{"id":"bgbl1-1987-58-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":58,"date":"1987-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/58#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_58.pdf#page=44","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Rückgewährquote-Berechnungsverordnung","law_date":"1987-12-15T00:00:00Z","page":2676,"pdf_page":44,"num_pages":1,"content":["2676                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Rückgewährquote-Berechnungsverordnung\nVom 15. Dezember 1987\nAuf Grund des § 81 c Abs. 3 des Versicherungsauf-               c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261) und des § 1 der Ver-                aa) In Satz 1 wird die Angabe „Zeile 210 des Form-\nordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von                      blatts 150\" durch die Angabe „Zeile 11 Spalte 3\nRechtsverordnungen nach § 81 c Abs. 3 des Versiche-                          des Formblatts 200 Seite 4\" ersetzt.\nrungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für                  bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndas Versicherungswesen vom 28. Februar 1984 (BGBI. 1                         „Als Aufwendungen für Beitragsrückerstattung\nS. 378) wird verordnet:                                                      gelten auch die auf die Direktgutschrift von\nArtikel 1                                          Überschußanteilen entfallenden Aufwendungen\n(Zeile 17 Spalte 4 des Formblatts 200 Seite 4).\"\nDie Rückgewährquote-Berechnungsverordnung vom\n28. März 1984 (BGBI. 1 S. 496) wird wie folgt geändert:           d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Die Nettokapitalerträge ergeben sich aus\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                        Zeile 9 Spalte 4 des Formblatts 200 Seite 2, wobei\na) In Absatz 2 werden die Angabe „Zeile 01 der Nach-               darin enthaltene Erträge und Aufwendungen des\nweisung 190\" durch die Angabe „Zeile 1 Spalte 1                 Anlagestocks der fondsgebundenen Lebensversi-\nder Nachweisung 211 \", die Angabe „Zeile 02 der                 cherung unberücksichtigt bleiben.\"\nNachweisung 190\" durch die Angabe „Zeile 2\nSpalte 1 der Nachweisung 211\" und die Angabe            2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Zeilen 09 und 10 der Nachweisung 190\" durch die\nAngabe „Zeilen 9 Spalte 1 und 1O Spalte 1 der                ,,(2) Der mittlere Zinsträger ist das arithmetische Mittel\nNachweisung 211\" ersetzt.                                  aus den Zinsträgern am Ende des Vorjahres und am\nEnde des Geschäftsjahres. Der Zinsträger setzt sich\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          zusammen aus den versicherungstechnischen Brutto-\naa) In der Einleitung wird die Angabe „Zeile 14 der        rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebens-\nNachweisung 194\" durch die Angabe „Zeile 16           versicherungsgeschäft (Zeile 12 Spalte 3 des Form-\nSpalte 1 der Nachweisung 215 Seite 1\" ersetzt.        blatts 100 Seite 5) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus\ndem selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsge-\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Zeile 09 der\nschäft gegenüber Versicherungsnehmern (Zeile 3\nNachweisung 194\" durch die Angabe „Zeile 11\nSpalte 3 des Formblatts 100 Seite 6) und vermindert\nSpalte 1 der Nachweisung 215 Seite 1\" ersetzt.\num die Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen\ncc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                        Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer (noch\n„2. bei der Berechnung der rechnungsmäßigen           nicht fällige Ansprüche - Zeile 3 Spalte 2 des Form-\nZinsen auf die Deckungsrückstellung (Zei-         blatts 100 Seite 3), wobei diese Forderungen jedoch\nle 1O Spalte 1 der Nachweisung 215 Sei-           höchstens in Höhe der Rückstellung für Beitragsrück-\nte 1) Beträge, die aus Erträgen des Anlage-       erstattung (Zeile 1O Spalte 1 des Formblatts 100\nstocks der fondsgebundenen Lebensversi-           Seite 5) abzugsfähig sind.\"\ncherung stammen, unberücksic_tltigt blei-\nben und, soweit der Jahresmittelwert der\nForderungen aus dem selbst abgeschlos-\nArtikel 2\nsenen Versicherungsgeschäft an Versiche-\nrungsnehmer (noch nicht fällige Ansprüche        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n- Zeile 3 Spalte 2 des Formblatts 100 Sei-     tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Vierzehnten\nte 3) den Jahresmittelwert der Rückstellung    Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgeset-\nfür Beitragsrückerstattung (Zeile 1O Spal-     zes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) auch im Land\nte 1 des Formblatts 100 Seite 5) übersteigt,   Berlin.\nrechnungsmäßige Zinsen für diesen Diffe-\nrenzbetrag hinzugerechnet werden. Der                                      Artikel 3\nJahresmittelwert ist das arithmetische Mit-\ntel aus den Beträgen am Ende des Vorjah-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nres und am Ende des Geschäftsjahres.\"          Kraft.\nBerlin, den 15. Dezember 1987\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes\nfür das Versicherungswesen\nProf. Dr. Angerer"]}