{"id":"bgbl1-1987-58-2","kind":"bgbl1","year":1987,"number":58,"date":"1987-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/58#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_58.pdf#page=43","order":2,"title":"Vierunddreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (34. Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1987-12-15T00:00:00Z","page":2675,"pdf_page":43,"num_pages":1,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987                                    2675\nVierunddreißigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(34. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 15. Dezember 1987\nAuf Grund                                                 suchung im Jahre 1989 in dem Monat fällig, der durch die\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit         am     Kraftfahrzeug   angebrachte   Plakette  nach  Anlage  IX a\nAbs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-      der    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung          angezeigt  ist.\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver-      Dies    gilt nur, wenn   auf Antrag des Halters bis zum  30. Juni\nöffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 3 zuletzt       1988     oder  bis zum   Ablauf der Gültigkeit der angebrachten\ngeändert durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1      Plakette     von   einer  nach  § 47 a  Abs. 4  oder  Abs. 5  der\nS. 413) und Absatz 3 geändert gemäß Artikel 22 der        Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung           zuständigen   Stelle\nVerordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089),        eine    entsprechende      neue Plakette angebracht   worden  ist.\nwird vom Bundesminister für Verkehr,                           (3) Für die Kraftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, die\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5 a jeweils in nach vorübergehender Stillegung oder endgültiger Außer-\nVerbindung mit Abs. 2 a und 3 des Straßenverkehrs- betriebsetzung ab Inkrafttreten dieser Verordnung wieder\ngesetzes, Nummer 3 Buchstabe d geändert durch das in den Verkehr kommen, ist die nächste Abgassonder-\nGesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 2 a untersuchung im Jahre 1989 in dem Monat fällig, der dem\neingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom Monat der Wiederzulassung entspricht, sofern nicht nach\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) sowie Num- Absatz 1 die Abgassonderuntersuchung zu einem späte-\nmer 5 a und Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 des ren Zeitpunkt fällig ist. Die Zulassungsstelle teilt eine ent-\nGesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721), wird vom sprechende Plakette nach Anlage IX a der Straßen-\nBundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für verkehrs-Zulassungs-Ordnung zu.\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-                                            §2\nden verordnet:                                                    Dem § 1 der Zweiunddreißigsten Verordnung über Aus-\n§ 1                             nahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1464)\n(1) Abweichend von § 47 a Abs. 1 Satz 1 der Straßen-       wird folgender Satz 2 angefügt:\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Kraftfahrzeuge, die\nvom Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung ab erst-       ,,Dies gilt nur, wenn der Halter eine am vorderen Kennzei-\nmals in den Verkehr kommen und die                           cben vorhandene Plakette nach Anlage IX a der Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung bis zum 30. Juni 1988 ent-\n1. im Fahrzeugschein als schadstoffarm gekennzeichnet        fernt hat.\"\nsind oder\n2. als den Anforderungen der Anlagen XXIII oder XXV der                                        §3\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügend aus-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ngewiesen sind oder                                       leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n3. im Fahrzeugschein als bedingt schadstoffarm der           vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land\nStufe C gekennzeichnet sind und die Anforderungen        Berlin.\nder Anlage XXIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung erfüllen,\n§4\nnach 24 Monaten der ersten Abgassonderuntersuchung\nzu unterziehen.                                                   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. § 1\ntritt mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft. Bis zu\n(2) Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge im    den vorgenannten Zeitpunkten nach § 1 zugeteilte Plaket-\nSinne des Absatzes 1 ist die nächste Abgassonderunter-        ten behalten ihre Gültigkeit.\nBonn, den 15. Dezember 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Wilhelm Knittel\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nClemens Stroetmann"]}