{"id":"bgbl1-1987-59-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":59,"date":"1987-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/59#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_59.pdf#page=16","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker/zur Radio- und Fernsehtechnikerin (Radio- und Fernsehtechniker-Ausbildungsverordnung - RFTAusbV)","law_date":"1987-12-15T00:00:00Z","page":2696,"pdf_page":16,"num_pages":11,"content":["2696                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Radio- und Fernsehtechniker/zur Radio- und Fernsehtechnikerin\n(Radio- und Fernsehtechniker-Ausbildungsverordnung - RFT AusbV) *)\nVom 15. Dezember 1987\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                    3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz und\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des\nrationelle Energieverwendung,\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                                5. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                                                6. Umgang mit Kunden, Beraten von Kunden,\n7. Planen des Arbeitsablaufs, Disponieren von Werkzeu-\n§ 1\ngen, Materialien und Ersatzteilen,\nAnwendungsbereich\n8. Bearbeiten von Werkstoffen,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                             9. zusammenbauen mechanischer, elektromechani-\nAusbildungsberuf Radio- und Fernsehtechniker/Radio-                                        scher, elektrischer und elektronischer Baugruppen\nund Fernsehtechnikerin nach der Handwerksordnung.                                          und Geräte,\n10. Installieren von Leitungen und sonstigen Betriebs-\n§2\nmitteln,\nAusbildungsdauer\n11. Messen elektrischer Größen,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                                     12. Inbetriebnehmen von Baugruppen und Geräten,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                              13. Warten, Inspizieren und Instandsetzen von Baugrup-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                                       pen und Geräten,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung\n14. Prüfen von Funktionen und Messen an Baugruppen\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes\nund Geräten der Niederfrequenztechnik,\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                                   15. Prüfen von Funktionen und Messen an Baugruppen\nund Geräten der Hochfrequenztechnik,\n§3                                          16. Prüfen von Funktionen und Messen an Baugruppen\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung                                       und Geräten der Digitalsignalverarbeitung,\nder Berufsausbildung                                        17. Instandhalten von Geräten der Übertragungs- und\nSpeichertechnik,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                             18. Instandhalten und Anschließen von Kommunikations-\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                                    und Informationssystemen,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                              19. Errichten und Prüfen von Antennenanlagen,\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n20. Systemberatung.\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der                                                          §5\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-\nchen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbständi-                                             Ausbildungsrahmenplan\nges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem                                      Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nArbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den                            der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nPrüfungen nachzuweisen.                                                               und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-\nbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem\n§4                                          Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\nAusblldungsberufsbild\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                              dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n1. Berufsbildung,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                                                          §6\nAusbildungsplan\n•)   Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Hand-\nwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Stän-      Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage   dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                              dungsplan zu erstellen.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987                             2697\n§7                             sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür\nBerichtsheft                        kommen insbesondere in Betracht:\n1. als Prüfungsstück:\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu           Erstellen eines Arbeitsplanes,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu            Anfertigen, Einstellen, Abgleichen und Prüfen einer\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig           Baugruppe oder eines Gerätes der Radio- und Fern-\ndurchzusehen.                                                     sehtechnik nach Unterlagen einschließlich Bestücken\nund Verdrahten einer Leiterplattenbaugruppe in Labor-\n§8                                 verdrahtung;\nZwischenprüfung                         2. als Arbeitsproben:\na) Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentie-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nren von Fehlern in einer Baugruppe, einem Bauteil\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\noder einem Gerät der Radio- und Fernsehtechnik\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\noder Informations- und Kommunikationstechnik,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück-           b) Aufbauen einer Meßanordnung, Messen, Prüfen\nsichtigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage in Abschnitt         und Ermitteln analoger Signale und Kennwerte der\n1 sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buch-               Niederfrequenz-, Hochfrequenz- und Digitaltechnik\nstabe a und laufender Nummer 3 Buchstabe a bis d                     sowie Anfertigen eines Meßprotokolls,\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im        c) Inbetriebnehmen eines Gerätes der Radio- und\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-                Fernsehtechnik oder Informations- und Kommuni-\nnen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-            kationstechnik einschließlich Einstellen und Abglei-\nausbildung wesentlich ist.                                           chen sowie Prüfen der Funktionen und der Sicher-\nheits- und Schutzeinrichtungen.\n(3) Der Prüfling soll als Prüfungsstück in insgesamt\nhöchstens sieben Stunden einen Arbeitsplan erstellen, ein     Dabei sollen das Prüfungsstück und die Arbeitsproben\nBauteil, eine Baugruppe oder ein Anlagenteil anfertigen       zusammen mit jeweils 50 vom Hundert gewichtet werden.\nsowie ein Prüf- und Meßprotokoll erstellen. Hierfür kom-\nmen insbesondere in Betracht:                                    (3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo- .\ngie, Schaltungstechnik und Funktionsanalyse, Technische\n1. Anfertigen eines mechanischen Bauteils,\nMathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\n2. Montieren und Verdrahten mechanischer, elektrome-          geprüft werden. Im Prüfungsfach Schaltungstechnik und\nchanischer, elektrischer und elektronischer Bauteile     Funktionsanalyse sind durch Verknüpfung informations-\noder Baugruppen,                                         technischer, technologischer und mathematischer Sach-\nverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten\n3. Installieren von Leitungen,\nund geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen\n4. Anfertigen einer digitalen Logikschaltung.                 Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen         1. im Prüfungsfach Technologie:\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                Beschreiben und Darstellen der Bauformen, Eigen-\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und technische Regel-         schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereiche\nwerke,                                                       von Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wirkungs-\nweise, Funktionen und typischen Anwendungen von\n2. Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung,\nBaugruppen, Geräten und Anlagenteilen aus den\n3. Grundlagen der Elektrotechnik,                                Bereichen\n4. Grundlagen der Schaltungstechnik,                             a) Verstärkertechnik,\n5. Grundlagen der Meßtechnik.                                    b) Datenverarbeitungstechnik,\nc) Stromversorgungstechnik,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-      d) Sende- und Empfangstechnik,\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                   e) Übertragungstechnik,\nf) Aufzeichnungstechnik;\n§ 9\n2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik und Funktions-\nGesellenprüfung                            analyse:\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich unter Berücksich-       a) Analysieren der Funktionen von Schaltungen, Bau-\ntigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten              gruppen oder Geräten der Radio- und Fernsehtech-\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Beruf,sschul-            nik anhand vorgegebener Schaltungsunterlagen,\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-          Datenblätter und Programme, Ermitteln und Dar-\nausbildung wesentlich ist.                                            stellen elektrischer und nichtelektrischer Größen,\nAbläufe und Verknüpfungen sowie Abschätzen und\n(2) Der Prüfling soll in höchstens acht Stunden ein                Begründen von Auswirkungen vorgegebener Ein-\nPrüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens                  griffe,","2698                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen          nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nnach Unterlagen für vorgegebene typische Meß-           wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nund Prüfaufgaben der Radio- und Fernsehtechnik,        geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nBegründen der Geräteauswahl sowie Ermitteln und        mündlichen das doppelte Gewicht.\nBewerten möglicher geräte- und schaltungsabhän-\ngiger Meßfehler,                                          (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nc) Ermitteln der erforderlichen Bauteile, Leitungen und    fächer das doppelte Gewicht.\nsonstigen Materialien zum zusammenbauen und\nVerdrahten einer Antennenanlage oder eines Breit-         (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nbandkommunikationsnetzes, Benennen benötigter          schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nWerkzeuge und Arbeitsgeräte sowie Skizzieren von       schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nBauteil- und Leitungsanordnungen anhand techni-        stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nscher Unterlagen;\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                                                    § 10\nErmitteln und Darstellen elektrischer Größen und Kenn-                    Aufhebung von Vorschriften\ndaten aus den Bereichen                                       Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\na) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise,                dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-\nberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\nb) Meßtechnik,\ndungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-\nc) Regelungstechnik,                                       besondere für den Ausbildungsberuf Radio- und Fernseh-\nd) Sende- und Empfangstechnik,                             techniker/Radio- und Fernsehtechnikerin, sind vorbehalt-\nlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.\ne) Übertragungstechnik;\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                                             § 11\nallgemeine wirtschaftliche       und gesellschaftliche                        Übergangsregelung\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-    dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,    teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nVerordnung.\n2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik\n§ 12\nund Funktionsanalyse                       120 Minuten,\nBerlin-Klausel\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik         60 Minuten,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.   tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nordnung auch im Land Berlin.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n§ 13\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nInkrafttreten\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-             Diese Verordnung tritt am 1 . August 1988 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987                      2699\nAnlage\n(ZU§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker/zur Radio- und Fernsehtechnikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                         Fertigkeiten und Kenntnisse,               in Wochen\nTeil des                                                           im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes        die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2\nzu vermitteln sind\n1      1  2    1 3 1 4\n1                 2                                       3                                4\n1   Berufsbildung               a)  Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Nr. 1)                     insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und                  a)  Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\n(§ 4 Nr. 2)\nb)  Grundfunktionen des ausbildenden\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen bzw.\npersonalvertretungsrechtlichen Organe      während der\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben     gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,    a)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                   nennen\n(§ 4 Nr. 3)\nb) wese·ntliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit,           a) Gefahren des elektrischen Stromes\nUmweltschutz,                  bei Durchströmung des menschlichen\nDatenschutz und                Körpers durch Lichtbogen und durch\nrationelle                     Überlastung von elektrischen Betriebs-\nEnergieverwendung              mitteln beschreiben\n(§ 4 Nr. 4)","2700                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                      Fertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes        die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2     im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1      1  2    1 3 1 4\n1               2                                       3                                 4\nb)    wesentliche Bestimmungen und\nSicherheitsregeln beim Arbeiten an\nelektrischen Betriebsmitteln aus der\nUnfallverhütungsvorschrift VBG 4 und\nden VDE-Bestimmungen beachten\nc)   Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere\ndurch fehlerhaften Umgang mit Werk-\nzeugen und Hilfsmitteln, erkennen und im\nUmgang mit den Betriebseinrichtungen\nberufsbezogene Arbeitssicherheitsvor-\nschritten einhal_ten sowie ·persönliche\nSchutzausrüstungen benutzen\nd)   Verhaltensweisen bei Unfällen und\nBränden, insbesondere in elektrischen\nAnlagen, beschreiben sowie Maßnahmen\nder Schadensminderung und der Ersten\nHilfe einleiten oder veranlassen\ne)   Gefahren beim Lagern, Verwenden und\nBeseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, ins-\nbesondere Reinigungs-, Lösungs- und\nSchmiermittel, beachten; Bestimmungen\nüber gefährliche Arbeitsstoffe und Umwelt-\nschutz einhalten\nf)   berufsbezogene Regelungen zum\nDatenschutz oder zum Fernmelde-\ngeheimnis nennen und beachten\ng)   Möglichkeiten zur Einsparung elektrischer\nEnergie im beruflichen Einwirkungs- und\nwährend der\nBeobachtungsbereich anführen\ngesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n5   Lesen und Anwenden       a)    Einzelteilzeichnungen in Ansichten lesen,\ntechnischer Unterlagen         Handskizzen von Einzelteilen unter Beach-\n(§ 4 Nr. 5)                   tung der Normen anfertigen\nb)   Gesamtzeichnungen von Baugruppen\noder Geräten sowie Stücklisten lesen und\nanwenden\nc)   technische Unterlagen zur Erläuterung\nder Arbeitsweise, insbesondere Über-\nsichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Di~-\ngramme, Beschreibungen, Datenblätter,\nTabellen und Betriebs- und Gebrauchs-\nanleitungen, lesen und anwenden\nd)    technische Unterlagen zur Erläuterung der\nräumlichen Lage, insbesondere Anord-\nnungspläne, Verdrahtungs- und Anschluß-\npläne sowie Installationspläne, lesen und\nanwenden","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987                    2701\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                      Fertigkeiten und Kenntnisse,              in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2  im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                2                                       3                               4\n6   Umgang mit Kunden,          a) Vorstellungen und Bedarf des Kunden\nBeraten von Kunden             ermitteln, Produkte und Dienstleistungen\n(§ 4 Nr. 6)                    des Betriebes dem Kunden erläutern\nb) Gespräche kundenbezogen und situations-\ngerecht führen                              4\nc) Sachverhalte und Informationen zur\nAbwicklung von Aufträgen aufnehmen,\nwiedergeben und auswerten\nd)  Kunden unter Verwendung von Betriebs-\nund Gebrauchsanleitungen die Bedienung      4\nvon Geräten und Anlagen erklären\n7   Planen des Arbeits-        a)  Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge, Werk-\nablaufs, Disponieren           und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel im\nvon Werkzeugen,                Arbeitsbereich entsprechend ihrem Ver-\nMaterialien und Ersatz-        wendungszweck und ihren Eigenschaften\nteilen                         ordnen und lagern\n(§ 4 Nr. 7)\nb) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-\nmittel auswählen und bereitstellen, pflegen 4\nund instandhalten\nc) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung,\ninsbesondere unter Berücksichtigung\nsachlicher und organisatorischer Gesichts-\npunkte, festlegen, erforderliche Zeiten zur\nAbwicklung der Aufträge einschätzen\n8   Bearbeiten von              a) Werkzeuge entsprechend den zu bearbei-\nWerkstoffen                    tenden Werkstoffen sowie der angestreb-\n(§ 4 Nr. 8)                    ten Form und Oberflächengüte auswählen\nb) Hilfs- und Betriebsstoffe für die Bearbei-\ntung von Werkstücken auswählen\nc) Werkstoffe von Hand bearbeiten, insbeson-\ndere feilen, sägen, gewindeschneiden und\nbiegen\n3\nd) Werkstücke unter Berücksichtigung der\nWerkstoffeigenschaften anreißen und\nkörnen sowie bohren und senken, Dreh-\nfrequenzen ermitteln\ne) Meßzeuge nach geforderter Meßgenauig-\nkeit auswählen, Längen mit Maßstab und\nMeßschieber messen sowie Längenmaße\nauf Einhaltung der Toleranz prüfen\n9   Zusammenbauen               a) Werkzeuge, Lote und Flußmittel für das\nmechanischer,                  Herstellen von Lötverbindungen in elektri-\nelektromechanischer,           sehen und elektronischen Baugruppen\nelektrischer und                und Geräten auswählen und bereitstellen;\nelektronischer Bau-            Weichlötverbindungen herstellen\ngruppen und Geräte\n(§ 4 Nr. 9)\nb) Schraubverbindungen herstellen und\nsichern","2702                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil   1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen\nLfd.           Teil des\nNr.                               die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2    im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2     3   1 4\n1                2                                    3                                 4\nc)  Klebstoffe nach Eigenschaften und\nVerwendungszweck auswählen, Klebe-\n9\nflächen vorbereiten, Klebeverbindungen\nherstellen\nd)  Leitungen für das Verdrahten von\nBaugruppen oder Geräten nach ihrem Ver-\nwendungszweck auswählen, zurichten;\nLeitungsweg festlegen\ne)  mechanische, elektromechanische, elek-\ntrische und elektronische Bauelemente\nnach Schaltungsunterlagen zu Baugrup-\npen oder Geräten zusammenbauen und\nverdrahten\nf) Leiterplatten bearbeiten und mit Bau-\nelementen bestücken\n10  Installieren von         a)  Leitungswege unter Beachtung der ört-\nLeitungen und son-           liehen Gegebenheiten und technischen\nstigen Betriebsmitteln       Regeln festlegen\n(§ 4 Nr. 10)\nb)  Leitungen unter Beachtung der mechani-\nsehen und elektrischen Belastung, der\nVerlegungsart und des Verwendungs-\nzwecks nach den technischen Regel-\nwerken auswählen und installieren\nc)  ein- und mehradrige, geschirmte und\nungeschirmte Leitungen zuschneiden,\n4\nabsetzen und abisolieren\nd)  Leitungsführungssysteme, insbesondere\nLeerrohre, Installationskanäle und Kabel-\nrinnen, auswählen, zurichten und installieren\ne)  Leitungen installieren sowie elektrische\nVerbindungen, insbesondere durch Schrau-\nben, Stecken und Klemmen herstellen\nf) sonstige Betriebsmittel, insbesondere Ver-\nteilungseinrichtungen, Schalter und Steck-\nvorrichtungen, auswählen und installieren;\nFunktionsfähigkeit und Sicherheit prüfen\n11  Messen elektrischer      a)  Meßgeräte nach Meßaufgabe, Meßbereich,\nGrößen                       Güteklasse und Innenwiderstand auswählen\n(§ 4 Nr. 11)\nb)  Spannungen, Ströme und Widerstände an\nelektrischen Baugruppen und Geräten mit\nanzeigenden Meßgeräten oder Signale mit\ndem Oszilloskop prüfen und messen;\nMeßergebnis und Meßfehler beurteilen\nc)  elektrische Leistung und Arbeit berechnen\n4\nd)  Einhaltung der Kennwerte elektromechani-\nscher, elektrischer und elektronischer Bau-\nelemente sowie die Funktion mechanischer\nund elektromechanischer Bauelemente\noder digitaler Schaltungen, insbesondere\nlog ischer Grundschaltun g en, p rüfen","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987                     2703\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                          Fertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen\nTeil des                                                           im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         die unter Berücksichtigung des§ 3 Abs. 2\nzu vermitteln sind\n1         2      3 1 4\n1                2                                        3                              4\ne)  Sensoren für nichtelektrische Größen,\ninsbesondere für Temperatur, Licht und\nDrehfrequenz, in Geräten nach Service-\nunterlagen prüfen und einstellen\n12  Inbetriebnehmen              a)  Baugruppen und Geräte einstellen und\nvon Baugruppen und               inbetriebnehmen\nGeräten\nb)  elektrische Schutzmaßnahmen gegen\n(§ 4 Nr.12)\ndirektes Berühren, insbesondere Um-\nhüllungen, Abdeckungen und Gehäuse,\ndurch Sichtkontrolle prüfen und beurteilen\nc)  lsolationswiderstand urid Ableitstrom        4\nmessen und beurteilen\nd)  Widerstand zwischen Körper und Schutz-\nleiteranschluß messen und beurteilen\ne)  Funktion mechanischer Schutzeinrichtun-\ngen von beweglichen Teilen besichtigen\nund erproben\n13  Warten, Inspizieren          a)  vorbeugende Instandhaltung durchführen,\nund lndstandsetzen               insbesondere reinigen und schmieren, Ver-\nvon Baugruppen und               schleißteile auswechseln und Größen auf\nGeräten                          Sollwerte nachstellen\n(§ 4 Nr. 13)\nb)  Fehler an elektrischen Antrieben, elektri-\nsehen und elektronischen Baugruppen\nund Geräten durch Sichtkontrolle, Span-\nnungs- und Strommessung eingrenzen           4\nc)  Baugruppen und Geräte zur Reparatur\ndemontieren, Ersatzteile bereitstellen und\nauf Funktionsfähigkeit prüfen\nd)  defekte Bauteile auswechseln, Funktions-\nfähigkeit der instand gesetzten Baugruppen\nund Geräte prüfen, Arbeiten dokumen-\ntieren\n14  Differenzierungsphase\nZur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte aus\nden laufenden Nummern 10 bis 13 dieses Teiles des Ausbildungsrahmen-        12\nplans unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des\nindividuellen Lernfortschritts vermittelt werden.\nII. Berufliche Fachbildung\n1 Prüfen von Funktionen        a)  Geregelte und ungeregelte Stromversor-\nund Messen an Bau-              gungseinrichtungen nach Serviceunter-                4\ngruppen und Geräten             lagen prüfen, messen und einstellen\nder Niederfrequenz-\ntechnik\n(§ 4 Nr. 14)","2704                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                    Fertigkeiten und Kenntnisse,              in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2  im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1          2    3  I 4\n1                2                                     3                                4\nb)  Niederfrequenz-Signale und Kennwerte,\ninsbesondere Verstärkung, Empfindlichkeit,\nFrequenzgang, Klirrfaktor und Impedanzen,\nnach Serviceunterlagen prüfen, messen\nund einstellen\nc)  akustische Wandler prüfen und beurteilen\n10\nd)  Baugruppen, insbesondere Verstärker,\nEntzerrernetzwerke und Schallwandler\nin Geräten der Niederfrequenz-Technik,\nunter Auswahl der Prüf- .und Meßgeräte\nsowie der Prüf- und Meßschaltungen nach\nServiceunterlagen prüfen, einstellen, ab-\ngleichen und Ergebnisse dokumentieren\n2   Prüfen von Funktionen    a)  Hochfrequenz-Signale und Kennwerte,\nund Messen an Bau-           insbesondere Empfindlichkeit, Trennschärfe,\ngruppen und Geräten          Verstärkung, Dämpfung, Durchlaßkurven,\nder Hochfrequenz-            Bandbreite und Störabstand, nach Service-\ntechnik                      unterlagen prüfen, messen, einstellen und\n(§ 4 Nr. 15)                 abgleichen\nb)  Baugruppen, insbesondere Filter, Sinus-\nund Rechteckgeneratoren in Geräten der                  8\nHochfrequenz-Technik, unter Auswahl der\nPrüf- und Meßgeräte sowie der Prüf- und\nMeßschaltungen nach Unterlagen, Prüf-\nvorschritten und Datenblättern prüfen, ein-\nstellen und abgleichen\nc)  Prüf- und Meßergebnisse dokumentieren\nund auswerten\n3   Prüfen von Funktionen    a)  digitale Signale und Kennwerte, insbeson-\nund Messen an Bau-           dere Impulskennwerte und zeitliche Zuord-\ngruppen und Geräten          nungen von Impulsen, nach Serviceunter-\nder Digitalsignalver-        lagen prüfen und einstellen\narbeitung                                                                          15\n(§ 4 Nr. 16)\nb)  Baugruppen, insbesondere Schaltungen\nmit Operationsverstärkern, Digital-Analog-\nwanderln, Analog-Digitalwandlern und\nOptoelektronischen Bauelementen, nach\nServiceunterlagen prüfen und einstellen\nc)  Digitalschaltungen, insbesondere Timer,\nProgrammspeicher und Decoder, prüfen,\nmessen und einstellen                                   7\nd)  Prüf- und Meßergebnisse dokumentieren\nund auswerten\n4   Instandhalten von        a)  Funktion von Rundfunkempfangsgeräten,\nGeräten der                  insbesondere von Modulatoren, Demodula-\nÜbertragungs- und            toren, Mischstufen, Regelschaltungen, Ver-\nSpeichertenik                stärkungsregelungen sowie Frequenzrege-\n(§ 4 Nr. 17)                 lungen und -abstimmungen (Frequenz-\nund Phasenregelschaltungen), prüfen;\nFehler bestimmen und beheben sowie\nGeräte ab g !eichen                                           10","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987                   2705\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                       Fertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                2                                        3                              4\nb) Funktionen von Tonaufzeichnungs- und\nTonwiedergabegeräten, insbesondere von\nAntrieben, Aufnahme- und Wiedergabever-\nstärkern, Rauschunterdrückungsstufen,\nTonköpfen und Tonabnehmern, prüfen;\nFehler systematisch eingrenzen und be-\nheben sowie Geräte abgleichen\nc) Funktionen von Fernsehempfangsgeräten,\ninsbesondere von Tunern, V-Verstärkern,\nFarbaufbereitungsstufen unterschiedlicher\nFarbfernsehsysteme, Synchronisationsstu-\nfen, Kipp- und Ablenkstufen, Hochspan-\nnungsstufen und Bildschirmen, prüfen;\nFehler systematisch eingrenzen und behe-                     13\nben sowie Geräte abgleichen\nd)  Funktionen von Fernsehkameras, insbe-\nsondere von Bildwandlern, Bildaufberei-\ntungsstufen, Mikroprozessorsteuerungen,\nprüfen; Fehler systematisch eingrenzen\nund beheben sowie Geräte abgleichen\ne)  Funktionen von Bildaufzeichnungs- und\nBildwiedergabegeräten, insbesondere von\nelektromechanischen und mikroprozessor-\ngesteuerten Systemkontrollen, Kopftrom-\nmein, prüfen; Fehler systematisch elngren-\nzen und beheben sowie Geräte abgleichen\n10\nf) Funktionen von digitalen Ton- und Bild-\nspeichergeräten, insbesondere von Laser-\nabtasteinheiten, Servoschaltungen und\nSignalaufbereitungsstufen, prüfen; Fehler\nsystematisch eingrenzen und beheben\nsowie Geräte abgleichen\ng)  Funktionen von Meßgeräten der Radio-und\nFernsehtechnik prüfen; Fehler systema-\ntisch eingrenzen und beheben sowie\nGeräte abgleichen\n5\nh)  Funktionen von Geräten der Übertra-\ngungstechnik prüfen; Fehler systematisch\neingrenzen und beheben sowie Geräte\nabgleichen\n5   Instandhalten und           a)  Funktionen von Geräten der digitalen\nAnschließen von                 Signalverarbeitung, insbesondere von\nKommunikations- und             Sichtgeräten, Tastaturen, Druckern und\n1nformationssystemen            externen Speichern, prüfen; Fehler syste-\n(§ 4 Nr. 18)                    matisch eingrenzen und beheben\nb)  Prüfprogramme für Informations- und                          15\nKommunikationsgeräte anwenden und\nauswerten\nc)  Programme in problemorientierter Sprache\nentwerfen, schreiben, eingeben, testen\nund dokumentieren","2706                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                    Fertigkeiten und Kenntnisse,               in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      die unter Berücksichtigung des§ 3 Abs. 2    im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                2                                     3                                4\nd)  Funktion von Schnittstellenbaugruppen\nprüfen, Fehler systematisch eingrenzen\nund beheben\ne)  Geräte und Anlagen mit lokalen und                             13\nöffentlichen Netzen nach den Bestimmun-\ngen der Telekommunikationsordnung\nverbinden\nf) Dokumentation erstellen\n6   Errichten und Prüfen     a)  Antennenanlage unter Berücksichtigung\nvon Antennenanlagen          der Empfangsverhältnisse und der Art des\n(§ 4 Nr. 19)                 Netzes planen, berechnen und zeichnen\nb)  Anordnung von Antennen, Antennen-\nträgem und Zuleitungen nach baulichen\nGegebenheiten festlegen sowie in\nPlanungsunterlagen eintragen\nc)  Antennen und Bauteile von Antennenan-                   8\nlagen unter Beachtung der einschlägigen\nVorschriften auswählen und installieren\nd)  Antenne ausrichten, Nutzpegel mit Anten-\nnenmeßgerät messen und einstellen\ne)  Funktionsfähigkeit der Antennenanlage\nprüfen\nf) Antennenfehler ermitteln, Störung beseitigen\ng)  B reitbandkom m u nikationsnetze unter\nBerücksichtigung der örtlichen Gegeben-\nheiten planen, berechnen und zeichnen\nh)  Bauteile, Baugruppen, Leitungen und\nKabel der Breitbandkommunikationstech-                           4\nnik unter Berücksichtigung der Dämpfung,\ndes Wellenwiderstandes und der Leitungs-\nkapazität auswählen und installieren\ni) Abnahmeprotokoll erstellen\n7   Systemberatung           a)  Kunden anhand von Anleitungen die Funk-\n(§ 4 Nr. 20)                 tion und die Bedienung von Geräten und\nAnlagen erklären\nb)  Kunden auf die vorbeugende lnstandhal-\ntung, insbesondere Reinigung, hinweisen\nc)  Kunden hinsichtlich des Zubehörs\ninformieren\nd)  Kunden zur Eingrenzung von Funktions-                            8\nstörungen befragen\ne)  voraussichtliche lnstandsetzungskosten\nabschätzen sowie Kunden hinsichtlich\ntechnischer und wirtschaftlicher Durch-\nführbarkeiten beraten\nf) Kund.en hinsichtlich der Kompatibilität von\nGeräten, Datenträgern und Software infor-\nmieren und beraten"]}