{"id":"bgbl1-1987-59-2","kind":"bgbl1","year":1987,"number":59,"date":"1987-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/59#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_59.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektromaschinenbauer/zur Elektromaschinenbauerin (Elektromaschinenbauer-Ausbildungsverordnung - EMaAusbV)","law_date":"1987-12-15T00:00:00Z","page":2683,"pdf_page":3,"num_pages":13,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987                                         2683\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Elektromaschinenbauer/zur Elektromaschinenbauerin\n(Elektromaschinenbauer-Ausbildungsverordnung - EMaAusbV) *)\nVom 15. Dezember 1987\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                                              §3\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                       Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des                                                der Berufsausbildung\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                               (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                                            eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\n§ 1                                          über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nAnwendungsbereich                                             (2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-\nkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in                               Auszubildende zu Ausübung einer qualifizierten beruf-\ndem Ausbildungsberuf Elektromaschinenbauer/Elektro-                                lichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbstän-\nmaschinenbauerin nach der Handwerksordnung.                                        diges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem\nArbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den\nPrüfungen nachzuweisen.\n§2                                                                        §4\nAusbildungsdauer                                                          Ausbildungsberufsbild\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                                       Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                             folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                                 1. Berufsbildung,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes                                  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                                  3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz und\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Hand•       rationelle Energieverwendung,\nwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständi-\ngen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland     5. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                                6. Umgang mit Kunden, Beraten von Kunden,","2684                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n7. Planen des Arbeitsablaufs, Disponieren von Werk-       führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nzeugen, Materialien und Ersatzteilen,                 durchzusehen.\n8. Bearbeiten von Werkstoffen,\n§8\n9. zusammenbauen mechanischer, elektromechani-\nscher, elektrischer und elektronischer Baugruppen                            Zwischenprüfung\nund Geräte,                                               (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n10. Installieren von Leitungen und sonstigen Betriebsmit-   schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nteln,                                                  zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n11. Messen elektrischer Größen,                                (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück-\n12. Inbetriebnehmen von Baugruppen und Geräten,             sichtigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage in Abschnitt\n1 sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buch-\n13. Warten, Inspizieren und Instandsetzen von Baugrup-      stabe a bis h und laufender Nummer 5 Buchstabe a bis i\npen und Geräten,                                       aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\n14. Herstellen und Isolieren von Einschichtwicklungen       Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-\nsowie Einbauen in umlaufende elektrische Maschi-       nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\nnen,                                                   ausbildung wesentlich ist.\n15. Herstellen und Isolieren von Zweischichtwicklungen         (3) Der Prüfling soll als Prüfungsstück in insgesamt\nsowie Einbauen in umlaufende elektrische Maschi-       höchstens sieben Stunden einen Arbeitsplan erstellen, ein\nnen,                                                   Bauteil, eine Baugruppe oder ein Anlagenteil anfertigen\n16. Herstellen und Isolieren von Wicklungen in ruhenden     sowie ein Prüf- und Meßprotokoll erstellen. Hierfür kom-\nelektrischen Maschinen,                                men insbesondere in Betracht:\n17. Demontieren, Montieren und Prüfen umlaufender und\n1 . Anfertigen eines mechanischen Bauteils,\nruhender elektrischer Maschinen,                       2. Montieren und Verdrahten mechanischer, elektro-\nmechanischer, elektrischer und elektronischer Bau-\n18. Aufstellen, Anschließen, Prüfen und Instandhalten von\nelemente oder Baugruppen,\nMaschinen in Anlagen der Antriebs- und Versorgungs-\ntechnik,                                               3. Installieren von Leitungen.\n19. Inbetriebnehmen und Instandhalten umlaufender und          (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nruhender elektrischer Maschinen,                       Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\n20. Installieren, Programmieren und Instandhalten von       sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\nSteuer-, Regel- und Überwachungsgeräten der            1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und technische Regel-\nAntriebs- und Versorgungstechnik sowie Bestücken            werke,\nvon Leiterplatten,\n2. Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung,\n21. Instandhalten    explosionsgeschützter   Schaltgeräte\nund elektrischer Maschinen.                            3. Grundlagen der Elektrotechnik,\n4. Grundlagen der Schaltungstechnik,\n§5                              5. Grundlagen der Meßtechnik.\nAusbildungsrahmenplan                         (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach     besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen      Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden.\nEine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der                                        §9\nberuflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen                             Gesellenprüfung\nFachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\nrung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig,          (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich unter Berück-\nsoweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung     sichtigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführ-\nerfordern.                                                  ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\nschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die\n§ 6\nBerufsausbildung wesentlich ist.\nAusbildungsplan\n(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens zehn Stun-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-        den zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-       höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen.\nbildungsplan zu erstellen.                                  Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n§7                              1. als Prüfungsstücke:\nBerichtsheft                             a) in höchstens sieben Stunden Erstellen eines\nArbeitsplanes, Einbauen von vorgefertigten Spulen\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines             in eine Drehstrom- oder Gleichstrommaschine und\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu             Schalten zu einer Ständer- oder Läuferwicklung\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu              nach Schaltungsunterlagen,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987                               2685\nb) in höchstens drei Stunden Erstellen eines Arbeits-           zugehörigen Steuerungs- und Überwachungsgerä-\nplanes und Anfertigen eines mechanischen Bau-               ten, Begründen der Geräteauswahl sowie Ermitteln\nteils;                                                       und Bewerten möglicher geräte- und schaltungs-\nabhängiger Meßfehler,\n2. als Arbeitsproben:\nc) Ermitteln der zur Herstellung von Spulen und Wick-\na) Durchführen von lsolationsmessungen, Durch-\nlungen und zur Abwicklung der Montage elektri-\ngangsprüfungen, Hochspannungsprüfungen, Auf-\nscher Maschinen und zugehöriger Steuerungs- und\nstellen und Anschließen einer elektrischen\nÜberwachungsgeräte erforderlichen Bauteile, Lei-\nMaschine, Durchführen des Probelaufs unter\ntungen und Arbeitsgeräte sowie Skizzieren und\nBerücksichtigung von Sicherheitsvorschriften und\nErgänzen von Schalt- und Wicklungsplänen sowie\nSchutzmaßnahmen sowie Anfertigen eines Proto-\nvon Bauteil- und Leitungsanordnungen anhand\nkolls,\ntechnischer Unterlagen,\nb) Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern\nd) Skizzieren von mechanischen Einzelteilen;\noder Störungen in elektrischen Maschinen sowie\nzugehörigen Baugruppen und Geräten der Meß-,         3. im Prüft:mgsfach Technische Mathematik:\nSteuer- und Regelungstechnik unter Berücksichti-         Ermitteln und Darstellen elektrischer Größen sowie\ngung von Sicherheitsvorschriften und Schutzmaß-          elektrischer und mechanischer Kenndaten aus den\nnahmen,                                                  Bereichen\nc} Einrichten von Fertigungseinrichtungen und Her-           a) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise,\nstellen von elektromechanischen und elektrischen\nBauteilen für elektrische Maschinen, insbesondere        b) Mehrphasenwechselstromkreise,\nEinrichten einer Wickelmaschine, Skizzieren eines        c) Wicklungstechnik,\nWickelplanes sowie Anfertigen und Einpassen einer\nd) elektrische Maschinen,\nMusterspule mit zugehöriger Nutisolation.\ne) Antriebstechnik;\nDabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 60 vom\nHundert und die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom            4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nHundert gewichtet werden.                                        allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-\ngie, Schaltungstechnik und Funktionsanalyse, Technische         (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nMathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich    lichen Höchstwerten auszugehen:\ngeprüft werden. Im Prüfungsfach Schaltungstechnik und\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\nFunktionsanalyse sind durch Verknüpfung informations-\ntechnischer, technologischer und mathematischer Sach-        2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik\nverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten          und Funktionsanalyse                       120 Minuten,\nund geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen            3. im Prüfungsfach\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen             Technische Mathematik                       60 Minuten,\nsollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n4. im Prüfungsfach\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                  Wirtschafts- und Sozialkunde                60 Minuten.\nBeschreiben und Darstellen von Bauformen, Eigen-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nschaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereichen\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nvon Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wirkungs-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nweise, Funktionen und typischen Anwendungen von\nelektrischen Maschinen sowie von Baugruppen, Gerä-          (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nten und Anlageteilen aus den Bereichen                   oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\na) Steuerungstechnik,                                    nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nb) Leistungselektronik,                                  geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nc) Antriebstechnik,                                      mündlichen das doppelte Gewicht.\nd) Schutzeinrichtungen, Schutzmaßnahmen;                    (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-\n2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik und Funktions-          fungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen\nanalyse:                                                 Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.\na) Analysieren der Funktionen von elektrischen              (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\nMaschinen und zugehörigen Steuerungs- und Über-      tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nwachungsgeräten anhand vorgegebener Schal-           schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\ntungsunterlagen, Datenblätter und Programme,         stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nErmitteln und Darstellen elektrischer und nichtelek-\ntrischer Größen, Abläufe und Verknüpfungen sowie\nAbschätzen und Begründen von Auswirkungen vor-\n§ 10\ngegebener Eingriffe,\nAufhebung von Vorschriften\nb) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen\nnach Unterlagen für vorgegebene typische Meß-           Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\nund Prüfaufgaben an elektrischen Maschinen und       dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-","2686                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-      parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\ndungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-     dieser Verordnung.\nbesondere für den Ausbildungsberuf Elektromaschinen-                                      § 12\nbauer/Elektromaschinenbauerin, sind vorbehaltlich des\nBerlin-Klausel\n§ 11 nicht mehr anzuwenden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\n§ 11                                 ordnung auch im Land Berlin.\nÜbergangsregelung\n§ 13\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nInkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-           Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987                     2687\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Elektromaschinenbauer/zur Elektromaschinenbauerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,               in Wochen\nLfd.           Teil des\ndie unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1      1  2    1 3 1 4\n1                 2                                        3                                4\n1   Berufsbildung                 a)  Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Nr. 1)                      insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und                    a)  Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                  Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)  Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 4 Nr. 2)\nBetriebes, wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen bzw.\npersonalvertretungsrechtlichen Organe     während der\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben    gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3    Arbeits- und Tarifrecht,     a)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                     nennen\n(§ 4 Nr. 3)\nb)  wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc)  Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)  wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit,           a)  Gefahren des elektrischen Stromes\nUmweltschutz,                    bei Durchströmung des menschlichen\nDatenschutz und                  Körpers durch Lichtbogen und durch\nrationelle                       Überlastung von elektrischen Betriebs-\nEnergieverwendung                mitteln beschreiben\n(§ 4 Nr. 4)","2688                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                     Fertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes       die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2     im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1      1  2    1 3 1 4\n1                2                                      3                                 4\nb)   wesentliche Bestimmungen und\nSicherheitsregeln beim Arbeiten an\nelektrischen Betriebsmitteln aus der\nUnfallverhütungsvorschrift VGB 4 und\nden VDE-Bestimmungen beachten\nc)   Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere\ndurch fehlerhaften Umgang mit Werk-\nzeugen und Hilfsmitteln, erkennen und im\nUmgang mit den Betriebseinrichtungen\nberufsbezogene Arbeitssicherheitsvor-\nschritten einhalten sowie persönliche\nSchutzausrüstungen benutzen\nd)   Verhaltensweisen bei Unfällen und\nBränden insbesondere in elektrischen\nAnlagen beschreiben sowie Maßnahmen\nder Schadensminderung und der Ersten\nHilfe einleiten oder veranlassen\ne)   Gefahren beim Lagern, Verwenden und\nBeseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, ins-\nbesondere Reinigungs-, Lösungs- und\nSchmiermittel, beachten; Bestimmungen\nüber gefährliche Arbeitsstoffe und Umwelt-\nschutz einhalten\nf)  berufsbezogene Regelungen zum\nDatenschutz oder zum Fernmelde-\ngeheimnis nennen und beachten\ng)   Möglichkeiten zur Einsparung elektrischer\nEnergie im beruflichen Einwirkungs- und\nwährend der\nBeobachtungsbereich anführen                gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n5   Lesen und Anwenden       a)   Einzelteilzeichnungen in Ansichten lesen,\ntechnischer Unterlagen        Handskizzen von Einzelteilen unter Beach-\n(§ 4 Nr. 5)                   tung der Normen anfertigen\nb)   Gesamtzeichnungen von Baugruppen\noder Geräten sowie Stücklisten lesen und\nanwenden\nc)   technische Unterlagen zur Erläuterung\nder Arbeitsweise, insbesondere Über-\nsichtsschaltpläne, Stromlaufpläne,\nDiagramme, Beschreibungen, Datenblätter,\nTabellen und Betriebs- und Gebrauchs-\nanleitungen, lesen und anwenden\nd)   technische Unterlagen zur Erläuterung der\nräumlichen Lage, insbesondere Anord-\nnungspläne, Verdrahtungs- und Anschluß-\npläne sowie Installationspläne, lesen und\nanwenden","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987                      2689\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,               in Wochen\nLfd.          Teil des                die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2   im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                      zu vermitteln sind\n1         2      3j4\n1                2                                        3                                4\n6   Umgang mit Kunden,           a) Vorstellungen und Bedarf des Kunden\nBeraten von Kunden               ermitteln, Produkte und Dienstleistungen\n(§ 4 Nr. 6)                      des Betriebes dem Kunden erläutern\nb) Gespräche kundenbezogen und situations-\ngerecht führen                              4\nc) Sachverhalte und Informationen zur\nAbwicklung von Aufträgen aufnehmen,\nwiedergeben und auswerten\nd)  Kunden unter Verwendung von Betriebs-\nund Gebrauchsanleitungen die Bedienung      4\nvon Geräten und Anlagen erklären\n7   Planen des Arbeits-          a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge, Werk-\nablaufs, Disponieren             und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel im\nvon Werkzeugen,                 Arbeitsbereich entsprechend ihrem Ver-\nMaterialien und Ersatz-          wendungszweck und ihren Eigenschaften\nteilen                           ordnen und lagern\n(§ 4 Nr. 7)                  b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-\nmittel auswählen und bereitstellen, pflegen 4\nund instandhalten\nc) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung\ninsbesondere unter Berücksichtigung\nsachlicher, organisatorischer Gesichts-\npunkte festlegen, erforderliche Zeiten zur\nAbwicklung der Aufträge einschätzen\n8   Bearbeiten von               a) Werkzeuge entsprechend den zu bearbei-\nWerkstoffen                      tenden Werkstoffen sowie der angestreb-\n(§ 4 Nr. 8)                      ten Form und Oberflächengüte auswählen\nb)  Hilfs- und Betriebsstoffe für die Bearbei-\ntung von Werkstücken auswählen\nc)  Werkstoffe von Hand bearbeiten, insbeson-\ndere feilen, sägen, gewindeschneiden und\nbiegen                                      3\nd)  Werkstücke unter Berücksichtigung der\nWerkstoffeigenschaften anreißen und\nkörnen sowie bohren und senken, Dreh-\nfrequenzen ermitteln\ne)  Meßzeuge nach geforderter Meßgenauig-\nkeit auswählen, Längen mit Maßstab und\nMeßschieber messen sowie Längenmaße\nauf Einhaltung der Toleranz prüfen\n9  Zusammenbauen                a)  Werkzeuge, Lote und Flußmittel für das\nmechanischer,                    Herstellen von Lötverbindungen in elektri-\nelektromechanischer,             sehen und elektronischen Baugruppen\nelektrischer und                 und Geräten auswählen und bereitstellen;\nelektronischer Bau-              Weichlötverbindungen herstellen\ngruppen und Geräte           b)  Schraubverbindungen herstellen und\n(§ 4 Nr. 9)\nsichern","2690                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil   1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                   Fertigkeiten und Kenntnisse,               in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2   im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2     3 14\n1                 2                                    3                                4\nc)  Klebstoffe nach Eigenschaften und\nVerwendungszweck auswählen, Klebe-\nflächen vorbereiten, Klebeverbindungen       9\nherstellen\nd)  Leitungen für das Verdrahten von\nBaugruppen oder Geräten nach ihrem Ver-\nwendungszweck auswählen, zurichten;\nLeitungsweg festlegen\ne)  mechanische, elektromechanische, elek-\ntrische und elektronische Bauelemente\nnach Schaltungsunterlagen zu Baugrup-\npen oder Geräten zusammenbauen und\nverdrahten\nf) Leiterplatten bearbeiten und mit Bau-\nelementen bestücken\n10   Installieren von         a)  Leitungswege unter Beachtung der ört-\nLeitungen und son-           liehen Gegebenheiten und technischen\nstigen Betriebsmitteln       Regeln festlegen\n(§ 4 Nr. 10)             b)  Leitungen unter Beachtung der mechani-\nsehen und elektrischen Belastung, der\nVerlegungsart und des Verwendungs-\nzwecks nach den technischen Regel-\nwerken auswählen und installieren\nc)  ein- und mehradrige, geschirmte und\nungeschirmte Leitungen zuschneiden,          4\nabsetzen und abisolieren\nd)  Leitungsführungssysteme, insbesondere\nLeerrohre, Installationskanäle und Kabel-\nrinnen auswählen, zurichten und installieren\ne)  Leitungen installieren sowie elektrische\nVerbindungen, insbesondere durch Schrau-\nben, Stecken und Klemmen herstellen\nf) sonstige Betriebsmittel, i.nsbesondere Ver-\nteilungseinrichtungen, Schalter und Steck-\nvorrichtungen, auswählen und installieren;\nFunktionsfähigkeit und Sicherheit prüfen\n11   Messen elektrischer      a)  Meßgeräte nach Meßaufgabe, Meß-\nGrößen                       bereich, Güteklasse und Innenwiderstand\n(§ 4 Nr. 11)                 auswählen\nb)  Spannungen, Ströme und Widerstände an\nelektrischen Baugruppen und Geräten mit\nanzeigenden Meßgeräten oder Signale mit\ndem Oszilloskop prüfen Und messen;\nMeßergebnis und Meßfehler beurteilen\nc)  elektrische Leistung und Arbeit berechnen    4\nd)  Einhaltung der Kennwerte elektromechani-\nscher, elektrischer und elektronischer Bau-\nelemente sowie die Funktion mechanischer\nund elektromechanischer Bauelemente\noder digitaler Schaltungen, insbesondere\nlo g ischer Grundschaltun g en ' p rüfen","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987                    2691\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen\nLfd.           Teil des\ndie unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2     3  I 4\n1                2                                         3                              4\ne)  Sensoren für nichtelektrische Größen,\ninsbesondere für Temperatur, Licht und\nDrehfrequenz, in Geräten nach Service-\nunterlagen prüfen und einstellen\n12   Inbetriebnehmen              a)  Baugruppen und Geräte einstellen und\nvon Baugruppen und               inbetriebnehmen\nGeräten\nb)  elektrische Schutzmaßnahmen gegen\n(§ 4 Nr. 12)\ndirektes Berühren, insbesondere Um-\nhüllungen, Abdeckungen und Gehäuse,\ndurch Sichtkontrolle prüfen und beurteilen\nc)  lsolationswiderstand und Ableitstrom         4\nmessen und beurteilen\nd)  Widerstand zwischen Körper und Schutz-\nleiteranschluß messen und beurteilen\ne)  Funktion mechanischer Schutzeinrichtun-\ngen von beweglichen Teilen besichtigen\nund erproben\n13   Warten, Inspizieren          a)  vorbeugende Instandhaltung durchführen,\nund lndstandsetzen               insbesondere reinigen und schmieren, Ver-\nvon Baugruppen und               schleißteile auswechseln und Größen auf\nGeräten                          Sollwerte nachstellen\n(§ 4 Nr. 13)\nb)  Fehler an elektrischen Antrieben, elektri-\nsehen und elektronischen Baugruppen\nund Geräten durch Sichtkontrolle, Span-\nnungs- und Strommessung eingrenzen           4\nc)  Baugruppen und Geräte zur Reparatur\ndemontieren, Ersatzteile bereitstellen und\nauf Funktionsfähigkeit prüfen\nd)  defekte Bauteile auswechseln, Funktions-\nfähigkeit der instandgesetzten Baugruppen\nund Geräte prüfen, Arbeiten dokumen-\ntieren\n14   Differenzierungsphase\nZur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte aus\nden laufenden Nummern 10 bis 13 dieses Teiles des Ausbildungsrahmen-        12\nplans unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des\nindividuellen Lernfortschritts vermittelt werden\nH. Berufliche Fachbildung\n1 Bearbeiten von               a)  Wickelwerkzeuge und -schablonen\nWerkstoffen                      anfertigen\n(§ 4 Nr. 8)                                                                           4\nb)  Werkstücke aus Metall mit Meißel trennen\nc)  Handwerkzeuge von Hand schleifen","2692                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nLfd.          Teil des\nNr.                                die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2     im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                2                                     3                                  4\nd)  Werkstücke unter Einsatz entsprechender\nWerkzeuge bis zu einer Maßgenauigkeit\nIT 6 längsrund-, querplan- und innenlängs-\ndrehen sowie quereinstech- und querab-\nstechdrehen                                               3\ne)  Werkstücke an der Drehmaschine bohren\nf) Gewinde mit Gewindebohrer und Schneid-\neisen an der Drehmaschine schneiden\ng)  Bohrungen von Hand und maschinell reiben\nh)  Stiftverbindungen, insbesondere mit Zylin-                4\nder-, Kegel-, Kerbstiften und Spannhülsen,\nherstellen\ni) Lote und Flußmittel auswählen\nk)  Nichteisenmetalle hartlöten\n1) Schweißverbindungen ohne Abnahme-                                  4\npflicht an Stahl und Kupfer, insbesondere\ndurch Gasschmelz- und Lichtbogen-\nschweißen, herstellen und Hilfsstoffe\nauswählen\n2   Herstellen und Isolieren a)  Wicklungs- und Nutenpläne für Einschicht-\nvon Einschichtwicklun-       wicklungen in Serienschaltung lesen und\ngen sowie Einbauen in        skizzieren, Einschichtwicklungen in Serien-\numlaufende elektrische       schaltung entwerfen\nMaschinen\n(§4Nr.14)                b)  Wickeldaten aufnehmen\nc)  Spulenwickelmaschinen und Maschinen\nzur Bearbeitung der Nut- und Wickel-                     10\nisolation sowie zur Formung von Spulen\neinrichten\nd)  Isolation unter Berücksichtigung der\nmechanischen, elektrischen, chemischen\nund thermischen Belastungen zuschnei-\nden, formen und einbauen\n,,\ne)  Wicklungen manuell und mit Wickel-\nmaschine auf Spulenkörper oder\nSchablone wickeln\nf) Spulen und Wicklungslagen manuell oder\nmit Maschine verfestigen und isolieren                   12\ng)  Wicklungen in Serien und Parallelschaltun-\ngen ausführen\nh)  Temperaturfühler in Wicklungen einbauen\nund schalten\ni)  Wicklungen unter Berücksichtigung von\nVerarbeitungshinweisen, Sich erheitsvor-                  4\nschritten und toxikologischen Hersteller-\nhinweisen tränken und aushärten","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987                    2693\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                        Fertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes          die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2     3   1 4\n1                2                                         3                               4\n3   Herstellen und Isolieren     a)  Wicklungs- und Nutenpläne für\nvon Zweichschicht-               Zweischichtwicklungen skizzieren, Serien-\nwicklungen sowie Ein-            und Polumschaltung entwerfen\nbauen in umlaufende\nelektrische Maschinen        b)  Schaltung für parallele Gruppen mit und\n(§ 4 Nr. 15)                     ohne Polumschaltung entwerfen\n15\nc)  Anker- und Läuferwicklungen aus Rund-\nund Profildrähten herstellen\nd)  Läufer- und Ankerwicklungen unter\nBerücksichtigung der mechanischen und\ndynamischen Belastung bandagieren\n4   Herstellen und Isolieren     a)  Wicklungen von Bauteilen und ruhenden\nvon Wicklungen in                Maschinen herstellen und schalten\nruhenden elektrischen\nb)  Stütz- und Befestigungselemente von                            5\nMaschinen\n(§ 4 Nr. 16)                     ruhenden elektrischen Maschinen unter\nBerücksichtigung der mechanischen und\nelektrischen Beanspruchung montieren\n5   Demontieren, Montieren       a)  Gesamtzeichnungen von Baugruppen\nund Prüfen umlaufen-             und Geräten in Explosionsdarstellung und\nder und ruhender elek-           der Darstellung im zusammengebauten\ntrischer Maschinen               Zustand lesen\n(§ 4 Nr. 17)\nb)  Wälzlager mit Vorrichtungen unter Beach-\ntung der Passungen ein- und ausbauen\nc)  stromübertragende Teile von elektrischen\nMaschinen montieren und einstellen\nd)  Bauteile und Baugruppen, Insbesondere\nStänder, Läufer, Lüfter und Gehäuse,\nAktivteile von Trafos, unter Beachtung von\nBauform, Bau- und Schutzart demontieren              15\nund montieren\ne)  lsolatronswiderstand an Wicklungen\nmessen\nf) Wicklungswiderstände messen\ng)  Durchschlagfestigkeit der Isolation mit\nHochspannung an Maschinen und Geräten\nprüfen\nh)  Trenn- und Spartransformatoren erkennen\nund prüfen\ni) durchgeführte Prüfungen im Protokoll\ndokumentieren\nk)  Leistungshalbleiterbauelemente und\nAnsteuerschaltkreise insbesondere unter\nBeachtung der Kühlung montieren\n1) Kompensations-, Zusatz-, Schalt- und\nÜberwachungseinrichtungen montieren\nund einstellen","2694                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                       Fertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen\nTeil des                                                        im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes       die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2\nzu vermitteln sind\n1         2     3  1  4\n1                2                                      3                              4\nm)   Kenndaten, insbesondere Strom,                                 5\nSpannung, Leistung und Drehfrequenz,\nermitteln\nn)   Schutzarten und Bauformen erkennen\n0)   Funktion von Gleichrichterschaltungen,\nGleichstromsteller, Wechselstromsteller\nund Stromrichterschaltungen prüfen\n6   Aufstellen, Anschließen, a)   elektrische Maschinen aµfstellen, ausrich-\nPrüfen und Instand-           ten und befestigen, mit Getrieben und\nhalten von Maschinen          Kupplungen verbinden sowie elektrische\nin Anlagen der                Maschinen betriebsmäßig anschließen\nAntriebs-und Versor-\nb)   Stromversorgungsanlagen aufstellen und\ngungstechnik\n(§ 4 Nr. 18)                  in Betrieb nehmen\nc)   Schutzmaßnahmen errichten, Überstrom-\nund Kurzschlußauslöser einstellen und                          9\nprüfen\nd)   Anlagen einschließlich der Funktion elek-\ntrischer Maschinen und Meß-, Steuer:.. und\nRegeleinrichtungen prüfen, Sollwerte ein-\nstellen\ne)   Störungen durch systematische Fehler-\nsuche eingrenzen und beheben\n7   Inbetriebnehmen und      a)   Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen\nInstandhalten um-             gefährliche Körperströme, insbesondere\nlaufender und ruhender        von Isolierungen, Abdeckungen und\nelektrischer Maschinen        Umhüllungen, durch Besichtigung prüfen\n(§ 4 Nr. 19)\nb)   Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen,\nFI-Schutzeinrichtungen und Isolations-\nüberwachungseinrichtungen durch                              10\nMessen prüfen\nc)   Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen,\nSchutzabdeckungen gegen mechanische\nGefahren, NOT-AUS-Schalter, Gefahren-\nmeldeeinrichtungen und Verriegelungs-\nschaltungen prüfen\nd)   Betriebsanleitungen und Wartungsvor-\nschritten dem Betreiber erläutern\ne)   Wartungsarbeiten ausführen, Geräte,\nMaschinen und Magnetbauteile reinigen,\nVerschleißteile auswechseln\nf)  Gleitlager vorbereiten und unter Berück-\nsichtigung der Schmiereinrichtungen ein-\nund ausbauen\ng)   Laufruhe beurteilen\n12\nh)   umlaufende Teile von Maschinen\nauswuchten","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987                    2695\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                       Fertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes          die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2     3  I 4\n1                 2                                        3                              4\ni) Anschlüsse für den Probelauf herstellen\nk)  Probebetrieb durchführen\n1) Meßwerte unter Nennbedingungen fest-\nstellen\nm)   ermittelte Meßwerte in das Prüfungsproto-\nkoll eintragen\nn)  Störungsursachen durch Auswechseln von\nVerschleißteilen beseitigen\no)  Sicherheitsprüfungen nach den einschlägi-\ngen Bestimmungen durchführen                                . 8\np)  Funktionsprüfungen durchführen\nq)  Funkentstörung prüfen\n8   Installieren,                a)  Schützschaltungen zur Steuerung elek-\nProgrammieren und                trischer Maschinen montieren sowie Funk-\nInstandhalten von                tion prüfen\nSteuer-, Regel- und\nb)  Bauteile für programmierbare elektro-\nÜberwachungsgeräten\nder Antriebs- und                nische Steuerungen montieren\nVersorgungstechnik           c)  Programme für Steuerungen entwerfen,\nsowie Bestücken von              eingeben und testen\nLeiterplatten\n(§ 4 Nr. 20)                 d)  Funktion von Fühlern und Stellgliedern\nsowie von elektronischen Steuerungen\nprüfen\ne)  Meßfühler zum Messen von Drehzahl und                         8\nTemperatur montieren sowie mit Meß-\numformer, Regler, Stelleinrichtung und\nLeitgerät verbinden und Funktion prüfen\nf) Grenzwertüberwachungseinrichtungen,\ninsbesondere für Temperatur und Dreh-\nzahl, montieren und prüfen\ng)  Leiterplatten bestücken, Bauelemente\nunter Beachten von Einbauvorschriften,\ninsbesondere zur Vermeidung statischer\nAufladungen und thermischer Belastung,\nein- und auslöten\n9   1nstandhalten                a)  Funktion explosionsgeschützter Betriebs-\nexplosionsgeschützter            mittel prüfen und Störungen analysieren\nSchaltgeräte und elek-                                                                         2\ntrischer Maschinen           b)  Instandsetzung unter Berücksichtigung der\n(§ 4 Nr. 21)\neinschlägigen Vorschriften durchführen"]}