{"id":"bgbl1-1987-60-12","kind":"bgbl1","year":1987,"number":60,"date":"1987-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/60#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-60-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_60.pdf#page=54","order":12,"title":"Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes","law_date":"1987-12-18T00:00:00Z","page":2798,"pdf_page":54,"num_pages":2,"content":["2798                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil   1\nGesetz\nzur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes\nVom 18. Dezember 1987\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n„Der finanzielle Rahmen für die Programme ergibt\nsich aus dem auf jedes Land entfallenden prozen-\nArtikel 1                                tualen Anteil an den nach § 10 Abs. 2 Satz 3 zur\nVerfügung stehenden Mitteln.\"\nDas Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 13. März 1972 (BGBI. 1\nS. 501 ), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes       4. § 1O erhält folgende Fassung:\nvom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geän-                                   ,,§ 10\ndert:                                                                     Zweckbindung und Verteilung der Mittel\n(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsver-\n1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:                hältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Geset-\n„6. die Beschaffung von Standard-Linienomnibussen             zes sind bis zu einem Betrag von zweitausendsechs-\nund Standard-Gelenkomnibussen, soweit diese             hundert Millionen Deutsche Mark jährlich zu verwen-\nzum Erhalt und zur Verbesserung von Linienver-          den:\nkehren nach § 42 des Personenbeförderungs-              1. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineral-\ngesetzes erforderlich sind und überwiegend für\nölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des\ndiese Verkehre eingesetzt werden.\"\nSteueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember\n1966 (BGBI. 1 S. 702) ergibt,\n2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n2. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineral-\n,,(1) Die Förderung aus den Finanzhilfen für Vorhaben           ölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des\nnach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist bis zu 60 vom Hundert,             Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar\nim Zonenrandgebiet bis zu 75 vom Hundert der zuwen-               1972 (BGBI. 1 S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel\ndungsfähigen Kosten zulässig. Die Förderung aus den               3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke die-\nFinanzhilfen für Fahrzeuge nach§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ist bis           ses Gesetzes zur Verfügung steht.\nzu 30 vom Hundert, im Zonenrandgebiet bis zu 37,5\nvom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten zuläs-                  (2) Von diesen Mitteln kann der Bundesminister für\nsig.\"                                                         Verkehr einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im Beneh-\nmen mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hundert, für\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                   Forschungszwecke in Anspruch nehmen. In den Jah-\nren 1988 bis 1991 werden von den übrigen Mitteln\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          vorab einhundert Millionen Deutsche Mark für Maßnah-\n,,(1) Der Bundesminister für Verkehr stellt auf         men nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 zur Verfügung\nGrund von Vorschlägen der Länder und im Beneh-           gestellt. Im übrigen entfallen je 50 vom Hundert auf\nmen mit ihnen das Programm für Vorhaben nach             Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Satz 1 und\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Nr. 5 Satz 2 sowie nach       auf die sonstigen Vorhaben nach § 2 Abs. 1 und § 11.\nNr. 6, soweit es Fahrzeuge der in § 11 Abs. 1            Eine notwendige Veränderung oder Verlegung anderer\ngenannten Unternehmen betrifft, auf; für die übrigen     Verkehrswege im Zusammenhang mit einem Vorhaben\nVorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 stellt jedes Land ein     nach§ 2 gilt dabei als Teil dieses Vorhabens. Aus den\nProgramm auf. Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1              Mitteln für sonstige Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis\nNr. 6 ist das Ziel einer Verbesserung der Verkehrs-      4, Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 und § 11 kann den Ländern\nverhältnisse außerhalb der Verdichtungsräume             vorab ein Betrag von bis zu 100 Millionen Deutsche\nbesonders zu berücksichtigen.\"                           Mark entsprechend ihren Anteilen nach § 6 Abs. 2 für","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987                              2799\nVorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 zur Verfügung gestellt          oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unter-\nwerden. Die Höhe des Betrages bestimmt der Bundes-             nehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der\nminister für Verkehr im Benehmen mit den Ländern.              Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können\nauch sie aus den nach § 10 Abs. 1 zur Verfügung\n(3) Zur zusätzlichen Finanzierung von Vorhaben\nstehenden Mitteln Investitionszuschüsse erhalten.\"\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6\nkönnen die Länder bis zu 30 vom Hundert ihres Anteils\nnach § 6 Abs. 2 für Vorhaben verwenden, die in die         6. § 13 wird gestrichen.\nProgramme nach § 6 Abs. 1 aufgenommen sind.\n(4) Länder, deren Finanzbedarf für Vorhaben des                                  Artikel 2\nöffentlichen Personennahverkehrs nach § 2 Abs. 1              Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut\nNr. 2 bis 4 und Nr. 5 Satz 2 und§ 11 geringer ist als 50  des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der vom\nvom Hundert des finanziellen Rahmens für ihr Pro-          1. Januar 1988 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\ngramm zur Förderung des kommunalen Straßenbaus            blatt bekanntmachen.\nnach § 6 Abs. 2, erhalten auf Antrag vom Jahre 1992\nan diesen Differenzbetrag zur zusätzlichen Finanzie-\nArtikel 3\nrung von Vorhaben zur Förderung des kommunalen\nStraßenbaus nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Satz 1, die in         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\ndas Programm nach § 6 Abs. 2 aufgenommen sind.\"           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n5. § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 4\n,,Führen die Deutsche Bundesbahn oder andere Unter-\nnehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Z i m m e r m a n n\nDer Bundesminister der Finanzen\nGerhard Stoltenberg"]}