{"id":"bgbl1-1987-60-4","kind":"bgbl1","year":1987,"number":60,"date":"1987-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/60#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-60-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_60.pdf#page=53","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung \"Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens\"","law_date":"1987-12-18T00:00:00Z","page":2797,"pdf_page":53,"num_pages":9,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987                           2797\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung\n,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens\"\nVom 18. Dezember 1987\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       Mittel in Höhe der für diesen Zweck im Haushaltsplan\nveranschlagten Mittel\" ersetzt durch die Worte „jährlich\nArtikel 1                           mindestens 110 Millionen Deutsche Mark\".\nDas Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und                             Artikel 2\nKind - Schutz des ungeborenen Lebens\" vom 13. Juli\n1984 (BGBI. 1 S. 880), zuletzt geändert durch das Gesetz      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nvom 17. November 1986 (BGBI. 1 S. 2038), wird wie folgt     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngeändert:\nArtikel 3\nIn § 6 Abs. 1 werden die Worte „im Jahr 1985 60 Mil-\nlionen Deutsche Mark, in den Jahren 1986 bis 1988 jähr-       Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in\nlich 80 Millionen Deutsche Mark und in den Folgejahren      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","2798                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil   1\nGesetz\nzur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes\nVom 18. Dezember 1987\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n„Der finanzielle Rahmen für die Programme ergibt\nsich aus dem auf jedes Land entfallenden prozen-\nArtikel 1                                tualen Anteil an den nach § 10 Abs. 2 Satz 3 zur\nVerfügung stehenden Mitteln.\"\nDas Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 13. März 1972 (BGBI. 1\nS. 501 ), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes       4. § 1O erhält folgende Fassung:\nvom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geän-                                   ,,§ 10\ndert:                                                                     Zweckbindung und Verteilung der Mittel\n(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsver-\n1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:                hältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Geset-\n„6. die Beschaffung von Standard-Linienomnibussen             zes sind bis zu einem Betrag von zweitausendsechs-\nund Standard-Gelenkomnibussen, soweit diese             hundert Millionen Deutsche Mark jährlich zu verwen-\nzum Erhalt und zur Verbesserung von Linienver-          den:\nkehren nach § 42 des Personenbeförderungs-              1. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineral-\ngesetzes erforderlich sind und überwiegend für\nölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des\ndiese Verkehre eingesetzt werden.\"\nSteueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember\n1966 (BGBI. 1 S. 702) ergibt,\n2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n2. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineral-\n,,(1) Die Förderung aus den Finanzhilfen für Vorhaben           ölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des\nnach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist bis zu 60 vom Hundert,             Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar\nim Zonenrandgebiet bis zu 75 vom Hundert der zuwen-               1972 (BGBI. 1 S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel\ndungsfähigen Kosten zulässig. Die Förderung aus den               3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke die-\nFinanzhilfen für Fahrzeuge nach§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ist bis           ses Gesetzes zur Verfügung steht.\nzu 30 vom Hundert, im Zonenrandgebiet bis zu 37,5\nvom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten zuläs-                  (2) Von diesen Mitteln kann der Bundesminister für\nsig.\"                                                         Verkehr einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im Beneh-\nmen mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hundert, für\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                   Forschungszwecke in Anspruch nehmen. In den Jah-\nren 1988 bis 1991 werden von den übrigen Mitteln\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          vorab einhundert Millionen Deutsche Mark für Maßnah-\n,,(1) Der Bundesminister für Verkehr stellt auf         men nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 zur Verfügung\nGrund von Vorschlägen der Länder und im Beneh-           gestellt. Im übrigen entfallen je 50 vom Hundert auf\nmen mit ihnen das Programm für Vorhaben nach             Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Satz 1 und\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Nr. 5 Satz 2 sowie nach       auf die sonstigen Vorhaben nach § 2 Abs. 1 und § 11.\nNr. 6, soweit es Fahrzeuge der in § 11 Abs. 1            Eine notwendige Veränderung oder Verlegung anderer\ngenannten Unternehmen betrifft, auf; für die übrigen     Verkehrswege im Zusammenhang mit einem Vorhaben\nVorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 stellt jedes Land ein     nach§ 2 gilt dabei als Teil dieses Vorhabens. Aus den\nProgramm auf. Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1              Mitteln für sonstige Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis\nNr. 6 ist das Ziel einer Verbesserung der Verkehrs-      4, Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 und § 11 kann den Ländern\nverhältnisse außerhalb der Verdichtungsräume             vorab ein Betrag von bis zu 100 Millionen Deutsche\nbesonders zu berücksichtigen.\"                           Mark entsprechend ihren Anteilen nach § 6 Abs. 2 für","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987                              2799\nVorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 zur Verfügung gestellt          oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unter-\nwerden. Die Höhe des Betrages bestimmt der Bundes-             nehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der\nminister für Verkehr im Benehmen mit den Ländern.              Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können\nauch sie aus den nach § 10 Abs. 1 zur Verfügung\n(3) Zur zusätzlichen Finanzierung von Vorhaben\nstehenden Mitteln Investitionszuschüsse erhalten.\"\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6\nkönnen die Länder bis zu 30 vom Hundert ihres Anteils\nnach § 6 Abs. 2 für Vorhaben verwenden, die in die         6. § 13 wird gestrichen.\nProgramme nach § 6 Abs. 1 aufgenommen sind.\n(4) Länder, deren Finanzbedarf für Vorhaben des                                  Artikel 2\nöffentlichen Personennahverkehrs nach § 2 Abs. 1              Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut\nNr. 2 bis 4 und Nr. 5 Satz 2 und§ 11 geringer ist als 50  des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der vom\nvom Hundert des finanziellen Rahmens für ihr Pro-          1. Januar 1988 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\ngramm zur Förderung des kommunalen Straßenbaus            blatt bekanntmachen.\nnach § 6 Abs. 2, erhalten auf Antrag vom Jahre 1992\nan diesen Differenzbetrag zur zusätzlichen Finanzie-\nArtikel 3\nrung von Vorhaben zur Förderung des kommunalen\nStraßenbaus nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Satz 1, die in         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\ndas Programm nach § 6 Abs. 2 aufgenommen sind.\"           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n5. § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 4\n,,Führen die Deutsche Bundesbahn oder andere Unter-\nnehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Z i m m e r m a n n\nDer Bundesminister der Finanzen\nGerhard Stoltenberg","2800                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nSiebenunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 15. Dezember 1987\nAuf Grund des§ 5 Abs. 1, des§ 24 Abs. 1, des§ 78 Abs. 1 und des§ 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) sowie des § 382 Abs. 4 der Abgabenordnung vom 16. März 1976\n(BGBI. 1 S. 613) wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560, 1221; 1977 1\nS. 287; 1982 1 S. 667; 1984 1S. 107), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird\nwie folgt geändert:\n1 . § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden\naa) in der Nummer 1\naaa) der Buchstabe a wie folgt gefaßt:\n,,a) üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden, wenn sie als Rückwaren zollfrei sind,\",\nbbb) folgender neuer Buchstabe b eingefügt:\n„b) zur nichtgewerblichen Personenbeförderung zu lande verwendet werden, als Rückwaren zollfrei\nsind und über eine gemeinsame Grenze mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\neingeführt werden, mit ihren eingangsabgabenfreien Betriebsstoffen,\",\nccc) dem bisherigen Buchstaben b, der neuer Buchstabe c wird, das Wort „sonst\" vorangestellt,\nbb) die Nummer 2 wie folgt gefaßt:\n,,2. eingangsabgabenfreie Reisemitbringsel sowie als Rückwaren eingangsabgabenfreie Waren, ausge-\nnommen Beförderungsmittel, die ein Reisender nach seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen\nsowie nach Art, Ziel, Dauer und Jahreszeit üblicherweise gebraucht, wenn die Reisemitbringsel und\nRückwaren von Personen ohne Beförderungsmittel oder mit solchen Beförderungsmitteln eingeführt\nwerden, die nach Nummern 1, 3, 6 bis 8 und 1O Buchstaben a und b nicht Zollgut werden oder nach § 6\nAbs. 5 oder 6 des Gesetzes von der Gestellung befreit sind,\",\ncc) in der Nummer 2 B die Worte „der Tarifnummern 27.11 und 29.01 A\" durch die Worte „aus Positionen 27.11\nund 29.01 des Zolltarifs\" ersetzt,\ndd) in der Nummer 7 die Worte „vorbehaltlich des § 1 Abs. 2 Nummer 6\" gestrichen,\nee) die Nummer 8 wie folgt gefaßt:\n„8. als Rückwaren zollfreie Schuten aus Position 89.01 des Zolltarifs, Wasserfahrzeuge der Position 89.04\ndes Zolltarifs, Schwimmbagger, Schwimmkrane, schwimmende Getreideheber und andere Wasserfahr-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987                                2801\nzeuge der Position 89.05 des Zolltarifs, ausgenommen Schwimmdocks, und nur dem Personenverkehr\ndienende Wasserfahrzeuge, wenn die Fahrt innerhalb des in der Anlage 2 bezeichneten Gebiets vor der\ndeutschen Küste (Küstengebiet) oder in Freihäfen durchgeführt worden ist,\",\nff)  die Nummer 16 wie folgt gefaßt:\n„ 16. als Rückwaren zollfreie Sande der Position 25.05 des Zolltarifs, Bimskies aus Position 25.13 des\nZolltarifs, Flußbausteine aus Position 25.16 des Zolltarifs, Kies, Splitt und Steinkörnungen aus Position\n25.17 des Zolltarifs sowie Zement der Position 25.23 des Zolltarifs nach Beförderung auf dem\nOberrhein.\"\nb) In Absatz 2 Nr. 9 wird der Satzteil „mit einem Gewicht bis zu 20 Kilogramm,\" gestrichen.\n2. In§ 7 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Klammerzusatz die Worte „oder andere von der Oberfinanzdirektion erlassene\nÜberwachungsbestimmungen beachten\" eingefügt.\n3. In§ 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „führen\" die Worte „oder andere von der Oberfinanzdirektion erlassene\nÜberwachungsbestimmungen zu beachten\" eingefügt.\n4. § 14 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Befreiung von der Gestellung wird vorbehaltlich des Absatzes 2 vom Bundesminister der Finanzen\nbewilligt.\n(2) Ist die Befreiung von der Gestellung nicht nach Absatz 1 bewilligt, so ist zuständig:\n1 . für die Entscheidung nach § 6 Abs. 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seine\nBücher oder Aufzeichnungen führt, mit Zustimmung dieses Hauptzollamts auch ein anderes Hauptzollamt. Die\nBefreiung kann jederzeit widerrufen werden. Für die bei der Befreiung zu treffenden Bestimmungen gilt § 80 a\nAbs. 2,\n2. für die Entscheidung nach§ 6 Abs. 6 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Beförderungsmittel,\nBehälter oder Lademittel eingeführt werden. Werden die Waren in verschiedenen Hauptzollamtsbezirken\neingeführt und hat der Verwender im Geltungsbereich des Gesetzes einen Sitz (Hauptniederlassung), so ist auch\ndas Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Die\nBefreiung kann jederzeit widerrufen werden.\"\n5. § 20 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Die sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ergebende Verpflichtung zur Angabe der Position oder Unterposition\ndes Zolltarifs ist erfüllt, wenn die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs angegeben wird.\"\n6. In § 36 Abs. 6 Satz 3 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt:\n,, 1. zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen und Spirituosen aus Position 22.08 des Zolltarifs,\n2. Tabakwaren der Positionen 24.02 und 24.03 des Zolltarifs,\".\n7. § 38 Abs. 5 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,Für die Abfertigung nach der Wiedereinfuhr ist der Zwischenschein als Zollanmeldung zu verwenden.\"\n8. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Von der Zollfreiheit sind Tabakwaren sowie zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen und_ Spirituosen aus\nPosition 22.08 des Zolltarifs ausgeschlossen.\"\n9. In § 46 Abs. 2 werden\na) nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:\n„Die Zollfreiheit für Treibstoffe ist ausgeschlossen, soweit diese zum Antrieb von Arbeitsgeräten verwendet\nwerden.\",\nb) in dem neuen Satz 3 die Angabe „Buchstabe b\" durch die Angabe „Buchstabe c\" ersetzt.\n10. In § 80 a Abs. 1 Satz 1 wird in der Klammer die Angabe ,,§ 14 Abs. 1\" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Nr. 1\" ersetzt.\n11. § 125 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. der nächsten Zollstelle anzuzeigen, wenn Nämlichkeitsmittel entfernt oder beschädigt worden sind oder wenn\nZollgut untergegangen oder zweckwidrig oder nicht fristgerecht verwendet worden ist.\"\n12. In§ 136 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Tarifstelle\" durch die Worte „Position oder Unterposition des Zolltarifs\" ersetzt.","2802                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n13. In § 148 Abs. 2 werden\na) die Nummer 4 wie folgt gefaßt:\n„4. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der\nGrundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grund-\nlage von Kaffee                                                                  13,90     20,30\nsoweit\nau ße rtarif Iich\nzollfrei\n13,90\",\nb) die Nummer 6 wie folgt gefaßt:\n„6. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee und Zubereitungen auf der\nGrundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grund-\nlage von Tee                                                                      12,30     14,50\nsoweit\naußertariflich\nzollfrei\n12,30\",\nc) die Nummer 9 wie folgt gefaßt:\n,,9.\n- a) Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt,\nbis zu 5 Liter                                                                 26,10    26,30\n-- b) Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt,\nbis zu 5 Liter                                                                 17,40     17,60\n- c) zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen sowie Branntwein, Likör\nund andere Spirituosen der Unterpositionen 2208 1010 bis 2208 9079 des\nZolltarifs                                                                     11,60     12,70\",\nd) in Nummer 12\naa) das Wort „Äthylalkohol\" durch „Ethylalkohol\" ersetzt,\nbb) die Worte „und Sprit\" gestrichen.\n14. In § 148 b werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt gefaßt:\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt auch, wer als Pflichtiger oder\nbei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG)\nNr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen\nVersandverfahrens (ABI. EG 1987 Nr. L 107 S. 1) zuwiderhandelt, indem er\n1. entgegen Artikel 66 Abs. 1 Satz 2 das für die Eintragung der Anmeldung vorgesehene Feld auf der Vorderseite\ndes Vordrucks der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren (Versandanmeldung) nicht durch\nAngabe des Versandtags der Waren vervollständigt oder die Versandanmeldung nicht entsprechend der\nBewilligung mit einer Nummer versieht,\n2. entgegen Artikel 67 Abs. 1 die ordnungsgemäß ausgefüllte Versandanmeldung nicht spätestens im Zeitpunkt des\nVersands der Waren vervollständigt,\n3. entgegen Artikel 67 Abs. 2 Satz 1 das Exemplar Nr. 1 der Versandanmeldung der Abgangszollstelle nicht\nrechtzeitig übersendet,\n4. entgegen Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der\nAbgangszollstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke nicht sicher aufbewahrt,\n5. entgegen\na) Artikel 74 Abs. 1 Buchstabe a die Bestimmungszollstelle über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertau-\nschungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten nicht rechtzeitig unterrichtet oder\nb) Artikel 74 Abs. 1 Buchstabe b der Bestimmungszollstelle die Exemplare des gemeinschaftlichen Versand-\npapiers, die die Sendung begleitet haben, nicht rechtzeitig zusendet oder ihr das Ankunftsdatum oder den\nZustand etwa angelegter Verschlüsse nicht gleichzeitig mitteilt.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, soweit das gemeinschaftliche Versandverfahren nach Artikel 8 der\nVerordnung (EWG) Nr. 409/86 der Kommission vom 20. Februar 1986 über die Methoden der Zusammenarbeit der\nVerwaltungen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung\nam 31. Dezember 1985 einerseits und Spanien und Portugal andererseits sowie zwischen diesen beiden neuen\nMitgliedstaaten während der Übergangszeit (ABI. EG 1986 Nr. L 46 S. 5) im Verkehr zwischen der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten angewendet\nwird.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987                               2803\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt ferner, wer als Pflichtiger oder\nbei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG)\nNr. 2364/84 der Kommission vom 31. Juli 1984 über Durchführungsbestimmungen zum Verfahren des innergemein-\nschaftlichen Verkehrs mit Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen oder\nmehrere andere Mitgliedstaaten versandt werden (ABI. EG 1984 Nr. L 222 S. 1), zuwiderhandelt, indem er\n1. entgegen Artikel 7 Abs. 3 die Waren der Ausgangsgrenzübergangsstelle nicht, nicht rechtzeitig oder nicht unter\nVorlage des zugehörigen Carnets gestellt,\n2. entgegen Artikel 8 Abs. 3 die Waren der Ausgangszollstelle nicht oder nicht rechtzeitig gestellt.\"\n15. § 148 c wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes und § 414\nder Abgabenordnung auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert","2804                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nDreißigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht\nVom 16. Dezember 1987\nAuf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August\n1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) vom Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nWirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nIn der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1\nS. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1550), wird die\nAnlage wie folgt geändert:\n1. Die Position 309 erhält folgenden Zusatz:\n,,- zur parenteralen Anwendung -\".\n2. Die Position 382 erhält folgenden Zusatz:\n,,- zur Anwendung bei Menschen -\".\n3. Folgende Positionen werden angefügt:\nLfd.      Bezeichnung                                               Ende der\nNr.                                                                 Verschreibungspflicht\nnach§ 49 AMG\n499       Aortenklappe vom Schwein,                                 1. Januar 1993\ndenaturiert\n500       Atracuriumbesilat                                         1. Januar 1993\n2,2' -{ Pentamethylenbis=\n[2-( oxycarbonyl)ethyl]} bis=\n(1,2,3,4-tetrahydro-6, 7-dimethoxy-\n2-methyl-1-veratrylisochinolinium)-\ndibenzolsulfonat\n501       Benzquinamid und seine Salze                              1. Januar 1993\n3-Diethylcarbamoyl-1,3,4,6, 7,\n11 b-hexahydro-9, 10-dimethoxy-\n2H-benzo[a]chinolizin-2-ylacetat\n502       Brotizolam und seine Salze                                1. Januar 1993\n2-Brom-4-(2-chlorphenyl)-\n9-methyl-6H-thieno[3,2-f][1,2,4] =\ntriazolo[4,3-a][1,4]diazepam\n- zur Anwendung bei Tieren -\n503       L-Carnitin und seine Salze                                1. Januar 1993\n(-)-3-Hyd roxy-4-tri methyl =\nammoniobutyrat\n- zur parenteralen Anwendung,\nausgenommen bei chronischer\nHämodialyse -\n504       Clodronsäure und ihre Salze                               1. Januar 1993\n(Dichlormethylen)diphosphonsäure\n505       Flumazenil und seine Salze                                1. Januar 1993\nEthyl (8-f Iuor-5, 6-di hyd ro-5-methyl-\n6-oxo-4H-i midazo[ 1, 5-a][ 1,4]benzod iazepi n-\n3-carboxylat)","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987                     2805\nLfd.      Bezeichnung                                             Ende der\nNr.                                                               Verschreibungspflicht\nnach§ 49 AMG\n506       Gadopentetsäure und ihre Salze                          1. Januar 1993\nDihydrogen<N ,N-bis { 2-[bis =\n(carboxymethyl)amino ]ethyl} =\nglycinato(5-)>gadolinat(2-)\n507       Malathion                                               1. Januar 1993\nDiethyl-(dimethoxythiophosphinoyl =\nthio )succinat\n- zur Anwendung bei Menschen -\n508       Mefloquin und seine Salze                               1. Januar 1993\n( ± )-[2,8-Bis(trifluormethyl)-\n4-chinolyl](2-piperidyl)methanol\n509       Midazolam und seine Salze                               1. Januar 1993\n8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-\n1-methyl-4H-imidazo[1,5-a][1 ,4) =\nbenzodiazepin\n- zur oralen Anwendung -\n510       Naloxon und seine Salze                                 1. Januar 1993\n(-)-17-Allyl-4,5a-epoxy-\n3, 14-dihydroxy-6-morphinanon\n- zur Anwendung bei Tieren -\n511       Oxybutynin und seine Salze                              1. Januar 1993\n(4-Diethylamino-2-butinyl)-\n2-cyclohexyl-2-phenylglycolat\n512       Plasminogen human-Aktivator                             1. Januar 1993\n513       Taurolldln und seine Salze                              1. Januar 1993\n4,4' -Methylenbis(perhydro-\n1,2,4-thiadiazin-1, 1-dioxid)\n514       [6(RS)]-5,6, 7,8-Tetrahydrobiopterln                    1. Januar 1993\nund seine Salze\n(6(RS))-L-erythro-2-Amino-6-(1,2-\ndihydroxypropyl)-5,6, 7,8-tetrahydro-\n4(3H)-pteridinon\n515       Zubereitungen aus                                       1. Januar 1993\nAmpicillin und seinen Salzen\n(6R)-6-[(R)-2-Amino-2-phenyl =\nacetamido]penicillansäure\nund\nSulbactam und seinen Salzen\nPenicillansäure-S ,S-dioxid\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des\nArzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1987\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth"]}