{"id":"bgbl1-1987-60-8","kind":"bgbl1","year":1987,"number":60,"date":"1987-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/60#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-60-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_60.pdf#page=3","order":8,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1988 (Haushaltsgesetz 1988)","law_date":"1987-12-18T00:00:00Z","page":2747,"pdf_page":3,"num_pages":17,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987                            2747\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans\nfür das Haushaltsjahr 1988\n(Haushaltsgesetz 1988)\nVom 18. Dezember 1987\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         (4) Auf die Kreditermächtigung sind anzurechnen\n1 . bei Diskontpapieren der Nettobetrag\n2. bei Bundesschatzanweisungen der Verkaufserlös.\n§ 1\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus-        (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nhaltsplan für das Haushaltsjahr 1988 wird in Einnahme und  zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der\nAusgabe auf 275 100 000 000 Deutsche Mark festgestellt.    Marktpflege Kredite bis zu 1O vom Hundert des Betrages\nder umlaufenden Bundesanleihen und Bundesobligatio-\nnen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils\nletzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über\n§2                             den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,    ergibt.\nzur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1988\nKredite bis zur Höhe von 29 520 000 000 Deutsche Mark                                  §3\naufzunehmen.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Kas-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die          senverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1988 fällig wer-  des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die\ndenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie-      Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf\nrungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.           Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\naufgenommen sind.\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kredit-                             §4\nermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis\nzur Höhe von 3 vom Hundert des in § 1 festgestellten          (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet\nBetrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kre-        werden (einseitige Deckungsfähigkeit)\ndite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haus-    1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei\nhaltsjahres anzurechnen.                                       Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;","2748                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei      halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt\nTitel 423 02 veranschlagten Ausgaben;                    werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann\nder Bundesminister der Finanzen zulassen, daß Mehraus-\n3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425\ngaben bei den Titeln 526 01 und 526 04 gegen Einsparun-\nund 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei Titeln der\ngen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54\nGruppen 443 und 453.\ndesselben Einzelplans gedeckt werden. Der Bundesmini-\n(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind   ster des Innern kann zulassen, daß die Ausgaben der Titel\nhinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgrup-   der Gruppe 514 in Kapitel 0610 und 06 25 um bis zu\npen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen             11 vom Hundert gegen Einsparung an anderer Stelle im\nbedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundes-                Einzelplan 06 überschritten werden.\nministers der Finanzen.\n(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-    mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich        schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun-\nder entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:                desminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit der\nAusgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559 der\n1. Titel 427 01\nKapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel 522 01 im\n- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung        Kapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf Grund später\nBehinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaß-         eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig er-\nnahmen -                                              scheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausga-\n2. Titel 441 01 , 443 01 und 446 01                           ben.\n- aus Schadensersatzleistungen Dritter -                     (8) Mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen\n3. Titel 511 01 und 518 01                                    können Ausgaben für bauliche Sicherungsmaßnahmen im\n- aus der Veräußerung von ausgesondertem Schrift-        Rahmen der Zweckbestimmung des Titels 711 51 in Kapi-\ngut und aus der Anfertigung von Fotokopien für        tel 60 02 im Bundeshaushaltsplan 1987 auch aus Titeln\nDritte -                                              der Obergruppen 71 bis 73 des jeweiligen Einzelplans\ngeleistet werden. Der Bundesminister der Finanzen kann\n4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)\nim übrigen zulassen, daß Mehrausgaben für die in Satz 1\n- aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-    bezeichneten Maßnahmen durch Einsparungen bei den\nmeldeanlagen -\nTiteln der Obergruppen 51 bis 54 und der Hauptgruppe 6\n5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel    des jeweiligen Einzelplans gedeckt werden.\n14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)\n(9) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 bei Titeln der\n- aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als\nGruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungser-\nsie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der   mächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert gesperrt.\nAbgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere   Die Inanspruchnahme der gesperrten Verpflichtungser-\nBedarfsträger -\nmächtigungen bedarf der Einwilligung des Haushaltsaus-\n6. Titel 517 01                                               schusses des Deutschen Bundestages.\n- aus Erstattungen Dritter-.                                 (10) Die in den Wirtschaftsplänen der institutionell geför-\n(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf          derten Zuwendungsempfänger für die Haltung von Dienst-\nGrund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehinder-          fahrzeugen veranschlagten Ausgaben sind in Höhe von\ntengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1 S. 1228), zuletzt       10 vom Hundert des Ansatzes im Wirtschaftsplan\ngeändert durch § 12 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom         gesperrt. Die Aufhebung oder Verlagerung der Sperre in\n28. September 1987 (BGBI. 1 S. 2251 ), zur Verstärkung        besonders begründeten Ausnahmefällen bedarf der Ein-\nder Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.                        willigung des Bundesministers der Finanzen.\n(5) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-            (11) Die in den Titelgruppen „Kosten der Datenverarbei-\nnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im          tung\" im Bundeshaushalt veranschlagten Ausgaben sind,\nBereich der Datenverarbeitung entwickelte Software            mit Ausnahme des Einzelplanes 02, in Höhe von 20 vom\nunentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im       Hundert gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der\nGeltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, soweit        Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nGegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundes-        Bundestages.\ndienststellen erworbene Software.\n(12) Im Bundeshaushaltsplan 1988 sind die Ausgaben\n(6) Die obersten Bundesbehörden können mit Zustim-         bei Titeln der Obergruppen 51 bis 54 in Höhe von 3 vom\nmung des Bundesministers der Finanzen die Deckungs-           Hundert gesperrt. Soweit die Ausgabensperre bei einem\nfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 519,    Titel nicht erbracht werden kann, kann der Bundesminister\n527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die     der Finanzen den Ausgleich bei einem anderen Ausgabe-\nMittel nicht übertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzel-     titel zulassen; Titel der Hauptgruppen 7 und 8 dürfen\ntitels nicht mehr als 20 vom Hundert beträgt und die          grundsätzlich zum Ausgleich nicht herangezogen werden.\nMaßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Soweit          Bei Einrichtungen nach § 10 a BHO bemißt sich der zu\neine Deckung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann der          sperrende Betrag nach den Ansätzen im Wirtschaftsplan.\nBundesminister der Finanzen in besonders begründeten          Ausgaben der Zuschußtitel mit Wirtschaftsplan der Haupt-\nAusnahmefällen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln          gruppe 6 sind in Höhe von 3 vom Hundert des Bundesan-\nder Gruppen 514 und 517 sowie des Titels 522 01 im            teils der Ausgaben bei Titeln der Obergruppen 51 bis 54 im\nKapitel 14 17 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des             Wirtschaftsplan gesperrt. Das Nähere regelt der Bundes-\nAnsatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-           minister der Finanzen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987                             2749\n§ 5                           dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten\nMittel gewähren.\n§ 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung ist\nin folgender Fassung anzuwenden:                                                          §8\n„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht           (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist\nanzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-        stets beim Titel abzusetzen.\ntragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die         (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-\nAusgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-           gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der\nstellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes         Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht\nbedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen    abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter\nBetrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet      Personalausgaben ist stets bei dem entsprechenden Aus-\noder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.\"           gabetitel abzusetzen. Umsatzsteuerkürzungsbeträge nach\n§ 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der\n§6                             Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1\nS. 2415) sind stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzuset-\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für         zen.\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsord-\nnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines               (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,\nnicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung      solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder\naußerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-       durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der\nrung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschafts-   Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der\nplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständi-        Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen\ngen Bundesminister und dem Bundesminister der Finan-         sind.\nzen gebilligt ist. Der Bundesminister der Finanzen hat vor                                 §9\nder Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-\nausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,               (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nwenn die Zuwendungen den Betrag von 1 000 000 Deut-           Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.                    zu übernehmen\n1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuh-\n(2) Die in Abatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-              ren zugunsten von Ausführern und zugunsten von\ntionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt               Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuld-\nwerden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftig-                  ner.\nten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des\nBundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertrag-                - Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien\nlichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeits-                 übernommen, die der Bundesminister für Wirt-\nbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmer                    schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister\ndes Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt                   der Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaft-\nbei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamt-                    liche Zusammenarbeit und dem Bundesminister\nausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus                         des Auswärtigen festlegt -;\nöffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Bundesminister         b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-\nder Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Aus-                 führung ein besonderes staatliches Interesse der\nnahmen zulassen.                                                       Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten\n(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen             von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für\nVerwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne                  Kredite an ausländische Schuldner,\ndes § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen           c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a\nFörderung von Einrichtungen außerhalb der Bundesver-                  oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.\nwaltung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben              - Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-\nausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsichtlich der               lich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-\nGesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergü-                     schaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-\ntungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die Wer-                   stungen für bisher ungedeckte Forderungen\ntigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-             übernommen werden, wenn andernfalls die\nchenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Der Bun-                       Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt\ndesminister der Finanzen kann Abweichungen in den Wer-                   werden können -;\ntigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen. Satz 1 gilt\nnicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der       2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zusam-\nWissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen, die Deutsche                 menhang mit der Gewährung von Krediten im Rah-\nForschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt               men der bilateralen Zusammenarbeit,\ne. V. (DFVLR) in Köln, das Kernforschungszentrum Karls-           b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,\nruhe GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut für Kern-               wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger\nforschung Berlin GmbH (HMI).                                          Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen\nInteresse der Bundesrepublik Deutschland liegt,\n§7                                 c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a\nDer Bund kann den Ländern auf Grund von Ver-                      oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.\nwaltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Ar-                  - Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-\ntikels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der                   lich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-","2750                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nschatten, Garantien oder sonstige Gewährlei-            c) zur Förderung der Modernisierung und Instandset-\nstungen für bisher ungedeckte Forderungen                   zung von Wohnungen,\nübernommen werden, wenn andernfalls die\nd) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-\nUmschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt\ngen durch kinderreiche Familien und Schwerbehin-\nwerden können -;\nderte;\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-\n6. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs-\nrungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi-\nund Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuld-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land,\nverschreibungen erwachsen - § 3 des Gesetzes über\nin dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung\ndie Zusammenlegung der Deutschen Landesren-\nüber die Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder,\ntenbank und der Deutschen Siedlungsbank vom\nsolange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung\n27. August 1965 (BGBI. 1S.1001 ), das durch Artikel 1\ndes betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein\nNr. 3 des Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBI. 1\nausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährleistet\nS. 1558) geändert worden ist;\nerscheint.\n7. für Maßnahmen gemäß§ 5 des Landwirtschaftsgeset-\n- Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien über-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnommen, die der Bundesminister für Wirtschaft im\nnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\ndas durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember\nzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusam-\n1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist;\nmenarbeit und dem Bundesminister des Auswärtigen\nfestlegt-;                                              8. zur Förderung der Fischwirtschaft;\n4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre-         9. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-\ndite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi-           ter deutscher Auslandsvermögen;\nschen Gemeinschaft.                                        10. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der\n(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach                  Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-\nAbsatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche Mark,             händigung von Schuldverschreibungen nach § 252\nder Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1                Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung\nNr. 2 bis 4 auf insgesamt 15 000 000 000 Deutsche Mark             der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1\nfestgesetzt.                                                       S. 1909), das zuletzt durch das Gesetz vom 26.\nJanuar 1987 (BGBI. 1 S. 474) geändert worden ist;\n§ 10\n11. im Zusammenhang mit der Abdeckung von\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-          Haftpflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkei-\nschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für             ten ergeben, die in den Anwendungsbereich des\nMarktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem                   Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nErnährungsgebiet bis zur Höhe von 12 000 000 000 Deut-             vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), geändert durch\nsche Mark zu übernehmen.                                           Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1\nS. 265), oder der auf Grund dieses Gesetzes ergange-\n§ 11                                  nen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch eine\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-          Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird;\nschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis         12. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit und\nzur Höhe von 41 700 000 000 Deutsche Mark zu überneh-              Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nmen                                                                minister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im\n1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der             Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitalisie-\nfreien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung           rungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem\nnicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-       Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April\nliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen           1970 (BGBI. 1 S. 413), geändert durch Artikel 2 des\nbesteht;                                                     Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910), auf-\nnimmt;\n2. zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des Waren-\nverkehrs mit Berlin nach Richtlinien, die der Bundes-    13. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finanzen\nminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-         im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit\ndesminister der Finanzen und den sonst beteiligten           und Sozialordnung beauftragten Einrichtungen zur\nFachministern festlegt;                                      anteiligen Finanzierung der Investitionskosten von\nKrankenhäusern nach d_em Krankenhausfinanzie-\n3. zur Förderung des Verkehrswesens;                             rungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\n4. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung          vom 23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 33) auf-\nvon Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-             nehmen;\ngen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung          14. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung\nnicht möglich ist;                                           des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-\n5. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere              schen Steinkohlenbergbaugebiete;\ndes öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-        15. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche\nbaues,                                                   Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-\nb) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,               ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder\nwenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-            vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die\nmenhang mit dem Bau von Wohnungen steht,                 von der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987                                2751\n(GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem                                    § 15\nInformationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für\nihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des       Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung\nAufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und       der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter-\nAusfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver-     nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\npflichtungen gegenüber Behörden und Personen des        ,,Weltbank\", der Asiatischen, Afrikanischen, Inter-\nAufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrie-    amerikanischen und Karibischen Entwicklungsbank, des\nben oder nach den örtlichen Umständen unvermeid-        Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Multilateralen\nbar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt;  Investitions-Garantie-Agentur sowie die Beteiligung an der\nAuffüllung der Mittel für die Internationale Entwicklungsor-\n16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren          ganisation (IDA), des Internationalen Fonds für landwirt-\nBedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.            schaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines Sonderpro-\ngramms für Subsahara-Afrika und des Sonderfonds der\nAsiatischen, Afrikanischen und Interamerikanischen Ent-\n§ 12                            wicklungsbank durch Hingabe von unverzinslichen\nSchuldscheinen zu erbringen.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im\nZusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik\nDeutschland an der Europäischen Investitionsbank, der\nWeltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Inter-                                    § 16\namerikanischen Entwicklungsbank, der Afrikanischen Ent-         Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit\nwicklungsbank, der Karibischen Entwicklungsbank, dem         Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nWiedereingliederungsfonds des Europarates, dem Ge-           Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund\nmeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Multilatera-      beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des\nlen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in der    § 202 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965\nForm von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder           (BGBI. 1 S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGarantien bis zur Höhe von 27 500 000 000 Deutsche           Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355),\nMark zu übernehmen.                                          zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes-\nanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.\n§ 13\nGewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können auch in\nausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu                                      § 17\ndem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\namtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzu-\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nrechnen.\nschen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen\nzusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares,\n§ 14                            auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis\n(1) Auf die Höchstbeträge der§§ 9 bis 12 werden jeweils    besteht.\ndie Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden\nErmächtigungen angerechnet, die in den §§ 9 bis 12 des          (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet\nHaushaltsgesetzes 1987 enthalten sind. In den Fällen der     ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen\n§§ 9 bis 12 erfolgt die Anrechnung nur, soweit der Bund      und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu\nnoch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er         Stellung nehmen.\nin Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten\nLeistungen keinen Ersatz erlangt hat.                           (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen\nund Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im\n(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährlei-    Gesamthaushalt einzusparen.\nstung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund           (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der\ndaraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und          Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18,\nKosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur       19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-\nanzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei    dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe\nder Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für             A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\" oder\nHauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.       ,,künftig umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu berück-\nsichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig weg-\n(3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 12 der Bund ohne    fallend\" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder\nInanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz     den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe\". Satz 1 gilt\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-      entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr          grenzen für den Anteil der Planstellen für Beförderungs-\nanzurechnen.                                                 ämter.\n(4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12 können\n§ 18\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen           (1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter-\nVorschriften verwendet werden.                               esse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst-","2752                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen                                  § 20\noder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei\neiner Fraktion des Deutschen Bundestages unter Wegfall          Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem obersten\nder Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und            Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundesverfas-\nsungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister der\nbesteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des\nBeamten neu zu besetzen, so kann der Bundesminister           Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des abgeben-\nder Finanzen für diesen Beamten eine Leerstelle der bis-      den obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle\nherigen Besoldungsgruppe des Beamten ausbringen. Das          der bis~erigen Besoldungsgruppe des Bundesrichters\ngleiche gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzleramt        ausbringen.\nund der Ständigen Vertretung sowie bei sonstigen juristi-\nschen Personen des öffentlichen Rechts.                                                   § 21\nAbweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsord-\n(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-      nung können\ndienst zurück, kann der Bundesminister der Finanzen mit\n1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen für\nEinwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nBeamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der\nBundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede\nBundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet\nzweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden\nBeamten in Anspruch zu nehmen ist.                                sind,\n2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2\nder Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner im\n1978 (BGBI. 1 S. 1763), die zuletzt durch die Verord-\nEinzelplan der zuständigen Dienstbehörde Planstellen für\nnung vom 8. Juli 198t (BGBI. 1 S. 646) geändert wor-\nBeamte ausbringen, deren Verwendung demnächst im\nden ist, zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer\nDienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-\nobersten Dienstbehörde abgeordnet sind,\nstaatlichen Einrichtung beabsichtigt ist, wenn die Maß-\nnahme keinen Aufschub duldet. Für den Fall, daß Ersatz        von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben\nfür Beamte gewonnen werden soll, die in Zukunft bei einer     für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.\nbestehenden oder erwarteten Einrichtung dieser Art ver-\nwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an zwi-\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen länger                                   § 22\nals ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben\n(1) Im Haushaltsjahr 1988 sind 1 vom Hundert der im\nverhindert sind, können auf die gleiche Weise Planstellen\nausgebracht werden.                                           Bundeshaushaltsplan einschließlich seiner Anlagen aus-\ngebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Ange-\nstellte sowie 1 vom Hundert der Stellen für Arbeiter ein-\n(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein       zuspare~ .\n. Beamter nach§ 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder§ 89 a Abs. 2 Nr. 2\ndes Bundesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt wird.            (2) Die Einsparungsquoten nach Absatz 1 werden auf\ndie Einzelpläne in dem Verhältnis aufgeteilt, das dem\n(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn      Anteil des jeweiligen Einzelplans am jeweiligen Gesamt-\nein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des        soll der Stellen im Bundeshaushalt einschließlich seiner\nBundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde          Anlagen entspricht.\nzur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei einer\nAuslandshandelskam·mer oder als Auslandskorrespondent           (3) Die Einsparungsquoten bei den Planstellen und Stel-\nder Gesellschaft für Außenhandelsinformationen m. b. H.      len für Angestellte nach Absatz 2 sind anteilig auf die\nohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.        Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Vergü-\ntungsgruppen zu verteilen.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,\n(4) Ausgenommen von der Einsparung sind der Bundes-\nSoldaten und Angestellte.\nrechnungshof, die Organe der Rechtspflege und der Inne-\nren Sicherheit sowie die mit der Erhebung von Steuern und\n(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1     Zöllen sowie der Vollstreckung befaßten Teile der Zollver-\nbis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem nächsten Haus-     waltung. Die Stellen dieser Bereiche sind bei den Berech-\nhaltsplan zu entscheiden.                                     nungen nach Absatz 1 bis 3 nicht zu berücksichtigen.\n(5) Freie und durch Beendigung des Dienstverhältnisses\n§ 19                              freiwerdende Stellen dürfen nicht wieder besetzt werden,\nbis die jeweilige Einsparungsquote des Einzelplans\n(1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72 a         erbracht ist. Stellen, die nicht wieder besetzt werden dür-\ndes Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge beur-             fen, fallen weg. Statt der nach Satz 1 einzusparenden\nlaubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leer-     Stellen dürfen andere zum gleichen Zeitpunkt freiwer-\nstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausge-         dende Stellen derselben Laufbahngruppe eingespart wer-\nbracht.                                                       den.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beurlaubungen nach         (6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend für\n§ 48 b des Deutschen Richtergsetzes und nach§ 28 a des        1. Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung,\nSoldatengesetzes.                                                 deren Planstellen und Stellen nur in Wirtschaftsplänen\nausgebracht sind,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987                             2753\n2. institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsemp-                                § 24\nfängern, die überwiegend vom Bund finanziert werden.\nDie Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der\nBei den nicht überwiegend vom Bund institutionell\nBundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,\nfinanzierten Zuwendungsempfängern ist mit den Län-\nErgänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen\ndern darüber zu verhandeln, 1 vom Hundert der\nsind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1O 04, 23 02 und\nGesamtzahl der im jeweiligen Einzelplan für diese\n60 06 des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwen-\nZuwendungsempfänger ausgebrachten Stellen einzu-\nden. Der Bundesminister der Finanzen kann Änderungen\nsparen.\nder Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellun-\ngen von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaus-\n(7) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Finan-\nhaltsplänen der Europäischen Gemeinschaften erforder-\nzen.\nlich werden, vornehmen und bekanntgeben. Der Haus-\nhaltsausschuß des Deutschen Bundestages ist unverzüg-\n§ 23                           lich zu unterrichten.\n(1) Planstellen für Beamte, die durch Beendigung des\nDienstverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn am                                        § 25\n1. Januar 1988 frei sind oder danach frei werden und die\nnicht nach § 22 einzusparen sind, dürfen sechs Monate            Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei kurz-\nnach Freiwerden nicht besetzt werden (Wiederbeset-           fristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhaltung\nzungsregelung). Dies gilt auch für die in den Anlagen zum    einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose\nBundeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen.               Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 2 000 000 000\nDeutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald\nund soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Planstellen von Solda-\nübersteigen und dieser Überschüß voraussichtlich im\nten ab einschließlich Besoldungsgruppe A 15 aufwärts, für\nnächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur\nStellen von Angestellten sowie für Arbeiter. Die gesperrten\nDeckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch\nPlanstellen für Soldaten dürfen jedoch für Einstellungen\nzum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des\n· von Soldaten im untersten Dienstgrad der Mannschaften in\nArbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\nAnspruch genommen werden.\nS. 582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2602) geändert worden ist,\n(3) Die Wiederbesetzungsregelung gilt nicht für           findet insoweit keine Anwendung. Der Ermächtigungs-\n1. Anstellungen von Beamten auf Probe im Eingangsamt         rahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.\nsowie von Auszubildenden, die in derselben Verwal-\ntung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden;\n§ 26\n2. Einstellung von Schwerbehinderten.\nDas nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgsetzes\n(4) Die obersten Bundesbehörden können Ausnahmen          in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nvon der Wiederbesetzungsregelung zulassen. Die Zahl der      912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\nAusnahmen darf 5 vom Hundert der im Haushaltsjahr im         durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981\njeweiligen Einzelplan einschließlich seiner Anlagen frei-    (BGBI. 1 S. 1523) geändert worden ist, und nach Artikel 3\nwerdenden Stellen nicht übersteigen.                         des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972\n(BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537) geändert worden ist,\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für           für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen\n1. Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung,        an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische\nderen Planstellen und Stellen nur in Wirtschaftsplänen   Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu\nausgebracht sind,                                        verwenden.\n2. institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsemp-                                 § 27\nfängern, die überwiegend vom Bund finanziert werden.\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nBei den nicht überwiegend vom Bund institutionell\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1985\nfinanzierten Zuwendungsempfängern ist mit den Län-\n(BGBI. 1 S. 1284, 1661 ), das zuletzt durch § 8 Nr. 11 des\ndern über die Einführung einer Wiederbesetzungsrege-\nGesetzes vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1625) geändert\nlung entsprechend den Absätzen 1 bis 4 zu verhandeln.\nworden ist, findet keine Anwendung.\n(6) In Kapitel 05 03 dürfen nach den Absätzen 1 und 2\ngesperrte Stellen für Versetzungen aus anderen Dienstor-\nten in Anspruch genommen werden mit der Maßgabe, daß                                     § 28\nim Einzelplan 05 während der Wiederbesetzungsregelung            Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im Haus-\nkeine Beförderungen zulässig sind, die unmittelbar oder      haltsjahr 1988 fälligen Zinsen für die Ausgleichsforderung\nmittelbar durch das Freiwerden dieser Stellen möglich        zu übernehmen, die der Postsparkasse auf Grund des\ngeworden sind.                                               § 10 der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48 zum\nGesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des\n(7) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Finan-     Vereinigten Wirtschaftsgebietes, S. 24) gegenüber dem\nzen.                                                         Bund zusteht.","2754                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 29                             26. Januar 1987 (BGBI. 1S. 474) geändert worden ist, wird\ndie Zahl „ 1987\" durch die Zahl „ 1988\" ersetzt.\n§ 2 Abs. 5, die §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3\nsowie die§§ 7 bis 26 gelten bis zum Tage der Verkündung\ndes Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres                                     § 31\nweiter.                                                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n§ 30                             Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nIn § 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der                                   § 32\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969\n(BGBI. 1 S. 1909), das zuletzt durch Gesetz vom                  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987     2755\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1988\nTeil 1: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","2756                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil      1\nGesamtplan                                                  Einnahmen                                        Teil 1: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                            Bezeichnung\n1988\nlOOODM\n01      Bundespräsident und Bundespräsidialamt ........................................................ .\n02      Deutscher Bundestag ............................................................................. .\n03      Bundesrat ......................................................................................... .\n04      Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ........................................................... .\nOS      Auswärtiges Amt . ............................................................................... , • •\n06      Bundesminister des Innern ....................................................................... .\n01      Bundesminister der Justiz ......................................................................... .\n08      Bundesminister der Finanzen ..................................................................... .\n09      Bundesminister für Wirtschaft .................................................................... .\n10     Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ...................................... .                     3300\n11     Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung .................................................... .\n12     Bundesminister für Verkehr ...................................................................... .\n13     Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ............................................... .\n14     Bundesminister der Verteidigung ................................................................. .\n15     Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ..................................... .\n16     Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ................................. .\n19     Bundesverfassungsgericht ........................................................................ .\n20     Bundesrechnungshof ............................................................................. .\n23     Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ............................................. .\n25     Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ..................................... .\n27     Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen .................................................. .\n30     Bundesminister für Forschung und Technologie .................................................. .\n31     Bundesminister für Bildung und Wissenschaft .................................................... .\n32     Bundesschuld ..................................................................................... .\n33     Versorgung ....................................................................................... .\n35     Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ......... .\n36     Zivile Verteidigung ............................................................................... .\n60     Allgemeine Finanzverwaltung 1) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••            221 884 000\nSumme Haushalt 1988 2) •....••••..•.••••••••••••••••••••.•.••.•••.••..•••••.•.•••••••••••...•.....•           221 881300\nSumme Haushalt 1987 ............................................................................. .           220 893 300\ngegenüber 1987 - mehr(+ )/weniger( - ) - .............................................. .                       + 994  000\n1)  Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 221,4 Mrd DM.\n2)  Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten=       !4 520 Millionen DM)= 23 693 Mil-\nlionen DM.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987                  2757\nTeil I: Haushaltsübersicht                          Einnahmen                                      Gesamtplan\nVerwaltungs-           Dbrige                                  Summe Einnahmen\neinnahmen           Einnahmen\ngegenüber 1987    Epl.\nmehr(+)\n1988                1988                    1988                 1987           weniger(-)\nt000DM             1000DM                   1000DM               1000DM            1000DM\n•                   5                       6                    1                8             9\n117                   -                      117                   44      +          73   01\n2 944                     1                  2 945                1 789      +      1156     02\n17                   -                       17                   12       +          5   03\n2 329                   -                    2 329                2 208       +        121   04\n48 660               2 050                   50 710               51181        -       471    05\n19 932               8 648                   28 580               34 472       -     5 892    06\n250 319                  183                250 502              234 246        +    16 256    07\n715 739            210 781                  926 520              982 411        -    55 891    08\n278 409            121 922                  400 331              365 715        +    34 616    09\n97 047            201 004                  301 351              259 862        +    41489     10\n7 770            416 102                  423 872              384 282        +    39 590    11\n805 895            126 429                  932 324              903 609        +    28 715    12\n5 085 750                   -              5 085 750             4 903 200        +   182 550    13\n553 020            185 405                  738 425              704 574        +    33 851    14\n42 090              33 032                   75 122               83 250       -     8 128    15\n1 008                 500                    1508                 1580        -         72   16\n387                   -                      387                  305       +         82   19\n19                   -                       19                   21       -          2   20\n31 042          1 372 220                1 406 262            1 389 562        +    16 700    23\n22 012            872 496                  894 508              929 504        -    34 996    25\n1 549                   -                    1 549                1 581       -         32   27\n45 531              33 600                   79 131               89 174       -    10 043    30\n2 245            266 229                  268 474              223 575        +    44 899    31\n1 400 004        29 731 700               31131 704             24 186 606        +6 945 098     32\n2 180              94 120                   96 300               95 000       +     1300     33\n51 275            158 400                  209 675              204 760        +     4 915    35\n5 022               9 518                   14 540               14 292       +        248   36\n8 508 155         1 384 893              231 777 048           232 498 185        -  721 137     60\n17 983 467        35 229 233              275 100 000          268 545 000         +6 555 000\n19 835 515        27 816 185\n- 1 852 048        +7413048","2758                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGesamtplan                                             Ausgaben                               Teil I: Haushaltsübersicht\nSächliche    Militärische           Schulden-\nPersonal-                       Beschaffungen,\nVerwaltungs-                            dienst\nausgaben            ausgaben     Anlagen usw.\nEpl.            Bezeichnung\n1988                1988           1988                 1988\ntOO0DM              tOO0DM         t0OODM               to00DM\n1                      2                                                                5                    6\n3\n'\n01  Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt ...........................        10 382                 6 387             -                    -\n02  Deutscher Bundestag .................          329 795              112 951             -                     -\n03  Bundesrat .............................           8 390                4 802            -                     -\n04  Bundeskanzler und Bundes-\nkanzleramt ............................         96 046              389 664             -                     -\n05  Auswärtiges Amt ......................         789 570              190 326             -                     -\n06  Bundesminister des Innern ...........        1 539 012              583 449             -                     -\n01   Bundesminister der Justiz .............        303 750              103 619             -                     -\n08  Bundesminister der Finanzen .........        2 114 216              477 563             -                     -\n09  Bundesminister für Wirtschaft ........         359 965              159 516             -                     -\n10  Bundesminister für Ernährung,                                                                                   \\\nLandwirtschaft und Forsten ...........         285 325              117 329             -                    33\n11  Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung .........................        123 812               53 476             -                     -\n12  Bundesminister für Verkehr ..........        1 304 227            1538285               -                     -\n13  Bundesminister für das Post- und\nFernmeldewesen ......................               488                    -            -                     -\n14  Bundesminister der Verteidigung . ....      22 291 847            5 589 044   21 309 600                      -\n15  Bundesminister für Jugend, Familie,\nFrauen und Gesundheit ...............        1 037 063              184 555             -                     -\n16  Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit ...           81 811              190 065             -                     -\n19  Bundesverfassungsgericht ............            12 515                2 048            -                     -\n20  Bundesrechnungshof .................            41 074                 5 420            -                     -\n23  Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit ......................           39 971               19 247             -                     -\n25  Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau .............            77 239               75 902             -                     -\n21  Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen ..........................          37 611               14 939             -                     -\n30  Bundesminister für Forschung\nund Technologie ......................          66 913               27 984             -                     -\n31  Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft ..........................         29 063               20 814             -                     -\n32  Bundesschuld .........................          14 891              502 078             -           32 326 969\n33  Versorgung ...........................       8 002 584                    -             -                     -\n35  Verteidigungslasten im Zusammen-\nhang mit dem Aufenthalt auslän-\ndischer Streitkräfte ....................      617 743              535872               -                    -\n36  Zivile Verteidigung ...................        134 354              240 792              -                    -\n60  Allgemeine Finanzverwaltung ........           761 500              237 510              -                    -\nSumme Haushalt 1988 .................       40 511 157          11 383 637     21 309 600           32 327 002\nSumme Haushalt 1981 .................       39 191 714          11 045 689     21539425             30 877 916\ngegenüber1981\n- mehr(+ )/weniger( - ) - ............     + 1319443             + 337 948      - 229 825          + 1 449 086","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987                  2759\nTeil I: Haushaltsübersicht                              Ausgaben                                    Gesamtplan\nZuweisungen\nAusgaben             Besondere                      Summe Ausgaben\nund Zuschüsse\n(ohne               für           Finanzierungs-\nInvestitionen)      Investitionen          ausgaben                                      gegenüber198'1   Epl.\nmehr(+)\n1988              1988                 1988            1988              1981         weniger(-)\n1000OM             1000OM               1000OM          lOOODM            1000DM         1000DM\n7                 8                    9               10                II             12         13\n1 930           3 745                   -           22 444            20 597    +      1847     01\n88 961            57 070                   -          588 777           539 669    +    49 108     02\n232            1109                   -           14 533            12 548    +      1985     03\n38 124            11 095                   -          534 929           522 292    +    12 637     04\n1 480 461           193 884                   -        2 654 241         2 550 050    +   104 191     05\n1409156              424 417                   -        3 956 034         3 795 718    +   160 316     06\n16 286            29 940                   -          453 595           423 251    +    30 344     07\n637 915           505 798                   -        3 735 492         3 541 035    +   194 457     08\n4 294 705         1 571 878                   -        6 386 064         5 831 973    +   554 091     09\n7 180 619           969 736                1520        8 554 562         7 907 ()06   +   647 556     10\n60 468 339             81 966         -     32 000      60 695 593        58 994 769    + 1700824       11\n10 128 641        12 857 231                    -       25 828 384        25 683 668    +   144 716     12\n-           21 610                   -           22 098            41335     -    19 237     13\n1 893 162           320 551                   -       51 404 204        50 852 404    +   551 800     14\n17 979 775            180 758                   -       19 382 151        18 990 096    +   392 055      15\n82 378           141 005                   -          495 259           463 274    +    31985       16\n-               352                  -           14 915            14 434    +         481    19\n12            5 573                  -           52 079            44 740    +      7 339    20\n1 239 689         5 549 181                   -        6 848 088         6 940 350    -    92 262     23\n2 970 500         3 013 788                   -        6 137 429         6 192 753    -    55 324     25\n925 752           122 540                   -        1100 842            809 740    +   291 102     27\n5 951 699         1 708 646         -   191 520        7 563 722         7 535 581    +    28 141     30\n1137 414          2 270 632                   -        3 457 923         3 957 631    -   499 708     31\n333 625         2 701 150                   -       35 878 713        34 160 685    + 1718028       32\n2 209 873                 -                   -       10 212 457         9 472 541    +   739 916     33\n225 421           430 650                   -        1809686           1 807 828    +       1858    35\n100 418           407 271                   -          882 835           879 661    +       3 174   36\n15 430 311            383 630         -   400 000       16 412 951        16 559 371    -   146 420     60\n136 225 398         33 965 206          -   622 000      275 100 000       268 545 000    +6 555 000\n132 341 733         34 616 523          -1068000\n+ 3 883 665         - 651 317          + 446 000","2760                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nVerpfiichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nVerpflich-               Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                                Für künftige\nEpl.           Bezeichnung                                                                     1991                        Haushalts-\ngUili        1989            1990                      Folgejahre\n1988                                                                      jahre\n1000DM      tOOODM           lOOODM       tOOODM          lO00DM          lO00DM\n1                        2                            3            4               5            6                .,             8\n01   Bundespräsidialamt. ................              7 627         5 727           1900             -               -              -\n02   Deutscher Bundestag ...............              36 938       28 291            8 316          331               -              -\n03   Bundesrat ...........................                 -             -              -             -               -              -\n04   Bundeskanzleramt ..................               6 700         6 700              -             -               -              -\n05   Auswärtiges Amt ...................            593 200       298 628         193 798       43 487           27 287         30 000\n06   Bundesminister des Innern .........            432 475       170 405          86 090       31200              2 300       142 480\n01   Bundesminister der Justiz ..........             10 085         6 995           2 635          455               -              -\n08   Bundesminister der Finanzen .......            171 555       136 255          20 000             -               -         15 300\n09   Bundesminister für Wirtschaft ......         6 762 481     1 074 942         763 750      457 150           22 139     4 444 500\n10   Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .........         1480580         903 020         289 850      153 250         134 460               -\n11   Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung . .................          151 495        95 195          34 200       22 100                -              -\n12   Bundesminister für Verkehr ........          3 484 484    2 237 899          896 855      331 730           18 000              -\n13   Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen ...............                7 300         7 300              -             -               -              -\n14   Bundesminister der Verteidigung .. 21 731175              4 743 157        3 303 208    2 622 230       4 582 580       6 480 000\n15   Bundesminister für Jugend,\nFamilie, Frauen und Gesundheit ....            515 500       250 900         175 500       85 000                -          4 100\n16   Bundesminister für Umwelt.\nNaturschutz und Reaktorsicherheit.             293 975       158 295          90 650       45 030                -              -\n19   Bundesverfassungsgericht . .........                  -            -               -             -               -              -\n20   Bundesrechnungshof ...............                2 800         2 800              -             -               -              -\n23   Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit . ...................         8 727 732       466 999         355 199      225 149         124 748       7 555 637\n25   Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ...........           1258328         525 117         341161       173 650         218 400               -\n21   Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen . .......................          170 017       114 667          19 750         5 600               -         30 000\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie ...•.•..•..........•         3 997 457     1 365 831       1 224 876      949 550         457 200               -\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft ................•..           240 226       154 345          56 295       25 084             4 502             -\n32   Bundesschuld .................                        -             -              -             -               -              -\n35   Verteidigungslasten im\nZusammenhang mit dem\nAufenthalt ausländischer\nStreitkräfte . ................... , .... ,      31450        26 450           5 000             -               -              -\n36   Zivile Verteidigung .................          376 751       215 697         104 551         7 501          40 002          9 000\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . .....              17 800       12 000               -             -               -          5 800\nSumme ..............................        50 508 131   13 007 615        7 973 584   5 178 497        5 631 618     18 716 817","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987                                               2761\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 1988         Betrag für 1987\n- 1000 DM -\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.    Ausgaben ..................................................................... .             275 100 000             268 545 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-\nmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben\nzur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.    Einnahmen ................................................................... .              245 080 000             245 878 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,\nEinnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kas-\nsenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\n3.    Finanzierungssaldo ...... ............................................... .                   - 30 020 000           - 22 667 000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.    Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt\n4.1   Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ............. ..                                        (81 647 000)           (84 357 000)\n4.101 zu allgemeinen Zwecken ......................................... ..                              81 647 000            84 357 000\n4.102 zu besonderen Zwecken ............................................ .\n4.2   Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ..... .                                              52 047 000            62 000 000\n4.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträ-\nge ................................................................................. .\nSaldo ............................................................................ .\n----------------\n- 29 600 000           - 22 357 000\n5.    Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe.                                                    80000                 80000\n8.    Marktpflege .................................................................. .\n7.    Nettoneuverschuldung insgesamt ............................ .\n----------------\n- 29 520 000           - 22 277 000\n8.    Einnahmen aus kassenmäßlgen Überschiissen ....... .\n9.    Rücklagenbewegung\n9.1   Entnahmen aus Rücklagen ........................................ .\n9.2   Zuführungen an Rücklagen ..................................... ..\n10.   Münzeinnahmen .......................................................... .                         - 500 000             - 390 000\n11.   Finanzierungssaldo.. .. .. . .... ... .. ....... .... .. .. . .................... .          - 30 020 000           - 22 667 000","2762                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1988        Betrag für 1987\n- 1000 DM -\n1.    Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1.1   langfristig .................................................................... .                  (73 647 000)           (68 357 000}\n1.101 zu allgemeinen Zwecken ........................................... .                                  73 647 000            68 357 000\n1.102 zu besonderen Zwecken ............................................ .\n1.2   kürzerfristig .. ...... ....... ... ...... ... ...... ....... ...... ..... .. ......... .. ..           8 000 000           16 000 000\nSumme    1.......................................................................\n----------------\n81647000             84 357 000\n2.    Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1   Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von\nmehr als 4 Jahren ...................................................... .                           (39 702 000)          (45 946 000)\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialver-\nsicherung ..................................................................... .\n2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für\nverspätet vorgelegte oder verlorengegangene Prä-\nmienschatzanweisungen) .......................................... .                                     1.900 000             3 750 000\n2.103 Bundesschatzbriefe .................................................... .                               4 400 000             3 497 000\n2.104 Schuldbuchkredite ...................................................... .\n2.105 Schuldscheindarlehen ............................................... .                                 21 850 000            22 401 000\n2.106 Bundesschatzanweisungen (dazu zählen auch\nKassenobligationen) ................................................... .                                                       100 000\n2.107 Bundesobligationen ................................................... ..                              11450000              16100 000\n2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungser-\ngänzungsgesetz .......................................................... .                                11 000                11 000\n2.109 Ablösungsschuld ......................................................... .\n2.110 Altsparerentschädigung ............................................. .\n2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-\nabkommen) ................................................................. .\n2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der\nEntschädigungsansprüche                           für         Auslandsbonds\n(Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) .................. .\n2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka\naus Anschlußgebieten ................................................ .\n2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenc1usgleichsfor-\nderungen zur Aufbesserung von Versicherungslei-\nstungen ........................................................................ .                         91 000                87 000","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987                                               2763\nBetrag für 1988         Betrag für 1987\n- 1 000 DM -\n2.2   Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis\nzu 4 Jahren .................................................................. .        (12 345 000)           (16 054 000)\n2.201 Bundesschatzanweisungen (dazu zählen auch\nKassenobligationen) .................................................. ..                  5 115 000             3 375 000\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ......................... .                               2 414 000             3 018 000\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ........................... .                              1 000 000              1 848 000\n2.204 Schuldscheindarlehen ................................................ .                    3 816 000              7 813 000\n2.3   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ...................... .\nSumme 2 ...................................................................... .\n-----------------\n52 04 7 000            62 000 000\n3.    Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe.                                            80 000                 80 000\n4.    Ausgaben zur Schuldentilgung Insgesamt................\n-----------------\n52 127 000             62 080 000\n5.    Marktpflege .................................................................. .\n6.    Zusammen ................................................................... .           52 127 000             62 080 000\nSaldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt\nveranschlagte Nettoneuverschuldung) ..................... .                              29 520 000             22 277 000\n-----------------\nEinnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften\n- einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-\nFonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ................... .\nAusgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-\nschaften - einschließlich ERP-Sondervermögen und\nLA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ................... ."]}