-;\ndie Güter sich in einem für die Beförderung             2. für Schiffe, deren Kiel am oder nach dem 1. Juli\ngeeigneten Zustand befinden,                                 1986 gelegt wurde oder die sich zu diesem\n2. daß die Vorschriften in § 6 beachtet worden                    Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzu-\nsind, falls die Güter mit anderen in einem Ver-              stand befanden,\nsandstück zusammengepackt sind.\"                             a) der Internationale Code für den Bau und die\nb) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Worte „der Anlage\"                       Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung\ngeändert in „des IM DG-Codes deutsch\".                               verflüssigter Gase als Massengut vom\n20. Juni 1986 (Entschließung MSC. 5 (48)\nc) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „in der\nder IMO; BAnz. Nr. 125 vom 12. Juli 1986),\nAnlage\" geändert in „im IM DG-Code deutsch\".\nInternationaler Gas-Tankschiffs-Code - AM\n007-,\n8. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) der Internationale Code für den Bau und die\na) In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 werden jeweils                      Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung\ndie Worte „der Anlage\" geändert in „des IMDG-                        gefährlicher Chemikalien als Massengut\nCodes deutsch\".                                                      vom 20. Juni 1986 (Entschließung MSC. 4\nb) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 werden die Worte                      (48) der IMO, BAnz. Nr. 125 vom 12. Juli\n„Bundesanstalt für Materialprüfung\" geändert in                      1986), geändert durch die Entschließung\n,,Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-                      MEPC 19 (22) (BAnz. Nr. 166 vom 8. Sep-\nfung\".                                                               tember 1987), Internationaler Chemikalien-\nTankschiffs-Code - AM 008 -.\"\n9. In § 1 O Abs. 1 werden die Worte „der Anlage\" geän-\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ndert in „dem IM DG-Code deutsch\", die Worte „in der\nAnlage\" in „im IMDG-Code deutsch\".                                 ,,(5) Im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstra-\nßen-Ordnung ist es verboten, aus Gastankschiffen\n10. § 11 a wird wie folgt geändert:                                  Ladungsdämpfe zur Druck- und Temperaturrege-\na) In Absatz 1 werden vor den Worten „befördert                  lung abzublasen. Die Leistung der Kühlanlage sol-\nwerden\" die Worte ,, , geändert durch Bekanntma-              cher Schiffe muß ausreichen, um bei Außentempe-\nchung im BAnz. Nr. 99 vom 30. Mai 1987\" einge-                raturen von 25 °c (Luft) bzw. 20 °C (Wasser) den\nfügt.                                                         Dampfdruck der Ladung auf Dauer unterhalb des\nEinstelldrucks der Ladetank-Sicherheitsventile zu\nb) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                      halten. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist\n„Gase oder Chemikalien, die in den nachstehend                durch eine Bescheinigung der jeweiligen nationa-\naufgeführten Codes namentlich genannt sind, dür-              len Schiffssicherheitsbehörde oder einer aner-\nfen nur in solche Tankschiffe umgeschlagen oder               kannten Klassifikationsgesellschaft nachzuweisen.\nin solchen Tankschiffen befördert werden, die die             Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und\nAnforderungen der entsprechenden Codes erfül-                 den zur Nachprüfung zuständigen Stellen auf Ver-\nlen; und zwar gelten                                          langen vorzulegen.\"\n1. für Schiffe, deren Kiel vor dem 1. Juli 1986\n11. § 12 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt\nin einem entsprechenden Bauzustand befan-             „Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter in verpackter\nden,                                                  Form befördern, müssen eine Textausgabe der\na) der Code für den Bau und die Ausrüstung            1. ,,Richtlinie über Unfallmaßnahmen für Schiffe, die\nvon Schiffen zur Beförderung verflüssigter           gefährliche Güter befördern - ßruppenunfallmerk-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1987                               2865\nblätter (EmS) - RM 002 -\" (BAnz. Nr. 96a vom              b) ~bsatz 1 Nr. 7 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n23. Mai 1987) und der\n„b) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 einen Abdruck\n2. ,,Richtlinie über Erste-Hilfe-Maßnahmen - RM                       dieser Verordnung und des IMDG-Codes\n003 -\" (BAnz. Nr. 235a vom 14. Dezember 1984),                    deutsch nicht mitführt\".\ngeändert durch die Bekanntmachung vom 27. April\n1987 (BAnz. S. 5206),                                14. Die Anlage in der Fassung der Zweiten Verordnung\nmitgeführt werden.\"                                           zur Änderung der Verordnung über die Beförderung\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 27. Juni 1986\n12. § 20 erhält folgende Fassung:                                 (BGBI. 1 S. 953), Anlageband zum Bundesgesetzblatt\nTeil I Nr. 30 vom 4. Juli 1986, wird aufgehoben.\n,,§ 20\nAnordnung besonderer Plätze für den Umschlag\nDie Anordnung besonderer Plätze für den\nUmschlag gefährlicher Güter im Sinne des § 2 Abs. 1                               Artikel 2\nNr. 16 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 15. April 1987                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(BGBI. 1 S. 1266) richtet sich nach § 36 der Seeschiff-  tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über\nfahrtstraßen-Ordnung.\"                                   die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\n13. § 24 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 3\n„g) § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht die Beteiligung der\nBundesanstalt für Materialforschung und             Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n-prüfung veranlaßt,\".                            Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Kn itte 1"]}