{"id":"bgbl1-1987-57-6","kind":"bgbl1","year":1987,"number":57,"date":"1987-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/57#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-57-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_57.pdf#page=26","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1987-12-14T00:00:00Z","page":2626,"pdf_page":26,"num_pages":7,"content":["2626                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 14. Dezember 1987\nAuf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung           6. § 9 wird wie folgt geändert:\nmit§ 2 Abs. 1, der§§ 5 und 8 Abs. 1 und 2, des§ 10\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 5, der §§ 11 und 26 Abs. 1 und 2 sowie des § 46\nAbs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundes-                       ,,(1) Der Ausführer hat zur Ausfuhrabfertigung\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-                (zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung)\nlichten bereinigten Fassung, von denen§ 27 Abs. 1 Satz 1                  1. der Versandzollstelle jede Ausfuhrsendung\nund 2 und § 26 Abs. 1 durch das Gesetz vom 6. Oktober                          unter Vorlage einer Ausfuhrerklärung (Anlage\n1980 (BGBI. 1 S. 1905) und § 26 Abs. 2 durch das Gesetz                        A 1), soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern\nvom 29. März 1976 (BGBI. 1 S. 869) neu gefaßt worden                           (Anlage A ErgBI.), zu gestellen und\nsind, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des\n§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und                 2. der Ausgangszollstelle die Ausfuhrerklärung\n§ 5 verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einver-                     abzugeben und ihr die Ausfuhrsendung auf\nnehmen mit den Bundesministern des Auswärtigen und                             Verlangen zu gestellen.\nder Finanzen:                                                             Die Ausfuhrerklärung ist mit einer vom Bundesamt\nfür Wirtschaft zugeteilten Nummer zu versehen.\"\nArtikel 1                                 b) In Absatz 2 Satz 1 treten an die Stelle der Worte\n,,des Ausfuhrscheins\" die Worte „der Ausfuhrer-\nDie Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember                       klärung\".\n1986 (BGBI. 1 S. 2671) wird wie folgt geändert:\n7. § 10 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Verbrauchs-               ,,Für Ausfuhren im gemeinschaftlichen Versandver-\nland\" durch das Wort „Bestimmungsland\" und das                  fahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des\nWort „dreitausend\" durch das Wort „viertausend\"                 Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemein-\nersetzt.                                                        schaftliche Versandverfahren (ABI. EG 1977 Nr. L 38\nS. 1) oder im gemeinsamen Versandverfahren nach\n2. § 5 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                             dem durch Beschluß 87/415/EWG des Rates vom\n15. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten\n,,(1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt D der Ausfuhr-\nÜbereinkommen über ein gemeinsames Versandver-\nliste (Anlage AL) genannten Waren bedarf der Geneh-\nfahren in der jeweils geltenden Fassung ist Ausgangs-\nmigung, sofern nicht Käufer- urid Bestimmungsland\nzollstelle\nMitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusam-\nmenarbeit und Entwicklung sind. Die Mitglieder dieser           1. für Waren, die im gemeinschaftlichen Versandver-\nOrganisation sind in der Länderliste A/B (Abschnitt II              fahren füf Warenbeförderungen im Eisenbahnver-\nder Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) mit einem                    kehr nach Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EWG)\nStern (*) kenntlich gemacht.\"                                       Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987\nzur Durchführung und Vereinfachung des gemein-\n3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                   schaftlichen Versandverfahrens {ABI. EG Nr. L 107\nS. 1) oder im gemeinsamen Versandverfahren für\n,,(2) Ebenso bedarf die Ausfuhr von Aschen und                    Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach\nRückständen von Kupfer sowie von Abfällen und                      Anlage II Titel IV Kapitel 1 des durch Beschluß\nSchrott aus Kupfer der Nummern 2620 30 000 und                      87/415/EWG des Rates genehmigten Übereinkom-\n7404 00 100 bis 7404 00 990 des Warenverzeichnis-                   mens über ein gemeinsames Versandverfahren\nses für die Außenhandelsstatistik nach Spanien der                  mit einem deutschen Beförderungspapier nach\nGenehmigung.\"\neinem Ausgangsbahnhof im Wirtschaftsgebiet\noder nach einem Bahnhof in einem Seehafen oder\n4. § 6 a wird wie folgt geändert:                                      Zollfreigebiet befördert werden, die den Ausgang\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „nach\" das                überwachende Zollstelle oder Grenzkontrollstelle,\nWort „den\" eingefügt.                                          beim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach See die\nZollstelle des Zollfreigebietes, im Freihafen Ham-\nb) In den Absätzen 1 und 2 treten an die Stelle der\nburg das Freihafenamt,\nWorte „ist ohne Genehmigung nur zulässig,\" die\nWorte „bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht,\".          2. in den übrigen Fällen die Zollstelle, bei der das\ngemeinschaftliche oder gemeinsame Versandver-\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                        fahren beginnt (Abgangszollstelle), jedoch bei der\nAusfuhr im gemeinschaftlichen oder gemeinsamen\na) In den Absätzen 2, 4 und 5 wird das Wort „Ver-                  Versandverfahren für Warenbeförderungen im\nbrauchsland\" jeweils durch das Wort „Bestim-                   Eisenbahnverkehr, sofern das Beförderungspapier\nmungsland\" ersetzt.                                            der Abgangszollstelle nicht vorzulegen ist, die für\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                       den Versandbahnhof zuständige Zollstelle.\"","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987                               2627\n8. In § 11 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „der Ausfuhr-      12. § 16 wird wie folgt geändert:\nschein\" durch die Worte „die Ausfuhrerklärung\"                a) In Absatz 1 Satz 3 treten an die Stelle der Worte\nersetzt.                                                           ,,im Ausfuhrschein\" die Worte „in der Ausfuhrerklä-\nrung\".\n9. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „des Ausfuhr-                 b) In den Absätzen 2 und 3 treten an die Stelle der\nscheins\" durch die Worte „der Ausfuhrerklärung\"               Worte „der Ausfuhrschein\" jeweils die Worte „die\nersetzt.                                                      Ausfuhrerklärung\".\nc) In Absatz 4 Satz 1 treten an die Stelle der Worte\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einen Aus-\n,,des Ausfuhrscheines\" die Worte „der Ausfuhrer-\nfuhrschein\" durch die Worte „eine Ausfuhrerklä-\nklärung\".\nrung\" und in Satz 2 die Worte „einem Ausfuhr-\nschein\" durch die Worte „einer Ausfuhrerklärung\"\nersetzt.                                              13. § 16 b wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Das Hauptzollamt kann einzelnen Ausführern für                „Bei der Ausfuhr von Waren der Nummern\nim laufe eines Kalendermonats ausgeführte                     2707 10 100 bis 2707 50 100, 2707 50 990,\nWaren, die nach demselben Bestimmungsland und                 2709 00 000 bis 2710 00 999, 2711 11 000,\nfür dasselbe Käuferland über dieselbe Ausgangs-               2711 12 110,         2711 12 190,      2711 12 990,\nzollstelle mit gleichartigem Beförderungsmittel aus-          2711 13 900,         2711 21 000,      2711 29 000,\ngeführt worden sind, die Abgabe einer Ausfuhrer-              2713 11 000 bis 2713 20 000 und 2713 90 900 des\nklärung gestatten.\"                                           Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstati-\nstik hat der Ausführer der Ausgangszollstelle bei\nd) In Absatz 3 Satz 2 und 4 werden die Worte „Der                 der Ausgangsabfertigung eine Mineralölausfuhr-\nAusfuhrschein\" jeweils durch die Worte „Die Aus-              meldung (Anlage A 9), soweit erforderlich mit\nfuhrerklärung\" ersetzt.                                       Ergänzungsblättern (Anlage A ErgBI.), abzu-\ngeben.\"\ne) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Er\" durch das\nWort „Sie\" ersetzt.                                       b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Ausfuhrart\"\ndurch das Wort „Verfahren\" ersetzt und der Wort-\nf) Absatz 3 Satz 5 wird gestrichen.                               teil „Verbrauchs-/\" gestrichen.\n10. § 14 wird wie folgt geändert:                             14. § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 treten an die Stelle der Worte          a) In Nummer 2 wird das Wort „Verbrauchslandes\"\n,,im Ausfuhrschein\" die Worte „in der Ausfuhrerklä-            durch das Wort „Bestimmungslandes\" ersetzt.\nrung\".\nb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort\nb) In Absatz 2 Satz 3 treten an die Stel.le der Worte              ,,Verbrauchsland\" durch das Wort „Bestimmungs-\n,,des Ausfuhrscheins\" die Worte „der Ausfuhrerklä-             land\" ersetzt.\nrung\".\nc) In Absatz 3 Satz 2 treten an die Stelle der Worte      15. § 18 wird wie folgt geändert:\n,,einen Ausfuhrschein\" die Worte „eine Ausfuhrer-         a) In Absatz 1 Satz 1 treten an die Stelle des Wor-\nklärung\".                                                      tes „Marktorganisation\" das Wort „Marktorgani-\nsationen\".\n11. § 15 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 treten an die Stelle der Worte\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Tarif- oder               ,,dem Ausfuhrschein\" die Worte „der Ausfuhrer-\nKapitelnummer\" durch die Worte „Positions- oder               klärung\".\nKapitelnummer\" ersetzt.\nc) In Absatz 4 treten an die Stelle der Worte „des\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der Ausfuhr-              Ausfuhrscheins\" die Worte „der Ausfuhrerklä-\nschein\" durch die Worte „die Ausfuhrerklärung\"                rung\".\nersetzt.\nc) In Absatz 4 werden die Worte „im Ausfuhrschein\"       16. § 19 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „in der Ausfuhrerklärung\" ersetzt.       a) In Absatz 1 wird die Angabe „6 b\" gestrichen.\nd) In Absatz 5 Satz 1 treten an die Stelle der Worte         b) In Absatz 1 Nr. 6 wird das Wort „fünfhundert\" durch\n,,des Ausfuhrscheines eine Ausfuhrkontrollmel-                das Wort „eintausend\" ersetzt.\ndung (Anlage A 7)\" die Worte „der Ausfuhrerklä-\nrung eine Ausfuhrkontrollmeldung (Anlage A 7),            c) In Absatz 1 Nr. 31 wird das Wort „zweitausend\"\nsoweit erforderlich mit Ergänzungsblättern (Anlage             durch das Wort „dreitausend\" ersetzt.\nA ErgBI.),\".                                             d) In Absatz 1 Nr. 32 Buchstabe a wird das Wort\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:                 ,,fünfhundert\" durch das Wort „eintausend\" ersetzt.\n,,(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Anmeldung     e) In Absatz 4 Satz 1 treten an die Stelle der Worte\nvon Waren bei der Versandzollstelle durch einen                ,,eines Ausfuhrscheines\" die Worte „einer Aus-\nZulieferer nach § 14 Abs. 1 sinngemäß.\"                        fuhrerklärung\".","2628                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\n17. § 20 wird wie folgt geändert:                                        zeichnisses für die Außenhandelsstatistik) nach\nLändern außerhalb der Europäischen Wirtschafts-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngemeinschaft bedarf der Genehmigung. Dies gilt\n,,(1) Feste Brennstoffe der Nummern 2701 11 100              nicht,\".\nbis 2702 20 000 und 2704 00 190 bis 2704 00 900\nb) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Worte „Kakaopulver,\ndes Warenverzeichnisses für die Außenhandels-\nnicht gezuckert (Nr. 1805 000 des Warenverzeich-\nstatistik sind der Versandzollstelle weder zu gestel-\nnisses für die Außenhandelsstatistik)\" durch die\nlen noch anzumelden.\"\nWorte „Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker\nb) In Absatz 2 Satz 1 treten an die Stelle der Worte                oder anderen Süßmitteln (Nummer 1805 00 000\n„des Ausfuhrscheins eine Ausfuhrkontrollmeldung                des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-\nfür Kohle (Anlage A 4)\" die Worte „der Ausfuhrer-              statistik)\" ersetzt.\nklärung eine Ausfuhrkontrollmeldung für Kohle\n(Anlage A 4), soweit erforderlich mit Ergänzungs-      21. § 20 e Abs. 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nblättern (Anlage A ErgBI.), \".\n„Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von\n18. § 20 a Abs. 3 wird wie folgt erfaßt:                             1. Abfällen und Schrott, aus Eisen oder Stahl,\n,,(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in               2. Abfallblöcken aus Stahl und\nAbsatz 1 bezeichneten Waren im gemeinschaftlichen               3. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1,50 m\noder im gemeinsamen Versandverfahren für Waren-                     und mehr, jedoch weniger als 2,50 m,\nbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder unter Inan-\nspruchnahme der Vereinfachung der Förmlichkeiten                der Nummern 7204 1O 000 bis 7204 50 900 und\nbei der Abgangszollstelle nach Titel IV Kapitel 1 der           7302 1O 900 des Warenverzeichnisses für die Außen-\nVerordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom                 handelsstatistik nach Mitgliedstaaten der Europäi-\n27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung                schen Gemeinschaften hat der Ausführer oder Ver-\ndes gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABI. EG               sender, wenn die Beförderung im gemeinschaftlichen\nNr. L 107 S. 1) oder nach Anlage II Titel IV des durch          Versandverfahren erfolgt, in dem Versandschein oder\nBeschluß 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987                 in dem als Versandschein geltenden Beförderungs-\n(ABI. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkom-                papier den Vermerk „Ausgang aus der Gemeinschaft\nmens über ein gemeinsames Versandverfahren in der               Beschränkungen unterworfen\" anzubringen. Werden\njeweils geltenden Fassung kann der Ausgangszoll-                die Waren nicht im gemeinschaftlichen Versandver-\nstelle an Stelle der Kontrollbescheinigung oder der             fahren befördert, so ist der Versandzollstelle ein Kon-\nEmpfangsbestätigung eine Durchschrift dieser                    trollexemplar T 5 nach der Verordnung (EWG) Nr.\nBescheinigungen zusammen mit der Ausfuhrerklä-                  2823/87 der Kommission vom 18. September 1987\nrung oder der Versand-Ausfuhrerklärung vorgelegt                (ABI. EG Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden\nwerden.\"                                                        Fassung vorzulegen, das in Feld 104 den Vermerk\n„Ausgang aus der Gemeinschaft Beschränkungen\n19. § 20 c wird wie folgt geändert:                                 unterworfen\" trägt.\"\na) Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird durch fol-         22. § 22 wird wie folgt geändert:\ngende Fassung ersetzt:\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Einkaufs-\n„Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste\nland\" die Angabe ,,(§ 23 Abs. 4)\" eingefügt.\n(Anlage AL) mit K gekennzeichneten Waren\n(Kaffee, Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus            b) In Absatz 2 Nr. 1 tritt an die Stelle der Angabe\nKaffee und Zubereitungen auf der Grundlage die-               ,,Warennummer 2711 91 O\" die Angabe „Waren-\nser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf                nummern 2711 11 000 und 2711 21 000\".\nder Grundlage von Kaffee der Nummern                      c) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n0901 11 000 bis 0901 22 000 und 2101 1O 11 o bis\n2101 10 990 des Warenverzeichnisses für die                   ,,3. Schwefelkies (Warennummer 2502 00 000),\nAußenhandelsstatistik) bedarf in Quotenzeiten der                  Schwefel (Warennummer 2503 10 000), Roh-\nGenehmigung. Dies gilt nicht,\".                                    phosphat (Warennummern 251 O 1O 000 und\n2510 20 000),    natürlichem     Natriumborat\nb) In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte ,,(Beilage                (Warennummer 2528 10 000), Eisenerzen\nzum BAnz. Nr. 77 vom 24. April 1979)\" die Worte                    und ihren Konzentraten sowie Schwefel-\n,,(Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2896/87 des                     kiesabbränden (Warennummern 2601 11 000\nRates vom 28. September 1987; ABI. EG Nr. L 276                    bis 2601 20 000), Titansehlacke (Waren-\nS. 1)\".                                                            nummer 2620 90 600), Selen (Warennummer\n20. § 20 d wird wie folgt geändert:                                           2804 90 000),     Ethylen     (Warennummer\n2901 21 000),    Propylen     (Warennummer\na) Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird durch fol-                      2901 22 000), Butadien (aus Warennummer\ngende Fassung ersetzt:                                             2901 24 000 und 2901 29 100), Cyclohexan\n„Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste              (Warennummer        2902 11 000),       Benzol\n(Anlage AL) mit Kk gekennzeichneten Waren                          (Warennummer 2902 20 900), Toluol (Waren-\n(Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, Kakao-                          nummer 2902 30 900), Styrol (Warennummer\nmasse, Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl und                      2902 50 000), Silber in Rohform (Warennum-\nKakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder ande-                      mern 7106 91 100 und 7106 91 900), Gold in\nren Süßmitteln der Warennummern 1801 00 000                        Rohform (Warennummer 7108 12 000), Platin,\nund 1803 1O 000 bis 1805 00 000 des Warenver-                      Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987                             2629\nRuthenium in Rohform oder als Pulver                   3. nicht zu Kapitel 27, 85 oder 90 der Einfuhrliste\n(Warennummern 7110 11 000, 711 O 21 000,                   gehört.\n7110 31 000 und 7110 41 000), Abfällen und\nDie Mitglieder der genannten Organisation sind in\nSchrott von Edelmetallen (aus Warennum-\nder Länderliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum\nmern 7112 1O 000 bis 7112 90 000) und Vor-\nAußenwirtschaftsgesetz) mit einem Stern(*) kennt-\nstoffen von Nichteisenmetallen der Waren-\nlich gemacht.\nnummern 7 401 10 000 bis 7402 00 000,\n7501 1O 000, 7501 20 000 und 7801 99 100                  (2) Die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung ist\nder Einfuhrliste,\".                                    nicht erforderlich, wenn der Wert der Einfuhrsen-\ndung bei Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit\n23. Dem § 23 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4                   den Ziffern 51 bis 54 oder 60 gekennzeichnet ~ind,\nund 5 angefügt:                                                    einhundert Deutsche Mark, bei anderen Waren\nfünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Dies\n,,(4) Einkaufsland ist das Land, in dem der Gebiets-             gilt nicht bei der Einfuhr von Saatgut und der zu\nfremde ansässig ist, von dem der Gebietsansässige                  Kapitel 85 und 90 der Einfuhrliste gehörenden\ndie Waren erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als                  Waren.\"\nEinkaufsland, wenn die Waren an einen anderen\nGebietsansässigen weiterveräußert werden. Liegt                b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma\nkein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Waren                      ersetzt und folgender Nebensatz angefügt:\nzwischen einem Gebietsansässigen und einem                         ,,soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern (An-\nGebietsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das                   lage A ErgBI.).\"\nLand, in dem die verfügungsberechtigte Person, die             c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Zahlenangabe „85, 90\ndie Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder                  und 92\" durch die Angabe „85 und 90\" ersetzt.\nverbringen läßt, ansässig ist; ist die verfügungsbe-\nrechtigte Person, die die Waren in das Wirtschaftsge-          d) In Absatz 4 Satz 1 treten an die Stelle der Ziffern\nbiet verbringt oder verbringen läßt, im Wirtschaftsge-             „00\" die Worte „einer der Ziffern 51 bis 54 oder\nbiet ansässig, so gilt als Einkaufsland das Versen-                60\".\ndungsland.                                                     e) In Absatz 6 Satz 1 wird hinter der Angabe „Ab-\n(5) Gemeinschaftswaren sind Waren, die                           satz 1\" die Angabe „Nr. 1\" gestrichen.\n1. unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen         26. § 28 a wird wie folgt geändert:\nWirtschaftsgemeinschaft fallen und die Vorausset-\nzungen des Artikels 9 Abs. 2 dieses Vertrages             a) In Absatz 3 Satz 1 treten an die Stelle der Ziffern\nerfüllen oder                                                 „00\" die Worte „einer der Ziffern 51 bis 54 oder\n60\".\n2. unter den Vertrag über die Gründung der Europäi-\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen und         b) In Absatz 7 Satz 4 erster Halbsatz wird das Wort\nsich gemäß diesem Vertrag in der Gemeinschaft im              ,,zwei\" durch das Wort „drei\" ersetzt.\nfreien Verkehr befinden.\"\n27. In § 31 Abs. 1 wird die Angabe „27 a Abs. 1 Nr. 1\n24. § 27 wird wie folgt geändert:                                  Abs. 2 und 3\" ersetzt durch die Angabe „27 a\".\na) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n28. § 32 wird wie folgt geändert:\n,, 1. im Falle der Einfuhr von anderen als Gemein-\nschaftswaren die Rechnung oder sonstige            a) Absatz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.\nUnterlagen, aus denen das Einkaufs- oder           b) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Ziffern\nVersendungsland und das Ursprungsland der              ,,00\" durch die Angabe „51 bis 54 oder 60\" ersetzt.\nWaren ersichtlich sind,\".\nc) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort „fünfhundert\" durch\nb) In Absatz 3 Nr. 3 werden das Komma vor dem Wort                 das Wort „eintausend\" ersetzt.\n,,oder\" gestrichen und folgende Worte angefügt:\nd) In Absatz 1 Nr. 27 wird das Wort „eintausend\"\n„in den durch Gemeinschaftsrecht geregelten                   durch das Wort „dreitausend\" ersetzt.\nFällen der zollamtlichen Überwachung entzogen\ne) In Absatz 1 Nr. 28 Buchstabe a wird das Wort\nwerden oder\".\n,,fünfhundert\" durch das Wort „eintausend\" ersetzt.\n25. § 27 a wird wie folgt geändert:\n29. § 33 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefaßt:\n„Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhr von\n,,(1) Eine Einfuhrkontrollmeldung ist vorzulegen,      Baumwollgeweben der Warennummern 5208 11 100\nwenn die Ware in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den        bis 5212 25 900 und aus Warennummer 5811 00 000\nBuchstaben „EKM\" gekennzeichnet ist. Die Vor-             sowie von Geweben aus synthetischen oder künst-\nlage der Einfuhrkontrollmeldung ist nicht erforder-       lichen Spinnfasern der Warennummern 5512 11 000\nlich, wenn die Ware                                       bis 5516 94 000, 5803 90 300 und 5803 90 500 der\n1. in Spalte 3 der Einfuhrliste mit einer der Ziffern     Einfuhrliste.\"\n01 bis 20 gekennzeichnet ist,\n2. ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat der Orga-    30. § 35 a wird wie folgt geändert:\nnisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit         a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Einfuhrabferti-\nund Entwicklung hat und                                 gung\" das Wort „stichprobenweise\" eingefügt.","2630                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb) In Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte „XII der              5. Abfällen und Schrott aus Kupfer\nVerordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission\nder Nummern 2620 30 000, 7204 10 000 bis\nvom 22. Dezember 1976 (ABI. EG 1977 Nr. L 38\n7204 50 900, aus 7302 10 900 und 7404 00 100\nS. 20)\" durch die Worte „VI der Verordnung (EWG)\nbis 7404 00 900 des Warenverzeichnisses für die\nNr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987\nAußenhandelsstatistik bedarf der Genehmigung,\n(ABI. EG Nr. L 107 S. 1 )\" ersetzt.\nwenn\n31. § 35 b wird wie folgt geändert:                                  a) das Versendungsland ein Mitgliedstaat der\nEuropäischen Gemeinschaften ist,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) in dem Versendungsland eine Ausfuhrgenehmi-\n„Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern                        gung nicht vorgelegen hat und\n0901 11 100 bis 0901 22 000 der Einfuhrliste), von\nAuszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee               c) das Empfangsland ein Land außerhalb der\nund Zubereitungen auf der Grundlage dieser                       Europäischen Gemeinschaften ist.\"\nAuszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf\nder Grundlage von Kaffee (Warennummern               34. In § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3, § 43 a Satz 2\n2101 1O 11 O bis 2101 1O 990) ist in Quotenzeiten        und § 50 b Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort\nder Zollstelle mit dem Antrag auf Einfuhrabferti-        ,,Verbrauchsland\" durch das Wort „Bestimmungs-\ngung ein Ursprungs-, Wiederausfuhr-, Weiterver-          land\" ersetzt.\nsand- oder Transitzeugnis (Kaffeezeugnis) nach\nAbsatz 3 vorzulegen.\"\n35. In § 55 Abs. 3 und § 57 Abs. 3 wird jeweils das Wort\nb) In Absatz 4 Nr. 5 treten an die Stelle der beiden         ,,zwanzigtausend\" durch das Wort „fünfzigtausend\"\nletzten Worte „vorgelegt wird\" die Worte „oder eine      ersetzt.\nEinfuhrrückmeldung vorgelegt wird; für die Einfuhr-\nrückmeldung gilt Absatz 3 entsprechend\".             36. In § 56 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „zwanzigtau-\nsend\" durch das Wort „fünfzigtausend\" und die Worte\n32. § 35 c wird wie folgt geändert:                              ,,auf dem Vordruck\" durch die Worte „mit dem Vor-\ndruck\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Kakaoboh-\nnen, Kakaomasse, Kakaobutter und Kakaopulver\n(Warennummern 1801 000, 1803 100, 1803 300,           37. § 70 wird wie folgt gefaßt:\n1804 002, 1804 004 und 1805 000 der Einfuhrli-                                       ,,§ 70\nste)\" durch die Worte „Kakaobohnen und Kakao-\nOrdnungswidrigkeiten\nbohnenbruch, Kakaomasse, Kakaobutter, Kakao-\nfett und Kakaoöl und Kakaopulver ohne Zusatz von             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 und 6\nZucker oder anderen Süßmitteln (Warennummern              des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätz-\n1801 00 000 und 1803 1O 000 bis 1805 00 000 der           lich oder fahrlässig\nEinfuhrliste)\" ersetzt.                                   1. entgegen§ 5 Abs. 1 oder§ 5 a Abs. 1 Satz 1 ohne\nb) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Worte „Kakaopulver,              Genehmigung Waren oder Unterlagen ausführt,\nnicht gezuckert (Warennummer 1805 000 der Ein-            2. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1\nfuhrliste)\" ersetzt durch die Worte „Kakaopulver              ohne Genehmigung Waren im Rahmen eines\nohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln                Transithandelsgeschäftes veräußert,\n(Warennummer 1805 00 000 der Einfuhrliste)\".\n3. entgegen § 44 Abs. 1 ohne Genehmigung See-\nc) In Absatz 3 Nr. 4 Buchstabe a wird die Angabe                 schiffe verchartert,\n,,Buchstabe cc\" durch die Angabe „Buchstabe c\"\nersetzt.                                                  4. entgegen § 45 Abs. 1 ohne Genehmigung Waren\nin Schiffe oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden\n33. § 38 wird wie folgt geändert:                                    einbaut,\na) In Absatz 1 Nr. 1 tritt an die Stelle des Wortes          5. entgegen § 45 Abs. 2 ohne Genehmigung nicht\n,,Verbrauchsland\" das Wort „Bestimmungsland\".                 allgemein zugängliche Kenntnisse weitergibt,\nb) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:         6. entgegen § 45 Abs. 3 ohne Genehmigung Lizen-\nzen erteilt oder nicht allgemein zugängliche Kennt-\n„b) im Falle der Versendung aus der Schweiz oder              nisse weitergibt oder\nden Vereinigten Staaten von Amerika von\n7. entgegen § 38 Abs. 1 Waren durchführt.\neiner Abschrift der Ausfuhrgenehmigung des\nVersendungslandes\".                                    (2) Ordungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 1\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                           des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig\n,,(3) Die Durchfuhr von\n1. entgegen § 44 Abs. 2 ohne Genehmigung beim\n1. Aschen und Rückständen von Kupfer,                         Abschluß von Frachtverträgen mitwirkt,\n2. Abfällen und Schrott, aus Eisen oder Stahl,            2. entgegen § 44 a ohne Genehmigung Verträge\n3. Abfallblöcken aus Stahl,                                   abschließt, erfüllt oder Geschäfte besorgt,\n4. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1,50          3. entgegen § 46 Frachtverträge abschließt oder See-\nm und mehr, jedoch weniger als 2,50 m, und               schiffe chartert oder","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987                                     2631\n4. entgegen § 47 Abs. 1 oder § 49 Abs. 1 ohne                         Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nGenehmigung dort bezeichnete Rechtsgeschäfte                     ständig abgibt,\nvornimmt.\n11. als Ausführer oder Versender entgegen § 20\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2,                 Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Ausfuhrkontrollmeldung\nAbs. 6 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer                      nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,\nvorsätzlich oder fahrlässig\n12. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 2, auch in\n1 . entgegen §§ 6, 6 a Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 ,                Verbindung mit § 31 Abs. 1, ein Ursprungszeug-\nAbs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1, §§ 6 b, 20 c                   nis oder eine Ursprungserklärung nicht, nicht\nAbs. 1 Satz 1 oder § 20 d Abs. 1 Satz 1 ohne Ge-                 rechtzeitig oder mit nicht richtigem oder nicht voll-\nnehmigung Waren ausführt,                                        ständigem Inhalt vorlegt,\n2. entgegen § 38 Abs. 3 ohne Genehmigung die dort                13. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 3 in\nbezeichneten Waren durchführt oder                                Verbindung mit § 27 a Abs. 1, 3 oder 4 eine\n3. entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige                        Einfuhrkontrollmeldung nicht, nicht richtig, nicht\nLeistungen bewirkt.                                              vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ent-\ngegen § 27 a Abs. 5 eine Meldung nicht, nicht\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 2\nrichtig oder nicht rechtzeitig abgibt,\ndes Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer\n14. als Einführer\n1 . entgegen § 3 einen Genehmigungsbescheid der\nGenehmigungsstelle nicht oder nicht rechtzeitig                 a) entgegen § 28 a Abs. 1, 3, auch in Verbindung\nzurückgibt oder entgegen § 3 a einen Genehmi-                       mit Absatz 7 Satz 1, eine Einfuhrerklärung\ngungsbescheid nicht oder nicht für die vorge-                       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nschriebene Dauer aufbewahrt,                                        rechtzeitig abgibt oder entgegen § 28 a Abs. 8\neine Unterlage nicht vorlegt oder eine zusätz-\n2.    als Ausführer entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine                       liche Angabe nicht macht oder\nAusfuhrsendung der Versand- oder der Aus-\ngangszollstelle nicht oder nicht in der vorgeschrie-            b) entgegen § 28 a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbin-\nbenen Weise gestellt,                                               dung mit Absatz 7 Satz 1, die Einfuhrerklärung\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n3.    als Ausführer\n15. als Einführer oder Transithändler\na) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Satz 1\noder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Ausfuhrerklärung               a) entgegen § 29 b Abs. 2, auch in Verbindung\nnicht, nicht rechtzeitig oder mit nicht richtigem               mit § 43 a Satz 2, Angaben nicht, nicht richtig\noder nicht vollständigem Inhalt abgibt oder                     oder nicht vollständig macht oder\nb) entgegen § 12 Abs. 1 eine Versand-Ausfuhrer-                 b) entgegen § 29 b Abs. 3 Satz 1, auch in Verbin-\nklärung oder entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 oder                   dung mit § 43 a Satz 2, die Einfuhr nicht oder\n2 oder § 18 Abs. 4 eine Ausfuhrkontrollmel-                     nicht rechtzeitig nachweist,\ndung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,     16. als Einführer entgegen § 31 Abs. 1 die Einfuhrge-\n4. entgegen § 11 Abs. 4, auch in Verbindung mit                      nehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt\n§ 13 Abs. 3 eine Ausfuhrsendung von dem ange-                   oder\ngebenen Ort entfernt,                                     17. entgegen §§ 16 b, 50, 50 a, 50 b, 55 bis 63 oder\n5. als Versender entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine                   66 bis 69 ein Meldung nicht, nicht richtig, nicht\nVersand-Ausfuhrerklärung nicht richtig oder nicht               vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\"\nvollständig abgibt oder entgegen § 13 Abs. 3\nSatz 3 eine weitere Versand-Ausfuhrerklärung          38. Die Länderliste D (Anlage L) wird wie folgt geändert:\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht        a) Nach der Länderangabe „Dänemark\" werden die\nrechtzeitig abgibt,\nfolgenden Worte eingefügt:\n6. als Dritter entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 eine                    „Finnland        Lisenssivirasto\nVersand-Ausfuhrerklärung nicht richtig oder nicht                              Lastenkodinkatu\nvollständig abgibt,                                                            00 180 Helsinki\n7. als Zulieferer entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 eine                                 PL 116, 00 181 Helsinki\nVersand-Ausfuhrerklärung nicht, nicht richtig oder                             Telefax 69 49 801 \".\nnicht vollständig abgibt,                                 b) Neben der Länderangabe „Luxemburg\" wird die\n8. als Vertreter des Ausführers entgegen § 16 Abs. 3               Angabe „B.P. No. 1812\" gestrichen.\noder 4 Satz 1 eine Ausfuhrerklärung mit nicht             c) Neben der Länderangabe „Niederlande\" wird die\nrichtigem oder nicht vollständigem Inhalt oder                Angabe „B.P. 30003\" gestrichen.\neine Versand-Ausfuhrerklärung nicht richtig oder\nnicht vollständig abgibt,                                 d) Neben der Länderangabe „Österreich\" werden die\nWorte „Handel, Gewerbe und Industrie\" durch die\n9. als Ausführer entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 die                   Worte „wirtschaftliche Angelegenheiten\" und das\nAusfuhrgenehmigung oder entgegen § 18 Abs. 2                  Wort „Landstraße\" durch das Wort „Landstraßer\"\nSatz 2 die Sammelgenehmigung nicht oder nicht                ersetzt.\nrechtzeitig vorlegt,\ne) Neben der Länderangabe „Schweiz\" wird das Wort\n10. als Ausführer oder Versender entgegen § 19                       ,,Volksdepartement\" durch das Wort „Volkswirt-\nAbs. 2 Satz 2 die vorgeschriebene schriftliche                 schaftsdepartement\" ersetzt.","2632                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.\nAbbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach\n13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich\n0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nPreis des Anlagebandes: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.                                                Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .\nf) Nach der Länderangabe „Schweiz\" werden die                                            ,, 12. Soweit sich der Antrag auf Kriegswaffenbe-\nfolgenden Worte eingefügt:                                                                standteile bezieht, die unter Teil I Abschnitt A\nder Ausfuhrliste fallen, versichert der Antrag-\n„Singapur            Trade Development Board\nsteller, daß die Ausfuhr nicht im Zusammen-\nController of Imports and Exports\nhang mit anderen eigenen Lieferungen und\n1 Maritime Square Nr. 10-40\nWorld Trade Center                                                   nach seiner Kenntnis auch nicht im Zusam-\nmenhang mit fremden Lieferungen steht, die\nTelok Blangah Road\nzusammen eine Herstellung von Kriegswaf-\n0409 Singapore\".\nfen im Sinne der Kriegswaffenliste - Anlage\nzum Kriegswaffenkontrollgesetz - ermög-\n39. Die Länderliste E (Anlage L) wird wie folgt geändert:                                             lichen.\"\na) Neben der Länderangabe „Niederlande\" wird die                                     d) In den Erläuterungen zu Ziffer 6 und 8 des Antra-\nAngabe „Postbus 30003\" gestrichen.                                                 ges auf Ausfuhrgenehmigung wird jeweils das\nb) Neben der Länderangabe „Schweiz\" wird das Wort                                       Wort „Verbrauchsland\" durch das Wort „Bestim-\n,,Volksdepartement\" durch das Wort „Volkswirt-                                     mungsland\" ersetzt.\nschaftsdepartement\" ersetzt.\n43. In der Anlage A 6 werden die Worte „dem Ausfuhr-\nschein\" durch die Worte „der Ausfuhrerklärung\"\n40. Die Anlagen A 1, A 3, A 4, A 7, A 9, A ErgBI. und E 2                                   ersetzt.\nerhalten die Fassung der Anlagen zu dieser Verord-\nnung.                                                                           44. In der Anlage T 1 werden in Spalte 7 sowie in den\nErläuterungen zum Antrag auf Transithandelsgeneh-\n41 . Die Anlage A 2 entfällt.                                                               migung jeweils das Wort „ Verbrauchsland\" durch das\nWort „Bestimmungsland\" ersetzt.\n42. Die Anlage A 5 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In der Überschrift werden die Worte „dem Ausfuhr-\nschein\" durch die Worte „der Ausfuhrerklärung\"                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nersetzt.                                                                   tungsgesetzes in Verbindung mit§ 51 Abs. 4 des Außen-\nb) In Nummer 8 wird das Wort „Verbrauchsland\"                                   wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\ndurch das Wort „Bestimmungsland\" ersetzt.\nArtikel 3\nc) Im Antrag auf Ausfuhrgenehmigung wird nach\nNummer 11 folgende Nummer 12 angefügt:                                        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1987\nDer Bundeskanzler\nDr. He I m u t K oh 1\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDie Anlagen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsver-\nordnung (Artikel 1 Nr. 40) werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1\nwird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt."]}