{"id":"bgbl1-1987-59-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":59,"date":"1987-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_59.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung","law_date":"1987-12-11T00:00:00Z","page":2682,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2682                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Auslandskostenverordnung\nVom 11. Dezember 1987\nAuf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom                                    Artikel 2\n21. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 301) wird im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-               Das Gebührenverzeichnis (Anlage 1 der Auslands-\nminister der Finanzen verordnet:                             kostenverordnung) wird wie folgt geändert:\n1 . Unter Nummer 100 wird der Klammerzusatz hinter dem\nWort „Ausfertigung\" wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                ,,(§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Konsulargesetz)\".\n§ 3 der Auslandskostenverordnung vom 7. Januar 1980        2. Unter Nummer 180.1 wird das Wort „Nachfolger\" durch\n(BGBI. 1 S. 21) wird wie folgt gefaßt:                           das Wort „Vorgänger\" ersetzt.\n3. Vor Nummer 220 wird der Klammerzusatz hinter dem\n,,§ 3\nWort „Hilfeleistung\" wie folgt gefaßt:\nAuslagen\n,,(§ 5 Konsulargesetz)\".\n(1) Auslagen von weniger als 5 Deutsche Mark werden\nnur erhoben, wenn der damit verbundene Verwaltungs-\nArtikel 3\naufwand gering ist. Eine Pauschalierung ist zulässig.\n(2) Auslagen für die Übermittlung fernmündlicher, fern-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nschriftlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte oder     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Auslands-\nMitteilungen von weniger als 20 Deutsche Mark werden         kostengesetzes auch im Land Berlin.\nnicht erhoben.\nArtikel 4\n(3) Kosten für Ferngespräche und Fernschreiben in\nSichtvermerksangelegenheiten gelten nicht als Auslagen          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nim Sinne des Absatzes 2.\"                                    in Kraft.\nBonn, den 11. Dezember 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nSud hoff"]}