{"id":"bgbl1-1987-58-9","kind":"bgbl1","year":1987,"number":58,"date":"1987-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/58#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-58-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_58.pdf#page=40","order":9,"title":"Verordnung zur Anpassung mineralölsteuerrechtlicher Vorschriften an den Zolltarif","law_date":"1987-12-15T00:00:00Z","page":2672,"pdf_page":40,"num_pages":7,"content":["2672                                      Bund~sgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nzur Anpassung mineralölsteuerrechtlicher Vorschriften an den Zolltarif\nVom 15. Dezember 1987 ,\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Mineralölsteuer-                Zolltarifs, ganz oder teilweise aus Kohlenwasser-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                        stoffen,\n11. Oktober'1978 (BGBI. 1S. 1669) verordnet die Bundes-           7. die Waren der Unterpositionen 2712.10, 2712.20,\nregierung,\n2712 9031 bis 2712 9090 und der Positionen 27.13\nauf Grund des § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Mineralölsteuergeset-             und 27.15, ausgenommen Reinigungsextrakte mit\nzes verordnet der Bundesminister der Finanzen:                        einem Tropfpunkt nach DIN 51 801 unter 35 °C,\nharzartige Rückstände, gebrauchte Bleicherden\nund Abfallaugen aus der Unterposition 2713.90 des\nArtikel 1                                  Zolltarifs.\nDas Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-           Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes sind der Gemein-\nmachung vom 11 . Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1669), zuletzt          same Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften in der\ngeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 1985                    Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG)\n(BGBI. 1 S. 2142), wird wie folgt geändert:                       Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABI. EG Nr.\nL 256 S. 1) und die zu seiner Durchführung erlassenen\n1. In § 1 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:            Rechtsvorschriften.\n,,(2) Mineralöl im Sinne dieses Gesetzes sind                   (3) Der Mineralölsteuer unterliegen mit ihrem Mine-\n1. die Waren der Unterpositionen 2707.10 bis                   ralölanteil auch\n2707 .30, 2707 .50 und 2707 9911 des Zolltarifs,          1. die Zubereitungen aus der Position 27 .1 O des Zoll-\n2. die Waren der Unterpositionen 2707.91, 2707 9991                tarifs, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 Mineralöle sind,\nund 2707 9999, soweit sie nicht nachweislich aus              die Schmiermittel aus der Position 34.03 und die\nKohle hergestellt sind, und die Waren der Position             Heizstoffe aus der Unterposition 3606 9090 mit\n27 .1 O des Zolltarifs ohne die Braunkohlenteeröle,            einem Mineralölgehalt von mehr als 10 Gewichts-\ndie als Kraftstoff nicht verwendbar sind, und ohne             hundertteilen und Graphit in öliger Suspension aus\ndie Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder              der Unterposition 3801 2010 des Zolltarifs, die in\nÖl aus bituminösen Mineralien unter 95 Gewichts-               das Erhebungsgebiet eingeführt oder aus dem\nhundertteilen, die nicht Kraftstoffe sind,                    freien Verkehr zum Zollverkehr abgefertigt werden,\n3. die Reinigungsextrakte aus der Unterposition                2. die Additives der Unterpositionen 3811.19, 3811.21\n2713.90 des Zolltarifs mit einem Tropfpunkt nach               und 3811.90 des Zolltarifs, die in das Erhebungsge-\nDIN 51 801 unter 35 °c,                                        biet eingeführt und nicht unmittelbar im Anschluß an\ndie Einfuhr in einen Mineralölherstellungsbetrieb\n4. die gesättigten Kohlenwasserstoffe mit einer Koh-\noder in ein Steuerlager gebracht werden.\nlenstoffzahl von C5 bis C12 der Unterposition\n2901 .1 O und die Kohlenwasserstoffe der Unterposi-       Die Waren der Nummer 1 bleiben von der Anteilsteuer\ntionen 2902.20 bis 2902.44 des Zolltarifs,                frei, soweit sie im Erhebungsgebiet mit unversteuertem\nMineralöl hergestellt werden dürfen.\"\n5. die Flüssiggase aus den Positionen 27 .11 und\n29.01 des Zolltarifs,                                  2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird „Nummer 27.07-G\" in\n6. Kraftstoffe anderer als der unter den Nummern 1 bis         ,,Unterpositionen 2707.91, 2707 9991 und 2707 9999\"\n4 genannten Positionen und Unterpositionen des            geändert.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                                2673\n3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils                (2) Mittelschwere Öle im Sinne des Gesetzes sind\n,,Nummer 27.07-G\" in „Unterpositionen 2707.91,\n1. die Öle der Unterpositionen 2707.1 0 bis 2707.30\n2707 9991 und 2707 9999\" geändert.\nund 2707.50 des Zolltarifs, bei deren Destillation\nnach ASTM D 86 einschließlich der Destillationsver-\n4. In § 8 a Satz 1 wird „Nummer 27.14-B\" in „Unterposi-             luste weniger als 90 Raumhundertteile bis 21 0 °C\ntionen 2713.11 und 2713.12\" geändert.                            und mindestens 65 Raumhundertteile bis 250° C\nübergehen,\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\n2. die Mineralöle der Unterpositionen 2710 0041 bis\na) In Absatz 3 Satz 1 wird „Nummer 38.14-B-l-a und               271 0 0059 und der Position 29.01 des Zolltarifs, die\nB-111\" in „Unterpositionen 3811.19, 3811.21 und             der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchstabe d zu\n3811.90\" geändert.                                          Kapitel 27 des Zolltarifs entsprechen.\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden „Nummer 27.1 0\" in                 (3) Schweröle im Sinne des Gesetzes sind die Mine-\n,,Position 27.1 0\" und „Nummer 36.08\" in „Unter-        ralöle der Unterpositionen 271 0 0061 bis 2710 0099\nposition 3606 9090\" geändert.                          des Zolltarifs.\"\nc) In den Absätzen 7 bis 9 werden jeweils „der Num-\nmer 27.07-G\" in „den Unterpositionen 2707.91,       3. In § 4 wird „Nr. 27.07 G\" in „Unterpositionen 2707.91,\n2707 9991 und 2707 9999\" geändert.                      2707 9991 und 2707 9999\" geändert.\n6. In § 14 Abs. 2 Nr. 3 wird „Nummer 27.10 oder Waren       4. § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nder Nummer 36.08\" in „Position 27.1 0 oder Waren der         a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nUnterposition 3606 9090\" geändert.\n„2. Mineralöl in einem der in der Zusätzlichen\nAnmerkung 4 Buchstaben a bis d, g bis k oder\n7. In § 14 a wird „der Nummer 27.07-G\" in „den Unter-                     m bis o zu Kapitel 27 des Zolltarifs genannten\npositionen 2707.91, 2707 9991 und 2707 9999\" geän-                     Verfahren bearbeitet wird,\".\ndert.\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 2                                ,,4. Schmieröle oder andere Schweröle der Unter-\npositionen 271 0 0091 bis 2710 0099 oder Mine-\nDie Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-                    ralöle der Positionen 27.12, 27.13 oder 27.15\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-               des Zolltarifs gewonnen oder bearbeitet oder\nnummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                    neben der Herstellung abgegeben werden.\"\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember\n1985 (BGBI. 1 S. 2197), wird wie folgt geändert:            5. In § 17 Abs. 1 wird „Vorschrift 1 Buchstabe F\" in\n,,Anmerkung 1 Buchstabe f\" geändert.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n6. In § 34 Abs. 3 wird „Nummer 5 Buchstaben e, f und 1\na) Absatz 1 wird gestrichen.\nder Zusätzlichen Vorschriften\" in „der Zusätzlichen\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.              Anmerkung 4 Buchstaben e, f und I\" geändert.\nc) In dem neuen Absatz 2 wird „Nr. 27.1 0\" in „Position\n27.1 0\" geändert.                                   7. § 47 wird wie folgt geändert:\nd) In dem neuen Absatz 3 wird „Nr. 27.11\" in „Position      a) In Absatz 1 Satz 1 wird „Nummern 34.03, 38.18 und\n27.11\" und „Äthylen, Propylen, Butane, Butylene             38.19 P und X\" in „Positionen 34.03, 38.14 und\nund Butadiene der Nr. 29.01 -A\" in „Butane, Ethy-           38.19 und der Unterpositionen 3801 201 0 und\nlen, Propylen, Butylene und Butadiene der Position          3823 9099\" geändert.\n29.01\" geändert.                                       b) In Absatz 2 Satz 1 wird „Nummer 27.1 0\" in „Posi-\ntion 27.1 0\" geändert.\n2. In § 2 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefaßt:\n8. Die Anlage zu § 25 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Leichtöle im Sinne des Gesetzes sind\na) In der lfd. Nr. 2 Spalte 2 wird „Tarifstelle 27.10 A\n1. die rohen Leichtöle der Unterposition 2707 9911              III a)\"    in   „Unterpositionen   2710 0021      und\nund die Erzeugnisse der Unterpositionen 2707.10             271 0 0025\" geändert.\nbis 2707.30, 2707.50 und 2902.20 bis 2902.44 des\nZolltarifs, ohne die mittelschweren Öle nach           b) In der lfd. Nr. 3 Spalte 2 wird „Tarifstelle 27.10 A\nAbsatz 2 Nr. 1,                                             III a) und entsprechende Erzeugnisse der Tarifstelle\n27.07 B\" in „Unterpositionen 2710 0021 und\n2. die Mineralöle der Unterpositionen 2710 0011 bis             271 0 0025 und entsprechende Erzeugnisse der\n2710 0039 und der Position 29.01, die der Zusätz-           Unterpositionen 2707.10 bis 2707.30 und 2707.50\"\nlichen Anmerkung 1 Buchstabe a zu Kapitel 27 des            geändert.\nZolltarifs entsprechen,\nc) In der lfd. Nr. 4 Spalte 2 wird „Nummer 29.01\" in\n3. Erzeugnisse der Position 27.11 des Zolltarifs, deren         ,,Positionen 29.01 und 29.02\" geändert.\nAnteil an Kohlenwasserstoffen mit 5 oder mehr Koh-     d) In der lfd. Nr. 7 Spalte 2 wird „Tarifstelle 27.07 G\" in\nlenstoffatomen 5 Gewichtshundertteile übersteigt,          „Unterpositionen       2707.91,    2707 9991      und\nausgenommen Erdgas und Methan.                              2707 9999\" geändert.","2674                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ne) In der lfd. Nr. 9 Spalte 2 wird „Tarifstelle 27.07 G                              Artikel 3\ndes Zolltarifs und Reinigungsextrakte der Tarifstelle\n27.14 C\" in „Unterpositionen 2707.91, 2707 9991            In § 1 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung vom\nund 2707 9999 und Reinigungsextrakte der Unter-         1. April 1976 (BGBI. 1 S. 873), geändert durch die Verord-\nposition 2713.90\" geändert.                             nung vom 28. April 1986 (BGBI. 1 S. 708), wird „der Num-\nmer 27.07 G\" in „den Unterpositionen 2707.91, 2707 9991\nf) In der lfd. Nr. 10 Spalte 2 wird „der Tarifstelle       und 2707 9999\" geändert.\n27.07 G\" in „den Unterpositionen 2707.91,\n2707 9991 und 2707 9999\" geändert.\nArtikel 4\ng) In der lfd. Nr. 11 Spalte 2 wird „Tarifstelle 27.07 G\nund Reinigungsextrakte der Tarifstelle 27.14 C\" in         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n„Unterpositionen      2707.91,     2707 9991       und  leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Mineralöl-\n2707 9999 und Reinigungsextrakte der Unterposi-         steuergesetzes auch im Land Berlin.\ntion 2713.90\" geändert.\nh) In der lfd. Nr. 12 Spalte 2 wird „Tarifstelle 27.14 B\"\nArtikel 5\nin „Unterpositionen 2713.11 und 2713.12\" geän-\ndert.                                                      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1987\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                                    2675\nVierunddreißigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(34. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 15. Dezember 1987\nAuf Grund                                                 suchung im Jahre 1989 in dem Monat fällig, der durch die\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit         am     Kraftfahrzeug   angebrachte   Plakette  nach  Anlage  IX a\nAbs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-      der    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung          angezeigt  ist.\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver-      Dies    gilt nur, wenn   auf Antrag des Halters bis zum  30. Juni\nöffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 3 zuletzt       1988     oder  bis zum   Ablauf der Gültigkeit der angebrachten\ngeändert durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1      Plakette     von   einer  nach  § 47 a  Abs. 4  oder  Abs. 5  der\nS. 413) und Absatz 3 geändert gemäß Artikel 22 der        Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung           zuständigen   Stelle\nVerordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089),        eine    entsprechende      neue Plakette angebracht   worden  ist.\nwird vom Bundesminister für Verkehr,                           (3) Für die Kraftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, die\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5 a jeweils in nach vorübergehender Stillegung oder endgültiger Außer-\nVerbindung mit Abs. 2 a und 3 des Straßenverkehrs- betriebsetzung ab Inkrafttreten dieser Verordnung wieder\ngesetzes, Nummer 3 Buchstabe d geändert durch das in den Verkehr kommen, ist die nächste Abgassonder-\nGesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 2 a untersuchung im Jahre 1989 in dem Monat fällig, der dem\neingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom Monat der Wiederzulassung entspricht, sofern nicht nach\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) sowie Num- Absatz 1 die Abgassonderuntersuchung zu einem späte-\nmer 5 a und Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 des ren Zeitpunkt fällig ist. Die Zulassungsstelle teilt eine ent-\nGesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721), wird vom sprechende Plakette nach Anlage IX a der Straßen-\nBundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für verkehrs-Zulassungs-Ordnung zu.\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-                                            §2\nden verordnet:                                                    Dem § 1 der Zweiunddreißigsten Verordnung über Aus-\n§ 1                             nahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1464)\n(1) Abweichend von § 47 a Abs. 1 Satz 1 der Straßen-       wird folgender Satz 2 angefügt:\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Kraftfahrzeuge, die\nvom Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung ab erst-       ,,Dies gilt nur, wenn der Halter eine am vorderen Kennzei-\nmals in den Verkehr kommen und die                           cben vorhandene Plakette nach Anlage IX a der Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung bis zum 30. Juni 1988 ent-\n1. im Fahrzeugschein als schadstoffarm gekennzeichnet        fernt hat.\"\nsind oder\n2. als den Anforderungen der Anlagen XXIII oder XXV der                                        §3\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügend aus-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ngewiesen sind oder                                       leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n3. im Fahrzeugschein als bedingt schadstoffarm der           vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land\nStufe C gekennzeichnet sind und die Anforderungen        Berlin.\nder Anlage XXIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung erfüllen,\n§4\nnach 24 Monaten der ersten Abgassonderuntersuchung\nzu unterziehen.                                                   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. § 1\ntritt mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft. Bis zu\n(2) Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge im    den vorgenannten Zeitpunkten nach § 1 zugeteilte Plaket-\nSinne des Absatzes 1 ist die nächste Abgassonderunter-        ten behalten ihre Gültigkeit.\nBonn, den 15. Dezember 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Wilhelm Knittel\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nClemens Stroetmann","2676                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Rückgewährquote-Berechnungsverordnung\nVom 15. Dezember 1987\nAuf Grund des § 81 c Abs. 3 des Versicherungsauf-               c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261) und des § 1 der Ver-                aa) In Satz 1 wird die Angabe „Zeile 210 des Form-\nordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von                      blatts 150\" durch die Angabe „Zeile 11 Spalte 3\nRechtsverordnungen nach § 81 c Abs. 3 des Versiche-                          des Formblatts 200 Seite 4\" ersetzt.\nrungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für                  bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndas Versicherungswesen vom 28. Februar 1984 (BGBI. 1                         „Als Aufwendungen für Beitragsrückerstattung\nS. 378) wird verordnet:                                                      gelten auch die auf die Direktgutschrift von\nArtikel 1                                          Überschußanteilen entfallenden Aufwendungen\n(Zeile 17 Spalte 4 des Formblatts 200 Seite 4).\"\nDie Rückgewährquote-Berechnungsverordnung vom\n28. März 1984 (BGBI. 1 S. 496) wird wie folgt geändert:           d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Die Nettokapitalerträge ergeben sich aus\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                        Zeile 9 Spalte 4 des Formblatts 200 Seite 2, wobei\na) In Absatz 2 werden die Angabe „Zeile 01 der Nach-               darin enthaltene Erträge und Aufwendungen des\nweisung 190\" durch die Angabe „Zeile 1 Spalte 1                 Anlagestocks der fondsgebundenen Lebensversi-\nder Nachweisung 211 \", die Angabe „Zeile 02 der                 cherung unberücksichtigt bleiben.\"\nNachweisung 190\" durch die Angabe „Zeile 2\nSpalte 1 der Nachweisung 211\" und die Angabe            2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Zeilen 09 und 10 der Nachweisung 190\" durch die\nAngabe „Zeilen 9 Spalte 1 und 1O Spalte 1 der                ,,(2) Der mittlere Zinsträger ist das arithmetische Mittel\nNachweisung 211\" ersetzt.                                  aus den Zinsträgern am Ende des Vorjahres und am\nEnde des Geschäftsjahres. Der Zinsträger setzt sich\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          zusammen aus den versicherungstechnischen Brutto-\naa) In der Einleitung wird die Angabe „Zeile 14 der        rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebens-\nNachweisung 194\" durch die Angabe „Zeile 16           versicherungsgeschäft (Zeile 12 Spalte 3 des Form-\nSpalte 1 der Nachweisung 215 Seite 1\" ersetzt.        blatts 100 Seite 5) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus\ndem selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsge-\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Zeile 09 der\nschäft gegenüber Versicherungsnehmern (Zeile 3\nNachweisung 194\" durch die Angabe „Zeile 11\nSpalte 3 des Formblatts 100 Seite 6) und vermindert\nSpalte 1 der Nachweisung 215 Seite 1\" ersetzt.\num die Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen\ncc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                        Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer (noch\n„2. bei der Berechnung der rechnungsmäßigen           nicht fällige Ansprüche - Zeile 3 Spalte 2 des Form-\nZinsen auf die Deckungsrückstellung (Zei-         blatts 100 Seite 3), wobei diese Forderungen jedoch\nle 1O Spalte 1 der Nachweisung 215 Sei-           höchstens in Höhe der Rückstellung für Beitragsrück-\nte 1) Beträge, die aus Erträgen des Anlage-       erstattung (Zeile 1O Spalte 1 des Formblatts 100\nstocks der fondsgebundenen Lebensversi-           Seite 5) abzugsfähig sind.\"\ncherung stammen, unberücksic_tltigt blei-\nben und, soweit der Jahresmittelwert der\nForderungen aus dem selbst abgeschlos-\nArtikel 2\nsenen Versicherungsgeschäft an Versiche-\nrungsnehmer (noch nicht fällige Ansprüche        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n- Zeile 3 Spalte 2 des Formblatts 100 Sei-     tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Vierzehnten\nte 3) den Jahresmittelwert der Rückstellung    Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgeset-\nfür Beitragsrückerstattung (Zeile 1O Spal-     zes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) auch im Land\nte 1 des Formblatts 100 Seite 5) übersteigt,   Berlin.\nrechnungsmäßige Zinsen für diesen Diffe-\nrenzbetrag hinzugerechnet werden. Der                                      Artikel 3\nJahresmittelwert ist das arithmetische Mit-\ntel aus den Beträgen am Ende des Vorjah-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nres und am Ende des Geschäftsjahres.\"          Kraft.\nBerlin, den 15. Dezember 1987\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes\nfür das Versicherungswesen\nProf. Dr. Angerer","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                2677\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 9. Dezember 1987\nDer Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes beschlossene Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 2. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1237), ·zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1 S. 14 7), durch Beschluß vom 3. Dezember\n1987 wie folgt geändert:\n1. § 107 wird um folgende Absätze 3 und 4 ergänzt:\n,,(3) Die Beratung über eine Beschlußempfehlung ist an Fristen nicht gebun-\nden. Sie soll frühestens am dritten Tage nach Verteilung der Vorlage (§ 75\nAbs. 1 Buchstabe h) beginnen. Ist die Beschlußempfehlung noch nicht verteilt,\nwird sie verlesen.\n(4) Vor der Konstituierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität\nund Geschäftsordnung kann der Präsident dem Bundestag in lmmunitäts-\nangelegenheiten unmittelbar eine Beschlußempfehlung vorlegen.\"\n2. Der „Beschluß des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität\nvon Mitgliedern des Bundestages\" gemäß Anlage 6 (BGBI. 1980 1 S. 1264)\nwird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 des Beschlusses wird um folgenden vierten Absatz ergänzt:\n„Ist zu Beginn einer Wahlperiode die Fortsetzung eines Strafverfahrens\ngegen ein Mitglied des Bundestages zu genehmigen, gegen das der\nvorhergehende Bundestag die Durchführung dieses Stafverfahrens bereits\ngenehmigt hat, kann im Wege der Vorentscheidung verfahren werden.\"\nb) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:\n,,5. Ist der Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlag-\nnahme gegen ein Mitglied des Bundestages genehmigt, ist der Präsi-\ndent beauftragt, die Genehmigung mit der Auflage zu verbinden, daß\nbeim Vollzug der Zwangsmaßnahme ein anderes Mitglied des Bundes-\ntages und - falls die Vollstreckung in Räumen des Bundestages\nerfolgen soll - ein zusätzlicher Vertreter des Präsidenten anwesend\nsind; das Mitglied des Bundestages benennt der Präsident im Beneh-\nmen mit dem Vorsitzenden der Fraktion des Mitgliedes des Bundes-\ntages, gegen das der Vollzug von Zwangsmaßnahmen genehmigt ist.\n6. Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung\nkann im Wege der Vorentscheidung das Verlangen des Bundestages\nauf Aussetzung eines Verfahrens gemäß Artikel 46 Abs. 4 des Grund-\ngesetzes herbeiführen.\"\nc) Nummer 5 wird Nummer 7.\nBonn, den 9. Dezember 1987\nDer Präsident des Deutschen Bundestages\nDr. Jen n in g er","2678                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnordnung\nzur Änderung der Anordnung\nüber die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern\nVom 9. Dezember 1987\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) wird die Anordnung\nüber die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im\nGeschäftsbereich des Bundesministers des Innern vom 26. Januar 1968 (BGBI. 1\nS. 121) wie folgt geändert:\n1.\nIn Abschnitt I werden die Buchstaben e bis g wie folgt gefaßt und die folgenden\nBuchstaben h bis k angefügt:\n,,e) dem Direktor des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flücht-\nlinge,\nf) dem Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz,\ng) den Leitern der Grenzschutzverwaltungen,\nh) den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos,\ni) dem Direktor der Grenzschutzdirektion,\nk) dem Kommandeur der Grenzschutzschule.\"\nII.\nDiese Anordnung tritt am '1 . Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 9. Dezember 1987\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt"]}