{"id":"bgbl1-1987-60-9","kind":"bgbl1","year":1987,"number":60,"date":"1987-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/60#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-60-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_60.pdf#page=20","order":9,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern","law_date":"1987-12-18T00:00:00Z","page":2764,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["2764                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nVom 18. Dezember 1987\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               ner im Bundesdurchschnitt, vervielfacht mit der Ein-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  wohnerzahl des Landes; hierbei sind die nach § 9\ngewerteten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen.\"\nArtikel 1\n3. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nDer Zweite Abschnitt des Gesetzes über den Finanzaus-\ngleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969                                        ,,§ 7\n(BGBI. 1 S. 1432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom                    Einnahmen. der Länder aus Steuern\n~.9. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2354), gilt mit folgenden                             und Förderabgabe\nAnderungen:                                                         (1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die\nihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen\n1. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der\n,,§ 5                                 Körperschaftsteuer;\nAusgleichspflichtige                        2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage\nund ausgleichsberechtigte Länder                       nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;\n(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanz-     3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der\nkraftmeßzahl in dem Rechnungsjahr, für das der Aus-               Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwett-\ngleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Aus-              und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisator-\ngleichsmeßzahl übersteigt.                                        steuer, der Grunderwerbsteuer, der Feuerschutz-\n(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren                steuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der\nFinanzkraftmeßzahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichs-             Sonderabgabe und der Troncabgabe.\nmeßzahl nicht erreicht.\"                                      Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die\nnach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile\n2. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                     an der Umsatzsteuer.\n,,§ 6                                (2) Den Einnahmen der Länder nach Absatz 1 wird\nFinanzkraftmeßzahl, Ausgleichsmeßzahl                 das Aufkommen aus der Förderabgabe nach§ 31 des\nBundesberggesetzes hinzugesetzt.\n(1) Die Finanzkraftmeßzahl eines Landes ist die\nSumme der Steuereinnahmen und der Einnahmen aus                  (3) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die den\nder bergrechtlichen Förderabgabe des Landes nach              Ländern Bremen, Hamburg und Niedersachsen aus\n§ 7 und der Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach             der Unterhaltung und Erneuerung der Seehäfen Bre-\n§ 8.                                                          men, Bremerhaven, Hamburg und Emden erwachsen,\n(2) Die Ausgleichsmeßzahl eines Landes ist die             werden von den Einnahmen nach den Absätzen 1\nSumme der beiden Meßzahlen, die zum Ausgleich der             und 2\nSteuereinnahmen und der Einnahmen aus der berg-               des Landes Bremen                      90 000 000 DM\nrechtlichen Förderabgabe der Länder (§ 7) und zum                                                   142 000 000 DM\ndes Landes Hamburg\nAusgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden (§ 8)\ngetrennt festgestellt werden. Die Meßzahlen ergeben           des Landes Niedersachsen               18 000 000 DM\nsich aus den auszugleichenden Einnahmen je Einwoh-            abgesetzt.\"","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987                             2765\n, 4. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:                     der Fehlbetrag von den anderen ausgleichspflichtigen\n,,(4) Als Gemeinden im Sinne des Absatzes 3 gelten         Ländern im Verhältnis ihrer Ausgleichsbeiträge zu\nauch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz und            übernehmen.\"\ndie Samtgemeinden in Niedersachsen.\"                      6. § 11 a wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 11 a\n5. § 10 wird wie folgt gefaßt:                                              Ergänzungszuweisungen des Bundes\n,,§ 10                                 (1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungs-\nschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden\nBemessung der Ausgleichszuweisungen\nDeckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergän-\nund der Ausgleichsbeiträge                      zungszuweisungen) im Jahr 1987 in Höhe von\n(1) Die Ausgleichszuweisungen der ausgleichs-             1 775 000 000 DM und in den Jahren 1988 bis 1993\nberechtigten Länder werden mit gestaffelten Hundert-          jährlich in Höhe von 2 vom Hundert des Umsatzsteuer-\nsätzen von den Beträgen errechnet, um die ihre                aufkommens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.\nFinanzkraftmeßzahl hinter ihrer Ausgleichsmeßzahl\n(2) Zum Ausgleich der Nachteile aus der Nichtbeteili-\nzurückbleibt. Hierbei werden als Ausgleichszuweisun-\ngung an den Bundesergänzungszuweisungen in den\ngen festgesetzt:\nHaushaltsjahren 1983 bis 1986 erhalten aus dem Ge-\n1 . 100 vom Hundert des Betrages, der an 92 vom               samtbetrag der Zuweisungen nach Absatz 1 Bremen in\nHundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt;                     den Jahren 1987 und 1988 je eine Zahlung von\n100 000 000 DM und Nordrhein-Westfalen im Jahre\n2. 37,5 vom Hundert des Betrages, der von 92 bis 100          1987 eine Zahlung von 75 000 000 DM.\nvom Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt.                   (3) Aus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach\nAbsatz 1 erhalten jährlich nachstehende Länder fol-\n(2) Die Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflichtigen\ngende Vorabbeträge:\nLänder werden mit einem einheitlichen Hundertsatz\nvon den Beträgen errechnet, um die ihre Finanzkraft-          Bremen                                50 000 000 DM\nmeßzahl ihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt. Vorbehalt-          Rheinland-Pfalz                      20 000 000 DM\nlich der Sätze 5 und 6 bleibt hierbei die Finanzkraft, die    Saarland                             175 000 000 DM\nzwischen 100 und 102 vom Hundert der Ausgleichs-              Schleswig-Holstein                    50 000 000 DM.\nmeßzahl liegt, außer Ansatz, und die Finanzkraft, die\nDer Vorabbetrag für das Saarland ermäßigt sich ab\nzwischen 102 und 110 vom Hundert der Ausgleichs-\nmeßzahl liegt, wird mit 70 vom Hundert angesetzt. Die         dem Jahr 1991 auf 100 000 000 DM.\n11 0 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl überstei-                 (4) Die Zuweisungen nach Absatz 1 abzüglich der\ngende Finanzkraft wird voll angesetzt. Der Hundertsatz        Beträge nach den Absätzen 2 und 3 werden den lei-\nvon den ausgleichspflichtigen Beträgen wird so bemes-         stungsschwachen Ländern nach Maßgabe ihrer nach\nsen, daß die Summe der Ausgleichsbeiträge mit der             Durchführung des Länderfinanzausgleichs verbleiben-\nSumme der Ausgleichszuweisungen übereinstimmt. Ist            den Fehlbeträge der Finanzkraftmeßzahlen gegenüber\ndie Summe der Ausgleichszuweisungen größer als die            den Ausgleichsmeßzahlen gewährt. Dabei werden die\nSumme der ausgleichspflichtigen Beträge nach den              Fehlbeträge bis 99 vom Hundert der Ausgleichsmeß-\nSätzen 2 und 3, so ist die zwischen 102 und 11 O vom          zahl zu 100 Prozent und von 99 bis 100 vom Hundert\nHundert der Ausgleichsmeßzahl liegende Finanzkraft            der Ausgleichsmeßzahl zu 33½ Prozent angesetzt.\nmit einem entsprechend höheren Satz als 70 vom                Maßgeblich sind die Finanzkraftverhältnisse der beiden\nHundert in die Ausgleichspflicht einzubeziehen. Reicht        dem Jahr der Leistung der Ergänzungszuweisungen\nauch der volle Ansatz der zwischen 102 und 110 vom            vorausgehenden Jahre. Für das dem Jahr der Leistung\nHundert der Ausgleichsmeßzahl liegenden Finanzkraft           vorausgehende Jahr wird die vorläufige Jahresabrech-\nnicht aus, erstreckt sich die Ausgleichspflicht auch auf      nung des Länderfinanzausgleichs zugrunde gelegt. Zur\ndie Finanzkraft zwischen 100 und 102 vom Hundert der          Feststellung der Fehlbeträge der Referenzperiode wer-\nAusgleichsmeßzahl.                                            den die Finanzkraftmeßzahlen, die Ausgleichsmeßzah-\nlen und die Ausgleichsleistungen der beiden Jahre\n(3) Wenn die nach § 7 Abs. 1 und 2 ermittelten            zusammengefaßt. Zur Überleitung auf die Neuregelung\nSteuereinnahmen und die Einnahmen aus der berg-               der Ergänzungszuweisungen werden abweichend von\nrechtlichen Förderabgabe eines ausgleichsberechtig-           den Sätzen 1 bis 5 im Jahr 1987 neben den Beträgen\nten Landes einschließlich der nach Absatz 1 ermittelten       nach den Absätzen 2 und 3 folgende Beträge gewährt:\nAusgleichszuweisungen je Einwohner unter 95 vom\nBayern                                30 000 000 DM\nHundert der durchschnittlichen Steuereinnahmen und\nder Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe            Bremen                                73 000 000 DM\nder Länder liegen, so ist die Ausgleichszuweisung an          Niedersachsen                        558 000 000 DM\ndieses Land um den Fehlbetrag zu erhöhen und die              Nordrhein-Westfalen                   49 000 000 DM\nBerechnung der Ausgleichsbeiträge der ausgleichs-             Rheinland-Pfalz                     282 000 000 DM\npflichtigen Länder entsprechend zu berichtigen. Wenn\nSaarland                              88 000 000 DM\ndie Steuereinnahmen und die Einnahmen aus der berg-\nrechtlichen Förderabgabe eines ausgleichspflichtigen          Schleswig-Holstein                  225 000 000 DM.\nLandes nach Abzug der von ihm zu leistenden Aus-              Für das Jahr 1988 treten an die Stelle der Zweijahres-\ngleichsbeiträge je Einwohner unter den durchschnitt-          referenzperiode nach Satz 3 die Finanzkraftverhält-\nlichen Steuereinnahmen und den Einnahmen aus der              nisse nach der vorläufigen Jahresabrechnung des Län-\nbergrechtlichen Förderabgabe der Länder liegen, so ist        derfinanzausgleichs 1987.","2766                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(5) Die Zuweisungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind       Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August\nmit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März,            1969 (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch das\n15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig. Auf        Gesetz vom 6. August 1986 (BGBI. 1 S. 1275), sind die\ndie Zuweisungen in den Jahren 1988 bis 1993 werden          nach Absatz 1 vom Bund zu leistenden Ergänzungs-\nzu diesen Stichtagen Abschlagszahlungen in Höhe von         zuweisungen bei den Einnahmen darzustellen.\"\ninsgesamt 2 vom Hundert des Umsatzsteueraufkom-\nmens des jeweils vorausgehenden Quartals entrichtet.                             Artikel 2\nGleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des\nvorausgegangenen Zahlungstermins zuviel oder zu-           Der Bundesminister der Finanzen kann das Finanzaus-\nwenig gezahlten Beträge verrechnet. Der Bundesmini-     gleichsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden\nster der Finanzen stellt zu Beginn des jeweiligen Lei-  neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nstungsjahres durch Übersendung der Berechnungs-\ngrundlagen an die Länder die Beteiligung der einzelnen                           Artikel 3\nLänder an den nach Absatz 4 zu gewährenden Zuwei-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nsungen fest.\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(6) Abweichend von § 1O Abs. 3 und § 12 Abs. 1\nund 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. Au-                                Artikel 4\ngust 1969 (BGBI. 1 S. 1273), geändert durch Artikel 38\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1974 (BGBI. 1                Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in\nS. 3656), sowie § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}