{"id":"bgbl1-1987-57-4","kind":"bgbl1","year":1987,"number":57,"date":"1987-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/57#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_57.pdf#page=22","order":4,"title":"Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung)","law_date":"1987-12-10T00:00:00Z","page":2622,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["2622                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung\n(Hennenhaltungsverordnung)\nVom 10. Dezember 1987\nAuf Grund des § 2 a Abs. 1 in Verbindung mit § 16 b           Gitterstäben oder Maschendraht, so muß jede Henne\nAbs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der          mit mindestens drei Zehen jedes Ständers sicher fußen\nBekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319)             können.\nwird nach Anhörung der Tierschutzkommission mit Zustim-\n6. Das Gefälle des Käfigbodens darf höchstens 14 vom\nmung des Bundesrates verordnet:\nHundert betragen.\n§ 1                             7. Die uneingeschränkt nutzbare Länge des Futtertrogs\nmuß für jede Henne mindestens 10 Zentimeter betra-\nAnwendungsbereich                            gen; die Länge einer Rinnentränke muß der Länge des\n(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Lege-            Futtertrogs entsprechen. Bei Nippel- oder Becherträn-\nhennen in Käfigen.                                               ken müssen von jedem Käfig aus mindestens zwei\nTränkstellen zugänglich sein.\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzu-\nwenden                                                          (2) Käfige, die vor dem 1. Januar 1988 in Benutzung\ngenommen worden sind, 'dürfen abweichend von Absatz 1\n1. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach      Nr. 2 Satz 1 noch bis zum 31. Dezember 1992 weiter\ndem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Hal-      benutzt werden, wenn die für jede Henne uneingeschränkt\ntungsanforderungen notwendig sind,                       benutzbare Käfigbodenfläche mindestens 425 Quadrat-\n2. bei einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck    zentimeter beträgt. Käfige, die vor dem 1. Juli 1989 in\nandere Haltungsanforderungen unerläßlich sind.           Benutzung genommen worden sind, dürfen abweichend\nvon Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 noch bis zum 31. Dezember\n(3) Die Befugnis der zuständigen Behörde, Maßnahmen       1992 weiter benutzt werden, wenn die für jede Henne\nnach § 16 a Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes und nach     uneingeschränkt benutzbare Käfigbodenfläche minde-\ntierseuchenrechtlichen Vorschriften anzuordnen, bleibt       stens 530 Quadratzentimeter beträgt. Absatz 1 Nr. 3, 6\nunberührt.                                                   und 7 ist auf diese Käfige erst vom 1 . Januar 1993 an\n§2                              anzuwenden.\nAnforderungen an Käfige und Käfigbatterien                (3) Hennen dürfen in Käfigbatterien nur gehalten wer-\nden, wenn die Käfige einer Batterie in höchstens drei\n(1) Hennen dürfen nur in Käfigen gehalten werden, die\nEtagen übereinander stehen oder wenn durch geeignete\nfolgenden Anforderungen entsprechen:\nVorrichtungen oder Maßnahmen eine einwandfreie Über-\n1. Der Käfig muß nach seinem Material, seiner Bauweise       wachung durch unmittelbares Betrachten der Hennen auf\nund seinem Zustand so beschaffen sein, daß eine          allen Etagen sichergestellt ist.\nVerletzung der Hennen so sicher ausgeschlossen wird,\nwie dies nach dem jeweiligen Stand der Technik mög-                                    §3\nlich ist, und daß die Hennen nicht entweichen können.\nBeleuchtung\n2. Für jede Henne muß eine uneingeschränkt benutzbare\nKäfigbodenfläche von mindestens 450 Quadratzenti-           Werden Hennen in fensterlosen Ställen oder in Ställen\nmetern vorhanden sein. Beträgt das Durchschnittsge-      gehalten, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen\nwicht der Henne im Käfig mehr als 2 Kilogramm, so        zu geringen Tageslichteinfalls künstliche Beleuchtung\nmuß vom 1 . Juli 1989 an für jede Henne eine uneinge-    erforderlich ist, so darf eine tägliche Beleuchtungszeit von\nschränkt benutzbare Käfigbodenfläche von mindestens      16 Stunden nicht überschritten werden. Die Beleuchtung\n550 Quadratzentimetern vorhanden sein. Für die           soll im Bereich des Arbeits- und Kontrollganges eine\nBerechnung der Mindestbodenflächen sind diese in der     Stärke von mindestens 15 Lux haben; dabei soll jede\nWaagerechten zu messen; hochgezogene Ränder zur          Henne von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht\nVermeidung von Futterverlusten sind abzuziehen,          werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll die Beleuch-\nsoweit sie die Bewegungsmöglichkeit der Hennen           tungsstärke weniger als 0,5 Lux betragen.\nbeeinträchtigen.\n3. Die lichte Höhe des Käfigs muß über mindestens                                          §4\n65 vom Hundert der Käfigbodenfläche mindestens\n40 Zentimeter und darf an keiner Stelle weniger als                                 Stallklima\n35 Zentimeter betragen.                                     (1) Durch Isolation und Ventilation des Stalles muß\n4. Die Käfigöffnung muß so gestaltet und bemessen sein,      sichergestellt sein, daß Luftzirkulation, Staubgehalt, Tem-\ndaß die Hennen ohne Zufügung von Schmerzen oder          peratur, relative Luftfeuchte und Gaskonzentration in\nSchäden herausgenommen werden können.                    einem Bereich gehalten werden, der für die Hennen\nunschädlich ist.\n5. -Der Käfigboden muß so beschaffen sein, daß die Hen-\nnen, ohne Schäden an den Ständern zu erleiden, ste-         (2) Die Lüftungsanlage soll so ausgelegt sein, daß die\nhen und auftreten können. Besteht der Käfigboden aus     Einhaltung der Mindestluftraten nach DIN 18 910 - Klima","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987                                      2623\nin geschlossenen Ställen, Stand 1974 1) - zu jeder Jahres-                  und dem nächsten Einstallen zu reinigen und zu desinfizie-\nzeit sichergestellt ist. Soweit es zur Erzielung der Mindest-               ren. Solange Käfige besetzt sind, müssen alle Oberflächen\nluftraten notwendig ist, ist der Stall mit einer Zwangs-                    und Anlagen saubergehalten werden.\nlüftungsanlage auszustatten.\n§7\n§5                                                         Aufzeichnungen\nFütterung und Pflege\nÜber die Leistungen der Tiere sowie über das Ergebnis\n(1) Für die Fütterung und Pflege der Hennen müssen                      der täglichen Überprüfung der Tierbestände, insbesondere\nausreichend viele Personen mit den hierfür notwendigen                     über Zahl und Ursache von Tierverlusten, sind in Tierhal-\nKenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sein.                                tungen ab 1 000 Legehennen laufend Aufzeichnungen zu\nmachen. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß\n(2) Es muß sichergestellt sein, daß eine für die Fütterung              auch andere Legehennenhalter Aufzeichnungen zu\nund Pflege verantwortliche Person das Befinden der Hen-                    machen haben, wenn es im Einzelfall zur Erfüllung der\nnen mindestens einmal täglich überprüft. Soweit notwen-                    Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz erforderlich ist.\ndig, sind unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung,                       Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren\nAbsonderung oder Tötung der Hennen zu ergreifen.                           und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht-\n(3) Es muß sichergestellt sein, daß alle Hennen täglich                nahme vorzulegen.\nZugang zu geeignetem Futter und jederzeit Zugang zu                                                      §8\ngeeignetem Trinkwasser haben.\nOrdnungswidrigkeiten\n(4) Der völlige Entzug von Wasser, Futter oder Licht zur\nHerbeiführung einer Legepause oder der Zwangsmauser                           Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nist verboten.                                                              stabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer als Halter\nvorsätzlich oder fahrlässig\n§6                                    1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 oder Abs. 3 Hennen in\nÜberwachung und Wartung der Anlagen,                                    Käfigen oder Käfigbatterien hält, die einer dort fest-\nVorsorge bei Betriebsstörungen                                   gesetzten Anforderung nicht entsprechen,\n(1) Beleuchtung und technische Einrichtungen müssen                     2. entgegen § 3 Satz 1 die zulässige tägliche Beleuch-\nmindestens einmal täglich, Notstromaggregate in tech-                           tungszeit überschreitet,\nnisch erforderlichen zeitlichen Abständen überprüft wer-                   3. einer Vorschrift des § 5 Abs. 2 bis 4 über die Fütterung\nden. Mänqel müssen unverzüglich abgestellt werden. Ist                          oder Pflege zuwiderhandelt,\ndies nicht möglich, so sind bis zur Behebung der Mängel\nandere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und                           4. einer Vorschrift des § 6 über die Überwachung oder\ndes Wohlbefindens der Hennen zu treffen. Die Mängel                              Wartung der Anlagen oder über die vorsorge bei\nmüssen in diesem Fall spätestens behoben werden, wenn                            Betriebsstörungen zuwiderhandelt oder\ndie Hennen ausgestallt sind und bevor andere Hennen                         5. entgegen § 7 Satz 1 oder 3 oder entgegen einer\neingestallt werden.                                                              vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 2 Aufzeichnun-\ngen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,\n(2) Für den Fall einer Betriebsstörung muß für aus-                          nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt.\nreichende Frischluftzufuhr, ausreichende Beleuchtung\nund ausreichende Fütterungs- und Tränkemöglichkeiten\ngesorgt sein. Für einen Stall, in dem bei Stromausfall eine                                               §9\nausreichende Versorgung der Hennen nicht sichergestellt                                            Berlin-Klausel\nist, muß ein Notstromaggregat einsatzbereit gehalten wer-\nden. Ist ein Stall auf elektrisch betriebene Lüftung ange-                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nwiesen, so muß für den Fall einer Betriebsstörung eine                       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierschutz-\nAlarmanlage vorhanden sein.                                                  gesetzes auch im Land Berlin.\n(3) Sämtliche Käfigteile, mit denen die Tiere in Berüh-                                               § 10\nrung kommen, sind jedesmal zwischen dem Ausstallen\nInkrafttreten\n1) Zu beziehen durch Beuth-Vertriebs-GmbH Berlin 30 und Köln 1                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 10. Dezember 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}