{"id":"bgbl1-1987-61-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":61,"date":"1987-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_61.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Benzinbleigesetzes","law_date":"1987-12-18T00:00:00Z","page":2810,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2810                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil     1\nGesetz\nzur Änderung des Benzinbleigesetzes\nVom 18. Dezember 1987\nDer Bundestag hat das folgende G.esetz beschlossen:             im Einvernehmen mit dem l.Jmweltbundesamt und dem\nBundesgesundheitsamt Zusätze nach Satz 1 bis zu\nArtikel 1                               einem bestimmten zulässigen Höchstgehalt im Otto-\nkraftstoff zulassen, soweit dies mit dem Schutz der\nDas Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBI. 1                Allgemeinheit, insbesondere dem Schutz vor schädli-\nS. 1234), zuletzt geändert gemäß Artikel 4 der Dritten            chen Umwelteinwirkungen vereinbar ist. Die Zulassung\nZuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem-                kann unter Bedingungen erteilt, mit Auflagen verbun-\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert:              den und befristet werden. Sie kann widerrufen werden,\nwenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht\n1. § 2 erhält folgende Fassung:                                   mehr vorliegen. Der Bundesminister für Umwelt, Natur-\n,,§ 2                               schutz und Reaktorsicherheit erläßt im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft Verwaltungsvor-\nBegrenzung und Verbot\nschriften über die Grundsätze der Zulassung der\nvon Zusätzen mit Metallverbindungen\nZusätze nach Satz 1.\"\n(1) Ottokraftstoffe, deren Gehalt an Bleiverbindun-\ngen, berechnet als Blei, mehr als 0, 15 Gramm im Liter      2. § 7 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n(gemessen bei + 15 °C) beträgt, dürfen gewerbsmäßig\noder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen                  ,, 1. Ottokraftstoffe,\nnicht hergestellt, eingeführt oder sonst in den Geltungs-             a) die einen höheren als den nach § 2 Abs. 1\nbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Ottokraft-                      zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen ent-\nstoffe, deren Motoroktanzahl den Wert 85 und deren                        halten,\nResearchoktanzahl den Wert 95 unterschreitet, dürfen\nb) die nicht zugelassene Zusätze mit anderen\nab 1. Februar 1988 nur in den Verkehr gebracht wer-\nMetallverbindungen enthalten,\nden, wenn ihr Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet\nals Blei, nicht mehr als 0,013 Gramm im Liter (gemes-                 gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaft-\nsen bei + 15 ° C) beträgt. Die Oktanzahlen nach Satz 2                lichen Unternehmung herstellt, einführt, sonst in\nsind nach dem hierfür in der Verordnung nach § 2 a                    den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt\nAbs. 3 vorgeschriebenen Prüfverfahren zu bestimmen.                   oder in den Verkehr bringt,\".\nDem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das\nZusetzen von Bleiverbindungen gleich.                                                  Artikel 2\n(2) Ottokraftstoffe, die nicht zugelassene Zusätze         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nmit anderen Metallverbindungen enthalten, dürfen            Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-\nnehmungen nicht hergestellt, eingeführt oder sonst in\nArtikel 3\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wer-\nden. Absatz 1 Satz 4 gilt für diese Zusätze entspre-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nchend. Das Bundesamt für Wirtschaft kann auf Antrag         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Klaus Töpfer"]}