{"id":"bgbl1-1987-60-11","kind":"bgbl1","year":1987,"number":60,"date":"1987-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/60#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-60-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_60.pdf#page=50","order":11,"title":"Gesetz zur finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung","law_date":"1987-12-18T00:00:00Z","page":2794,"pdf_page":50,"num_pages":4,"content":["2794                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGesetz\nzur finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung\nVom 18. Dezember 1987\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         5. Nach § 34 wird eingefügt:\n,,§ 34 a\nArtikel 1                                  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nÄnderung                                regelt mit Zustimmung des Bundesminis~ers der\ndes Künstlersozialversicherungsgesetzes                   Finanzen in allgemeinen Verwaltungsvorschnften das\nNähere über die Verwaltungskosten.\"\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\n1981 (BGBI. 1 S. 705), zuletzt geändert durch das Gesetz\nvom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2474), wird wie folgt      6. In der Überschrift des Zweiten Teils werden die Worte\ngeändert:                                                         „Errichtung der Künstlersozialkasse\" durch die Worte\n,, Durchführung    der       Künstlersozialversicherung\"\n1. Dem § 17 Abs. 3 wird angefügt:                                ersetzt.\n„Entrichtet ein Versicherter, der nach diesem Gesetz\nsowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als        7. § 37 erhält folgende Fassung:\nauch in der gesetzlichen Rentenversicherung versi-\nchert ist, seine Beitragsanteile nur zum Teil, werden                                   ,,§ 37\ndie Zahlungen vorrangig zur Erfüllung der Verpflich-              Die    Landesversicherungsanstalt        Oldenburg-\ntung gegenüber dem Träger der gesetzlichen Kran-              Bremen führt dieses Gesetz durch. Sie führt dabei die\nkenversicherung verwandt.\"                                    Bezeichnung „Künstlersozialkasse\".\"\n2. Dem § 24 Abs. 1 wird angefügt:\n8. Nach § 37 werden eingefügt:\n„Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer\n,,§ 37 a\nverpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unterneh-\nmens Werbung betreiben, wenn                                      Die Künstlersozialkasse als rechtsfähige bundes-\nunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts wird mit\na) diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit            Ablauf des 31. Dezember 1987 aufgelöst. Alle Rechte\nder in Nummer 5 genannten Unternehmen ent-                und Pflichten der aufgelösten Anstalt gehen auf die\nspricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an        Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen über;\nselbständige Künstler oder Publizisten erteilen,          § 42 bleibt unberührt.\nb) sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen,\n§ 37 b\ndie durch ein in Nummer 5 genanntes Unterneh-\nmen vermittelt worden sind.\"                                  Die Beamten der Künstlersozialkasse treten mit\nAblauf des 31. Dezember 1987 nach den §§ 128 bis\n131 , 133 Beamtenrechtsrahmengesetz in den Dienst\n3. § 32 Abs. 4 wird gestrichen.\nder Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen ·\nüber.\n4. § 34 erhält folgende Fassung:\n§ 37 C\n,,§ 34                                  Die    Landesversicherungsanstalt         Oldenburg-\n(1) Der Zuschuß des Bundes beträgt für das Kalen-           Bremen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 als\nderjahr 25 vom Hundert der Ausgaben der Künstler-              Arbeitgeber in die Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem\nsozialkasse. Überzahlungen sind mit dem Bundes-                genannten Zeitpunkt zwischen der Künstlersozial-\nzuschuß des übernächsten Jahres zu verrechnen.                 kasse und deren Angestellten und Arbeitern be-\n(2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der                stehen.\nKünstlersozialkasse.                                                                   § 37 d\n(3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen                Die Verpflichtung zur Versorgung der am\n1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Aus-           31. Dezember 1987 vorhandenen Versorgungsemp-\ngabebedarf in Anspruch genommen werden.\"                       fänger der Künstlersozialkasse und ihrer Hinterbliebe-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987                                 2795\nnen geht mit der Auflösung der Künstlersozialkasse               aussichtlich benötigten Verpflichtungsermächti-\nals rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des                  gungen der Künstlersozialkasse in einem geson-\nöffentlichen Rechts abweichend von § 132 Beamten-                derten Haushaltsplan aus.\"\nrechtsrahmengesetz auf den Bund über. Oberste\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nDienstbehörde für diese Versorgungsempfänger ist\nweiterhin der Bundesminister für Arbeit und Sozial-              ,,Die Veranschlagung und Buchung der Verwal-\nordnung.                                                         tungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investi-\n§ 37 e                                 tionseinnahmen und -ausgaben richtet sich nach\nBis zur Wahl eines neuen Gesamtpersonalrates der             dem Kontenrahmen für die Träger der Rentenver-\nLandesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, die                 sicherung der Arbeiter und Angestellten.\"\nspätestens achtzehn Monate nach der Auflösung der           c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nKünstlersozialkasse als rechtsfähige bundesunmittel-\nbare Anstalt des öffentlichen Rechts eingeleitet sein              ,,(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin\nmuß, wird der bestehende Gesamtpersonalrat um drei               der        Landesversicherungsanstalt       Oldenburg-\nMitglieder des Personalrates der Künstlersozialkasse,            Bremen stellt den Haushaltsplan fest; hinsichtlich\nder bis zur Neuwahl im Amt verbleibt, erweitert. Die             der personalbezogenen Verwaltungskosten erfolgt\nzusätzlichen Mitglieder des Gesamtpersonalrates und              die Feststellung im Benehmen mit dem Vorstand\nfür jedes Mitglied ein Stellvertreter werden durch               der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bre-\nBeschluß des Personalrates der Künstlersozialkasse               men unter Berücksichtigung seiner Aufgaben als\nentsandt. Dabei müssen die im Personalrat vertrete-              oberste Dienstbehörde. Der Geschäftsführer/die\nnen Gruppen angemessen berücksichtigt werden.\"                   Geschäftsführerin hat den Beirat zu hören.\"\nd) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n9. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                ,,(4) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung\n,,(2) Aufgabe des Beirats ist es, die Künstlersozial-          des Bundesversicherungsamtes, die mit Zustim-\nkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten.\"              mung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-\nordnung und des Bundesministers der Finanzen\nerteilt wird. Die Genehmigung erstreckt sich auch\n10. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wo11e „den Leiter der           auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. Der Haus-\nKünstlersozialkasse\" durch die Worte „die Künstler-              haltsplan ist dem Bundesversicherungsamt späte-\nsozialkasse\" ersetzt.                                            stens am 1. September vor Beginn des Haushalts-\njahres, für das er gelten soll, vorzulegen.\"\n11. § 40 erhält folgende Fassung:                                e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n,,§ 40                                    ,,(6) Im Falle eines unvorhergesehenen und unab-\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung              weisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im\nbestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über                  Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender\ndie Aufgaben, die Zusammensetzung, die Rechte und                Höhe veranschlagt sind, kann der Geschäftsführer/\nPflichten der Mitglieder, die Amtsdauer und das Ver-             die Geschäftsführerin der Landesversicherungsan-\nfahren des Beirats(§ 38) und der Ausschüsse(§ 39).\"              stalt Oldenburg-Bremen mit Einwilligung des Bun-\ndesversicherungsamtes, die mit Zustimmung des\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung und\n12. § 41 erhält folgende Fassung:\ndes Bundesministers der Finanzen erteilt wird,\n,,§ 41                                überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben\nBei Entscheidungen nach dem Ersten und Vierten               leisten.\"\nTeil findet § 35 Abs. 2 des Vierten Buches Sozial-          f)   In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „der Leiter\ngesetzbuch keine Anwendung.\"                                    der Künstlersozialkasse\" durch die Worte „der\nGeschäftsführer/die Geschäftsführerin der Landes-\n13. § 42 erhält folgende Fassung:                                    versicherungsanstalt Oldenburg-Bremen\" ersetzt.\n,,§ 42\n15. § 48 wird gestrichen.\nDas Vermögen der Künstlersozialkasse ist als\nabgesondertes Vermögen zu verwalten. Die Haftung\nder Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen         16. § 52 Abs. 5 wird gestrichen.\nfür Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse ist auf\ndas abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse       17. Nach § 52 wird eingefügt:\nbeschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten                                    ,,§ 52 a\nder Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen\n(1) Wer von der Versicherungspflicht auf Grund des\nals Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.\"\n§ 52 Abs. 2 Nr. 2 befreit worden ist, kann gegenüber\nder        Künstlersozialkasse       schriftlich bis   zum\n14. § 43 wird wie folgt geändert:                               31. Dezember 1988 erklären, daß seine Befreiung von\nder Versicherungspflicht enden soll. Die Versiche-\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nrungspflicht beginnt mit dem Ersten des Kalendermo-\n,,Die   Landesversicherungsanstalt    Oldenburg-       nats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung\nBremen weist alle zu erwartenden Einnahmen,            nach Satz 1 bei der Künstlersozialkasse eingegangen\nvoraussichtlich zu leistenden Ausgaben und vor-        ist.","2796                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Die Künstlersozialkasse erstattet dem nach § 24          Nach § 126 a Abs. 2 wird eingefügt:\nzur Abgabe Verpflichteten die Zuschläge, die er auf\n,,(2 a) Die Künstlersozialkasse ist zur Entrichtung des\nGr:Jnd des § 52 Abs. 5 geleistet hat.\"\nBeitrages nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte\nseinen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversiche-\n18. § 57 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nrung gezahlt hat. Soweit ein Versicherter seine Beitragsan-\n„Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe                teile für die Zeit vor dem 1. Januar 1987 nicht bis zum\nbeträgt für die Jahre 1983, 1984, 1986, 1987 und 1988      31. Dezember 1988 gezahlt hat, gelten die von der\n5 vom Hundert.\"                                             Künstlersozialkasse zu seinen Gunsten entrichteten Bei-\nträge als zu Unrecht entrichtet. Satz 2 gilt entsprechend,\n19. Nach § 57 wird eingefügt:                                   soweit ein Versicherter seinen Beitragsanteil für das Jahr\n1987 nicht bis zum 31. Dezember 1989 gezahlt hat.\n,,§ 57 a\nBis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 34 am            (2 b) Die Beitragszeit vermindert sich in dem Verhältnis,\n1. Januar 1989 gilt§ 34 in der bisherigen Fassung mit      in dem der sich nach Absatz 2 ergebende Beitrag zu dem\nder Maßgabe weiter, daß vom 1. Januar 1988 an in           nach Absatz 2 a zu zahlenden Beitrag steht; dabei gilt der\nAbsatz 2 Satz 1 an die Stelle der Zahl „ 17\" die Zahl      Bruchteil eines Kalendermonats als voller Kalender-\n,,25\" tritt. Für die Abrechnung der der Künstlersozial-    monat.\"\nkasse bis einschließlich für das Haushaltsjahr 1988\ngeleisteten Zuschüsse findet § 34 Abs. 2 Satz 2 in der\nArtikel 3\nbisherigen Fassung Anwendung.\"\nBerlin-Klausel\nArtikel 2                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nÄnderung                              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-                                    Artikel 4\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-\nInkrafttreten\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nkel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1                    Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1988 in Kraft. Artikel 1\nS. 2602), wird wie folgt geändert:                               Nr. 4 tritt jedoch am 1. Januar 1989 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987                           2797\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung\n,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens\"\nVom 18. Dezember 1987\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       Mittel in Höhe der für diesen Zweck im Haushaltsplan\nveranschlagten Mittel\" ersetzt durch die Worte „jährlich\nArtikel 1                           mindestens 110 Millionen Deutsche Mark\".\nDas Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und                             Artikel 2\nKind - Schutz des ungeborenen Lebens\" vom 13. Juli\n1984 (BGBI. 1 S. 880), zuletzt geändert durch das Gesetz      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nvom 17. November 1986 (BGBI. 1 S. 2038), wird wie folgt     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngeändert:\nArtikel 3\nIn § 6 Abs. 1 werden die Worte „im Jahr 1985 60 Mil-\nlionen Deutsche Mark, in den Jahren 1986 bis 1988 jähr-       Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in\nlich 80 Millionen Deutsche Mark und in den Folgejahren      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth"]}