{"id":"bgbl1-1987-60-13","kind":"bgbl1","year":1987,"number":60,"date":"1987-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/60#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-60-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_60.pdf#page=56","order":13,"title":"Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1987-12-15T00:00:00Z","page":2800,"pdf_page":56,"num_pages":4,"content":["2800                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nSiebenunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 15. Dezember 1987\nAuf Grund des§ 5 Abs. 1, des§ 24 Abs. 1, des§ 78 Abs. 1 und des§ 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) sowie des § 382 Abs. 4 der Abgabenordnung vom 16. März 1976\n(BGBI. 1 S. 613) wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560, 1221; 1977 1\nS. 287; 1982 1 S. 667; 1984 1S. 107), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird\nwie folgt geändert:\n1 . § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden\naa) in der Nummer 1\naaa) der Buchstabe a wie folgt gefaßt:\n,,a) üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden, wenn sie als Rückwaren zollfrei sind,\",\nbbb) folgender neuer Buchstabe b eingefügt:\n„b) zur nichtgewerblichen Personenbeförderung zu lande verwendet werden, als Rückwaren zollfrei\nsind und über eine gemeinsame Grenze mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\neingeführt werden, mit ihren eingangsabgabenfreien Betriebsstoffen,\",\nccc) dem bisherigen Buchstaben b, der neuer Buchstabe c wird, das Wort „sonst\" vorangestellt,\nbb) die Nummer 2 wie folgt gefaßt:\n,,2. eingangsabgabenfreie Reisemitbringsel sowie als Rückwaren eingangsabgabenfreie Waren, ausge-\nnommen Beförderungsmittel, die ein Reisender nach seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen\nsowie nach Art, Ziel, Dauer und Jahreszeit üblicherweise gebraucht, wenn die Reisemitbringsel und\nRückwaren von Personen ohne Beförderungsmittel oder mit solchen Beförderungsmitteln eingeführt\nwerden, die nach Nummern 1, 3, 6 bis 8 und 1O Buchstaben a und b nicht Zollgut werden oder nach § 6\nAbs. 5 oder 6 des Gesetzes von der Gestellung befreit sind,\",\ncc) in der Nummer 2 B die Worte „der Tarifnummern 27.11 und 29.01 A\" durch die Worte „aus Positionen 27.11\nund 29.01 des Zolltarifs\" ersetzt,\ndd) in der Nummer 7 die Worte „vorbehaltlich des § 1 Abs. 2 Nummer 6\" gestrichen,\nee) die Nummer 8 wie folgt gefaßt:\n„8. als Rückwaren zollfreie Schuten aus Position 89.01 des Zolltarifs, Wasserfahrzeuge der Position 89.04\ndes Zolltarifs, Schwimmbagger, Schwimmkrane, schwimmende Getreideheber und andere Wasserfahr-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987                                2801\nzeuge der Position 89.05 des Zolltarifs, ausgenommen Schwimmdocks, und nur dem Personenverkehr\ndienende Wasserfahrzeuge, wenn die Fahrt innerhalb des in der Anlage 2 bezeichneten Gebiets vor der\ndeutschen Küste (Küstengebiet) oder in Freihäfen durchgeführt worden ist,\",\nff)  die Nummer 16 wie folgt gefaßt:\n„ 16. als Rückwaren zollfreie Sande der Position 25.05 des Zolltarifs, Bimskies aus Position 25.13 des\nZolltarifs, Flußbausteine aus Position 25.16 des Zolltarifs, Kies, Splitt und Steinkörnungen aus Position\n25.17 des Zolltarifs sowie Zement der Position 25.23 des Zolltarifs nach Beförderung auf dem\nOberrhein.\"\nb) In Absatz 2 Nr. 9 wird der Satzteil „mit einem Gewicht bis zu 20 Kilogramm,\" gestrichen.\n2. In§ 7 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Klammerzusatz die Worte „oder andere von der Oberfinanzdirektion erlassene\nÜberwachungsbestimmungen beachten\" eingefügt.\n3. In§ 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „führen\" die Worte „oder andere von der Oberfinanzdirektion erlassene\nÜberwachungsbestimmungen zu beachten\" eingefügt.\n4. § 14 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Befreiung von der Gestellung wird vorbehaltlich des Absatzes 2 vom Bundesminister der Finanzen\nbewilligt.\n(2) Ist die Befreiung von der Gestellung nicht nach Absatz 1 bewilligt, so ist zuständig:\n1 . für die Entscheidung nach § 6 Abs. 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seine\nBücher oder Aufzeichnungen führt, mit Zustimmung dieses Hauptzollamts auch ein anderes Hauptzollamt. Die\nBefreiung kann jederzeit widerrufen werden. Für die bei der Befreiung zu treffenden Bestimmungen gilt § 80 a\nAbs. 2,\n2. für die Entscheidung nach§ 6 Abs. 6 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Beförderungsmittel,\nBehälter oder Lademittel eingeführt werden. Werden die Waren in verschiedenen Hauptzollamtsbezirken\neingeführt und hat der Verwender im Geltungsbereich des Gesetzes einen Sitz (Hauptniederlassung), so ist auch\ndas Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Die\nBefreiung kann jederzeit widerrufen werden.\"\n5. § 20 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Die sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ergebende Verpflichtung zur Angabe der Position oder Unterposition\ndes Zolltarifs ist erfüllt, wenn die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs angegeben wird.\"\n6. In § 36 Abs. 6 Satz 3 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt:\n,, 1. zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen und Spirituosen aus Position 22.08 des Zolltarifs,\n2. Tabakwaren der Positionen 24.02 und 24.03 des Zolltarifs,\".\n7. § 38 Abs. 5 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,Für die Abfertigung nach der Wiedereinfuhr ist der Zwischenschein als Zollanmeldung zu verwenden.\"\n8. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Von der Zollfreiheit sind Tabakwaren sowie zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen und_ Spirituosen aus\nPosition 22.08 des Zolltarifs ausgeschlossen.\"\n9. In § 46 Abs. 2 werden\na) nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:\n„Die Zollfreiheit für Treibstoffe ist ausgeschlossen, soweit diese zum Antrieb von Arbeitsgeräten verwendet\nwerden.\",\nb) in dem neuen Satz 3 die Angabe „Buchstabe b\" durch die Angabe „Buchstabe c\" ersetzt.\n10. In § 80 a Abs. 1 Satz 1 wird in der Klammer die Angabe ,,§ 14 Abs. 1\" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Nr. 1\" ersetzt.\n11. § 125 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. der nächsten Zollstelle anzuzeigen, wenn Nämlichkeitsmittel entfernt oder beschädigt worden sind oder wenn\nZollgut untergegangen oder zweckwidrig oder nicht fristgerecht verwendet worden ist.\"\n12. In§ 136 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Tarifstelle\" durch die Worte „Position oder Unterposition des Zolltarifs\" ersetzt.","2802                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n13. In § 148 Abs. 2 werden\na) die Nummer 4 wie folgt gefaßt:\n„4. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der\nGrundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grund-\nlage von Kaffee                                                                  13,90     20,30\nsoweit\nau ße rtarif Iich\nzollfrei\n13,90\",\nb) die Nummer 6 wie folgt gefaßt:\n„6. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee und Zubereitungen auf der\nGrundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grund-\nlage von Tee                                                                      12,30     14,50\nsoweit\naußertariflich\nzollfrei\n12,30\",\nc) die Nummer 9 wie folgt gefaßt:\n,,9.\n- a) Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt,\nbis zu 5 Liter                                                                 26,10    26,30\n-- b) Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt,\nbis zu 5 Liter                                                                 17,40     17,60\n- c) zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen sowie Branntwein, Likör\nund andere Spirituosen der Unterpositionen 2208 1010 bis 2208 9079 des\nZolltarifs                                                                     11,60     12,70\",\nd) in Nummer 12\naa) das Wort „Äthylalkohol\" durch „Ethylalkohol\" ersetzt,\nbb) die Worte „und Sprit\" gestrichen.\n14. In § 148 b werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt gefaßt:\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt auch, wer als Pflichtiger oder\nbei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG)\nNr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen\nVersandverfahrens (ABI. EG 1987 Nr. L 107 S. 1) zuwiderhandelt, indem er\n1. entgegen Artikel 66 Abs. 1 Satz 2 das für die Eintragung der Anmeldung vorgesehene Feld auf der Vorderseite\ndes Vordrucks der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren (Versandanmeldung) nicht durch\nAngabe des Versandtags der Waren vervollständigt oder die Versandanmeldung nicht entsprechend der\nBewilligung mit einer Nummer versieht,\n2. entgegen Artikel 67 Abs. 1 die ordnungsgemäß ausgefüllte Versandanmeldung nicht spätestens im Zeitpunkt des\nVersands der Waren vervollständigt,\n3. entgegen Artikel 67 Abs. 2 Satz 1 das Exemplar Nr. 1 der Versandanmeldung der Abgangszollstelle nicht\nrechtzeitig übersendet,\n4. entgegen Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der\nAbgangszollstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke nicht sicher aufbewahrt,\n5. entgegen\na) Artikel 74 Abs. 1 Buchstabe a die Bestimmungszollstelle über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertau-\nschungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten nicht rechtzeitig unterrichtet oder\nb) Artikel 74 Abs. 1 Buchstabe b der Bestimmungszollstelle die Exemplare des gemeinschaftlichen Versand-\npapiers, die die Sendung begleitet haben, nicht rechtzeitig zusendet oder ihr das Ankunftsdatum oder den\nZustand etwa angelegter Verschlüsse nicht gleichzeitig mitteilt.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, soweit das gemeinschaftliche Versandverfahren nach Artikel 8 der\nVerordnung (EWG) Nr. 409/86 der Kommission vom 20. Februar 1986 über die Methoden der Zusammenarbeit der\nVerwaltungen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung\nam 31. Dezember 1985 einerseits und Spanien und Portugal andererseits sowie zwischen diesen beiden neuen\nMitgliedstaaten während der Übergangszeit (ABI. EG 1986 Nr. L 46 S. 5) im Verkehr zwischen der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten angewendet\nwird.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987                               2803\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt ferner, wer als Pflichtiger oder\nbei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG)\nNr. 2364/84 der Kommission vom 31. Juli 1984 über Durchführungsbestimmungen zum Verfahren des innergemein-\nschaftlichen Verkehrs mit Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen oder\nmehrere andere Mitgliedstaaten versandt werden (ABI. EG 1984 Nr. L 222 S. 1), zuwiderhandelt, indem er\n1. entgegen Artikel 7 Abs. 3 die Waren der Ausgangsgrenzübergangsstelle nicht, nicht rechtzeitig oder nicht unter\nVorlage des zugehörigen Carnets gestellt,\n2. entgegen Artikel 8 Abs. 3 die Waren der Ausgangszollstelle nicht oder nicht rechtzeitig gestellt.\"\n15. § 148 c wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes und § 414\nder Abgabenordnung auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert"]}