{"id":"bgbl1-1987-58-7","kind":"bgbl1","year":1987,"number":58,"date":"1987-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/58#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-58-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_58.pdf#page=16","order":7,"title":"Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)","law_date":"1987-12-11T00:00:00Z","page":2648,"pdf_page":16,"num_pages":19,"content":["2648                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber den Bau und Betrieb der Straßenbahnen\n{Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)\nVom 11. Dezember 1987\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                       § 30  Tunnel\nAllgemeines                          § 31  Haltestellen\n§ 32  Fahrtreppen und Fahrsteige\n§      Anwendungsbereich und allgemeine Begriffs-\nbestimmungen\nfünfter Abschnitt\n§ 2    Grundregeln\n§ 3                                                                                     Fahrzeuge\nAllgemeine Anforderungen an den Bau\nder Betriebsanlagen und Fahrzeuge                       § 33  Fahrzeuggestaltung\n§ 4    Allgemeine Anforderungen an den Betrieb                 § 34  Fahrzeugmaße\n§ 5    Technische Aufsicht                                     § 35  Laufwerke\n§ 6    Ausnahmen                                               § 36  Bremsen\n§ 37  Antrieb\nZweiter Abschnitt\n§ 38 Fahrsteuerung\nBetriebsleitung\n§ 39 Stromabnehmer und Schleifer\n§ 7    Unternehmer\n§ 40 Signaleinrichtungen\n§ 8    Betriebsleiter\n§ 41 Bahnräumer und Schienenräumer\n§ 9    Bestätigung als Betriebsleiter\n§ 42 Kupplungseinrichtungen\n§ 43 Türen für den Fahrgastwechsel\nDritter Abschnitt                        § 44 Fahrzeugführerplatz\nBetriebsbedienstete                       § 45 Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung\n§ 46 Informationseinrichtungen\n§  10  Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete\n§ 47 Beschriftungen und Sinnbilder\n§  11  Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete\n§ 48 Ausrüstung für Notfälle\n§  12  Ausbildung und Prüfung der Fahrbediensteten\n§  13  Verhalten während des Dienstes\nSechster Abschnitt\n§  14  Verhalten bei Krankheit\nBetrieb\n§ 49 Fahrordnung\nVierter Abschnitt                       § 50 Zulässige Geschwindigkeiten\nBetriebsanlagen                         § 51 Signale\n§  15  Streckenführung                                          § 52 Einsatz von Betriebsbediensteten\n§  16  Bahnkörper                                               § 53 Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten\n§  17  Oberbau                                                  § 54 Fahrbetrieb\n§  18  Umgrenzung des lichten Raumes                            § 55 Teilnahme am Straßenverkehr\n§  19  Sicherheitsräume                                         § 56 Verhalten bei Mängeln an Zügen\n§  20  Bahnübergänge\n§ 57 Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge\n§  21  Signalanlagen                                            § 58 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen\nund Fahrzeuge\n§  22  Zugsicherungsan lagen\n§ 59 Betriebsgefährdende Handlungen\n§ 23  Nachrichtentechnische Anlagen\n§ 24   Energieversorgungsanlagen\nSiebenter Abschnitt\n§  25  Fahrleitungsanlagen\nVerfahrensvorschriften\n§  26  Rückleitungen\n§  27  Beleuchtungsanlagen                                     § 60 Prüfung der Bauunterlagen für Betriebsanlagen\n§  28  Rohrleitungen                                           § 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen\n§  29  Brücken                                                 § 62 Abnahme","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                                  2649\nAchter Abschnitt                                                Anlage 2\nOrdnungswidrigkeiten,                  Grenzwerte für Bremsungen\nSchluß- und Übergangsvorschriften\n§ 63   Ordnungswidrigkeiten                                                             Anlage 3\n§ 64   Berlin-Klausel\nSinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und\n§ 65   Inkrafttreten und Übergangsvorschriften              andere sitzplatzbedürftige Personen\nAnlage 1\nAnlage 4\nKennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen               Signale\nAuf Grund des § 57 des Personenbeförderungsgesetzes       2. die für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahr-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer          gäste bestimmten Antagen,\n9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt\n3. die Abstellanlagen für Fahrzeuge,\ndurch§ 70 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI.\n1 S. 721) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des       4. die an das Gleisnetz angeschlossenen Werkstätten.\nBundesrates verordnet:\n(8) Fahrzeuge sind solche, die spurgebunden als Züge\noder in Zügen verkehren können. Mehrteilige Fahrzeuge,\nErster Abschnitt                     die während des Fahrbetriebs nicht getrennt werden kön-\nnen, gelten als ein Fahrzeug.\nAllgemeines\n(9) Betriebsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die nicht der\nPersonenbeförderung dienen. Sie werden insbesondere\n§ 1                           für die Ausbildung von Betriebsbediensteten, für die\nAnwendungsbereich                       Instandhaltung von Betriebsanlagen oder für Maßnahmen\nund allgemeine Begriffsbestimmungen                 bei Betriebsstörungen und Unfällen eingesetzt.\n(1) Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb der        (10) Züge sind auf Streckengleise übergehende Einhei-\nStraßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeför-            ten. Sie können als Personen- oder Betriebszüge verkeh-\nderungsgesetzes (PBefG). Das Bauordnungsrecht der            ren und aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen.\nLänder bleibt unberührt.\n(2) Straßenbahnen sind                                                                   §2\n1. straßenabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 1 PBefG),                                        Grundregeln\n2. unabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 2 PBefG).\n(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaf-\nfen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und\n(3) Bau ist der Neubau oder die Änderung von Betriebs-\nOrdnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt,\nanlagen und Fahrzeugen.\nwenn Betriebsanlagen und Fahrzeuge nach den Vorschrif-\n(4) Betrieb ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der   ten dieser Verordnung, nach den von der Technischen\nPersonenbeförderung dienen, einschließlich der Ausbil-       Aufsichtsbehörde und von der Genehmigungsbehörde\ndung der Betriebsbediensteten und der Instandhaltung der     getroffenen Anordnungen sowie nach den allgemein aner-\nBetriebsanlagen und Fahrzeuge.                               kannten Regeln der Technik gebaut sind und betrieben\nwerden.\n(5) Fahrbetrieb umfaßt das Einstellen und Sichern der\nFahrwege, das Abfertigen und Führen der Züge sowie das          (2) Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik\nRangieren.                                                   kann abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche\nSicherheit gewährleistet ist.\n(6) Betriebsbadienstete sind Bedienstete, die tätig sind\n1. im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),\n§3\n2. bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsab-\nlaufs,                                                            Allgemeine Anforderungen an den Bau\nder Betriebsanlagen und Fahrzeuge\n3. als Verantwortliche bei der Instandhaltung der Be-\ntriebsanlagen und Fahrzeuge,                                (1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut\n4. als leitende oder Aufsichtführende über Bedienstete       sein, daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt\nnach den Nummern 1 bis 3.                                oder mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert. Sie\nmüssen insbesondere so gebaut sein, daß\n(7) Betriebsanlagen sind alle dem Betrieb dienenden\n1. die höchsten        betrieblich auftretenden Beanspru-\nAnlagen, insbesondere                                            chungen mechanischer, elektrischer und thermischer\n1. die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen          Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden\nfür den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke,       können,","2650                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil     1\n2. gefahrbringende Teile und Einrichtungen nicht unbeab-                                   §5\nsichtigt berührt werden können,                                               Technische Aufsicht\n3. die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch\n(1) Die Technische Aufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 1\nvorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im\nSatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes überwacht die\nBrandfall die Möglichkeit zur Rettung von Personen\nEinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung. Sie führt in\nsowie zur Brandbekämpfung besteht,\nErfüllung dieser Aufgabe auch die erforderlichen Prüfun-\n4. bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über           gen, Zustimmungen und Abnahmen durch und trifft die\nFahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustrom-        notwendigen Anordnungen.\nkorrosion gering sind,\n(2) Die Technische Aufsichtsbehörde kann sich bei der\n5. Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einflüsse           Ausübung der technischen Aufsicht anderer sachkundiger\ngeschützt sind, soweit es betrieblich erforderlich ist,   Personen oder Stellen bedienen. Dazu gehört auch der\n6. das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen           Betriebsleiter nach § 8 oder der Vorhabenträger nach § 7\ndurch Schutzmaßnahmen verhindert wird,                    Abs. 6.\n7. durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicher-          (3) Erfordert die ordnungsgemäße Herstellung von\nheit nicht beeinträchtigt werden kann.                   Betriebsanlagen, Fahrzeugen oder Bauteilen in besonde-\nrem Maße die Sachkunde und Erfahrung der damit betrau-\n(2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen,\nten Personen oder eine Ausstattung mit besonderen Ein-\ndie für die Benutzung oder Betätigung durch Fahrgäste\nrichtungen, kann die Technische Aufsichtsbehörde vom\nbestimmt sind, müssen gut erkennbar und leicht erreichbar\nUnternehmer den Nachweis verlangen, daß er oder der\nsein. Ihre Handhabung muß sich sinnfällig erkennen las-\nbeauftragte Hersteller über solche Fachkräfte oder Einrich-\nsen; Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefähr-\ntungen verfügt und sie bei der Herstellung einsetzt.\ndung führen.\n(4) Bestehen Zweifel, daß Betriebsanlagen, Fahrzeuge\n(3) Bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen Maß-\noder die Betriebsdurchführung den Vorschriften dieser\nnahmen getroffen sein, die eine mehr als unvermeidbare\nVerordnung entsprechen, kann die Technische Aufsichts-\nBetriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens ver-\nbehörde vom Unternehmer die Vorlage besonderer Nach-\nhindern.\nweise oder Gutachten verlangen.\n(4) Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden\nEinrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen müs-              (5) Stellt die Technische Aufsichtsbehörde fest, daß der\nUnternehmer seinen Pflichten nach § 7 nicht nachkommt,\nsen besetzten Betriebsstellen in betriebsnotwendigem\ntrifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Insbesondere\nUmfang angezeigt werden können.\nkann sie\n(5) Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maß-       1. ihm für die Beseitigung von Mängeln eine angemes-\nnahmen, die Behinderten, älteren oder gebrechlichen Per-            sene Frist setzen,\nsonen, werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit\n2. bei unzureichender Sicherheit die Unterbrechung oder\nkleinen Kindern die Benutzung der Betriebsanlagen und\nEinstellung von Bauarbeiten anordnen oder die Benut-\nFahrzeuge erleichtern. Einrichtungen für diese Personen\nzung bestimmter Betriebsanlagen und Fahrzeuge\nsollen durch Hinweise gekennzeichnet sein.\nbeschränken oder untersagen.\n(6) Schienenbahnen benachbarter Nahverkehrsunter-\nnehmen sollen in ihrer technischen Gestaltung den Mög-                                      §6\nlichkeiten eines Betriebsverbundes Rechnung tragen.\nAusnahmen\nDie Technische Aufsichtsbehörde kann von den Vor-\n§4                              schriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen\noder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen\nAllgemeine Anforderungen an den Betrieb               genehmigen.\n(1) Betriebsbedienstete sind in der für einen sicheren\nund ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl ein-                              Zweiter Abschnitt\nzusetzen.\nBetriebsleitung\n(2) Betriebsanlagen und Fahrzeuge sind instandzuhal-\nten. Treten an ihnen während des Betriebes Mängel auf,                                      §7\ndie die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind sie\nUnternehmer\nganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforder-\nlichenfalls abzusichern.                                          (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Anf~r-\nderungen der Sicherheit und Ordnung nach § 2 erf~llt\n(3) Den Betrieb gefährdende oder störende Umstände        werden. Er hat insbesondere sicherzustellen, daß sich\nsind, sofern sie nicht durch selbsttätige Einrichtungen der  Betriebsanlagen und Fahrzeuge in betriebssicherem\nzuständigen Betriebsstelle angezeigt werden, dieser nach     Zustand befinden und der Betrieb sicher geführt wird.\nFeststellung unverzüglich zu melden.\n(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, bei der Auswahl,\n(4) Durch betriebliche Vorkehrungen ist dafür zu sorgen,   Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbedienste-\ndaß Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und daß bei     ten die Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ord-\nUnfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.      nungsgemäße Beförderung von Personen erfordert.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                                  2651\n(3) Der Unternehmer hat zur Wahrnehmung der ihm                (4) Der Betriebsleiter hat den Aufsichtsbehörden unver-\nnach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben unbescha-         züglich zu melden\ndet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter    1. Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer\nzu bestellen. Bei mehreren Betriebsarten kann je ein               verletzt worden ist oder Betriebsanlagen oder Fahr-\nBetriebsleiter bestellt werden. Für jeden Betriebsleiter ist       zeuge erheblich beschädigt worden sind,\nmindestens ein Stellvertreter zu bestellen.\n2. Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen er-\n(4) Die Bestellung des Betriebsleiters und seiner Stell-        regen.\nvertreter bedarf der Bestätigung durch die Technische\nAufsichtsbehörde.                                                (5) Bei Gemeinschaftsverkehr obliegen die Berichts-\npflichten nach Absatz 4 dem für die jeweilige Strecke\n(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der           verantwortlichen Betriebsleiter.\nBetriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungs-\ngemäß erfüllen kann. Bei Entscheidungen, die die                 (6) Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in Not-\nBetriebsführung beeinflussen, ist der Betriebsleiter maß-     fällen nur nach schriftlicher Dienstübergabe tätig werden.\ngebend zu beteiligen, insbesondere bei\n§9\n1. Planung und Bau von Betriebsanlagen,\nBestätigung als Betriebsleiter\n2. Beschaffung von Fahrzeugen,\n3. Feststellung des Bedarfs an Betriebsbediensteten,             (1) Auf Antrag des Unternehmers bestätigt die Tech-\nnische Aufsichtsbehörde die Bestellung des Betriebsleiters\n4. Auswahl, Verwendung           und   Beaufsichtigung  der  für dieses Unternehmen, wenn\nBetriebsbediensteten,\n1. er die Betriebsleiterprüfung bestanden hat,\n5. Untersuchungen von Dienstverfehlungen der Betriebs-\nbediensteten und den sich daraus ergebenden Maß-         2. keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit\nnahmen,                                                        eines Betriebsleiters als unzuverlässig erscheinen las-\nsen.\n6. Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben,\ndie die Verantwortung des Betriebsleiters berühren, auf      (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird als Betriebs-\nPersonen oder Stellen, die dem Unternehmen nicht         leiter auch bestätigt, wer in einem Fachgebjet, zu dem in\nangehören.                                               erheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb spurge-\nbundener Bahnen gehören, die Große Staatsprüfung für\n(6) Der nach § 3 Abs. 3 des Personenbeförderungs-         den höheren technischen Verwaltungsdienst bestanden\ngesetzes dem Unternehmer gleichgestellte Träger eines        hat und mindestens drei Jahre in Straßenbahnunterneh-\nVorhabens braucht keinen Betriebsleiter zu bestellen,        men in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn\nwenn die verantwortliche Leitung beim Bau von Betriebs-      wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen\nanlagen einem Beamten des höheren technischen Verwal-        ist; die Tätigkeit bei Schienenbahnunternehmen auch wäh-\ntungsdienstes oder einem Angestellten im öffentlichen        rend des Vorbereitungsdienstes vor der Großen Staats-\nDienst mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen        prüfung kann ganz oder teilweise angerechnet werden.\nübertragen worden ist.\n(3) Dem Antrag auf Bestätigung als Betriebsleiter sind\n(7) Der Unternehmer hat die Tätigkeit der Technischen      beizufügen\nAufsichtsbehörde zu unterstützen und die erforderlichen\nAuskünfte zu erteilen.                                       1. ein Lebenslauf mit Lichtbild,\n2. ein Führungszeugnis,\n(8) Sollen Bauwerke oder andere Anlagen, die nicht\nnach den Vorschritten dieser Verordnung gebaut und           3. das Zeugnis über die bestandene Betriebsleiterprüfung\ninstandgehalten werden, von Straßenbahnen mitbenutzt               oder in Fällen nach Absatz 2 das Zeugnis über die\nwerden, hat der Unternehmer nachzuweisen, daß sie für              bestandene Große Staatsprüfung und Nachweise über\nden Betrieb der Straßenbahnen geeignet sind und ihre               die Tätigkeit in Straßenbahnunternehmen.\nInstandhaltung gewährleistet ist.\n(4) Für die Bestätigung als Stellvertreter des Betriebs-\n(9) Besteht die Gefahr, daß die Betriebssicherheit durch   leiters gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\nMaßnahmen Dritter beeinträchtigt wird, hat der Unterneh-\nmer dafür zu sorgen, daß gegen eine solche Beeinträchti-\ngung Vorkehrungen getroffen werden.                                                  Dritter Abschnitt\n§8                                                   Betriebsbedienstete\nBetriebsleiter\n§ 10\n(1) Der Betriebsleiter ist für die sichere und ordnungs-                    Allgemelne Anforderungen\ngemäße Betriebsführung insgesamt verantwortlich.                                  an Betriebsbedienstete\n(2) Der Betriebsleiter hat zu den Vorschriften dieser         (1) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig sein, wer\nVerordnung entsprechend den jeweiligen betrieblichen\nErfordernissen Dienstanweisungen für Betriebsbe-              1. mindestens 18 Jahre alt ist,\ndienstete aufzustellen und ihre Einhaltung sicherzustellen.   2. geistig und körperlich tauglich ist und\n(3) Der Betriebsleiter hat seine Dienstanweisungen der     3. nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätig-\nTechnischen Aufsichtsbehörde zur Kenntniss zu bringen.             keit als unzuverlässig erscheinen lassen.","2652                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Die Tauglichkeit muß vor erstmaliger Aufnahme der           (2) Betriebsbedienstete haben sich gegenüber Fahr-\nTätigkeit durch einen für ein Straßenbahnunternehmen            gästen rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.\nbestellten Betriebsarzt festgestellt worden sein.\n(3) Betriebsbediensteten ist untersagt, während des\n(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, darf als · Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Ge-\nBetriebsbediensteter nur weiterbeschäftigt werden, wenn tränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträch-\ndas Weiterbestehen der Tauglichkeit durch einen Arzt tigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutre-\nnach Absatz 2 festgestellt worden ist. Das gleiche gilt dann ten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder\njeweils nach Ablauf weiterer fünf Jahre.                        Mittel stehen.\n(4) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen               (4) Fahrbediensteten ist untersagt, während des Fahr-\nder Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit,         betriebes Empfangs- und Wiedergabegeräte für Ton oder\ndarf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiter-           Bild zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benutzen.\nbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit nach Ab-\nsatz 2 erneut festgestellt worden ist.                                                      § 14\n(5) Über Betriebsbedienstete nach§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und                         Verhalten bei Krankheit\n2 sind Aufschreibungen zu führen, aus denen insbeson-\n(1) Hat ein Betriebsbediensteter eine Krankheit, die\ndere ihre Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prü-\nfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nach-             seine Dienstausübung beeinträchtigen kann, darf er sei-\nnen Dienst nicht verrichten.\nschulungen ersichtlich sein müssen.\n(2) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder\n§ 11                              abfertigen, oder Betriebsbedienstete, die Fahrgäste bedie-\nBesondere Anforderungen                        nen, dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben, solange sie\nan Fahrbedienstete                         oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer\nübertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes-Seuchen-\n(1) Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt          gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nsein. Dies gilt nicht für Zugabfertiger, Zugbegleiter und für  18. Dezember 1979 (BGBI. I S. 2262; 1980 1 S. 151),\nFahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstell-      zuletzt geändert durch Artikel 1O des 2. Statistikbereini-\nanlagen und Werkstätten bedienen.                              gungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1\nS. 2555), leiden, es sei denn, sie weisen durch ärztliches\n(2) Fahrbedienstete dürfen nur eingesetzt werden, wenn\nZeugnis nach, daß keine Gefahr einer Übertragung der\ndie Tauglichkeit nach § 1O Abs. 2 festgestellt worden ist.\nKrankheit besteht.\nDie Untersuchung ist alle drei Jahre zu wiederholen.\n(3) Erkrankungen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem\n(3) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder\nUnternehmer unverzüglich anzuzeigen.\nabfertigen, müssen in Sofortmaßnahmen am Unfallort\nunterwiesen sein.\n§ 12                                                   Vierter Abschnitt\nAusbildung und Prüfung                                             Betriebsanlagen\nder Fahrbediensteten\n(1) Fahrbedienstete müssen eine angemessene Zeit                                         § 15\nunter Aufsicht von Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit aus-\nStreckenführung\ngebildet worden sein.\n(1) Die Streckenführung und die Lage der Haltestellen\n(2) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete\nmüssen den Verkehrsbedürfnissen entsprechen und ins-\ndie Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung\nbesondere günstiges Umsteigen zu anderen Verkehrs-\nvon Betriebsanlagen und Fahrzeugen.\nmitteln ermöglichen.\n(3) Nach der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein         (2) Bogenhalbmesser und Längsneigungen sollen fahr-\nvon ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der           dynamisch günstig sein und hohe Geschwindigkeiten\nAusbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die          zulassen. Jedoch sollen sich die Geschwindigkeiten für die\nEignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit         einzelnen Streckenabschnitte der jeweiligen Straßenraum-\nfestzustellen. Nach bestandener Eignungsprüfung erhält          nutzung und städtebaulichen Situation anpassen; dement-\nder Fahrbedienstete einen vom Betriebsleiter unterschrie-       sprechend können Bogenhalbmesser und Längsneigun-\nbenen Ausweis über die Tätigkeit, für die seine Eignung         gen differenziert werden.\nfestgestellt worden ist.\n(3) Straßenbahnstrecken dürfen Eisenbahnstrecken des\n(4) Fahrbedienstete sind nach ihrer Ausbildung in regel-     öffentlichen Verkehrs nicht höhengleich kreuzen.\nmäßigen Abständen nachzuschulen.                                   (4) Kreuzen Straßenbahnstrecken Eisenbahnstrecken\ndes nichtöffentlichen Verkehrs höhengleich, entscheiden\n§ 13                              die für die kreuzenden Bahnen zuständigen technischen\nVerhalten während des Dienstes                     Aufsichtsbehörden über Art und Umfang der Sicherung.\n(1) Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von             (5) Strecken für Zweirichtungsverkehr sollen nicht ein-\nBetriebsanlagen und Fahrzeugen die Sorgfalt anzuwen-            gleisig sein.\nden, die sich daraus ergibt, daß ihnen Personen zur siche-         (6) Strecken sollen unabhängige oder besondere Bahn-\nren Beförderung anvertraut sind.                                körper haben.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                              2653\n§ 16                             müssen Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Über-\ngangsbogen vorhanden sein.\nBahnkörper\n(5) Die Längsneigungen der Gleise und die Zug- und\n(1) Bahnkörper umfassen den Oberbau und den ihn\nBremskräfte der Züge müssen so aufeinander abgestimmt\ntragenden Unterbau, der aus Erd-, Stütz- oder Ingenieur-\nsein, daß\nbauwerken bestehen kann.\n1. die Züge auch unter ungünstigen Betriebsverhältnissen\n(2) Der Unterbau muß unter Beachtung der geolo-               sicher zum Halten gebracht werden können,\ngischen und hydrologischen Verhältnisse standsicher sein.\n2. ein liegengebliebener Zug von einem anderen fort-\n(3) Anfallende Wässer müssen ohne Beeinträchtigung            bewegt werden kann.\ndes Bahnbetriebes vom Bahnkörper ableitbar sein.\n(6) Fernstellbare Weichen müssen gegen Umstellen\n(4) Bahnkörper sind                                       gesichert werden können, solange ihre beweglichen Teile\n1. straßenbündige Bahnkörper,                                von einem Zug besetzt sind.\n2. besondere Bahnkörper,                                        (7) Bewegliche Teile von Weichen, die mit mehr als\n15 km/h gegen die Spitze befahren werden, müssen in\n3. unabhängige Bahnkörper.\nihren Endlagen formschlüssig festgelegt werden können.\n(5) Straßenbündige Bahnkörper sind mit ihren Gleisen in\n(8) Werden Weichen durch Fahrzeugeinrichtungen\nStraßenfahrbahnen oder Gehwegflächen eingebettet.\ngestellt, darf der Stellvorgang nicht von der Stromauf-\n(6) Besondere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum           nahme des Fahrzeugantriebs abhängig sein.\nöffentlicher Straßen, sind jedoch vom übrigen Verkehr\n(9) Abschlüsse an Gleisenden müssen gekennzeichnet\ndurch Bordsteine, Leitplanken, Hecken, Baumreihen oder\nund so gestaltet sein, daß sie den betrieblichen Erforder-\nandere ortsfeste Hindernisse getrennt. Zum besonderen\nnissen genügen.\nBahnkörper gehören auch höhengleiche Kreuzungen, die\nnach § 20 Abs. 7 als Bahnübergänge gelten.                                              § 18\n(7) Unabhängige Bahnkörper sind auf Grund ihrer Lage                 Umgrenzung des lichten Raumes\noder ihrer Bauart vom übrigen Verkehr unabhängig. Zum          (1) Der lichte Raum ist der zu jedem Gleis gehörende\nunabhängigen Bahnkörper gehören auch Bahnübergänge          Raum, der für einen sicheren Betrieb der Fahrzeuge von\nnach § 20.                                                  festen und beweglichen Gegenständen freigehalten wer-\n(8) Bei Fußgängerüberwegen über einen besonderen         den muß.\nBahnkörper müssen zwischen diesem und benachbarten             (2) Die Umgrenzung des lichten Raumes sowie die\nStraßenfahrbahnen Schutzinseln für Fußgänger vorhan-        lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahr-\nden sein, wenn das Überschreiten von Bahnkörper und         zeuge und des Gleises müssen so aufeinander ab-\nStraße nicht durch Wechsellichtzeichen geregelt ist.        gestimmt sein, daß es in keinem zulässigen Betriebszu-\nstand zu gefährdenden Berührungen zwischen Fahrzeu-\n(9) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer muß durch\ngen und Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf\nEinfriedigungen oder auf andere Weise das unbefugte\nbenachbarten Gleisen kommen kann.\nBetreten, Befahren oder Benutzen des Bahnkörpers ver-\nhindert sein. Wenn es die Betriebssicherheit erfordert,        (3) Bei der Ermittlung des Lichtraumbedarfs darf die\nkann die Technische Aufsichtsbehörde dies auf bestimm-      Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffens gleichgerichte-\nten Streckenabschnitten auch bei anderen Betriebsarten      ter Größtwerte von Einflußfaktoren berücksichtigt werden.\nverlangen.\n(4) Zwischen der Umgrenzung des lichten Raumes und\n§ 17                            dem Lichtraumbedarf soll ein Sicherheitsabstand beste-\nOberbau                           hen, der auf die Ermittlungsgenauigkeit des Lichtraum-\nbedarfs abgestellt ist.\n(1) Der Oberbau muß die vom maßgebenden Lastenzug\n§ 19\nbei der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten sta-\ntischen und dynamischen Kräfte ohne bleibende Ver-                               Sicherheitsräume\nformung aufnehmen können.\n(1) Zum Schutz von Personen muß neben jedem Gleis\n(2) Gleismaße und Fahrzeugmaße müssen so aufeinan-       außerhalb der Lichtraumumgrenzung ein Sicherheitsraum\nder abgestimmt sein, daß bei den jeweils zulässigen         vorhanden sein. Er muß vom Gleis aus und durch Türen\nGeschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszu-          der Fahrzeuge erreichbar sein. Zwischen zwei Gleisen\nstand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie           genügt ein gemeinsamer Sicherheitsraum.\ngrößtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.\n(2) Sicherheitsräume müssen mindestens 0, 7 m breit\n(3) Bogenhalbmesser von Streckengleisen mit unabhän-     und 2,0 m hoch sein und lotrecht stehen. Bei Abweichun-\ngigem Bahnkörper sollen mindestens so groß sein, daß in     gen des Tunnelquerschnitts von der Rechteckform darf die\nden Gleisbogen keine. Beschränkungen der Strecken-           Breite des Sicherheitsraumes im oberen und unteren\nhöchstgeschwindigkeit notwendig sind.                        Bereich geringfügig eingeschränkt sein.\n(4) Gleisbogen sollen so angelegt sein, daß die bei den     (3) Unterbrechungen von Sicherheitsräumen durch Ein-\nzulässigen Geschwindigkeiten auftretenden, nicht aus-        bauten, insbesondere durch Stützen oder Signalanlagen,\ngeglichenen Querbeschleunigungen und deren Änderung         sind auf kurzen Längen zulässig, wenn dabei zwischen\nje Zeiteinheit möglichst gering sind. Soweit erforderlich   den Einbauten und dem Fahrzeug ein Abstand von minde-","2654                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nstens 0,45 m vorhanden ist. Dieser Abstand braucht bei          strecke so weit und aus einem solchen Abstand übersehen\nEinbauten in gemeinsamen Sicherheitsräumen nach                 können, daß sie bei Anwendung der im Verkehr erforder-\nAbsatz 1 Satz 3 nur auf einer Seite vorhanden zu sein.          lichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überque-\nren oder vor ihm anhalten können.\n(4) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, ausgenom-\nmen Autobahnen und Kraftfahrstraßen, gilt als Sicherheits-         (7) Als Bahnübergänge gelten auch höhengleiche Kreu-\nraum der an den Bahnkörper angrenzende Teil des Ver-            zungen von Straßenbahnen auf besonderem Bahnkörper\nkehrsraums.                                                     mit Straßen, Wegen oder Plätzen, wenn die Vorschriften\nder Absätze 3 bis 6 eingehalten sind.\n(5) In Haltestellen gilt als Sicherheitsraum der Raum auf\nden Bahnsteigen, wenn deren Oberkante nicht mehr als\n0,5 m über der begehbaren Fläche des Banhnkörpers\nliegt. Bei größerem Höhenunterschied muß ein Sicher-                                        § 21\nheitsraum entweder auf der anderen Seite des Gleises                                   Signalanlagen\noder unter dem Bahnsteig angeordnet sein.\n(1) Signalanlagen müssen so gebaut sein, daß sie die\n(6) Sicherheitsräume unter Bahnsteigen müssen minde-         für sie bestimmten Aufträge eindeutig erfassen, bestirn-\nstens 0, 7 m breit und 0, 7 m hoch sein. Sie müssen auch        mungsgemäß verarbeiten und durch Geber als Signale\nbei besetztem Gleis zugänglich sein; vor ihnen dürfen           abgeben.\nkeine Stromschienen liegen.\n(2) Signalanlagen für Hauptsignale und Vorankündi-\n(7) Bei Laufstegen im Bereich von Abstellanlagen gelten      gungssignale nach Anlage 4 Nr. 1 und 2 müssen in Zug-\ndie Absätze 5 und 6 entsprechend.                               sicherungsanlagen nach § 22 eingebunden sein.\n(8) Bei hochliegenden Gleisen kann auf Sicherheits-             (3) Fahrsignalanlagen nach Anlage 4 Nr. 3 müssen im\nräume verzichtet werden, wenn die Sicherheit der Fahr-          betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden sein, ins-\ngäste und der Betriebsbediensteten auf andere Weise             besondere an Stellen, an denen\ngewährleistet ist, insbesondere durch Vorkehrungen zur          1. Fahrzeugführer Aufträge erhalten sollen, die von den\nunverzüglichen Bergung im Notfall.\nAnordnungen der Wechsellichtzeichen des Straßenver-\nkehrs abweichen,\n§ 20\n2. eingleisige Streckenabschnitte im Zweirichtungsbetrieb\nBahnübergänge                                 befahren werden; dabei muß die Fahrsignalanlage so\ngeschaltet sein, daß der Abschnitt jeweils nur für eine\n(1) Bahnübergänge sind durch Andreaskreuze nach\nRichtung freigegeben und die freigegebene Richtung\nAnlage 1 Bild 1 gekennzeichnete höhengleiche Kreuzun-\nnur bei unbesetztem Abschnitt gewechselt werden\ngen von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper\nkann.\nmit Straßen, Wegen oder Plätzen.\n(2) Auf Bahnübergängen hat der Straßenbahnverkehr               (4) Sind Fahrsignalanlagen in Wechsellichtzeichenanla-\ngen nach § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung eingebun-\nVorrang vor aem Straßenverkehr.\nden, muß in allen Teilen der Gesamtanlage die gleiche\n(3) Die den Vorrang nach Absatz 2 kennzeichnenden            Sicherungsmaßnahme angewendet sein.\nAndreaskreuze müssen an den Stellen stehen, vor denen\nWegebenutzer warten müssen, wenn der Bahnübergang\nnicht überquert werden darf.                                                                § 22\n(4) Bahnübergänge müssen technisch gesichert sein.                              Zugsicherungsanlagen\nDies gilt nicht für\n(1) Zugsicherungsanlagen sind Anlagen zum Sichern\n1. Bahnübergänge, die innerhalb eines Tages in der              und Steuern des Fahrbetriebes. Sie dienen dazu,\nRegel von nicht mehr als 100 Kraftfahrzeugen über-\nquert werden und die durch die Übersicht auf die Bahn-      1. die Fahrwege einzustellen und zu sichern,\nstrecke gesichert sind,                                    2. den Zügen Aufträge über die Fahrweise zu übermitteln,\n2. Bahnübergänge von Fußwegen und Radwegen, die                 3. die Fahrweise der Züge technisch zu überwachen und\ndurch die Übersicht auf die Bahnstrecke und durch               bei gefährdenden Abweichungen zu beeinflussen.\nDrehkreuze oder ähnlich wirkende Einrichtungen ge-\nsichert sind.                                                 (2) Fahrwege gelten als gesichert, wenn\n(5) Als technische Sicherung nach Absatz 4 müssen            1 . mindestens der Bremswegabstand von sicherungs-\nvorhanden sein                                                       technisch erfaßbaren Hindernissen frei ist und freige-\n1. Geber für Lichtzeichen mit der Farbfolge Gelb - Rot              halten wird,\nnach Anlage 1 Bild 2, die mit Halbschranken nach           2. die zugehörigen Weichen formschlüssig festgelegt sind\nAnlage 1 Bild 3 verbunden sein können,                          und\n2. Geber für Überwachungssignale Bü O und Bü 1 nach            3. die zulässigen Geschwindigkeiten bei den Aufträgen\nAnlage 4 vor dem Bahnübergang oder eine in Zug-                 über die Fahrweise berücksichtigt sind.\nsicherungsanlagen eingebundene Überwachung der\nEinrichtungen nach Nummer 1 .                              Als sicherungstechnisch erfaßbare Hindernisse gelten fah-\nrende und stehende Züge, Gleisenden sowie Fahrwege,\n(6) Die Sicherung durch die Übersicht auf die Bahn-         die nicht gegen Flanken- oder Gegenfahrten gesichert\nstrecke ist vorhanden, wenn die Wegebenutzer die Bahn-         sind.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                               2655\n(3) Zugsicherungsanlagen müssen zuverlässig und,       2. Ersatzeinspeisungen       aus   einer netzunabhängigen\nsoweit sie nicht ausschließlich dem Steuern des Fahrbe-         Energiequelle für\ntriebes dienen, signaltechnisch sicher sein.\na) Sicherheitsbeleuchtungen nach § 27 Abs. 4, Kenn-\n(4) Zugsicherungsanlagen müssen so beschaffen sein,            leuchten für Notausstiege nach § 30 Abs. 6 und,\ndaß Aufträge zum Steuern nur in Abhängigkeit vom                   soweit es die Betriebssicherheit erfordert, nachrich-\nSichern des Fahrbetriebes wirksam werden.                          tentechnische Anlagen nach § 23; sie müssen\nderen Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängi-\n(5) Für Teile von Zugsicherungsanlagen, die auf Fahr-          gen Einspeisungen für eine ausreichende Zeitdauer\nzeugen angeordnet sind, gelten die Absätze 3 und 4                 decken können,\nentsprechend.\nb) Zugsicherungsanlagen nach§ 22, soweit betrieblich\nerforderlich; sie müssen deren Energiebedarf bei\n§ 23                                   Ausfall der netzabhängigen Einspeisungen wäh-\nNachrichtentechnische Anlagen                        rend des Auslaufens des Fahrbetriebes decken\nkönnen.\n(1) Für die Verständigung von Betriebsbediensteten mit   Die Einspeisungen müssen mit selbsttätigen Umschalt-\nBetriebsstellen müssen im betriebsnotwendigen Umfang         einrichtungen ausgestattet sein.\nnachrichtentechnische Anlagen vorhanden sein. Beson-\nders wichtige Meldungen an zentrale Betriebsstellen sollen     (6) In Tunneln und in unterirdischen Haltestellen müssen\nvorrangig übermittelt werden können.                        in ausreichender Anzahl Steckdosen zur Speisung ortsver-\n(2) Fernsehanlagen zur Erfassung von Betriebsvorgän-    änderlicher Betriebsmittel vorhanden sein.\ngen müssen einen ausreichenden Sichtbereich erfassen\nund die Betriebsvorgänge deutlich erkennen lassen.                                       § 25\n(3) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen nach-                         Fahrleitungsanlagen\nrichtentechnische Anlagen vorhanden sein, die eine vor-\nrangige Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer          (1) Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile der\nBetriebsstelle ermöglichen.                                  Fahrleitungsanlage müssen mindestens einen teilweisen\nSchutz gegen direktes Berühren haben. Dies gilt entspre-\n(4) Im Tunnel müssen Einrichtungen vorhanden sein,      chend für den Bereich, den ein unter Spannung stehender\ndie eine rasche und sichere wechselseitige Verständigung     Stromabnehmer erreichen kann.\nzwischen Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, deren\nEinsatzzentralen und den zentralen Betriebsstellen ermög-      (2) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen und auf Bahn-\nlichen.                                                     übergängen müssen Fahrleitungsanlagen eine ausrei-\nchende Durchfahrthöhe für den Straßenverkehr freilassen.\n§ 24                           Diese Forderung gilt für Nennspannungen bis 1 000 V bei\nWechselspannung und bis 1 500 V bei Gleichspannung\nEnergieversorgungsanlagen                  als erfüllt, wenn die lichte Höhe zwischen Fahrbahnober-\n(1) Energieversorgungsanlagen sind dazu bestimmt,       kante und darüber liegenden Teilen der Fahrleitungsan-\nelektrische Energie aus fremden oder bahneigenen Net-       lage mindestens 4, 7 m beträgt. Diese Höhe kann unter\nzen zu entnehmen, umzuwandeln, fortzuleiten, zu vertei-     Bauwerken sowie unmittelbar davor und dahinter bis auf\nlen und an Betriebsmittel in Betriebsanlagen oder an Fahr-  4,2 m verringert werden; auf die Höheneinschränkung ist\nzeuge abzugeben. Zu den Energieversorgungsanlagen           durch Zeichen 265 der Straßenverkehrs-Ordnung und\nzählen auch bahneigene Anlagen zum Erzeugen elektri-        Warnschilder mit Blitzpfeil hinzuweisen. Als zulässige\nscher Energie.                                              Höhe ist auf dem Zeichen 265 die vorhandene lichte Höhe\nabzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,2 m anzuge-\n(2) Energieversorgungsanlagen müssen so bemessen       ben.\nsein, daß die Betriebsspannungen innerhalb des betriebs-\n(3) Fahrleitungen müssen in einzeln abschaltbare Spei-\nmäßigen Belastungsbereichs von der Nennspannung nur\nseabschnitte unterteilt sein.\nsoweit abweichen, wie die Spannungstoleranzen der zu\nspeisenden Betriebsmittel dies zulassen.\n(4) Fahrleitungen müssen einen Überspannungsschutz\n(3) Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben zu        haben, wenn in ihnen gefährdende Überspannungen auf-\nhoher Berührungsspannungen, auch Schutzmaßnahmen            treten können.\nfür Anlagen Dritter, dürfen sich nicht gegenseitig unwirk-\nsam machen.                                                    (5) Gegen Spannungsverschleppung durch Bruch eines\nFahrdrahtes oder durch Entgleisung oder Bruch eines\n(4) Energieversorgungsanlagen für Fahrzeuge sollen      Stromabnehmers müssen Maßnahmen getroffen sein.\ndie Energiezufuhr zu den Speiseabschnitten der Fahrlei-\ntung nach Abschaltung infolge kurzzeitiger Überlast selbst-    (6) Fahrdrähte dürfen höchstens bis zu einem Restquer-\ntätig wieder zuschalten.                                    schnitt von 60 vom Hundert ihres Nennquerschnittes ab-\ngenutzt sein.\n(5) Für die Energieversorgung von Betriebsmitteln in\nBetriebsanlagen müssen außer den Haupteinspeisungen            (7) Schleifleiter mit Schutzleiterfunktion und an diese\nzusätzlich vorhanden sein                                   angeschlossene Leitungen müssen elektrisch und mecha-\n1. Hilfseinspeisungen, soweit es die betrieblichen Verhält- nisch zuverlässig sein; Verbindungen dürfen nur durch\nnisse erfordern,                                      Werkzeug lösbar sein.","2656                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 26                             im betriebsnotwendigen Umfang eingeschaltet sein. Bei\nRückleitungen                         Tunneln und Notausstiegen darf diese Zeit bis zu 1O\nSekunden betragen.\n(1) Rückleitungen müssen elektrisch und mechanisch                                     § 28\nzuverlässig sein; Verbindungen der als Rückleitung die-\nnenden Betriebsmittel dürfen nur durch Werkzeug lösbar                                Rohrleitungen\nsein.                                                             Metallene Rohrleitungen müssen vor Eintritt in Bahn-\n(2) Jedes Unterwerk muß über mindestens zwei Rücklei-      bauwerke galvanisch aufgetrennt sein, wenn in diesen\nter mit den Fahrschienen verbunden sein. Bei Ausfall eines     Bahnbauwerken Rückleitungen nach § 26 für Gleichstrom\nRückleiters dürfen die anderen nicht unzulässig belastet       vorhanden sind. Dies gilt auch für metallene Bewahrungen\nwerden.                                                        von Kabeln, es sei denn, daß sie isoliert in das Bahnbau-\nwerk ein- und weitergeführt werden.\n(3) Gegen die Gefahren durch Berührungsspannungen\naus dem Schienenpotential müssen Maßnahmen getroffen                                       § 29\nsein.\nBrücken\n§ 27                                (1) Brücken müssen den für die Strecke maßgebenden\nBeleuchtungsanlagen                       Lastenzug sowie die sonstigen statischen und dynami-\nschen Belastungen bei der Streckenhöchstgeschwindig-\n(1) Beleuchtungsanlagen müssen vorhanden sein              keit sicher aufnehmen können.\n1. in Bereichen von Betriebsanlagen, die für den Aufent-          (2) Gleisbogen mit Halbmessern unter 300 m auf Brük-\nhalt von Personen bestimmt sind, sowie in deren Zu-      ken müssen zusätzliche Leiteinrichtungen haben, sofern\nund Abgängen;                                            die Spurführung nicht auf andere Weise sichergestellt ist.\n2. in Tunneln und Unterführungen, wenn sie länger als\n(3) Stützen von Brücken, die neben Fahrbahnen von\n100 m oder nicht durchblickbar sind.                     Straßen angeordnet sind, müssen so bemessen sein, daß\nDie Forderung nach Satz 1 kann auch durch die allge-           sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, daß\nmeine Straßenbeleuchtung erfüllt werden.                       sie durch ihre Lage oder durch besondere Maßnahmen\ngegen Fahrzeuganprall geschützt sind.\n(2) Beleuchtungsanlagen müssen unter Berücksichti-\ngung der betrieblichen Erfordernisse so beschaffen und            (4) Absatz 3 gilt entsprechend auch für Stützen von\nangeordnet sein, daß                                           Brücken im Bereich eigener und anderer Verkehrswege.\n1 . Betriebsanlagen nach Absatz 1 ohne Gefährdung                 (5) Verlaufen Sicherheitsräume auf Brücken, müssen\nbenutzt werden können und insbesondere Bahnsteig-        Geländer vorhanden sein, die Personen auch beim Räu-\nkanten deutlich erkennbar sind,                          men von Fahrzeugen Schutz gegen Absturz bieten.\n2. keine Signale vorgetäuscht werden,                             (6) Die Vorschriften über Brücken sind auf Durchlässe\n3. die Erkennbarkeit von Signalen nicht beeinträchtigt         und sonstige oberirdische Bahnbauwerke, die den Ober-\nwird.                                                    bau tragen oder stützen, entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Einschaltung der Beleuchtung in Tunneln muß\n§ 30\nüber nachrichtentechnische Anlagen angefordert werden\nkönnen; dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung in Abständen                                Tunnel\nvon höchstens 50 m direkt eingeschaltet werden kann.\nAußerdem müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei             (1) Tunnel müssen so gebaut sein, daß\nAusfall der Fahrleitungsspannung von mehr als 60 Sekun-       1 . der Auftrieb auch bei höchstem zu erwartendem\nden die Beleuchtung selbsttätig einschalten. Die Beleuch-          Grundwasserstand die Standsicherheit nicht gefährdet,\ntung darf nur von Befugten ausgeschaltet werden können.        2. bei einem Brand die Standsicherheit seiner tragenden\nBauteile gewährleistet bleibt,\n(4) Eine Sicherheitsbeleuchtung ist erforderlich für\n3. eindringende Feuchtigkeit den Betrieb nicht beeinträch-\n1 . Bahnsteige, soweit es die Verkehrsbedeutung oder die\ntigt.\nbetrieblichen Verhältnisse erfordern, insbesondere bei\nHaltestellen in Hoch- oder Tieflage,                         (2) Bei der Festlegung der Lastannahmen für die\n2. Rettungswege,                                               Bemessung von Tunneln sind die Ergebnisse von Untersu-\nchungen über Bodenbeschaffenheit und Wasserführung\n3. Sicherheitsräume in Tunneln, ausgenommen Sicher-\nzu berücksichtigen. Sie müssen insbesondere über zu\nheitsräume unter Bahnsteigen und Laufstegen,\nerwartende Bodenkennwerte und chemische Einflüsse\n4. Notausstiege,                                              Aufschluß geben.\n5. Räume, in denen Fahrgäste bedient werden,                      (3) Gefährdete Stützen müssen so bemessen sein, daß\n6. Zu- und Abgänge von Bahnsteigen nach Nummer 1               sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, daß\nund von Räumen nach Nummer 5.                             bei Ausfall jeweils einer Stütze die auftretenden Lasten\nvon den übrigen Bauteilen sicher aufgenommen werden\n(5) Die Sicherheitsbeleuchtung muß so beschaffen und\nkönnen.\nangeordnet sein, daß die Betriebsanlagen nach Absatz 4\nausreichend beleuchtet werden können. Sie muß 0,5                 (4) Bei Stahlbetontunneln, in denen Rückleitungen nach\nSekunden nach Ausfall der netzabhängigen Beleuchtung           § 26 für Gleichstrom vorhanden sind, müssen Bewehrun-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                             2657\ngen elektrisch leitend miteinander verbunden sein; an Iso-  3. als Doppelhaltestelle gekennzeichnet sein, wenn an\nlierfugen sollen diese Verbindungen trennbar sein. Die           einem Bahnsteig zwei Züge hintereinander halten und\nBewehrungen dürfen nicht elektrisch leitend verbunden            abgefertigt werden können.\nsein mit\nHaltestellen sollen Bahnsteige besitzen sowie Wetter-\n1. den Fahrschienen,                                       schutz und Sitzmöglichkeiten bieten.\n2. der Bewehrung oder Metallkonstruktion anderer Bahn-          (2) Zu- und Abgänge in Haltestellen müssen sicher und\nbauwerke und bahnfremder Anlagen.                      bequem sein.\n(5) Im Tunnel müssen ins Freie führende Notausstiege        (3) Haltestellen ebenerdiger Strecken sollen ohne Stu-\nvorhanden und so angelegt sein, daß der Rettungsweg bis     fen zugänglich sein. Haltestellen in Hoch- oder Tieflage\nzum nächsten Bahnsteig, Notausstieg oder bis zur Tunnel-    sollen auch über Aufzüge erreichbar sein.\nmündung jeweils nicht mehr als 300 m lang ist. Notaus-\nstiege müssen auch an Tunnelenden vorhanden sein,              (4) Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern,\nwenn der nächste Notausstieg oder der nächste Bahnsteig     müssen Haltestellen versehen sein mit\nmehr als 100 m entfernt ist.                                1. Einrichtungen zur Information und Abfertigung der\n(6) Notausstiege müssen durch blaues Licht kenntlich          Fahrgäste,\ngemacht sein.                                               2. Anlagen zur Überwachung des Fahrgastwechsels,\n(7) Notausstiege müssen für die Beförderung von Ver-     3. Notrufeinrichtungen,\nletzten auf Tragen geeignet sein.                           4. Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserversorgung,\n(8) Ins Freie führende Ausgangsöffnungen der Notaus-     5. Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe.\nstiege müssen\n(5) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen in\n1. von Straßenfahrbahnen einen angemessenen Abstand         Haltestellen besondere Einrichtungen vorhanden sein, die\nhaben,                                                  einer Gefährdung von Personen durch fahrende Züge\nI\n2. jederzeit zugänglich sein; sie dürfen insbesondere nicht entgegenwirken.\ndurch Straßenfahrzeuge blockiert werden können,\n(6) Die Breite der Bahnsteige muß nach dem Verkehrs-\n3. so abgedeckt sein, daß sie von innen ohne Werkzeug,      aufkommen unter Berücksichtigung der Stärke und Ver-\nvon außen nicht durch Unbefugte geöffnet werden kön-    flechtung der Fahrgastströme bemessen sein. Längs der\nnen.                                                    Bahnsteigkante muß eine nutzbare Breite von mindestens\n(9) Reicht in Tunneln der Luftaustausch über Haltestel-  2,0 m, bei Bahnsteigen im Verkehrsraum öffentlicher Stra-\nlen, Tunnelmündungen und Notausstiege nicht aus oder        ßen von mindestens 1,5 m vorhanden sein.\nsind Belästigungen der Fahrgäste durch Luftschwall zu          (7) Der waagerechte Abstand zwischen Bahnsteigkante\nerwarten, sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen.            und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen muß möglichst\nklein sein; er darf im ungünstigsten Fall in der Türmitte\n(1 0) liegen Tunnel unter Gewässern und besteht bei\n0,25 m nicht überschreiten.\nWassereinbruch die Gefahr einer Überflutung längerer\nStreckenabschnitte, müssen Absperrvorrichtungen vor-           (8) Die Höhen von Bahnsteigoberflächen, Fahrzeugfuß-\nhanden sein, die den Wassereinbruch auf einen möglichst     boden und Fahrzeugtrittstufen müssen so aufeinander\nkurzen Streckenabschnitt begrenzen. Bei Gewässern mit       abgestimmt sein, daß die Fahrgäste bequem ein- und\ngeringer Wasserführung oder bei großer Tunnelüberdek-       aussteigen können. Die Bahnsteigoberfläche soll nicht\nkung aus wasserundurchlässigen Böden kann davon             höher liegen als der Fahrzeugfußboden in seiner tiefsten\nabgewichen werden.                                          Lage; sie muß rutschhemmend sein.\n(11) Absperrvorrichtungen nach Absatz 10 müssen mit         (9) An den Bahnsteiggrenzen muß der Gefahr des\nZugsicherungsanlagen verbunden sein, die verhindern,        Abstürzens von Personen vorgebeugt sein. Bahnsteigkan-\ndaß Züge                                                    ten müssen deutlich erkennbar sein.\n1. in abzusperrende Bereiche selbsttätig eingeschlossen       (1 0) Beträgt in einer Haltestelle der zu überwindende\nwerden,                                                 Höhenunterschied mehr als 8,0 m, muß mindestens eine\n2. auf Absperrvorrichtungen auffahren.                     Rampe, eine Fahrtreppe oder eine andere mechanische\nFörderhilfe vorhanden sein.\n(12) Die Vorschriften der Absätze 1, 2 und 4 gelten\nentsprechend, wenn Stützmauern in Verbindung mit einer         (11) Verkaufsstände, Werbeanlagen und sonstige Anla-\nSohle einen Trog bilden.                                   gen dürfen den Betrieb nicht stören und insbesondere eine\nschnelle Verteilung der Fahrgäste auf den Bahnsteigen\nnicht behindern.\n§ 31\n§ 32\nHaltestellen\nFahrtreppen und Fahrsteige\n(1) Haltestellen müssen\n(1) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so beschaffen\n1. durch Zeichen als solche kenntlich gemacht sein; bei\nsein, daß\nHaltestellen in Hoch- oder Tieflage müssen die\nZugänge gekennzeichnet sein,                            1. Stufen und Bänder trittsicher sind,\n2. den Namen der Haltestelle aufweisen und mit Einrich-     2. an ihnen Quetsch- und Seherstellen vermieden oder\ntungen für Fahr- und Netzpläne ausgestattet sein,            gesichert sind,","2658                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n3. der Sturzgefahr von Benutzern, insbesondere beim             (8) In Gelenkfahrzeugen muß der Gelenkbereich des\nStillsetzen, vorgebeugt ist.                            Fahrgastraumes so gestaltet sein, daß sich Fahrgäste\nohne Gefährdung darin aufhalten können.\n(2) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die erst beim\nBetreten in Betrieb gesetzt werden, muß die Laufrichtung        (9) Fahrzeugfußböden müssen rutschhemmend, Fahr-\neindeutig angezeigt sein.                                    zeugtrittstufen trittsicher und Kanten deutlich erkennbar\nsein.\n(3) Nothaltschalter müssen mindestens an den Zu- und\nAbgängen vorhanden sein.                                        (10) Sitzplätze in Fahrgasträumen müssen so beschaf-\nfen und so angeordnet sein, daß Verletzungen nicht zu\n(4) An Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Sicher-\nerwarten sind.\nheitseinrichtungen zum selbsttätigen Stillsetzen vorhan-\nden sein.                                                       (11) In Fahrgasträumen, insbesondere in Türbereichen,\nmüssen Festhalteeinrichtungen in ausreichender Anzahl\n(5) Nach Abschalten des Antriebes der Fahrtreppen\nvorhanden sein.\noder Fahrsteige muß ein unbeabsichtigter Weiter- oder\nRücklauf der Stufen oder Bänder auch bei Belastung aus-         (12) Personenfahrzeuge, die auf Strecken ohne Sicher-\ngeschlossen sein.                                            heitsraum eingesetzt werden, müssen so beschaffen sein,\ndaß\n(6) An den Zu- und Abgängen müssen freie Räume als\nStauräume vorhanden sein.                                    1. im Fahrgastraum ein systemeigener Brand nicht ent-\nstehen kann,\n2. bei einem außerhalb des Fahrgastraumes entstehen-\nFünfter Abschnitt                          den systemeigenen Brand Fahrgäste bis zur Bergung\nFahrzeuge                               möglichst vor Verletzungen geschützt sind,\n3. Fahrgäste geborgen werden können.\n§ 33\n§ 34\nFahrzeuggestaltung\nFahrzeugmaße\n(1) Beim Bau von Fahrzeugen ist als Lastannahme von\nder Eigenlast und der Nutzlast, von den Kräften aus             (1) Die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der\nAnfahrbeschleunigung und Bremsverzögerung, Fahrzeug-         Fahrzeuge und des Gleises müssen so aufeinander ab-\nlauf und Auffahrstößen sowie von den sonstigen sich aus      gestimmt sein, daß es in keinem zulässigen Betriebs-\nden Betriebsbedingungen ergebenden Kräften auszuge-          zustand zu gefährdenden Berührungen zwischen Fahr-\nhen.                                                         zeugen und Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen\nauf benachbarten Gleisen kommen kann.\n(2) Als Nutzlast bei Personenfahrzeugen ist\n1. je Sitzplatz eine Last von 750 N                             (2) Auf straßenbündigem Bahnkörper im Verkehrsraum\nöffentlicher Straßen darf der Lichtraumbedarf in Gleis-\n2. je m2 Stehplatzfläche eine Last von 5 000 N               bogen auf Grund der bogengeometrischen Ausragung der\nanzunehmen.                                                  Fahrzeuge auf jeder Seite um höchstens 0,65 m größer\nsein als der Lichtraumbedarf in der Geraden.\n(3) Die Baustoffe und die Konstruktion von Personen-\nfahrzeugen müssen dem Stand der Technik im Brand-               (3) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen dürfen fol-\nschutz entsprechen. Insbesondere müssen                      gende Abmessungen nicht überschreiten\n1. die Baustoffe und Bauteile in Fahrgasträumen ausrei-      1. Breite im Höhenbereich\nchenden Widerstand gegen Entstehung und Ausbrei-            a) bis 3,4 m über Schienenoberkante            2,65m,\ntung von Bränden bieten,                                    b) oberhalb von 3,4 m über\n2. Einrichtungen mit erhöhter Brandgefahr so beschaffen              Schienenoberkante                          2,25m;\noder eingebaut sein, daß mit dem Übergreifen eines          über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungs-\nBrandes auf Fahrgasträume nicht zu rechnen ist,             anzeiger, Meldeleuchten, Rückspiegel, geöffnete\n3. im Brandfalle der Entwicklung und Ausbreitung von             Türen und ausgefahrene Trittstufen rechnen nicht zur\nHitze und Schadstoffen soweit vorgebeugt sein, daß          Fahrzeugbreite.\nder Zug noch verlassen werden kann.                     2. Höhe über Schienenoberkante bis\n(4) Fensterscheiben und sonstige Scheiben müssen              Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers 4,0 m.\nmindestens den Anforderungen an Sicherheitsglas genü-           (4) Die Höhen von Fahrzeugfußboden, Fahrzeugtritt-\ngen.                                                         stufen und Bahnsteigoberfläche müssen so aufeinander\n(5) Fenster von Fahrgasträumen müssen so gestaltet         abgestimmt sein, daß die Fahrgäste bequem ein- und\nsein, daß ein Hinauslehnen nicht möglich ist.                aussteigen können. Der Fahrzeugfußboden soll in seiner\ntiefsten Lage nicht tiefer als die Bahnsteigoberfläche\n(6) Personenfahrzeuge müssen Notausstiege in aus-         liegen.\nreichender Anzahl, geeigneter Ausführung und Anordnung\nhaben.                                                          (5) Die lichte Höhe von Fahrgasträumen muß minde-\nstens 1,95 m, über Sitzflächen mindestens 1,7 m betra-\n(7) Im Innern und am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine      gen. Dies gilt nicht bei Fahrzeugen ohne Stehplätze, wenn\nTeile so hervorragen, so gestaltet oder so angebracht sein,   ein zügiger Fahrgastwechsel ohne unzumutbare Behinde-\ndaß Personen mehr als unvermeidbar gefährdet werden.          rung möglich ist.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                            2659\n§ 35                            (7) Die Bremsen der Fahrzeuge, die im Zugverband\nbetrieben werden, müssen so gesteuert sein, daß der Zug\nLaufwerke\ndas für Fahrzeuge vorgeschriebene Bremsvermögen nach\n(1) Die für die Laufeigenschaften wesentlichen Fahr-   den Absätzen 2 bis 6 erreicht.\nzeugmaße und Gleismaße müssen so aufeinander ab-\n(8) Bei unbeabsichtigter Zugtrennung müssen sich min-\ngestimmt sein, daß bei den jeweils zulässigen Geschwin-\ndestens die nicht mit Fahrbediensteten besetzten Zugteile\ndigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bau-\nselbsttätig abbremsen; die Zugtrennung muß dem Fahr-\nteile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche Lauf-\nruhe erhalten bleiben.                                    zeugführer oder einer besetzten Betriebsstelle erkennbar\nsein.\n(2) Die Forderung des Absatzes 1 gilt auch für die\n(9) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vor-\nKennwerte von Federung und Dämpfung der Fahrzeuge\nund des Gleises.                                    ·     handen sein, mit denen Fahrgäste im Notfall eine Brem-\nsung einleiten können (Notbremsung). Auf Strecken ohne\n(3) Die sichere Spurführung muß auch bei Schäden an    Sicherheitsraum und in Tunneln darf die Betätigung dieser\nFederung oder Dämpfung der Fahrzeuge erhalten bleiben.    Einrichtungen außerhalb von Haltestellen erst am näch-\nsten Bahnsteig zum Halt führen.\n§ 36\nBremsen                                                    § 37\n(1) Fahrzeuge müssen mindestens zwei Bremsen                                     Antrieb\nhaben. Diese müssen so voneinander unabhängig sein,          Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraft-\ndaß bei Störungen innerhalb der einen Bremse die Wirk-\nübertragung müssen unter Berücksichtigung der Strecken-\nsamkeit der anderen Bremse erhalten bleibt; ihre Wirk-    verhältnisse, der Zugzusammensetzungen und der Fahr-\nsamkeit muß auch bei Ausfall der Fahrleitungsspannung\ngeschwindigkeiten für die größten betrieblich vorkommen-\ngesichert sein.                                           den Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei sind\n(2) Die Bremsen müssen so gebaut und einschließlich    insbesondere die Beanspruchungen\nihrer Steuereinrichtungen so aufeinander abgestimmt sein, 1. beim generatorischen Bremsen,\ndaß\n2. beim Schleudern sowie Überbremsen,\n1. Fahrzeuge und Züge ohne Gefährdung der Fahrgäste\n3. bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung\nmit möglichst geringem Ruck bis zum Stillstand ver-\nzögert werden können (Betriebsbremsung),             zu beachten.\n2. der Kraftschluß zwischen Rad und Schiene im betriebs-                             § 38\nnotwendigen Umfang ausgenutzt werden kann,\nFahrsteuerung\n3. sie im Zusammenwirken Dauerleistungen aufweisen,\ndie den Neigungsverhältnissen im Streckennetz und       (1) Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muß so\nden betrieblichen Verhältnissen angepaßt sind.       gebaut sein, daß\n1. Bremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig aus-\n(3) Bei Ausfall einer Bremse müssen mit den übrigen\ngeführt werden,\nBremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen\nnach Anlage 2 Tabelle 1 erreicht werden.                 2. Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst ge-\nringem Ruck ändern,\n(4) Eine der Bremsen muß ein Abrollen des mit größter\nNutzlast stillstehenden Fahrzeugs auf der größten im     3. bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer die Ausführung\nStreckennetz vorhandenen Neigung verhindern können.           der Bremsbefehle überwacht wird.\nDiese Bremse muß nach dem Federspeicherprinzip              (2) Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahr-\nwirken; ihre Bremskraft muß ausschließlich durch mecha-  schaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers eine\nnische Mittel erzeugt und übertragen werden.             Bremsung bis zum Stillstand bewirkt.\n(5) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, aus-         (3) Personenfahrzeuge, die auf .Strecken mit Zugsiche-\ngenommen bei Betriebsfahrzeugen nach Absatz 6, müs-       rungsanlagen nach § 22 betrieben werden, müssen mit\nsen                                                       den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen aus-\n1. eine Bremse vom Kraftschluß zwischen Rad und          gerüstet sein.\nSchiene unabhängig sein,\n§ 39\n2. die anderen Bremsen durch Sandstreueinrichtungen\nergänzt sein,\nStromabnehmer und Schleifer\n3. mit den Bremsen mindestens die mittleren Bremsver-         (1) Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen\nzögerungen nach Anlage 2 Tabelle 2 erreicht werden    so aufeinander abgestimmt sein, daß der Strom bis zur\n(Gefahrbremsung).                                     zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuverlässig abgenom-\nmen werden kann; dies gilt für Schleifer entsprechend.\n(6) Abweichend von Absatz 1 brauchen Betriebsfahr-\nzeuge, deren Geschwindigkeit auf unabhängigen Bahn-           (2) Schleifer müssen so gebaut sein, daß sie erst dann\nkörpern 40 km/h, auf sonstigen Bahnkörpern 30 km/h nicht  vom Nulleiter oder Schutzleiter getrennt werden, wenn- die\nübersteigt, nur eine Bremse zu haben. Mit ihr müssen      zugehörigen Stromabnehmer von der Fahrleitung abgeho-\nmindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach          ben haben, und daß sie beim Anlegen von Stromabneh-\nAnlage 2 Tabelle 1 erreicht werden.                       mern vor diesen am Nulleiter oder Schutzleiter anliegen.","2660                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 40                                                            § 43\nSignaleinrichtungen                                    Türen für den Fahrgastwechsel\n(1) Signaleinrichtungen müssen im betriebsbedingt not-        (1) Türen müssen so gebaut und angeordnet sein, daß\nwendigen Umfang vorhanden und so gebaut sein, daß sie        ein zügiger Fahrgastwechsel möglich ist.\nd!e Zugsignale und das Schutzsignal Sh 5 (Achtungs-\nsignal) nach Anlage 4 eindeutig und gut erkennbar ab-           (2) Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von\ngeben können. Ihre Wirksamkeit darf nicht von der Fahr-      mindestens 0,65 m haben. Auf jeder Fahrzeugseite muß\nleitungsspannung abhängig sein.                              mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite\nvon mindestens 0,8 m haben.\n(2) Bei straßenabhängigen Bahnen müssen die beiden\nunteren Leuchten des Zugsignals Z 1 (Spitzensignal)             (3) Türen müssen Schutzeinrichtungen haben, die ver-\nScheinwerfer sein. Sie müssen                                hindern, daß Fahrgäste durch Einklemmen verletzt wer-\nden.\n1 . den Gleisbereich ausreichend beleuchten können,\n(4) Kraftbetätigte, bewegliche Trittstufen dürfen sich nur\n2. sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,\nin Abhängigkeit vom Bewegungsablauf der dazugehörigen\n3. so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt      Türen bewegen lassen.\nverstellen können.\n(5) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vor-\n(3) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen         handen sein, die\nGeber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungssignal) an\n1. dem     Fahrzeugführer      anzeigen,  daß    die  Türen\nbeiden Längsseiten mindestens vorn und hinten vor-\ngeschlossen sind,\nhanden sein.\n2. bei Türen auf beiden Längsseiten ein seitenabhängiges\n(4) Für das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal) gilt Absatz 3      Öffnen zulassen,\nentsprechend. Die Warnblinkleuchten eines Fahrzeugs\nmüssen im gleichen Takt blinken.                             3. bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sicherstellen, daß\nZüge nur bei geschlossenen Türen anfahren können.\n(5) Die Einschaltung der nichtabgeblendeten Schein-\nwerfer (Fernlicht) sowie die Funktion der Fahrtrichtungs-        (6) Türen müssen in geschlossener Stellung festgehal-\nund der Warnblink-Signaleinrichtung müssen dem Fahr-         ten sein. Sie müssen jedoch von Fahrgästen im Notfall\nzeugführer sinnfällig angezeigt werden.                      geöffnet werden können.\n(6) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen an              (7) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 dürfen Türen von\nder Rückseite zwei rote Rückstrahler haben.                   Personenfahrzeugen auf Streckenabschnitten ohne\nSicherheitsraum von Fahrgästen nicht geöffnet werden\n(7) Bei Betriebsfahrzeugen ohne eigenen Antrieb sind      können, wenn die Bergung der Fahrgäste im Gefahrenfall\nGeber für Fahrtrichtungssignale und Warnblinksignale ent-     auf andere Weise sichergestellt wird.\nbehrlich, wenn durch andere Maßnahmen für eine ausrei-\nchende Sicherung gesorgt ist.\n§ 44\n§ 41\nFahrzeugführerplatz\nBahnräumer und Schienenräumer\n(1) Der Fahrzeugführerplatz muß so gestaltet sein, daß\n(1) Fahrzeuge müssen vor dem in Fahrtrichtung ersten      der Fahrzeugführer den Zug sicher führen kann. Insbeson-\nRadsatz Bahnräumer oder Schienenräumer haben, die            dere müssen ein ausreichendes Sichtfeld sowie Einrich-\neine durch Hindernisse hervorgerufene Entgleisungsge-        tungen zum Schutz gegen witterungsbedingte Einflüsse\nfahr vermindern. Sie müssen möglichst dicht vor den          und gegen Zugluft vorhanden sein. Behinderungen durch\nRädern angeordnet sein und einen möglichst geringen          Fahrgäste müssen durch geeignete technische Maß-\nAbstand von der Schienenoberkante haben.                     nahmen vermieden sein. Der Fahrzeugführerplatz, insbe-\n(2) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen       sondere der Arbeitssitz, muß nach den allgemein aner-\nBahnräumer oder Schienenräumer auch eine Entglei-            kannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und\nsungsgefahr vermindern, die durch seitlich auf das Gleis     hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten\ngelangende Hindernisse hervorgerufen werden kann.            arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen eingerichtet sein.\n(3) Bahnräumer oder Schienenräumer sind entbehrlich,        (2) Fahrzeugführerplätze müssen so gebaut sein, daß\nwenn deren Aufgaben andere Einrichtungen des Fahr-           sie im Notfall schnell verlassen werden können.\nzeugs mitübernehmen können.                                     (3) Fahrzeugführerplätze müssen mit Geschwindigkeits-\nanzeigern und Fahrtschreibern ausgerüstet sein.\n§ 42\nKupplungseinrichtungen                        (4) An Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen muß im\nSichtbereich des Fahrzeugführers mindestens auf der in\n(1) Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die im        Fahrtrichtung rechten Seite des Fahrzeugs ein Rückspie-\nZugverband betrieben werden sollen, müssen nach Bauart       gel vorhanden sein.\nund Abmessung aufeinander abgestimmt sein.\n(5) Für Plätze, die für die Bedienung von Fahrzeugen bei\n(2) Bei selbsttätigen Kupplungseinrichtungen muß das      Rangierbewegungen und im Störungsfall vorgesehen sind,\nordnungsgemäße Einlaufen und Verriegeln der Kupplung         gelten die Absätze 1 bis 4 nur insoweit, wie dies für den\nerkennbar sein.                                              vorgesehenen Zweck erforderlich ist.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                             2661\n§ 45                                                        § 47\nInnenbeleuchtung, Heizung und Lüftung                             Beschriftungen und Sinnbilder\n(1) Fahrgasträume müssen eine ausreichende Innen-            (1) An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhan-\nbeleuchtung haben. Sie darf von Fahrgästen nicht aus-         den sein\ngeschaltet werden können.\n1. auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unter-\n(2) Durch die Innenbeleuchtung darf die Sicht des Fahr-      nehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen\nzeugführers nicht erheblich beeinträchtigt werden.              sowie die Fahrzeugnummer,\n2. Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,\n(3) Trittstufenbereiche von Personenfahrzeugen müs-\nsen so ausgeleuchtet werden können, daß die Stufen gut        3. Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge ange-\nerkennbar sind.                                                  setzt werden dürfen,\n4. bei Betriebsfahrzeugen Angaben über das zulässige\n(4) Personenfahrzeuge müssen eine Hilfsbeleuchtung\nLadegewicht.\nhaben, die bei Ausfall der Regelbeleuchtung mindestens\ndie Bereiche von Türen und Notausstiegen ausreichend            (2) Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhan-\nbeleuchtet.                                                  den sein\n(5) Fahrgasträume und Fahrzeugführerplätze müssen          1. Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,\nausreichend beheizt und belüftet werden können.               2. Sinnbilder nach Anlage 3 an den Sitzplätzen, die für\nSchwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte,\nältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter\n§ 46                                und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind,\nInformationseinrichtungen                   3. Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Not-\nfälle.\n(1) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben,\ndie                                                            (3) Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut\nsichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf\n1. an der Stirnseite des Zuges die Linienbezeichnung und    durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beein-\nden Endpunkt der Linie,                                trächtigt_ sein.\n2. an der Einstiegseite die Linienbezeichnung, den End-\npunkt der Linie und soweit erforderlich den Linienver-                             § 48\nlauf,\nAusrüstung für Notfälle\n3. an der Rückseite des Zuges die Linienbezeichnung,\n(1) Personenfahrzeuge sowie Betriebsfahrzeuge mit\n4. im Fahrgastraum den Streckenplan oder den Linienver-\neigenem Antrieb müssen mindestens je einen Verbandka-\nlauf und soweit erforderlich die Linienbezeichnung\nsten, einen tragbaren Feuerlöscher und, soweit sie am\nanzeigen. Die Anzeigen müssen auch bei Dunkelheit            öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, ein Warndreieck\nerkennbar sein.                                              haben.\n(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind entbehrlich,      (2) Bei Fahrzeugen unabhängiger Bahnen kann auf das\nwenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestel-    Mitführen von Verbandkästen verzichtet werden, wenn\nlen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben        diese auf den Haltestellen in ausreichender Anzahl vor-\nwerden.                                                      handen sind.\n(3) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben\n1. zur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger                             Sechster Abschnitt\nbetrieblicher Hinweise,\n2. zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches,                                       Betrieb\nsofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehal-\nten wird.                                                                           § 49\nFahrordnung\n(4) Fahrzeuge müssen Einrichtungen für eine Sprech-\nverbindung zwischen Fahrzeugführer und einer Betriebs-          (1) Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen\nstelle haben. Notfall-Informationen sollen vorrangig durch-   Abstand folgen, daß er auch bei ungünstigen Betriebsver-\ngegeben werden können.                                        hältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des\nvorausfahrenden Zuges, rechtzeitig zum Halten gebracht\n(5) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Perso-      werden kann. Dieser Abstand muß\nnenfahrzeuge Einrichtungen für eine Sprechverbindung\nzwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle haben.           1. bei Fahren auf Sicht vom Fahrzeugführer bewirkt wer-\nden,\nAbsatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.\n2. bei Fahren auf Zugsicherung durch Zugsicherungsan-\n(6) Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 3 sind              lagen nach § 22 gewährleistet sein.\nentbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestim-\n(2) Auf Sicht dürfen nicht fahren\nmen. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten\nZüge deutlich erkennbar sein.                                1. Züge unabhängiger Bahnen,","2662                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2. Züge straßenabhängiger Bahnen                              Verkehrsträger in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen und\na) bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h,        nicht Anlaß zu Verwechslungen geben.\nb) in Tunneln.                                               (4) Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht ein-\ndeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzu-\n(3) Abweichend von Absatz 2 darf auf Sicht gefahren        nehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.\nwerden\n(5) Vorankündigungssignale müssen verwendet wer-\n1. bei Rangierbewegungen,\nden, wenn wegen der örtlichen Verhältnisse das Hauptsi-\n2. in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn          gnal nicht im Betriebsbremswegabstand erkennbar ist.\nder Betriebsbremsweg einsehbar ist,\n(6) Fahrsignale F O (Halt) sind durch Fahrsignale F 4\n3. bei Betriebsstörungen unter Beachtung von Dienstan- {Halt zu erwarten) mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf\nweisungen.                                               anzukündigen; dies gilt nicht, wenn die Züge am Signal-\n(4) Auf zweigleisigen Strecken soll bei Zweirichtungs-     standort ausnahmslos zu halten haben oder wenn ein\nbetrieb rechts gefahren werden.                             · Signalwechsel von F 1, F 2 oder F 3 (Fahrt freigegeben)\nauf F O (Halt) innerhalb des Betriebsbremsweges durch\n(5) Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleich-    den vorbeifahrenden Zug ausgeschlossen wird.\nzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies muß\nsichergestellt sein                                              (7) Zugsignale Z 1 (Spitzensignal) und Z 2 (Schluß-\nsignal) sind zu zeigen, wenn die Sichtverhältnisse es\n1. bei Fahren auf Sicht durch abhängig geschaltete Fahr-\nerfordern, insbesondere während der Dämmerung, bei\nsignalanlagen nach § 21 Abs. 3 Nr. 2,\nDunkelheit sowie im Tunnel.\n2. bei Fahren auf Zugsicherung durch Zugsicherungs-\nanlagen nach§ 22.                                            (8) Wird im Regelbetrieb auf Sicht gefahren, sind die\nZugsignale Z 3 {Bremssignal), Z 4 {Fahrtrichtungssignal)\nBei vorübergehend eingleisigem Fahrbetrieb kann diese        und Z 5 {Warnblinksignal) zu verwenden. Absatz 7 bleibt\nForderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden.         unberührt.\n(9) Änderungen der zulässigen Geschwindigkeit nach\n§ 50                             unten müssen in betriebsnotwendigem Umfang durch\nZulässige Geschwindigkeiten                    Geschwindigkeitssignale G 2 gekennzeichnet sein.\n(1) Die für das Streckennetz geltenden Streckenhöchst-        (10) Sind Geschwindigkeitssignale G 2 wegen der ört-\ngeschwindigkeiten setzt die Technische Aufsichtsbehörde       lichen Verhältnisse nicht in ausreichender Entfernung\nfest.                                                         erkennbar, müssen Geschwindigkejtssignale G 1 oder\nVorankündigungssignal V 2 gezeigt werden.\n(2) Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindig-\nkeit für einzelne Streckenabschnitte sind vom Betriebs-          (11) Werden bei Fahren auf Sicht Weichen, die nicht in\nleiter nach der Bauart der Fahrzeuge und nach den            Zugsicherungsanlagen eingebunden sind, mit Geschwin-\nStreckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlaß fest-       digkeiten von mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren,\nzulegen. Über ständige Beschränkungen der Strecken-          müssen Weichensignale W 11, W 12 oder W 13 gezeigt\nhöchstgeschwindigkeit ist die Technische Aufsichts-          werden.\nbehörde zu unterrichten.\n{12) Der Übergang vom Fahren auf Zugsicherung zum\n(3) Auf straßenbündigem Bahnkörper darf die für den       Fahren auf Sicht muß durch Sondersignal So 2 und der\nübrigen Straßenverkehr jeweils geltende Höchstgeschwin-      Übergang vom Fahren auf Sicht zum Fahren auf Zugsiche-\ndigkeit nicht überschritten werden.                          rung durch Sondersignal So 1 gekennzeichnet sein.\n(4) Folgende Geschwindigkeiten dürfen nicht überschrit-       (13) Außerhalb der Haltestellen und Abstellanlagen sind\nten werden                                                   die Standorte der Hauptsignale durch Sondersignal So 3\n1. bei Vorbeifahrt                                           oder So 4 zu kennzeichnen.\nan Bahnsteigen ohne Halt                      40 km/h,       {14) Am Hauptsignal H O {Halt) darf nur bei Kennzeich-\n2. beim Befahren gegen die Spitze von nicht                  nung durch das Sondersignal So 4 (Auftragsschild) oder\nformschlüssig festgelegten Weichen            15 km/h.   auf besonderen Auftrag vorbeigefahren werden.\n(15) Am Fahrsignal F O (Halt) darf nach Halt vorbeige-\nfahren werden, wenn eine Störung der Signalanlage\n§ 51                             erkennbar ist und die Verkehrslage eine Weiterfahrt\nSignale                            erlaubt. Dies gilt nicht bei eingleisigen Streckenabschnit-\nten, die im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; die\n(1) Signale müssen in dem Umfang verwendet werden,        Vorbeifahrt ist dort nur auf besondere Anordnung erlaubt.\nden die Sicherheit und die betrieblichen Verhältnisse er-\nfordern.                                                         (16) Bleibt das Überwachungssignal für den Bahnüber-\ngang dunkel, ist vor dem Bahnübergang zu halten. Die\n(2) Signale müssen die Formen, Farben und Klangarten      Fahrt darf fortgesetzt werden, wenn es die Verkehrslage\nnach Anlage 4 haben.                                         erlaubt.\n(3) Signale, die Aufträge optisch übermitteln, müssen         {17) Rangieraufträge, die nicht durch technische Ver-\nrechtzeitig sichtbar und eindeutig erkennbar sein. Sie dür-  ständigungseinrichtungen übermittelt werden, gelten nur,\nfen Verkehrszeichen, Lichtzeichen oder Signale anderer       wenn die Signale hörbar und sichtbar aufgenommen wer-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                              2663\nden; das Rangierhalt gilt bereits, wenn es nur hörbar oder Sprechfunk oder in anderer Weise Aufträge für die Zug-\nnur sichtbar aufgenommen wird.                             bewegung gibt und Gefährdete warnt.\n(18) Signale, die betrieblich keine Bedeutung haben\nsollen, sind zu beseitigen oder zu verdacken und durch ein                             § 54\nweißes Kreuz mit schwarzem Rand zu kennzeichnen.                                   Fahrbetrieb\n(1) Personenzüge dürfen nur abfahren, wenn durch\n§ 52\nAugenschein oder durch technische Einrichtungen fest-\nEinsatz von Betriebsbediensteten               gestellt ist, daß die Türen für den Fahrgastwechsel\n(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur von        geschlossen sind.\nBetriebsbediensteten bedient werden, die entsprechend         (2) Türen dürfen im Regelbetrieb nur in Haltestellen, nur\nunterwiesen und vom Betriebsleiter dazu bestimmt worden    an der Bahnsteigseite und erst bei Halt der Züge zum\nsind.                                                      Fahrgastwechsel freigegeben sein.\n(2) In besonderen Fällen, insbesondere zur Ermittlung      (3) Personenzüge dürfen nur so beschleunigt und nur so\nder Gebrauchsfähigkeit und bei der Instandhaltung, dürfen  gebremst werden, daß Fahrgäste nicht mehr als unver-\nBetriebsanlagen und Fahrzeuge auch von unterwiesenen       meidbar gefährdet werden.\nBefugten bedient werden, die dem Unternehmen nicht\nangehören. Die Verantwortung der Betriebsbediensteten         (4) Haltestellennamen sowie Umsteigemöglichkeiten\nfür die Betriebssicherheit bleibt unberührt.               sind in den Zügen rechtzeitig bekanntzugeben, ausgenom-\nmen bei zielreinem Verkehr.\n(3) Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, die ganz oder teil-\nweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, müs-      (5) Über Betriebsstörungen von längerer Dauer sollen\nsen im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse von          die Fahrgäste an Haltestellen und in Zügen unterrichtet\nBetriebsbediensteten auf einwandfreie Funktion über-       werden; dabei ist insbesondere auf Ersatzbeförderungen\nwacht werden.                                              oder Umleitungen hinzuweisen.\n(4) Über den Dienst der Fahrbediensteten sind Aufzeich-    (6) Nachrichtentechnische Anlagen und Informations-\nnungen zu führen. Sie müssen enthalten                     einrichtungen dürfen nicht zu anderen als betrieblichen\nZwecken benutzt werden.\n1. Namen der Fahrbediensteten,\n2. Dienstbeginn und Dienstende,                               (7) Die Ladung auf Betriebsfahrzeugen ist verkehrs-\nsicher unterzubringen. Sie darf über den Fahrzeugumriß\n3. besondere Vorkommnisse.                                 nicht hinausragen. Abweichungen sind zulässig, wenn die\nerforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden\n§ 53                           sind.\nBesetzen der Züge                         (8) Abgestellte Fahrzeuge sind gegen Abrollen und\nmit Fahrbediensteten                    unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.\n(1) Jeder Zug muß während der Fahrt mit einem              (9) Über die Zusammensetzung und den Einsatz der\nstreckenkundigen Fahrzeugführer besetzt sein.              Züge sind Aufzeichnungen zu führen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen Züge unabhän-\ngiger Bahnen nicht mit Fahrzeugführern besetzt zu sein,                                § 55\nwenn                                                                      Teilnahme am Straßenverkehr\n1. Anlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahr-          (1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge\nbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des § 22   am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer\nentsprechen und nach § 52 Abs. 3 überwacht werden,     die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-\n2. regelmäßig überprüft wird, daß der lichte Raum des      Ordnung beachten.\nGleises von Personen und von sicherungstechnisch\n(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen\nnicht erfaßbaren Hindernissen frei ist,\nnicht länger als 75 m sein.\n3. zwischen den Fahrgästen und einer Betriebsstelle\nSprechmöglichkeit besteht und                              (3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern\neinschließlich der Bahnübergänge nach § 20 nehmen die\n4. die Fahrgäste im Notfall unverzüglich geborgen werden   Züge nicht am Straßenverkehr teil.\nkönnen.\n(3) Betriebszüge müssen außer mit dem Fahrzeugführer\n§ 56\nmit mindestens einem weiteren Fahrbediensteten besetzt\nsein, wenn sie nicht mit einer Sicherheitsfahrschaltung                  Verhalten bei Mängeln an Zügen\nnach § 38 Abs. 2 ausgerüstet sind oder ohne Zugsiche-\n(1) Züge mit Sicherheitsmängeln dürfen nicht im Betrieb\nrungseinrichtungen nach § 38 Abs. 3 Strecken mit Zug-\nverbleiben. Bei möglicher Weiterfahrt bis zu einem betrieb-\nsicherungsanlagen befahren.\nlich geeigneten Aussetzpunkt sind je nach Art und\n(4) Läßt sich ein schadhaft gewordener Zug nicht mehr   Schwere der Mängel Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Die\nvon der Zugspitze aus führen, ist diese mit einem Fahr-    Fahrgäste sind, wenn es die Umstände erlauben, bis zu\nbediensteten zu besetzen, der dem Fahrzeugführer über      einer Haltestelle weiter zu befördern.","2664                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Beim Bewegen von Zügen mit schadhaften Bremsen                                  § 58\nist die Geschwindigkeit dem verminderten Bremsvermö-\nBenutzen und Betreten\ngen anzupassen.\nder Betriebsanlagen und Fahrzeuge\n(3) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder auf Strek-     (1) Personen, die nicht Betriebsbedienstete sind, dürfen\nken ohne Sicherheitsraum müssen betriebliche Vorkeh-        Betriebsanlagen und Fahrzeuge, soweit sie nicht dem\nrungen getroffen sein, die eine unverzügliche Bergung der   allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, nicht betreten\nFahrgäste aus liegengebliebenen Zügen ermöglichen.          oder sonst benutzen. Sie dürfen besondere und unabhän-\ngige Bahnkörper nur an den dafür bestimmten Stellen\nüberqueren.\n§ 57                               (2) Vertreter der Technischen Aufsichtsbehörde und\nInstandhaltung                        sonstioe Personen, die mit der Ausübung von Hoheits-\nder Betriebsanlagen und Fahrzeuge                rechten beauftragt sind, sind berechtigt, in Ausübung ihres\nAmtes oder Auftrages Betriebsanlagen und Fahrzeuge zu\n(1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahr-     betreten. Sie müssen sich ausweisen können.\nzeuge umfaßt Wartung, Inspektionen und Instandsetzun-\ngen; sie muß sich mindestens auf die Teile erstrecken,         (3) Die Technische Aufsichtsbehörde kann im Einver-\nderen Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.     nehmen mit der Straßenverkehrsbehörde Unternehmern\ndes Personenverkehrs die Benutzung besonderer und\n(2) Art und Umfang der Wartung und der Inspektionen      unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder\nhaben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsan-        Obusse des Linienverkehrs gestatten. Die Sicherheit des\nlagen und der Fahrzeuge zu richten.                         Bahnbetriebes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.\n(3) Inspektionen sind planmäßig wiederkehrend inner-\nhalb folgender Fristen durchzuführen\n§ 59\n1. Tunnel und Haltestellenbauwerke, sonstige\nBahnbauwerke, ausgenommen Erdbau-                                 Betriebsgefährdende Handlungen\nwerke                                      1O Jahre,     (1) Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge zu\n2. Energieversorgungsanlagen                    5 Jahre,  beschädigen, ihre Einrichtungen mißbräuchlich zu betäti-\ngen, Fahrthindernisse zu errichten oder andere betriebs-\n3. Brücken                                      6 Jahre,\ngefährdende Handlungen vorzunehmen.\n4. Fahrleitungsanlagen                          5 Jahre,\n(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, Außentüren\n5. Gleisanlagen                                 5 Jahre,  oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen\n6. Zugsicherungsanlagen                         5 Jahre,  mißbräuchlich zu betätigen sowie in Nichtraucher-Fahr-\ngasträumen zu rauchen.\n7. Signalanlagen                                5 Jahre,\n8. die Betriebssicherheit wesentlich\nbeeinflussende maschinentechnische\nAnlagen                                     5 Jahre,                      Siebenter Abschnitt\n9. Bahnübergänge                                2 Jahre,                    Verfahrensvorschriften\n10. Fahrtreppen und Fahrsteige                      1 Jahr,\n11. Fahrzeuge, nach Zurücklegung von                                                     § 60\n500 000 km, spätestens jedoch nach         8 Jahren.                  Prüfung der Bauunterlagen\n(4) Unbeschadet des Absatzes 3 sind Betriebsanlagen                          für Betriebsanlagen\nund Fahrzeuge auch nach schweren Unfällen, bei denen           (1) Mit dem Bau von Betriebsanlagen darf erst begon-\nTeile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit    nen werden, wenn die Prüfung der Bauunterlagen durch\nbeeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.    die Technische Aufsichtsbehörde ergeben hat, daß die\n(5) Die Technische Aufsichtsbehörde kann in besonde-     Vorschriften dieser Verordnung beachtet sind, und wenn\nren Fällen die Fristen nach Absatz 3 für Betriebsanlagen    der Unternehmer vom Ergebnis dieser Prüfung durch\nund Fahrzeuge verlängern. Sie kann bei Betriebsanlagen      einen Planfeststellungsbeschluß oder einen Zustimmungs-\nund Fahrzeugen mit technischen Besonderheiten kürzere       bescheid nach Absatz 3 unterrichtet worden ist.\nFristen festsetzen.                                            (2) Von der Prüfung freigestellt sind Betriebsanlagen\n(6) Über die Wartung und die Inspektionen sind Auf-      von sicherheitstechnisch untergeordneter Bedeutung.\nschreibungen zu führen. Den Aufschreibungen sind die für    Dies gilt insbesondere für Anlagen, für die Festigkeitsbe-\nden Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen      rechnungen, Lichtraumberechnungen oder andere Sicher-\nbeizugeben, insbesondere der Abnahmebescheid sowie          heitsnachweise nicht erforderlich sind. Im Zweifelsfall ent-\nbei Betriebsanlagen die Unterlagen, die der Bauzustim-      scheidet die Technische Aufsichtsbehörde.\nmung zu Grunde gelegen haben.                                  (3) Die Technische Aufsichtsbehörde erteilt über das\n(7) Die Aufschreibungen über die Wartung sind bis zur    Ergebnis der Prüfung einen Zustimmungsbescheid, wenn\nnächsten Inspektion, mindestens jedoch drei Jahre, dieje-   1. im Falle des§ 28 Abs. 2 oder 3 Satz 1 des Personenbe-\nnigen über die Inspektionen bis zur Außerbetriebsetzung         förderungsgesetzes eine Planfeststellung unterbleibt\nder Betriebsanlagen und Fahrzeuge aufzubewahren.                oder","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                             2665\n2. die Prüfung der Bauunterlagen nicht bereits im Rah-      3. die ausreichende Sicherung des durch den Bau berühr-\nmen einer nach dem Personenbeförderungsgesetz              ten Fahrbetriebes.\nerforderlichen Genehmigung oder Planfeststellung\nerfolgt ist.                                              (3) Den mit der Aufsicht Beauftragten ist Zutritt zur\nBaustelle sowie Einblick in die für die Aufsicht erforder-\n(4) Neben dem Zustimmungsbescheid bleiben die nach      lichen Unterlagen zu gewähren.\nanderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen\nGenehmigungen unberührt; die Technische Aufsichts-\nbehörde kann verlangen, daß der Unternehmer diese\n§ 62\nGenehmigungen vorlegt.\nAbnahme\n(5) Die Bauunterlagen müssen die für die Prüfung er-\nforderlichen Darstellungen enthalten. Dazu gehören ins-        (1) Neue oder geänderte Betriebsanlagen und Fahr-\nbesondere Ausführungszeichnungen, Baustoffangaben,         zeuge dürfen außer zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit\nLastannahmen sowie sonstige, für die Beurteilung der       nur in Betrieb genommen werden, wenn die Technische\nSicherheit wesentliche Beschreibungen und Berechnun-       Aufsichtsbehörde sie abgenommen hat. Dies gilt nicht für\ngen.                                                       Änderungen, die sich nicht auf die Betriebssicherheit aus-\nwirken; im Zweifelsfall entscheidet die Technische Auf-\n(6) Ist der Träger des Vorhabens ein anderer als der   sichtsbehörde. § 37 des Personenbeförderungsgesetzes\nUnternehmer (§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsge-        bleibt unberührt.\nsetzes), dürfen die Bauunterlagen nur im Einvernehmen\nmit dem Unternehmer vorgelegt werden, soweit dessen            (2) Zur Abnahme gehören die durch Messungen, Funk-\nBelange berührt werden; im Zweifelsfall entscheidet die    tionsprüfungen oder andere Kontrollen getroffenen Fest-\nTechnische Aufsichtsbehörde.                               stellungen, daß die Betriebsanlage oder das Fahrzeug mit\n(7) Die Betriebsanlagen dürfen außer in Fällen des      den geprüften Bauunterlagen übereinstimmt und betriebs-\nAbsatzes 2 nur nach den geprüften Bauunterlagen gebaut     sicher ist.\nwerden. Soll von ihnen abgewichen werden, sind die\nUnterlagen zu ergänzen und der Technischen Aufsichts-          (3) Über die Ergebnisse der Abnahme ist eine Nieder-\nbehörde erneut vorzulegen; die Absätze 1 bis 6 gelten      schrift zu fertigen.\nentsprechend.\n(4) Der Unternehmer hat die Abnahme bei der Techni-\n(8) Für Betriebsanlagen, die serienmäßig nach densel- schen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Die Abnahme von\nben Bauunterlagen gebaut werden, genügt die Vorlage       Fahrzeugen ist zu beantragen, sobald die Bauentwürfe\nvereinfachter Bauun'terlagen, wenn die Technische Auf-     vorliegen; dem Antrag sind Bauunterlagen nach § 60\nsichtsbehörde eine Typzustimmung erteilt hat.              Abs. 5 beizufügen.\n(9) Der Zustimmungsbescheid tritt außer Kraft, wenn        (5) Wird die Abnahme von Fahrzeugen beantragt, die\ninnerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit der Ausfüh-   serienmäßig nach denselben Bauunterlagen gebaut wer-\nrung wesentlicher Baumaßnahmen nicht begonnen oder         den, brauchen diese Unterlagen nur beim -Antrag auf\ndie Bauausführung drei Jahre unterbrochen worden ist.      Abnahme des ersten Fahrzeugs der Serie vorgelegt zu\nDie Frist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag jeweils um      werden.\nhöchstens ein Jahr verlängert werden.\n(6) Nach vollzogener Abnahme erteilt die Technische\n(1 O) Für Anlagen des Unternehmers, die nicht dem      Aufsichtsbehörde dem Unternehmer einen Abnahmebe-\nBetrieb dienen, aber die Sicherheit des Betriebes beein-   scheid. Die Technische Aufsichtsbehörde kann verlangen,\nträchtigen können (sonstige Anlagen), gelten die Absätze   daß Abnahmenachweise, die nach anderen öffentlich-\n1 bis 9 über das Verfahren sowie die§§ 61 und 62 über die rechtlichen Vorschriften erforderlich sind, vom Unterneh-\nAufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und die          mer vorgelegt werden.\nAbnahme entsprechend. Bestehen Zweifel, ob eine son-\nstige Anlage die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigen     (7) Sind die Feststellungen nach Absatz 2 hinsichtlich\nkann, entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde.        der Betriebssicherheit getroffen, darf die Betriebsanlage\noder das Fahrzeug vor Erteilung des Abnahmebescheides\nvorläufig in Betrieb genommen werden, wenn die Techni-\n§ 61                           sche Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt hat.\nAufsicht\nüber den Bau von Betriebsanlagen\n(1) Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den                        Achter Abschnitt\nBau von Betriebsanlagen. Sie kann sich dabei auf Stich-\nproben beschränken. Sie kann verlangen, daß Beginn und                        Ordnungswidrigkeiten,\nBeendigung bestimmter Bauarbeiten rechtzeitig angezeigt               Schluß- und Übergangsvorschriften\nwerden.\n(2) Die Aufsicht umfaßt insbesondere Feststellungen                                 § 63\nüber                                                                          Ordnungswidrigkeiten\n1. die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des\n2. die Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bau-    Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nteile,                                                oder fahrlässig als Unternehmer","2666                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n1 . entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 einen Betriebsleiter                                  § 65\noder einen Stellvertreter nicht bestellt,\nInkrafttreten und Übergangsvorschriften\n2. entgegen § 60 Abs. 1, auch in Verbindung mit Ab-\nsatz 1o Satz 1 , mit dem Bau von Betriebsanlagen              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\noder sonstigen Anlagen beginnt,                               (2) Am gleichen Tage tritt die Straßenbahn-Bau- und\n3. entgegen § 62 Abs. 1 Satz 1 neue oder geänderte              Betriebsordnung vom 31. August 1965 (BGBI. 1 S. 1__513),\nBetriebsanlagen oder Fahrzeuge vor ihrer Abnahme in         zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Ande-\nBetrieb nimmt.                                              rung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom\n13. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 428), außer Kraft.\nNummer 2 gilt für den anderen Träger eines Vorhabens\n(§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes) ent-                 (3) Werden in dieser Verordnung an den Bau von\nsprechend.                                                      Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforderungen\nals nach dem bisherigen Recht gestellt, brauchen beste-\nhende oder im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahr-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des\nzeuge den Vorschriften dieser Verordnung nicht angep~ßt\nPersonenbeförderungsgesetzes handelt auch, wer vor-\nzu werden. Die Technische Aufsichtsbehörde kann eine\nsätzlich oder fahrlässig\nAnpassung verlangen, wenn die Sicherheit dies erfordert.\n1. als Person, die nicht Betriebsbedienstete ist, entgegen\n(4) Abweichend von Absatz 3 müssen bestehende oder\n§ 58 Abs. 1 Satz 1 Betriebsanlagen oder Fahrzeuge\nbetritt oder sonst benutzt,                                im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den\nVorschriften dieser Verordnung spätestens zu folgenden\n2. als Fahrgast entgegen § 59 Abs. 2 Außentüren oder            Zeitpunkten entsprechen\nEinrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen be-\ntätigt oder in Nichtraucher-Fahrgasträumen raucht.\n1. Signalanlagen eingleisiger Streckenabschnitte (§ 21\nAbs. 3 Nr. 2) spätestens bis zum 1. Januar 1990;\n2. technische Sicherungen von Bahnübergängen (§ 20\n§ 64                                    Abs. 4), Ausstattung von Haltestellen (§ 31 Abs. 1\nNr. 2) und Sprechverbindungen (§ 46 Abs. 4 Satz 1)\nBerlin-Klausel\nspätestens bis zum 1. Januar 1992;\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-           3. Weichenstelleinrichtungen (§ 17 Abs. 8) und No_t-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Personen-                bremseinrichtungen (§ 36 Abs. 9 Satz 2) spätestens bis\nbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.                            zum 1 . Januar 1996.\nBonn, den 11 . Dezember 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke\nDie Anlagen 1 bis 4\nwerden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes aus-\ngegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf\nAnforderung kostenlos übersandt."]}