{"id":"bgbl1-1987-61-12","kind":"bgbl1","year":1987,"number":61,"date":"1987-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/61#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-61-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_61.pdf#page=12","order":12,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Büroinformationselektroniker/zur Büroinformationselektronikerin (Büroinformationselektroniker-Ausbildungsverordnung - BInfEAusbV)","law_date":"1987-12-28T00:00:00Z","page":2820,"pdf_page":12,"num_pages":14,"content":["2820                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Büroinformationselektroniker/zur Büroinformationselektronikerin\n(Büroinformationselektroniker-Ausbildungsverordnung - BlnfEAusbV) *)\nVom 28. Dezember 1987\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                   3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                     4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz und\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des                                    rationelle Energieverwendung,\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                              5. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                                              6. Umgang mit Kunden, Beraten von Kunden\n7. Planen des Arbeitsablaufs, Disponieren von Werkzeu-\n§ 1                                               gen, Materialien und Ersatzteilen,\nAnwendungsbereich                                           8. Bearbeiten von Werkstoffen,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                            9. zusammenbauen mechanischer, elektromechani-\nAusbildungsberuf Büroinformationselektroniker/Büroinfor-                                 scher, elektrischer und elektronischer Baugruppen\nmationselektronikerin nach der Handwerksordnung.                                         und Geräte,\n1O. Installieren von Leitungen und sonstigen Betriebs-\n§2                                                mitteln,\nAusbildungsdauer                                         11. Messen elektrischer Größen,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                                    12. Inbetriebnehmen von Baugruppen und Geräten,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                             13. Warten, Inspizieren und Instandsetzen von Baugrup-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                                     pen und Geräten\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                               14. Anfertigen und Bestücken von Leiterplatten,\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                             15. Prüfen von Einrichtungen der Büroinformations- und\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                                      Kommunikationstechnik,\n16. Bedienen von Datenverarbeitungsgeräten,\n§3                                           17. Entwerfen und Testen von Programmen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung                                  18. Planen und Herstellen von Schnittstellen,\nder Berufsausbildung\n19. Aufstellen und Inbetriebnehmen von Geräten der\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                              Büroinformations- und Kommunikationstechnik,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\n20. Initialisieren von Optionen,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                            21 . Instandhalten von Büroinformations- und Kommuni-\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                              kationssystemen.\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der                                                           §5\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-                                               Ausbildungsrahmenplan\nchen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbständi-                            Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem                                der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nArbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den                         und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nPrüfungen nachzuweisen.                                                            dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbil-\n§4                                           dung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\nAusbildungsberufsbild                                       chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                             praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Berufsbildung,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                                                         §6\nAusbildungsplan\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der\nHandwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der         Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                       bildungsplan zu erstellen.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987                             2821\n§ 7                           sieben Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür\nBerichtsheft                       kommen insbesondere in Betracht:\n1. als Prüfungsstück:\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu          Erstellen eines Arbeitsplanes, Anfertigen, Einstellen,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu           Anpassen und Prüfen einer Baugruppe der Büroinfor-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig          mations- und Kommunikationstechnik nach Unterlagen\ndurchzusehen.                                                    einschließlich Bestücken und Verdrahten einer Leiter-\nplattenbaugruppe, Erstellen eines Prüf- und Meßproto-\n§ 8\nkolls;\nZwischenprüfung\n2. als Arbeitsproben:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine            a) Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentie-\n.Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende                 ren von Fehlern oder Störungen in einem System\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                           oder Gerät der Büroinformations- und Kommunika-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück-              tionstechnik, einschließlich Messen und Ermitteln\nsichtigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage i.n                  analoger und digitaler Signale und Kennwerte,\nAbschnitt I sowie auf die in Abschnitt II unter laufender            sowie Anfertigen eines Meßprotokolls,\nNummer 3 Buchstabe a und b, laufender Nummer 4 Buch-             b) Anschließen und Inbetriebnehmen eines Systems\nstabe a bis c, laufender Nummer 5 Buchstabe a bis I und              oder Gerätes der Büroinformations- und Kommuni-\nlaufender Nummer 9 Buchstabe a bis e aufgeführten Fer-               kationstechnik einschließlich Prüfen der Sicher-\ntigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-             heits- und Schutzeinrichtungen, Durchführen des\nterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-                Probebetriebes sowie Anfertigen eines Protokolls,\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.                                                  c) Ändern eines Programms nach Unterlagen und\nPrüfen des Programmablaufs,\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben           d) Anpassen eines Systems der Büroinformations- und\nStunden einen Arbeitsplan erstellen, eine funktionsfähige            Kommunikationstechnik durch Schnittstellenerstel-\nBaugruppe aus dem Bereich der Büroinformations- und                  lung in Hard-, Firm- und Software.\nKommunikationstechnik nach vorgegebenen Unterlagen\nals Prüfungsstück anfertigen sowie ein Prüf- und Meßpro-     Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 vom Hundert und\ntokoll erstellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:   die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert gewich-\ntet werden.\n1. Anfertigen eines mechanischen Bauteils,\n(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-\n2. zusammenbauen und Verdrahten mechanischer, elek-          gie, Schaltungstechnik und Funktionsanalyse, Technische\ntromechanischer, elektrischer und elektronischer         Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\nBauteile,                                                geprüft werden. Im Prüfungsfach Schaltungstechnik und\n3. Prüfen der Funktionen.                                     Funktionsanalyse sind durch Verknüpfung informations-\ntechnischer, technologischer und mathematischer Sach-\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten  verhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen         und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:            Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und technische Regel-     sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nwerke,                                                   1. im Prüfungsfach Technologie:\n2. Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung,                          Beschreiben und Darstellen der Bauformen, Eigen-\n3. Grundlagen der Elektrotechnik,                               schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereiche\nvon Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wirkungs-\n4. Grundlagen der Digitaltechnik,\nweise, Funktionen und typischen Anwendungen von\n5. Grundlagen der Meßtechnik,                                   Baugruppen, Geräten und Systemen aus den Berei-\n6. Grundlagen schreibender Systeme.                             chen\na) Stromversorgungstechnik,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche        b) Schreibsystemtechnik,\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.               c) Kopiertechnik,\nd) Computer- und Rechnertechnik,\n§9                                e) Datenübertragungstechnik,\nGesellenprüfung                           f) Verstärkertechnik in Diktiersystemen;\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich unter Berücksich-  2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik und Funktions-\ntigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten         analyse:\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\na) Analysieren der Funktionen von Baugruppen, Gerä-\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\nten oder Systemen der Büroinformations- und Kom-\nausbildung wesentlich ist.\nmunikationstechnik anhand vorgegebener Schal-\n(2) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein             tungsunterlagen, Datenblätter und Programme,\nPrüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens                 Ermitteln und Darstellen elektrischer und nichtelek-","2822                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ntrischer Größen, Abläufe und Verknüpfungen sowie          (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nAbschätzen und Begründen der Auswirkungen von         oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nVeränderungen.                                        nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nb) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nnach Unterlagen für vorgegebene typische Meß-\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nund Prüfaufgaben der Büroinformations- und Kom-\nmunikationstechnik, Begründen der Meßgeräteaus-           (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nwahl sowie Ermitteln und Bewerten möglicher           fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\ngeräte- und schaltungsabhängiger Meßfehler,           fächer das doppelte Gewicht.\nc) Ermitteln der erforderlichen Bauteile und sonstigen        (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\nMaterialien zum zusammenbauen und Verdrahten          tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\neiner Baugruppe der Büroinformations- und Kom-\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie min-\nmunikationstechnik sowie Skizzieren von Bauteil-      destens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nund Leitungsanordnungen anhand technischer\nUnterlagen;\n§ 10\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nAufhebung von Vorschriften\nErmitteln, Berechnen und Darstellen elektrischer und\nnichtelektrischer Größen und Kenndaten aus den                Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\nBereichen                                                 dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-\nrufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Aus-\na) Mechanik,\nbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,\nb) Meßtechnik,                                            insbesondere für den Ausbildungsberuf Büromaschi-\nnenmechaniker/Büromaschinenmechanikerin, sind vorbe-\nc) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise,\nhaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.\nd) Digital- und Analogtechnik,\ne) Informationstechnik;                                                                  § 11\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                                    Übergangsregelung\nAllgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                  dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-   teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nlichen Höchstwerten auszugehen:                               Verordnung.\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,                                  § 12\n2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik                                                   Berlin-Klausel\nund Funktionsanalyse                       120 Minuten,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik        60 Minuten,    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                               ordnung auch im Land Berlin.\nund Sozialkunde                             60 Minuten.\n§ 13\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nInkrafttreten\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                 Diese Verordnung tritt am 1 . August 1988 in Kraft.\nBonn, den 28. Dezember 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987                     2823\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Büroinformationselektroniker/zur Büroinformationselektronikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                      Fertigkeiten und Kenntnisse,               in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2   im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1      1  2    1 3 1 4\n1                 2                                       3                                4\n1   Berufsbildung                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Nr. 1)                     insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und                   a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 4 Nr. 2)\nBetriebes, wie Beschaffung, Fertigung,\n,                           Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen bzw.\npersonalvertretungsrechtlichen Organe      während der\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben     gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                   nennen\n(§ 4 Nr. 3)\nb) wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht ertäutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit,           a) Gefahren des elektrischen Stromes\nUmweltschutz,                   bei Durchströmung des menschlichen\nDatenschutz und                 Körpers durch Lichtbogen und durch\nrationelle                      Überlastung von elektrischen Betriebs-\nEnergieverwendung               mitteln beschreiben\n(§ 4 Nr. 4)","2824                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen\nLfd.          Teil des\ndie unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2    im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1      1  2    1 3 1 4\n1                2                                      3                                 4\n'\nb)   wesentliche Bestimmungen und\nSicherheitsregeln beim Arbeiten an\nelektrischen Betriebsmitteln aus der\nUnfallverhütungsvorschrift VBG 4 und\nden VDE-Bestimmungen beachten\nc)   Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere\ndurch fehlerhaften Umgang mit Werk-\nzeugen und Hilfsmitteln, erkennen und im\nUmgang mit den Betriebseinrichtungen\nberufsbezogene Arbeitssicherheitsvor-\nschritten einhalten sowie persönliche\nSchutzausrüstungen benutzen\nd)   Verhaltensweisen bei Unfällen und\nBränden insbesondere in elektrischen\nAnlagen beschreiben sowie Maßnahmen\nder Schadensminderung und der Ersten\nHilfe einleiten oder veranlassen\ne)   Gefahren beim Lagern, Verwenden und\nBeseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, ins-\nbesondere Reinigungs-, Lösungs- und\nSchmiermittel, beachten; Bestimmungen\nüber gefährliche Arbeitsstoffe und Umwelt-\nschutz einhalten\nf)  berufsbezogene Regelungen zum\nDatenschutz oder zum Fernmelde-\ngeheimnis nennen und beachten\ng)   Möglichkeiten zur Einsparung elektrischer\nEnergie im beruflichen Einwirkungs- und\nwährend der\nBeobachtungsbereich anführen                gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n5   Lesen und Anwenden       a)   Einzelteilzeichnungen in Ansichten lesen,\ntechnischer Unterlagen        Handskizzen von Einzelteilen unter Beach-\n(§ 4 Nr. 5)                   tung der Normen anfertigen\nb)   Gesamtzeichnungen von Baugruppen\noder Geräten sowie Stücklisten lesen und\nanwenden\nc)   technische Unterlagen zur Erläuterung\nder Arbeitsweise, insbesondere Über-\nsichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Dia-\ngramme, Beschreibungen, Datenblätter,\nTabellen und Betriebs- und Gebrauchs-\nanleitungen, lesen und anwenden\nd)   technische Unterlagen zur Erläuterung der\nräumlichen Lage, insbesondere Anord-\nnungspläne, Verdrahtungs- und Anschluß-\npläne sowie Installationspläne, lesen und\nanwenden","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987                     2825\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                       Fertigkeiten und Kenntnisse,              in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         die unter Berücksichtigung des§ 3 Abs. 2   im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                2                                        3                               4\n6   Umgang mit Kunden,          a)  Vorstellungen und Bedarf des Kunden\nBeraten von Kunden              ermitteln, Produkte und Dienstleistungen\n(§ 4 Nr. 6)                     des Betriebes dem Kunden erläutern\nb)  Gespräche kundenbezogen und situations-\n4\ngerecht führen\nc)  Sachverhalte und Informationen zur\nAbwicklung von Aufträgen aufnehmen,\nwiedergeben und auswerten\nd)  Kunden unter Verwendung von Betriebs-\nund Gebrauchsanleitungen die Bedienung      4\nvon Geräten und Anlagen erklären\n7   Planen des Arbeits-         a)  Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge, Werk-\nablaufs, Disponieren            und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel im\nvon Werkzeugen,                 Arbeitsbereich entsprechend ihrem Ver-\nMaterialien und Ersatz-         wendungszweck und ihren Eigenschaften\nteilen                          ordnen und lagern\n(§ 4 Nr. 7)\nb)  Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-\nmittel auswählen und bereitstellen, pflegen 4\nund instandhalten\nc)  Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung,\ninsbesondere unter Berücksichtigung\nsachlicher und organisatorischer Gesichts-\npunkte festlegen, erforderliche Zeiten zur\nAbwicklung der Aufträge einschätzen\n8   Bearbeiten von              a)  Werkzeuge entsprechend den zu bearbei-\nWerkstoffen                     tenden Werkstoffen sowie der angestreb-\n(§ 4 Nr. 8)                     ten Form und Oberflächengüte auswählen\nb)  Hilfs- und Betriebsstoffe für die Bearbei-\ntung von Werkstücken auswählen\nc)  Werkstoffe von Hand bearbeiten, insbeson-\ndere feilen, sägen, gewindeschneiden und\nbiegen                                      3\nd)  Werkstücke unter Berücksichtigung der\nWerkstoffeigenschaften anreißen und\nkörnen sowie bohren und senken, Dreh-\nfrequenzen ermitteln\ne)  Meßzeuge nach geforderter Meßgenauig-\nkeit auswählen, Längen mit Maßstab und\nMeßschieber messen sowie Längenmaße\nauf Einhaltung der Toleranz prüfen\n9   Zusammenbauen               a)  Werkzeuge, Lote und Flußmittel für das\nmechanischer,                   Herstellen von Lötverbindungen in elektri-\nelektromechanischer,            sehen und elektronischen Baugruppen\nelektrischer und                und Geräten auswählen und bereitstellen;\nelektronischer Bau-             Weichlötverbindungen herstellen\ngruppen und Geräte\nb)  Schraubverbindungen herstellen und\n(§ 4 Nr. 9)\nsichern","2826                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,               in Wochen\nLfd.           Teil des\ndie unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2   im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                2                                      3                                4\nc)    Klebstoffe nach Eigenschaften und\nVerwendungszweck auswählen, Klebe-\n9\nflächen vorbereiten, Klebeverbindungen\nherstellen\nd)    Leitungen für das Verdrahten von\nBaugruppen oder Geräten nach ihrem Ver-\n,wendungszweck auswählen, zurichten;\nLeitungsweg festlegen\ne)    mechanische, elektromechanische, elek-\ntrische und elektronische Bauelemente\nnach Schaltungsunterlagen zu Baugrup-\npen oder Geräten zusammenbauen und\nverdrahten\nf)   Leiterplatten bearbeiten und mit Bauele-\nmenten bestücken\n10  Installieren von         a)    Leitungswege unter Beachtung der ört-\nLeitungen und son-             liehen Gegebenheiten und technischen\nstigen Betriebsmitteln         Regeln festlegen\n(§ 4 Nr. 10)\nb)    Leitungen unter Beachtung der mechani-\nsehen und elektrischen Belastung, der\nVerlegungsart und des Verwendungs-\nzwecks nach den technischen Regel-\nwerken auswählen und installieren\nc)    ein- und mehradrige, geschirmte und\nungeschirmte Leitungen zuschneiden,\n4\nabsetzen und abisolieren\nd)    Leitungsführungssysteme, insbesondere\nLeerrohre, Installationskanäle und Kabel-\nrinnen auswählen, zurichten und installieren\ne)    Leitungen installieren sowie elektrische\nVerbindungen, insbesondere durch Schrau-\nben, Stecken und Klemmen herstellen\nf)   sonstige Betriebsmittel, insbesondere Ver-\nteilungseinrichtungen, Schalter und Steck-\nvorrichtungen, auswählen und installieren;\nFunktionsfähigkeit und Sicherheit prüfen\n11  Messen elektrischer      a)    Meßgeräte nach Meßaufgabe, Meßbereich,\nGrößen                         Güteklasse und Innenwiderstand auswählen\n(§ 4 Nr. 11)\nb)    Spannungen, Ströme und Widerstände an\nelektrischen Baugruppen und Geräten mit\nanzeigenden Meßgeräten oder Signale mit\ndem Oszilloskop prüfen und messen;\nMeßergebnis und Meßfehler beurteilen\nc)    elektrische Leistung und Arbeit berechnen\nd)                                                 4\nEinhaltung der Kennwerte elektromechani-\nscher, elektrischer und elektronischer Bau-\nelemente sowie die Funktion mechanischer\nund elektromechanischer Bauelemente\noder digitaler Schaltungen, insbesondere\nlo g ischer Grundschaltun g en 'p rüfen","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987                    2827\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                       Fertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes         die unter Berücksichtigung des§ 3 Abs. 2  im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2      3 14\n1                 2                                        3                              4\ne)  Sensoren für nichtelektrische Größen,\ninsbesondere für Temperatur, Licht und\nDrehfrequenz, in Geräten nach Service-\nunterlagen prüfen und einstellen\n12   Inbetriebnehmen              a)  Baugruppen und Geräte einstellen und\nvon Baugruppen und               inbetriebnehmen\nGeräten\nb)  elektrische Schutzmaßnahmen gegen\n(§ 4 Nr. 12)\ndirektes Berühren, insbesondere Um-\nhüllungen, Abdeckungen und Gehäuse,\ndurch Sichtkontrolle prüfen und beurteilen\nc)  lsolationswiderstand und Ableitstrom        4\nmessen und beurteilen\nd)  Widerstand zwischen Körper und Schutz-\nleiteranschluß messen und beurteilen\ne)  Funktion mechanischer Schutzeinrichtun-\ngen von beweglichen Teilen besichtigen\nund erproben\n13   Warten, Inspizieren          a)  vorbeugende Instandhaltung durchführen,\nund lndstandsetzen               insbesondere reinigen und schmieren, Ver-\nvon Baugruppen und               schleißteile auswechseln und Größen auf\nGeräten                          Sollwerte nachstellen\n(§ 4 Nr. 13)\nb)  Fehler an elektrischen Antrieben, elektri-\nsehen und elektronischen Baugruppen\nund Geräten durch Sichtkontrolle, Span-\nnungs- und Strommessung eingrenzen          4\nc)  Baugruppen und Geräte zur Reparatur\ndemontieren, Ersatzteile bereitstellen und\nauf Funktionsfähigkeit prüfen\nd)  defekte Bauteile auswechseln, Funktions-\nfähigkeit der instandgesetzten Baugruppen\nund Geräte prüfen, Arbeiten dokumen-\ntieren\n14   Differenzierungsphase\nZur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte aus\nden laufenden Nummern 10 bis 13 dieses Teiles des Ausbildungsrahmen-        12\nplans unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des\nindividuellen Lernfortschritts vermittelt werden\nII. Berufliche Fachbildung\n1 Umgang mit Kunden,           a)  Verkaufsgespräche unter Berücksichtigung\nBeraten von Kunden               des Verhaltens der Kunden in unterschied-\n(§ 4 Nr. 6)                      liehen Situationen führen","2828                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                       Fertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes          die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                2                                        3                              4\nb)     Angebote abgeben und Aufträge unter\nBeachtung der dabei entstehenden recht-\nliehen Beziehungen zwischen Käufer und\nBetrieb annehmen                                              4\nc)     Reklamationen entgegennehmen und\nprüfen\nd)     Kunden unter Verwendung von Unterlagen\ndie Bedienung und Anwendung von Daten-\nverarbeitungsgeräten, Betriebssystemen\nund Programmen erklären\ne)     Kunden hinsichtlich der zu verwendenden\nPapierarten, Papierformate und -gewichte\nsowie der Betriebssicherheit und Kosten\nberaten\nf)   Kunden hinsichtlich des Zubehörs und der                        6\nZusatzeinrichtungen informieren\ng)     Geräte und Anlagen dem Kunden über-\ngeben sowie Kunden auf die Wartungs-\nintervalle und die Vorteile von Instand-\nhaltungsvereinbarungen hinweisen\nh)     Kunden auf Gefahren durch die Strom-\nversorgung hinweisen sowie Kunden\nhinsichtlich Änderungen beraten\ni)   Kunden hinsichtlich der Kompatibilität von\nGeräten, Schnittstellen, Datenträgern und\nProgrammen informieren sowie bei der\nAuswahl von Hard- und Software beraten\nk)     Kunden hinsichtlich der ergonomischen\nGestaltung von Bürogeräten, Arbeits-\ntischen und Stühlen beraten\n1)    Kunden hinsichtlich Beleuchtung, Schall-\nisolierung, Klimatisierung und Vermeidung\nvon statischen Aufladungen beraten                             4\nm)     Kunden auf Sicherheitsregeln im Büro-\nbereich hinweisen\nn)     voraussichtliche Instandsetzungskosten\nabschätzen sowie Kunden hinsichtlich\ntechnischer und wirtschaftlicher Durch-\nfOhrbarkeit beraten\no)     Kunden hinsichtlich des technischen\nWandels in der Systemtechnik beraten\n2   Planen des               a)     Planen des Arbeitsablaufs insbesondere\nArbeitsablaufs,                 mit dem Kunden abstimmen\nDisponieren von\nb)     Verbrauchsmaterial und Ersatzteile dispo-\nWerkzeugen,                                                                           4\nnieren und bereitstellen\nMaterialien und\nErsatzteilen             c)     verbrauchtes Material, Ersatzteile und\n(§ 4 Nr. 7)                     Arbeitszeit dokumentieren","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987                    2829\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                       Fertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                2                                        3                              4\n3   zusammenbauen               a)  mechanische, elektromechanische und\nmechanischer,                   elektronische Baugruppen der Bürotechnik\nelektromechanischer,            demontieren und montieren\nelektrischer und\nelektronischer              b)  Baugruppen mit beweglichen Teilen, ins-               4\nBaugruppen und                  besondere mit Lagern, Wellen, Achsen,\nGeräte                          Walzen, Getrieben, Schaltkupplungen und\n(§ 4 Nr. 9)                     Antrieben nach Zusammenbauzeichnun-\ngen demontieren und montieren\n4   Anfertigen und              a)  Bauteile für das Bestücken vorbereiten\nBestücken von                   sowie Lochrasterplatten und Leiterplatten\nLeiterplatten                   nach vorgegebenem Entwurf mit Bauteilen\n(§ 4 Nr. 14)                    bestücken\nb)  Bauelemente und Bauteile unter Beach-\ntung von Einbauvorschriften, insbesondere             4\nzur Vermeidung statischer Aufladungen\nund thermischer Belastung, ein- und aus-\nlöten\nc)  Bauteile durch Laborverdrahtung\nverbinden\n5   Prüfen von                  a)  Temperaturen, Drehzahlen und Kräfte in\nEinrichtungen der               Geräten der Büro- und Informationstechnik\nBüroinformations-               messen sowie hinsichtlich der Soll- und\nund Kommunikations-             Grenzwerte beurteilen und einstellen\ntechnik\n(§ 4 Nr. 15)\nb)  Luftfeuchte und Temperatur im Arbeits-\nraum messen und hinsichtlich der Funk-\ntionsfähigkeit der Büromaschinen beur-\nteilen\nc)  digitale Signale und Kennwerte, insbe-\nsondere Impulskennwerte und zeitliche\nZuordnungen von Impulsen, nach Service-\nunterlagen prüfen und einstellen\nd)  Funktion von Baugruppen mit beweglichen\nTeilen, insbesondere Lagern, Wellen,\nAchsen, Walzen, Antrieben und Schalt-\nkupplungen sowie von Endschaltern,\nprüfen und einstellen\ne)  Funktion von mechanischen Einrichtungen,\ninsbesondere zum Transport von Papier,\nFarb- und Datenträgern, prüfen und justie-\nren\nf) Funktion elektrischer Antriebe, insbeson-\ndere von Schritt-, Linear- und Elektronik-           12\nmotoren, prüfen\ng)  Funktion von linearen sowie primär und\nsekundär getakteten Netzteilen prüfen,\ninsbesondere Spannungen messen und\neinstellen, Überstrombegrenzungen und\nNetzausfallsignal prüfen","2830                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,               in Wochen\nLfd.          Teil des\nNr.                                  die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2   im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                2                                       3                                4\nh)    Funktion digitaler Schaltnetze und Schalt-\nwerke prüfen sowie Fehler lokalisieren und\nbeseitigen\ni)   Funktion von Baugruppen, insbesondere\nZählern, Registern, Speichern, Analog-Digi-\ntal-Wandlern, Digital-Analog-Wandlern,\nOptokopplern, Code- und Signalumsetzern\nsowie programmierbaren Logikbausteinen,\nprüfen\nk)    Kennwerte von Niederfrequenzbaugrup-\npen, insbesondere Verstärkung, Frequenz-\ngang und Grenzfrequenzen von Verstär-\nkern, messen sowie Funktion von Nieder-\nfrequenzbaugruppen prüfen\n1)   Fehler durch systematische Fehlersuche\nlokalisieren und beseitigen\nm)    Funktion von optischen Einrichtungen,\ninsbesondere Reflektion und Brechnung\nvon Lichtstrahlen, Belichtungszeit und\noptischem Weg, an Kopien prüfen\nn)    optischen Weg unter Berücksichtigung von\nSchärfe und Maßstab an Kopiersystemen\neinstellen\n0)    Funktion von Baugruppen der Mikrocom-\nputertechnik, insbesondere von Prozesso-\nren, Ein-Ausgabe-Bausteinen, Speichern\nund Controlern, prüfen\np)    Signale an parallelen und seriellen Schnitt-\nstellen prüfen und interpretieren\nq)    Programme in maschinenorientierter                             16\nSprache schreiben, eingeben und testen\nsowie für Prüfzwecke verwenden\nr)    Prüfprogramme anwenden\ns)    Funktion von Baugruppen mit integrierten\nSchaltkreisen, insbesondere Operations-\nverstärkern, prüfen\nt)    Funktion von Regelungseinrichtungen für\nTemperatur und Drehzahl prüfen und ein-\nstellen\nu)    Funktion von Sensoren zur Überwachung\nvon Bewegungsabläufen prüfen\nv)    Fehler durch systematische Fehlersuche\nlokalisieren und beseitigen\n6   Bedienen von Daten-      a)    Geräte der Datenverarbeitungstechnik, ins-\nverarbeitungsgeräten           besondere Tastaturen, Datensichtgeräte,\n(§ 4 Nr. 16)                   externe Speicher und Drucker, bedienen","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987                      2831\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen\nLfd.          Teil des\ndie unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2    im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2     3   1  4\n1                2                                       3                                 4\nb)  Daten und Programme laden, Daten                       6\neingeben, ausgeben und sichern\nc)  Regelungen des Datenschutzes bei der\nVerarbeitung personenbezogener Daten\nbeachten und einhalten\n7   Entwerfen und Testen        a)  Problemanalyse erstellen\nvon Programmen\n(§ 4 Nr. 17)\nb)  Programmabläufe, insbesondere Fluß-\ndiagramme, lesen und skizzieren                                   4\nc)  Anwendersoftware und deren Betriebs-\nsysteme installieren und inbetriebnehmen\nd)  Programme in problemorientierter Sprache\nentwerfen, schreiben, eingeben, kompilie-\nren, testen und dokumentieren                                     6\ne)  integrierte Bausteine programmieren\n8   Planen und Herstellen       a)  Schaltungen für Schnittstellen unter\nvon Schnittstellen              Beachtung der in technischen Unterlagen\n(§ 4 Nr. 18)                    beschriebenen Sch nittstel lenbed ing u ngen\nherstellen\nb)  Schnittstellen in Bürosystemen einbauen,\nanpassen und anschließen\n4\nc)  einfache Programme zum Betreiben der\nSchnittstellen schreiben, testen und mit\nvorhandenen Programmen binden\nd)  Gesamtfunktion integrierter Bürosysteme\nprüfen\ne)  durchgeführte Arbeiten dokumentieren\n9   Aufstellen und              a)  Geräte der Büroinformations- und Kommu-\nInbetriebnehmen                 nikationstechnik entsprechend den techni-\nvon Geräten der                 sehen Unterlagen aufstellen und befesti-\nBüroinformations-               gen sowie miteinander verbinden\nund Kommunikations-\nb)  Stromversorgung insbesondere hinsieht-\ntechnik\nlieh der Störeinflüsse der Leitungen, der\n(§ 4 Nr. 19)\nÜberstromorgane und der Einhaltung der\nSchutzmaßnahmen prüfen und beurteilen\nc)  Geräte der Büroinformations- und Kommu-                  6\nnikationstechnik an die Stromversorgung\nanschließen\nd)  Geräte der Büroinformations- und Kommu-\nnikationstechnik sowie sonstige Betriebs-\nmittel hinsichtlich der Umgebungsbedin-\ngungen und der Zusatzfestlegungen für\nRäume besonderer Art beurteilen\ne)  Geräte der Büroinformations- und Kommu-\nnikationstechnik in Betrieb nehmen","2832                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                       Fertigkeiten und Kenntnisse,              in Wochen\nTeil des                                                       im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2\nzu vermitteln sind\n1         2     3   1 4\n1                 2                                    3                               4\nf)    Funkentstörung durchführen und prüfen\ng)    Leitungen zur Übertragung von Signalen,              2\ninsbesondere im Hinblick auf Vernetzung,\nauswählen\nh)    Lichtverhältnisse und Beleuchtung be-\nurteilen sowie Bildschirmgeräte unter\nBeachtung der Lichtverhältnisse aufstellen\ni)   Wirksamkeit von Sicherheitseinrichtungen,\ninsbesondere NOT-AUS-Schaltern, Über-\nstromschutzorganen, Sicherheitsver-\nriegelungen und Temperaturbegrenzern,\nprüfen\nk)    Geräte der Büroinformations- und\nKorn muni kationstech ni k, insbesondere                      8\nTeletex und Telefax, an interne Fernmelde-\nnetze und an die Fernmeldenetze der\nDeutschen Bundespost anschließen, Vor-\nschritten der Post nennen und beachten\n1)   Funktions- und Leistungsmerkmale ein-\nstellen, kontrollieren und dokumentieren\nm)    Funktion von Kopierern, Schreibsystemen\nund Geräten mit Datenübertragungsein-\nrichtungen prüfen\nn)    Probebetrieb unter Nenn- und Grenz-\nbedingungen durchführen\no)    Lage, Größe und Bodenbelastbarkeit von\nRäumen bei der Aufstellung von Büro-\nsystemen berücksichtigen\np)    Geräte der Büroinformations- und Kommu-\nnikationstechnik unter Berücksichtigung\nergonomischer Gesichtspunkte, der Raum-\nbeschaffenheit und der Arbeitsabläufe\nbeim Kunden aufstellen                                        4\nq)    Funktion von Datenverarbeitungsanlagen\neinschließlich Tastaturen, Bildschirmen,\nDruckern, Laufwerken, insbesondere mit\nPrüfprogrammen, prüfen\nr)    Datenverarbeitungsanlagen einschließlich\nder zugehörigen Software in Betrieb\nnehmen, deren Peripherie anpassen,\ntesten und bedienen\n10  Initialisieren von       a)    Optionen nennen und auswählen\nOptionen                 b)    Optionen anhand von Prüfprogrammen an\n(§ 4 Nr. 20)\ndie Systeme anschließen\nc)    Übermittlungsgeschwindigkeit einstellen                       4\nund anpassen\nd)    Diskettenformatierung einleiten","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987                    2833\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                       Fertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2     3  1 4\n1               2                                        3                               4\n11  Instandhalten von           a)  Kunden hinsichtlich Funktionsstörungen\nBüroinformations- und           von elektronischen Schreibmaschinen mit\nKommunikations-                 und ohne Speicher, Tischrechnern, Diktier-\nsystemen                        und Kopiergeräten sowie anderen Büro-\n(§ 4 Nr. 21)                    systemen befragen\nb)  Funktion der Bürogeräte prüfen\nc)  Fehler und Störungen von Geräten\nsystematisch einkreisen und doku-                    14\nmentieren\nd)  Geräte und Systeme in Baugruppen\nzerlegen, Bauteile und Leitungen kenn-\nzeichnen\ne)  Fehler und Störungen beseitigen, defekte\nBauelemente und Baugruppen aus-\nwechseln\nf)  Wiederhergestellte Funktionsfähigkeit und\nkundenspezifischen Anforderungen prüfen\ng)  Funktion von Druck- und Kopiersystemen,\nSchreibsystemen mit und ohne Daten-\nnah- und -fernübertragungseinrichtungen\ninsbesondere mit Testprogrammen prüfen                       10\nh)  Fehler und Störungen anhand von\nServiceanleitungen und Handbüchern\nbeseitigen\ni) Fehler und Störungen in Kommunikations-\nsystemen, insbesondere durch Einsatz von                      8\nPrüf- und Testprogrammen, einkreisen und\nbeseitigen"]}