{"id":"bgbl1-1987-6-2","kind":"bgbl1","year":1987,"number":6,"date":"1987-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/6#page=124","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_6.pdf#page=124","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Brunnenbauer-Handwerk (Brunnenbauermeisterverordnung - BrbMstrV)","law_date":"1987-01-16T00:00:00Z","page":396,"pdf_page":124,"num_pages":3,"content":["396                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Brunnenbauer-Handwerk\n(Brunnenbauermeisterverordnung - BrbMstrV)\nVom 16. Januar 1987\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der             4. Kenntnisse der Baugrubensicherung bei Erdarbeiten,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des   5. Kenntnisse der Grundwasserabsenkung und der\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert              Wasserhaltung,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister       6. Kenntnisse über Vermessungsarbeiten,\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:\n7. Kenntnisse der Werkzeuge sowie über den Einsatz,\ndie Wartung und die Instandsetzung von Maschinen\nund Geräten,\n1. Abschnitt\n8. Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebs von\nBerufsbild                                Werkstätten und Baustellen,\n9. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,\n§ 1\n10. Kenntnisse der Massenberechnungen,\nBerufsbild\n11 . Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\n(1) Dem Brunnenbauer-Handwerk sind folgende Tätig-             Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,\nkeiten zuzurechnen:\n12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\n1 . Planung, Bau und Instandhaltung von Brunnen, insbe-           Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistun-\nsondere von Bohrbrunnen, Tiefbrunnen, Sehachtbrun-            gen, der berufsbezogenen Normen und Richtlinien\nnen und Horizontalfilterbrunnen mit Einbau von Pum-           sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des\npen und Pumpwerken, sowie Bau und Instandhaltung              Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,\nvon Rohrleitungen und Einbau von Wasserversor-\ngungsaggregaten,                                         13. Ausführen von Vermessungsarbeiten sowie Erstellen\nvon Lage- und Rohrnetzplänen,\n2. Planung und Ausführung von Horizontalbohrungen und\nRohrvortrieb,                                            14. Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsver-\nzeichnissen und Abrechnungen,\n3. Planung und Ausführung von Spezialbohrungen und\nBau von Spezialbrunnen für die Entfernung von Schad-     15. Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,\nstoffen aus dem Erdreich und dem Grundwasser,            16. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,\n4. Planung und Bau von Grundwasser-Wärmequellen-             17. Herstellen und Verarbeiten von Mörtel und Beton,\nanlagen,\n18. Aufstellen von Bohranlagen,\n5. Planung und Ausführung von Quellfassungen,                19. Ein- und Ausbauen von Verrohrungen,\n6. Planung und Ausführung von Grundwasserabsenkun-           20. Aufstellen von Schutzgerüsten und Absperrungen,\ngen und von Wasserhaltungsanlagen,\n21. Freibohren des Bohrlochs,\n7. Herstellung von Betonbohrpfählen einschließlich der\nBodenverdichtung,                                        22. Entnehmen, Kenn- und Bezeichnen von Boden- und\nWasserproben,\n8. Ausführung von Bohrarbeiten für Baugrundunter-\nsuchungen, Bodenuntersuchungen, Sondierungen und         23. Aufstellen von Schichtenverzeichnissen,\nGründungen,                                              24. Abdichten von Brunnen gegen Eindringen ungeeigne-\n9. Desinfizierung und Regenerierung von Brunnen.                  ter Wässer oder Schadstoffe,\n(2) Dem Brunnenbauer-Handwerk sind folgende Kennt-        25. Vorrichten, Einbauen, Freiziehen und Abdichten von\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                               Filter- und Peilrohren,\n1. Kenntnisse der Bodenkunde, der Wasserchemie, der        26. Einbringen von Kiesschüttungen,\nWasserhygiene und der Wasseraufbereitung,               27. Festlegen und Ausführen von Pumpversuchen,\n2. Kenntnisse der Bohr- und Sehachtverfahren sowie der     28. Ausschachten und Auskleiden von Sehachtbrunnen,\nKonstruktion von Wasserversorgungseinrichtungen,             Rückbau der Sehachtverkleidung sowie Einbringen\n3. Kenntnisse über die Be- und Verarbeitung von Metal-          der Sehachtsohle,\nlen und Kunststoffen,                                   29. Verputzen und Verfugen von Schächten,","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                                 397\n30. Aufmauern, Absenken und Festsetzen der Brunnen-           5. der Massenberechnung mit Leistungsbeschreibungen\nringe aus Mauerwerk und Beton,                               und Angebotskalkulation,\n31. Herstellen von Brunnenköpfen,                             6. der Gerätebedarfsaufstellung.\n32. Einsetzen von Steigeisen, Steigbügeln und Sehacht-\nleitern,\n33. Herstellen und Verfüllen von Baugruben, Gräben und                                     §4\nDurchbohrungen einschließlich des Verbaus,                                       Arbeitsprobe\n34. Ausführen von Durchbohrungen und Durchpressun-               (1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-\ngen zur Rohrverlegung,                                   ten Arbeiten auszuführen:\n35. Biegen von Rohren und Schneiden von Gewinden,\n1. Einrichten und Ansetzen der Bohrung,\n36. Verlegen von Rohrleitungen, einschließlich Verstrik-\nken, Verstemmen, Dichten und Flanschen von Rohr-         2. Abteufen der Bohrung oder einer Teilstrecke,\nverbindungen,\n3. Einbau eines Filters in die vorhandene Bohrung und\n37. Einbauen von Absperrvorrichtungen,                            Einbringen der erforderlichen Kiesschüttung sowie Ver-\n38. Pflegen und Instandsetzen von Bohrvorrichtungen,              füllen des Bohrlochs,\nWerkzeugen und Maschinen.\n4. Durchführung eines Pumpversuchs und Einbau der\nPumpe.\n2. Abschnitt                           (2) Die Bohrungen nach Absatz 1 müssen bei einem\nPrüfungsanforderungen                     Mindestdurchmesser von 300 mm einem Mindestziel von\n100 m Tiefe, bei einem Mindestdurchmesser von 521 mm\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\neinem Mindestziel von 50 m Tiefe oder bei einem Mindest-\ndurchmesser von 1 000 mm einem Mindestziel von 20 m\n§2                             Tiefe entsprechen.\nGliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung                       (3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\n(Teil 1)                         und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nnicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen konnten.\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\n§5\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht                              (Teil II)\nlänger als vier, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nlänger als drei Arbeitstage dauern.\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen, des Teils 1 1. Technische Mathematik und technisches Zeichnen:\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                              a)  Berechnung    von   Brunnen,  Pumpen    und   Rohr-\nleitungen,\nb) Massenberechnung für Brunnen- und Bohrarbeiten,\n§3\nc) Anfertigung von Entwurfs-, Werk- und Detailzeich-\nMeisterprüfungsarbeit                            nungen;\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eine der\n2. Fachtechnologie:\nnachstehend genannten Wassergewinnungsanlagen an-\nzufertigen:                                                       a) Bodenkunde, Wasserchemie, Wasserhygiene und\n1. einen Bohrbrunnen,                                                 Wasseraufbereitung,\n2. einen Sehachtbrunnen,                                          b) Bohr- und Sehachtverfahren, Konstruktion von\nWasserversorgungseinrichtungen,\n3. einen Horizontalfilterbrunnen,\nc) Be- und Verarbeitung von Metallen und Kunst-\n4. eine Grundwasserabsenkung.\nstoffen,\n(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:                     d) Baugrubensicherung bei Erdarbeiten,\n1. der Wasserbedarfsermittlung,                                   e) Grundwasserabsenkung und Wasserhaltung,\n2. der Leistungsberechnung und der Dimensionierung                f) Einsatz und Wartung von Maschinen, Geräten und\ndes Brunnens,                                                     Werkzeugen,\n3. den Bauzeichnungen,                                            g) Einrichtung und Betrieb von Werkstätten und Bau-\n4. der Baubeschreibung,                                                stellen,","398                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, T eiil 1\nh) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhütung                                  3. Abschnitt\nund des Arbeitsschutzes,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\ni) berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, der\nVerdingungsordnung für Bauleistungen, der berufs-\n§6\nbezogenen Normen und Richtlinien sowie der be-\nrufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbeson-                           Übergangsvorschrift\ndere des Immissionsschutzes;\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\n3. Vermessungskunde:                                           fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nzu Ende geführt\na) Vermessungsarbeiten zum Erstellen von Lage- und\nRohrnetzplänen,                                                                      §7\nb) Einmessen des Bohrpunktes,                                                 Weitere Anforderungen\nc) Vermessungen im Bohrloch;                                   Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\n4. Baustoffkunde:                                               Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nArten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwen-          12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\ndung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe;            den Fassung.\n§8\n5. Kalkulation:\nBerlin-Klausel\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-\nbildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nBerechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nordnung auch im Land Berlin.\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nzuführen.\n§9\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger                             Inkrafttreten\nals zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung         (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft        Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild\nwerden.                                                         und über die Anforderungen in der Meisterprüfung für\ndas Brunnenbauer-Handwerk vom 20. Dezember 1971\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf          (BGBI. 1 S. 2048), geändert durch die Verordnung vom\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens          12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381 ), außer Kraft.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II       weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nsind ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungs-             Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-\nfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.                               zuwenden.\nBonn, den 1& Januar 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}