{"id":"bgbl1-1987-59-4","kind":"bgbl1","year":1987,"number":59,"date":"1987-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/59#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_59.pdf#page=27","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektromechaniker/zur Elektromechanikerin (Elektromechaniker-Ausbildungsverordnung - EMeAusbV)","law_date":"1987-12-16T00:00:00Z","page":2707,"pdf_page":27,"num_pages":14,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987                                        2707\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Elektromechaniker/zur Elektromechanikerin\n(Elektromechaniker-Ausbildungsverordnung - EMeAusbV) *)\nVom 16. Dezember 1987\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                   4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz und\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                        rationelle Energieverwendung,\n(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des                               5. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                              6. Umgang mit Kunden, Beraten von Kunden,\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                                              7. Planen des Arbeitsablaufs, Disponieren von Werkzeu-\ngen, Materialien und Ersatzteilen,\n§ 1                                          8. Bearbeiten von Werkstoffen,\nAnwendungsbereich                                           9. zusammenbauen mechanischer, elektromechani-\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                               scher, elektrischer und elektronischer Baugruppen\nAusbildungsberuf Elektromechaniker/Elektromechanikerin                                  und Geräte,\nnach der Handwerksordnung.                                                          1O. Installieren von Leitungen und sonstigen Betriebs-\nmitteln,\n§2                                          11. Messen elektrischer Größen,\nAusbildungsdauer                                        12. Inbetriebnehmen von Baugruppen und Geräten,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                                    13. Warten, Inspizieren und Instandsetzen von Baugrup-\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                                  pen und Geräten,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                                14. Entwerfen, Anfertigen und Bestücken von Leiter-\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                                    platten,\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes                                 15. Prüfen der Funktion von digitalen und analogen Schal-\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\ntungen,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n16. Prüfen und Einstellen von Einrichtungen der Elektro-\n§ 3                                              mechanik einschließlich der Meß-, Steuer- und Rege-\nlungstechnik,\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung\nder Berufsausbildung                                        17. Programmieren und Einsetzen von Software,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                         18. Auswählen und Einsetzen von Schnittstellen,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                           19. Herstellen, Inbetriebnehmen und Instandhalten von\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                                  Geräten und Anlagen der Elektromechanik einschließ-\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                                 lich Informationselektronik.\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-\nkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der                                                      § 5\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-\nAusbildungsrahmenplan\nlichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbständi-\nges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem                                    Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nArbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den                         der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nPrüfungen nachzuweisen.                                                            und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\n§4                                          bildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbil-\nAusbildungsberufsbild                                       dung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                             dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                              praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n1. Berufsbildung,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§6\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nAusbildungsplan\n•)  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Hand-\nwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Stän-      Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                              dungsplan zu erstellen.","2708                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 7                            1. als Prüfungsstück:\nBerichtsheft                            Erstellen eines Arbeitsplanes, Anfertigen einer funk-\ntionsfähigen elektrischen Baugruppe oder eines Gerä-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\ntes nach Unterlagen einschließlich Anfertigen und Ein-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nbauen von mechanischen Teilen, Bestücken von Lei-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nterplatten und Verbinden in unterschiedlichen Verdrah-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ntungs- und Verbindungstechniken;\ndurchzusehen.\n2. als Arbeitsproben:\n§8                                  a) Inbetriebnehmen einer Baugruppe oder eines Gerä-\nZwischenprüfung                                  tes einschließlich Prüfen der Funktion, der Sicher-\nheits- und Schutzeinrichtungen, Messen und Ein-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-            stellen der Betriebswerte sowie Anfertigen eines\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des                  Protokolls,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nb) Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück-               oder Störungen in einer Baugruppe oder einem\nsichtigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage in                    Gerät sowie Anfertigen eines Protokolls.\nAbschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 2    Dabei sollen das Prüfungsstück mit 60 vom Hundert und\nBuchstabe a und b, laufender Nummer 3 Buchstabe a bis         die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom Hundert gewich-\nf, laufender Nummer 4 Buchstabe a bis f und laufender         tet werden.\nNummer 6 Buchstabe a und b aufgeführten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht            (3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden            gie, Schaltungstechnik und Funktionsanalyse, Technische\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\ngeprüft werden. Im Prüfungsfach Schaltungstechnik und\n(3) Der Prüfling soll als Prüfungsstück in insgesamt       Funktionsanalyse sind durch Verknüpfung informations-\nhöchstens sieben Stunden eine Arbeitsplanung erstellen,       technischer, technologischer und mathematischer Sach-\nein Bauteil, eine Baugruppe oder ein Anlagenteil anfer-       verhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten\ntigen sowie ein Prüf- und Meßprotokoll erstellen. Hierfür     und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen\nkommen insbesondere in Betracht:                              Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\n1. Anfertigen eines mechanischen Bauteils,                    sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n2. Montieren und Verdrahten mechanischer, elektro-            1. im Prüfungsfach Technologie:\nmechanischer, elektrischer und elektronischer Bauteile        Beschreiben und Darstellen der Bauformen, Eigen-\noder Baugruppen,                                              schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereiche\n3. Installieren von Leitungen.                                    von Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wirkungs-\nweise, Funktionen und typischen Anwendungen von\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten       Baugruppen, Geräten und Anlagenteilen aus den\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen              Bereichen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\na) Schutzmaßnahmen,\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und technische Regel-\nwerke,                                                        b) Steuerungstechnik,\n2. Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung,                           c) Leistungselektronik,\n3. Grundlagen der Elektrotechnik,                                 d) Antriebstechnik,\n4. Grundlagen der Schaltungstechnik,                              e) Regelungstechnik,\n5. Grundlagen der Meßtechnik.                                     f) Meßtechnik,\ng) Prozeßdatenverarbeitung;\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-   2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik und Funktions-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                    analyse:\na) Analysieren der Funktionen von Baugruppen der\nEnergie- oder Kommunikationstechnik anhand vor-\n§9                                     gegebener Schaltungsunterlagen, Datenblätter und\nGesellenprüfung                                 Programme, Ermitteln und Darstellen elektrischer\nund nichtelektrischer Größen, Abläufe und Verknüp-\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich unter Berücksich-           fungen sowie Abschätzen und Begründen von Aus-\ntigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten              wirkungen vorgegebener Eingriffe,\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nb) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\nnach Unterlagen für vorgegebene typische Meß-\nausbildung wesentlich ist.\nund Prüfaufgaben an Baugruppen oder Geräten der\n(2) Der Prüfling soll in höchstens zehn Stunden ein                Energie- oder Kommunikationstechnik, Begründen\nPrüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier              der Geräteauswahl sowie Ermitteln und Bewerten\nStunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen                möglicher geräte- und schaltungsabhängiger Meß-\ninsbesondere in Betracht:                                             fehler,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987                                  2709\nc) Ermitteln der erforderlichen Bauteile, Leitungen und       (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nsonstigen Materialien zum Zusammenbauen und             fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nVerdrahten einer Baugruppe oder eines Gerätes,          fächer das doppelte Gewicht.\nBenennen benötigter Werkzeuge und Arbeitsgeräte\nsowie Skizzieren von Bauteil- und Leitungsanord-           (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nnungen anhand technischer Unterlagen,                   schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nd) Skizzieren von mechanischen Einzelteilen;               stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nErmitteln und Darstellen elektrischer Größen und Kenn-\ndaten aus den Bereichen                                                                   § 10\na) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise,                               Aufhebung von Vorschriften\nb) Ein- und Mehrphasenwechselstromnetze,                       Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\ndungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-\nc) Antriebstechnik,\nrufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\nd) Automatisierungstechnik,                                 dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-\ne) Schutzeinrichtungen, Schutzmaßnahmen;                    besondere für den Ausbildungsberuf Elektromechaniker/\nElektromechanikerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: allge-         mehr anzuwenden.\nmeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zusammen-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                                                       § 11\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-                       Übergangsregelung\nchen Höchstwerten auszugehen:\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,    dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik                           schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nund Funktionsanalyse                       120 Minuten,    teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nVerordnung.\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik        60 Minuten,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                                              § 12\nund Sozialkunde                             60 Minuten.\nBerlin-Klausel\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                 tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nordnung auch im Land Berlin.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,                                        § 13\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nInkrafttreten\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.                                  Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","2710                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Elektromechaniker/zur Elektromechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                        Fertigkeiten und Kenntnisse,               in Wochen\nTeil des             die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                   zu vermitteln sind\n1      1  2    1 3  1 4\n1                  2                                     3                                4\n1    Berufsbildung             a)  Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Nr. 1)                   insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2    Aufbau und                a)  Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des              Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)  Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 4 Nr. 2)\nBetriebes, wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen bzw.\npersonalvertretungsrechtlichen Organe      während der\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben     gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3    Arbeits- und Tarifrecht,  a)  wesentliche Tei.le des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                 nennen\n(§ 4 Nr. 3)\nb)  wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc)  Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\nauf sieht erläutern\nd)  wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit,        a)  Gefahren des elektrischen Stromes\nUmweltschutz,                 bei Durchströmung des menschlichen\nDatenschutz und               Körpers, durch Lichtbogen und durch\nrationelle                    Überlastung von elektrischen Betriebs-\nEnergieverwendung             mitteln beschreiben\n(§ 4 Nr. 4)","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987                        2711\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                        Fertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes          die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2     im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1      1  2    1 3 1 4\n1                2                                         3                                 4\nb)  wesentliche Bestimmungen und\nSicherheitsregeln beim Arbeiten an\nelektrischen Betriebsmitteln aus der\nUnfallverhütungsvorschrift VGB 4 und\nden VDE-Bestimmungen beachten\nc)  Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere\ndurch fehlerhaften Umgang mit Werk-\nzeugen und Hilfsmitteln, erkennen und im\nUmgang mit den Betriebseinrichtungen\nberufsbezogene Arbeitssicherheitsvor-\nschritten einhalten sowie persönliche\nSchutzausrüstungen benutzen\nd)  Verhaltensweisen bei Unfällen und\nBränden, insbesondere in elektrischen\nAnlagen, beschreiben sowie Maßnahmen\nder Schadensminderung und der Ersten\nHilfe einleiten oder veranlassen\ne)  Gefahren beim Lagern, Verwenden und\nBeseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, ins-\nbesondere Reinigungs-, Lösungs- und\nSchmiermittel, beachten; Bestimmungen\nüber gefährliche Arbeitsstoffe und Umwelt-\nschutz einhalten\nf) berufsbezogene Regelungen zum\nDatenschutz oder zum Fernmelde-\ngeheimnis nennen und beachten\ng)  Möglichkeiten zur Einsparung elektrischer\nEnergie im beruflichen Einwirkungs- und     während der\nBeobachtungsbereich anführen                gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n5   Lesen und Anwenden          a)   Einzelteilzeichnungen in Ansichten lesen,\ntechnischer Unterlagen           Handskizzen von Einzelteilen unter Beach-\n(§ 4 Nr. 5)                      tung der Normen anfertigen\nb)  Gesamtzeichnungen von Baugruppen\noder Geräten sowie Stücklisten lesen und\nanwenden\nc)  technische Unterlagen zur Erläuterung\nder Arbeitsweise, insbesondere Über-\nsichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Dia-\ngramme, Beschreibungen, Datenblätter,\nTabellen und Betriebs- und Gebrauchs-\nanleitungen, lesen und anwenden\nd)  technische Unterlagen zur Erläuterung der\nräumlichen Lage, insbesondere Anord-\nnungspläne, Verdrahtungs- und Anschluß-\npläne sowie Installationspläne, lesen und\nanwenden","2712                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                      Fertigkeiten und Kenntnisse,              in Wochen\nTeil des\nNr.                                die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2  im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2     3  I 4\n1                2                                     3                               4\n6   Umgang mit Kunden,       a)  Vorstellungen und Bedarf des Kunden\nBeraten von Kunden           ermitteln, Produkte und Dienstleistungen\n(§ 4 Nr. 6)                  des Betriebes dem Kunden erläutern\nb)  Gespräche kundenbezogen und situations-\ngerecht führen                              4\nc)  Sachverhalte und Informationen zur\nAbwicklung von Aufträgen aufnehmen,\nwiedergeben und auswerten\nd)  Kunden unter Verwendung von Betriebs-\nund Gebrauchsanleitungen die Bedienung      4\nvon Geräten und Anlagen erklären\n7   Planen des Arbeits-      a)  Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge, Werk-\nablaufs, Disponieren         und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel im\nvon Werkzeugen,              Arbeitsbereich entsprechend ihrem Ver-\nMaterialien und Ersatz-      wendungszweck und ihren Eigenschaften\nteilen                       ordnen und lagern\n(§ 4 Nr. 7)\nb)  Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-\nmittel auswählen und bereitstellen, pflegen 4\nund instandhalten\nc)  Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung,\ninsbesondere unter Berücksichtigung\nsachlicher, organisatorischer Gesichts-\npunkte, festlegen, erforderliche Zeiten zur\nAbwicklung der Aufträge einschätzen\n8   Bearbeiten von           a)  Werkzeuge entsprechend den zu bearbei-\nWerkstoffen                  tenden Werkstoffen sowie der angestreb-\n(§ 4 Nr. 8)                  ten Form und Oberflächengüte auswählen\nb)  Hilfs- und Betriebsstoffe für die Bearbei-\ntung von Werkstücken auswählen\nc)  Werkstoffe von Hand bearbeiten, insbeson-\ndere feilen, sägen, gewindeschneiden und\nbiegen\n3\nd)  Werkstücke unter Berücksichtigung der\nWerkstoffeigenschaften anreißen und\nkörnen sowie bohren und senken, Dreh-\nfrequenzen ermitteln\ne)  Meßzeuge nach geforderter Meßgenauig-\nkeit auswählen, Längen mit Maßstab und\nMeßschieber messen sowie Längenmaße\nauf Einhaltung der Toleranz prüfen\n9   zusammenbauen            a)  Werkzeuge, Lote und Flußmittel für das\nmechanischer,                Herstellen von Lötverbindungen in elektri-\nelektromechanischer,         sehen und elektronischen Baugruppen\nelektrischer und             und Geräten auswählen und bereitstellen;\nelektronischer Bau-          Weichlötverbindungen herstellen\ngruppen und Geräte\n(§ 4 Nr. 9)\nb)  Schraubverbindungen herstellen und\nsichern","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987                       2713\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                          Fertigkeiten und Kenntnisse,               in Wochen\nTeil des\nNr.   Ausbildungsberufsbildes          die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2   im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                2                                        3                                4\nc)  Klebstoffe nach Eigenschaften und\nVerwendungszweck auswählen, Klebe-\nflächen vorbereiten, Klebeverbindungen       9\nherstellen\nd)  Leitungen für das Verdrahten von\nBaugruppen oder Geräten nach ihrem Ver-\nwendungszweck auswählen, zurichten;\nLeitungsweg festlegen\ne)  mechanische, elektromechanische, elek-\ntrische und elektronische Bauelemente\nnach Schaltungsunterlagen zu Baugrup-\npen oder Geräten zusammenbauen und\nverdrahten\nf) Leiterplatten bearbeiten und mit Bau-\nelementen bestücken\n10  Installieren von            a)   Leitungswege unter Beachtung der ört-\nLeitungen und son-               liehen Gegebenheiten und technischen\nstigen Betriebsmitteln           Regeln festlegen\n(§ 4 Nr. 10)\nb)  Leitungen unter Beachtung der mechani-\nsehen und elektrischen Belastung, der\nVerlegungsart und des Verwendungs-\nzwecks nach den technischen Regel-\nwerken auswählen und installieren\nc)   ein- und mehradrige, geschirmte und\nungeschirmte Leitungen zuschneiden,          4\nabsetzen und abisolieren\nd)   Leitungsführungssysteme, insbesondere\nLeerrohre, Installationskanäle und Kabel-\nrinnen auswählen, zurichten und installieren\ne)   Leitungen installieren sowie elektrische\nVerbindungen, insbesondere durch Schrau-\nben, Stecken und Klemmen, herstellen\nf) sonstige Betriebsmittel, insbesondere Ver-\nteilungseinrichtungen, Schalter und Steck-\nvorrichtungen, auswählen und installieren;\nFunktionsfähigkeit und Sicherheit prüfen\n11  Messen elektrischer         a)   Meßgeräte nach Meßaufgabe, Meß-\nGrößen                           bereich, Güteklasse und Innenwiderstand\n(§ 4 Nr. 11)                     auswählen\nb)  Spannungen, Ströme und Widerstände an\nelektrischen Baugruppen und Geräten mit\nanzeigenden Meßgeräten oder Signale mit\ndem Oszilloskop prüfen und messen;\nMeßergebnis und Meßfehler beurteilen\nc)  elektrische Leistung und Arbeit berechnen    4\nd)  Einhaltung der Kennwerte elektromechani-\nscher, elektrischer und elektronischer Bau-\nelemente sowie die Funktion mechanischer\nund elektromechanischer Bauelemente\noder digitaler Schaltungen, insbesondere\nlogischer Grundschaltun 9 en, p rüfen","2714                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                           Fertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen\nTeil des\ndie unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                 2                                        3                              4\ne)  Sensoren für nichtelektrische Größen,\ninsbesondere für Temperatur, Licht und\nDrehfrequenz, in Geräten nach Service-\nunterlagen prüfen und einstellen\n12   Inbetriebnehmen             a)   Baugruppen und Geräte einstellen und\nvon Baugruppen und               inbetriebnehmen\nGeräten\nb)  elektrische Schutzmaßnahmen gegen\n(§ 4 Nr. 12)\ndirektes Berühren, insbesondere Um-\nhüllungen, Abdeckungen und Gehäuse,\ndurch Sichtkontrolle prüfen und beurteilen\nc)  lsolationswiderstand und Ableitstrom         4\nmessen und beurteilen\nd)  Widerstand zwischen Körper und Schutz-\nleiteranschluß messen und beurteilen\ne)  Funktion mechanischer Schutzeinrichtun-\ngen von beweglichen Teilen besichtigen\nund erproben\n13   Warten, Inspizieren          a)  vorbeugende Instandhaltung durchführen,\nund Instandsetzen                insbesondere reinigen und schmieren, Ver-\nvon Baugruppen und               schleißteile auswechseln und Größen auf\nGeräten                          Sollwerte nachstellen\n(§ 4 Nr. 13)\nb)  Fehler an elektrischen Antrieben, elektri-\nsehen und elektronischen Baugruppen\nund Geräten durch Sichtkontrolle, Span-\nnungs- und Strommessung eingrenzen           4\nc)  Baugruppen und Geräte zur Reparatur\ndemontieren, Ersatzteile bereitstellen und\nauf Funktionsfähigkeit prüfen\nd)  defekte Bauteile auswechseln, Funktions-\nfähigkeit der instandgesetzten Baugruppen\nund Geräte prüfen, Arbeiten dokumen-\ntieren\n14   Differenzierungsphase\nZur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte aus\nden laufenden Nummern 10 bis 13 dieses Teiles des Ausbildungsrahmen-        12\nplans unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des\nindividuellen Lernfortschritts vermittelt werden\nII. Berufliche Fachbildung\n1 Umgang mit Kunden,           a)  Verhalten des Kunden in unterschiedlichen\nBeraten von Kunden               Situationen einschätzen\n(§ 4 Nr. 6)                                                                                   4\nb)  haftungsrechtliche Beziehungen zwischen\nKäufer und Betrieb beachten","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987                      2715\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                           Fertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen\nTeil des\nNr.                                     die unter Berücksichtigung des§ 3 Abs. 2  im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2     3  1 4\n1                2                                          3                               4\nc)   Geräte und Anlagen dem Kunden über-\ngeben, auf die vorbeugende Instand-\nhaltung hinweisen und hinsichtlich des\nZubehörs informieren\nd)   Kunden hinsichtlich der Kompatibilität von\nGeräten, Datenträgern und Software infor-\nmieren und beraten                                             4\ne) . Kunden hinsichtlich Beleuchtung, Schall-\nisolierung, Klimatisierung und der Vermei-\ndung von statischen Aufladungen beraten\nund auf Sicherheitsregeln hinweisen\nf)  Kunden die Bedienung von Datenverarbei-\ntungsgeräten und Programmen erklären\n2   Planen des Arbeits-         a)   Werkzeuge, Prüfmittel, Maschinen, Geräte,\nablaufs, Disponieren              Materialien und Ersatzteile auswählen,\nvon Werkzeugen,                   disponieren und bereitstellen\n2\nMaterialien und Ersatz-\nteilen\nb)  Material, Ersatzteile und Arbeitszeit\n(§ 4 Nr. 7)                       dokumentieren\nc)   Arbeitsablauf unter Berücksichtigung\nvorgegebener Zeitvorgaben und Termine                   2\nfestlegen und abstimmen\n3   Bearbeiten von              a)   Werkstücke und Halbzeuge unter Be-\nWerkstoffen                       rücksichtigung des Oberflächenschutzes\n(§ 4 Nr. 8)                       bearbeiten\nb)  Bleche, Platten und Profile aus Metall und\nKunststoff maschinell sägen\nc)   Rundungen und Durchbrüche an Werk-\nstücken aus Metall und Kunststoff form-\ngerecht feilen sowie entgraten\nd)    Bleche und Kunststoffplatten schneiden               12\nund lochen\ne)   Bleche und Profilteile aus Metall kalt-\nbiegen und richten\nf) Werkstücke bis zu einer Genauigkeit\nnach DIN 7168 mittel durch Längsrund-,\nQuerplan-, Quereinstech-, Querabstech-\nund Innenlängsdrehen nach Zeichnung\nbearbeiten\n4   Zusammenbauen                a)   Einzelteilzeichnungen in Ansichten und\nmechanischer,                     Schnitten unter Beachtung der Maßeintra-\nelektromechanischer,              gungen mit Toleranzangaben sowie der\nelektrischer und                 Symbole für Ebenheit, Winkeligkeit und\nelektronischer Bau-              Oberflächengüte lesen\ngruppen und Geräte\n(§ 4 Nr. 9)","2716                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                    Fertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes      die unter Berücksichtigung des§ 3 Abs. 2  im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1               2                                     3                              4\nb)  Gesamtzeichnungen von Baugruppen und\nGeräten in Explosionsdarstellung und der\nDarstellung im zusammengebauten\nZustand lesen\n6\nC)  Werkstücke im Hinblick auf die Einhaltung\nder Toleranzen, insbesondere bei Passun-\ngen, prüfen\nd)  Baugruppen mit beweglichen Teilen, insbe-\nsondere Lager, Achsen und Antrieben,\nmontieren und demontieren\ne)  Spulen von Hand oder mit Wickelmaschi-\nnen nach Unterlagen und Muster wickeln\nf) Bauteile zu elektrischen Baugruppen und\nGeräte nach Schaltungsunterlagen und\nMustern zusammenbauen und unter\nBeachtung von Leitungskennzeichnungen\nverdrahten\ng)  Funktions- und Ablaufpläne der Elektro-\nmechanik lesen\nh)  Gehäuse unter Beachtung der Umwelt-\nbedingungen, insbesondere Temperatur,                 4\nStaub, Feuchtigkeit und elektromagneti-\nscher Verträglichkeit, auswählen sowie\nGehäuse und Einschübe zusammenbauen\ni)  Bauteile hinsichtlich der Bauformen,\nAnschlußtechnik, Wirtschaftlichkeit und\nBetriebssicherheit auswählen; Bauteil-\nanordnung unter Berücksichtigung der\nelektromagnetischen Verträglichkeit und\nKopplungen, Wärmeabfuhr, Verdrahtungs-\nart und Leitungsführung, Servicefreund-\nlichkeit, Gewicht und Befestigungs-\nmöglichkeiten der Bauteile festlegen sowie\nin Schaltungsunterlagen eintragen\nk)  Verdrahtungsart und Verbindungsarten\nunter Beachtung der Wirtschaftlichkeit,                      12\nServicefreundlichkeit und Betriebssicher-\nheit sowie Leitungen und Steckverbindun-\ngen unter Beachtung von mechanischen\nSchwingungen und mechanischen, thermi-\nsehen und elektrischen Belastungen aus-\nwählen\n1)  Leitungen und Steckverbindungen zur\nÜbertragung von Signalen, insbesondere\nim Hinblick auf Leitungskapazität,\nLeitungsdämpfung und Wellenwiderstand,\nauswählen","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987                       2717\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                         Fertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen\nTeil des                die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2    im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                      zu vermitteln sind\n1         2     3 14\n1                2                                        3                                 4\n5   Messen elektrischer         a)  Meßverfahren und Meßgeräte auswählen,\nGrößen                          Meßschaltungen skizzieren sowie Meß-\n(§ 4 Nr. 11)                    einrichtungen aufbauen\nb)  Kennwerte von Impulsen, insbesondere\nDauer, Frequenz und Tastgrad, messen\nc)  Impulsform und zeitliche Zuordnung von                   4\nImpulsen auf Meßinstrumenten, insbeson-\ndere dem Oszilloskop, darstellen\nd)  Bitmuster als duale oder sedezimale\nZahlen interpretieren\ne)  Meßergebnisse tabellarisch und zeichne-\nrisch darstellen und auswerten\n6   Entwerfen, Anfertigen       a)  Einseitig beschichtete Leiterplatten unter\nund Bestücken von               Beachtung der Vorschriften über gefähr-\nLeiterplatten                   liehe Arbeitsstoffe herstellen\n(§4Nr.14)\nb)  Bauelemente und Bauteile unter Beach-                    6\ntung von Einbauvorschriften, insbesondere\nzur Vermeidung statischer Aufladungen\nund thermischer Belastung, ein- und\nauslöten\nc)  Anordnung der Bauteile und Leiterbahn-\nverlauf einseitig beschichteter Leiterplatten\nnach Schaltungsunterlagen entwerfen                      2\nsowie Bestückungsplan und Stückliste\nerstellen\n7   Prüfen der Funktion         a)  Tabellen und Diagramme zur Erläuterung\nvon digitalen und               der Arbeitsweise, insbesondere Funktions-\nanalogen Schaltungen            pläne und Zeitablaufdiagramme, lesen\n(§ 4 Nr. 15)                    sowie Skizzen anfertigen\nb)  Kenngrößen von Digitalschaltungen, insbe-\nsondere Betriebsspannung, Pegeltoleran-\nzen, Ein- und Ausgangsbelastungen,\nSchaltzeiten und Funktion, aus Daten-                    6\nblättern bestimmen\nc)  Funktion und Kenngrößen von Analog-\nschaltungen, insbesondere Betriebs-\nspannung, aus Schaltungsunterlagen und\nDatenblättern bestimmen\nd)  Funktion digitaler Schaltnetze und Schalt-\nwerke prüfen\ne)  Funktion von Baugruppen, insbesondere\nmit Zählern, Registern, Speichern, Analog-\nDigital-Umsetzern, Digital-Analog-Umset-\nzern, optoelektronischen Bauelementen\nund Signalumsetzern, prüfen","2718                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                      Fertigkeiten und Kenntnisse,               in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2   im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                2                                       3                                4\nf)    Signale an parallelen und seriellen Schnitt-\nstellen prüfen sowie Signale aus Befehlen,\nDaten, Adressen und Steuersignalen\ninterpretieren\ng)    Funktion von Ein-Ausgabe-Baugruppen                            12\neinschließlich Bussystem prüfen\nh)    Ablauf von Maschinenbefehlen schritt-\nweise prüfen\ni)  Funktion von Baugruppen mit analogen\nintegrierten Schaltkreisen, insbesondere\nOperationsverstärkern, prüfen\nk)    Fehler und Störungen durch syste-\nmatische Fehlersuche eingrenzen\n8   Prüfen und Einstellen    a)    Messungen im Dreiphasenwechselstrom-\nvon Einrichtungen              netz durchführen\nder Elektromechanik\nb)    Schutzmaßnahmen gegen gefährliche\neinschließlich der\nMeß-, Steuer- und              Körperströme prüfen, Isolations;'.' und\nRegelungstechnik               Hochspannungsprüfungen durchführen                      8\n(§ 4 Nr. 16)                   sowie die Funktion von Überwachungs-\nund Sicherheitseinrichtungen prüfen\nc)    Funktion von Meß- und Steuerungsein-\nrichtungen prüfen\nd)    Funktion von Regelungseinrichtungen\nprüfen sowie Regelparameter einstellen\ne)    Funktion ungeregelter, lineargeregelter und\ngetakteter Netzteile prüfen sowie\nSpannungen und Strombegrenzungen\neinstellen\nf)    nichtelektrische Größen, insbesondere\nDrehfrequenzen, Temperatur und Druck,\nmessen\ng)    Funktion von Meßumformern zum Messen\nnichtelektrischer Größen, insbesondere für\nTemperatur, prüfen\nh)    Funktionspläne und Schaltzeichen\nelektropneumatischer und elektrohydrau-\nlischer Systeme lesen sowie elektro-\npneumatische und elektrohydraulische\nEinrichtungen an den Schnittstellen prüfen\ni)    elektromotorische Antriebe anschließen\nund deren Funktion prüfen                                      12\nk)    mechanische Einrichtungen, insbesondere\nmit Achsen, Getrieben und Schalt-\nkupplungen, nach technischen Unterlagen\nprüfen, Sensoren zur Überwachung von\nBewegungsabläufen prüfen und einstellen","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987                     2719\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,              in Wochen\nLfd.          Teil des\ndie unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2  im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                2                                        3                               4\n1) Datenübertragungseinrichtungen für\nSteuerungen prüfen\nm)   Funktion programmgesteuerter Ein-\nrichtungen prüfen und Programmeingriffe\nvornehmen\nn)  Funktion von Niederfrequenzeinrichtungen\nprüfen, Kennwerte, insbesondere Ver-\nstärkung, Dämpfung, Frequenzgang und\nGrenzfrequenzen messen sowie mit Soll-\nwerten vergleichen\no)  Fehler und Störungen durch syste-\nmatische Fehlersuche eingrenzen\n9   Programmieren und            a)  Geräte der Datenverarbeitungstechnik, ins-\nEinsetzen von Software           besondere Tastaturen, Datensichtgeräte,\n(§ 4 Nr. 17)                     externe Speicher und Drucker, bedienen\nb)  Betriebssysteme, Anwenderprogramme\nund Daten laden, anwenden und sichern\n12\nc)  Programmablaufpläne, insbesondere Fluß-\ndiagramme, lesen und skizzieren\nd)  Programme in maschinenorientierter\nSprache entwerfen, schreiben, eingeben,\nübersetzen, testen und binden sowie\ndokumentieren\n10   Auswählen und                a)  Datenschnittstellen auswählen, einsetzen\nEinsetzen von                    und Gesamtfunktion prüfen\nSchnittstellen\nb)  Programme zum Betreiben der Daten-\n(§ 4 Nr. 18)                                                                                  12\nschnittstellen in Betrieb nehmen und\nangleichen\nc)  Durchgeführte Arbeiten dokumentieren\n11   Herstellen, lnbetrieb-       a)  Bauteile, Baugruppen, Geräte und\nnehmen und Instand-              Leitungen entsprechend dem Pflichtenheft\nhalten von Geräten               und den Kundenwünschen unter\nund Anlagen der                  Beachtung der technischen Regeln gemäß\nElektromechanik                  den äußeren Umgebungsbedingungen, der\neinschließlich                   Nutzung und der elektromagnetischen\nInformationselektronik           Verträglichkeit auswählen und disponieren\n(§ 4 Nr. 19)\nb)  Geräte und Anlagen herstellen und\nmontieren, insbesondere Geräte den\nspeziellen Einsatzbedingungen unter\nBeachtung der Schnittstellenbedingungen\nanpassen und anschließen, Software\nbereitstellen und anpassen\nc)  Geräte und Anlagen bei Nenn- und Grenz-\nbedingungen prüfen","2720                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil   1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                      Fertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen\nTeil des\ndie unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1               2                                      3                              4\nd)   Sicherheits- und Alarmsysteme sowie\nWirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen\ngefährliche Körperströme prüfen,\nIsolations-, Hochspannungs- und Funk-\ntionsstörprüfung durchführen\ne)   Anlagen- und Gerätebetreiber hinsichtlich\nFunktionsstörungen befragen\nf)  Fehler und Störungen durch syste-\nmatische Fehlersuche eingrenzen, Geräte\nzerlegen sowie Leitungen und Bauteile im\nHinblick auf den Zusammenbau kenn-\nzeichnen, Ersatztypen von Bauelementen                       10\nbestimmen, fehlerhafte Bauteile und Bau-\ngruppen austauschen sowie Justagen\ndurchführen\ng)   Geräte und Anlagen inspizieren, Zustand\nvon Verschleißteilen beurteilen, Ver-\nbrauchsmaterialien ergänzen, Gehäuse\nund Isolationen hinsichtlich Beschädigun-\ngen beurteilen, Zustand der Geräte und\nAnlagen hinsichtlich der äußeren Um-\ngebungsbedingungen prüfen sowie regel-\nmäßige Prüfungen der Sicherheits- und\nAlarmsysteme sowie der Schutzmaß-\nnahmen vornehmen\nh)   Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren\ni) Geräte und Anlagen dem Betreiber über-\ngeben, insbesondere Bedienung erklären,\nFunktionsbeschreibungen, Bedienungsan-\nleitungen und Wartungsvorschriften über-\nreichen"]}