{"id":"bgbl1-1987-6-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":6,"date":"1987-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (Industrielle Metall-Ausbildungsverordnung - IndMetAusbV)","law_date":"1987-01-15T00:00:00Z","page":274,"pdf_page":2,"num_pages":122,"content":["274                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen\n{Industrielle Metall-Ausbildungsverordnung - lndMetAusbV) *)\nVom 15. Januar 1987\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                5. im Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/Anlagen-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                               mechanikerin in den Fachrichtungen\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\na) Apparatetechnik,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                                    b) Versorgungstechnik.\nordnet:\n(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend\n§ 1\nzur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.\nStaatliche Anerkennung\nder Ausbildungsberufe, Fachrichtungen                                                                 §2\n(1) Die Ausbildungsberufe                                                                             Ausbildungsdauer\nIndustriemechaniker/Industriemechanikerin,                                            (1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\nWerkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,\nZerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin,                                        (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\nKonstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin,                                  desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nAnlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin und                                           Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung\nAutomobilmechaniker/ Automobilmechanikerin                                         gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\nwerden staatlich anerkannt.\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n(2) Es kann in folgenden Fachrichtungen ausgebildet\nwerden:                                                                                                          §3\n1. im       Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industrie-                                  Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur\nmechanikerin in den Fachrichtungen                                                      und Zielsetzung der Berufsausbildung\na) Produktionstechnik,                                                           (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nb) Betriebstechnik,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nc) Maschinen- und Systemtechnik,                                               der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nd) Geräte- und Feinwerktechnik,                                                über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n(2) Im zweiten Ausbildungsjahr ist die Fachbildung im\n2. im Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker/Werkzeug-\nersten Halbjahr für die beiden Ausbildungsberufe Indu-\nmechanikerin in den Fachrichtungen\nstriemechaniker/Industriemechanikerin und Werkzeug-\na) Stanz- und Umformtechnik,                                                  mechaniker/Werkzeugmechanikerin sowie für die beiden\nb) Formentechnik,                                                             Ausbildungsberufe       Konstruktionsmechaniker/Konstruk-\ntionsmechanikerin      und Anlagenmechaniker/Anlagen-\nc) Instrumententechnik,                                                       mechanikerin jeweils gemeinsam formuliert; im zweiten\n3. im Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/Zerspa-                                Halbjahr ist die Fachbildung für diese Ausbildungsberufe\nnungsmechanikerin in den Fachrichtungen                                       unterschiedlich.\na) Drehtechnik,                                                               Für die Ausbildungsberufe Zerspanungsmechaniker/Zer-\nb) Automaten-Drehtechnik,                                                     spanungsmechanikerin und Automobilmechaniker/Auto-\nmobilmechanikerin ist die Fachbildung im zweiten Ausbil-\nc) Frästechnik,                                                               dungsjahr nach Berufen unterschiedlich.\nd) Schleiftechnik,\n(3) In den Ausbildungsberufen mit Fachrichtungen\n4. im Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Kon-                                 schließt sich vom dritten Ausbildungsjahr eine nach\nstruktionsmechanikerin in den Fachrichtungen                                  Fachrichtungen unterschiedliche Fachbildung an.\na) Metall- und Schiffbautechnik,                                                 (4) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\nb) Ausrüstungstechnik,                                                        ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nc) Feinblechbautechnik,                                                       Auszubildende im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur\nAusübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt\nwird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen\n') Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufs- und Kontrollieren einschließt. Die Vermittlung orientiert\nbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-\nsich an den Anforderungen des Berufes mit der jeweiligen\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als       Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                       auch in den Prüfungen nachzuweisen.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .24. Januar 1987                              275\n§4                             2. iin der Fachrichtung Betriebstechnik:\nAusbildungsberufsbild                        a) thermisches Trennen, Warmumformen,\nfür den Industriemechaniker/für die\nb) Schmelzschweißen,\nIndustriemechanikerin\nc) Aufbauen und Prüfen von Hydraulikschaltungen so-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens             wie von elektrotechnischen Komponenten der\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                         Steuerungstechnik,\n1. Berufsbildung,                                             d) Demontieren und Montieren von Geräten und Bau-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes.,            gruppen,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                    e) Aufstellen, Einbauen und Anschließen von Maschi-\nnen, Geräten und Baugruppen,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                            f) Transportieren und Sichern,\n5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Un-          g) Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugrup-\nterlagen,                                                    pen, Maschinen oder Anlagen,\n6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-            h) Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern\nund Hilfsstoffen,                                            und Störungen,\n7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsab-           i) Inbetriebnehmen von Maschinen oder Anlagen so-\nläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,         wie Erhalten ihrer Betriebsfähigkeit;\n8. Warten von Betriebsmitteln,                           3. in der Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik:\n9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,                         a) Einrichten von Arbeitsplätzen,\n10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-             b) Warten von Maschinen und Systemen,\nstücken,\nc) thermisches Trennen, Warmumformen,\n11. manuelles Spanen,\nd) Schmelzschweißen,\n12. maschinelles Spanen,\ne) Aufbauen und Prüfen von Hydralikschaltungen der\n13. Trennen, Umformen,                                            Steuerungstechnik; Prüfen der Funktion numerisch\n14. Fügen,                                                        gesteuerter Komponenten, Maschinen oder Syste-\nme sowie von elektrotechnischen Komponenten,\n15. Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen,\nf)  Montieren und Demontieren von Maschinen oder\n16. Montieren von Bauteilen und Baugruppen,\nSystemen,\n17. Prüfen und Einstellen von einzelnen Funktionen an\ng) Montieren und Demontieren von Versorgungssy-\nBaugruppen durch Messen und Erfassen von Arbeits-\nstemen,\nwegen und Betriebswerten.\nh) Zwischenprüfen von Baugruppen und Untersy-\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-            stemen,\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\ni)  Prüfen und Einstellen von Funktionen; Inbetrieb-\nKenntnisse:\nnehmen von Maschinen oder Systemen,\n1. in der Fachrichtung Produktionstechnik:                      k) Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern\na) Warten von Maschinen und Einrichtungen oder Sy-              und Störungen;\nstemen,\n4.. in der Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik:\nb) thermisches Trennen,\na) Herstellen von Werkstücken durch maschinelles\nc) Aufbauen und Prüfen von Hydraulikschaltungen der             Spanen,\nSteuerungstechnik; Prüfen der Funktion numerisch\ngesteuerter Komponenten, Maschinen oder Syste-          b) Löten, Schmelzschweißen, Kleben,\nme sowie von elektrotechnischen Komponenten,           c) Aufbauen und Prüfen von Schaltungen der Steue-\nd) Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugrup-             rungstechnik mit elektromechanischen oder elektro-\npen, Maschinen, Systemen und Produktionsan-                pneumatischen Bauteilen; Erstellen von Program-\nlagen,                                                     men für numerisch gesteuerte Werkzeugma-\ne) vorbeugendes Instandhalten, Feststellen, Eingren-            schinen,\nzen und Beheben von Fehlern und Störungen,             d) Montieren und Demontieren von Geräten und Sy-\nf) Inbetriebnehmen von Maschinen und Produktions-               stemen,\nanlagen,                                               e) Herstellen von Bauteilen und Baugruppen unter Be-\ng) Einrichten und Umrüsten von Maschinen, Systemen              rücksichtigung der Verknüpfung verschiedener Fer-\nund Produktionsanlagen; Sicherstellen und Über-            tigungsverfahren,\nwachen der Ver- und Entsorgung,                        f) Prüfen und Einstellen von Funktionen; Inbetriebneh-\nh) Bedienen und Programmieren von Maschinen und                men von Geräten und Systemen,\nProduktionsanlagen; Überwachen des Produktions-        g) Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern\nablaufs und Sichern der Qualität der Produkte;             und Störungen.","276                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§5                                   b) Herstellen von Werkstücken unter Berücksichtigung\nder Verknüpfung verschiedener maschineller Ferti-\nAusbildungsberufsbild\nfür den Werkzeugmechaniker/für die                         gungsverfahren,\nWerkzeugmechanikerin                            c) Aufbauen und Prüfen von Hydraulikschaltungen der\nSteuerungstechnik; Feststellen der Funktion elek-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                  trotechnischer Komponenten; Optimieren und\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                             Prüfen von Programmen für numerisch gesteuerte\n1 . Berufsbildung,                                                    Werkzeugmaschinen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,             d) Montieren und Demontieren von Formen,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                       e) Härteprüfen,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-          f) Funktion prüfen und Inbetriebnehmen von Formen,\ngieverwendung,                                              g) Instandsetzen von Formen,\n5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Un-             h) Herstellen von Formen, Modellen und Handwerk-\nterlagen,                                                       zeugen mit verschiedenen Fertigungsverfahren;\n6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-           3. in der Fachrichtung Instrumententechnik:\nund Hilfsstoffen,\na) Bearbeiten von Flächen und Formen an Instrumen-\n7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsab-                  ten, Implantaten oder Geräteteilen durch manuelles\nläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,            Spanen,\n8. Warten von Betriebsmitteln,                                   b) Herstellen von Werkstücken unter Berücksichtigung\n9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,                                der Verknüpfung verschiedener maschineller Ferti-\ngungsverfahren,\n10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-\nstücken,                                                    c) Aufbauen und Prüfen von Hydraulikschaltungen der\n11. manuelles Spanen,                                                 Steuerungstechnik; Feststellen der Funktion elek-\ntrotechnischer Komponenten,\n12. maschinelles Spanen,\nd) Montieren und Demontieren von Instrumenten, Im-\n13. Trennen, Umformen,                                                plantaten oder Geräten,\n14. Fügen,                                                        e) Härteprüfen,\n15. Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen,                 f) Herstellen und Prüfen der Funktion von Instrumen-\n16. Montieren von Bauteilen und Baugruppen,                           ten, Implantaten oder Geräten,\n17. Erstellen von Programmen für numerisch gesteuerte             g) Instandsetzen von Instrumenten oder Geräten.\nWerkzeugmaschinen,\n18. Wärmebehandeln von Werkzeugteilen.\n§6\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-                           Ausbildungsberufsbild\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und                       für den Zerspanungsmechaniker/\nKenntnisse:                                                                 für die Zerspanungsmechanikerin\n1. in der Fachrichtung Stanz- und Umformtechnik:\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\na) Bearbeiten von Werkstücken durch manuelles            die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nSpanen,\n1. Berufsbildung,\nb) Herstellen von Werkstücken unter Berücksichtigung\nder Verknüpfung verschiedener maschineller Ferti-      2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ngungsverfahren,                                        3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nc) Aufbauen und Prüfen von Hydraulikschaltungen der         4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nSteuerungstechnik; Feststellen der Funktion elek-          gieverwendung,\ntrotechnischer Komponenten; Optimieren und\n5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Un-\nPrüfen von Programmen für numerisch gesteuerte\nterlagen,\nWerkzeugmaschinen,\n6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-\nd) Montieren und Demontieren von Werkzeugen, Vor-\nund Hilfsstoffen,\nrichtungen und Lehren,\n7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsab-\ne) Härteprüfen,\nläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,\nf) Funktion prüfen und Inbetriebnehmen von Werk-\n8. Warten von Betriebsmitteln,\nzeugen,\n9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,\ng) Instandsetzen von Werkzeugen, Vorrichtungen und\nLehren;                                              10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-\n2. in der Fachrichtung Formentechnik:                               stücken,\na) Bearbeiten von Flächen, Herstellen von Konturen\n11. manuelles Spanen,\nund Gravuren durch manuelles Spanen,                 12. maschinelles Spanen,","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den     24.  Januar 1987                          277\n13. Trennen, Umformen,                                  4. in der Fachrichtung Schleiftechnik:\n14. Fügen.                                                   a) Einrichten von Schleifmaschinen, Werkzeugen und\nVorrichtungen,\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und        b) Ausrichten und Spannen von Werkzeugen, Werk-\nKenntnisse:                                                      stücken und Vorrichtungen an Schleifmaschinen,\n1. in der Fachrichtung Drehtechnik:                          c) Bedienen und Überwachen von Schleifmaschinen,\na) Einrichten von Drehmaschinen, Werkzeugen und           d) Erstellen, Eingeben und Optimieren von Program-\nVorrichtungen,                                            men sowie Herstellen der Werkstücke auf nume-\nrisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,\nb) Ausrichten und Spannen von Werkzeugen, Werk-\nstücken und Vorrichtungen an Drehmaschinen,           e) Bearbeiten von Werkstücken auf Schleifmaschinen\noder numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,\nc) Bedienen und Überwachen von Drehmaschinen,\nf) Prüfen der Werkstücke und Sichern der Qualität,\nd) Erstellen, Eingeben und Optimieren von Program-\nmen sowie Herstellen der Werkstücke auf nume-         g) Prüfen und Abrichten von Schleifwerkzeugen,\nrisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,                  h) Warten von Schleifmaschinen.\ne) Bearbeiten von Werkstücken auf Drehmaschinen\noder numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,                                  §7\nf) Prüfen der Werkstücke und Sichern der Qualität,                    Ausbildungsberufsbild für den\nKonstruktionsmechaniker/\ng) Prüfen und Scharfschleifen von Dreh- und Bohr-\nfür die Konstruktionsmechanikerin\nwerkzeugen,\nh) Warten von Drehmaschinen;                             (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n2. in der Fachrichtung Automaten-Drehtechnik:              1. Berufsbildung,\na) Einrichten von Drehautomaten, Werkzeugen und         2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nZusatzeinrichtungen,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nb) Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und\nWerkstücken an Drehautomaten,                       4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,\nc) Bedienen und Überwachen von Drehautomaten,\n5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Un-\nd) Erstellen, Eingeben und Optimieren von Program-          terlagen,\nmen sowie Herstellen der Werkstücke auf nume-\nrisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,                6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-\nund Hilfsstoffen,\ne) Bearbeiten von Werkstücken auf Drehautomaten\noder numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,       7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsab-\nläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,\nf) Prüfen der Werkstücke und Sichern der Qualität,\n8. Warten von Betriebsmitteln,\ng) Schleifen und Prüfen von Dreh- und Bohrwerk-\nzeugen,                                             9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,\nh) Warten von Drehautomaten;                          10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-\nstücken,\n3. in der Fachrichtung Frästechnik:\n11 . manuelles Spanen,\na) Einrichten von Fräsmaschinen oder Bohr- und Fräs-\n12. maschinelles Spanen,\nwerken, Werkzeugen und Vorrichtungen,\n13. Trennen, Umformen,\nb) Ausrichten und Spannen von Werkzeugen, Werk-\nstücken und Vorrichtungen an Fräsmaschinen oder   14. Fügen,\nBohr- und Fräswerken,                             15. Montieren von Bauteilen zu Baugruppen.\nc) Bedienen und Überwachen von Fräsmaschinen\noder Bohr- und Fräswerken,                           (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nd) Erstellen, Eingeben und Optimieren von Program-    Kenntnisse:\nmen sowie Herstellen der Werkstücke auf nume-\n1. in der Fachrichtung Metall- und Schiffbautechnik:\nrisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,\na) Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\ne) Bearbeiten von Werkstücken auf Fräsmaschinen\nUnterlagen,\noder Bohr- und Fräswerken oder numerisch gesteu-\nerten Werkzeugmaschinen,                               b) Trennen, Umformen,\nf) Prüfen der Werkstücke und Sichern der Qualität,         c) Fügen, insbesondere durch Schutzgasschweißen\nund Verschrauben,\ng) Scharfschleifen von Bohr- und Drehwerkzeugen\nund Prüfen von Fräs-, Bohr- und Drehwerkzeugen,        d) Vorzeichnen von Bauteilen und Baugruppen,\nh) Warten von Fräsmaschinen oder Bohr- und Fräs-          e) Prüfen von Bauteilen und Baugruppen für den\nwerken;                                                    Einbau,","278                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nf) Montieren und Demontieren von Bauteilen, Bau-           14. Fügen,\ngruppen und großdimensionierten Metallkonstruk-       15. Konstruieren, Anreißen und Herstellen von Schablo-\ntionen,                                                     nen und Abwicklungen.\ng) Aufbauen von Hilfskonstruktionen,\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\nh) Anschlagen, Sichern und Transportieren;                 tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\n2. in der Fachrichtung Ausrüstungstechnik:                     Kenntnisse:\na) Trennen mit handgeführten Maschinen,                    1. in der Fachrichtung Apparatetechnik:\nb) Fügen, insbesondere durch Schutzgasschweißen                a) Trennen, Umformen,\nund Verschrauben,                                         b) Vorzeichnen von Bauteilen und Baugruppen,\nc) Aufbauen, Anschließen und Prüfen von pneumati-              c) Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Appa-\nschen oder hydraulischen Systemen,                            raten,\nd) Montieren und Demontieren von festen und beweg-             d) Prüfen von Bauteilen, Baugruppen und Apparaten,\nlichen Bau- und Ausrüstungskonstruktionen,\ne) Instandsetzen von Apparaten,\ne) Anschlagen, Sichern und Transportieren,\nf) Anschlagen, Sichern und Transportieren;\nf) Prüfen und Inbetriebnehmen von Bau- und Ausrü-\n2. in der Fachrichtung Versorgungstechnik:\nstungskonstruktionen,\na) Umformen, einschließlich      Biegeumformen     von\ng) Instandhalten von Bau- und Ausrüstungskonstruk-\ntionen;                                                       Kunststoffen,\nb) Schweißen von Kunststoffen,\n3. in der Fachrichtung Feinblechbautechnik:\nc) Vorzeichnen von Bauteilen und Baugruppen,\na) Trennen mit stationären und handgeführten Ma-\nschinen,                                                  d) Montieren und Demontieren von Bauteilen, Bau-\nb) Zuschneiden und Umformen von Feinblechen,                      gruppen und Versorgungsanlagen,\ne) Prüfen von Bauteilen, Baugruppen und Versor-\nc) Fügen, insbesondere durch Schweißen von Fein-\nblechen und durch Umformen,                                   gungsanlagen,\nf) Inbetriebnehmen von Versorgungsanlagen,\nd) Bearbeiten und Behandeln von Oberflächen,\ne) Montieren, Demontieren und Instandsetzen von               g) Instandhalten von Versorgungsanlagen.\nFeinblechkonstruktionen,\n§9\nf) Einrichten und Bedienen von Blechbearbeitungs-\nmaschinen.                                                           Ausbildungsberufsbild für den\nAutomobilmechaniker/\n§8                                              für die Automobilmechanikerin\nAusbildungsberufsbild für                       Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nden Anlagenmechaniker/für die Anlagenmechanikerin              folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n(1) Gegenstand· der Berufsausbildung sind mindestens          1. Berufsbildung,\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                       2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n1 . Berufsbildung,                                             3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,           4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                         gieverwendung,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-        5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Un-\ngieverwendung,                                                terlagen,\n5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Un-           6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-\nterlagen,                                                     und Hilfsstoffen,\n6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-            7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsab-\nund Hilfsstoffen,                                             läufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,\n7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsab-           8. Warten von Betriebsmitteln,\nläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,     9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,\n8. Warten von Betriebsmitteln,                               10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-\n9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,                              stücken,\n10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-           11. manuelles Spanen,\nstücken,                                                12. maschinelles Spanen,\n11. manuelles Spanen,                                         13. Trennen, Umformen,\n12. maschinelles Spanen,                                      14. Fügen,\n13. Trennen, Umformen,                                       15. Warten von Kraftfahrzeugen,","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                             279\n16. Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugrup-         aa bis ee, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, laufende\npen und Systemen an Kraftfahrzeugen,                      Nummer 8 Buchstaben a und b, laufende Nummer 9,\n17. Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Syste-         laufende Nummer 1O Buchstabe a Doppelbuchsta-\nmen an Kraftfahrzeugen,                                   be aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa;\n18. Prüfen von Form- und Lageabweichungen, Drücken,        3. für den Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/\nZerspanungsmechanikerin auf die in der Anlage 3,\nTemperaturen, Fördermengen und elektrischen Span-\nnungen,                                                   Abschnitt II genannte laufende Nummer 1 Buchstaben\na bis e, laufende Nummer 2 Buchstabe a, laufende\n19. Prüfen und Einstellen von Bauteilen, Baugruppen und        Nummer 3 Buchstaben a bis d, laufende Nummer 4\nSystemen an Kraftfahrzeugen,                              Buchstabe a, laufende Nummer 5, laufende Nummer 6\n20. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern und Stö-              Buchstaben a und c bis g, laufende Nummer 7 Buch-\nrungen.                                                   stabe a Doppelbuchstaben aa bis dd, Buchstabe b\nDoppelbuchstaben aa bis cc;\n§ 10\n4. für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/\nAusbildungsrahmenpläne                         Konstruktionsmechanikerin auf die in der Anlage 4,\nAbschnitt II genannte laufende Nummer 1 Buchsta-\nDie in den §§ 4 bis 9 genannten Fertigkeiten und Kennt-\nben a und b, laufende Nummer 2 Buchstabe a, lau-\nnisse sollen nach den in den Anlagen 1 bis 6 für die\nfende Nummer 3, laufende Nummer 5 Buchstabe a\nberufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung\nDoppelbuchstaben bb und cc, Buchstabe b Doppel-\nenthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen\nbuchstaben aa bis ee, laufende Nummer 6 und für den\nGliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen-\nAusbildungsberuf Anlagenmechaniker/Anlagenmecha-\npläne) vermittelt werden. Eine von den Ausbildungsrah-\nnikerin auf die in der Anlage 5 Abschnitt II genannte\nmenplänen innerhalb der beruflichen Grundbildung und\nlaufende Nummer 1 Buchstaben a und b, laufende\ninnerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sach-\nNummer 2, laufende Nummer 3 Buchstaben a und b,\nliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist\nlaufende Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstaben\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-\nbb und cc, Buchstabe b, Doppelbuchstaben aa bis ee,\nderheiten die Abweichung erfordern.\nlaufende Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchsta-\nben cc und dd, hh, mm und nn;\n§ 11                           5. für den Ausbildungsberuf Automobilmechaniker/Auto-\nAusbildungsplan                           mobilmechanikerin auf die in der Anlage 6, Abschnitt II\ngenannte laufende Nummer 1 Buchstabe a, laufende\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-           Nummer 2 Buchstabe a, laufende Nummer 3 Buchsta-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-          ben a und b, laufende Nummer 4 Buchstaben a. und b,\nbildungsplan zu erstellen.                                     laufende Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,\nBuchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, lau-\n§ 12                              fende Nummer 7 Buchstaben a und b,\nBerichtsheft                       sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines    für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig    Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen\ndurchzusehen.                                              insbesondere in Betracht:\n§ 13                           1. in den Ausbildungsberufen\nIndustriemechaniker/Industriemechanikerin und\nZwischenprüfung                           Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-     a) manuelles Spanen,\nschenprüfung durchzuführM. Sie soll vor dem Ende des           b) maschinelles Spanen,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                         c) Kaltumformen von Blechen und Rohren,\n(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungsinhalte       d) Fügen durch Schraub- und Stiftverbindungen;\nder ersten 18 Monate und erstreckt sich unter Berücksich-  2. in dem Ausbildungsberuf\ntigung des § 3 Abs. 4:                                         Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin:\n1. für die Ausbildungsberufe nach § 1 auf die in den           a) Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und\nAnlagen 1 bis 6, Abschnitt I aufgeführte berufliche            Werkstücken,\nGrundbildung und\nb) manuelles Spanen durch Feilen, Sägen, Gewinde-\n2. für die Ausbildungsberufe Industriemechaniker/Indu-             schneiden und Reiben,\nstriemechanikerin und Werkzeugmechaniker/Werk-\nc) maschinelles Spanen durch:\nzeugmechanikerin auf die in den Anlagen 1 und 2,\nAbschnitt 11, genannte laufende Nummer 1 Buchstaben            aa) Quer-Plan-, Längs-Rund- und Formdrehen,\na bis d, laufende Nummer 2 Buchstabe a, laufende               bb) Planfräsen, Längsprofilfräsen,\nNummer 3, laufende Nummer 4 Buchstabe a, laufende\nNummer 5 Buchstaben a und b, laufende Nummer 6                 cc) Bohren, Profilsenken und Reiben,\nBuchstaben a und b, Buchstabe c Doppelbuchstaben           d) Fügen durch Schraubverbindungen;","280                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n3. in den Ausbildungsberufen                                        g) Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflä-\nKonstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin                   chen,\nund\nh) Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volu-\nAnlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin:\nmen, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten;\na) Anfertigen von Skizzen und Anreißen von Werk-\nstücken,                                                3. in den Ausbildungsberufen\nKonstruktionsmechaniker/Konstruktionsrttechanikerin\nb) manuelles Spanen,                                           und\nc) Bohren und Profilsenken,                                    Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin:\nd) Trennen von Blechen, Rohren und Profilen; Biege-            a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz     und    rationelle\numformen von Blechen und Rohren,                                Energieverwendung,\ne) Fügen von Blechen, Rohren und Profilen durch                b) technische Zeichnungen, Skizzen und Arbeitspläne,\nSchraubverbindungen und Schmelzschweißen;                       Maß- und Formtoleranzen; Werkstoffnormung,\nc) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\n4 in dem Ausbildungsberuf\nHilfsstoffen,\nAutomobilmechaniker/Automobilmechanikerin:\na) manuelles Spanen,                                          d) Werkzeuge und Spannmittel,\ne) Trennen,,\nb) maschinelles Spanen, insbesondere Bohren, Sen-\nken, Reiben,                                               f) Fertigungsverfahren der Umformtechnik,\nc) Zerteilen und Kaltumformen von Blechen und                  g) Löten, Schmelzschweißen, Kleben,\nRohren,                                                     h) lösbare Verbindungen,\nd) Fügen durch Hartlöten und Schweißen,                        i) Prüftechniken bei Längen, Winkeln, Formen und\ne) Demontieren und Montieren von Bauteilen an Kraft-               Oberflächen,\nfahrzeugen.                                                 k) Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volu-\nmen, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten;\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen          4. in dem Ausbildungsberuf\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                 Automobilmechaniker/Automobilmechanikerin:\n1. in den Ausbildungsberufen                                      a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz      und    rationelle\nIndustriemechaniker/Industriemechanikerin und                      Energieverwendung,\nWerkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin:\nb) technische Unterlagen; Maß-, Form- und Lagetole-\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz       und  rationelle           ranzen, Oberflächenbeschaffenheit,\nEnergieverwendung,\nc) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nb) technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form-               Hilfsstoffen,\nund Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit,\nd) Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen\nNormung der Metallwerkstoffe,\nBearbeitung,\nc) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\ne) Schraub- und Bolzenverbindungen,           Hartlöten,\nHilfsstoffen,\nSchmelzsch~eißen,\nd) Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen\nf) Kraftfahrzeugwartung,\nBearbeitung,\ng) Bauteile und Baugruppen an Kraftfahrzeugen,\ne) Fügetechniken,\nh) Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflä-\nf) Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflä-\nchen,\nchen,\ni) Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volu-\ng) Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volu-\nmen, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.\nmen, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten;\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\n2. in dem Ausbildungsberuf\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nZerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin:\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz       und  rationelle\nEnergieverwendung,\n§ 14\nb) technische Zeichnungen, Skizzen und Arbeitspläne,\nMaß-, Form- und Lagetoleranzen, Oberflächenbe-                                Abschlußprüfung\nschaffenheit, Normung der Metallwerkstoffe,                              für den Ausbildungsberuf\nIndustriemechaniker/Industriemechanikerin\nc) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nHilfsstoffen,                                            (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich-\ntigung des § 3 Abs. 4 auf die in der Anlage 1 aufgeführten\nd) Werkzeuge und Spannmittel,\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\ne) Fertigungsverfahren der spanenden Bearbeitung,         unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\nf) Hartlöten, Schmelzschweißen und Kleben,                ausbildung wesentlich ist.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                                 281\n(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 14 Stunden:     Innerhalb der praktischen Prüfung sollen die Arbeits-\n1_ in der Fachrichtung Produktionstechnik:                     proben gegenüber den Prüfungsstücken mit minde-\nstens 50 vom Hundert gewichtet werden.\nin je insgesamt höchstens sieben Stunden zwei\nArbeitsproben durchführen und zwei Prüfungsstücke 3.         in der Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik:\nanfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: ·       in insgesamt höchstens drei Stunden eine Arbeitsprobe\na) als Arbeitsproben:                                       durchführen und in insgesamt höchstens 11 Stunden\naa) Prüfen und Einstellen von Funktionen an Bau-        zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen ins-\nbesondere in Betracht:\ngruppen, Maschinen, Systemen oder Produk-\ntionsanlagen einschließlich Inbetriebnehmen,        a) als Arbeitsproben:\nbb) Bedienen von numerisch gesteuerten Maschi-                aa) Einstellen und Prüfen der Funktion einer Sau-\nnen oder Produktionsanlagen und Durchführen                    gruppe,\nvon Programmänderungen,                                   bb) Eingrenzen, Bestimmen, Beheben von Fehlern\ncc) Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Stö-                   und Störungen in Pneumatik- oder Hydraulik-\nrungen an Baugruppen, Maschinen, Systemen                      schaltungen, einschließlich elektrotechnischer\noder Produktionsanlagen,                                       Komponenten,\ndd) Einrichten und Umrüsten von Maschinen, Sy-          b) als Prüfungsstücke:\nstemen oder Produktionsanlagen,                           aa) Herstellen von Bauteilen durch manuelles und\nb) als Prüfungsstücke:                                                 maschinelles Spanen sowie durch Umformen,\naa) Herstellen von Bauteilen durch manuelles und             bb) Herstellen einer Baugruppe durch Montieren\nmaschinelles Spanen sowie durch Umformen,                      vorgefertigter und genormter Bauteile, Einstel-\nbb) Fügen von Austauschteilen durch lösbare und                         nd\nlen u Prüfen,\nunlösbare Verbindungen,                                  cc) Anschließen, Prüfen und Inbetriebnehmen von\ncc) Anschließen, Prüfen und Inbetriebnehmen von                    Pneumatik- oder Hydraulikschaltungen.\nPneumatik- oder Hydraulikschaltungen,               Innerhalb der praktischen Prüfung sollen die Prüfungs-\ndd) Erstellen von Programmen für numerisch ge-          stücke gegenüber den Arbeitsproben mit mindestens\nsteuerte Maschinen.                                 70 vom Hundert gewichtet werden.\nInnerhalb der praktischen Prüfung sollen die Arbeits-    4. in der Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik:\nproben gegenüber den Prüfungsstücken mit minde-             drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbe-\nstens 50 vom Hundert gewichtet werden.                      sondere in Betracht:\n2. in der Fachrichtung Betriebstechnik:                        a) Herstellen von Bauteilen durch manuelles und ma-\nin je insgesamt höchstens sieben Stunden zwei                    schinelles Spanen sowie durch Umformen,\nArbeitsproben durchführen und zwei Prüfungsstücke           b) Herstellen einer Baugruppe durch Montieren vorge-\nanfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:             fertigter und genormter Bauteile, Einstellen und\na) als Arbeitsproben:                                            Prüfen,\naa) Ermitteln von Betriebswerten und Verschleiß,         c) Erstellen von Programmen für numerisch gesteuer-\nDokumentieren, Beurteilen der Auswirkungen               te Werkzeugmaschinen,\nund Vorschlagen von lnstandsetzungsmaß-             d) Anschließen, Prüfen und Inbetriebnehmen von\nnahmen,                                                  Pneumatikschaltungen.\nbb) Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Feh-\nlern und Störungen in einer Pneumatik- oder        (3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-\nHydraulikschaltung, Eingrenzen von Störungen    gie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirt-\nin elektrotechnischen Komponenten,              schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im\nPrüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung\ncc) Planen und Vorbereiten von Instandsetzungs-      informationstechnischer, technologischer und mathemati-\narbeiten an Bauteilen, Baugruppen oder Anla-    scher Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu\ngen unter Berücksichtigung der besonderen       bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es\nAnforderung an die Arbeitssicherheit,           kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nb) als Prüfungsstücke:                                  beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nBetracht:\naa) Herstellen von Bauteilen durch manuelles und\nmaschinelles Spanen sowie durch Umformen,       1. in der Fachrichtung Produktionstechnik:\nbb) Fügen von Bauteilen durch lösbare und unlös-         a) im Prüfungsfach Technologie:\nbare Verbindungen,                                       aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\ncc) Anschließen, Prüfen und Inbetriebnehmen von                    Energieverwendung,\nPneumatik- oder Hydraulikschaltungen, ein-               bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nschließlich der elektrotechnischen Kompo-                     Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,\nnenten,\ncc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\ndd) Aufbauen von Stromkreisen mit Signal- und\nSteuerungsbauteilen.                                    dd) Maschinenelemente,","282                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil     1\nee) Maschinentechnik,                                   c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nff)  Steuerungstechnik,                                     aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\nDrehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-\ngg) Elektrotechnik,\nfrequenz,\nhh) Prüftechnik, Qualitätssicherung,\nbb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\nii)  Produktionsarten, Produktionseinrichtungen,\ncc) Zug-, Druck-, Scherfestigkeit, Wärmeausdeh-\nkk) Produktionssteuerung,\nnung,\nII)  Hard- und Software für numerisch gesteuerte\nMaschinen und Produktionsanlagen;                      dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,\nee) elektrische Größen,\nb) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nff)   Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;\naa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-\ngramme, Handbücher, Fertigungs- und Arbeits-         d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\npläne, Normen,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nbb) Rohrleitungs-, Schalt- und Funktionspläne,                sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;\ncc) Grundlagen der Datenverarbeitung,\n3. in der Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik:\ndd) Bewertung technischer Daten;\na) im Prüfungsfach Technologie:\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\naa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,                  Energieverwendung,\nDrehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-\nfrequenz, Beschleunigung,                              bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nHilfsstoffen, Werkstoffprüfung,\nbb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\ncc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\ncc) Zug-, Druck-, Scherfestigkeit, Wärmeausdeh-\nnung,                                                  dd) Maschinenelemente,\ndd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,                       ee) Maschinenbautechnik,\nee) elektrische Größen,                                     ff)   Elektrotechnik,\nff)  Nutzungsgrad von Maschinen und Produktions-            gg) Prüftechnik,\nanlagen,\nhh) Steuerungstechnik,\ngg) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;\nii)   vorbeugende Instandhaltung für Maschinen\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                      und Systeme,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-        kk) Hard- und Software für numerisch gesteuerte\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;                          Maschinen und Produktionsanlagen;\n2. in der Fachrichtung Betriebstechnik:                         b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\na) im Prüfungsfach Technologie:                                  aa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle                gramme, Handbücher, Fertigungs- und Arbeits-\nEnergieverwendung,                                           pläne, Normen,\nbb) Eigenschaften und Verwendung von Werk-,                  bb) Rohrleitungs-, Schalt~ und Funktionspläne,\nHilfs- und Betriebsstoffen, Werkstoffprüfung,           cc) Grundlagen der Datenverarbeitung,\nEntsorgung von Hilfsstoffen,                            dd) Bewertung technischer Daten;\ncc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ndd) Maschinenelemente, Bauelemente,\naa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\nee) Maschinen-, Geräte-, Anlagentechnik,                          Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-\nff)  vorbeugende Instandhaltung,                                  frequenz,\ngg) Transporttechnik,                                        bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\nhh) Steuerungstechnik, Elektrotechnik,                       cc) Zug-, Druck-, Scherfestigkeit, Wärmeausdeh-\nnung,\nii)  Prüftechnik;\ndd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,\nb) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nee) elektrische Größen,\naa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-\ngramme, Handbücher, Fertigungs- und Arbeits-            ff)  Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;\npläne, Normen,                                      d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nbb) Rohrleitungs-, Schalt- und Funktionspläne,              allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\ncc) Bewertung technischer Daten;                            sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                                  283\n4. in der Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik:               (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nschen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\na) im Prüfungsfach Technologie:\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle     stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nEnergieverwendung,\nbb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und                                       § 15\nHilfsstoffen, Werkstoffprüfung,                                         Abschlußprüfung\ncc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,                                    für den Ausbildungsberuf\nWerkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin\ndd) Maschinenelemente, Bauelemente,\nee) Maschinen- und Gerätetechnik,                        (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich ·unter Berücksich-\ntigung des § 3 Abs. 4 auf die in der Anlage 2 aufgeführten\nff)  Steuerungstechnik,                               Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\ngg) Elektrotechnik,                                   unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\nhh) Prüftechnik, Qualitätssicherung,                  ausbildung wesentlich ist.\n(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 14 Stunden\nii)  Hard- und Software für numerisch gesteuerte\nzwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbe-\nMaschinen und Geräte;\nsondere in Betracht:\nb) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\n1. in der Fachrichtung Stanz- und Umformtechnik:\naa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-\na) Herstellen von Werkzeugen, Vorrichtungen, Lehren\ngramme,       Fertigungs-   und    Arbeitspläne,\noder Teilen davon durch manuelles und maschinel-\nNormen,\nles Spanen sowie durch Fügen,\nbb) Schalt-, Stromlauf- und Funktionspläne,\nb) Erstellen von Programmen für numerisch gesteuer-\ncc) Grundlagen der Datenverarbeitung,                         te Werkzeugmaschinen;\ndd) Bewertung technischer Daten;                      2. in der Fachrichtung Formentechnik:\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:                      a) Herstellen von Formen oder Teilen davon durch\naa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,              manuelles und maschinelles Bearbeiten von Flä-\nDrehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-                 chen, Konturen und Gravuren,\nfrequenz, Beschleunigung,                             b) Erstellen von Programmen für numerisch gesteuer-\nbb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,                            te Werkzeugmaschinen;\ncc) Zug-, Druck-, Scherfestigkeit, Wärmeausdeh-       3. in der Fachrichtung Instrumententechnik:\nnung,                                                 Herstellen von Instrumenten, Implantaten, Geräten\ndd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,                      oder Teilen davon durch manuelles und maschinelles\nSpanen, Bearbeiten von Oberflächen, Montieren von\nee) elektrische Größen,                                    Instrumenten, Implantaten oder Geräten.\nff)  Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;\n(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:           gie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirt-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-   schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.               Prüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung\ninformationstechnischer, technologischer und mathemati-\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-   scher Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu\nchen Höchstwerten auszugehen:                                  bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,   kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung               120 Minuten,   Betracht:\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik         60 Minuten,   1. in der Fachrichtung Stanz- und Umformtechnik:\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                                a) im Prüfungsfach Technologie:\nSozialkunde                                  60 Minuten.\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-                    Energieverwendung,\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                          bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nHilfsstoffen, Werkstoffprüfung,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\ncc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,                   dd) Maschinenelemente,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag                   ee) Maschinentechnik,\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.                                        ff) Wärmebehandlung,\ngg) Steuerungstechnik,\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-                  hh) Hard- und Software für numerisch gesteuerte\nfächer das doppelte Gewicht.                                                Maschinen und Produktionsanlagen,","284                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil     1\nii)   Elektrotechnik,                                           bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\nkk) Prüftechnik, Qualitätssicherung,                            cc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeaus-\nII)   Fertigungsverfahren in der Werkzeugtechnik,                    dehnung,\nmm) Werkzeugtechnik, Vorrichtungstechnik, Lehr-                 dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,\nentechnik;                                                ee) elektrische Größen,\nb) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:                                 ff)  Fertigungszeit, Arbeitszeit, lohn und Material;\naa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-               d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ngramme, Handbücher, Fertigungs- und Arbeits-\npläne, Normen,                                            allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nbb) Schalt- und Funktionspläne,                               sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;\ncc) Grundlagen der Datenverarbeitung,                  3. in der Fachrichtung Instrumententechnik:\ndd) Bewertung technischer Daten;                           a) im Prüfungsfach Technologie:\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:                         aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\naa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,                   Energieverwendung,\nDrehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-                 bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nfrequenz, Beschleunigung,                                      Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,\nbb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,                           cc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\ncc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeaus-               dd) Maschinentechnik,\ndehnung,\nee) Wärmebehandlung,\ndd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,\nff)   Steuerungstechnik      einschließlich    Elektro-\nee) elektrische Größen,                                             technik,\nff)  Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;          gg) Hard- und Software für numerisch gesteuerte\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                        Werkzeugmaschinen,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-          hh) Prüftechnik, Qualitätssicherung,\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;                      ii)   Instrumententechnik,\n2. in der Fachrichtung Formentechnik:                                kk) Fertigungsverfahren der Instrumententechnik;\na) im Prüfungsfach Technologie:\nb) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nEnergieverwendung,                                        aa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-\ngramme,       Fertigungs-    und    Arbeitspläne,\nbb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und                      Normen,\nHilfsstoffen, Werkstoffprüfung,\nbb) Rohrleitungs-, Schalt- und Funktionspläne,\ncc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\ncc) Grundlagen der Datenverarbeitung,\ndd) Maschinenelemente,\ndd) Bewertung technischer Daten;\nee) Maschinentechnik,\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nff)  Wärmebehandlung,\naa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\ngg) Steuerungstechnik,                                              Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-\nhh) Hard- und Software für numerisch gesteuerte                     frequenz, Beschleunigung,\nMaschinen und Produktionsanlagen,                        bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\nii)  Elektrotechnik,                                          cc) Zug-, Druck-, Scherfestigkeit, Wärmeausdeh-\nkk) Prüftechnik, Qualitätssicherung,                                nung,\nII)  Fertigungsverfahren in der Formentechnik,                dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,\nmm) Formentechnik, Formtechnik;                              ee) elektrische Größen,\nb) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:                                ff)   Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;\naa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-              d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ngramme,       Fertigungs-   und   Arbeitspläne,          allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nNormen,                                                 sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nbb) Schalt- und Funktionspläne,\ncc) Bewertung technischer Daten;                          (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-\nchen Höchstwerten auszugehen:\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,\naa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\nDrehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-         2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung                120 Minuten,\nfrequenz, Beschleunigung,                         3. im Prüfungsfach Technische Mathematik           60 Minuten,","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                                 285\n4. im Prüfungsfach                                                b) Herstellen von Werkstücken auf konventionell oder\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.         numerisch gesteuerten Fräsmaschinen oder Bohr-\nund Fräswerken,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-       c) Erstellen, Eingeben und Optimieren von Pro-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                       grammen;\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings  4. in der Fachrichtung Schleiftechnik:\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\na) Einrichten von Außenrund-, lnnenrund- und Flach-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nschleifmaschinen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der            b) Herstellen von Werkstücken auf konventionell oder\nmündlichen das doppelte Gewicht.                                     numerisch gesteuerten Außenrund-, lnnenrund- und\nFlachschleifmaschinen,\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-            c) Erstellen, Eingeben und Optimieren von pro-\nfächer das doppelte Gewicht.                                         grammen.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-    (3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-\nschen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der           gie, Technische Mathematik, Arbeitsplanung sowie Wirt-\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-      schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                  Prüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung\ninformationstechnischer, technologischer und mathemati-\nscher Fragestellungen fachliche Sachverhalte zu analysie-\nren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzu-\n§ 16\nstellen.\nAbschlußprüfung\nfür den Ausbildungsberuf                     Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nZerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin               beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nBetracht:\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich-\ntigung des § 3 Abs. 4 auf die in der Anlage 3 aufgeführten    1. in der Fachrichtung Drehtechnik:\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-         a) im Prüfungsfach Technologie:\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-         aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nausbildung wesentlich ist.                                                 Energieverwendung,\n(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 14 Stunden           bb) Zerspanbarkeit von Werkstoffen,\nin den Fachrichtungen Drehtechnik, Frästechnik oder\ncc) Maschinentechnik,\nSchleiftechnik je drei Prüfungsstücke anfertigen sowie in\nder Fachrichtung Automaten-Drehtechnik in insgesamt                  dd) maschinelle Fertigungsverfahren:\nhöchstens vier Stunden eine Arbeitsprobe durchführen                      - Drehen, Bohren,\nund in insgesamt höchstens zehn Stunden zwei Prüfungs-                    - Gewindeherstellung,\nstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Be-\ntracht:                                                              ee) Dreh- und Bohrwerkzeuge,\n1. in der Fachrichtung Drehtechnik:                                 ff)   Spanntechnik,\na) Einrichten von Drehmaschinen,                                 gg) Prüftechnik,\nb) Herstellen von Werkstücken auf konventionell oder             hh) Hard- und Software für numerisch gesteuerte\nnumerisch gesteuerten Drehmaschinen,                               Werkzeugmaschinen;\nc) Erstellen, Eingeben und Optimieren von Pro-                b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\ngrammen;                                                     aa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-\n2. in der Fachrichtung Automaten-Drehtechnik:                              gramme, Arbeitspläne, Normen,\na) als Arbeitsprobe:                                             bb) Arbeitsfolgen für Dreh- und Bohroperationen,\nEinrichten von Drehautomaten,                                cc) NC-Programmierung;\nb) als Prüfungsstücke:                                        c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\naa) Herstellen von Werkstücken auf konventionell             aa) Länge, Fläche, Volumen, Masse,\noder numerisch gesteuerten Drehautomaten,               bb) Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz,\nbb) Erstellen, Eingeben und Optimieren von Pro-              cc) Winkelfunktionen,\ngrammen;\ndd) Übersetzungen,\nInnerhalb der praktischen Prüfung sollen die Arbeits-\nee) Kraft, Drehmoment,\nproben gegenüber den Prüfungsstücken mit minde-\nstens 30 vom Hundert gewichtet werden.                           ff)   Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;\n3. in der Fachrichtung Frästechnik:                               d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\na) Einrichten von Fräsmaschinen oder Bohr- und Fräs-              allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nwerken,                                                       sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;","286                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2. in der Fachrichtung Automaten-Drehtechnik:                       c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\na) im Prüfungsfach Technologie:                                      aa) Länge, Fläche, Volumen, Masse,\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle               bb) Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz,\nEnergieverwendung,                                          cc) Winkelfunktionen,\nbb) Zerspanbarkeit von Werkstoffen,\ndd) Übersetzungen,\ncc) Maschinentechnik,\nee) Kraft, Drehmoment,\ndd) maschinelle Fertigunsverfahren:\nff)  Fertigungszeit, Arbeitszeit, lohn und Material;\n- Drehen, Bohren,\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n- Gewindeherstellung,\nee) Dreh- und Bohrwerkzeuge,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;\nff)  Spanntechnik,\n4. in der Fachrichtung Schleiftechnik:\ngg) Prüftechnik, Qualitätssicherung,\na) im Prüfungsfach Technologie:\nhh) Hard- und Software für numerisch gesteuerte\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nWerkzeugmaschinen;\nEnergieverwendung,\nb) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nbb) Zerspanbarkeit von Werkstoffen,\naa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-\ncc) Maschinentechnik,\ngramme, Arbeitspläne, Normen,\ndd) maschinelles Fertigungsverfahren:\nbb) Arbeitsfolgen für Dreh- und Bohroperationen,\nSchleifen,\ncc) Kurvenwerte,\nee) Schleifkörper,\ndd) NC-Programmierung;\nff)  Spanntechnik,\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ngg) Prüftechnik, Qualitätssicherung,\naa) Länge, Fläche, Volumen, Masse,\nhh) Hard- und Software für numerisch gesteuerte\nbb) Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz,                              Werkzeugmaschinen;\ncc) Winkelfunktionen,                                        b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\ndd) Übersetzungen,                                               aa} technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-\nee) Kraft, Drehmoment,                                                gramme, Arbeitspläne, Normen,\nff)  Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material!;            bb) Arbeitsfolgen für Schleifoperationen,\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                    cc) NC-Programmierung;\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche ZIU-        c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;                         aa) Länge, Fläche, Volumen, Masse,\n3. in der Fachrichtung Frästechnik:                                    bb) Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz,\na} im Prüfungsfach Technologie:                                     cc) Winkelfunktionen,\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle               dd) Übersetzungen,\nEnergieverwendung,\nee) Kraft, Drehmoment,\nbb) Zerspanbarkeit von Werkstoffen,\nff)  Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;\ncc) Maschinentechnik,\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ndd) maschinelle Fertigungsverfahren:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n- Fräsen, Bohren,\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n- Ausspindeln,\nee) direktes, indirektes und Differentialteilen,           (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nlli1chen Höchstwerten auszugehen:\nff)  Fräs-, Bohr- und Drehwerkzeuge,\n11. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,\ngg) Spanntechnik,\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung                 120 Minuten,\nhh) Prüftechnik, Qualitätssicherung,\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik           60 Minuten,\nii)  Hard- und Software für numerisch gesteuerte\nWerkzeugmaschinen;                                4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde                                  60 Minuten.\nb) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\naa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-          sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\ngramme, Arbeitspläne, Normen,                     fung in programmierter Form durchgeführt wird.\nbb) Arbeitsfolgen für Fräs-, Bohr- und Drehopera-           (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des _Prü~lings\ntionen,                                            oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses m einzel-\ncc) NC-Programmi en.mg;\n1\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                                 287\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag          len; Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der         Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-\nmündlichen das doppelte Gewicht.                               ten in Betracht:\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-  1. in der Fachrichtung Metall- und Schiffbautechnik:\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-             a) im Prüfungsfach Technologie:\nfächer das doppelte Gewicht.\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-             Energieverwendung,\nschen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der                   bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-                   Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\ncc) Wärmebehandlung,\n§ 17                                   dd) Korrosionsschutz, Dämmaßnahmen,\nAbschlußprüfung                                ee) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\nfür den Ausbildungsberuf                            ff)  Anwendung von Schablonen,\nKonstruktionsmechaniker/\ngg) Metall- oder Schiffbautechnik,\nKonstruktionsmechanikerin\nhh) Transporttechnik,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich-\ntigung des § 3 Abs. 4 auf die in der Anlage 4 aufgeführten            ii)  Prüftechnik;\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-          b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\naa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-\nausbildung wesentlich ist.                                                 gramme,       Fertigungs-    und  Arbeitspläne,\n(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 14 Stunden                Normen,\ndrei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbeson-              bb) Aufrisse von Metall- oder Schiffbaukonstruk-\ndere in Betracht:                                                          tionen,                      ·\n1. in der Fachrichtung Metall- und Schiffbautechnik:                  cc) Bewertung technischer Daten;\na) Anfertigen von Skizzen, Abwickeln von Formteilen           c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nund Herstellen von Schablonen,\naa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse,\nb) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen und Kenn-                  Schwerpunkt, Kraft, Drehmoment, Geschwin-\nzeichnen, Trennen, Biegeumformen, Flammrichten,                   digkeit, Umdrehungsfrequenz, Beschleunigung,\nc) Fügen durch Schmelzschweißen,                                 bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\nd) Anpassen von Bauteilen und Fügen durch lösbare                cc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeaus-\nVerbindungen unter Montagebedingungen;                            dehnung,\n2. in der Fachrichtung Ausrüstungstechnik:                             dd) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;\na) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen und Kenn-          d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nzeichnen, Trennen, Biegeumformen,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nb) Fügen durch Schmelzschweißen,                                  sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;\nc) Anpassen von Bauteilen und Fügen durch lösbare          2. in der Fachrichtung Ausrüstungstechnik:\nVerbindungen,\na) im Prüfungsfach Technologie:\nd) Anschließen, Prüfen und Inbetriebnehmen von\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nPneumatik- oder Hydraulikschaltungen;\nEnergieverwendung,\n3. in der Fachrichtung Feinblechbautechnik:\nbb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\na) Anfertigen von Skizzen, Abwickeln von Formteilen                    Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,\nund Herstellen von Schablonen,                                cc) Wärmebehandlung,\nb) Herstellen von Feinblechbauteilen durch Anreißen,              dd) Korrosionsschutz, Dämmaßnahmen,\nKennzeichnen, manuelles und maschinelles Tren-\nnen und Umformen sowie Oberflächenbehandeln,                  ee) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\nc) Fügen durch Löten und Schweißen,                               ff)  feste und bewegliche Metall- und Stahlbaukon-\nstruktionen, ·\nd) Fügen durch Umformen,\ngg) Steuerungstechnik,\ne) Anpassen und Montieren von Feinblechbauteilen.\nhh) Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrich-\n(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-                  tungen,\ngie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirt-               ii) Prüftechnik;\nschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im\nb) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nPrüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung\ninformationstechnischer, technologischer und mathemati-              aa) technische Zeichnungen, Bauzeichnungen, Ta-\nscher Fragestellungen fachliche Sachverhalte zu analysie-                 bellen und Diagramme, Fertigungs- und Ar-\nren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustel-                     beitspläne, Normen,","288                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nbb) Schalt- und Funktionspläne,                            (4) für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\ncc) Bewertung technischer Daten;                        lichen Höchstwerten auszugehen:\nc) irn Prüfungsfach Technische Mathematik:                  1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\naa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,       2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung               120 Minuten,\nDrehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-          3. im Prüfungsfach Technische Mathematik          60 Minuten,\nfrequenz, Beschleunigung,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nbb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,                          Sozialkunde                                 60 Minuten.\ncc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeaus-             (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\ndehnung,                                          besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\ndd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,                   Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nee) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;         (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:            oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-   wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;               geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n3. in der Fachrichtung Feinblechbautechnik:                    mündlichen das doppelte Gewicht.\na) im Prüfungsfach Technologie:                                 (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle     fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nEnergieverwendung,                                fächer das doppelte Gewicht.\nbb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und             (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nHilfsstoffen, Werkstoffprüfung,                   schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\ncc) Korrosionsschutz, Dämmaßnahmen,\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\ndd) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\nee) Feinblechkonstruktionen,                                                           § 18\nff)   Abwicklungstechnik bei der Anfertigung von                                Abschlußprüfung\nFeinblechbauteilen,                                                 für den Ausbildungsberuf\nAnlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin\ngg) Oberflächenfeinbearbeitung,\nhh) Längen-, Formen- und Oberflächenprüftechnik,           (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich-\ntigung des § 3 Abs. 4 auf die in der Anlage 5 aufgeführten\nii)  Maschinen- und Programmsteuerung,                  Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nkk) Hard- und Software für numerisch gesteuerte         unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\nWerkzeugmaschinen,                                 ausbildung wesentlich ist.\nII)   Prüftechnik;                                          (2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 14 Stunden\ndrei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbeson-\nb) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:                          dere in Betracht:\naa) technische Zeichnungen, Fertigungs- und Ar-         1. in der Fachrichtung Apparatetechnik:\nbeitspläne, Normen,\na) Konstruieren von Abwicklungen zylindrischer und\nbb) Konstruktion von Abwicklungen,                               kegeliger Körper,\ncc) Vorzeichnen zur Herstellung von Feinblech-                b) Herstellen von Abwicklungen,\nformteilen,\nc) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen und Kenn-\ndd) Optimieren des Blechzuschnitts nach Konstruk-                zeichnen, manuelles und maschinelles Bearbeiten,\ntion und wirtschaftlichen Gesichtspunkten,\nd) Herstellen von Formstücken durch Umformen und\nee) Bewertung technischer Daten;                                 Fügen, Montieren von Bauteilen;\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:                   2. in der Fachrichtung Versorgungstechnik:\naa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse,                    a) Konstruieren von Abwicklungen zylindrischer und\nSchwerpunkt, Drehmoment, Kraft, Geschwin-                  kegeliger Körper,\ndigkeit, Umdrehungsfrequenz, Beschleunigung,            b) Herstellen von Abwicklungen,\nbb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,                           c) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen und Kenn-\ncc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeaus-                  zeichnen, manuelles und maschinelles Bearbeiten,\ndehnung,                                                d) Herstellen von Formstücken durch Umformen und\ndd) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;              Fügen, Montieren von Bauteilen.\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                (3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-\ngie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirt-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-    schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                Prüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                                 289\ninformationstechnischer, technologischer und mathemati-              gg) Strömungslehre,\nscher Fragestellungen fachliche Sachverhalte zu analysie-            hh) Förderaggregate für Flüssigkeiten und Gase,\nren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustel-\nlen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene                ii)  Bauteile, Anlagen und Systeme der Versor-\nFälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-                 gungstechnik,\nten in Betracht:                                                    kk) Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrich-\ntungen,\n1. in der Fachrichtung Apparatetechnik:\nII)  Prüftechnik;\na) im Prüfungsfach Technologie:\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle       b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nEnergieverwendung,                                      aa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-\nbb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und                    gramme,. isometrische Skizzen, Abwicklungen,\nHilfsstoffen, Werkstoffprüfung,                              Sinnbilder, Fundament- und Lagepläne, Ferti-\ngungs- und Arbeitspläne, Normen,\ncc) Wärmebehandlung,\nbb) Schemata der Anlagentechnik, Fließbilder,\ndd) Korrosionsschutz, Dämmaßnahmen,\ncc) Bewertung technischer Daten;\nee) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\nff)  Wärmelehre,                                         c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ngg) Strömungslehre,                                         aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\nDrehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-\nhh) Förderaggregate für Flüssigkeiten und Gase,                   frequenz, Beschleunigung,\nii)  Bauteile und Anlagen der Apparatetechnik,              bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\nkk) Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrich-           cc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeaus-\ntungen,                                                      dehnung,\nII)  Prüftechnik;                                           dd) Wärmelehre,\nb) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:                             ee) Strömungslehre,\naa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-               ff)   Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;\ngramme, isometrische Skizzen, Abwicklungen,\nSinnbilder, Fundament- und Lagepläne, Ferti-        d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ngungs- und Arbeitspläne, Normen,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche  zu-\nbb) Schemata der Anlagentechnik, Fließbilder,               sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ncc) Bewertung technischer Daten;\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:                 (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchst-\nwerten auszugehen:\naa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Dreh-\nmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfre-         1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\nquenz, Beschleunigung,\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung               120 Minuten,\nbb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik         60 Minuten,\ncc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeaus-\ndehnung,                                        4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\ndd) Wärmelehre,                                          Sozialkunde                                  60 Minuten.\nee) Strömungslehre,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nff)  Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material; besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:        Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\n2. in der Fachrichtung Versorgungstechnik:                  nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\na) im Prüfungsfach Technologie:                         geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle   mündlichen das doppelte Gewicht.\nEnergieverwendung,\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nbb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nHilfsstoffen, Werkstoffprüfung,\nfächer das doppelte Gewicht.\ncc) Wärmebehandlung,\ndd) Korrosionsschutz, Dämmaßnahmen,                     (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nschen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nee) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,                 schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nff)  Wärmelehre,                                     stens ausreichende Leistungen erbracht sind.","290                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 19                              3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nAbschlußprüfung                               a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\nfür den Ausbildungsberuf                              Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfre-\nAutomobilmechaniker/Automobilmechanikerin                         quenz, Beschleunigung,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich-         b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\ntigung des § 3 Abs. 4 auf die in der Anlage 6 aufgeführten           c) Wärmeausdehnung,\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-        d) Motorkenngrößen,\nausbildung wesentlich ist.                                          e) Betriebskenngrößen,\n(2) Der Prüfling soll in höchstens zehn Stunden fünf             f) elektrische Größen,\nArbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere               g) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;\nin Betracht:\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n1. Messen, Prüfen und Einstellen von Baugruppen und\nSystemen an Kraftfahrzeugen,                                   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n2. Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und\nStörungen an Bauteilen, Baugruppen und Systemen an            (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nKraftfahrzeugen, insbesondere Motor, Triebwerk, Fahr-     lichen Höchstwerten auszugehen:\nwerk, Zündanlage,\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\n3. Demontieren und Montieren von Baugruppen und\nSystemen an Kraftfahrzeugen,                              2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung                120 Minuten,\n4. Instandsetzen von Baugruppen und Systemen an                3. im Prüfungsfach Technische Mathematik          60 Minuten,\nKraftfahrzeugen, insbesondere Motorbaugruppen,           4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nTriebwerkteile, Fahrwerkteile, Systeme der Kraftstoff-          Sozialkunde                                 60 Minuten.\nzumessung,\n5. Instandsetzen durch Anpassen, Einpassen und nicht               (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nlösbares Fügen von Blechteilen.                           sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-\ngie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirt-             (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im        oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nPrüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung             nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\ninformationstechnischer, technologischer und mathemati-        wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nscher Fragestellungen fachliche Sachverhalte zu analysie-      geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustel-          mündlichen das doppelte Gewicht.\nlen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene\nFälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-           (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nten in Betracht:                                               fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.\n1. im Prüfungsfach Technologie:\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz      und    rationelle     (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nEnergieverwendung,                                    schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und             schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nHilfsstoffen, Werkstoffprüfung,                       stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nc) Arten und Aufbau von Kraftfahrzeugen,\nd) Antriebsaggregate,                                                                    § 20\ne) Fahrwerksysteme,                                                        Aufhebung von Vorschriften\nf) Karosserie,                                                Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\ng) Getriebe,                                              pläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsbe-\nrufe Automateneinrichter, Bauschlosser, Betriebsschlos-\nh) Lackierung und Konservierung,\nser, Blechschlosser, Bohrwerkdreher, Chirurgiemechani-\ni) Kraftstoffe und Kraftstoffzumessung in Diesel- und     ker, Diamantziehsteinmacher, Dreher, Feinblechner, Fein-\nOttomotoren, Verbrennung, Abgasaufbereitung,          mechaniker, Flachgraveur, Gürtler, Hochdruckrohrschlos-\nk) elektrische und elektronische Anlagen und Aggre-       ser, Kessel- und Behälterbauer, Kraftfahrzeugschlosser,\ngate;                                                 Kupferschmied, Maschinenschlosser, Mechaniker, Metall-\ngewebemacher, Prägewalzengraveur, Rohrinstallateur,\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:                             Rohrnetzbauer, Schalenschmied, Scherenmonteur, Schiff-\na) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme,        bauer, Schloß- und Schlüsselmacher, Stahlbauschlosser,\nHandbücher, Arbeitspläne, Normen, Schaubilder,        Stahlformenbauer,         Stahlgraveur,    Stahlrollenstecher,\nSystemmacher, Universalfräser, Universalhobler, Univer-\nb) elektrische Schaltpläne und Stromlaufpläne,\nsalschleifer, Walzendreher, Werkzeugmacher und Zise-\nc) Bewertung technischer Daten;                           leur sind vorbehaltlich des § 21 nicht mehr anzuwenden.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                                291\n§ 21                               dreher gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Anwendung\nÜbergangsregelungen                         der bisherigen Vorschriften bei Berufsausbildungsverhält-\nnissen, die bis zum 31. Dezember 1991 beginnen, verein-\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre- bart werden kann.\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-                                  § 22\nparteien vereinbaren für Berufsausbildungsverhältnisse,                             Berlin-Klausel\ndie nach dem 31. Juli 1986 im ersten Ausbildungsjahr\nbegonnen haben, die Anwendung der Vorschriften dieser            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nVerordnung.                                                   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\n31. Dezember 1989 beginnen, können die Vertragspar-\nteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinba-                                 § 23\nren. Für die Ausbildungsberufe Diamantziehsteinmacher,                                Inkrafttreten\nFlachgraveur, Gürtler, Prägewalzengraveur, Stahlgraveur,\nStahlrollenstecher, Walzendreher, Ziseleur und Bohrwerk-          Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.\nBonn, den 15. Januar 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","292                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 10)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                 2                                        3                                 4\n1  Berufsbildung             a)   Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)             besondere Abschluß, Dauer und Beendigung,\nerklären\nb)   gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc)   Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2  Aufbau und                a)   Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des               Betriebes erläutern\nAusbildungs-\nb)   Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,\nbetriebes\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-\nwaltung erklären\nc)   Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorgani-\nsationen, Berufsvertretungen und Gewerk-\nschatten nennen\nd)   Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des       während der\nausbildenden Betriebes beschreiben               gesamten Aus-\nbildung zu\n3  Arbeits- und              a)   wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen   vermitteln\nTarifrecht,\nArbeitsschutz             b)   wesentliche Bestimmungen der für den aus-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\nbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\nc)   Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd)   wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-\ngesetze nennen\n4  Arbeitssicherheit,        a)   berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nUmweltschutz und               gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nrationelle Energie-            Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nverwendung                     Merkblätter, nennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\nb)   berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften\nbei den Arbeitsabläufen anwenden\nc)   Verhaltensweisen bei Unfällen und Ent-\nstehungsbränden beschreiben und Maß-\nnahmen der Ersten Hilfe einleiten","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                            293\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                 3                                 4\nd)   wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne)   Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,\nleicht entzündbaren Stoffen sowie vom\nelektrischen Strom ausgehen, beachten\nf)   für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschrifften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung\nder Luft nennen\ng)   arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen\nnennen und zu ihrer Verringerung beitragen\nh)   im Ausbildungsbetrieb verwendete Energie-\narten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Ein-\nwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n5   Lesen, Anwenden                   a)   Teil- und Gruppenzeichnungen lesen\nund Erstellen\nvon technischen                   b)   Grundbegriffe der Normung anwenden\nUnterlagen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)                c)   Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher\nund Bedienungshinweise lesen und anwenden\nd)   Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie\nOberflächenbeschaffenheit erkennen und\nzuordnen\ne)   digitale und analoge Daten lesen\nf)   Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen\n6   Unterscheiden,                    a)   Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen\nZuordnen und                           unterscheiden\nHandhaben von\nWerk- und                         b)   Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier--\nHilfsstoffen                            stoffe unterscheiden, ihrer Verwendung nach\n4 *)\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                    zuordnen, und nach Anweisung und Unter-\nlagen unter Beachtung gefährlicher Arbeits-\nstoffe anwenden\nc)    metallische Werkstücke und Halbzeuge nach\nForm, Stoff und Bearbeitbarkeit identifizieren\nd)    Eigenschaften von Werkstücken unter Berück-\nsichtigung der stofflichen Zusammensetzung\nund des Verwendungszweckes durch Wärme-\nbehandlung, insbesondere durch Weichglü-\nhen, Abschreckhärten und Anlassen ändern\nund prüfen\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","294                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                    Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                   2                                                 3                                 4\n7    Planen und Steuern               a)    Arbeitsschritte unter BerOcksichtigung funktio-\nvon Arbeits- und                       naler, konstruktiver, fertigungstechnischer und\nBewegungsabläufen;                     wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen\nKontrollieren\nund Beurteilen                   b)    Arbeitsablauf unter BerOckslchtigung organi-\nder Ergebnisse                         satorischer und informatorischer Notwendig-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                     keiten festlegen und sicherstellen\nc)    Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen\nunter BerOcksichtigung von bis zu drei Einfluß-\ngroßen steuern\nd)    Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und\nArbeitsergebnisse festlegen\ns·>\ne)    Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werk-\nzeuge, Prof- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel\nbereitstellen\nf)    Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeug-\nmaschine einrichten\ng)    Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und\nInformationen für den Arbeitsablauf nutzen\n8    Warten von                       a)    Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor\nBetriebsmitteln                        Korrosion sch Otzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\nb)    Betriebsstoffe, insbesondere Öie, Kühl- und                2·)\nSchmierstoffe, nach Betriebsvorschriften\nwechseln und auffüllen\n9    Prüfen, Anreißen                 a)    Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern\nund Kennzeichnen                       und Meßschrauben unter Beachtung von\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)                     systematischen und zufälligen MeßfehlermOg-\nlichkeiten messen\nb)    mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern\nmessen\nC)    Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel\nnach dem Lichtspaltverfahren sowie Form-\ngenauigkeit mit Rundungslehren prüfen\nd)     Werkstücke mit Grenzlehren und Gewinde-                    3 •)\nlehren prüfen\ne)     Oberflächenqualität durch Sichtprüfen\nbeurteilen\nf)     Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an\nWerkstücken unter BerOcksichtigung der\nWerkstoffeigenschaften und nachfolgender\nBearbeitung anreißen und kOmen\ng)     Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                             295\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                                 4\n10      Ausrichten und                   a)    Spannzeuge unter Berücksichtigung der\nSpannen von                            Größe, der Form, des Werkstoffs und der\nWerkzeugen und                         Bearbeitung von Werkstücken auswählen und\nWerkstücken                            befestigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)\nb)   Werkstücke mittels Maschinenschraubstock,\nSpannbrücke, Spanntreppe und Dreibacken-\nfutter, insbesondere unter Beachtung der                    2 *)\nWerkstückstabilität und des Obertlächen-\nschutzes, ausrichten und spannen\nC)    Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel,\nSpannzangen und Meißelhalter ausrichten und\nspannen\n11      manuelles Spanen                a)    Auswählen der Werkzeuge:\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)\nWerkzeuge unter Berücksichtigung der Vertah-\nren und der Werkstoffe auswählen\nb)    Feilen:\nFlächen und Formen an Werkstücken aus\nEisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maß-\ngenauigkeit von ± 0,2 mm und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und\n40 µm eben, winklig und parallel auf Maß\nfeilen\nC)     Sägen:\nBleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-,\nNichteisenmetallen und Kunststoffen nach\nAnriß mit Handbügelsäge trennen\nd)     Meißeln:                                                    8\nWerkstücke nach Anriß spanend und zer-\nteilend meißeln\ne)    Gewindeschneiden:\nmetrische Innen- und Außengewinde an Eisen-\nund Nichteisenmetallen unter Beachtung der\nKühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und\nSchneideisen herstellen\nf)     Reiben:\nBohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen\nbis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer\nOberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und\n10 µm durch Rundreiben herstellen\n12      maschinelles Spanen             a)     Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)\naa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der\nVerfahren, der Werkstoffe und der Schnei-\nden g eometrie auswählen\n•>  Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","296                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                2                                        3                                 4\nbb) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub\nund die Schnittiefe an Werkzeugmaschi-\nnen für Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen\nmit Hilfe von Tabellen und Diagrammen\nunter Anleitung bestimmen und einstellen\ncc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschi-\nnen herstellen\nb)   Bohren, Senken, Reiben:\naa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen bis zu einer Lage-\ntoleranz von ± 0,2 mm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nan Bohrmaschinen mit unterschiedlichen\nWerkzeugen durch Bohren ins Volle, Auf-\nbohren und durch Profilsenken herstellen\nbb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und\neiner Oberflächenbeschaffenheit Rz                    4\nzwischen 4 und 10 µm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmiersfoffe,\nan Bohrmaschinen durch Rundreiben\nherstellen\nC)   Drehen und Fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-\nfenheit Rz zwischen 4 und 63 µm, ins-\nbesondere unter Beachtung der Kühl-\nschmierstoffe, mit unterschiedlichen\nDrehmeißeln durch Quer-Plandrehen und\nLängs-Runddrehen herstellen\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-\nfenheit Rz zwischen 10 und 40 µm, ins-\nbesondere unter Beachtung der Kühl-\nschmierstoffe, mit unterschiedlichen\nFräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen\nim Gegenlauf herstellen\n13   Trennen, Umformen        a)   Scherschneiden:\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)\naa) Hand- und Handhebelscheren, insbe-\nsondere unter Berücksichtigung des\nWerkstoffes, der Blechdicke und des\nKraftbedarfs, auswählen\nbb) Feinbleche mit Hand- und Handhebel-\nscheren nach Anriß scheren\nb)   Kaltumformen:\naa) Abwicklungen von Prismen, Zylindern,\nKegeln, Pyramiden konstruieren","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                           297\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des              Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes               und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 1. Ausbildungsjahr\n1                2                                           3                                  4\nbb) Werkstücke aus Feinblechen nach Ab-                     4\nwicklungen herstellen\ncc) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen\nmit und ohne Vorrichtungen im Schraub-\nstock durch freies Runden und Schwenk-\nbiegen unter Beachtung der Werkstück-\noberfläche, der Biegeradien, der neutralen\nFaser und der Biegewinkel kalt umformen\ndd) Rohre aus Stahl unter Beachtung des\nWanddicken-Durchmesser-Verhältnisses\nkalt umformen\nee) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und\nSchweifen umformen\n14   Fügen                       a)   Schraub- und Bolzenverbindungen:\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)\naa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder\nStiftschrauben mit und ohne Mutter\nund Scheibe unter Beachtung der Ober-\nflächenform und -beschaffenheit, der\nWerkstoffpaarung sowie der Material-\nfestigkeit verschrauben\nbb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung\nder Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\nflächen verstiften\nCC)  Schraubverbindungen kraftschlüssig mit\nSicherungselementen, insbesondere\nSicherungsscheiben und Zahnscheiben,\nsichern\ndd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen\nee) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefüg-\nter Bauteile prüfen\nb)   Löten, Schmelzschweißen:\naa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und\nLöteinrichtung herstellen\n8\nbb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach\nEigenschaften und Verwendungszweck\nauswählen\ncc) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen unter Beachtung der Oberflächen-\nbeschaffenheit der Werkstoffe und der\nEigenschaften der Löthilfsstoffe hartlöten\ndd) Schweißraupen auf Stahlbleche durch\nSchmelzschweißen auftragen\nee) 1-Nähte an Feinblechen aus Stahl\nschweißen\nff) Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus\nStahl mit einer Dicke zwischen 1 und\n3 mm am T-Stoß und Eckstoß schweißen","298                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind   im 1. Ausbildungsjahr\n1                   2                                                  3                                 4\nc)    Kleben:\nBauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit\ndem für die jeweilige Materialpaarung geeigne-\nten Klebstoff unter Beachtung der klebstoff-\nspezifischen Verarbeitungsbedingungen, ins-\nbesondere der Vorbereitung der Oberflächen,\nkleben\n15                                      Zur Fortsetzung der Berufsbildung sollen die Aus-\nbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 7 und\nAusbildungsinhalte aus den laufenden Nummern\n11 bis 14 dieses Teils des Ausbildungsrahmen-                    12\nplans unter Berücksichtigung betriebsbedingter\nSchwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-\nschritts vertieft vermittelt werden\nII. Berufliche Fachbildung für den Industriemechaniker/die Industriemechanikerin\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind   im 2. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                                 4\n1   Lesen, Anwenden                  a)     Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nund Erstellen\nvon technischen                  b)     Normen, insbesondere Zeichnungs-, Stoff- und\nUnterlagen                              Form normen, berücksichtigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nC)     Betriebs- und Bedienungsanleitungen\nanwenden                                                    4 *)\nd)     Datenträger handhaben\ne)     Fertigungspläne anwenden\nf)     Maschinen- und Geräteteile identifizieren\n2   Planen und Steuern               a)     erforderliche Arbeitsverfahren, Werkzeuge,\nvon Arbeits- und Bewe-                  Hilfs- und Prüfmittel bestimmen\ngungsabläufen;\nKontrollieren und Beur-          b)     Arbeitsfolgen, Montage-, Demontage- und\nteilen der Ergebnisse                   Instandsetzungsarbeiten planen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)\nc)     anhand von Arbeitsfolgeplänen, Montage- und                  6*)\nJustiervorschriften sowie Instandhaltungs-\nplänen komplexe Arbeitsabläufe auch unter\nBerücksichtigung personeller Unterstützung\nfestlegen\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 5 bis 11 zu vermitteln.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                              299\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                        und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 2. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                   3                                 4\n3    Warten von                              Maschinen und Einrichtungen oder Systeme\nBetriebsmitteln                         nach Anweisung warten                                        2*)\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\n4   Prüfen, Anreißen und                    mit anzeigenden Meßgeräten bis zu einer\nKennzeichnen                            Meßgenauigkeit von 0,01 mm messen                            1 *)\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)\n5   manuelles Spanen                  a)    Bohrungen in Werkstücken aus Eisen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)                     Nichteisenmetallen bis zu einer Oberflächen-\nbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm\ndurch Profilreiben herstellen\nb)    Feingewinde oder Rohrgewinde herstellen                      5\nc)    Bauteile aus Eisen-, Nichteisenmetallen und\nKunststoffen durch Bohren, Feilen, Schleifen\nund Trennen von Hand oder mit handgeführ-\nten Maschinen bearbeiten\n6   maschinelles Spanen               a)    Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)\nMaschinenwerte für Bohr-, Dreh- und Fräs-\noperationen mit Hilfe von Tabellen und Dia-\ngrammen bestimmen und einstellen\nb)    Bohren, Senken, Reiben:\naa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-,\nNichteisenmetallen und Kunststoffen bis\nzu einer Lagetoleranz von ± 0, 1 mm an\nBohr- und Drehmaschinen mit unter-\nschiedlichen Werkzeugen durch Bohren\nins Volle, Aufbahren, Zentrieren, Profil-\nsenken und Planeinsenken herstellen\nbb) Bohrungen in Werkstücken bis zu einer\nOberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4\nund 10 µm an Bohrmaschinen durch Pro-\nfilreiben herstellen\nc)    Drehen und Fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie Kunststoffen bis zur Maß-              6\ngenauigkeit IT 8 und einer Oberflächen-\nbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm\nmit unterschiedlichen Drehmeißeln durch\nQuer-Plan- und Längs-Runddrehen her-\nstellen\nbb) Werkstücke bis zu einer Oberflächen-\nbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm\nmit unterschiedlichen Drehmeißeln durch\nFormdrehen, insbesondere Radien und\nKegel, herstellen\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 5 bis 11 zu vermitteln.","300                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 2. Ausbildungsjahr\n1               2                                        3                                 4\nCC)  Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0,05 mm mit einer Oberflächenbe-\nschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 µm\nmit unterschiedlichen Fräsern durch\nUmfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-\nPlanfräsen herstellen\ndd) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zu einer Oberflächenbeschaf-\nfenheit Rz zwischen 10 und 40 µm mit\nunterschiedlichen Fräsern durch Längs-\nprofilfräsen herstellen\nee) Teilungen an Werkstücken durch direktes\nTeilen herstellen\nd)   Scharfsch leiten:\nWerkzeuge, insbesondere Wendelbohrer\nund Handmeißel an Schleifböcken scharf-\nschleifen\n7 Trennen, Umformen        a)   Profile mit Maschinensägen trennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)\nb)   Bleche, Rohre und Profile kalt biegerichten                2\nc)   Bleche kalt rundbiegen\n8 Fügen                    a)   Schraubverbindung unter Beachtung der Rei-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)           henfolge und des Drehmoments herstellen\nb)   Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-                  2\npressen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen,\nherstellen\n9 Aufbauen und Prüfen      a)   Schalt- und Funktionspläne pneumatischer\nvon Pneumatikschal-           Systeme lesen und skizzieren\ntungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)      b)   Druck in pneumatischen Systemen messen\nund einstellen                                             3\nc)   Pneumatikschaltungen nach Angaben, Zeich-\nnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften\naufbauen, anschließen und prüfen\n10  Montieren von Bau-       a)   Vorbereiten der Montage:\nteilen und Baugruppen         aa) Bauteile nach technischen Unterlagen zur\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)\nMontage vorbereiten\nbb) Bauteile und Baugruppen montagegerecht\nlagern und zuführen sowie nach Zeich-\nnung und Kennzeichnung den Montage-\nvorgängen zuordnen\nCC)  Bauteile für den funktionsgerechten Ein-\nbau prüfen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                            301\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                 und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 2. Ausbildungsjahr\n1                 2                                            3                                   4\ndd) Fügeflächen auf Grund der technischen\nAnforderungen hinsichtlich Oberflächen-\nform und Oberflächenbeschaffenheit\nanpassen                                              18\nee) Hilfsmittel und -einrichtungen auswählen\nund bereitstellen\nb)    Montieren:\naa) Bauteile nach technischen Unterlagen\nmontieren\nbb) Bauteile sowie Baugruppen nach tech-\nnischen Unterlagen unter Beachtung\nteilespezifischer Montagebedingungen\nin Montagelage bringen\ncc) Bauteile sowie Baugruppen unter Beach-\ntung der Maßtoleranzen passen, sowie\ndurch Messen, Lehren und Sichtprüfen\nfunktionsgerecht ausrichten und Lage\nsichern\n11   Prüfen und Einstellen        a)    Verfahren zur Erfassung von Betriebswerten,\nvon einzelnen Funk-                insbesondere von Temperatur und Druck,\ntionen an Baugruppen               anwenden\ndurch Messen und\nErfassen von Arbeits-        b)    Arbeitswege, Lageabweichungen, Spiel, Achs-                  3\nwegen und Betriebs-                und Planparallelität prüfen und einstellen\nwerten\nc)    einzelne Funktionen von Baugruppen im ein-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)\ngebauten Zustand prüfen\nIII. Berufliche Fortbildung in den Fachrichtungen\nA. Produktionstechnik\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind      im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                 2                                            3                                   4\n1  Lesen, Anwenden und          a)    lnstandhaltungsanleitungen, insbesondere\nErstellen von techni-              unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der\nsehen Unterlagen                   Prüfmittel, der Werkzeuge, der Betriebs- und\n,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)                 Hilfsstoffe und der besonderen Gefahren,\nanwenden\nb)   Funktionspläne anwenden\nc)   Prüf-, Qualitäts- und Betriebsdaten erfassen                 4\nund bewerten","302                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des            Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Au,sbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                         3                                4\nd)   Technische Sachverhalte, insbesondere in\nForm von Protokollen und Berichten, aufzeich-\nnen und auch berufsübergreifend austauschen\ne)   Ver- und Entsorgungspläne lesen und\nanwenden\n2  Warten von Maschinen      a)   Maschinen und Einrichtungen oder Systeme\nund Einrichtungen oder         nach Wartungs- und lnspektionslisten, ins-\nSystemen                       besondere unter Berücksichtigung der Prüf-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1              werte, der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der\nBuchstabe a)                   Wartungshäufigkeit, warten\n6\nb)   mechanische, hydraulische· und pneumatische\nBauteile und Baugruppen warten, überprüfen\nund nachstellen\nc)   Sicherheits- und Schutzeinrichtungen warten\n3  thermisches Trennen            Stahlbleche mit Schneidbrennern durch senk-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1              rechte Geradschnitte nach Anriß trennen                   1\nBuchstabe b)\n4  Aufbauen und Prüfen       a)   Programmschritte für den Funktionstest an\nvon Hydraulikschal-            numerisch gesteuerten Maschinen erstellen\ntungen der Steue-\nb)   numerisch gesteuerte Komponenten, Maschi-\nrungstechnik; Prüfen\nnen oder Systeme zur Überprüfung der Funk-\nder Funktion numerisch\ntion bedienen\ngesteuerter Komponen-\nten, Maschinen oder       c)   Schalt- und Funktionspläne hydraulischer\nSysteme sowie von              Systeme lesen und skizzieren\nelektrotechnischen                                                                       8\nKomponenten               d)   Druck in hydraulischen Systemen messen und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1              einstellen\nBuchstabe c)              e)   Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeich-\nnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften\naufbauen, anschließen und prüfen\nf)   Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen\nKomponenten in pneumatischen, hydrau-\nlischen und mechanischen Systemen fest-\nstellen\n5  Prüfen und Einstellen     a)   Pneumatik- und Hydraulikanlagen prüfen\nvon Funktionen an Bau-\nb)   die Gesamtfunktion beeinflussenden Einzel-\ngruppen, Maschinen,\nfunktionen, insbesondere Beweglichkeit,\nSystemen und Produk-\nDichtheit, Laufruhe, Drehfrequenz, Druck, Tem-\ntionsanlagen\nperatur und Verfahrwege, im Betriebszustand\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nprüfen und einstellen\nBuchstabe d)\nC)   das Zusammenwirken von verknüpften Funk-\ntionen bei verketteten Baugruppen und die                8\nGesamtfunktion einschließlich Schalt- und\nSicherheitsfunktionen durch mechanische,\nhydraulische, pneumatische und elektrische\noder digitale Ansteuerung nach Vorgabe\nprüfen und einstellen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                          303\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                 und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                 2                                             3                                4\nd)    Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen\nund einstellen\n6  vorbeugendes                  a)    Produktionsanlagen und Fertigungssysteme\nInstandhalten,                      inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der             4\nFeststellen,                        vorbeugenden Instandhaltung austauschen\nEingrenzen und                      oder Austausch veranlassen\nBeheben von\nFehlern und\nStörungen                     b)    Störungen an Maschinen und Produktions-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                   anlagen feststellen und Fehler durch Sinnes-\nBuchstabe e)                        wahrnehmung und Diagnosegeräte orten\nc)    Fehler unter Beachtung der Schnittstellen\n8\nmechanischer, hydraulischer, pneumatischer\nund elektrischer Baugruppen eingrenzen\nd)    Fehler bei Störungen beseitigen oder ihre\nBehebung veranl~ssen\n7  Inbetriebnehmen von           a)    Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und\nMaschinen und                       Prüfen, insbesondere von Befestigung,\nProduktionsanlagen                  Schmierung, Kühlung, Energieversorgung und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                   Entsorgung, herstellen\nBuchstabe f)\nb)    Pneumatik- und Hydraulikanlagen in Betrieb\nnehmen                                                    2\nc)    Maschinen und Produktionsanlagen unter\nBetriebsbedingungen iri Betrieb nehmen\nd)    Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermit-\nteln und mit vorgegebenen Werten vergleichen\n8  Einrichten und Umrü-          a)    Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen und\nsten von Maschinen,                 Modelle einrichten und einstellen\nSystemen und Produk-\nb)    Maschinen, Fertigungssysteme und Produk-\ntionsanlagen; Sicher-\ntionsanlagen umrüsten und einrichten\nstellen und Über-\nwachen der Ver- und           c)    Magazine, Beschickungs- und Transportein-\nEntsorgung                          richtungen einrichten und einstellen                     12\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe g)                  d)    die Versorgung von Fertigungssystemen und\nProduktionsanlagen mit Werk- und Hilfsstoffen\nsicherstellen und überwachen\ne)    die umwelt- und betriebsbezogene Entsorgung\nvon Fertigungssystemen und Produktionsanla-\ngen sicherstellen und überwachen\n9  Bedienen und Program-         a)    Einstellwerte an Maschinen und Produktions-\nmieren von Maschinen               anlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werk-\nvon Produktionsan-                  stück sowie den verfahrenstechnischen Forde-\nlagen; Überwachen des              rungen bestimmen\nProduktionsablaufs und\nb)   Maschinen und Produktionsanlagen durch\nSichern der Qualität\nSteuern, Regeln und Überwachen der Arbeits-\nder Produkte\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nbewegungen und Hilfsfunktionen bedienen                  25\nBuchstabe h","304                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nUd.           Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1               2                                        3                                4\nc)   numerisch gesteuerte Maschinen und Produk-\ntionsan!agen bedienen und programmieren:\naa) Dateneingabe- und Datenausgabe- sowie\nDatensichtgeräte handhaben\nbb) Programme eingeben, optimieren und den\nProgrammablauf überwachen\nd)   Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen einstel-\nlen und überwachen\ne)   Produktionsablauf überwachen und Qualität\nder Produkte nach Vorgaben der Qualitäts-\nsicherung kontrollieren und prüfen\nB. Fachrichtung Betriebstechnik\n1 Lesen, Anwenden und      a)   lnstandhaltungsanleitungen, insbesondere\nErstellen von techni-         unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der\nsehen Unterlagen              Prüfmittel, der Werkzeuge, der Betriebs- und\n(§ 4 Abs . 1 Nr. 5)           Hilfsstoffe und der besonderen Gefahren,\nanwenden\nb)   Grundriß-, Schalt-, Ablauf- und Funktionspläne\nanwenden\n4\nc)   Prüf-, Qualitäts- und Betriebsdaten erfassen\nund auswerten\nd)   technische Sachverhalte, insbesondere in\nForm von Protokollen und Berichten, aufzeich-\nnen und auch berufsübergreifend austauschen\ne)   Ver- und Entsorgungspläne lesen und anwen-\nden\n2 thermisches Trennen,     a)   Formschnitte an Blechen, Rohren und Profilen\nWarmumformen                  mit handgeführten Trenngeräten, insbesondere\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2             Handschneidbrennern, mit und ohne Vorrich-\nBuchstabe a)                  tung in unterschiedlichen Arbeitspositionen\nherstellen\nb)   Bleche, Rohre und Profile warm biegeumfor-\nmen\n3 Schmelzschweißen         a)   Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2             manuell bis zu einer Maßgenauigkeit von\nBuchstabe b)                  ± 0, 1 mm bearbeiten und einpassen\nb)   Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen\nbeurteilen\nc)   Kehlnähte an Blechen aus Stahl in einer und\nmehreren Lagen, insbesondere am Eck- und\nT-Stoß, in unterschiedlichen Positionen                   5\nschweißen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                             305\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                  und Kontrollierens zu vermitteln sind      im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                              3                                  4\n-\nd)   Bleche, Profile, Rohre und Formteile aus Stahl\nin 1- und V-Naht in einer Lage in unterschied-\nliehen Positionen schmelzschweißen\n4  Aufbauen und Prüfen          a)   Hydraulik:\nvon Hydraulikschaltun-\ngen sowie von elektro-            aa) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer\ntechnischen Kornpo-                      Systeme lesen und skizzieren\nnenten der Steuerungs-            bb) Druck in hydraulischen Systemen messen\ntechnik                                  und einstellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe c)                      CC)    Hydraulikschaltungen nach Angaben,\nZeichnungsvorlagen, Schaltplänen und\nVorschriften aufbauen, anschließen und\nprüfen\nb)   Elektrotechnik:\naa) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von\nGefahren durch elektrischen Strom\nanwenden\nbb) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungs-\nvorschritten über das Arbeiten an elektri-\nsehen Anlagen beachten Und anwenden\nCC)    einfache elektrische Schaltungsunter-\nlagen lesen\ndd) Leitungen anschlußfertig zurichten und\nAnschlußteile anbringen\nee) Leitungen für Steuerspannungen durch\nSteckverbindungen nach Vorgabe verbin-\nden\nff) elektrische Bauteile mechanisch montie-\nren und demontieren\ngg) elektrische Leitungen auf Durchgang\nprüfen\n15\nhh) Strom, Spannung und Widerstand mit ein-\nfachen Meßgeräten messen\nii) Leitungen und Anschlußstellen kennzeich-\nnen und Anschlußzuordnungen skizzieren\nkk) einfache Stromkreise mit Signal- und\nSteuerungsbauteilen aufbauen, prüfen\nund nach Anweisung in Betrieb nehmen\nII) elektrische Bauteile anhand von Typen-\nschildern identifizieren\nmm) Schalt- und Funktionspläne von elektro-\npneumatischen oder elektrohydraulischen\nSystemen lesen und skizzieren\nnn) Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen\nKomponenten in pneumatischen, hydrauli-\nsehen und mechanischen Systemen fest-\nstellen","306                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des            Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes             und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                         3                                4\n5  Demontieren und          a)    Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer\nMontieren von Geräten          Funktionen ausbauen und Teile hinsichtlich\nund Baugruppen                 Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe d)             b)    Baugruppen demontieren und reinigen\nc)    Bauteile sowie Baugruppen unter Beachtung\nteilespezifischer Montagebedingungen funk-\ntionsgerecht verbinden                                    8\nd)    Bauteile und Maschinen mit handbedienten\nHebezeugen in die erforderliche Lage bringen\ne)    Rohr- und Schlauchverbindungen unter\nBerücksichtigung der zu fördernden Medien\nund der Förderbedingungen herstellen\nf)    Baugruppen nach technischen Unterlagen\nmontieren\n6  Aufstellen, Einbauen     a)    Maschinen, Geräte und Baugruppen auf Unter-\nund Anschließen von            grund oder Tragkonstruktion aufstellen\nMaschinen, Geräten\nund Baugruppen           b)    Maschinen, Geräte und Baugruppen nach vor-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2              gegebenen Einbaumaßen zu Bezugsflächen\nBuchstabe e)                   und Bezugslinien ausrichten\nc)    Maschinen, Geräte und Baugruppen auf Trag-\nkonstruktionen und an Gebäudeteilen befesti-\ngen und sichern\nd)    Anschlüsse an Rohrsysteme zur Ver- und Ent-               8\nsorgung herstellen, in betrieblicher Zusam-\nmenarbeit abstimmen und Übergänge auswäh-\nlen oder herstellen\ne)    Bauteile und Baugruppen durch Einstellen\njustieren und auf Einhaltung vorgegebener\nWerte und Bedingungen prüfen\nf)    Leitungen und Kanäle sowie Schutzeinrichtun-\ngen, Verkleidungen und Isolierungen anbrin-\ngen\n7  Transportieren und       a)    Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel\nSichern                        sowie Anschlag- und Transporthilfen auswäh-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2              len\nBuchstabe f)\nb)   zu transportierendes Gut anschlagen und für\nden Transport sichern\nc)    Schutzgitter und Absperrungen sowie Monta-                3\nge- und Transporthilfen auf- und abbauen\nd)    handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil-\nund Kettenzüge, handhaben\ne)    Transport sichern und durchführen\nf)    Transportgut absetzen und sichern","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                          307\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                            3                                4\n8  Prüfen und Einstellen        a)   Pneumatik- und Hydraulikanlagen prüfen\nvon Funktionen an Bau-\nb)   die Gesamtfunktion beeinflussenden Einzel-\ngruppen, Maschinen\nfunktionen, insbesondere Beweglichkeit,\noder Anlagen\nDichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfrequenz,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nDruck, Temperatur und Verfahrwege,\nBuchstabe g)\nim Betriebszustand prüfen und einstellen\n5\nc)   das Zusammenwirken von verknüpften Funk-\ntionen bei verketteten Baugruppen und die\nGesamtfunktion einschließlich Schalt- und\nSicherheitsfunktionen durch mechanische,\nhydraulische, pneumatische und elektrische\nAnsteuerung nach Vorgabe prüfen und ein-\nstellen\n9  Feststellen, Eingrenzen      a)   Inspektion, insbesondere unter Berücksichti-\nund Beheben von                   gung verfahrens- und sicherheitstechnischer\nFehlern und Störungen             Vorschriften, vorbereiten und nach Plänen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                 durchführen\nBuchstabe h)\nb)   Einzel- und Gesamtfunktion anhand von lnbe-\ntriebnahme- und lnspektionsanleitungen im\nRuhe- und Betriebszustand prüfen und lstzu-\nstand dokumentieren\nc)   Fehler unter Beachtung der Schnittstellen\nmechanischer, hydraulischer, pneumatischer\nund elektrischer Baugruppen eingrenzen\nd)   Fehler bei Störungen und auf Grund von                   16\nlnspektionsergebnissen durch Sinneswahrneh-\nmung und systematische Meßkontrollen orten\ne)   Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen\nuntersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseiti-\ngung beurteilen und die Instandsetzung einlei-\nten\nf)   Störungen und Fehler durch Nacharbeiten und\nAustausch von Teilen oder Baugruppen unter\nBerücksichtigung betrieblicher Bedingungen\nbeseitigen\n10  Inbetriebnehmen von          a)   Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und\nMaschinen oder Anla-              Prüfen, insbesondere von Befestigung,\ngen sowie Erhalten                Schmierung, Kühlung, Energieversorgung und\nihrer Betriebsfähigkeit           Entsorgung, herstellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nb)   Maschinen oder Anlagen unter Betriebsbedin-\nBuchstabe i)\ngungen in Betrieb nehmen\nc)   Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermit-\nteln und mit vorgegebenen Werten vergleichen\nd)   Instandsetzungsarbeiten unter Betriebsbedin-\ngungen an Bauteilen, Baugruppen und Anla-\ngen vorbereiten\n14\ne)   Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen\nbeurteilen","308                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                  Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                  2                                                3                               4\nf)   funktionsbeeinträchtigende Teile instand-\nsetzen und austauschen\ng)   nach Inspektions-, Wartungs- und\nBedienungsanleitungen inspizieren und\nwarten\nh)   Auswirkungen von Verschleiß und anderen\nEinwirkungen auf den Betriebszustand erken-\nnen, Folgen abschätzen und Maßnahmen ein-\nleiten\ni)   Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und\nderen Funktion sicherstellen\nC. Fa Ch r i C h tu n g M a s C h i n e n - u n d s y st e mt eC h n i k\n1  Lesen, Anwenden und               a)   lnstandhaltungsanleitungen, insbesondere\nErstellen von techni-                  unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der\nsehen Unterlagen                       Prüfmittel, der Werkzeuge, der Betriebs~ und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)                     Hilfsstoffe, anwenden\nb)   Funktionspläne anwenden\n4\nc)   Prüf-, Qualitäts- und Betriebsdaten erfassen\nund bewerten\nd)   technische Sachverhalte, insbesondere in\nForm von Protokollen und Berichten, aufzeich-\nnen und auch berufsübergreifend austauschen\n2  Einrichten von                         Arbeitsplatz an Montagestellen einrichten\nArbeitsplätzen                                                                                   3\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nBuchsrabe a)\n3  Warten von Maschinen              a)    Maschinen und Systeme nach Wartungs- und\nund Systemen                            lnspektionslisten, insbesondere unter Berück-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3                       sichtigung der Prüfwerte und der Betriebs-\n4\nBuchstabe b)                            und Hilfsstoffe, warten\nb)    mechanische, hydraulische und pneumatische\nBauteile und Baugruppen warten, überprüfen\nund nachstellen\n4  thermisches Trennen,              a)    Stahlbleche mit Handschneidbrennern durch\nWarmumformen                            senkrechte Geradschnitte nach Anriß trennen              2\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nb)    Profile warm biegerichten\nBuchstabe c)\n5  Schmelzschweißen                        Kehlnähte an Blechen aus Stahl in einer und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3                       mehreren Lagen, insbesondere am Eck- und\nBuchstabe d)                           T-Stoß, schweißen                                         3","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                         309\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                            3                                 4\n6  Aufbauen und Prüfen          a)   Programmschritte für den Funktionstest an\nvon Hydraulikschaltun-            numerisch gesteuerten Maschinen erstellen\ngen der Steuerungs-\ntechnik;                     b)   numerisch gesteuerte Komponenten, Maschi-\nPrüfen der Funktion               nen oder Systeme zur Überprüfung der Funk-\nnumerisch gesteuerter             tion bedienen\nKomponenten, Maschi-\nnen oder Systeme             c)   Schalt- und Funktionspläne hydraulischer\nsowie von elektrotech-            Systeme lesen und skizzieren\nnischen Komponenten          d)   Druck in hydraulischen Systemen messen und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3                                                                            5\neinstellen\nBuchstabe e)\ne)   Hydraulikschattungen nach Angaben, Zeich-\nnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften\naufbauen, anschließen und prüfen\nf)   Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen\nKomponenten in pneumatischen, hydrau-\nlischen und mechanischen Systemen fest-\nstellen\n7  Montieren und Demon-         a)   Bauteile sowie Baugruppen unter Beachtung\ntieren von Maschinen              teilespezifischer Montagebedingungen funk-\noder Systemen                     tionsgerecht verbinden\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe f)                 b)   Bauteile und Maschinen mit handbedienten\nHebezeugen in die erforderliche Lage bringen\nc)   Baugruppen nach technischen Unterlagen zu                25\nMaschinen oder Systemen montieren\nd)   Systeme, Maschinen und Baugruppen unter\nBeachtung ihrer Funktionen ausbauen, Teile\nhinsichtlich Lage und Funktionszuordnung\nkennzeichnen\ne)   Baugruppen demontieren und reinigen\n8  Montieren und Demon-         a)   Pneumatik- und Hydraulikanlagen aufbauen\ntieren von Versor-                und anschließen\ngungssystemen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3            b)   Rohr- und Schlauchverbindungen unter                       5\nBuchstabe g)                      Berücksichtigung der zu fördernden Medien\nund der Förderbedingungen herstellen\n9  Zwischenprüfen von           a)   Bauteile und Baugruppen durch Einstellen\nBaugruppen und Unter-             justieren und auf Einhaltung vorgegebener\nsystemen                          Werte und Bedingungen prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe h)                 b)   während des Montagevorgangs voneinander\nabhängige Einzelfunktionen rechtzeitig zur                 5\nVermeidung von Montagefehlern zwischen-\nprüfen","310                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des            Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes             und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                         3                                 4\n10   Prüfen und Einstellen     a)   Prüfen und Einstellen:\nvon Funktionen;                aa) Pneumatik- und Hydraulikanlagen prüfen\nInbetriebnehmen von\nMaschinen oder                 bb) die Gesamtfunktion beeinflussen, den Ein-\nSystemen                            zelfunktionen, insbesondere Beweglich-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nkeit, Dichtheit, Laufruhe, Drehfrequenz,\nBuchstabe i)                        Druck, Temperatur und Verfahrwege, im\nBetriebszustand prüfen und einstellen\nCC) das Zusammenwirken von verknüpften\nFunktionen bei verketteten Baugruppen\nund die Gesamtfunktion einschließlich\nSchalt- und Sicherheitsfunktionen durch\nmechanische, hydraulische, pneuma-\ntische und elektrische oder digitale\nAnsteuerung nach Vorgabe prüfen und\neinstellen                                          12\ndd) Funktion von Sicherheitseinrichtungen\nprüfen und einstellen\nb)   Inbetriebnehmen:\naa) Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen\nund Prüfen, insbesondere von Befesti-\ngung, Schmierung, Kühlung, Energiever-\nsorgung und Entsorgung, herstellen\nbb) Pneumatik- und Hydraulikanlagen in\nBetrieb nehmen\nCC) Maschinen oder Systeme unter Betriebs-\nbedingungen in Betrieb nehmen\ndd) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme\nermitteln und mit vorgegebenen Werten\nvergleichen\n11   Feststellen, Eingrenzen   a)   Inspektion nach Plänen durchführen\nund Beheben von\nb)   Einzel- und Gesamtfunktion anhand von lnbe-\nFehlern und Störungen\ntriebnahme- oder lnspektionsanleitungen im\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe k)                   Ruhe- und Betriebszustand prüfen und lstzu-\nstand dokumentieren\n'c)   Fehler unter Beachtung der Schnittstellen\nmechanischer, hydraulischer, pneumatischer\nund elektrischer Baugruppen eingrenzen\nd)   Fehler bei Störungen und auf Grund von\nlnspektionsergebnissen durch Sinneswahrneh-\nmun~ und systematische Meßkontrollen orten\ne)   Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen               10\nuntersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseiti-\ngung beurteilen und die Instandsetzung einlei-\nten\nf)    Pneumatik- und Hydraulikanlagen instand-\nsetzen\ng)   Störungen und Fehler durch Nacharbeiten und\nAustausch von Teilen oder Baugruppen besei-\ntigen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                         311\nD. Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des              Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                 2                                           3                                 4\n1  Lesen, Anwenden und          a)   Funktionspläne anwenden\nErstellen von techni-\nsehen Unterlagen             b)   Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nbewerten\n2\nc)   Technische Sachverhalte, insbesondere in\nForm von Protokollen und Berichten, aufzeich-\nnen und auch berufsübergreifend austauschen\n2  Planen und Steuern           a)   manuelle und maschinelle Arbeitsabläufe fest-\nvon Arbeits- und Bewe-            legen\ngungsabläufen; Kon-\ntrollieren und Beurtei-      b)   Produkte nach Vorgaben der Qualitätssiche-                 2\nlen der Ergebnisse                rung kontrollieren und prüfen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)\n3  Prüfen, Anreißen und         a)   Form- und Lageabweichungen unter Beach-\nKennzeichnen                      tung von systematischen und zufälligen Meß-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)                fehlermöglichkeiten bestimmen\n6\nb)   Größen mit elektrisch anzeigenden Meßgerä-\nten messen\n4  Herstellen von Werk-         a)   Bohren, Senken, Reiben:\nstücken durch maschi-\nnelles Spanen                     Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen bis zu\nBuchstabe a)                      einer Lagetoleranz von± 0,05 mm, an Bohr-,\nDreh- und Fräsmaschinen herstellen\nb)   Drehen und fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie Kunststoffen bis zur Maß-\ngenauigkeit IT 7 und einer Oberflächen-\nbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm\nmit unterschiedlichen Drehmeißeln durch\nQuer-Plandrehen und Längs-Runddrehen\nherstellen\nbb) Werkstücke durch Innendrehen bearbei-\nten\nCC)  Gewinde mit Formdrehmeißeln herstellen              14\ndd) Werkstücke in mehreren Aufspannungen\ndurch Plan- und Profilfräsen herstellen\nee) Teilungen an Werkstücken durch indirek-\ntes Teilen herstellen\nc)   Schleifen:\nWerkstücke durch Schleifen mit Flachschleif-\nmaschinen bis zu einer Maßgenauigkeit von\n± 0,02 mm herstellen","312                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                        3                                 4\n5  Löten,                   a)   Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen\nSchmelzschweißen;             unter Beachtung der Oberflächenbeschaffen-\nKleben                        heit des Werkstoffes durch Löten oder\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4             Schweißen verbinden                                        4\nBuchstabe b)\nb)   Halbzeuge aus Kunststoffen durch Kleben\noder Schweißen verbinden\n6  Aufbauen und Prüfen      a)   Schaltungen mit elektromechanischen oder\nvon Schaltungen der           elektropneumatischen Bauteilen nach Anga-\nSteuerungstechnik mit         ben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und\nelektromechanischen           Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen\noder elektropneumati-\nsehen Bauteilen;         b)   Programme für numerisch gesteuerte Werk-\nzeugmaschinen erstellen, eingeben, aufrufen,               5\nErstellen von Pro-\ngrammen für numerisch         testen, ändern und optimieren\ngesteuerte Werkzeug-\nmaschinen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe c)\n7  Montieren und            a)   Bauteile sowie Baugruppen unter Beachtung\nDemontieren                   teilespezifischer Montagebedingungen funk-\nvon Geräten                   tionsgerecht verbinden\nund Systemen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4        b)   während des Montagevorgangs voneinander\nBuchstabe d)                  abhängige Einzelfunktionen rechtzeitig zur\nVermeidung von Montagefehlern zwischen-\nprOfen\nc)   Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und               14\nGesamtfunktion zu Geräten und Systemen\nmontieren\nd)   Systeme, Geräte und Baugruppen unter\nBeachtung ihrer Funktionen ausbauen, Teile\nhinsichtlich Lage und Funktionszuordnung\nkennzeichnen\ne)   Baugruppen zerlegen und reinigen\n8  Herstellen von Bau-      a)   Federn mit Hilfswerkzeugen herstellen\nteilen und Baugruppen                                                                   2\nunter Berücksichtigung   b)   Halbzeuge aus Kunststoff warm biegen\nder Verknüpfung ver-\nschiedener Fertigungs-   c)   Arbeitsfolgepläne fOr kombinierte Fertigungs-\nverfahren                     verfahren aufstellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe e)             d)   Bauteile und Baugruppen unter Anwendung\nmehrerer Fertigungsverfahren nach Vorgabe\nherstellen                                               14\ne)   Bauteile auf numerisch gesteuerten Werkzeug-\nmaschinen herstellen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                          313\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind      im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1               2                                            3                                 4\n9 Prüfen und Einstellen        a)   Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Ein-\nvon Funktionen, In-               stellen mechanischer und elektrischer Werte\nbetriebnehmen von                 nach Vorgabe herstellen\nGeräten und Systemen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4            b)   Sicherheitseinrichtungen einstellen und ihre\nBuchstabe f)                      Funktion prüfen\nc)   das Zusammenwirken von verknüpften Funk-\ntionen bei verketteten Baugruppen prüfen, bei\nvorhandenen Abweichungen soweit erforder-                  7\nlieh einstellen und justieren sowie die Gesamt-\nfunktion von Geräten und Systemen sicher-\nstellen und Werte dokumentieren\nd)   Geräte und Systeme unter Betriebsbedingun-\ngen in Betrieb nehmen\n..,\ne)   Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermit-\nteln und mit vorgegebenen Werten vergleichen\n10  Feststellen, Eingrenzen      a)   Einzel- und Gesamtfunktion im Ruhe- und\nund Beheben von                   Betriebszustand auf Grund von Funktions-\nFehlern und Störungen             beschreibungen und Prüfvorschriften oder\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4                 Sinneswahrnehmung prüfen und Abweichun-\nBuchstabe g)                      gen erfassen\nb)   Störungen und Fehler unter Beachtung der\nmechanischen, pneumatischen und elektri-\nsehen Schnittstellen eingrenzen                            8\nC)   Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen\nuntersuchen, die Möglichkeiten ihrer Besei-\ntigung beurteilen und die Instandsetzung ein-\nleiten\nd)   Geräte durch Austauschen von Baugruppen\nund Bauteilen instandsetzen","314                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 10)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                2                                        3                                 4\n1  Berufsbildung            a)   Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 1)            besondere Abschluß, Dauer und Beendigung,\nerklären\nb)   gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc)   Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2  Aufbau und               a)   Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des              Betriebes erläutern\nAusbildungs-\nbetriebes                b)   Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 2)            wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-\nwaltung erklären\nc)   Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorgani-\nsationen, Berufsvertretungen und Gewerk-\nschatten nennen\nd)   Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des\nausbildenden Betriebes beschreiben\n3  Arbeits- und             a)   wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nTarifrecht,\nArbeitsschutz            b)   wesentliche Bestimmungen der für den aus-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 3)            bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nwährend der\nnennen\ngesamten Aus-\nc)   Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes       bildung zu\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft       vermitteln\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd)   wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-\ngesetze nennen\n4  Arbeitssicherheit,       a)   berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nUmweltschutz und              gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nrationelle Energie-           Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nverwendung                    Merkblätter, nennen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 4)\nb)   berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorsch ritten\nbei den Arbeitsabläufen anwenden\nc)   Verhaltensweisen bei Unfällen und Ent-\nstehungsbränden beschreiben und Maß-\nnahmen der Ersten Hilfe einleiten","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                           315\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                  Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind   im 1. Ausbildungsjahr\n1                   2                                                 3                                4\nd)    wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne)    Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,\nleicht entzündbaren Stoffen sowie vom\nelektrischen Strom ausgehen, beachten\nf)    für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung\nder Luft nennen\ng)    arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen\nnennen und zu ihrer Verringerung beitragen\nh)    im Ausbildungsbetrieb verwendete Energie-\narten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Ein-\nwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n5    Lesen, Anwenden                  a)   Teil- und Gruppenzeichnungen lesen\nund Erstellen\nvon technischen                   b)    Grundbegriffe der Normung anwenden\nUnterlagen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)               C)    Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher\nund Bedienungshinweise lesen und anwenden\nd)    Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie\nOberflächenbeschaffenheit erkennen und\nzuordnen\ne)    digitale und analoge Daten lesen\nf)    Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen\n6    Unterscheiden,                   a)    Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen\nZuordnen und                            unterscheiden\nHandhaben von\nWerk- und                         b)    Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-\nHilfsstoffen                           stoffe unterscheiden, ihrer Verwendung nach\nzuordnen, und nach Anweisung und Unter-                    4 *)\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\nlagen unter Beachtung gefährlicher Arbeits-\nstoffe anwenden\nc)    metallische Werkstücke und Halbzeuge nach\nForm, Stoff und Bearbeitbarkeit identifizieren\nd)    Eigenschaften von Werkstücken unter Berück-\nsichtigung der stofflichen Zusammensetzung\nund des Verwendungszweckes durch Wärme-\nbehandlung, insbesondere durch Weichglü-\nhen, Abschreckhärten und Anlassen ändern\nund prüfen\n~) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","316                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                                 4\n7    Planen und Steuern              a)     Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-\nvon Arbeits- und                       naler, konstruktiver, fertigungstechnischer und\nBewegungsabläufen;                     wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen\nKontrollieren\nund Beurteilen                   b)    Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organi-\nder Ergebnisse                         satorischer und informatorischer Notwendig-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)                     keiten festlegen und sicherstellen\nc)     Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen\nunter Berücksichtigung von bis zu drei Einfluß-\ngroßen steuern\n-\nd)     Prof- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und             5 *)\nArbeitsergebnisse festlegen\ne)    Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werk-\nzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel\nbereitstellen\nf)     Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeug-\nmaschine einrichten\ng)    Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und\nInformationen fOr den Arbeitsablauf nutzen\n8    Warten von                       a)     Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor\nBetriebsmitteln                        Korrosion schützen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 8)\nb)     Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und                 2*)\nSchmierstoffe, nach Betriebsvorschriften\nwechseln und auffüllen\n9    Prüfen, Anreißen                 a)     Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern\nund Kennzeichnen                       und Meßschrauben unter Beachtung von\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 9)                     systematischen und zufälligen Meßfehlermög-\nlichkeiten messen\nb)     mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern\nmessen\nc)     Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel\nnach dem Lichtspaltverfahren sowie Form-\ngenauigkeit mit Rundungslehren prüfen\nd)     Werkstücke mit Grenzlehren und Gewinde-                     3 *)\nlehren prüfen\ne)     Oberflächenqualität durch Sichtprüfen\nbeurteilen\nf)     Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an\nWerkstücken unter Berücksichtigung der\nWerkstoffeigenschaften und nachfolgender\nBearbeitung anreißen und körnen\ng)     Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln\n•>  Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                             317\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                                 4\n10    Ausrichten und                    a)    Spannzeuge unter Berücksichtigung der\nSpannen von                            Größe, der Form, des Werkstoffs und der\nWerkzeugen und                          Bearbeitung von Werkstücken auswählen und\nWerkstücken                             befestigen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10)\nb)   Werkstücke mittels Maschinenschraubstock,\nSpannbrücke, Spanntreppe und Dreibacken-\nfutter, insbesondere unter Beachtung der                     2*)\nWerkstückstabilität und des Oberflächenschut-\nzes, ausrichten und spannen\nc)   Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel,\nSpannzangen und Meißelhalter ausrichten und\nspannen\n11     manuelles Spanen                 a)   Auswählen der Werkzeuge:\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 11)\nWerkzeuge unter Berücksichtigung der Verfah-\nren und der Werkstoffe auswählen\nb)    Feilen:\nFlächen und Formen an Werkstücken aus\nEisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maß-\ngenauigkeit von ± 0,2 mm und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit R2 zwischen 6,3 und\n40 ·µm eben, winklig und parallel auf Maß\nfeilen\nc)    Sägen:\nBleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-,\nNichteisenmetallen und Kunststoffen nach\nAnriß mit Handbügelsäge trennen\nd)   Meißeln:                                                     8\nWerkstücke nach Anriß spanend und zer-\nteilend meißeln\ne)   Gewindeschneiden:\nmetrische Innen- und Außengewinde an Eisen-\nund Nichteisenmetallen unter Beachtung der\nKühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und\nSchneideisen herstellen\nf)    Reiben:\nBohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen\nbis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer\nOberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und\n10 µm durch Rundreiben herstellen\n12     maschinelles Spanen              a)    Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 12)\naa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der\nVerfahren, der Werkstoffe und der Schnei-\nden g eometrie auswählen\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","318                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1               2                                        3                                 4\nbb) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub\nund die Schnittiefe an Werkzeugmaschi-\nnen für Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen\nmit Hilfe von Tabellen und Diagrammen\nunter Anleitung bestimmen und einstellen\nCC)  Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschi-\nnen herstellen\nb)   Bohren, Senken, Reiben:\naa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen bis zu einer Lage-\ntoleranz von ± 0,2 mm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nan Bohrmaschinen mit unterschiedlichen\nWerkzeugen durch Bohren ins Volle, Auf-\nbohren und durch Profilsenken herstellen\nbb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und\neiner Oberflächenbeschaffenheit Rz                    4\nzwischen 4 und 10 µm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nan Bohrmaschinen durch Rundreiben\nherstellen\nc)   Drehen und Fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-\nfenheit Rz zwischen 4 und 63 µm, ins-\nbesondere unter Beachtung der Kühl-\nschmierstoffe, mit unterschiedlichen\nDrehmeißeln durch Quer-Plandrehen und\nLängs-Runddrehen herstellen\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-\nfenheit Rz zwischen 10 und 40 µm, ins-\nbesondere unter Beachtung der Kühl-\nschmierstoffe, mit unterschiedlichen\nFräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen\nim Gegenlauf herstellen\n13  Trennen, Umformen        a)   Scherschneiden:\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 13)\naa) Hand- und Handhebelscheren, insbe-\nsondere unter Berücksichtigung des\nWerkstoffes, der Blechdicke und des\nKraftbedarfs, auswählen\nbb) Feinbleche mit Hand- und Handhebel-\nscheren nach Anriß scheren\nb)   Kaltumformen:\naa) Abwicklungen von Prismen, Zylindern,\nKegeln, Pyramiden konstruieren","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                           319\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 1. Ausbildungsjahr\n1                2                                            3                                  4\nbb) Werkstücke aus Feinblechen nach Ab-\nwicklungen herstellen\ncc) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen                 4\nmit und ohne Vorrichtungen im Schraub-\nstock durch freies Runden und Schwenk-\nbiegen unter Beachtung der Werkstück-\noberfläche, der Biegeradien, der neutralen\nFaser und der Biegewinkel kalt umformen\ndd) Rohre aus Stahl unter Beachtung des\nWanddicken-Durchmesser-Verhältnisses\nkalt umformen\nee) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und\nSchweifen umformen\n14   Fügen                        a)   Schraub- und Bolzenverbindungen:\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 14)\naa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder\nStiftschrauben mit und ohne Mutter und\nScheibe unter Beachtung der Oberflä-\nchenform und -beschaffenheit, der Werk-\nstoffpaarung sowie der Materialfestigkeit\nverschrauben\nbb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung\nder Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\nflächen verstiften\nCC)  Schraubverbindungen kraftschlüssig mit\nSicherungselementen, insbesondere\nSicherungsscheiben und Zahnscheiben,\nsichern\ndd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen\nee) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefüg-\nter Bauteile prüfen\nb)   Löten, Schmelzschweißen:\naa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und\nLöteinrichtung herstellen\n8\nbb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach\nEigenschaften und Verwendungszweck\nauswählen\ncc) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen unter Beachtung der Oberflächen-\nbeschaffenheit der Werkstoffe und der\nEigenschaften der Löthilfsstoffe hartlöten\ndd) Schweißraupen auf Stahlbleche durch\nSchmelzschweißen auftragen                    /\nee) I-Nähte an Feinblechen aus Stahl\nschweißen\nff)  Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus\nStahl mit einer Dicke zwischen 1 und\n3 mm am T-Stoß und Eckstoß schweißen","320                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                                  4\nc)    Kleben:\nBauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit\ndem für die jeweilige Materialpaarung geeigne-\nten Klebstoff unter Beachtung der klebstoff-\nspezifischen Verarbeitungsbedingungen, ins-\nbesondere der Vorbereitung der Oberflächen,\nkleben\n15                                     Zur Fortsetzung der Berufsbildung sollen die Aus-\nbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 7 und\nAusbildungsinhalte aus den laufenden Nummern\n11 bis 14 dieses Teils des Ausbildungsrahmen-                    12\nplans unter Berücksichtigung betriebsbedingter\nSchwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-\nschritts vertieft vermittelt werden\nII. Berufliche Fachbildung für den Werkzeugmechaniker/die Werkzeugmechanikerin\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind   im 2. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                                  4\n1    Lesen, Anwenden                 a)     Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nund Erstellen\nvon technischen                  b)     Normen, insbesondere Zeichnungs-, Stoff- und\nUnterlagen                              Formnormen, berücksichtigen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)\nc)     Betriebs- und Bedienungsanleitungen                          4*)\nanwenden\nd)     Datenträger handhaben\ne)     Fertigungspläne anwenden\n2    Planen und Steuern              a)     erforderliche Arbeitsverfahren, Werkzeuge,\nvon Arbeits-· und Bewe-                 Hilfs- und Prüfmittel bestimmen\ngungsabläufen;\nKontrollieren und Beur-         b)     Arbeitsfolgen, Montage-, Demontage- und\nteilen der Ergebnisse                   Instandsetzungsarbeiten planen                               6*)\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)\nc)     Arbeitsplatz einrichten\nd)     Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n3   Warten von                              Maschinen und Einrichtungen oder Systeme\nBetriebsmitteln                        nach Anweisung warten                                        2*)\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 8)\n•i Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 5 bis 12 zu vermittelln.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                              321\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      zeitliche Richtwerte\nLtd.             Teil des                   Eiinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                       und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 2. Ausbildungsjahr\n1                   2                                                  3                                  4\n4    Prüfen, Anreißen und            a)     mit anzeigenden Meßgeräten bis zu einer Meß-\nKennzeichnen                           genauigkeit von 0,01 mm messen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 9)\nb)    Längen und Formen unter Beachtung von\nForm- und Lagetoleranzen mit entsprechenden                   3 *)\nPrüfmitteln lehren und messen\nc)     Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit\nvon ihrer Funktion beurteilen\n5    manuelles Spanen                a)     Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 11)                    Nichteisenmetallen bis zu einer Oberflächen-\nbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm\ndurch Profilreiben herstellen\n4\nb)     Feingewinde oder Rohrgewinde herstellen\nc)     Flächen an Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen mit handgeführten\nMaschinen durch Schleifen bearbeiten\n6    maschinelles Spanen             a)     Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 12)\nMaschinenwerte für Bohr-, Dreti- und Fräs-\noperationen mit Hilfe von Tabellen und Dia-\ngrammen bestimmen und einstellen\nb)     Bohren, Senken, Reiben:\naa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-,\nNichteisenmetallen und Kunststoffen bis\nzu einer Lagetoleranz von ± 0, 1 mm an\nBohr- und Drehmaschinen mit unter-\nschiedlichen Werkzeugen durch Bohren\nins Volle, Aufbahren, Zentrieren, Profil-\nsenken und Planeinsenken herstellen\nbb) Bohrungen in Werkstücken bis zu einer\nOberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4\nund 10 µm an Bohrmaschinen durch Pro-\nfilreiben herstellen\nc)     Drehen und Fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie Kunststoffen bis zur Maß-             14\ngenauigkeit IT 8 und einer Oberflächen-\nbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm\nmit unterschiedlichen Drehmeißeln durch\nQuer-Plan- und Längs-Runddrehen her-\nstellen\nbb) Werkstücke bis zu einer Oberflächen-\nbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm\nmit unterschiedlichen Drehmeißeln durch\nFormdrehen, insbesondere Radien und\nKegel, herstellen\n*) lm Zusammenhang mit den laufenden Nummern 5 bis 12 zu vermitteln.","322                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 2. Ausbildungsjahr\n1                2                                        3                                  4\nCC)  Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0,05 mm mit einer Oberflächenbeschaf-\nfenheit Rz zwischen 10 und 40 µm mit\nunterschiedlichen Fräsern durch\nUmfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-\nPlanfräsen herstellen\ndd) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zu einer Oberflächenbeschaf-\nfenheit Rz zwischen 10 und 40 µm mit\nunterschiedlichen Fräsern durch Längs-\nprofilfräsen herstellen\nee) Teilungen an Werkstücken durch direktes\nTeilen herstellen\nff)  Teilungen an Werkstücken durch indirek-\ntes Teilen herstellen\nd)   Schleifen:\naa) Werkzeuge, insbesondere Wendelbohrer\nund Handmeißel, an Schleifböcken\nscharfschleifen\nbb) gehärtete und ungehärtete Werkstücke\nbis zu einer Maßgenauigkeit IT 6 mit einer\nOberflächenbeschaffenheit zwischen Rz\n1,6 und 4 µm durch Schleifen herstellen\n7  Trennen, Umformen        a)   Profile mit Maschinensägen trennen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 13)\nb)   Bleche kalt rundbiegen                                      2\nc)   Bleche, Rohre und Profile kalt biegerichten\n8  Fügen                    a)   Schraubverbindungen unter Beachtung der\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 14)           Reihenfolge und des Drehmoments herstellen\nb)   Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-                   4\npressen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen,\nherstellen\nc)   Verbindungen durch Füllstoffe herstellen\n9  Aufbauen und Prüfen      a)   Schalt- und Funktionspläne pneumatischer\nvon Pneumatikschal-           Systeme lesen und skizzieren\ntungen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 15)      b)   Druck in pneumatischen Systemen messen\nund einstellen                                              3\nc)   Pneumatikschaltungen nach Angaben, Zeich-\nnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften\naufbauen, anschließen und prüfen\n10  Montieren von Bau-       a)   Vorbereiten der Montage:\nteilen und Baugruppen\naa) Bauteile nach technischen Unterlagen zur\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 16)\nMontag e vorbereiten","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                           323\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                 Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind   im 2. Ausbildungsjahr\n1                   2                                               3                                4\nbb) Bauteile und Baugruppen montagegerecht\nbereitstellen sowie nach Zeichnung und\nKennzeichnung den Montagevorgängen\nzuordnen\ncc) Bauteile für den funktionsgerechten Ein-\nbau prüfen\ndd) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform               7\nund Oberflächenbeschaffenheit anpassen\nee) Hilfsmittel und -einrichtungen auswählen\nund bereitstellen\nb)   Montieren:\naa) Bauteile nach technischen Unterlagen\nmontieren·\nbb) Baugruppen nach technischen Unterlagen\nmontieren\n11   Erstellen von Program-                 Programme für numerisch gesteuerte Werk-\nmen für numerisch                      zeugmaschinen zur Herstellung einfacher\ngesteuerte Werkzeug-                   geometrischer Formen erstellen.                             2\nmaschinen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 17)\n12   Wärmebehandeln von                a)   Werkzeugteile oder Bauteile härten und\nWerkzeugteilen                         anlassen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 18)                                                                                1\nb)   Werkzeugteile oder Bauteile glühen und\nvergüten\nIII. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen\nA. Fa c h r i c h t u n g St a n z - u n d U m f o r m t e c h n i k\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                 Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                   2                                               3                                 4\n1  Bearbeiten von                    a)   Flächen an Werkstücken von Hand und mit\nWerkstücken durch                      handgeführten Maschinen mit Hilfe von Polier-\nmanuelles Spanen                       mitteln und Polierhilfsmitteln polieren\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1                                                                                14\nBuchstabe a)                      b)   Flächen an gehärteten und ungehärteten\nWerkzeugteilen mit unterschiedlichen Werk-\nzeugen und Hilfsmitteln von Hand bearbeiten","324                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des            Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes             und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                 2                                         3                                 4\n2  Herstellen von            a)    Werkzeugmaschinen einrichten\nWerkstücken unter\nBerücksichtigung der      b)    Bohrungen in Werkzeugteile unter Berücksich-\nVerknüpfung verschie-           tigung der Achsparallelität und Winkelgenauig-\ndener maschineller              keit herstellen\nFertigungsverfahren\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1         c)    Werkstücke aus Stahl und Nichteisenmetallen              26\nBuchstabe b)                    bis zu einer Maßgenauigkeit IT 7 auf Werk-\nzeugmaschinen herstellen\nd)    Werkstücke. aus Kunststoffen bis zu einer\nMaßgenauigkeit von ± 0, 1 mm auf Werkzeug-\nmaschinen herstellen\n3  Aufbauen und Prüfen       a)    Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen\nvon Hydraulikschaltun-\ngen der Steuerungs-       b)    Schalt- und Funktionspläne hydraulischer\ntechnik;                        Systeme lesen und skizzieren\nFeststellen der Funk-\ntion elektro.technischer  c)    Druck in hydraulischen Systemen messen und\nKomponenten;                    einstellen\nOptimiaren und Prüfen     d)    Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeich-\nvon Programmen für              nungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften\nnumerisch gesteuerte                                                                       5\naufbauen, anschließen und prüfen\nWerkzeugmaschinen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1         e)    Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen\nBuchstabe c)                    Komponenten in pneumatischen, hydrau-\nlischen und mechanischen Systemen fest-\nstellen\nf)    Programme für numerisch gesteuerte Werk-\nzeugmaschinen zur Herstellung einfacher geo-\nmetrischer Formen optimieren und prüfen\n4  Montieren und             a)    Werkzeuge, Vorrichtungen und Lehren unter\nDemontieren von                 Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie\nWerkzeugen, Vorrich-            durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funk-\ntungen und Lehren               tionsgerecht ausrichten und die Lage sichern\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe d)              b)    Bauteile sowie Baugruppen funktionsgerecht\nverbinden\nc)    Pneumatik- und Hydraulikelemente aufbauen\nund anschließen                                          17\nd)    Werkzeuge, Vorrichtungen und Lehren unter\nBeachtung ihrer Funktionen zerlegen, Teile\nhinsichtlich· Lage und Funktionszuordnung\nkennzeichnen\ne)    Bauteile reinigen\nf)    Verschleißzustand feststellen\n5  Härteprüfen                     Härteprüfungen an Werkzeugteilen mit werk-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1               stattüblichen Verfahren durchführen                        1\nBuchstabe e)","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                             325\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind        im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1               2                                            3                                    4\n6  Funktion prüfen und          a)   die Gesamtfunktion von Werkzeugen durch\nInbetriebnehmen von               Herstellen eines Abnahmestücks prüfen\nWerkzeugen                                                                                     3\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1            b)   Abnahmestücke auf Maßhaltigkeit, Ober-\nBuchstabe f)                      flächenbeschaffenheit und auf Funktion prüfen\n7 Instandsetzen von            a)   schadhafte Werkzeugteile nacharbeiten\nWerkzeugen, Vorrich-\ntungen und Lehren            b)   Ersatzteile herstellen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1                                                                             12\nBuchstabe g)                 c)   schadhafte Normteile austauschen\nd)   Werkzeuge, Vorrichtungen und Lehren zusam-\nmenbauen und auf Funktion prüfen\n8. Fachrichtung Formentechnik\n1 Bearbeiten von              a)    Flächen und Konturen an Formen von Hand\nFlächen, Herstellen               und mit handgeführten Maschinen mit Hilfe\nvon Konturen und                  von Poliermitteln und Polierhilfsmitteln polieren\nGravuren durch\nmanuelles Spanen             b)   Flächen und Konturen an gehärteteo und\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2                 ungehärteten Formen mit unterschiedlichen\nBuchstabe a)                      Werkzeugen und Hilfsmitteln von Hand bear-\nbeiten\nc)   Flächen, Formen und Gravuren mit unter-                     12\nschiedlichen Werkzeugen meißeln, sticheln\nund punzieren\nd)   Werkzeuge und Formen zur Verbesserung der\nOberfläche riffeln\ne)   Warmbearbeitungsstähle und Gußwerkstoffe\ndurch Schaben, Punzieren und Feilen bearbei-\nten\n2 Herstellen von               a)   Werkzeugmaschinen einrichten\nWerkstücken unter\nBerücksichtigung             b)   Bohrungen in Formenteilen unter Berücksichti-\nder Verknüpfung                   gung der Achsparallelität und Winkelgenauig-\nverschiedener ma-                 keit herstellen\nschineller Fertigungs-\nverfahren                    c)   Einschneidwerkzeuge an der Stichelschleif-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2                 maschine schleifen                                          17\nBuchstabe b)                 d)   Werkstücke aus Stahl und Nichteisenmetallen\nbis zu einer Maßgenauigkeit IT 7 auf Werk-\nzeugmaschinen herstellen\ne)   Werkstücke aus Kunststoffen bis zu einer\nMaßgenauigkeit ± 0, 1 mm auf Werkzeug-\nmaschinen herstellen","326                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                 2                                        3                                4\n3  Aufbauen und Prüfen       a)   Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen\nvon Hydraulikschaltun-\ngen der Steuerungs-       b)   Schalt- und Funktionspläne hydraulischer\ntechnik;                       Systeme lesen und skizzieren\nFeststellen der Funk-\nC)   Druck in hydraulischen Systemen messen und\ntion elektrotechnischer\neinstellen\nKomponenten;\nOptimieren und Prüfen     d)   Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeich-\nvon Programmen für             nungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften\nnumerisch gesteuerte           aufbauen, anschließen und prüfen                          5\nWerkzeugmaschinen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2         e)   Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen\nBuchstabe c)                   Komponenten in pneumatischen, hydrau-\nlischen und mechanischen Systemen fest-\nstellen\nf)   Programme für numerisch gesteuerte Werk-\nzeugmaschinen zur Herstellung einfacher geo-\nmetrischer Formen optimieren und prüfen\n4  Montieren und             a)   Formenteile, Halbzeuge und Normalien bereit-\nDemontieren von                stellen\nFormen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2         b)   Formenteile für den funktionsgerechten\nBuchstabe d)                   Zusammenbau prüfen\nc)   Trennflächen hinsichtlich Dichtigkeitsanforde-\nrungen prüfen und anpassen\nd)   Formenteile, Halbzeuge und Normalien unter                6\nBeachtung der Maßtoleranzen, Aushebe-\nneigungen und Schwindmaße passen sowie\ndurch Messen, Lehren und Sichtprüfen funk-\ntionsgerecht zusammenbauen\ne)   Formen zerlegen sowie Teile hinsichtlich Lage\nund Funktionszuordnung kennzeichnen\nf)   Verschleißzustand feststellen\n5  Härteprüfen                    Härteprüfungen an Werkzeugteilen mit werk-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2              stattüblichen Verfahren durchführen                       1\nBuchstabe e)\n6  Funktion prüfen und       a)   die Gesamtfunktion von Formen durch Herstel-\nInbetriebnehmen von            len eines Abnahmestücks prüfen\nFormen                                                                                   2\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2         b)   Abnahmestück, auf Maßhaltigkeit, Oberflächen-\nBuchstabe f)                   beschaffenheit und auf Funktion prüfen\n7  Instandsetzen             a)   schadhafte Formenteile nacharbeiten\nvon Formen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2         b)   Ersatzteile herstellen\nBuchstabe g)                                                                             9\nC)   schadhafte Normenteile austauschen\nd)   Formen zusammenbauen, auf Funktion prüfen\nund Betriebsbereitschaft herstellen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                         327\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des              Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes               und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1               2                                           3                                 4\n8  Herstellen von              a)   Handwerkzeuge fOr Gravuren und Formen her-\nFormen, Modellen                 stellen\nund Handwerkzeugen\nmit verschiedenen           b)   Formenteile und Modelle oder Muster aus\nFertigungsverfahren              unterschiedlichen Werkstoffen und Werkstoff-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2                kombinationen von Hand herstellen\nBuchstabe h)\nC)   Formenteile und Modelle oder Muster aus\nunterschiedlichen Werkstoffen und Werkstoff-\nkombinationen mit handgef0hrten Maschinen\nherstellen\n26\nd)   Formenteile und Modelle oder Muster aus\nunterschiedlichen Werkstoffen und Werkstoff-\nkombinationen maschinell herstellen\ne)   Formenteile und Modelle oder Muster aus\nunterschiedlichen Werkstoffen und Werkstoff-\nkombinationen durch Verknüpfung verschiede-\nner Fertigungsverfahren herstellen\nf)   Formen oder Modelle nach Muster herstellen\nC. Fachrichtung In stru m ententec h n i k\n1 Bearbeiten von Flächen      a)   Formen an Instrumenten oder Geräten oder\nund Formen an lnstru-            Implantaten von Handbandschleifen\nmenten, Implantaten\noder Geräteteilen durch     b)   Flächen und Formen an Instrumenten oder\nmanuelles Spanen                 Geräten oder Implantaten von Hand und mit\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3                handgefOhrten Maschinen mit Hilfe von Polier-\nBuchstabe a)                     mitteln und Polierhilfsmitteln polieren\nC)   Flächen und Formen an Instrumenten oder                  20\nGeräten oder Implantaten borsten, polieren,\nglänzen\nd)   gehärtete und ungehärtete Instrumente oder\nGeräte oder Implantate durch Rauhen,\nKarrieren, Kehlen und Strahlen bearbeiten\ne)   gehärtete Instrumente und Geräte schärfen\n2 Herstellen von Werk-        a)   Werkzeugmaschinen einrichten\nstocken unter Berück-\nsichtigung der              b)   Bohrungen in Bauteilen unter Ber0cksichti-\nVerknüpfung verschie-            gung der Achsparallelität und Winkelgenauig-\ndener maschineller               keit herstellen\nFertigungsverfahren\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3           C)   Oberflächen von Instrumenten oder Geräten\nBuchstabe b)                     oder Implantaten durch Elektropolieren bear-\nbeiten                                                   10\nd)   Werkstücke aus Stahl und Nichteisenmetallen\nbis zu einer Maßgenauigkeit IT 7 auf Werk-\nzeugmaschinen herstellen","328                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter  zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                    Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                       und Kontrollierens zu vermitteln sind   Im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                   2                                                  3                               4\ne)    Werkstücke aus Kunststoffen bis zu einer\nMaßgenauigkeit von ± 0,01 mm auf Werkzeug-\nmaschinen herstellen\n3    Aufbauen und PrOfen              a)    Schalt- und Funktionspläne hydraulischer\nvon. Hydraulikschaltun-                Systeme lesen und skizzieren\ngen der Steuerungs-\ntechnik;                         b)    Druck in hydraulischen Systemen messen und\nFeststellen der Funk-                  einstellen\ntion elektrotechnischer\nc)    Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeich-\nKomponenten\nnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3                                                                                2\naufbauen, anschließen und prüfen\nBuchstabe c)\nd)    Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen\nKomponenten in pneumatischen, hydrau-\nlischen und mechanischen Systemen fest-\nstellen\n4    Montieren und                    a)    Bauteile oder Baugruppen funktionsgerecht\nDemontieren                            verbinden\nvon Instrumenten,\nImplantaten oder                 b)    montierte Baugruppen funktionsgerecht\nGeräten                                ausrichten oder richten, die Lage sichern\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3                      sowie durch Sichtkontrolle, Messen und\nBuchstabe d)                           Lehren prüfen                                            19\nc)    Instrumente oder Geräte oder Implantate unter\nBeachtung ihrer Funktion zerlegen und kenn-\nzeichnen\nd)    Instrumente, Geräte oder Implantate reinigen\nund Verschleißzustand feststellen\n5    Härtepr0fen                            Härteprüfungen an Werkzeugteilen oder Bau-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3                      teilen mit werkstattüblichen Verfahren durch-              1 *)\nBuchstabe e)                           führen\n6    Herstellen und                   a)    Arbeitswege, Lageabweichungen, Spiel,\nPrüfen der Funktion                    Parallelität prOfen und korrigieren\nvon Instrumenten,\nImplantaten oder                 b)    die Einzelfunktion im montierten Zustand\nGeräten                                prüfen und korrigieren                                   22\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3\nc)     die Gesamtfunktion, insbesondere Beweglich-\nBuchstabe f)\nkeit, Schließkraft im Wirkungsbereich prüfen\nund korrigieren\n7    Instandsetzen von               a)     schadhafte Bauteile nacharbeiten\nInstrumenten oder\nGeraten                          b)    Ersatzteile herstellen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3                                                                                4\nc)     schadhafte Normteile austauschen\nBuchstabe g)\nd)     Bauteile funktionsgerecht zusammenbauen\ni Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 5 bis 7 zu vermitteln.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                           329\nAnlage 3\n(zu§ 10)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                            3                                 4\n1    Berufsbildung               a)    Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 1)                besondere Abschluß, Dauer und Beendigung,\nerklären\nb)   gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc)    Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2    Aufbau und                  a)    Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                  Betriebes erläutern\nAusbildungs-\nbetriebes                    b)   Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2)                wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und\nVerwaltung erklären\nc)    Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorgani-\nsationen, Berufsvertretungen und Gewerk-\nschatten nennen\nd)    Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des\nausbildenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und                 a)   wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nTarifrecht,\nArbeitsschutz                b)   wesentliche Bestimmungen der für den aus-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 3)                bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nwährend der\nnennen\ngesamten Aus-\nc)   Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes       bildung zu\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft       vermitteln\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd)   wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-\ngesetze nennen\n4    Arbeitssicherheit,           a)   berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nUmweltschutz und                  gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nrationelle Energie-               Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nverwendung                        Merkblätter, nennen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 4)\nb)   berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorsch ritten\nbei den Arbeitsabläufen anwenden\nc)   Verhaltensweisen bei Unfällen und Ent-\nstehungsbränden beschreiben und Maß-\nnahmen der Ersten Hilfe einleiten","330                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     und Kontrollierens zu vermitteln sind   im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                 3                                4\nd)    wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne)    Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,\nleicht entzündbaren Stoffen sowie vom\nelektrischen Strom ausgehen, beachten\nf)    für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung\nder Luft nennen\ng)    arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen\nnennen und zu ihrer Verringerung beitragen\nh)    im Ausbildungsbetrieb verwendete Energie-\narten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen ·Ein-\nwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n5   Lesen, Anwenden                  a)    Teil- und Gruppenzeichnungen lesen\nund Erstellen\nvon technischen                  b)    Grundbegriffe der Normung anwenden\nUnterlagen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5)               c)    Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher\nund Bedienungshinweise lesen und anwenden\nd)    Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie\nOberflächenbeschaffenheit erkennen und\nzuordnen\ne)    digitale und analoge Daten lesen\nf)    Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen\n6   Unterscheiden,                   a)    Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen\nZuordnen und                           unterscheiden\nHandhaben von\nWerk- und                        b)    Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-\nHilfsstoffen                           stoffe unterscheiden, ihrer Verwendung nach\n4 *)\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 6)                    zuordnen, und nach Anweisung und Unter-\nlagen unter Beachtung gefährlicher Arbeits-\nstoffe anwenden\nc)     metallische Werkstücke und Halbzeuge nach\nForm, Stoff und Bearbeitbarkeit identifizieren\nd)     Eigenschaften von Werkstücken unter Berück-\nsichtigung der stofflichen Zusammensetzung\nund des Verwendungszweckes durch Wärme-\nbehandlung, insbesondere durch Weich-\nglühen, Abschreckhärten und Anlassen ändern\nund prüfen\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                              331\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens            in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind      im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                                   4\n7    Planen und Steuern               a)    Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-\nvon Arbeits- und                       naler, konstruktiver, fertigungstechnischer und .\nBewegungsabläufen;                     wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen\nKontrollieren\nund Beurteilen                   b)    Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organi-\nder Ergebnisse                         satorischer und informatorischer Notwendig-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 7)                     keiten festlegen und sicherstellen\nc)    Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen\nunter Berücksichtigung von bis zu drei Einfluß-\ngrößen steuern\nd)    Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und               5 *)\nArbeitsergebnisse festlegen\ne)    Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werk-\nzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel\nbereitstellen\nf)   Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeug-\nmaschine einrichten\ng)    Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und\nInformationen für den Arbeitsablauf nutzen\n8    Warten von                       a)    Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor\nBetriebsmitteln                        Korrosion schützen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 8)                                                                                   2*)\nb)    Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und\nSchmierstoffe, nach Betriebsvorschriften\nwechseln und auffüllen\n9    Prüfen, Anreißen                 a)    Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern\nund Kennzeichnen                       und Meßschrauben unter Beachtung von\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 9)                     systematischen und zufälligen Meßfehlermög-\nlichkeiten messen\nb)    mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern\nmessen\nc)    Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel\nnach dem Lichtspaltverfahren sowie Form-\ngenauigkeit mit Rundungslehren prüfen\nd)   Werkstücke mit Grenzlehren und Gewinde-                        3*)\nlehren prüfen\ne)    Oberflächenqualität durch Sichtprüfen\nbeurteilen\nf)    Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an\nWerkstücken unter Berücksichtigung der\nWerkstoffeigenschaften und nachfolgender\nBearbeitung anreißen und körnen\ng)   Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","332                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind  im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                               4\n10    Ausrichten und                   a)    Spannzeuge unter Berücksichtigung der\nSpannen von                            Größe, der Form, des Werkstoffs und der\nWerkzeugen und                         Bearbeitung von Werkstücken auswählen und\nWerkstücken                            befestigen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 10)\nb)    Werkstücke mittels Maschinenschraubstock,\nSpannbrücke, Spanntreppe und Dreibacken-\nfutter, insbesondere unter Beachtung der                   2*)\nWerkstückstabilität und ·des Oberflächen-\nschutzes, ausrichten und spannen\nc)    Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel,\nSpannzangen und Meißelhalter ausrichten und\nspannen\n11    manuelles                        a)    Auswählen der Werkzeuge:\nSpanen\nWerkzeuge unter Berücksichtigung. der Verfah-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 11)\nren und der Werkstoffe auswählen\nb)    Feilen:\nFlächen und Formen an Werkstücken aus\nEisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maß-\ngenauigkeit von ± 0,2 mm und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und\n40 µm eben, winklig und parallel auf Maß\nfeilen\nc)    Sägen:\nBleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-,\nNichteisenmetallen und Kunststoffen nach\nAnriß mit Handb0gelsäge trennen\n8\nd)    Meißeln:\nWerkstücke nach Anriß spanend und zer-\nteilend meißeln\ne)     Gewindeschneiden:\nmetrische Innen- und Außengewinde an Eisen-\nund Nichteisenmetallen unter Beachtung der\nKühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und\nSchneideisen herstellen\nf)     Reiben:\nBohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen\nbis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer\nOberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und\n10 µm durch Rundreiben herstellen\n12     maschinelles                    a)     Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:\nSpanen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 12)\naa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der\nVerfahren, der Werkstoffe und der\nSchneidengeometrie auswählen\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                          333\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                2                                            3                                 4\nbb) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub\nund die Schnittiefe an Werkzeugmaschi-\nnen für Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen\nmit Hilfe von Tabellen und Diagrammen\nunter Anleitung bestimmen und einstellen\ncc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschi-\nnen herstellen\nb)   Bohren, Senken, Reiben:\naa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen bis zu einer Lage-\ntoleranz von± 0,2 mm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nan Bohrmaschinen mit unterschiedlichen\nWerkzeugen durch Bohren ins Volle, Auf-\nbohren und durch Profilsenken herstellen\nbb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und\neiner Oberflächenbeschaffenheit Rz                    4\nzwischen 4 und 10 µm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nan Bohrmaschinen durch Rundreiben\nherstellen\nc)   Drehen und Fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaf-\nfenheit Rz zwischen 4 und 63 µm, ins-\nbesondere unter Beachtung der Kühl-\nschmierstoffe, mit unterschiedlichen\nDrehmeißeln durch Quer-Plandrehen und\nLängs-Runddrehen herstellen\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-\nfenheit Rz zwischen 10 und 40 µm, ins-\nbesondere unter Beachtung der Kühl-\nschmierstoffe, mit unterschiedlichen\nFräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen\nim Gegenlauf herstellen\n13   Trennen, Umformen            a)   Scherschneiden:\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 13)\naa) Hand- und Handhebelscheren, insbe-\nsondere unter Berücksichtigung des\nWerkstoffes, der Blechdicke und des\nKraftbedarfs, auswählen\nbb) Feinbleche mit Hand- und Handhebel-\nscheren nach Anriß scheren\nb)   Kaltumformen:\naa) Abwicklungen von Prismen, Zylindern,\nKegeln, Pyramiden konstruieren","334                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes           und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 1. Ausbildungsjahr\n1                2                                       3                                  4\nbb) Werkstücke aus Feinblechen nach Ab-                    4\nwicklungen herstellen\ncc) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen\nmit und ohne Vorrichtungen im Schraub-\nstock durch freies Runden und Schwenk-\nbiegen unter Beachtung der Werkstück-\noberfläche, der Biegeradien, der neutralen\nFaser und der Biegewinkel kalt umformen\ndd) Rohre aus Stahl unter Beachtung des\nWanddicken-Durchmesser-Verhältnisses\nkalt umformen\nee) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und\nSchweifen umformen\n14   Fügen                    a)   Schraub- und Bolzenverbindungen:\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 14)\naa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder\nStiftschrauben mit und ohne Mutter und\nScheibe unter Beachtung der Ober-\nflächenform und -beschaffenheit, der\nWerkstoffpaarung sowie der Material-\nfestigkeit verschrauben\nbb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung\nder Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\nflächen verstiften\nCC) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit\nSicherungselementen, insbesondere\nSicherungsscheiben und Zahnscheiben,\nsichern\ndd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen\nee) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen\ngefügter Bauteile prüfen\nb)   Löten, Schmelzschweißen:\naa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und\nLöteinrichtung herstellen\n8\nbb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach\nEigenschaften und Verwendungszweck\nauswählen\nCC) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen unter Beachtung der Oberflächen-\nbeschaffenheit der Werkstoffe und der\nEigenschaften der Löthilfsstoffe hartlöten\ndd) Schweißraupen auf Stahlbleche durch\nSchmelzschweißen auftragen\nee) I-Nähte an Feinblechen aus Stahl\nschweißen\nff) Kehlnähte an Blechen oder Rohre aus\nStahl mit einer Dicke zwischen 1 und\n3 mm am T-Stoß und Eckstoß schweißen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                             335\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                    Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                       und Kontrollierens zu vermitteln sind   im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                   3                                 4\nc)     Kleben:\nBauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit\ndem für die jeweilige Materialpaarung geeigne-\nten Klebstoff unter Beachtung der klebstoff-\nspezifischen Verarbeitungsbedingungen, ins-\nbesondere der Vorbereitung der Oberflächen,\nkleben\n15                                      Zur Fortsetzung der Berufsbildung sollen die Aus-\nbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 7 und\nAusbildungsinhalte aus den laufenden Nummern\n11 bis 14 dieses Teils des Ausbildungsrahmen-                    12\nplans unter Berücksichtigung betriebsbedingter\nSchwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-\nschritts vertieft vermittelt werden\nII. Berufliche Fachbildung für den Zerspanungsmechaniker/die Zerspanungsmechanikerin\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                    Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                       und Kontrollierens zu vermitteln sind   im 2. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                   3                                 4\n1   Lesen, Anwenden                   a)     Gesamtzeichnungen lesen\nund Erstellen\nvon technischen                   b)     Normen, insbesondere Zeichnungs-, Pas-\nUnterlagen                               sungs-, Stoff- und Formnormen anwenden\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5)                      sowie fertigungsgerecht bemaßte Skizzen\nherstellen\nC)     Betriebs- und Bedienungsanleitungen\nanwenden\n5 *)\nd)     Arbeitspläne zur Herstellung von Werkstücken\ndurch Dreh-, Fräs- und Schleifoperationen\nanwenden\ne)     Qualitätsdaten, insbesondere Maß- und Form-\ntoleranzen sowie der Oberflächenbeschaffen-\nheit, anwenden\nf)     Fertigungspläne, insbesondere Arbeits-, Auf-\nspann- und Werkzeugpläne anwenden\n2   Unterscheiden,                    a)     Werkstoffeigenschaften in bezug auf Zerspan-\nZuordnen und                             barkeit beurteilen\nHandhaben von Werk-\nund Hilfsstoffen                 b)     Schneidstoffe im Hinblick auf den zu\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 6)                      bearbeitenden Werkstoff und die Werkzeugart\nauswählen\n4*\n*) Im Zusammenhang mit der laufenden Nummer 7 zu vermitteln.","336                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                    Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                       und Kontrollierens zu vermitteln sind   im 2. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                   3                                4\nc)     Kühlschmierstoffe unter Berücksichtigung des\nWerkstoffs, der Werkzeuge und der Oberflä-\nchenbeschaffenheit auswählen und verwenden\nd)     Schleifkörper auswählen\n3   Planen und Steuern               a)     Aufgabenstellungen mit Hilfe von Arbeitsunter-\nvon Arbeits- und                        lagen bearbeiten\nBewegungsabläufen;\nKontrollieren                     b)    Werkzeug- und Werkstückspannmittel aus-\nund Beurteilen                          wählen\nder Ergebnisse\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 7)               C)     Einstellwerte in Abhängigkeit von Werk- und\nSchneidstoffkombinationen, von der Maschi-\nnen-, Werkzeug-, Werkstück- und Spannmittel-\n6*)\nstabilität, von der Form des Rohlings und des\nWerkzeuges sowie der Oberflächenbeschaf-\nfenheit auswählen\nd)    Arbeitsabläufe für Dreh-, Fräs- und Schleif-\noperationen kontrollieren und bewerten\ne)    Arbeitsfolgen und Werkzeuge für Dreh-, Fräs-\nund Schleifoperationen festlegen\n4   Warten von                        a)    Wartungspläne für Werkzeugmaschinen\nBetriebsmitteln                          anwenden\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 8)\nb)    Werkzeuge, Vorrichtungen und Prüfmittel                     2*)\nwarten\nc)    Öl-, Kühl- und Schmierstoffe auf Alterung und\nVerschmutzung überwachen\n5   Prüfen, Anreißen                  a)     Längen mit Feinmeßgeräten, insbesondere mit\nund Kennzeichnen                         Meßuhren, unter Beachtung von systemati-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 9)                       sehen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten\nmessen\nb)     Schleifkörper auf Schneidfähigkeit prüfen\nc)     geometrisch bestimmte Schneiden in bezug                    4 *)\nauf Abmessungen, Form, Winkel, Flächen und\nSchneidfähigkeit prüfen\nd)     Werkstücke mit Formlehren und Parallelend-\nmaßen prüfen\ne)     Werkstücke zur Kennzeichnung beschriften\n6   Ausrichten und                    a)     Werkstücke mittels Reitstöcken, Spannfuttern\nSpannen von                             oder Magnetkraft, Teileinrichtungen oder Teil-\nWerkzeugen und                           apparaten ausrichten und spannen\nWerkstücken\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 10)\n*) Im Zusammenhang mit der laufenden Nummer 7 zu vermitteln.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                              337\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                    Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                       und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 2. Ausbildungsjahr\n1                   2                                                  3                                  4\nb)    Werkstücke zwischen Spitzen und Mitnehmer-\neinrichtungen sowie mittels Spannzangen aus-\nrichten und spannen\nC)    Werkzeuge in fixierenden und verstellbaren\nAufnahmen einrichten\nd)    Werkzeuge unter Berücksichtigung einer oder\nmehrerer Achsen e·inrichten                                  5 *)\ne)    Werkzeuge mittels Aufspanndornen ausrichten\nund spannen\nf)    Nocken und Anschläge setzen\ng)    Schleifkörper abrichten\nh)    Schutzvorrichtung anbringen und justieren\ni)    Schleifkörper durch Klangprobe prüfen, aus-\nwuchten sowie mittels Aufspanndornen und\nFlanschen ausrichten und spannen\n7     maschinelles                      a)    Drehen:\nSpanen\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 12)\nmetallen sowie Kunststoffen bis zur Maß-\ngenauigkeit IT 8 und einer Oberflächenbe-\nschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm mit\nunterschiedlichen Drehmeißeln durch\nQuer-Plan- und Längs-Runddrehen innen\nund außen herstellen\nbb) Werkstücke bis zu einer Oberflächen-\nbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm\nmit unterschiedlichen Drehmeißeln durch\nFormdrehen, insbesondere Radien und\nKegel, innen und außen herstellen\nCC) Bohrungen in Werkstücken bis zur Maß-\ngenauigkeit IT 7 und einer Oberflächen-\nbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm\ndurch Rundreiben herstellen\ndd) Werkstücke durch Profilbohren ins Volle\nbearbeiten\nee) metrische Außen- und Innengewinde an\nEisen- und Nichteisenmetallen bis zu\neiner Maßgenauigkeit gemäß Toleranzlage\n6H/6g und einer Oberflächenbeschaffen-\nheit Rz zwischen 4 und 25 µm mit\nGewindedrehmeißeln herstellen\nff)   Werkstücke durch Rändeln bearbeiten\n*) Im Zusammenhang mit der laufenden Nummer 7 zu vermitteln.","338                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      zeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 2. Ausbildungsjahr\n1               2                                        3                                  4\nb)   Fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 mit\neiner Oberflächenbeschaffenheit R2 zwi-\nsehen 10 und 40 µm mit unterschiedli-                26\nchen Fräsern durch Planfräsen herstellen\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zu einer Oberflächenbeschaf-\nfenheit R2 zwischen 10 und 40 µm mit\nunterschiedlichen Einzelwerkzeugen\ndurch Längs-Profilfräsen herstellen\nCC)  Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen bis zu einer Lage-\ntoleranz ± 0, 1 mm an Fräsmaschinen oder\nBohr- und Fräswerken mit unterschied-\nliehen Werkzeugen durch Bohren ins\nVolle, Aufbahren und durch Profilsenken\nherstellen\ndd) Teilungen an Werkstücken durch direktes\nund indirektes Teilen herstellen\nee) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und\neiner Oberflächenbeschaffenheit Rz zwi-\nsehen 4 und 10 µm an Fräsmaschinen\noder Bohr- und Fräswerken herstellen\nff) Werkstücke durch Rundfräsen herstellen\nc)   Schleifen:\naa) ein- und mehrschneidige Werkzeuge\nscharfsch leiten\nbb) Werkstücke bis zu einer Maßgenauigkeit\nvon IT 6 durch Plan- oder Rundschleifen\nherstellen oder Werkzeuge an Universal-\nwerkzeugschleifmaschinen bearbeiten","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                         339\n11111.   Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Drehtechnik\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nUd.               Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                 2                                            3                                4\n1   Planen und Steuern           a)   Fertigungsaufgaben mit Hilfe von Arbeitsunter-\nvon Arbeits- und                  lagen bearbeiten\nBewegungsabläufen;\nKontrollieren                b)   Werkzeuge, Spann- und Prüfmittel sowie\nund Beurteilen                    Hilfs- und Betriebsstoffe für Dreh- und Bohr-\nder Ergebnisse                    operationen bestimmen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 7)\nc)   Arbeitsfolgen für Dreh- und Bohroperationen\nfestlegen\n6\nd)   Einstellwerte in Abhängigkeit von Werk- und\nSchneidstoffkombinationen, von der Maschi-\nnen-, Werkzeug-, Werkstück- und Spannmittel-\nstabilität, von der Form des Rohlings und des\nWerkzeugs sowie der geforderten Ober-\nflächenbeschaffenheit bestimmen\ne)   Drehmaschine unter Berücksichtigung der\nForm des Werkstücks, des Werkstoffs und der\nQualitätsanforderungen auswählen\n2   Einrichten von               a)   Maschinenwerte einstellen\nDrehmaschinen,\nWerkzeugen und               b)   Werkstückspannmitel, insbesondere Plan-\nVorrichtungen                     scheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben,\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 1                 Spannzangeneinrichtungen, Stirnseitenmit-\nBuchstabe a)                      nehmer und Setzstöcke, vorbereiten und                    9\nmontieren\nc)   Werkzeugspannmittel, insbesondere fixierende\nund verstellbare Aufnahmen, vorbereiten und\nmontieren\n3   Ausrichten und               a)   Werkzeuge nach vorgegebenen Einstelldaten\nSpannen von                       voreinstellen\nWerkzeugen,\nWerkstücken und              b)   Werkzeuge, insbesondere mittels Meißelhal-\nVorrichtungen an                  tern, Spannfuttern, Spannkegeln und Wechsel-\nDrehmaschinen                     systemen, ausrichten und spannen\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 1\nc)   Werkstücke unter Beachtung der Stabilität und\nBuchstabe b)\nder Fliehkräfte, insbesondere mittels Plan-\nscheiben und Spannfuttern, ausrichten und\nspannen\n9\nd). Werkstücke zwischen Spitzen mittels Mit-\nnehmerscheiben und Stirnseitenmitnehmern\nspannen\ne)   Werkstücke unter Beachtung der Bezugs-\nkonturen, Mitten und Abstände im Hinblick\nauf Einhaltung der Form- und Lagetoleranzen\nausrichten\nf)   Werkstücke im Hinblick auf ihre Stabilität\nstützen und führen","340                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des            Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind      im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                        3                                 4\n4  Bedienen und             a)    Bedienelemente zur Durchführung des Zerspa-\nÜberwachen von                 nungsprozesses handhaben\nDrehmaschinen\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 1        b)    Arbeitsbewegungen und Hilfsfunktionen über-\nBuchstabe c)                   wachen\nc)    Zerspanungsvorgänge optimieren\nd)    Störungen beim Zerspanungsprozeß erkennen\ne)    Störungen beim Zerspanungsprozeß auf Fehler\nam Werkzeug, am Werkstoff, an der Maschine\nund bei den Arbeitsbewegungen zurückführen\n18\nf)    Störungen durch Verändern der Schnittwerte,\nWerkzeuge, Arbeitsfolgen und Arbeitsverfahren\nbeseitigen\ng)    Beseitigung maschinenbedingter Störungen\nveranlassen\nh)    Sicherheitseinrichtungen an Werkzeug-\nmaschinen kontrollieren und deren Funktion\nsicherstellen\ni)    umwelt- und betriebsbezogene Entsorgung\nvon Werkzeugmaschinen durchführen\n5  Erstellen, Eingeben      a)    Programme, insbesondere unter Berücksich-\nund Optimieren von             tigung von Programmaufbau, Zyklen, Unter-\nProgrammen sowie               programmen, Parametern, Bezugspunkten,\nHerstellen der Werk-           Koordinatensystemen, Wegbedingungen,\nstücke auf numerisch           Zusatzfunktionen und Codierung, erstellen\ngesteuerten Werk-\nzeugmaschinen            b)    Programme eingeben, testen, ändern und\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 1              optimieren\nBuchstabe d)\nc)    Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und\neingeben\n8\nd)    Fehler in Programmen eingrenzen und ihre\nBeseitigung veranlassen\ne)    Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie Kunststoffen an numerisch\ngesteuerten Werkzeugmaschinen herstellen\nf)    Datenein- und Datenausgabegeräte und\nDatenträger handhaben\ng)   gesetzliche und betriebliche Datenschutzvor-\nschritten beachten\n6  Bearbeiten von           a)    Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nWerkstücken auf                metallen sowie Kunststoffen bis zu einer\nDrehmaschinen oder             Maßgenauigkeit von IT 7 und mit einer Ober-\nnumerisch gesteuerten          flächenbeschaffenheit R2 zwischen 4 und\nWerkzeugmaschinen              63 µm innen und außen auf konventionellen\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 1              oder numerisch gesteuerten Drehmaschinen\nBuchstabe e)                   durch Plan- und Runddrehen herstellen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                           341\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind      im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1               2                                            3                                  4\nb)    Werkstücke durch Profildrehen und Form-\ndrehen herstellen\nc)    Außen- und Innengewinde mit unterschied-\nliehen Profilen, ein- und mehrgängig bis zu\neiner Maßgenauigkeit gemäß Toleranzlage\n6H/6g und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz\nzwischen 4 und 25 µm durch Schraubdrehen\nherstellen\nd)    exzentrische Werkstücke herstellen                       18\ne)    ungleichmäßig geformte Werkstücke aus\nEisen- und Nichteisenmetallen in Planscheiben\nspannen und ausrichten und herstellen\nf)    unterschiedliche Normkegel durch Passen\nherstellen\ng)    Gußstücke, Halbzeuge sowie spanend und\nspanlos vorbearbeitete Werkstücke durch\nDreh- und Bohroperationen bearbeiten\n7  Prüfen der Werk-             a)    systematische Qualitätsprüfung entsprechend\nstücke und Sichern                 dem Produktionsablauf, der Qualitätsvorgaben\nder Qualität                       und der Stückzahlen durchführen\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe f)                 b)    Sichtkontrollen nach vorgebenen Fertigungs-\nmerkmalen durchführen\nc)    Längen, insbesondere mit Feinzeigern und\nlnnenfeinmeßgeräten, unter Beachtung von                   4\nsystematischen und zufälligen Meßfehlermög-\nlichkeiten messen\nd)    Maß-, Form- und Lagetoleranzen an Werk-\nstücken prüfen\ne)    Oberflächenbeschaffenheit mittels Ober-\nflächenprüfgeräten prüfen\n8 Prüfen und Scharf-           a)    geometrisch bestimmte Schneiden an Dreh-\nschleifen von Dreh-                und Bohrwerkzeugen in bezug auf Abmessun-\nund Bohrwerkzeugen                 gen, Form, Winkel, Flächen, Schneidfähigkeit,\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 1                  Beschädigung und Verschleiß prüfen                          3\nBuchstabe g)\nb)   Dreh- und Bohrwerkzeuge aus verschiedenen\nSchneidstoffen unter Beachtung des Einsatzes\nund der Werkzeugform schärfen\n9 Warten von                   a)    Drehmaschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen\nDrehmaschinen                      nach Bedarf und nach vorgegebenen Plänen\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 1                  warten\nBuchstabe h)\nb)   Verschleißerscheinungen an Drehmaschinen\nerkennen und Maßnahmen zu deren Beseiti-                    3\ngung ergreifen oder veranlassen\nc)   Drehmaschinen durch Reinigen und Korro-\nsionsschützen pflegen","342                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nB. Fachrichtung Automaten-Drehtechnik\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                        3                                 4\n1  Lesen, Anwenden          a)   Maschinen- und Getriebepläne anwenden\nund Erstellen\nvon technischen          b)   Qualitäts-Prüfpläne anwenden                               3\nUnterlagen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5)       C)   Kurven- und Werkzeugpläne anfertigen\n2  Planen und Steuern       a)   Fertigungsaufgaben mit Hilfe von Arbeitsunter-\nvon Arbeits- und              lagen bearbeiten\nBewegungsabläufen;\nKontrollieren            b)   Werkzeuge festlegen und den Werkzeug-\nund Beurteilen                trägem unter Beachtung des freien Spänefalls\nder Ergebnisse                und des gleichzeitigen Einsatzes zuordnen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 7)\nc)   Spann- und Prüfmittel sowie Kühlschmierstoffe\nfestlegen\nd)   Arbeitsfolgen für Dreh-, Bohr- und Gewinde-\noperationen in Längs- und Querrichtung unter\nBeachtung der Anzahl der Werkzeugträger und\nder Werkzeugaufnahmen festlegen\ne)   Arbeitsumdrehungsfrequenzen, Vorschübe und\nSchnittiefen in Abhängigkeit von Werk- und                 6\nSchneidstoffkombinationen, von der Maschi-\nnen-, Werkzeug-, Werkstück- und Spannmittel-\nstabilität, von der Form des Rohlings und des\nWerkzeugs sowie von der geforderten Ober-\nflächenbeschaffenheit bestimmen\nf)   Arbeitswege, An- und Rückstellwege\nbestimmen\ng)   Stückzeitberechnungen durchführen\nh)   Kurvenwerte festlegen\ni)   Drehautomaten unter Berücksichtigung der\nForm des Werkstücks, des Werkstoffs und der\nQualitätsanforderungen auswählen\n3  Einrichten von           a)   Maschinenwerte einstellen\nDrehautomaten, Werk-\nzeugen und Zusatz-       b)   Werkstückspannmittel vorbereiten und\neinrichtungen                 montieren\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 2\nBudhstabe a)             c)   Werkzeugspannmittel vorbereiten und\nmontieren\nd)   Einrichtungen und Hilfsmittel zur Führung und\nzum Vorschub von Profilstangen auswählen\nund montieren\ne)   Steuerkurven auswählen, positionieren und                25\nmontieren\nf)   Arbeits- und Schaltfolgen einstellen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                          343\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                            3                                4\ng)   Werkzeuge unter Beachtung der Fertigungs-\nfolge und Kollisionsgefahr sowie der Bearbei-\ntungszugaben in Einsatz bringen\nh)   Kühlschmiermittelleitungen unter Beachtung\nder Fertigungsverfahren, der Überflutungsrich-\ntung und -menge installieren\ni)   Werkstückentnahme- und Späneförderein-\nrichtungen sowie Magazine montieren und\neinstellen\n4  Ausrichten und              a)    Werkzeuge nach vorgegebenen Einstelldaten\nSpannen von                       voreinstellen\nWerkzeugen und\nWerkstücken an               b)   Werkzeuge, insbesondere mittels Meißel-\nDrehautomaten                     haltern,Spannzangen,Spannbuchsen,Spann-\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 2                 kegeln und Wechselsystemen, ausrichten und\nBuchstabe b)                      spannen\n6\nc)   vorbereitete Werkstücke, insbesondere Profil-\nstangen, unter Beachtung der Stabilität und\nder Fliehkräfte mittels Spannzangen und\nSpannfuttern ausrichten und spannen\nd)   Werkstücke im Hinblick auf ihre Stabilität\nstützen und führen\n5  Bedienen und                 a)   Betriebsarten und Bedienelemente zur\nÜberwachen von                    Durchführung des Zerspanungsprozesses\nDrehautomaten                     handhaben\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe c)                 b)   Profilstangen und Werkstücke zuführen sowie\ndie automatische Beschickung überwachen\nc)   Zerspanungsvorgänge optimieren\nd)   Werkzeugwechselzeitpunkt nach Verschleiß-\nund Qualitätsmerkmalen und unter Berück-\nsichtigung der Mehrmaschinenbedienung\nbestimmen\ne)   Arbeitsbewegungen und Hilfsfunktionen\nüberwachen\nf)   Sicherheitseinrichtungen an Werkzeug-\nmaschinen kontrollieren und deren Funktion                8\nsicherste! len\ng)   Störungen beim Zerspanungsprozeß erkennen\nh)   Störungen beim Zerspanungsprozeß auf Fehler\nam Werkzeug, am Werkstoff, an der Maschine,\nan den Zuführeinrichtungen und bei den\nArbeitsbewegungen zurückführen\ni)   Störungen durch Verändern der Schnittwerte,\nWerkzeuge, Arbeitsfolgen und Arbeitsverfahren\nbeseitigen","344                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                        3                                4\nk)   Beseitigung maschinenbedingter Störungen\nveranlassen\n1)   umwelt- und betriebsbezogene Entsorgung\nvon Werkzeugmaschinen durchführen\n6  Erstellen, Eingeben      a)   Programme, insbesondere unter Berücksich-\nund Optimieren von            tigung von Programmaufbau, Zyklen, Unter-\nProgrammen sowie              programmen, Parametern, Bezugspunkten,\nHerstellen der Werk-          Koordinatensystemen, Wegbedingungen,\nstücke auf numerisch          Zusatzfunktionen und Codierung, erstellen\ngesteuerten Werk-\nzeugmaschinen            b)   Programme eingeben, testen, ändern und\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 2             optimieren\nBuchstabe d)\nC)   Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und\n-eingeben\n8\nd)   Fehler in Programmen eingrenzen und ihre\nBeseitigung veranlassen\ne)   Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie Kunststoffen an numerisch\ngesteuerten Werkzeugmaschinen herstellen\nf)   Datenein- und Datenausgabegeräte und\nDatenträger handhaben\ng)   gesetzliche und betriebliche Datenschutzvor-\nschritten beachten\n7  Bearbeiten von           a)   Eisen- und Nichteisenmetalle, insbesondere\nWerkstücken auf               spanend und spanlos vorbearbeitete Halb-\nDrehautomaten oder            zeuge, durch Dreh- und Bohroperationen\nnumerisch gesteuerten         bearbeiten\nWerkzeugmaschinen\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 2        b)   Werkstücke bis zu einer Maßgenauigkeit von\nBuchstabe e)                  IT 7 und mit einer Oberflächenbeschaffenheit\nRz zwischen 4 und 63 µm innen und außen auf\nkonventionellen oder numerisch gesteuerten\nDrehautomaten unter Beachtung der Frei-\nschneidezeit, des Arbeitsrückhubs oder des\nAbhebeverfahrens der Stabilitätsgrenzwerte\ndurch Plan- und Runddrehen herstellen\nC)   Werkstücke durch Profildrehen, insbesondere\nQuer- Profilabstechdrehen und Formdrehen,\nunter Berücksichtigung der Profilverzerrung.             8\nherstellen\nd)   Außen- und Innengewinde mit unterschied-\nliehen Profilen, bis zu einer Maßgenaugikeit\ngemäß Toleranzlage 6H/6g und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und\n25 µm unter Berücksichtigung der Steue-\nrungsart spanend und spanlos herstellen\n-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                         345\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des              Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes               und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1               2                                           3                                4\ne)   Werkstücke durch Sonderverfahren,\ninsbesondere Querbohren und Fräsen,\nkomplett bearbeiten\nf)   Werkstücke mit gleichzeitig arbeitenden Werk-\nzeugen unter Beachtung der mechanischen\nund thermischen Belastung bearbeiten\n8 Prüfen der Werk-            a)   systematische Qualitätsprüfung entsprechend\nstücke und Sichern               dem Produktionsablauf, der Qualitätsvorgaben\nder Qualität                     und der Stückzahlen durchführen\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe f)                b)   Sichtkontrollen nach vorgegebenen Ferti-\ngungsmerkmalen durchführen\nc)   Längen, insbesondere mit Feinzeigern und\nlnnenfeinmeßgeräten, unter Beachtung von\nsystematischen und zufälligen Meßfehler-\nmöglichkeiten messen\nd)   Maß-, Form- und Lagetoleranzen an Werk-\nstücken prüfen                                            6\ne)   Oberflächenbeschaffenheit mittels Ober-\nflächenprüfgeräten prüfen\nf)   Streufelder durch Häufigkeitsprüfungen er-\nmitteln und Eingriffsgrenzen bestimmen sowie\nMaschinen- und Prozessfähigkeit beurteilen\ng)   Prüfergebnisse dokumentieren\nh)   Qualitätsmängel am Werkstück bewerten und\ndurch Änderungen des Zerspanungsprozesses\nbeheben\n9 Schleifen und               a)   geometrisch bestimmte Schneiden an Dreh-\nPrüfen von Dreh- und             und Bohrwerkzeugen in bezug auf Abmessun-\nBohrwerkzeugen                   gen, Form, Winkel, Flächen, Schneidfähigkeit,\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 2                Beschädigung und Verschleiß prüfen\nBuchstabe g)\nb)   Dreh- und Bohrwerkzeuge aus verschiedenen                 6\nSchneidstoffen unter Beachtung des Ein-\nsatzes, der Werkzeugform, insbesondere Pro-\nfilverzerrung und Abmessungen, schleifen und\nschärfen\n10  Warten von                  a)   Drehautomaten und Werkzeuge nach Bedarf\nDrehautomaten                    und nach vorgegebenen Plänen warten\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe h)                b)   Verschleißerscheinungen erkennen und Maß-\nnahmen zu deren Beseitigung ergreifen oder                2\nveranlassen\nc)   Werkzeugmaschinen durch Reinigen und\nKorrosionssch ützen pflegen","346                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil     1\nC. Fachrichtung Frästechnik\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1               2                                        3                                4\n1 Planen und Steuern       a)   Fertigungsaufgaben mit Hilfe von Arbeitsunter-\nvon Arbeits- und              lagen erarbeiten\nBewegungsabläufen;\nKontrollieren            b)   Werkzeuge, Spann- und Prüfmittel, sowie Hilfs-\nund Beurteilen                und Betriebsstoffe für Bohr-, Dreh- und Fräso-\nder Ergebnisse                perationen bestimmen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 7)\nc)   Arbeitsfolgen für Bohr-, Dreh- und Fräsopera-\ntionen festlegen\nd)   Einstellwerte in Abhängigkeit von Werk- und               6\nSchneidstoffkombinationen von der Maschi-\nnen-, Werkzeug-, Werkstück- und Spannmittel-\nstabilität, von der Form des Rohlings und des\nWerkzeugs sowie von der geforderten Oberflä-\nchenbeschaffenheit bestimmen\ne)   Fräsmaschine oder Bohr- und Fräswerke unter\nBerücksichtigung der Form des Werkstücks,\ndes Werkstoffs und der Qualitätsanforderun-\ngen auswählen\n2 Einrichten von           a)   Maschinenwerte einstellen\nFräsmaschinen oder\nBohr- und Fräswerken,    b)   mechanische, pneumatische oder hydrau-\nWerkzeugen und                lische Spannvorrichtungen, insbesondere\nVorrichtungen                 Frästische, Rundtische und Teilapparate, mon-\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 3             tieren\nBuchstabe a)                                                                            9\nc)   Werkzeuge in fixierenden und verstellbaren\nAufnahmen montieren\nd)   Werkzeuge positionieren\ne)   Schutzvorrichtungen ausrichten und\nmontieren\n3 Ausrichten und           a)   Werkzeuge nach vorgegebenen Einstelldaten\nSpannen von                   voreinstellen\nWerkzeugen,\nWerkstücken und          b)   Werkzeuge, insbesondere mittels Meißel-\nVorrichtungen an              haltern, Spannfuttern, Spannkegeln, Aufspann-\nFräsmaschinen oder            dornen, Spannzangen und Ausdrehköpfen,\nBohr- und Fräswerken          spannen\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 3                                                                      11\nBuchstabe b)             c)   Werkstücke mittels Spannfuttern, Spann-\nzangen, Schraubstöcken und mechanischen\noder hydraulischen Spannmitteln spannen und\nunter Bezug auf Kanten, Mitten und Abstände\nausrichten\nd)   Vorrichtungen auf Frästischen ausrichten und\nspannen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                         347\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                            3                                 4\n4  Bedienen und                 a)   Bedienelemente zur Durchführung des Zer-\nÜberwachen von                    spanungsprozesses handhaben\nFräsmaschinen\noder Bohr- und               b)   Arbeitsbewegungen und Hilfsfunktionen über-\nFräswerken                        wachen\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 3            c)   Zerspanungsvorgänge optimieren\nBuchstabe c)\nd)   Störungen beim Zerspanungsprozeß erkennen\ne)   Störungen beim Zerspanungsprozeß auf Fehler\nam Werkzeug, am Werkstoff, an der Maschine\nund bei den Arbeitsbewegungen zurückführen\nf)   Störungen durch Verändern der Schnittwerte,              17\nWerkzeuge, Arbeitsfolgen und Arbeitsverfahren\nbeseitigen\ng)   Beseitigung maschinenbedingter Störungen\nveranlassen\nh)   Sicherheitseinrichtungen an Werkzeug-\nmaschinen kontrollieren und deren Funktion\nsicherstellen\ni)   umwelt- und betriebsbezogene Entsorgung\nvon Werkzeugmaschinen durchführen\n5  Erstellen, Eingeben          a)   Programme, insbesondere unter Berücksich-\nund Optimieren von                tigung von Programmaufbau, Zyklen, Unter-\nProgrammen sowie                  programmen, Parametern, Bezugspunkten,\nHerstellen der Werk-              Koordinatensystemen, Wegbedingungen,\nstücke auf numerisch              Zusatzfunktionen und Codierung, erstellen\ngesteuerten Werk-\nzeugmaschinen                b)   Programme eingeben, testen, ändern und\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 3                 optimieren\nBuchstabe d)                 c)   Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und\neingeben\nd)   Fehler in Programmen eingrenzen und ihre                   8\nBeseitigung veranlassen\ne)   Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie Kunststoffen an numerisch\ngesteuerten Werkzeugmaschinen herstellen\nf)   Datenein- und Datenausgabegeräte und\nDatenträger handhaben\ng)   gesetzliche und betriebliche Datenschutz-\nvorschritten beachten\n6  Bearbeiten von               a)   Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nWerkstücken auf                   metallen sowie Kunststoffen bis zu einer\nFräsmaschinen                     Oberflächenbeschaffenheit R2 zwischen\noder Bohr- und                    10 und 40 µm mit Satzfräsern durch Längs-\nFräswerken oder                   profilfräsen herstellen\nnumerisch gesteuerten\nWerkzeugmaschinen\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe e)","348                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil     1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                        3                                4\nb)   Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen sowie Kunststoffen bis zu einer Maßge-\nnauigkeit von IT 7 und einer Oberflächenbe-\nschaffenheit R2 6,3 µm mit unterschiedlichen\nFräsern, Einzel- und Satzfräsern an konventio-\nnellen oder numerisch gesteuerten Fräsma-\nschinen oder Bohr- und Fräswerken durch\nPlanfräsen und Längs-Profilfräsen herstellen\n16\nc)   Flächen an Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen bis zu\neiner Lagetoleranz ± 0,02 mm und einer Maß-\ngenauigkeit IT 7 und einer Oberflächenbe-\nschaffenheit bis R2 6,3 µm an Fräsmaschinen\noder Bohr- und Fräswerken mit unterschiedli-\nchen Werkzeugen durch Ausspindeln innen\nund außen herstellen\nd)   Teilungen an Werkstücken durch Differential-\nteilen herstellen\n7  Prüfen der Werkstücke    a)   systematische Qualitätsprüfung entsprechend\nund Sichern der               dem Produktionsablauf, den Qualitätsvorgaben\nQualität                      und den Stückzahlen an Fräsmaschinen oder\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 3             Bohr- und Fräswerken durchführen\nBuchstabe f)\nb)   Sichtkontrollen nach vorgegebenen Ferti-\ngungsmerkmalen durchführen\nc)   Längen, insbesondere mit Feinzeigern und                  5\nlnnenfeinmeßgeräten, unter Beachtung von\nsystematischen und zufälligen Meßfehlermög-\nlichkeiten messen\nd)   Maß-, Form- und Lagetoleranzen an Werkstük-\nken prüfen\ne)   Oberflächenbeschaffenheit mittels Oberflä-\nchenprüfgerät prüfen\n8  Sehartschleifen von      a)   geometrisch bestimmte Schneiden· an Fräs-,\nBohr- und Drehwerk-           Bohr- und Drehwerkzeugen in bezug auf\nzeugen und Prüfen von         Abmessungen, Form, Winkel, Flächen,\nFräs-, Bohr- und Dreh-        Schneidfähigkeit, Beschädigung und Ver-\n3\nwerkzeugen                    schleiß prüfen\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 3\nb)   Bohr- und Drehwerkzeuge aus verschiedenen\nBuchstabe g)\nSchneidstoffen unter Beachtung des Einsatzes\nund der Werkzeugform schärfen\n9  Warten von Fräs-         a)   Fräsmaschinen oder Bohr- und Fräswerke,\nmaschinen oder Bohr-          Werkzeuge und Vorrichtungen nach Bedarf\nund Fräswerken                und nach vorgegebenen Plänen warten\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 3\nb)   Verschleißerscheinungen an Fräsmaschinen\nBuchstabe h)\noder Bohr- und Fräswerken erkennen und\nMaßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen                   3\noder veranlassen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                           349\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind       im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1               2                                            3                                  4\nc)   Fräsmaschinen oder Bohr- und Fräswerke\ndurch Reinigen und Korrosionsschützen pfle-\ngen\nD. Fachrichtung Schleiftechnik\n1 Planen und Steuern\nvon Arbeits- und             a)   Fertigungsaufgaben mit Hilfe von Arbeitsunter-\nBewegungsabläufen;                lagen erarbetten\nKontrollieren\nb)   Schleifkörper, Spann- und Prüfmittel sowie\nund Beurteilen\nHilfs- und Betriebsstoffe für Schleifoperatio-\nder Ergebnisse\nnen bestimmen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 7)\nc)   Arbeitsfolgen für Schleifoperationen festlegen\nd)   Einstellwerte in Abhängigkeit von Werk- und\nSchneidstoffkombinationen von der Maschi-                   6\nnen-, Schleifkörper-, Werkstück- und Spann-\nmittelstabilität, von der Form des Rohlings und\ndes Schleifkörpers sowie von der geforderten\nOberflächenbeschaffenheit bestimmen\ne)   Schleifmaschine und Schleifkörper unter\nBerücksichtigung der Form des Werkstücks,\ndes Werkstoffs und der Qualitätsanforderun-\ngen auswählen\n2 Einrichten von               a)   Maschinenwerte einstellen\nSchleifmaschinen,\nb)   mechanische, pneumatische oder hydrau-\nWerkzeugen und\nlische und magnetische Spannvorrichtungen,\nVorrichtungen\nTeilapparate und Scharfschleifvorrichtungen                 9\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe a)                      montieren\nc)   Schutzvorrichtungen ausrichten und montie-\nren\n3 Ausrichten und               a)   Schleifkörper mittels Aufspanndornen und\nSpannen von                       Flanschen ausrichten und spannen\nWerkzeugen,\nb)   Werkstücke mittels Spannfuttern, Magnetkraft,\nWerkstücken und                                                                               9\nVorrichtungen an                  Spannzangen und zwischen Spitzen ausrich-\nten und spannen\nSchleifmaschinen\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 4            c)   Werkstücke im Hinblick auf ihre Stabilität stüt-\nBuchstabe b)                      zen und führen\n4 Bedienen und                 a)   Bedienelemente zur Durchführung des Zer-\nÜberwachen von                    spanungsprozesses handhaben\nSchleifmaschinen\nb)   Arbeitsbewegungen und Hilfsfunktionen über-\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 4\nwachen\nBuchstabe c)\nc)   Zerspanungsvorgänge optimieren\nd)   Störungen beim Zerspanungsprozeß\nerkennen","350                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    z.eitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des            Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes             und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                         3                                 4\ne)    Störungen beim Zerspanungsprozeß auf Fehler\nam Werkzeug, am Werkstoff, an der Maschine\nund bei den Arbeitsbewegungen zurückführen\nf)    Störungen durch Verändern der Schnittwerte,\nWerkzeuge, Arbeitsfolgen und Arbeitsverfahren            18\nbeseitigen\ng)    Beseitigung maschinenbedingter Störungen\nveranlassen\nh)    Sicherheitseinrichtungen an Werkzeugmaschi-\nnen kontrollieren und deren Funktion sicher-\nstellen\ni)    umwelt- und betriebsbezogene Entsorgung\nvon Werkzeugmaschinen durchführen\n5  Erstellen, Eingeben      a)    Programme, insbesondere unter Berücksich-\nund Optimieren von             tung von Programmaufbau, Zyklen, Unter-\nProgrammen sowie               programmen, Parametern, Bezugspunkten,\nHerstellen der Werk-           Koordinatensystemen, Wegbedingungen,\nstücke auf numerisch           Zusatzfunktionen und Codierung, erstellen\ngesteuerten Werk-\nb)    Programme eingeben, testen, ändern und\nzeugmaschinen\noptimieren\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe d)             c)    Werkszeugkorrekturwerte bestimmen und\neingeben                                                   8\nd)    Fehler in Programmen eingrenzen und ihre\nBeseitigung veranlassen\ne)    Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen sowie Kunststoffen an numerisch\ngesteuerten Werkzeugmaschinen herstellen\nf)    Datenein- und Datenausgabegeräte und\nDatenträger handhaben\ng)    gesetzliche und betriebliche Datenschutz-\nvorschritten beachten\n6  Bearbeiten von           a)    Werkstücke aus Stahl oder Nichteisenmetallen\nWerkstücken auf                bis zu einer Maßgenauigkeit IT 6 und mit einer\nSchleifmaschinen oder          Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 1,6\nnumerisch gesteuerten          und 6,3 µm durch Rundschleifen, insbeson-\nWerkzeugmaschinen              dere Außenrund-Umfang- und lnnenrund-\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 4              Umfang-Längsschleifen sowie Außenrund-\nBuchstabe e)                   Umfang- und lnnenrund-Umfang-Querschlei-\nfen, herstellen\nb)    Werkstücke aus Stahl oder Nichteisenmetallen\nbis zu einer Maßgenauigkeit IT 6 und mit einer\nOberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 2,5\nund 6,3 µm durch Planschleifen, insbesondere\nPlan-Umfang- und Plan-Seiten-Längsschleifen\n19\nsowie Plan-Seiten-Quersch leiten, herstellen\nc)    Werkstücke aus Stahl oder Nichteisenmetallen\ndurch Schraub-, Wälz-, Profil- und Formschlei-\nfen herstellen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                          351\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes               und Kontrollierens zu vermitteln sind      im 3.. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                           3                                 4\nd)   ein- und mehrschneidige Werkzeuge, insbe-\nsondere Fräswerkzeuge, scharfschleifen\ne)   Werkstücke feinarbeiten\n7  Prüfen der Werkstücke        a)   systematische Qualitätsprüfung entsprechend\nund Sichern der                   dem Produktionsablauf, den Qualitätsvorgaben\nQualität                          und den Stückzahlen an Schleifmaschinen\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 4                 durchführen\nBuchstabe f)\nb)   Sichtkontrollen nach vorgebenen Fertigungs-\nmerkmalen durchführen\nc)   Längen, insbesondere mit Feinzeigern und\nlnnenfeinmeßgeräten, unter Beachtung von                  4\nsystematischen und zufälligen Meßfehlermög-\nlichkeiten messen\nd)   Maß-, Form- und Lagetoleranzen an Werk-\nstücken prüfen\ne)   Oberflächenbeschaffenheit mittels Ober-\nflächenprüfgeräten prüfen\n8  Prüfen und Abrichten         a)   geometrisch unbestimmte Schneiden an\nvon Schleifwerkzeugen             Schleifwerkzeugen in bezug auf Abmessun-\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 4                 gen, Form, Flächen, Schneidfähigkeit und Ver-\nBuchstabe g)                      schleiß prüfen                                            2\nb)   Schleifkörper mittels Sichtprüfung auf Beschä-\ndigungen kontrollieren und abrichten\n9  Warten von                   a)   Schleifmaschinen, Schleifkörper und Vorrich-\nSchleifmaschinen                  tungen nach Bedarf und vorgegebenen Plänen\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 4                 warten\nBuchstabe h)\nb)   Verschleißerscheinungen an Schleifmaschinen\nerkennen und Maßnahmen zu deren Beseiti-                  3\ngung ergreifen oder veranlassen\nC)   Schleifmaschinen durch Reinigen und Korro-\nsionsschützen pflegen","352                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 4\n(zu§ 10)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin\n1.. Berufliche Grundbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nlfd.             Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                        3                                 4\n1    Berufsbildung            a)   Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 1)            besondere Abschluß, Dauer und Beendigung,\nerklären\nb)   gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc)   Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2    Aufbau und               a)   Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des              Betriebes erläutern\nAusbildungs-\nbetriebes                b)   Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 2)            wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-\nwaltung erklären\nc)   Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorgani-\nsationen, Berufsvertretungen und Gewerk-\nschatten nennen\nd)   Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des\nausbildenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und             a)   wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nTarifrecht,\nArbeitsschutz            b)   wesentliche Bestimmungen der für den aus-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 3)            bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nwährend der\nnennen\ngesamten Aus-\nc)   Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes       bildung zu\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft      vermitteln\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd)   wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzge-\nsetze nennen\n4    Arbeitssicherheit,       a)   berufsbezogene Vorschriften der Träger der                   .,1-·\nUmweltschutz und              gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nrationelle Energie-           Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nverwendung                    Merkblätter, nennen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 4)\nb)   berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften\nbei den Arbeitsabläufen anwenden\nc)   Verhaltensweisen bei Unfällen und Ent-\nstehungsbränden beschreiben und Maß-\nnahmen der Ersten Hilfe einleiten","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24 . Januar 1987                           353\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nUd.                Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nINr..    Ausbildungsberufsbildes                       t.:nd Kontroliierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr\n1                   2                                                    3                              4\nd)     wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\ni\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne)     Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,\nleicht entzündbaren Stoffen sowie vom\nelektrischen Strom ausgehen, beachten\nf)     für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften Ober den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung\nder Luft nennen\ng)     arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen\nnennen und zu ihrer Verringerung beitragen\nh)    im Ausbildungsbetrieb verwendete Energie-\narten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Ein-\nwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n5    Lesen, Anwenden                  a)     Teil- und Gruppenzeichnungen lesen\nund Erstellen\nvon technischen                  b)     Grundbegriffe der Normung anwenden\nUnterlagen\n(§ 7 Abs . 1 Nr. 5)              c)     Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher\nund Bedienungshinweise lesen und anwenden\nd)     Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie\nOberflächenbeschaffenheit erkennen und\nzuordnen\ne)     digitale und analoge Daten lesen\nf)     Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen\n6    Unterscheiden,                   a)    Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen\nZuordnen und                            unterscheiden\nHandhaben von\nWerk- und                         b)    Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-\nHilfsstoffen                            stoffe unterscheiden, ihrer Verwendung nach\n4 *)\n(§ 7 Abs . 1 Nr. 6)                     zuordnen, und nach Anweisung und Unter-\nlagen unter Beachtung gefährlicher Arbeits-\nstoffe anwenden\nC)     metallische Werkstücke und Halbzeuge nach\nForm, Stoff und Bearbeitbarkeit identifizieren\nd)     Eigenschaften von Werkstücken unter Berück-\nsichtigung der stofflichen Zusammensetzung\nund des Verwendungszweckes durch Wärme-\nbehandlung, insbesondere durch Weichglü-\nhen, Abschreckhärten und Anlassen, ändern\nund prüfen\n•1 Im Zusammenlhan,g mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermilteln.","354                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind   im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                                4\n7   Planen und Steuern               a)    Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-\nvon Arbeits- und                       naler, konstruktiver, fertigungstechnischer und\nBewegungsabläufen;                     wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen\nKontrollieren\nund Beurteilen                   b)    Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organi-\nder Ergebnisse                         satorischer und informatorischer Notwendig-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)                     keiten festlegen und sicherstellen\nc)    Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen\nunter Berücksichtigung von bis zu drei Einfluß-\ngrößen steuern\n5 *)\nd)    Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und\nArbeitsergebnisse festlegen\ne)    Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werk-\nzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel\nbereitstellen\nf)    Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeug-\nmaschine einrichten\ng)    Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und\nInformationen für den Arbeitsablauf nutzen\n8   Warten von                       a)    Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor\nBetriebsmitteln                        Korrosion schützen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)                                                                                2 *)\nb)    Betriebsstoffe, insbesondere Öie, Kühl- und\nSchmierstoffe, nach Betriebsvorschriften\nwechseln und auffüllen\n9   Prüfen, Anreißen                 a)    Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern\nund Kennzeichnen                       und Meßschrauben unter Beachtung von\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)                     systematischen und zufälligen Meßfehlermög-\nlichkeiten messen\nb)     mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern\nmessen\nc)    Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel\nnach dem Lichtspaltverfahren sowie Form-\ngenauigkeit mit Rundungslehren prüfen\nd)    Werkstücke mit Grenzlehren und Gewinde-                     3 *)\nlehren prüfen\ne)    Oberflächenqualität durch Sichtprüfen\nbeurteilen\nf)     Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an\nWerkstücken unter Berücksichtigung der\nWerkstoffeigenschaften und nachfolgender\nBearbeitung anreißen und körnen\ng)     Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln\n•) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","Nr . 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                            355\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                    Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     und Kontrollierens zu vermitteln sind     im t Ausbildungsjahr\n1                  2                                                 3                                  4\n10     Ausrichten und                    a)    Spannzeuge unter Berücksichtigung der\nSpannen von                             Größe, der Form, des Werkstoffs und der\nWerkzeugen und                          Bearbeitung von Werkstücken auswählen und\nWerkstücken                             befestigen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 10)\nb)    Werkstücke mittels Maschinenschraubstock,\nSpannbrücke, Spanntreppe und Dreibacken-                    2*)\nfutter, insbesondere unter Beachtung der\nWerkstückstabilität und des Oberflächen-\nschutzes, ausrichten und spannen\nc)    Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel,\nSpannzangen und Meißelhalter ausrichten und\nspannen\n11    manuelles Spanen                  a)    Auswählen der Werkzeuge:\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)\nWerkzeuge unter Berücksichtigung der Verfah-\nren und der Werkstoffe auswählen\nb)   Feilen:\nFlächen und Formen an Werkstücken aus\nEisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maß-\ngenauigkeit von ± 0,2 mm und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit R2 zwischen 6,3 und\n40 µm eben, winklig und parallel auf Maß\nfeilen\nc)   Sägen:\nBleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-,\nNichteisenmetallen und Kunststoffen nach\nAnriß mit Handbügelsäge trennen                             8\nd)   Meißeln:\nWerkstücke nach Anriß spanend und zer-\nteilend meißeln\ne)   Gewindeschneiden:\nmetrische Innen- und Außengewinde an Eisen-\nund Nichteisenmetallen unter Beachtung der\nKühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und\nSchneideisen herstellen\nf)   Reiben:\nBohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen\nbis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer\nOberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und\n10 µm durch Rundreiben herstellen\n12     maschinelles Spanen               a)   Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)\naa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der\nVerfahren, der Werkstoffe und der Schnei-\ndengeometrie auswählen\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","356                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                2                                        3                                  4\nbb) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub\nund die Schnittiefe an Werkzeugmaschi-\nnen für Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen\nmit Hilfe von Tabellen und Diagrammen\nunter Anleitung bestimmen und einstellen\nCC)  Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschi-\nnen herstellen\nb)   Bohren, Senken, Reiben:\naa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen bis zu einer Lage-\ntoleranz von ± 0,2 mm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nan Bohrmaschinen mit unterschiedlichen\nWerkzeugen durch Bohren ins Volle, Auf-\nbohren und durch Profilsenken herstellen\nbb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und\neiner Oberflächenbeschaffenheit Rz                     4\nzwischen 4 und 10 µm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nan Bohrmaschinen durch Rundreiben\nherstellen\nc)   Drehen und fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-      .\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-\nfenheit Rz zwischen 4 und 63 µm, ins-\nbesondere unter Beachtung der Kühl-\nschmierstoffe, mit unterschiedlichen\nDrehmeißeln durch Quer-Plandrehen und\nLängs-Runddrehen herstellen\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-\nfenheit Rz zwischen 10 und 40 µm, ins-\nbesondere unter Beachtung der Kühl-\nschmierstoffe, mit unterschiedlichen\nFräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen\nim Gegenlauf herstellen\n13   Trennen, Umformen        a)   Scherschneiden:\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)\naa) Hand- und Handhebelscheren, insbe-\nsondere unter Berücksichtigung des\nWerkstoffes, der Blechdicke und des\nKraftbedarfs, auswählen\nbb) Feinbleche mit Hand- und Handhebel-\nscheren nach Anriß scheren\nb)   Kaltumformen:\naa) Abwicklungen von Prismen, Zylindern,\nKegeln, Pyramiden konstruieren                         4","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                            357\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 1. Ausbildungsjahr\n1                2                                            3                                  4\nbb) Werkstücke aus Feinblechen nach\nAbwicklungen herstellen\nCC)  Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen\nmit und ohne Vorrichtungen im Schraub-\nstock durch freies Runden und Schwenk-\nbiegen unter Beachtung der Werkstück-\noberfläche, der Biegeradien, der neutralen\nFaser und der Biegewinkel kalt umformen\ndd) Rohre aus Stahl unter Beachtung des\nWanddicken-D u rch messer-Verhältn isses\nkalt umformen\nee) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und\nSchweifen umformen\n14   Fügen                        a)   Schraub- und Balzenverbindungen:\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)\naa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder\nStiftschrauben mit und ohne Mutter und\nScheibe unter Beachtung der Oberflä-\nchenform und -beschaffenheit, der Werk-\nstoffpaarung sowie der Materialfestigkeit\nverschrauben\nbb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung\nder Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\nflächen verstiften\ncc) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit\nSicherungselementen, insbesondere\nSicherungsscheiben und Zahnscheiben,\nsichern\ndd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen\nee) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefüg-\nter Bauteile prüfen\nb)   Löten, Schmelzschweißen:\naa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und\nLöteinrichtung herstellen\n8\nbb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach\nEigenschaften und Verwendungszweck\nauswählen\nCC)  Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen unter Beachtung der Oberflächen-\nbeschaffenheit der Werkstoffe und der\nEigenschaften der Löthilfsstoffe hartlöten\ndd) Schweißraupen auf Stahlbleche durch\nSchmelzschweißen auftragen\nee) 1-Nähte an Feinblechen aus Stahl\nschweißen\nff)  Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus\nStahl mit einer Dicke zwischen 1 und\n3 mm am T-Stoß und Eckstoß schweißen","358                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil      1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind   im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                                 4\nc)     Kleben:\nBauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit\ndem für die jeweilige Materialpaarung geeigne-\nten Klebstoff unter Beachtung der klebstoff-\nspezifischen Verarbeitungsbedingungen, ins-\nbesondere der Vorbereitung der Oberflächen,\nkleben\n15                                     Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die\nAusbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 7\nund Ausbildungsinhalte aus den laufenden Num-\nmern 11 bis 14 dieses Teils des Ausbildungsrah-                  12\nmenplans unter Berücksichtigung betriebsbeding-\nter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-\nschritts vertieft vermittelt werden\nII. Berufliche Fachbildung für den Konstruktionsmechaniker/die Konstruktionsmechanikerin\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind   im 2. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                                 4\n1   Lesen, Anwenden                  a)     Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nund Erstellen\nvon technischen                  b)     Normen, insbesondere Zeichnungs-, Stoff- und\nUnterlagen                              Form normen berücksichtigen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)                                                                                 8 *)\nc)     Betriebsanleitungen, Bedienungsanleitungen\nund Arbeitspläne anwenden\nd)     Abwicklungen von geo~etrischen Grund-\nkörpern anfertigen\n2    Planen und Steuern              a)     erforderliche Arbeitsverfahren, Werkzeuge,\nvon Arbeits- und                        Hilfs- und Prüfmittel, Vorrichtungen und Scha-\nBewegungsabläufen;                     blonen bestimmen\nKontrollieren                                                                                      5 *)\nund Beurteilen                  b)     Arbeitsfolgen, Montage-, Demontage-, Instand-\nder Ergebnisse                         setzungsarbeiten planen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)\nc)     Arbeitsplatz an Montagestellen einrichten\n3    manuelles Spanen                a)     mit handgeführten Mas_chinen bohren\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)                                                                                2\nb)    Rohrgewinde mit Schneidkluppe herstellen\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 3 bis 7 zu vermitteln.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                           359\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 2. Ausbildungsjahr\n1                2                                            3                                 4\n4  maschinelles Spanen          a)   Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)               Nichteisenmetallen nach Lagetoleranz an\nBohrmaschinen mit unterschiedlichen Werk-\nzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbahren,\nProfilsenken und Planeinsenken, Kreisschnei-               5\nden und Schälbohren herstellen\nb)   Werkzeuge, insbesondere Wendelbohrer und\nHandmeißel an Schleifböcken scharfschleifen\n5  Trennen, Umformen            a)   Trennen:\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)\naa) Bleche mit Handhebel- und Tafelschere\nscherschneiden\nbb) Bleche, Rohre und Profile mit Maschinen-               5\nsägen trennen\ncc) Stahlbleche mit Handschneidbrennern\nnach Anriß trennen\nb)   Umformen:\naa) Formteile aus Blech durch Schwenk-\nbiegen herstellen\nbb) Formteile aus Blech durch Walzrunden\nherstellen\ncc) Rohre und Profile mit und ohne Vorrich-                9\ntung kalt biegeumformen\ndd) Rohre und Profile mit und ohne Vorrich-\ntung warm biegeumformen\nee) Bleche, Rohre und Profile biegerichten\nff)  geometrische Grundkörper aus Blech\ndurch Biegeumformen herstellen\n6  Fügen                        a)   Schweißeinrichtungen, Schweißzusatz- und\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)               Hilfsstoffe für das Schmelzschweißen auswäh-\nlen sowie Einstellwerte festlegen\nb)   Bleche, Profile und Rohre aus Stahl mit unter-\nschiedlichen Nahtarten in einer oder mehreren\nLagen in Horizontal-, Wannen- und Steigposi-\ntion schmelzschweißen\nc)   Schweißnähte auf Nahtdicke, Nahtüberhöhung\nund Nahtaussehen prüfen                                     8\nd)   Bruchaussehen von Schweißnähten bei Prüf-\nstücken auf Bindefehler, Poren, Risse,\nSchlackeneinschlüsse und Wurzelfehler prüfen\ne)   Nahtart und Fugenform unter Berücksichti-\ngung des Werkstoffes, der Werkstücke und\nder Stoßart nach Vorgabe festlegen","360                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      zeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des             Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes              und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 2. Ausbildungsjahr\n1                2                                          3                                   4\n7  Montieren von             a)    Bauteile und Baugruppen montagegerecht\nBauteilen zu                    lagern und zuführen sowie nach Zeichnung\nBaugruppen                      und Kennzeichnung den Montagevorgängen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)             zuordnen\nb)    Bauteile für den funktionsgerechten Einbau\nprüfen                                                     10\nc)    Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und\nOberflächenbeschaffenheit anpassen\nd)    Bauteile zu Baugruppen unter Beachtung\nteilespezifischer Montagebedingungen fügen\nIII. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen\nA. Fa Chr i Ch tun g Meta 11- und    s Chi ff baute Ch n i k\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      zeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des             Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes              und Kontrollierens zu vermitteln sind       im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                          3                                   4\n1  Lesen, Anwenden           a)    Fertigungspläne lesen und anwenden\nund Erstellen\nvon technischen           b)    Bauteile und Baugruppen bestimmen und\nUnterlagen                      kennzeichnen\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe a)              c)    metallbau- oder schiffbauspezifische Zeich-\nnungen lesen und anwenden\nd)    Schweiß- und Montagepläne lesen und\nanwenden\ne)    Montage-, Justier- und Prüfvorschriften für den            16\nMontagevorgang lesen und anwenden\nf)    Maße aufnehmen, Tabellen und Montage-\nskizzen anfertigen\ng)    Abwicklungen von Formteilen nach metallbau-\noder schiffbauspezifischen Verfahren herstel-\nlen\nh)    Aufrisse von Metallbau- oder Schiffbaukon-\nstruktionen anfertigen.\n2  Unterscheiden,            a)    Eignung von Werkstoffen zum Umformen,\nZuordnen und                    Schweißen und Wärmebehandeln beurteilen\nHandhaben von                                                                                2\nWerk- und                  b)   Korrosionsschutz und Dämmaßnahmen nach\nHilfsstoffen                    Vorgaben durchführen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                         361\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter          in Wochen\nLfd.          Teil des              Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                                                         im 3. und 4. Aus-\nund Kontrollierens zu vermitteln sind        bildungsjahr\n1                2                                           3                                4\n3  manuelles Spanen            a)   mit handgeführten Maschinen reiben\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)\nb)   Flächen und Formen an Werkstücken aus                     3\nEisen- und Nichteisenmetallen mit hand-\ngeführten Maschinen durch Schleifen bearbei-\nten\n4  maschinelles Spanen              Flächen und Formen an Schleifböcken\n2\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)              herstellen\n5  Trennen, Umformen           a)   Trennschleifen und thermisches Trennen:\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 1\naa) Bleche, Rohre und Profile maschinell\nBuchstabe b)\ntrennschleifen                                       3\nbb) Bleche und Profile von Hand und mit\nhandgeführten Maschinen thermisch\ntrennen\nb)   Biegeumformen, Flammrichten:\naa) Formteile aus Blechen und Profilen\nmaschinell durch Biegeumformen nach\nSchablonen über mehrere Biegeachsen                  4\nherstellen\nbb) Bleche, Rohre und Profile durch örtliche\nErwärmung umformen\n6  Fügen, insbesondere         a)   Fugenflanken durch Brennschneiden,\ndurch Schutzgas-                 Schmelzschneiden und Schleifen herstellen\nschweißen und Ver-\nschrauben                   b)   Bauteile und Baugruppen in verschiedenen\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 1                Arbeitspositionen heften\nBuchstabe c)\nc)   nichtabnahmepflichtige Schutzgasschweiß-\narbeiten ausführen\nd)   schweißnahtbezogene Wärmebehandlung aus-                  6\nführen\ne)   Schrauben, Muttern, Unterleg- und Keilsehei-\nben zusammenstellen sowie Werkzeuge nach\nArt, Form und Funktion der Schraubverbin-\ndung auswählen\nf)   Schraubverbindungen mit vorgegebenem\nDrehmoment unter Beachtung von Reihen-\nfolge, Anzugsstufen und Werkstoffpaarung\nherstellen\n7  Vorzeichnen von             a)   nach Zeichnungen, Tabellen, Schablonen und\nBauteilen und                    Modellen - unter Berücksichtigung vorgege-\nBaugruppen                       bener Normen und Maßtoleranzen - anreißen\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe d)","362                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter          in Wochen\nLfd.           Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                      im 3. und 4. Aus-\nund Kontrollierens zu vermitteln sind        bildungsjahr\n1                 2                                        3                                 4\nb)   unter Zuhilfenahme von Stabwasserwaage,\nSchlauchwaage, Lot oder Fallbrett und Ver-\nmessungsgeräten anreißen\nc)   Bauteile und Baugruppen für die Bearbeitung                5\nund Montage kennzeichnen\nd)   Schablonen und Modelle herstellen und hand-\nhaben\n8  Prüfen von                     vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für den\nBauteilen und                  Einbau prüfen\nBaugruppen für\n4\nden Einbau\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe e)\n9  Montieren und De-         a)   Vorbereiten der Montage:\nmontieren von Bau-\naa) Hilfsmittel und -einrichtungen auswählen\nteilen, Baugruppen und\ngroßdimensionierten                 und bereitstellen\nMetallkonstruktionen           bb) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 1                   und Montageplätzen durchführen\nBuchstabe f)\nb)   Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach techni-\nsehen Unterlagen unter Beachtung teile-\nspezifischer Montagebedingungen in\nMontagelage bringen und sichern\nbb) Bauteile und Baugruppen unter Beach-\ntung teilspezifischer Montagebedingungen\nfunktionsgerecht verbinden\n26\nCC) Bauteile und Baugruppen unter bauplatz-\nspezifischen Montagebedingungen zu\nkomplexen, großdimensionierten Metall-\noder Schiffbaukonstruktionen unter\nZuhilfenahme von Stabwasserwaage,\nLot und Vermessungsgeräten montieren\nc)   Demontieren:\naa) Bauteile und Baugruppen demontieren\nbb) Bauteile hinsichtlich Lage und Funktions-\nzuordnung kennzeichnen und ablegen\nCC) schadhafte Bauteile und Baugruppen\nunter Beachtung konstruktionsspezifi-\nscher und sicherheitstechnischer Bedin-\ngungen demontieren; Austauschteile ein-\npassen\n10  Aufbauen von Hilfskon-         Hilfskonstruktionen und Arbeitsgerüste auf-\nstruktionen                    bauen, abbauen und sichern                                 4\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe g)","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                           363\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter           in Wochen\nLfd.          Teil des                Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                                                           im 3. und 4. Aus-\nund Kontrollierens zu vermitteln sind         bildungsjahr\n1               2                                            3                                 4\n11  Anschlagen, Sichern          a)    besondere Sicherheitsvorschriften für den\nund Transportieren                 Transport von Bauteilen und Baugruppen\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 1                  beachten\nBuchstabe h)\nb)    Bauteile und Baugruppen für den Transport\nsichern\nc)    Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel\nsowie Anschlag- und Transporthilfen aus-\nwählen\nd)    Anschlag- und Transporthilfen anbringen\ne)    Bauteile und Baugruppen anschlagen und                    3\nsichern\nf)    handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil-\nzüg~ Kettenzüg~ Hubzüg~ handhaben\ng)    Signale und Signalhilfsmittel für Hebe- und\nTransportvorgänge bereitstellen und anwenden\nh)    Metall- oder Schiffbaukonstruktionen kanten\nund drehen\ni)    Transport sichern und durchführen\nk)    Transportgut absetzen und sichern\n8. Fach r ich tun g Ausrüstungstechnik\n1 Lesen, Anwenden              a)    Fertigungspläne lesen und anwenden\nund Erstellen\nvon technischen              b)    Bauteile und Baugruppen bestimmen und\nUnterlagen                         kennzeichnen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)\nc)    Maschinenbau-, Stahlbau- und Bau-\nzeichnungen anwenden\n4\nd)    Schweißpläne lesen und anwenden\ne)    lnstandhaltungsanleitungen und Funktions-\npläne anwenden\nf)    technische Sachverhalte, insbesondere in\nForm von Protokollen und Berichten, aufzeich-\nnen\n2 Unterscheiden,               a)    Eignung von Werkstoffen zum Umformen,\nZuordnen und                       Schweißen und Wärmebehandeln beurteilen\nHandhaben von                                                                                 2\nWerk- und                     b)   Korrosionsschutz- und Dämmaßnahmen nach\nHilfsstoffen                       Vorgaben durchführen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)","364                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                        3                                 4\n3  Planen und Steuern            anhand von Arbeitsfolgeplänen, Montage- und\nvon Arbeits- und              Justiervorschriften sowie anhand von\nBewegungsabläufen;            Wartungs- und lnstandhaltungsplänen Arbeits-\nKontrollieren                 abläute auch unter Berücksichtigung' perso-                2\nund Beurteilen                neller Unterstützung festlegen\nder Ergebnisse\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)\n4  manuelles Spanen              Flächen und Formen an Werkstücken aus\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)           Eisen- und Nichteisenmetallen mit handge-                 2\nführten Maschinen durch Schleifen bearbeiten\n5  Trennen mit handge-      a)   Bleche und Profile von Hand und mit handge-\nführten Maschinen             führten Maschinen thermisch trennen\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 2                                                                       2\nb)   Bleche, Rohre und Profile mit handgeführten\nBuchstabe a)\nMaschinen trennen\n6  Fügen, insbesondere      a)   nichtabnahmepflichtige Schutzgasschweiß-\ndurch Schutzgas-              arbeiten ausführen\nschweißen und\nb)   schweißnahtbezogene Wärmebehandlung aus-\nVerschrauben\nführen\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe b)             c)   Schrauben, Muttern, Unterleg- und Keilsehei-\nben zusammenstellen sowie Werkzeuge nach\nArt, Form und Funktion der Schraubverbin-\ndungen auswählen\nd)   Schraubverbindungen mit vorgegebenem\nDrehmoment unter Beachtung von Reihen-\nfolge, Anzugsstufen und Werkstoffpaarung\nherstellen\ne)   Schraubverbindungen unter Verwendung form-               12\nund kraftschlüssiger Sicherungselemente\nherstellen\nf)   Werkzeuge für Stift- und Bolzenverbindungen\nnach Art, Form und Funktion der Verbindung\nauswählen\ng)   Bauteile durch Stifte und Bolzen verbinden\nsowie Bolzenverbindungen sichern\nh)   Preßverbindungen durch Einpressen, Keilen\nund Schrumpfen herstellen\ni)   Stahlseile durch Klemmen verbinden\nk)   Bauteile durch Federverbindungen fügen\n7  Aufbauen, Anschließen    a)   Schalt- und Funktionspläne einfacher pneuma-\nund Prüfen von pneu-          tischer oder hydraulicher Systeme lesen und\nmatischen oder                skizzieren\nhydraulischen\nSystemen                 b)   Druck in pneumatischen oder hydraulischen\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 2             Sy stemen messen und einstellen\nBuchstabe c)","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                          365\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter   zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                 und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                             3                                4\nc)   einfache Pneumatik- oder Hydraulikschaltun-\ngen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen,\nSchaltplänen und Vorschriften aufbauen,\nanschließen und prüfen\n8\nd)   Maschinen oder Anlagen nach Steuerungs-\nplänen oder Programmen einstellen\ne)   Daten ergänzen, Programmablauf ändern\nf)   Programmabläufe überwachen\ng)   Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen\nKomponenten in pneumatischen, hydrau-\nlischen und mechanischen Systemen feststel-\nlen\n8  Montieren und De-            a)   Vorbereiten der Montage:\nmontieren von festen\nund beweglichen Bau-              Hilfsmittel und -einrichtungen auswählen und\nund Ausrüstungskon-               bereitstellen\nstruktionen                  b)   Montieren:\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe d)                      aa) Bauteile sowie Baugruppen nach techni-\nsehen Unterlagen unter Beachtung teile-\nspezifischer Montagebedingungen in\nMontagelage bringen\nbb) Bauteile sowie Baugruppen unter Beach-\ntung der Maßtoleranzen passen sowie\ndurch Messen, Lehren und Sichtprüfen\nfunktionsgerecht ausrichten und Lage\nsichern\nCC)   Bauteile sowie Baugruppen unter Beach-\ntung teilspezifischer Montagebedingungen\nfunktionsgerecht verbinden und voneinan-\nder abhängige Einzelfunktionen zur Ver-\nmeidung von Montagefehlern zwischen-\nprüfen\ndd) Blechformteile, Verkleidungen und isolie-\nrungen montieren\nee) Rohrleitungen verlegen sowie Rohr- und\nSchlauchverbindungen unter Berücksich-\ntigung der zu fördernden Medien und der\nFörderbedingungen herstellen\nff) Pneumatik- oder Hydraulikanlagen ein-\nbauen und anschließen\ngg) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen\neinbauen und einstellen\nc)   Demontieren:\naa) Baugruppen zum Zweck des Transportes,\nder Instandsetzung und der Verschrottung\ndemontieren                                        18","366                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter          in Wochen\nUd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                                                      im 3. und 4. Aus-\nund Kontrollierens zu vermitteln sind        bildungsjahr\n1               2                                        3                                4\nbb) Bauteile hinsichtlich Lage und Funktions-\nzuordnung kennzeichnen und ablegen\n9 Anschlagen, Sichern      a)   besondere Sicherheitsvorschriften für\nund Transportieren            den Transport von Bauteilen und Anlagen\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 2             beachten\nBuchstabe e)\nb)   Bauteile und Anlagen für den Transport\nsichern\nc)   Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel\nsowie Anschlag- und Transporthilfen aus-\nwählen\nd)   Anschlag- und Transporthilfen anbringen\ne)   Bauteile und Anlagen anschlagen und sichern\nf)   handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil-\nz.üge, Kettenzüge, Hubzüge, Hubwagen und\nHebebühnen handhaben\ng)   Signale und Signalhilfsmittel für Hebe- und\nTransportvorgänge bereitstellen und anwenden\nh)   Stahlbaukonstruktionen kanten und drehen\ni}   Transport sichern und durchführen\nk)   Transportgut absetzen und sichern\n110 Prüfen und lnbetrieb-    a)   Betriebsbereitschaft beweglicher Stahlbaukon-\nnehmen von Bau- und           struktionen durch Sicherstellen und Prüfen,\nAusrüstungskonstruk-          iinsbesondere von Befestigung, Schmierung,\ntionen                        Kühlung und Energieversorgung, herstellen\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe f)             b)   pneumatische oder hydraulische und elek-\ntrische Baugruppen im eingebauten Zustand\nauf ihre Funktion prüfen\nc)   Einzelfunktionen von Anlagen, insbesondere\nDichtheit, Beweglichkeit, Laufruhe und mecha-\nnische Begrenzungen, prüfen\nd)   voneinander abhängige Funktionen, insbeson-\ndere an den Schnittstellen mechanischer,                 16\npneumatischer oder hydraulischer und elektri-\nscher Baugruppen, prüfen und Betriebsbereit-\nschaft herstellen\ne)   Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen\nund herstellen\nf)   Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermit-\nteln und mit vorgegebenen Werten· vergleichen\ng)   Endprüfung durch Probelauf durchführen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                            367\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter          in Wochen\nLfd.            Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                                                               im 3. und 4. Aus-\nund Kontrollierens zu vermitteln sind        bildungsjahr\n1                 2                                                3                                 4\n11  Instandhalten von                 a)    Inspektion, insbesondere unter Berücksichti-\nBau- und Ausrüstungs-                   gung verfahrens- und sicherheitstechnischer\nkonstru ktionen                         Vorschriften vorbereiten und nach Anweisung\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 2                       durchführen\nBuchstabe g)\nb)    Störungen feststellen, Fehler eingrenzen und\nauf Schwachstellen hinweisen\nc)    Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen               12\nuntersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseiti-\ngungen beurteilen und die Instandsetzung ein-\nleiten\nd)    Störungen und Fehler durch Nacharbeiten\noder Austausch von Bauteilen und Baugrup-\npen unter Berücksichtigung betrieblicher\nBedingungen beseitigen\nC. Fach r i c h tu n g Fe i n b I e c h baute c h n i k\n1 Lesen, Anwenden                   a)    Fertigungspläne lesen und anwenden\nund Erstellen\nvon technischen                   b)    Bauteile und Baugruppen bestimmen und\nUnterlagen                              kennzeichnen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)                c)    Zeichnungen von Feinblechkonstruktionen\nlesen und anwenden\nd)    lnstandhaltungsanleitungen und Funktions-                  8\npläne anwenden\ne)    Betriebs-, Instandhaltungs- und Qualitätsdaten\nerfassen und bewerten\nf)    technische Sachverhalte, insbesondere in\nForm von Protokollen und Berichten, auf-\nzeichnen\n2 Unterscheiden,                    a)    Eignung von Werkstoffen zum Umformen,\nZuordnen und                            Schweißen und Wärmebehandeln beurteilen\nHandhaben von\nWerk- und                          b)   Korrosionsschutz- und Dämmaßnahmen nach                    2\nHilfsstoffen                            Vorgaben durchführen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)\n3 Planen und Steuern                      anhand von Arbeitsfolgeplänen, Montage-\nvon Arbeits- und                        und Justiervorschriften sowie anhand von\nBewegungsabläufen;                      Wartungs- und lnstandhaltungsplänen Arbeits-\nKontrollieren                           abläufe auch unter Berücksichtigung perso-                 5\nund Beurteilen                          neller Unterstützung festlegen\nder Ergebnisse\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)\n4 manuelles Spanen                        Flächen und Formen an Werkstücken aus\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)                    Eisen- und Nichteisenmetallen mit handge-                   4\nführten Maschinen durch Schleifen bearbeiten","368                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter          in Wochen\nLfd.          Teil des            Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                                                       im 3. und 4. Aus-\nund Kontrollierens zu vermitteln sind        bildungsjahr\n1                2                                         3                                 4\n5  Trennen mit stationären  a)    Bleche, Rohre und Profile mit handgeführten\nund handgeführten              Maschinen trennschleifen\nMaschinen\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 3        b)    Bleche mit handgeführten Maschinen durch\nBuchstabe a)                   Scherschneiden trennen\n6\nC)    Bleche durch Bohren, Stanzen oder Nibbeln\ntrennen\nd)    Bleche und Profile von Hand mit handgeführ-\nten Maschinen thermisch trennen\n6  Zuschneiden und          a)    Feinbleche spannen\nUmformen von Fein-\nblechen                  b)    Formteile aus Feinblechen durch Treiben,\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 3              Strecken, Stauchen herstellen und bearbeiten\nBuchstabe b)\nc)    Zuschnitte für Blechteile nach Zeichnungen,\nSchablonen und Modellen vorzeichnen und                  12\nanfertigen\nd)    Feinblechbauteile versteifen durch Sicken,\nUmschlagen oder Drahteinlegen\ne)    Blechteile ausbeulen\n7  Fügen, insbesondere      a)    Widerstandsschweißverbindungen an Fein-\ndurch Schweißen von            blechen herstellen\nFeinblechen und\ndurch Umformen           b)    nichtabnahmepflichtige Schmelzschweiß-\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 3              arbeiten ausführen\nBuchstabe c)\nc)    Feinbleche durch Gasschmelzschweißen\nfügen\nd)    Feinbleche durch Schutzgasschweißen fügen\ne)    Werkzeuge, Lote, Flußmittel nach Eigenschaf-             13\nten und Verwendungszweck auswählen\nf)    Blechteile aus unterschiedlichen Werkstoffen\nunter Beachtung der Oberflächenbeschaffen-\nheit weich- oder hartl0ten\ng)    Feinbleche formschlüssig durch Bördeln und\nFalzen verbinden\nh)    Bauteile kraftschlüssig mit metrischen oder\nBlechschrauben fügen\n8  Bearbeiten und           a)    Rauhigkeiten durch Schleifen und Polieren\nBehandeln von                  glätten, Schleif- und Poliermittel auswählen\nOberflächen\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 3        b)    Vertiefungen in der Oberfläche durch Auf-\nBuchstabe d)                   zinnen ausgleichen\nc)    Oberflächen durch Bürsten dekorieren\nd)    Reinigungsmittel auswählen und anwenden                   6","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                          369\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter          in Wochen\nlfd.          Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                                                          im 3. und 4. Aus-\nund Kontrollierens zu vermitteln sind        bildungsjahr\n1               2                                            3                                4\ne)   Korrosionsschutz- und Konservierungsmittel\nzur Oberflächenbehandlung auswählen und\nanwenden\nf)    Schweiß- und Lötnähte durch Schleifen\nmittels handgeführter Maschinen oberflächen-\nbehandeln\n9 Montieren, Demontieren       a)   Bauteile sowie Baugruppen nach technischen\nund Instandsetzen                 Unterlagen montieren sowie Einzelteile zu\nvon Feinblechkonstruk-            Feinblechkonstruktionen mit festen und\ntionen                            beweglichen Bauteilen montieren\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe e)                 b)   Bauteile sowie Baugruppen unter Beachtung\nder Maßtoleranzen passen sowie durch Mes-\nsen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht\nausrichten und Lage sichern\nc)   während des Montagevorgangs voneinander                  18\nabhängige Einzelfunktionen zur Vermeidung\nvon Montagefehlern zwischenprüfen\nd)   Anlagen oder Anlagenteile nach technischen\nUnterlagen auf vorbereiteten Plätzen aufstel-\nlen, ausrichten und befestigen\ne)   Blechformteile anfertigen und anpassen\nf)   Feinblechkonstruktionen instandsetzen\n10  Einrichten und               a)   Feinblechbearbeitungsmaschinen einrichten\nBedienen von                      und bedienen\nBlech bearbeitungs-\nmaschinen                    b)   Feinblechbearbeitungsmaschinen warten und\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 3                 instand halten\nBuchstabe f)\nc)   Maschinen entsprechend dem Programm-                      4\nablauf rüsten\nd)   Daten ergänzen, Programmablauf ändern\ne)   Maschinensteuerung auslösen und Ablauf\nüberwachen","370                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nAnlage 5\n(zu § 10)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                 2                                        3                                 4\n1  Berufsbildung             a)   Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 1)            besondere Abschluß, Dauer und Beendigung,\nerklären\nb)   gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc)   Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2  Aufbau und                a)   Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des               Betriebes erläutern\nAusbildungs-\nbetriebes                b)   Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 2)            wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-\nwaltung erklären\nc)   Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorgani-\nsationen, Berufsvertretungen und Gewerk-\nschatten nennen\nd)   Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des\nausbildenden Betriebes beschreiben\n3   Arbeits- und             a)   wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nTarifrecht,\nArbeitsschutz             b)   wesentliche Bestimmungen der für den aus-\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 3)            bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nwährend der\nnennen\ngesamten Aus-\nc)   Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes       bildung zu\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft       vermitteln\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd)   wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzge-\nsetze nennen\n4   Arbeitssicherheit,       a)   berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nUmweltschutz und              gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nrationelle Energie-           Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nverwendung                    Merkblätter, nennen\n(§ 8 Abs. 1 und Nr. 4)\nb)   berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorsch ritten\nbei den Arbeitsabläufen anwenden\nc)   Verhaltensweisen bei Unfällen und Ent-\nstehungsbränden beschreiben und Maß-\nnahmen der Ersten Hilfe einleiten","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                           371\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind  im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                               4\nd)    wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne)    Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,\nleicht entzündbaren Stoffen sowie vom\nelektrischen Strom ausgehen, beachten\nf)    für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung\nder Luft nennen\ng)    arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen\nnennen und zu ihrer Verringerung beitragen\nh)   im Ausbildungsbetrieb verwendete Energie-\narten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Ein-\nwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n5   Lesen, Anwenden                   a)   Teil- und Gruppenzeichnungen lesen\nund Erstellen\nvon technischen                   b)   Grundbe.griffe der Normung anwenden\nUnterlagen\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 5)                c)   Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher\nund Bedienungshinweise lesen und anwenden\nd)   Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie\nOberflächenbeschaffenheit erkennen und\nzuordnen\ne)   digitale und analoge Daten lesen\nf)   Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen\n6   Unterscheiden,                    a)   Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen\nZuordnen und                            unterscheiden\nHandhaben von\nWerk- und                         b)   Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-\nHilfsstoffen                            stoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach\n4 *)\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 6)                    zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen\nunter Beachtung gefährlicher Arbeitsstoffe\nanwenden\nc)    metallische Werkstücke und Halbzeuge nach\nForm, Stoff und Bearbeitbarkeit identifizieren\nd)   Eigenschaften von Werkstücken unter Berück-\nsichtigung der stofflichen Zusammensetzung\nund des Verwendungszweckes durch Wärme-\nbehandlung, insbesondere durch Weichglü-\nhen, Abschreckhärten und Anlassen, ändern\nund prüfen\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","372                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                                 4\n7    Planen und Steuern              a)     Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-\nvon Arbeits- und                       naler, konstruktiver, fertigungstechnischer und\nBewegungsabläufen;                     wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen\nKontrollieren\nund Beurteilen                   b)    Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organi-\nder Ergebnisse                         satorischer und informatorischer Notwendig-\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 7)                     keiten festlegen und sicherstellen\nc)     Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen\nunter Berücksichtigung von bis zu drei Einfluß-\ngrößen steuern\n5*)\nd)     Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und\nArbeitsergebnisse festlegen\ne)     Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werk-\nzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel\nbereitstellen\nf)     Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeug-\nmaschine einrichten\ng)     Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und\nInformationen für den Arbeitsablauf nutzen\n8    Warten von                       a)     Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor\nBetriebsmitteln                        Korrosion schützen\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 8)                                                                                 2 *)\nb)     Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und\nSchmierstoffe, nach Betriebsvorschriften\nwechseln und auffüllen\n9     Prüfen, Anreißen                a)     Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern\nund Kennzeichnen                       und Meßschrauben unter Beachtung von\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 9)                     systematischen und zufälligen Meßfehlermög-\nlichkeiten messen\nb)    mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern\nmessen\nc)     Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel\nnach dem Lichtspaltverfahren sowie Form-\ngenauigkeit mit Rundungslehren prüfen\nd)     Werkstücke mit Grenzlehren und Gewinde-                     3 *)\nlehren prüfen\ne)     Oberflächenqualität durch Sichtprüfen\nbeurteilen\nf)     Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an\nWerkstücken unter Berücksichtigung der\nWerkstoffeigenschaften und nachfolgender\nBearbeitung anreißen und körnen\ng)    Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln\n•) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                             373\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                                 4\n10    Ausrichten und                    a)    Spannzeuge unter Berücksichtigung der\nSpannen von                             Größe, der Form, des Werkstoffs und der\nWerkzeugen und                          Bearbeitung von Werkstücken auswählen und\nWerkstücken                             befestigen\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 10)\nb)   Werkstücke mittels Maschinenschraubstock,\nSpannbrücke, Spanntreppe und Dreibacken-                    2*)\nfutter, insbesondere unter Beachtung der\nWerkstückstabilität und des Oberflächen-\nschutzes, ausrichten und spannen\nc)   Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel,\nSpannzangen und Meißelhalter ausrichten und\nspannen\n11    manuelles Spanen                  a)   Auswählen der Werkzeuge:\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 11)\nWerkzeuge unter Berücksichtigung der Verfah-\nren und der Werkstoffe auswählen\nb)   Feilen:\nFlächen und Formen an Werkstücken aus\nEisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maß-\ngenauigkeit von ± 0,2 mm und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und\n40 µm eben, winklig und parallel auf Maß\nfeilen\nc)    Sägen:\nBleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-,\nNichteisenmetallen und Kunststoffen nach\nAnriß mit Handbügelsäge trennen                              8\nd)   Meißeln:\nWerkstücke nach Anriß spanend und\nzerteilend meißeln\ne)   Gewindeschneiden:\nmetrische Innen- und Außengewinde an Eisen-\nund Nichteisenmetallen unter Beachtung der\nKühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und\nSchneideisen herstellen\nf)    Reiben:\nBohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen ,\nbis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer\nOberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und\n10 µm durch Rundreiben herstellen\n12     maschinelles Spanen              a)    Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 12)\naa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der\nVerfahren, der Werkstoffe und der Schnei-\ndengeometrie auswählen\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","374                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                2                                        3                                 4\nbb) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub\nund die Schnittiefe an Werkzeugmaschi-\nnen für Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen\nmit Hilfe von Tabellen und Diagrammen\nunter Anleitung bestimmen und einstellen\ncc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschi-\nnen herstellen\nb)   Bohren, Senken, Reiben:\naa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen bis zu einer Lage-\ntoleranz von ± 0,2 mm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nan Bohrmaschinen mit unterschiedlichen\nWerkzeugen durch Bohren ins Volle, Auf-\nbohren und durch Profilsenken herstellen\nbb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und\neiner Oberflächenbeschaffenheit Rz                    4\nzwischen 4 und 10 µm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nan Bohrmaschinen durch Rundreiben\nherstellen\nc)   Drehen und Fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-\nfenheit R2 zwischen 4 und 63 µm, ins-\nbesondere unter Beachtung der Kühl-\nschmierstoffe, mit unterschiedlichen\nDrehmeißeln durch Quer-Plandrehen und\nLängs-Runddrehen herstellen\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-\nfenheit R2 zwischen 10 und 40 µm, ins-\nbesondere unter Beachtung der Kühl-\nschmierstoffe, mit unterschiedlichen\nFräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen\nim Gegenlauf herstellen\n13   Trennen, Umformen        a)   Scherschneiden:\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 13)\naa) Hand- und Handhebelscheren, insbe-\nsondere unter Berücksichtigung des\nWerkstoffes, der Blechdicke und des\nKraftbedarfs, auswählen\nbb) Feinbleche mit Hand- und Handhebel-\nscheren nach Anriß scheren\nb)   Kaltumformen:\naa) Abwicklungen von Prismen, Zylindern,\nKegeln, Pyramiden konstruieren","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                           375\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des              Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes               und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 1. Ausbildungsjahr\n1                2                                           3                                  4\nbb) Werkstücke aus Feinblechen nach Ab-                     4\nwicklungen herstellen\nCC)  Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen\nmit und ohne Vorrichtungen im Schraub-\nstock durch freies Runden und Schwenk-\nbiegen unter Beachtung der Werkstück-\noberfläche, der Biegeradien, der neutralen\nFaser und der Biegewinkel kalt umformen\ndd) Rohre aus Stahl unter Beachtung des\nWanddicken-Durchmesser-Verhältnisses\nkalt umformen\nee) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und\nSchweifen umformen\n14   Fügen                       a)   Schraub- und Bolzenverbindungen:\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 14)\naa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder\nStiftschrauben mit und ohne Mutter und\nScheibe unter Beachtung der Oberflä-\nchenform und -beschaffenheit, der Werk-\nstoffpaarung sowie der Materialfestigkeit\nverschrauben\nbb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung\nder Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\nflächen verstiften\ncc) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit\nSicherungselementen, insbesondere\nSicherungsscheiben und Zahnscheiben,\nsichern\ndd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen\nee) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefüg-\nter Bauteile prüfen\nb)   Löten, Schmelzschweißen:\naa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und\nLöteinrichtung herstellen\n8\nbb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach\nEigenschaften und Verwendungszweck\nauswählen\nCC)  Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen unter Beachtung der Oberflächen-\nbeschaffenheit der Werkstoffe und der\nEigenschaften der Löthilfsstoffe hartlöten\ndd) Schweißraupen auf Stahlbleche durch\nSchmelzschweißen auftragen\nee) I-Nähte an Feinblechen aus Stahl\nschweißen\nff)  Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus\nStahl mit einer Dicke zwischen 1 und\n3 mm am T-Stoß und Eckstoß schweißen","376                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind   im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                                 4\nc)     Kleben:\nBauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit\ndem für die jeweilige Materialpaarung geeigne-\nten Klebstoff unter Beachtung der klebstoff-\nspezifischen Verarbeitungsbedingungen, ins-\nbesondere der Vorbereitung der Oberflächen,\nkleben\n15                                     Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die\nAusbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 7\nund Ausbildungsinhalte aus den laufenden Num-\nmern 11 bis 14 dieses Teils des Ausbildungsrah-                  12\nmenplans unter Berücksichtigung betriebsbeding-\nter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-\nschritts vertieft vermittelt werden\nII. Berufliche Fachbildung für den Anlagenmechaniker/die Anlagenmechanikerin\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind   im 2. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                                 4\n1   Lesen, Anwenden                  a)     Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nund Erstellen\nvon technischen                  b)     Normen, insbesondere Zeichnungs-, Stoff- und\nFormnormen, berücksichtigen                                 6*)\nUnterlagen\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 5)\nc)     Betriebs- und Bedienungsanleitungen\nanwenden\n2   Planen und Steuern                      erforderliche Arbeitsverfahren, Werkzeuge,\nvon Arbeits- und                        Hilfs- und Prüfmittel, Vorrichtungen und Scha-\nBewegungsabläufen;                     blonen bestimmen\nKontrollieren                                                                                      2 *)\nund Beurteilen\nder Ergebnisse\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 7)\n3    manuelles Spanen                a)     mit handgeführten Maschinen bohren\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 11)\nb)    Rohrgewinde mit Schneidkluppe herstellen\n4\nc)     Flächen und Formen an Werkstücken aus\nEisen- und Nichteisenmetallen mit handge-\nführten Maschinen durch Schleifen bearbeiten\n4    maschinelles Spanen                    Werkzeuge, insbesondere Wendelbohrer und\n2\n(§8Abs.1 Nr.12)                        Handmeißel, an Schleifböcken scharfschleifen\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 3 bis 6 zu vermitteln.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                          377\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 2. Ausbildungsjahr\n1                2                                            3                                  4\n5  Trennen, Umformen            a)   Trennen:\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 13)\naa) Rohre mit Rohrschneider trennen\nbb) Bleche, Rohre und Profile mit Maschinen-\nsägen trennen\n2\nCC)  Stahlbleche mit Handschneidbrennern\nnach Anriß trennen\ndd) Bleche, Rohre und Profile von Hand und\nmit handgeführten Maschinen thermisch\ntrennen\nb)   Umformen:\naa) Formteile aus Blech durch Schwenk-\nbiegen herstellen\nbb) Formteile aus Blech durch Walzrunden\nherstellen\nCC)  Rohre und Profile mit und ohne Vorrich-\ntung kalt biegeumformen                              16\ndd) Rohre und Profile mit und ohne Vorrich-\ntung warm biegeumformen\nee) Bleche, Rohre und Profile biegerichten\nff) Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen\nmit und ohne Füllung in mehreren Ebenen\nkalt und warm biegeumformen\n6  Fügen                        a)   Schraub- und Bolzenverbindungen:\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 14)\naa) Schrauben, Muttern, Unterleg- und Keil-\nscheiben zusammenstellen sowie Werk-\nzeuge nach Art, Form und Funktion der\nSchraubverbindung auswählen\nbb) Schraubverbindungen unter Beachtung\nvon Drehmoment, Reihenfolge, Anzugs-\nstufen und Werkstoffpaarung herstellen\nb)   Löten, Schmelzschweißen:\naa) Lötzusatz- und Hilfsstoffe nach Anwen-\ndungsbereich und Vorgaben auswählen\nbb) Kupferrohre in waagerechter und senk-\nrechter Rohrachse mit und ohne Fittings\nweich- und hartlöten\ncc) Schweißeinrichtungen, Schweißzusatz-\nund Hilfsstoffe für das Schmelzschweißen\nauswählen sowie Einstellwerte festlegen\ndd) Nahtart und Fugenform unter Berücksich-\ntigung des Werkstoffes, der Werkstücke\nund der Stoßart nach Vorgabe festlegen\nee) Fugenflanken durch Brennschneiden,\nSchmelzschneiden und Schleifen her.;.\nstellen","378                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1\"987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens           in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes              und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 2. Ausbildungsjahr\n1                2                                          3                                   4\nff) Werkstücke und Bauteile unter Beachtung\nder Werkstoffeigenschaften und der Werk-\nstückform vorwärmen\ngg) Schweißnähte durch Wärme nachbehan-                      14\ndein\nhh) Bleche, Profile und Rohre aus Stahl mit\nunterschiedlichen Nahtarten in einer oder\nmehreren Lagen in Horizontal-, Wannen-\nund Steigposition schmelzschweißen\nii) Stahlbleche durch Nachlinks- oder\nNachrechtsschweißen in Horizontal-,\nWannen- oder Steigposition fügen\nkk) Profile und Rohre aus Stahl mit 1-, V- und\nKehlnaht in einer und mehreren Lagen in\nWannen- und Steigposition gasschweißen\noder schutzgasschweißen\nII) Stahlrohre in waagerechter und senk-\nrechter Rohrachse in Zwangslage\nschmelzschweißen\nmm) Schweißnähte auf Nahtdicke, Nahtüber-\nhöhung und Na,itaussehen prüfen\nnn) Bruchaussehen von Schweißnähten bei\nPrüfstücken auf Bindefehler, Poren, Risse,\nSchlackeneinschlüsse und Wurzelfehler\nprüfen\nc)   Rohr- und Schlauchverbindungen:\nlösbare Rohr- und Schlauchverbindungen\nunter Berücksichtigung der zu fördernden\nMedien, des Druckes und der Temperatur her-\nstellen\n7  Konstruieren,            a)   Werkstücke nach Zeichnungen und Schablo-\nAnreißen und Herstel-         nen unter Berücksichtigung der Walzrichtung\nlen von Schablonen            und eines geringen Verschnitts anreißen\nund Abwicklungen\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 15)      b)   Abwicklungen von gerade und schräg\ngeschnittenen Prismen, Zylindern und Kegeln\nkonstruieren\nc)   Abwicklungen der Übergänge unterschied-\nlicher Querschnitte konstruieren                               6\nd)   Abwicklungen mittig und außermittig liegender\nDurchdringungen mit unterschiedlichen Win-\nkein von zylindrischen Körpern mit gleichen\nund ungleichen Durchmessern herstellen\ne)   Schablonen zum Biegeumformen herstellen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                          379\nIII. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen\nA. Fa C h r i C h t u n g A p p a rat et e C h n i k\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter   zeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                 Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                   2                                               3                                4\n1  Lesen, Anwenden                   a)   Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,\nund Erstellen                          isometrische Darstellungen, Abwicklungen,\nvon technischen                        Fundament- und Lagepläne sowie Aufstel-\nUnterlagen                             lungspläne, lesen und anwenden\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 5)\nb)   isometrische Skizzen von Rohrformstücken\nanfertigen\nc)   isometrische Skizzen von Rohrleitungen\nanfertigen\nd)   Fertigungspläne, insbesondere Schweißpläne,\nanwenden                                                   6\ne)    Wartungs- und lnstandhaltungspläne an-\nwenden\nf)    Funktionspläne anwenden\ng)   Betriebs-, Instandhaltungs- und Qualitätsdaten\nerfassen und bewerten\nh)   technische Sachverhalte, insbesondere in\nForm von Protokollen und Berichten, aufzeich-\nnen und berufsübergreifend austauschen\n2   Unterscheiden,                   a)    Eignung von Werkstoffen zum Umformen,\nZuordnen und                           Schweißen und Wärmebehandeln beurteilen\nHandhaben von\nWerk- und                         b)   Korrosionsschutz und Dämmaßnahmen nach                     2\nHilfsstoffen                           Vorgaben durchführen\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 6)\n3  Planen und Steuern               a)    Montage-, Demontage- und Instandsetzungs-\nvon Arbeits- und                       arbeiten planen\nBewegungsabläufen;\nKontrollieren                     b)   Arbeitsabläufe anhand von Arbeitsfolgeplänen,\nund Beurteilen                         Montagevorschriften oder Wartungs- und\n4\nder Ergebnisse                         lnstandhaltungsplänen auch unter Berücksich-\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 7)                     tigung personeller Unterstützung festlegen\nc)    Arbeitsplatz in Werkstätten und auf Baustellen\neinrichten und kontrollieren\n4  Trennen, Umformen                a)    Bleche und Profile maschinell scheren\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe a)                      b)   Blech- und Rohrformstücke aus Stahl und\nNichteisenmetallen einziehen, aufweiten, aus-            12\nhalsen und bördeln\nc)    Profile und Rohre flammrichten\n5  Fügen                                  schweißnahtbezogene Wärmebehandlung aus-\n2\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 14)                    führen","380                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                        3                                 4\n6  Vorzeichnen von          a)   unter Zuhilfenahme von Meßgeräten, insbe-\nBauteilen und Bau-            sondere Wasserwaage und Schlauchwaage,\ngruppen                       anreißen                                                   4\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b)             b)   Bauteile und Baugruppen für die Bearbeitung\nund Montage kennzeichnen\n7  Montieren von            a)   Vorbereiten der Montage:\nBauteilen, Baugruppen\naa) Arbeitsplatz in Werkstätten einrichten\nund Apparaten\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 1             bb) Bauteile und Baugruppen nach techni-\nBuchstabe c)                       sehen Unterlagen zuordnen und montage-\ngerecht lagern                                        6\ncc) Bauteile für den Einbau prüfen\ndd) Fügeflächen hinsichtlich Dichtigkeitsan-\nforderungen, Oberflächenform und Ober-\nflächenbeschaffenheit vorbereiten\nb)   Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach techni-\nsehen Unterlagen unter Beachtung teile-\nspezifischer Montagebedingungen in\nMontagelage bringen\nbb) Bauteile und Baugruppen unter Beach-\ntung der Maßtoleranzen passen sowie\ndurch Messen und Sichtprüfen ausrich-\nten, fixieren und heften                            26\ncc) Rohre und Rohrformstücke anhand von\nSchweißplänen unter Beachtung der\nSchweißspannungen heften\ndd) Bauteile, Baugruppen, Rohrleitungsab-\nschnitte und Armaturen für Apparate unter\nBerücksichtigung der Montagemaße und\nAufstellunspläne aufstellen, ausrichten\nund montieren\n8  Prüfen von               a)   Bauteile und Baugruppen auf Maßhalt_igkeit\nBauteilen, Baugruppen         prüfen\nund Apparaten\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 1        b)   Schweißnähte an Bauteilen und Baugruppen\nBuchstabe d)                  unter Verwendung von Prüfvorschriften prüfen               4\nc)   Bauteile und Baugruppen sowie Apparate\nunter Beachtung von Betriebsdruck und Prüf-\ndruck abdrücken\n9  Instandsetzen von        a)   schadhafte Bauteile und Baugruppen demon-\nApparaten                     tieren\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe e)             b)   Austauschteile unter Beachtung von Bau- und\n8\nBetriebsvorschriften herstellen und anpassen\nc)   instandgesetzte Bauteile und Baugruppen\nprüfen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                          381\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes               und Kontrollierens zu vermitteln sind      im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1               2                                           3                                 4\n10  Anschlagen, Sichern          a)   Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel\nund Transportieren                auswählen\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe f)                 b)   Anschlagmittel anbringen\n4\nC)   handbediente Hebezeuge bedienen\nd)   Transportgut sichern\nB. Fachrichtung Versorgungstechnik\n1 Lesen, Anwenden              a)   Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne\nund Erstellen                     oder Kanalpläne, isometrische Darstellungen,\nvon technischen                   Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne\nUnterlagen                        sowie Aufstellungspläne, lesen und anwenden\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 5)\nb)   isometrische Skizzen von Rohrformstücken\noder Kanalformstücken anfertigen\nC)   isometrische Skizzen von Rohrleitungen oder\nKanälen anfertigen\nd)   Fertigungspläne anwenden                                  6\ne)   Wartungs- und lnstandhaltungspläne\nanwenden\nf)   Funktionspläne anwenden\ng)   Betriebs-, Instandhaltungs- und Qualitätsdaten\nerfassen und bewerten\nh)   technische Sachverhalte, insbesondere in\nForm von Protokollen und Berichten, aufzeich-\nnen und berufsübergreifend austauschen\n2 Unterscheiden,               a)   Eignung von Werkstoffen zum Umformen,\nZuordnen und                      Schweißen und Wärmebehandeln beurteilen\nHandhaben von\nWerk- und                    b)   Korrosionsschutz und Dämmaßnahmen nach                    2\nHilfsstoffen                      Vorgaben durchführen\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 6)\n3 Planen und Steuern           a)   Montage-, Demontage- und Instandsetzungs-\nvon Arbeits- und                  arbeiten planen\nBewegungsabläufen;\nKontrollieren                b)   Arbeitsabläufe anhand von Arbeitsfolgeplänen,\nund Beurteilen                    Montagevorschriften oder Wartungs- und\nder Ergebnisse                    lnstandhaltungsplänen auch unter Berücksich-\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 7)                tigung personeller Unterstützung festlegen                4\nc)   Arbeitsplatz in Werkstätten und auf Baustellen\neinrichten und kontrollieren\nd)   Arbeitsabläufe zur Inbetriebnahme von rohrlei-\ntungs- oder lüftungstechnischen Anlagen nach\nVorgaben festlegen","382                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nUd.           Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                        3                                 4\n4  Umformen, einschließ-     a)   Blech·- oder Rohrformstücke aus Stahl und\nlieh Biegeumformen             Nichteisenmetallen einziehen, aufweiten, aus-\nvon Kunststoffen               halsen und bördeln\n(§ 8 Abs. 2 Nr„ 2\nb)   Profile und Rohre flammrichten                           10\nBuchstabe a)\nC)   Platten oder Rohre aus Kunststoffen warm\nbiegeumformen\n5  Schweißen von                  Werkstücke aus Kunststoff schweißen\nKunststoffen\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 2                                                                         2\nBuchstabe b)\n6  Vorzeichnen von           a)   Abwicklungen mittig und außermittig liegender\nBauteilen und                  Durchdringungen an Rohrleitungen oder Lüf-\nBaugruppen                     tungskanälen herstellen\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe c)              b)   unter Zuhilfenahme von Meßgeräten, insbe-\nsondere Wasserwaage und Schlauchwaage,                     4\nanreißen\nc)   Bauteile und Baugruppen für die Bearbeitung\nund Montage kennzeichnen\n7  Montieren und De-         a)   Vorbereiten der Montage:\nmontieren von Bau-\naa) Baustellen unter Beachtung sicherheits-\nteilen, Baugruppen und\nund verfahrenstechnischer Vorschriften\nVersorgungsanlagen\nherrichten\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe d)                   bb) Bauteile und Baugruppen anschlagen und\ntransportieren\ncc) Bauteile und Baugruppen nach techni-\nsehen Unterlagen zuordnen und montage-\ngerecht lagern\ndd) Bauteile für den Einbau prüfen                         4\nee) Fügeflächen hinsichtlich Dichtigkeitsan-\nforderungen, Oberflächenform und Ober-\nflächenbeschaffenheit vorbereiten\nff) Dichtmaterialien hinsichtlich der zu\nfördernden Medien und der Förderbedin-\ngungen nach Vorgaben anwenden\ngg) Rohrgewinde mit Gewindeschneidappara-\nten herstellen\nb)   Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach techni-\nsehen Unterlagen unter Beachtung teile-\nspezifischer Montagebedingungen in\nMontagelage bringen\nbb) Bauteile und Baugruppen unter Beach-\ntung der Maßtoleranzen passen sowie\ndurch Messen und Sichtprüfen ausrichten\nund fixieren oder heften","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                         383\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des              Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes               und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                2                                           3                                 4\nCC)  Rohre, Rohrformstücke und Rohrleitungs-\nabschnitte oder Lüftungskanäle fest und\nlösbar verbinden\ndd) Rohre oder Lüftungskanäle aus metalli-\nsehen und nichtmetallischen Werkstoffen\nnach Unterlagen und selbstgefertigten\nisometrischen Skizzen unter Beachtung\ndes Dehnungsausgleiches mit und ohne\nGefälle verlegen und befestigen\nee) Rohre und Rohrleitungsabschnitte oder\nLüftungskanäle und Lüftungskanalab-\nschnitte mit Bauteilen und Baugruppen zu\nrohrleitungs- oder lüftungstechnischen\nAnlagen montieren\n26\nff) Armaturen, Meß-, Steuer-, Regel- und\nSicherheitseinrichtungen in rohrleitungs-\noder lüftungstechnischen Anlagen\nanschließen und kennzeichnen\ngg) Rohre und Rohrleitungsabschnitte oder\nLüftungskanäle und Lüftungskanalab-\nschnitte gegen Korrosion schützen und\ndämmen\nhh) rohrleitungs- oder lüftungstechnische\nAnlagen an Ver- oder Entsorgungseinrich-\ntungen anschließen und kennzeichnen\nC)   Demontieren:\naa) Armaturen, Meß-, Steuer-, Regel- und\nSicherheitseinrichtungen sowie Förder-\noder Versorgungseinrichtungen ausbauen\nbb) Armaturen, Anlagenteile und Förder- oder\nVersorgungseinrichtungen zerlegen\nCC)  rohrleitungs- und lüftungstechnische\nAnlagen in Anlagenteile, Baugruppen und\nBauteile zerlegen\n8  Prüfen von                  a)   Verfahren zur Erfassung von Betriebswerten,\nBauteilen, Baugruppen            insbesondere Druck, Volumenstrom und Tem-\nund Versorgungs-                 peratur, anwenden\nanlagen\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 2           b)   rohrleitungs- oder lüftungstechnische Anlagen\nBuchstabe e)                     hinsichtlich äußerer Einflüsse, Befestigung,\nDichtigkeit, Dehnungsausgleich, Korrosions-\nschutz und Dämmung prüfen\nc)   Bauteile, Baugruppen und Anlagen unter\nBeachtung von Betriebs- und Prüfdruck                     6\nabdrücken\nd)   Anlagenteile, insbesondere Armaturen, Meß-,\nSteuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen\nsowie Förder- und Versorgungseinrichtungen,\nauf Funktion prüfen","384                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nUd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind      im 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1               2                                        3                                 4\ne)   Gesamtfunktion von Energieversorgungsein-\nrichtungen oder rohrleitungs- oder lüftungs-\ntechnischen Anlagen prüfen\n9  Inbetriebnehmen von      a)   Versorgungsanlagen unter Beachtung techni-\nVersorgungsanlagen            scher Unterlagen und technischer Rahmenbe-\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 2             dingungen in Betrieb nehmen                                4\nBuchstabe f)\nb)   Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermit-\nteln und mit vorgegebenen Werten vergleichen\n10  Instandhalten von        a)   Warten:\nVersorgungsanlagen\nAnlagenteile nach vorgegebenen Plänen\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 2\nwarten\nBuchstabe g)\nb)   1nspizieren:\naa) Inspektion, insbesondere unter Berück-\nsichtigung verfahrens- und sicherheits-\ntechnischer Vorschriften, nach Plänen\ndurchführen\nbb) Betriebsdaten von Armaturen, Meß-,\nSteuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtun-\ngen sowie Förder- oder Versorgungsein-\nrichtungen im Betriebszustand prüfen und\nlstzustand dokumentieren\n10\ncc) Fehler und Störungen durch Sinneswahr-\nnehmung und systematische Meßkontrol-\nlen eingrenzen\ndd) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugen-\nden Instandhaltung einleiten\nC)   Außer Betrieb setzen:\nAnlagenteile unter Beachtung sicherheits- und\nverfahrenstechnischer Vorschriften außer\nBetrieb setzen\nd)   Instandsetzen:\nBetriebsbereitschaft schadhafter Teile durch\nInstandsetzen herstellen","Nr.. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 11987                            385\nAnlage 6\n(z.u § 10)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung z.um Automobilmechaniker/zur Automobilmechanikerin\nt Berufliche Grundbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     z.eitliche Richtwerte\nUd.           Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind    im t Ausbildungsjahr\n1.              2                                            3                                  4\n1 Berufsbildung                a)   Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-\n(§ 9 Nr. 1)                       besondere Abschluß, Dauer und Beendigung,\nerklären\nb)   gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc)   Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2  Aufbau und                   a)   Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                  Betriebes erläutern\nAusbildungs-\nbetriebes                    b)   Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,\n(§ 9 Nr. 2)                       wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-\nwaltung, erklären\nc)   Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorgani-\nsationen, Berufsvertretungen und Gewerk-\nschatten nennen\nd)   Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des\nausbildenden Betriebes beschreiben\n3 Arbeits- und                 a)   wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nTarifrecht,\nArbeitsschutz                b)   wesentliche Bestimmungen der für den aus-\n(§ 9 Nr. 3)                       bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nwährend der\nnennen\ngesamten Aus-\nc)   Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes       bildung zu\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft      vermitteln\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd)   wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-\ngesetze nennen\n4 Arbeitssicherheit,           a)   berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nUmweltschutz und                  gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nrationelle Energie-               Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nverwendung                        Merkblätter, nennen\n(§ 9 Nr. 4)\nb)   berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorsch ritten\nbei den Arbeitsabläufen anwenden\nc)   Verhaltensweisen bei Unfällen und Ent-\nstehungsbränden beschreiben und Maß-\nnahmen der Ersten Hilfe einleiten","386                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter   zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind  im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                                4\nd)    wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne)    Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,\nleicht entzündbaren Stoffen sowie vom\nelektrischen Strom ausgehen, beachten\nf)    für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung\nder Luft nennen\ng)    arbeitsplatzbed ingte Umweltbelastungen\nnennen und zu ihrer Verringerung beitragen\nh)    im Ausbildungsbetrieb verwendete Energie-\narten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Ein-\nwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n5    Lesen, Anwenden                  a)    Teil- und Gruppenzeichnungen lesen\nund Erstellen\nvon technischen                  b)    Grundbegriffe der Normung anwenden\nUnterlagen\n(§ 9 Nr. 5)                      c)    Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher\nund Bedienungshinweise lesen und anwenden\nd)    Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie\nOberflächenbeschaffenheit erkennen und\nzuordnen\ne)    digitale und analoge Daten lesen\nf)    Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen\n6   Unterscheiden,                   a)    Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen\nZuordnen und                           unterscheiden\nHandhaben von\nWerk- und                        b)     Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-\nHilfsstoffen                            stoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach\n4 *)\n(§ 9 Nr. 6)                           zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen\nunter Beachtung gefährlicher Arbeitsstoffe\nanwenden\nc)     metallische Werkstücke und Halbzeuge nach\nForm, Stoff und Bearbeitbarkeit identifizieren\nd)     Eigenschaften von Werkstücken unter Berück-\nsichtigung der stofflichen Zusammensetzung\nund des Verwendungszweckes durch Wärme-\nbehandlung, insbesondere durch Weichglü-\nhen, Abschreckhärten und Anlassen, ändern\nund prüfen\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                            387\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nUd.              Teil des                   IEinbez.iehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                                 4\n1    Planen und Steuern               a)    Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-\nvon Arbeits- und                        naler, konstruktiver, fertigungstechnischer und\nBewegungsabläufen;                     wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen\nKontrollieren\nund Beurteilen                   b)    Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organi-\nder Ergebnisse                         satorischer und informatorischer Notwendig-\n(§ 9 Nr. 7)                            keiten festlegen und sicherstellen\nc)    Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen\nunter Berücksichtigung von bis zu drei Einfluß-\ngrößen steuern\n5*)\nd)    Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und\nArbeitsergebnisse festlegen\ne)    Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werk-\nzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel\nbereitstellen\nf)   Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeug-\nmaschine einrichten\ng)    Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und\nInformationen für den Arbeitsablauf nutzen\n8   Warten von                        a)    Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor\nBetriebsmitteln                        Korrosion schütz.en\n(§ 9 Nr. 8)                                                                                        2*)\nb)    Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und\nSchmierstoffe, nach Betriebsvorsch ritten\nwechseln und auffüllen\n9    Prüfen, Anreißen                 a)    längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern\nund Kennzeichnen                       und Meßschrauben unter Beachtung von\n(§ 9 Nr. 9)                            systematischen und zufälligen Meßfehlermög-\nlichkeiten messen\nb)    mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern\nmessen\nc)    Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel\nnach dem Lichtspaltverfahren sowie Form-\ngenauigkeit mit Rundungslehren prüfen\nd)   Werkstücke mit Grenzlehren und Gewinde-                      3 *)\nlehren prüfen\ne)   Oberflächenqualität durch Sichtprüfen\nbeurteilen\nf)    Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an\nWerkstücken unter Berücksichtigung der\nWerkstoffeigenschaften und nachfolgender\nBearbeitung anreißen und körnen\ng)   Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln\n•i Im Zusammenhang mit den laulenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","388                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                                 4\n10    Ausrichten und                   a)    Spannzeuge unter Berücksichtigung der\nSpannen von                            Größe, der Form, des Werkstoffs und der\nWerkzeugen und                         Bearbeitung von Werkstücken auswählen und\nWerkstücken                            befestigen\n(§ 9 Nr. 10)\nb)    Werkstücke mittels Maschinenschraubstock,\nSpannbrücke, Spanntreppe und Dreibacken-                     2*)\nfutter, insbesondere unter Beachtung der\nWerkstückstabilität und des Oberflächen-\nschutzes, ausrichten und spannen\nc)    Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel,\nSpannzangen und Meißelhalter ausrichten und\nspannen\n11    manuelles Spanen                 a)    Auswählen der Werkzeuge:\n(§ 9 Nr. 11)\nWerkzeuge unter Berücksichtigung der Verfah-\nren und der Werkstoffe auswählen\nb)    Feilen:\nFlächen und Formen an Werkstücken aus\nEisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maß-\ngenauigkeit von ± 0,2 mm und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit R2 zwischen 6,3 und\n40 µm eben, winklig und parallel auf Maß\nfeilen\nC)    Sägen:\nBleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-,\nNichteisenmetallen und Kunststoffen nach\nAnriß mit Handbügelsäge trennen                              8\nd)    Meißeln:\nWerkstücke nach Anriß spanend und zer-\nteilend meißeln\ne)    Gewindeschneiden:\nmetrische Innen- und Außengewinde an Eisen-\nund Nichteisenmetallen unter Beachtung der\nKühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und\nSchneideisen herstellen\nf)     Reiben:\nBohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen\nbis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer\nOberflächenbeschaffenheit R2 zwischen 4 und\n10 µm durch Rundreiben herstellen\n12     maschinelles Spanen             a)     Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:\n(§ 9 Nr. 12)\naa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der\nVerfahren, der Werkstoffe und der Schnei-\ndengeometrie auswählen\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                          389\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des              Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes               und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1               2                                           3                                 4\nbb) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub\nund die Schnittiefe an Werkzeugmaschi-\nnen für Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen\nmit Hilfe von Tabellen und Diagrammen\nunter Anleitung bestimmen und einstellen·\ncc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschi-\nnen herstellen\nb)   Bohren, Senken, Reiben:\naa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen bis zu einer Lage-\ntoleranz von ± 0,2 mm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nan Bohrmaschinen mit unterschiedlichen\nWerkzeugen durch Bohren ins Volle, Auf-\nbohren und durch Profilsenken herstellen\nbb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und\neiner Oberflächenbeschaffenheit R2                    4\nzwischen 4 und 10 µm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nan Bohrmaschinen durch Rundreiben\nherstellen\nc)   Drehen und Fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-\nfenheit R2 zwischen 4 und 63 µm, ins-\nbesondere unter Beachtung der Kühl-\nschmierstoffe, mit unterschiedlichen\nDrehmeißeln durch Quer-Plandrehen und\nLängs-Runddrehen herstellen\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-\nfenheit R2 zwischen 10 und 40 µm, ins-\nbesondere unter Beachtung der Kühl-\nschmierstoffe, mit unterschiedlichen\nFräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen\nim Gegenlauf herstellen\n13   Trennen, Umformen           a)   Schersch neiden:\n(§ 9 Nr. 13)\naa) Hand- und Handhebelscheren, insbe-\nsondere unter Berücksichtigung des\nWerkstoffes, der Blechdicke und des\nKraftbedarfs, auswählen\nbb) Feinbleche mit Hand- und Handhebel-\nscheren nach Anriß scheren\nb)   Kaltumformen:\naa) Abwicklungen von Prismen, Zylindern,\nKegeln, Pyramiden konstruieren","390                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      zeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind     im 1. Ausbildungsjahr\n1                2                                        3                                  4\nbb) Werkstücke aus Feinblechen nach Ab-\nwicklungen herstellen\nCC)  Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen\nmit und ohne Vorrichtungen im Schraub-\nstock durch freies Runden und Schwenk-\nbiegen unter Beachtung der Werkstück-\noberfläche, der Biegeradien, der neutralen             4\nFaser und der Biegewinkel kalt umformen\ndd) Rohre aus Stahl unter Beachtung des\nWanddicken-Durchmesser-Verhältnisses\nkalt umformen\nee) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und\nSchweifen umformen\n14   Fügen                    a)   Schraub- und Bolzenverbindungen:\n(§ 9 Nr. 14)\naa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder\nStiftschrauben mit und ohne Mutter und\nScheibe unter Beachtung der Oberflä-\nchenform und -beschaffenheit, der Werk-\nstoffpaarung sowie der Materialfestigkeit\nverschrauben\nbb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung\nder Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\nflächen verstiften\ncc) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit\nSicherungselementen, insbesondere\nSicherungsscheiben und Zahnscheiben,\nsichern\ndd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen\nee) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefüg-\nter Bauteile prüfen\nb)   Löten, Schmelzschweißen:\naa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und\nLöteinrichtung herstellen\n8\nbb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach\nEigenschaften und Verwendungszweck\nauswählen\nCC)  Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetal-\nlen unter Beachtung der Oberflächen-\nbeschaffenheit der Werkstoffe und der\nEigenschaften der Löthilfsstoffe hartlöten\ndd) Schweißraupen auf Stahlbleche durch\nSchmelzschweißen auftragen\nee) 1-Nähte an Feinblechen aus Stahl\nschweißen\nff)  Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus\nStahl mit einer Dicke zwischen 1 und\n3 mm am T-Stoß und Eckstoß schweißen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                               391\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                  2                                                  3                                  4\nc)    Kleben:\nBauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit\ndem für die jeweilige Materialpaarung geeigne-\nten Klebstoff unter Beachtung der klebstoff-\nspezifischen Verarbeitungsbedingungen, ins-\nbesondere der Vorbereitung der Oberflächen,\nkleben\n15                                      Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die\nAusbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 7\nund Ausbildungsinhalte aus den laufenden Num-\nmern 11 bis 14 dieses Teils des Ausbildungsrah-                  12\nmenplans unter Berücksichtigung betriebsbeding-\nter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-\nschritts vertieft vermittelt werden\nII. Berufliche Fachbildung für den Automobilmechaniker/die Automobilmechanikerin\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter           in Wochen\nLfd.             Teil des                   Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2         3 und 4\n1                  2                                                  3                                       4\n1   Lesen, Anwenden                   a)    technische Unterlagen, insbesondere Zeich-\nund Erstellen                          nungen, Tabellen, Normen, Schaubilder, lesen\nvon technischen                         und anwenden                                         4 *)\nUnterlagen                        b)    Montage- und lnstandhaltungspläne lesen und\n(§ 9 Nr. 5)\nanwenden\nc)    einfache elektrische Schaltpläne und Strom-\nlaufpläne lesen\nd)    wesentliche Bau- und Zulassungsvorschriften                       6\nder StVZO anwenden\ne)    Meß- und Prüfprotokolle anfertigen und aus-\nwerten\n2   Planen und Steuern                a)    Montage- und Demontagearbeiten planen,\nvon Arbeits- und                        Werkzeuge, Hilfs- und Prüfmittel festlegen\nBewegungsabläufen;                                                                          4 *)\nb)    1nstandhaltungsarbeiten      planen, Werkzeuge,\nKontrollieren\nHilfs- und Prüfmittel bestimmen\nund Beurteilen\nder Ergebnisse\n(§ 9 Nr. 7)                      c)    Arbeitsabläufe unter Verwendung von War-\ntungs- und lnstandhaltungsplänen festlegen,\ndabei die Notwendigkeit personeller Unterstüt-\nzung abschätzen                                                   6\nd)    Ersatzteilbedarf bestimmen und Ersatzteile\nbereitstellen\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 3 bis 6 und 8 zu vermitteln","392                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter            in Wochen\nLfd.           Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes             und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3 und 4\n1                 2                                         3                                      4\n3  Warten von                a)   Motor- und Getriebeöle, Schmier-, Kühl- und\nKraftfahrzeugen                Frostschutzmittel sowie Batteriesäure nach\n(§ 9 Nr. 15)                   Wartungsvorschriften kontrollieren, nachfüllen\nund wechseln\nb)   Bauteile nach Wartungsvorschriften schmieren\nund ölen sowie Rahmen und Aufbauten reini-           9\ngen, polieren und konservieren\nc)   Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, rei-\nnigen und austauschen\nd)   mechanische Verbindungen, insbesondere\nderen Sichererungselemente, kontrollieren\ne)   mechanische Einstellwerte, insbesondere Win-\nkel, Spiel, Druck, Umdrehungsfrequenz und\nAnzugsdrehmoment, nach Wartungsangaben\nein- und nachstellen\n8\nf)   Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach War-\n,tungsvorschriften kontrollieren, nachfüllen und\nwechseln\ng)   Bauteile und Baugruppen auf Zustand, Dicht-\nheit und Verschleiß prüfen\n4   Fügen                     a)   Schraubverbindungen mit vorgegebenem\n(§ 9 Nr. 14)                   Drehmoment und unter Beachtung der Lage-\ngenauigkeit, Reihenfolge und Anzugsstufen\nherstellen\nb)   Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-\npressen, Schrumpfen und Dehnen, herstellen           4\nc)   Klemm-, Steck- und Heftverbindungen her-\nstellen\nd)   Blechteile durch Widerstandsschweißen ver-\nbinden\n5  Demontieren und Mon-      a)   Demontieren von Bauteilen und Baugruppen:\ntieren von Bauteilen,\naa) Bauteile unter Beachtung ihrer Gesamt-\nBaugruppen und\nund Einzelfunktionen ausbauen, auf Wie-\nSystemen an Kraftfahr-\nzeugen                               derverwendbarkeit prüfen und im Hinblick\n(§ 9 Nr. 16)\nauf ihre Montage kennzeichnen und ab-\nlegen\nbb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reini-\ngen und montagegerecht lagern\nb)   Vorbereiten der Montage:\naa) Bauteile nach Montagevorschriften und\nKennzeichnungen den Montagevorgängen         16\nzuordnen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                          393\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter          in Wochen\nLfd.          Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3 und 4\n1                2                                            3                                      4\nbb) Bauteile für den funktionsgerechten Ein-\nbau prüfen sowie Fügeflächen hinsichtlich\nDichtigkeitsanforderungen, Oberflächen-\nform und Oberflächenbeschaffenheit\nanpassen\nCC)  Hilfsmittel und -einrichtungen auswählen\nund bereitstellen\nc)   Montieren von Bauteilen:\naa) Bauteile durch Sichtprüfen, Lehren und\nMessen funktionsgerecht ausrichten,\nunter Beachtung der Maßtoleranzen pas-\nsen, justieren und verbinden\nbb) Bauteile mitDichtungen und Dichtringen\nabdichten unter Beachtung von Sonder-\nwerkzeugen und geeigneter Dichtmittel\nCC)  Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen\nherstellen\nd)   Demontieren und Montieren von Baugruppen\nund Systemen:\naa) Baugruppen nach Montagevorschriften\nkennzeichnen und den Montagevorgän-\ngen zuordnen\nbb) Baugruppen und Systeme durch Messen,\nLehren und Sichtprüfen funktionsgerecht\nausrichten, unter Beachtung der Maß-\ntoleranzen passen, justieren und verbin-\nden\n22\nCC)  Baugruppen und Systeme unter Beach-\ntung ihrer Funktionen ausbauen und im\nHinblick auf ihre Montage kennzeichnen\nund ablegen\n6  Instandsetzen von            a)   Ausstattungsteile instandsetzen, insbeson-\nBauteilen, Baugruppen             dere Verriegelungsanlagen, Lüftungs- und Hei-\nund Systemen an                   zungsanlagen\nKraftfahrzeugen                                                                      4\n(§ 9 Nr. 17)                 b)   Beleuchtungs- und Signalanlagen instand-\nsetzen\nc)   Motorbaugruppen instandsetzen, insbesondere\nMotorsteuerung und Kurbeitrieb\nd)   Systeme der Kraftstoffzumessung instandset-\nzen, insbesondere Vergaser- und Einspritz-\nanlagen\ne)   Triebwerkteile instandsetzen, insbesondere\nGelenke, Wellen, Kupplungen, Getriebe und                     14\nAchsantriebe","394                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter          in Wochen\nLfd.          Teil des           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2         3 und 4\n1                2                                        3                                     4\nf)   Fahrwerkteile instandsetzen, insbesondere\nLenk- und Bremssysteme\ng)   Zündanlage sowie elektrisch betätigte Ausstat-\ntungsteile instandsetzen\nh)   Rahmen und Karosserieteile instandsetzen\ni)   Bauteile aus Eisen-, Nichteisenmetallen und\nKunststoffen durch Bohren, Schleifen und\nTrennen von Hand oder mit handgeführten\nMaschinen bearbeiten\n7  Prüfen von Form- und     a)   Form- und Lageabweichungen von Bauteilen,\nLageabweichungen,             insbesondere mit Meßuhr und lnnenfeinmeß-\nDrücken, Temperatu-           gerät sowie mit Fühlerlehren, messen und\nren, Fördermengen und         prüfen\nelektrischen Spannun-\ngen                      b)   Dichtheit von hydraulischen und pneumati-\n(§ 9 Nr. 18)                  sehen Baugruppen und Anlagen prüfen\nc)   Drücke in pneumatischen und hydraulischen         6\nBaugruppen messen\nd)   Temperaturen und Fördermengen in Systemen\nmessen und prüfen\ne)   Generatoren, Startbatterien und elektrische\nVerbraucher prüfen\nf)   Lage der Befestigungspunkte von Bauteilen\ndurch Lehren prüfen\ng)   Lagerspiel, Lagervorspannung, Flankenspiel\nund Reibmomente unter Beachtung von\nlnstandhaltungssvorsch ritten prüfen\nh)   Funktion von temperatur-, pneumatisch- und\nhydraulisch-gesteuerten Regelelementen, Bau-\nteilen und Anlagen prüfen                                     3\ni)   elektrisch und elektronisch gesteuerte Regel-\nelemente auf Funktion prüfen\nk)   elektrische Leitungen, Verbindungen und\nAnschlüsse prüfen sowie Spannung, Wider-\nstand und Stromstärke messen\n8  Prüfen und Einstellen    a)   Funktion von mechanischen Bauteilen prüfen\nvon Bauteilen, Bau-           und einstellen\ngruppen und Systemen                                                             5\nan Kraftfahrzeugen       b)   Lage und Funktion von Karosserieteilen prüfen\n(§ 9 Nr. 19)                  und einstellen\nc)   Fahrwerkgeometrie vermessen und einstellen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987                           395\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter          in Wochen\nLfd.          Teil des               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2        3 und 4\n1                2                                            3                                      4\nd)   Funktion von Baugruppen und Systemen prü-\nfen und einstellen, insbesondere Zünd-, Ver-                    9\ngaser- und Einspritzanlagen, Motoren,\nGetriebe und Bremsanlagen\n9  Eingrenzen und               a)   Fehler durch Sinneswahrnehmung und durch\nBestimmen von Fehlern             systematische Prüf- und Meßkontrollen orten\nund Störungen\n(§ 9 Nr. 20)                 b)   Funktionsprüfung an mechanischen und elek-\ntrischen Bauteilen und Baugruppen durch-\nführen\nc)   kraftfah rzeugspezifische Prüfverfahren anwen-\nden\n10\nd)   Funktionspläne, insbesondere hydraulische\nund pneumatische Schaltpläne sowie Fehler-\nsuchanleitungen, anwenden\ne)   Fehler unter Beachtung der Schnittstellen\nmechanischer, hydraulischer, pneumatischer\nund elektrischer oder elektronischer Bau-\ngruppen eingrenzen"]}