{"id":"bgbl1-1987-58-6","kind":"bgbl1","year":1987,"number":58,"date":"1987-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-58-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_58.pdf#page=2","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroinstallateur/zur Elektroinstallateurin (Elektroinstallateur-Ausbildungsverordnung - ElAusbV)","law_date":"1987-12-11T00:00:00Z","page":2634,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["2634                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Elektroinstallateur/zur Elektroinstallateurin\n(Elektroinstallateur-Ausbildungsverordnung - EIAusbV) *)\nVom 11. Dezember 1987\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fas-                              5. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n6. Umgang mit Kunden, Beraten von Kunden,\n(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert                              7. Planen des Arbeitsablaufs, Disponieren von Werkzeu-\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                                 gen, Materialien und Ersatzteilen,\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                                             8. Bearbeiten von Werkstoffen,\n9. Zusammenbauen mechanischer, elektromechani-\n§ 1\nscher, elektrischer und elektronischer Baugruppen\nAnwendungsbereich                                               und Geräte,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                          10. Installieren von Leitungen und sonstigen Betriebsmit-\nAusbildungsberuf Elektroinstallateur/Elektroinstallateurin                              teln,\nnach der Handwerksordnung.                                                         11. Messen elektrischer Größen,\n12. Inbetriebnehmen von Baugruppen und Geräten,\n§2\n13. Warten, Inspizieren und Instandsetzen,\nAusbildungsdauer\n14. Installieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Instandhal-\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                                        ten von Energieverteilungsanlagen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                            15. Installieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Instandhal-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                                    ten von Melde- und Signalanlagen sowie von Fern-\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                                   wirkanlagen,\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                            16. Installieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Instandhal-\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                                     ten von Antennen- und Breitbandkommunikations-\nanlagen,\n§3                                           17. Installieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Instandhal-\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung                                      ten von Erdungs- und Blitzschutzanlagen sowie von\nder Berufsausbildung                                            Potentialausgleichsanlagen,\n18. Installieren, Prüfen, Inbetriebnehmen, Instandhalten\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\nund Programmieren von Meß-, Steuer- und Rege-\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nlungsanlagen,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                           19. Anschließen, Prüfen, Inbetriebnehmen und Instand-\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                             setzen von elektrischen Geräten,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-                        20. Installieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Instandhal-\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der                                 ten von Beleuchtungsanlagen,\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-                          21. Installieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Instandhal-\nchen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbständi-                              ten von Ersatzstromversorgungsanlagen,\nges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem\nArbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den                        22. Installieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Instandhal-\nPrüfungen nachzuweisen.                                                                ten von Kompensationsanlagen,\n§4                                          23. Installieren von Anlagen der Prozeßleittechnik sowie\nAnalysieren und Beheben von Störungen,\nAusbildungsberufsbild\n24. Anschließen, Prüfen und Inbetriebnehmen von Be-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                                und Verarbeitungsmaschinen sowie Be- und Verarbei-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                 tungsanlagen.\n1. Berufsbildung,                                                                                            §5\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                                             Ausbildungsrahmenplan\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz una\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nrationelle Energieverwendung,\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-\n• Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Hand-  bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem\nwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständi- Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\ngen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                              chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                             2635\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-     Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.          unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\nausbildung wesentlich ist.\n§ 6                             (2) Der Prüfling soll in höchstens elf Stunden ein Prü-\nAusbildungsplan                        fungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens drei\nStunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-        insbesondere in Betracht:\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.                                   1. als Prüfungsstück:\nErstellen eines Arbeitsplanes, Installieren und Prüfen\n§ 7\neines funktional abgegrenzten Teiles von Energiever-\nBerichtsheft                           teilungs-, Meß-, Steuer-, Regelungs-, Melde-, Signal-\noder Beleuchtungsanlagen nach Schaltungsunterlagen\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\neinschließlich Anfertigen eines mechanischen Bauteils,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n\\.md zwar unter Berücksichtigung von Sicherheitsvor-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nschriften und Schutzmaßnahmen, Erstellen eines Prüf-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nprotokolls;\ndurchzusehen.\n§ 8\n2. als Arbeitsproben:\na) Ändern oder Ergänzen sowie Inbetriebnehmen\nZwischenprüfung\neines Teils von Meß-, Steuer-, Regelungs-, Melde-,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-           Signal- oder Beleuchtungsanlagen,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des             b) Auswählen der Meßgeräte, Aufbauen einer Meßan-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                                ordnung, Messen elektrischer Größen und Anferti-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück-              gen eines Meßprotokolls,\nsichtigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage in Abschnitt\nc) Feststellen,_ Eingrenzen und Beheben von Fehlern\n1 sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buch-\noder Störungen in einem Teil von Energievertei-\nstabe a bis c, laufender Nummer 2 Buchstabe a, laufender\nlungs-, Meß-, Steuer-, Regelungs-, Melde-, Signal-\nNummer 3 Buchstabe a bis f, laufender Nummer 4 Buch-\noder Beleuchtungsanlagen.\nstabe a bis c und g und laufender Nummer 7 Buchstabe a\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im     Dabei sollen das Prüfungsstück mit 60 vom Hundert und\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-         die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom Hundert gewich-\nnen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-     tet werden.\nausbildung wesentlich ist.\n(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-\n(3) Der Prüfling soll als Prüfungsstück in insgesamt      gie, Schaltungstechnik und Funktionsanalyse, Technische\nhöchstens sieben Stunden einen Arbeits-· und Installa-        Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\ntionsplan erstellen, ein Bauteil, eine Baugruppe oder ein     geprüft werden. Im Prüfungsfach Schaltungstechnik und\nAnlagenteil anfertigen sowie ein Prüf- und Meßprotokoll       Funktionsanalyse sind durch Verknüpfung informations-\nerstellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:           technischer, technologischer und mathematischer Sach-\n1. Anfertigen eines mechanischen Bauteils,                    verhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten\nund geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen\n2. Montieren und Verdrahten elektromechanischer, elek-        Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\ntrischer und elektronischer Bauelemente oder Bau-        sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\ngruppen,\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n3. Installieren von Leitungen.\nBeschreiben und Darstellen der Bauformen, Eigen-\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten      schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereiche\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen              von Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wirkungs-\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                 weise, Funktionen und typischen Anwendungen von\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und technische Regel-          Baugruppen, Geräten und Anlagenteilen aus den\nwerke,                                                       Bereichen\n2. Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung,                            a) elektrische Maschinen,\n3. Grundlagen der Elektrotechnik,                                  b) Leistungselektronik,\n4. Grundlagen der Schaltungstechnik,                               c) elektrische Anlagen und Schutzmaßnahmen,\n5. Grundlagen der Meßtechnik.                                      d) Meß-, Steuer- und Regelungsanlagen;\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-    2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik und Funktions-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-       analyse:\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                    a) Analysieren der Funktionen von Baugruppen, Gerä-\nten oder Teilen von Energieverteilungs-, Steue-\n§9                                     rungs-, Ruf-, Such- oder Beleuchtungsanlagen\nanhand     vorgegebener     Schaltungsunterlagen,\nGesellenprüfung\nDatenblätter und Programme, Ermitteln und Dar-\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich unter Berücksich-           stellen elektrischer und nichtelektrischer Größen,\ntigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten              Abläufe und Verknüpfungen sowie Abschätzen und","2636                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBegründen von Auswirkungen vorgegebener Ein-           nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\ngriffe,                                                wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nb) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen         geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nvon elektrischen Anlagen nach Unterlagen für vor-\ngegebene typische Meß- und Prüfaufgaben, Be-              (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\ngründen der Geräteauswahl sowie Ermitteln und          fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nBewerten möglicher geräte- und schaltungsabhän-        fächer das doppelte Gewicht.\ngiger Meßfehler,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nc) Ermitteln der erforderlichen Bauelemente, Leitun-       schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\ngen und sonstigen Materialien zur Abwicklung einer     schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nAnlagenmontage, Benennen benötigter Werkzeuge          stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nund Arbeitsgeräte sowie Skizzieren von Bau-\nelement- und Leitungsanordnungen anhand techni-\nscher Unterlagen;\n§ 10\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                                     Aufhebung von Vorschriften\nErmitteln und Darstellen elektrischer Größen und Kenn-\ndaten aus den Bereichen                                       Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\ndungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-\na) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise,                rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\nb) Ein- und Mehrphasennetze,                               dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-\nbesondere für den Ausbildungsberuf Elektroinstallateur/\nc) Meß-, Steuer- und Regelungsanlagen,                     Elektroinstallateurin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht\nd) elektrische Anlagen,                                    mehr anzuwenden.\ne) Schutzeinrichtungen, Schutzmaßnahmen;\n§ 11\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nÜbergangeregelung\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                    Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-  schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nchen Höchstwerten auszugehen:                                  teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,   Verordnung.\n2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik                                                         § 12\nund Funktionsanalyse                        120 Minuten,\nBerlin-Klausel\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik         60 Minuten,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nSozialkunde                                  60 Minuten.   ordnung auch im Land Berlin.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\n§ 13\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nInkrafttreten\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-             Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.\nBonn, den 11 . Dezember 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                      2637\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Elektroinstallateur/zur Elektroinstallateuerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,               in Wochen\nLfd.           Teil des                                                            im Ausbildungsjahr\ndie unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1      1  2    1 3 1 4\n1                 2                                        3                                4\n1   Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Nr. 1)                      insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und                    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                 Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\n(§ 4 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden\nBetriebes, wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen bzw.\npersonalvertretungsrechtlichen Organe      während der\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben     gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                    nennen\n(§ 4 Nr. 3)\nb) wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4  Arbeitssicherheit,            a) Gefahren des elektrischen Stromes\nUmweltschutz,                     bei Durchströmung des menschlichen\nDatenschutz und                  Körpers durch Lichtbogen und durch\nrationelle                       Überlastung von elektrischen Betriebs-\nEnergieverwendung                 mitteln beschreiben\n(§ 4 Nr. 4)","2638                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen\nLfd.          Teil des                                                          im Ausbildungsjahr\nNr.                               die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2\nAusbildungsberufsbildes                   zu vermitteln sind\n1      1  2    1 3 14\n1               2                                     3                                 4\nb)  wesentliche Bestimmungen und\nSicherheitsregeln beim Arbeiten an\nelektrischen Betriebsmitteln aus der\nUnfallverhütungsvorschrift VGB 4 und\nden VDE-Bestimmungen beachten\nc)  Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere\ndurch fehlerhaften Umgang mit Werk-\nzeugen und Hilfsmitteln, erkennen und im\nUmgang mit den Betriebseinrichtungen\nberufsbezogene Arbeitssicherheitsvor-\nschriften einhalten sowie persönliche\nSchutzausrüstungen benutzen\nd)  Verhaltensweisen bei Unfällen und\nBränden insbesondere in elektrischen\nAnlagen beschreiben sowie Maßnahmen\nder Schadensminderung und der Ersten\nHilfe einleiten oder veranlassen\ne)  Gefahren beim Lagern, Verwenden und\nBeseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, ins-\nbesondere Reinigungs-, Lösungs- und\nSchmiermittel, beachten; Bestimmungen\nüber gefährliche Arbeitsstoffe und Umwelt-\nschutz einhalten\nf) berufsbezogene Regelungen zum\nDatenschutz oder zum Fernmelde-\ngeheimnis nennen und beachten\ng)  Möglichkeiten zur Einsparung elektrischer\nEnergie im beruflichen Einwirkungs- und     während der\nBeobachtungsbereich anführen                gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n5  Lesen und Anwenden       a)  Einzelteilzeichnungen in Ansichten lesen,\ntechnischer Unterlagen       Handskizzen von Einzelteilen unter Beach-\n(§ 4 Nr. 5)                  tung der Normen anfertigen\nb)  Gesamtzeichnungen von Baugruppen\noder Geräten sowie Stücklisten lesen und\nanwenden\nc)  technische Unterlagen zur Erläuterung\nder Arbeitsweise, insbesondere Über-\nsichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Dia-\ngramme, Beschreibungen, Datenblätter,\nTabellen und Betriebs- und Gebrauchs-\nanleitungen, lesen und anwenden\nd)  technische Unterlagen zur Erläuterung der\nräumlichen Lage, insbesondere Anord-\nnungspläne, Verdrahtungs- und Anschluß-\npläne sowie Installationspläne, lesen und\nanwenden","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                     2639\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                       Fertigkeiten und Kenntnisse,              in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2  im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                2                                        3                               4\n6   Umgang mit Kunden,           a) Vorstellungen und Bedarf des Kunden\nBeraten von Kunden              ermitteln, Produkte und Dienstleistungen\n(§ 4 Nr. 6)                     des Betriebes dem Kunden erläutern\nb) Gespräche kundenbezogen und situations-\ngerecht führen\nc) Sachverhalte und lnlormationen zur          4\nAbwicklung von Aufträgen aufnehmen,\nwiedergeben und auswerten\nd) Kunden unter Verwendung von Betriebs-\nund Gebrauchsanleitungen die Bedienung      4\nvon Geräten und Anlagen erklären\n7   Planen des Arbeits-          a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge, Werk-\nablaufs, Disponieren            und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel im\nvon Werkzeugen,                 Arbeitsbereich entsprechend ihrem Ver-\nMaterialien und Ersatz-         wendungszweck und ihren Eigenschaften\nteilen                          ordnen und lagern\n(§ 4 Nr. 7)\nb) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-\nmittel auswählen und bereitstellen, pflegen 4\nund instandhalten\nc) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung\ninsbesondere unter Berücksichtigung\nsachlicher, organisatorischer Gesichts-\npunkte festlegen, erforderliche Zeiten zur\nAbwicklung der Aufträge einschätzen\n8   Bearbeiten von               a) Werkzeuge entsprechend den zu bearbei-\nWerkstoffen                     tenden Werkstoffen sowie der angestreb-\n(§ 4 Nr. 8)                     ten Form und Oberflächengüte auswählen\nb) Hilfs- und Betriebsstoffe für die Be-\narbeitung von Werkstücken auswählen\nC) Werkstoffe von Hand bearbeiten, insbeson-\ndere feilen, sägen, gewindeschneiden und\nbiegen\n3\nd) Werkstücke unter Berücksichtigung der\nWerkstoffeigenschaften anreißen und\nkörnen sowie bohren und senken, Dreh-\nfrequenzen ermitteln\ne) Meßzeuge nach geforderter Meßgenauig-\nkeit auswählen, Längen mit Maßstab und\nMeßschieber messen sowie Längenmaße\nauf Einhaltung der Toleranz prüfen\n9   Zusammenbauen                a) Werkzeuge, Lote und Flußmittel für das\nmechanischer,                   Herstellen von Lötverbindungen in elektri-\nelektromechanischer,            sehen und elektronischen Baugruppen\nelektrischer und                und Geräten auswählen und bereitstellen;\nelektronischer Bau-             Weichlötverbindungen herstellen\ngruppen und Geräte\n(§ 4 Nr. 9)\nb) Schraubverbindungen herstellen und\nsichern","2640                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                      Fertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen\nTeil des                                                         im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                2                                    3                                 4\nc)  Klebstoffe nach Eigenschaften und\nVerwendungszweck auswählen, Klebe-\n9\nflächen vorbereiten, Klebeverbindungen\nherstellen\nd)  Leitungen für das Verdrahten von\nBaugruppen oder Geräten nach ihrem Ver-\nwendungszweck auswählen, zurichten;\nLeitungsweg festlegen\ne)  mechanische, elektromechanische, elek-\ntrische und elektronische Bauelemente\nnach Schaltungsunterlagen zu Bau-\ngruppen oder Geräten zusammenbauen\nund verdrahten\nf) Leiterplatten bearbeiten und mit Bau-\nelementen bestücken\n10   Installieren von         a)  Leitungswege unter Beachtung der ört-\nLeitungen und son-           liehen Gegebenheiten und technischen\nstigen Betriebsmitteln       Regeln festlegen\n(§ 4 Nr. 10)\nb)  Leitungen unter Beachtung der mechani-\nsehen und elektrischen Belastung, der\nVerlegungsart und des Verwendungs-\nzwecks nach den technischen Regel-\nwerken auswählen und installieren\nc)  ein- und mehradrige, geschirmte und\nungeschirmte Leitungen zuschneiden,\n4\nabsetzen und abisolieren\nd)  Leitungsführungssysteme, insbesondere\nLeerrohre, Installationskanäle und Kabel-\nrinnen, auswählen, zurichten und installieren\ne)  Leitungen installieren sowie elektrische\nVerbindungen, insbesondere durch Schrau-\nben, Stecken und Klemmen herstellen\nf) sonstige Betriebsmittel, insbesondere Ver-\nteilungseinrichtungen, Schalter und Steck-\nvorrichtungen, auswählen und installieren;\nFunktionsfähigkeit und Sicherheit prüfen\n11  Messen elektrischer      a)  Meßgeräte nach Meßaufgabe, Meßbereich,\nGrößen                       Güteklasse und Innenwiderstand auswählen\n(§ 4 Nr. 11)\nb)  Spannungen, Ströme und Widerstände an\nelektrischen Baugruppen und Geräten mit\nanzeigenden Meßgeräten oder Signale mit\ndem Oszilloskop prüfen und messen;\nMeßergebnis und Meßfehler beurteilen\nc)  elektrische Leistung und Arbeit berechnen\nd)                                                4\nEinhaltung der Kennwerte elektromechani-\nscher, elektrischer und elektronischer Bau-\nelemente sowie Funktion mechanischer\nund elektromechanischer Bauelemente\noder digitaler Schaltungen, insbesondere\nlogischer Grundschaltungen, prüfen","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                    2641\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                            Fertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen\nTeil des                                                           im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes          die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2\nzu vermitteln sind\n1         2     3   I 4\n1                 2                                         3                              4\ne)  Sensoren für nichtelektrische Größen,\ninsbesondere für Temperatur, Licht und\nDrehfrequenz, in Geräten nach Service-\nunterlagen prüfen und einstellen\n12    Inbetriebnehmen               a)  Baugruppen und Geräte einstellen und\nvon Baugruppen und                inbetriebnehmen\nGeräten\nb)  elektrische Schutzmaßnahmen gegen\n(§ 4 Nr. 12)\ndirektes Berühren, insbesondere Um-\nhüllungen, Abdeckungen und Gehäuse,\ndurch Sichtkontrolle prüfen und beurteilen\nc)  lsolationswiderstand und Ableitstrom        4\nmessen und beurteilen\nd)  Widerstand zwischen Körper und Schutz-\nleiteranschluß messen und beurteilen\ne)  Funktion mechanischer Schutzeinrichtun-\ngen von beweglichen Teilen besichtigen\nund erproben\n13   Warten, Inspizieren           a)  vorbeugende Instandhaltung durchführen,\nund lndstandsetzen                insbesondere reinigen und schmieren, Ver-\nvon Baugruppen und                schleißteile auswechseln und Größen auf\nGeräten                           Sollwerte nachstellen\n(§ 4 Nr. 13)\nb)  Fehler an elektrischen Antrieben, elektri-\nsehen und elektronischen Baugruppen\nund Geräten durch Sichtkontrolle, Span-\nnungs- und Strommessung eingrenzen          4\nc)  Baugruppen und Geräte zur Reparatur\ndemontieren, Ersatzteile bereitstellen und\nauf Funktionsfähigkeit prüfen\nd)  defekte Bauteile auswechseln, Funktions-\nfähigkeit der instandgesetzten Baugruppen\nund Geräte prüfen, Arbeiten dokumen-\ntieren\n14   Differenzierungsphase\nZur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte aus\nden laufenden Nummern 10 bis 13 dieses Teiles des Ausbildungsrahmen-         12\nplans unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des\nindividuellen Lernfortschritts vermittelt werden\nII. Berufliche Fachbildung\n1 Planen des Arbeits-            a)  Leitern und Gerüste auswählen, prüfen,\nablaufs, Disponieren               vorschriftsmäßig handhaben, pflegen und\nvon Werkzeugen, Mate-              instand halten                                       2\nrialien und Ersatzteilen\n(§ 4 Nr. 7)","2642                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen\nLfd.           Teil des\ndie unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                2                                     3                               4\nb)   Arbeitsablauf planen, Planung mit Kunden,\nanderen Gewerken und Bauleitung ab-\nstimmen sowie Baustellen einrichten und\nabräumen\nc)   verbrauchtes Material, Ersatzteile und\nArbeitszeit dokumentieren\n2   Installieren von         a)   Leitungen, Kabel, Geräte und sonstige\nLeitungen und                 Betriebsmittel hinsichtlich der Um-\nsonstigen Betriebs-           gebungsbedingungen und Zusatzfest-                   2\nmitteln                       legungen für Räume besonderer Art aus-\n(§ 4 Nr. 10)                  wählen\nb)   Leitungs- und Kabelwege sowie Montage-\norte unter Berücksichtigung der Um-\ngebungsbedingungen, insbesondere des\nBrandschutzes, festlegen und in                               1\nSchaltungsunterlagen dokumentieren\nc)   Veränderungen in technische Unterlagen\neintragen\n3   Installieren, Prüfen,    a)   Betriebsmittel für Haupt- und Hilfsstrom-\nInbetriebnehmen und           kreise nach technischen Regeln aus-\nInstandhalten von             wählen, zusammenbauen, installieren und\nEnerQ ievertei Iu ngs-        inbetriebnehmen\nanlagen\nb)   elektrische Energieversorgung in bezug\n(§ 4 Nr. 14)\nauf Polarität, Spannung, Frequenz und\nPhasenfolge prüfen\nc)   Nennstrom von Überstromschutzeinrich-\ntungen nach Tabellen und Berechnungen\nermitteln\nd)   Art der Schutzmaßnahme gegen gefähr-                 10\nliehe Körperströme festlegen sowie\nSchutzeinrichtungen auswählen und\ninstallieren\ne)   Wirksamkeit von einstellbaren Überstrom-\nschutzeinrichtungen erproben\nf)  Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen\ngegen gefährliche Körperströme, insbe-\nsondere FI-Schutzschaltungs- und lsola-\ntionsüberwachungseinrichtungen, durch\nMessung prüfen, beurteilen und protokol-\nlieren\ng)   Verbrauchszähleranlagen, insbesondere\nZählerplätze, zusammenbauen, montieren,               1\nprüfen und inbetriebnehmen\nh)   Verteiler zusammenbauen, montieren und\ninbetriebnehmen","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                     2643\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                           Fertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen\nTeil des\nNr.                                     die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                 2                                         3                              4\ni) Schleifenwiderstand ermitteln, beurteilen\nund protokollieren\n6\nk)  Standortisolationswiderstand messen,\nbeurteilen und protokollieren\n1) lsolationswiderstand messen, beurteilen\nund protokollieren\n4   Installieren, Prüfen,         a)  Melde- und Signalanlagen, insbesondere\nInbetriebnehmen und               Ruf-, Such-, Klingel- und Sprechanlagen,\nInstandhalten von                 nach Schaltungsunterlagen, technischen\nMelde- und Signal-                Regeln und Betriebsanleitungen installie-\nanlagen sowie von                 ren, inbetriebnehmen und warten\nFernwirkanlagen                                                                        5\nb)  Leitungen, insbesondere unter Beachtung\n(§ 4 Nr. 15)\nder Abstände von Leitungsnetzen unter-\nschiedlicher Spannungspegel, installieren\nc)  Veränderungen in technische Unterlagen\neintragen\nd)  Funktionsfähigkeit von Melde- und\nSignalanlagen nach technischen Unter-\nlagen prüfen\ne)  Bedienung dem Kunden erklären                                 4\nf) Störungsursachen durch systematische\nFehlereingrenzung bestimmen und be-\nheben, fehlerhafte Funktionsgruppen und\nBauelemente austauschen\ng)  Fernwirkanlagen, insbesondere draht-\ngebundene sowie drahtlose Fernüber-\nwachungs- und Fernsteuerungsanlagen,\nnach technischen Unterlagen, Regeln und              5\nBetriebsanleitungen installieren, prüfen,\ninbetriebnehmen und instandhalten\nh)  Funktionsfähigkeit von Fernwirkanlagen\nnach Betriebsanleitung prüfen\ni) Bedienung dem Kunden erklären\nk)  Störungsursachen durch systematische\nFehlereingrenzung bestimmen und be-                           5\nheben, fehlerhafte Funktionsgruppen und\nBauelemente austauschen\n1) Veränderungen in technische Unterlagen\neintragen\n5   Installieren, Prüfen,         a)  Aufstellungsort und Anordnung von\nInbetriebnehmen und               Antennen, Antennenträgern, sowie\nInstandhalten von                 Zuleitungen nach baulichen Gegeben-\nAntennen- und Breit-              heiten unter Beachtung von technischen\nband kommun ikations-             Regeln, insbesondere über Näherungen\nanlagen                           und Kreuzungen mit Niederspannungs-\n(§ 4 Nr. 16)                     und Blitzschutzanlagen, festlegen und in\ntechnische Unterlag en eintrag en                    3","2644                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                    Fertigkeiten und Kenntnisse,              in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes       die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2  im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                 2                                     3                               4\nb)   Empfangsverhältnisse ermitteln sowie\nAntennen, Antennenkabel und andere\nBetriebsmittel auswählen\nc)   Antennenanlage installieren und erden\nd)   mechanische Festigkeit des Antennen-\nträgers durch Berechnung nachweisen\ne)   Antenne ausrichten, Nutzpegel messen\nund einstellen, Meßprotokoll erstellen\nf)  Funktionsfähigkeit der Antennenanlage                          2\nprüfen, Fehler ermitteln, Störung besei-\ntigen\ng)   Breitbandkommunikationsanlagen unter\nBerücksichtigung örtlicher Gegebenheiten\n1\ninstallieren, in technische Unterlagen ein-\ntragen sowie instandhalten\nh)   Geräte und Baugruppen der Breitband-\nkommunikationstechnik auswählen und\ninstallieren                                                   3\ni)  Meßprotokoll erstellen\n6   lnstal~ieren, Prüfen,    a)   Erdungswiderstand von gebräuchlichen\nInbetriebnehmen und           Erderformen ermitteln, Abmessungen von\nInstandhalten von             Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen\nErdungs- und Blitz-           und dokumentieren\nschutzanlagen sowie\nb)   Erder unter Beachtung im Erdreich ver-\nvon Potentialaus-\nlegter Kabel und Rohrleitungen einbringen\ngleichsanlagen\n(§ 4 Nr. 17)             c)   Querschnitte von Erdungs- und Potential-\nausgleichsleitern nach technischen Regeln\nermitteln\nd)   Hauptpotentialausgleich installieren,\nPotentialausgleichsschiene montieren,\nvorhandene Erdleitungen und den Haupt-\nschutzleiter anschließen\n6\ne)   Potentialausgleich in Räumen und Anlagen\nbesonderer Art nach technischen Regeln\ndurchführen\nf)  Blitzschutzanlagen für den äußeren und\ninneren Blitzschutz nach technischen\nRegeln errichten, insbesondere Anordnung\nvon Fangeinrichtungen und Ableitungen\nunter Beachtung von Näherungen zu elek-\ntrischen Anlagen festlegen, Überspan-\nnungsschutzeinrichtungen installieren und\nin technische Unterlagen einzeichnen\ng)   Widerstände von Erdungs- und Blitz-\nschutzanlagen messen, beurteilen und\ndokumentieren","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                    2645\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                       Fertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes          die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                2                                        3                              4\n7   Installieren, Prüfen,        a)  Schützschaltungen aufbauen sowie                     2\nInbetriebnehmen,                 Funktion prüfen\nInstandhalten und\nProgrammieren von\nMeß-, Steuer- und            b)  Schaltungen und Steuerungen nach\nRegelungsanlagen                 Anlagenerfordernis~en entwickeln und                 6\n(§ 4 Nr. 18)                     aufbauen\nc)  unterschiedliche Programmierarten kennen\nund anwenden\nd)  Programme nach vorgegebenen Produk-\ntionsabläufen erstellen und prüfen\ne)  Betriebsmittel für Meß-, Steuer- und Rege-\nlungsanlagen auswählen\nf) Funktion von Fühlern und Stellgliedern\nsowie von elektronischen Steuerungen\nprüfen\n11\ng)  Grenzwertüberwachungseinrichtungen,\nMeßfühler, Meßumformer, Stelleinrichtun-\ngen und Leitgeräte für Temperatur und\nDrehfrequenz montieren und prüfen\nh)  Meß-, Steuer- und Regelungseinrichtungen\nunter Beachtung technischer Regeln,\ninsbesondere der VDE-Bestimmungen,\ninbetriebnehmen\ni) Störungsursachen erkennen, Fehler besei-\ntigen und Änderungen dokumentieren\n8   Anschließen, Prüfen,         a)  Beratungsgespräche mit Kunden über den\nInbetriebnehmen und              Einsatz von Geräten hinsichtlich Erstei-\nInstandsetzen von elek-          lung, Anschlußmöglichkeit und Wirtschaft-\ntrischen Geräten                 lichkeit führen\n(§ 4 Nr. 19)\nb)  Installation von elektrischen Geräten,\ninsbesondere von Heizgeräten, Warm-\nwassergeräten und Haushaltsgeräten,                  6\nnach technischen Regeln sowie baulichen\nGegebenheiten und unter dem Gesichts-\npunkt der rationellen Durchführung\nfestlegen und in technische Unterlagen\neintragen\nc)  mechanische Befestigung und Stand-\nfestigkeit prüfen\nd)  Funktion elektrischer Geräte prüfen\ne)  Störungen an elektrischen Geräten, insbe-\nsondere an Heizgeräten, Warmwassergerä-\nten und Haushaltsgeräten, durch systema-\ntische Fehlereingrenzung bestimmen und                         8\nbeheben, fehlerhafte Funktionsgruppen\nund Bauelemente austauschen","2646                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                     Fertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen\nNr.                                  die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2     3 1 4\n1                2                                      3                              4\nf)  Schutzmaßnahmen durch Besichtigung\nund Messung prüfen sowie Abnahme-\nprotokoll erstellen\n9  Installieren, Prüfen,     a)   Leuchten sowie Zubehör, Steuerungen,\nInbetriebnehmen und            Einrichtungen zur Verstellung der Beleuch-\nInstandhalten von              tungsstärke, Vorschaltgeräte und Kompen-\nBeleuchtungsanlagen            sationskondensatoren unter Beachtung\n(§ 4 Nr. 20)                   der Verlustwärme montieren und installie-            5\nren sowie Maßnahmen zur Verminderung\nvon stroboskopischen Effekten treffen\nb)   Beleuchtungsstärke messen\nc)   Leuchten und Lampen nach Raum- und\nAnwendungskriterien, insbesondere Funk-\ntionsart, Lichtfarbe und Lichtausbeute,\nauswählen\nd)   Leuchtröhrenanlagen mit Nennspannung\nüber 1000 V nach technischen Regeln                           6\nanschließen und prüfen\ne)   Störungen an Beleuchtungsanlagen durch\nsystematische Fehlereingrenzung bestim-\nmen und beheben, fehlerhafte Funktions-\ngruppen und Bauelemente austauschen\n10  Installieren, Prüfen,     a)   Arbeitsablauf für die Installation von\nInbetriebnehmen und            Ersatzstromversorgungsanlagen, insbe-\nInstandhalten von              sondere von Netzersatzanlagen und ihrer\nErsatzstromversor-             Leitungsverlegung, nach technischen\ngungsanlagen                   Unterlagen sowie nach örtlichen und\n(§ 4 Nr. 21)                   sicherheitstechnischen Gesichtspunkten                        4\nfestlegen, Betriebsmittel installieren und\nanschließen\nb)   Probebetrieb nach Anweisung durchführen\nund protokollieren\n11  Installieren, Prüfen,     a)   Betriebsmittel, insbesondere Schalt-,\nInbetriebnehmen und            Steuer- und Regelungseinrichtungen\nInstandhalten von              für Kompensationsanlagen, installieren,\nKompensationsanlagen           einstellen und inbetriebnehmen\n(§ 4 Nr. 22)                                                                                4\nb)   Kondensatoren nach mechanischen\nund elektrischen Kriterien auswählen,\naufstellen, befestigen und nach Unter-\nlagen anschließen\n12  Installieren von          a)   Leitungswege, insbesondere unter Beach-\nAnlagen der                    tung der Näherung zu Starkstromleitungen,\nProzeßleittechnik              festlegen\nsowie Analysieren                                                                  2\nund Beheben von\nb)   Betriebsmittel nach technischen Unter-\nStörungen                      lagen installieren und insbesondere unter\n(§ 4 Nr. 23)\nBeachtung der Schirmungen anschließen","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                      2647\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                        Fertigkeiten und Kenntnisse,              in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes          die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2  im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n-                        2\n1               3   1 4\n1                2                                         3                               4\nc)  Schnittstellen zu industriellen Prozessen\naufbauen und anpassen, Störungen be-\nheben\nd)  Schlußprüfung nach Anlagenerrichtung                            8\ngemäß technischer Regeln durchführen\nsowie Überprüfung von Schutzmaßnahmen\ngegen Störeinflüsse vornehmen\n13   Anschließen, Prüfen         a)   elektrische Energieversorung in bezug\nund Inbetriebnehmen              auf Polarität, Spannung, Frequenz und\nvon Be- und Verarbei-            Phasenfolge prüfen\ntungsmaschinen sowie                                                                   2\nb)   Wirksamkeit des Schutzes vor Wieder-\nBe- und Verarbeitungs-\nanlagen                          anlauf von Motoren prüfen\n(§ 4 Nr. 24)\nc)   elektrische Maschinen aufstellen, ausrich-\nten, befestigen, anschließen und inbetrieb-\nnehmen\nd)   Schalt-, Steuer-, Regel- und Über-\nwachungseinrichtungen sowie Befehls-\ngeräte installieren und inbetriebnehmen                        10\ne)   Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen, ins-\nbesondere von NOT-AUS- und Gefahren-\nmeldeeinrichtungen, prüfen\nf) Einrichtungen zum Schutz gegen statische\nAufladungen anwenden"]}