{"id":"bgbl1-1987-58-4","kind":"bgbl1","year":1987,"number":58,"date":"1987-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/58#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_58.pdf#page=45","order":4,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"1987-12-09T00:00:00Z","page":2677,"pdf_page":45,"num_pages":1,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                2677\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 9. Dezember 1987\nDer Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes beschlossene Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 2. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1237), ·zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1 S. 14 7), durch Beschluß vom 3. Dezember\n1987 wie folgt geändert:\n1. § 107 wird um folgende Absätze 3 und 4 ergänzt:\n,,(3) Die Beratung über eine Beschlußempfehlung ist an Fristen nicht gebun-\nden. Sie soll frühestens am dritten Tage nach Verteilung der Vorlage (§ 75\nAbs. 1 Buchstabe h) beginnen. Ist die Beschlußempfehlung noch nicht verteilt,\nwird sie verlesen.\n(4) Vor der Konstituierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität\nund Geschäftsordnung kann der Präsident dem Bundestag in lmmunitäts-\nangelegenheiten unmittelbar eine Beschlußempfehlung vorlegen.\"\n2. Der „Beschluß des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität\nvon Mitgliedern des Bundestages\" gemäß Anlage 6 (BGBI. 1980 1 S. 1264)\nwird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 des Beschlusses wird um folgenden vierten Absatz ergänzt:\n„Ist zu Beginn einer Wahlperiode die Fortsetzung eines Strafverfahrens\ngegen ein Mitglied des Bundestages zu genehmigen, gegen das der\nvorhergehende Bundestag die Durchführung dieses Stafverfahrens bereits\ngenehmigt hat, kann im Wege der Vorentscheidung verfahren werden.\"\nb) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:\n,,5. Ist der Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlag-\nnahme gegen ein Mitglied des Bundestages genehmigt, ist der Präsi-\ndent beauftragt, die Genehmigung mit der Auflage zu verbinden, daß\nbeim Vollzug der Zwangsmaßnahme ein anderes Mitglied des Bundes-\ntages und - falls die Vollstreckung in Räumen des Bundestages\nerfolgen soll - ein zusätzlicher Vertreter des Präsidenten anwesend\nsind; das Mitglied des Bundestages benennt der Präsident im Beneh-\nmen mit dem Vorsitzenden der Fraktion des Mitgliedes des Bundes-\ntages, gegen das der Vollzug von Zwangsmaßnahmen genehmigt ist.\n6. Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung\nkann im Wege der Vorentscheidung das Verlangen des Bundestages\nauf Aussetzung eines Verfahrens gemäß Artikel 46 Abs. 4 des Grund-\ngesetzes herbeiführen.\"\nc) Nummer 5 wird Nummer 7.\nBonn, den 9. Dezember 1987\nDer Präsident des Deutschen Bundestages\nDr. Jen n in g er"]}