{"id":"bgbl1-1987-57-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":57,"date":"1987-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/57#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_57.pdf#page=14","order":3,"title":"Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes","law_date":"1987-12-14T00:00:00Z","page":2614,"pdf_page":14,"num_pages":8,"content":["2614                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil   1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nVom 14. Dezember 1987\nAuf Grund des Artikels 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Unterhalts-\nsicherungsgesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2611) wird nachstehend\nder Wortlaut des Unterhaltssicherungsgesetzes in der seit 1. Juli 1987 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1980 (BGBI. 1S. 1685),\n2. den am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni\n1981 (BGBI. 1 S. 537),\n3. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),\n4. den am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Artikel II § 18 des Gesetzes vom\n4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450),\n5. den am 28. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 24. Juni\n1985 (BGBI. 1 S. 1144),\n6. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 33 des Gesetzes vom\n18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\n7. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 14. Dezember 1987\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987                              2615\nGesetz\nüber die Sicherung des Unterhalts\nder zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen\n(Unterhaltssicherungsgesetz - USG)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                   III. Leistungen nach § 2 Nr. 3 und 4\nAllgemeine Grundsätze                   §13        Verdienstausfallentschädigung\n§          Sicherung des Unterhalts                           § 13 a     Verdienstausfallentschädigung bei Wehrdienst von\nnicht länger als drei Tagen\n§ 2        Leistungsarten\n§ 3        Familienangehörige                                                     IV. Gemeinsame Vorschriften\n§ 4        Anspruchsvoraussetzungen                           § 14       Ruhen der Leistungen\n§15        Steuerfreiheit\nZweiter Abschnitt\n§16        Überzahlungen\nLeistungen zur Unterhaltssicherung\n1. Leistungen nach § 2 Nr. 1                                         Dritter Abschnitt\n§ 5        Allgemeine Leistungen                                                  Zuständigkeit und Verfahren\n§ 6        Einzelleistungen                                   § 17       Zuständigkeit\n§ 7        Sonderleistungen                                   §18        Zahlungsart und Dauer\n§ 7a       Mietbeihilfe                                       § 19       Kosten\n§ 7b       Wirtschaftsbeihilfe                                § 20       Auskunfts- und Mitteilungspflicht\n§ 8        Antrag                                             §§ 21, 22 (weggefallen)\n§ 9        Empfangsberechtigte\n§ 10       Bemessungsgrundlage                                                           Vierter Abschnitt\n§ 11       Anrechnung von Einkommen                                                   Sonstige Vorschriften\n§12        Ersatzansprüche                                     § 23       Härteausgleich\nII. Leistungen nach § 2 Nr. 2               § 24       Ordnungswidrigkeit\n§ 25       Erlaß von Rechtsverordnungen\n§ 12 a     Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitäts-\noffiziere                                           § 26       (Inkrafttreten)\nErster Abschnitt                                                         §2\nAllgemeine Grundsätze                                                 Leistungsarten\nZur Unterhaltssicherung werden gewährt,\n§ 1\n1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet,\nSicherung des Unterhalts\na) allgemeine Leistungen (§ 5),\n(1) Der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehr-\nb) Einzelleistungen (§ 6),\npflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistun-\ngen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssiche-           c) Sonderleistungen (§ 7),\nrung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt auch,\nd) Mietbeihilfe (§ 7 a),\nwenn der Wehrdienst freiwillig geleistet wird.\ne) Wirtschaftsbeihilfe (§ 7 b);\n(2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach diesem\nGesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige Dienst-\n2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet und\nbezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit erhält. Das\nals Sanitätsoffizier militärfachlich verwendet wird (§ 40\ngleiche gilt mit Ausnahme des § 13 Abs. 4, soweit der\ndes Wehrpflichtgesetzes},\nWehrpflichtige als Beamter oder Richter Dienstbezüge\noder Unterhaltszuschuß oder als Arbeitnehmer Arbeitsent-          Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitätsoffi-\ngelt erhält.                                                      ziere (§ 12 a);","2616                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n3. wenn der Wehrpflichtige Wehrdienst in der Verfügungs-                           zweiter Abschnitt\nbereitschaft, eine Wehrübung oder unbefristeten Wehr-\nLeistungen zur Unterhaltssicherung\ndienst leistet,\nVerdienstausfallentschädigung nach § 13;\n1. Leistungen nach § 2 Nr. 1\n4. wenn der Wehrpflichtige Wehrdienst in der Verfügungs-\nbereitschaft oder eine Wehrübung von nicht länger als                                 §5\n3 Tagen leistet,\nAllgemeine Leistungen\nVerdienstausfallentschädigung nach § 13 a.\n(1) Anspruchsberechtigte Familienangehörige im enge-\nren Sinne erhalten zur Unterhaltssicherung allgemeine\n§3                               Leistungen.\nFamilienangehörige                           (2) Die allgemeinen Leistungen betragen\n(1) Familienangehörige des Wehrpflichtigen im Sinne        1. für die Ehefrau 60 vom Hundert der Bemessungsgrund-\ndieses Gesetzes sind                                               lage, höchstens 1 872 Deutsche Mark monatlich,\n1 . die Ehefrau,                                             2. für jedes Kind 12 vom Hundert der Bemessungsgrund-\nlage, höchstens 375 Deutsche Mark monatlich; werden\n2. die Kinder,                                                   allgemeine Leistungen nach Nummer 1 nicht gewährt,\n3. (weggefallen)                                                 erhöht sich der Anspruch für jedes Kind auf 20 vom\nHundert der Bemessungsgrundlage,             höchstens\n4. Stiefkinder,\n624 Deutsche Mark monatlich.\n5. (weggefallen)\nDie Beträge nach den Nummern 1 und 2 zusammen\n6. die Ehefrau, deren Ehe geschieden, für nichtig erklärt   dürfen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht\noder aufgehoben ist,                                    überschreiten.\n7. Verwandte der aufsteigenden Linie,                          (3) Als Mindestleistungen werden gewährt\n8. Enkel,                                                   1. der Ehefrau 650 Deutsche Mark monatlich,\n9. (weggefallen)                                            2. dem ersten Kind 21 0 Deutsche Mark, dem zweiten Kind\n10. Stiefeltern und Pflegeeltern,                                  180 Deutsche Mark, dem dritten und jedem weiteren\nKind je 150 Deutsche Mark monatlich.\n11. Pflegekinder,\nDer Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 960 Deutsche\n12. Geschwister des Wehrpflichtigen.\nMark, wenn die Ehefrau mit einem oder mehreren minder-\njährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen sind\nfür deren Pflege und Erziehung sorgt.\nFamilienangehörige im engeren Sinne, die übrigen Perso-\nnen sonstige Familienangehörige. Zu den sonstigen Fami-\nlienangehörigen gehören auch die Kinder aus einer                                          §6\ngeschiedenen, für nichtig erklärten oder aufgehobenen                               Einzelleistungen\nEhe des Wehrpflichtigen, wenn ihm die Sorge für die\nPerson des Kindes nicht zusteht, sowie seine nichteheli-         (1) Anspruchsberechtigte sonstige Familienangehörige\nchen Kinder.                                                  erhalten zur Unterhaltssicherung Einzelleistungen.\n(2) Die Einzelleistungen bemessen sich nach den Unter-\n§4                              haltsleistungen, die der Wehrpflichtige bis zu seiner Einbe-\nAnspruchsvoraussetzungen                     rufung gewährt hat oder zu deren Gewährung er verpflich-\ntet wäre, wenn er nicht eingezogen worden wäre. War der\n(1) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und    Wehrpflichtige vor der Einberufung infolge Arbeitslosigkeit,\n6 bis 8 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhalts-         Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen er\nsicherung,                                                    sich nicht entziehen konnte, zur Gewährung des Unter-\n1. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhalts-         halts außerstande, so bemessen sich die Einzelleistungen\nanspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder            nach den Unterhaltsleistungen, zu deren Gewährung er\nverpflichtet gewesen wäre, wenn diese Umstände nicht\n2. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhalts-         vorgelegen hätten.\nanspruch gegen den Wehrpflichtigen hätten, falls er\nnicht eingezogen worden wäre.                               (3) Die Einzelleistungen dürfen zusammen mit den all-\ngemeinen Leistungen 90 vom Hundert der Bemessungs-\n(2) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 10 bis   grundlage nicht überschreiten. Reicht dieser Betrag zur\n12 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssiche-        vollen Befriedigung der Ansprüche nicht aus, sind die\nrung,                                                        Einzelleistungen zu kürzen.\n1 . wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwie-\n§7\ngend unterhalten worden sind oder\nSonderleistungen\n2. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwie-\ngend unterhalten worden wären, falls er nicht eingezo-      (1) Die anspruchsberechtigten Familienangehörigen im\ngen worden wäre.                                         engeren Sinne erhalten Sonderleistungen nach Absatz 2","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987                             2617\nNr. 1 , 3 und 6. Der Wehrpflichtige erhält Sonderleistungen    (2) Als Mietbeihilfe wird gewährt\nnach Absatz 2 Nr. 2 und 4 bis 6. Die Sonderleistungen\n1 . Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr\nwerden neben den allgemeinen Leistungen nach § 5\nals 51 0 Deutsche Mark, wenn der Wehrpflichtige die\ngewährt.\nAnspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn\n(2) Als Sonderleistungen werden gewährt                       des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder\nden Wohnraum dringend benötigt;\n1 . Krankenhilfe, Hilfe bei Maßnahmen zur Früherkennung\nvon Krankheiten, Mutterschaftshilfe sowie sonstige Hil- 2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monatlich\nfen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung,           nicht mehr als 357 Deutsche Mark, in allen anderen\nwenn sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen           Fällen des Absatzes 1.\noder anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt wer-     Überschreitet in den Fällen der Nummer 1 die Miete den\nden oder soweit die Kosten nicht von einer privaten     Höchstbetrag und beträgt die Bemessungsgrundlage mehr\nKrankenversicherung ersetzt werden; die Hilfe hat die   als 2 040 Deutsche Mark, erhöht sich die Mietbeihilfe bis\nLeistungen sicherzustellen, die Familienangehörigen     zu 25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens\nnach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversi-    jedoch auf 780 Deutsche Mark monatlich. Als Miete gelten\ncherung zustehen;                                       das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohn-\nraums und die sonstigen Aufwendungen, soweit sie zur\n2. Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Kranken-\nAufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweisbar not-\nversicherung zugunsten nichtkrankenversicherungs-\npflichtiger Wehrpflichtiger;                            wendig sind.\n(3) Wird der Wohnraum von anderen als den in Absatz 1\n3. Ersatz der Beiträge zu einer Krankenversicherung, die\nSatz 2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die Gewäh-\nzugunsten von Familienangehörigen ohne eigenes Ein-\nrung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungsfähigen\nkommen an ein privates Krankenversicherungsunter-\nAufwendungen zugrunde zu legen, der nach der Gesamt-\nnehmen oder an einen Träger der gesetzlichen Kran-\nzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehrpflichtigen ent-\nkenversicherung gezahlt werden;\nfällt.\n4. Ersatz der Beiträge zu Versicherungen gegen Vermö-          (4) Soweit Wot:mgeld nach§ 41 des Wohngeldgesetzes\ngensnachteile mit Ausnahme von Versicherungen, die\nweitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe angerech-\nmit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen\nnet.\nzusammenhängen;\n5. Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von                                    § 7b\nEigenheimen oder eigengenutzten Eigentumswohnun-                            Wirtschaftsbeihilfe\ngen;\n(1) Wehrpflichtige, die bei Beginn des Wehrdienstes\n6. Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Bestat-      mindestens zwölf Monate Inhaber eines Gewerbebetrie-\ntung von Familienangehörigen, soweit diese Aufwen-      bes oder Betriebes der Land- oder Forstwirtschaft sind\ndungen nicht durch Ansprüche gegen Versicherungen       oder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten\noder ähnliche Einrichtungen gedeckt sind.               zur Sicherung dieser Erwerbsgrundlage Wirtschaftsbei-\nhilfe nach Absatz 2 oder 3.\n(3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 dürfen\nhöchstens 6 vom Hundert, die nach Absatz 2 Nr. 5 höch-         (2) Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit des\nstens 25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage betra-         Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes fortgeführt,\ngen. Diese Sonderleistungen dürfen außerdem zusammen        erhält der Wehrpflichtige Ersatz der angemessenen Auf-\nmit den allgemeinen Leistungen und den Einzelleistungen     wendungen für Ersatzkräfte, soweit diese Aufwendungen\n90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht über-          nicht aus dem Geschäftsergebnis gedeckt werden können.\nschreiten. Reicht dieser Betrag zur vollen Befriedigung der Ersatzkraft im Sinne des Satzes 1 ist, wer mit Rücksicht\nAnsprüche nicht aus, sind zuerst die Einzelleistungen,      auf die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Betriebs-\ndann die Sonderleistungen zu kürzen.                        oder Praxisinhabers eingestellt worden ist und an dessen\nStelle tätig wird. Als Geschäftsergebnis gelten die in der\n(4) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5       Zeit der Beschäftigung der Ersatzkräfte erzielten Einkünfte\nwerden nur gewährt, wenn die den Aufwendungen               aus dem Betrieb oder der selbständigen Tätigkeit zuzüg-\nzugrunde liegenden Verträge bei Beginn des Wehrdien-        lich der Aufwendungen für diese Ersatzkräfte; die Ein-\nstes mindestens zwölf Monate bestehen und den Wehr-         künfte während der Beschäftigungszeit sind nach dem\npflichtigen für diesen Zeitraum zu Aufwendungen in einer     Durchschnitt der durch Einkommensteuerbescheid festge-\nHöhe verpflichten, die mindestens dem geltend gemach-       stellten Einkünfte aus den Steuerjahren zu errechnen, in\nten Betrag entspricht.                                      denen der Wehrpflichtige die Ersatzkräfte beschäftigt hat.\nDen nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes ermittel-\n§7a                            ten Einkünften sind die Aufwendungen für Ersatzkräfte nur\nbis zur Höhe des Betrages hinzuzurechnen, der sich für\nMietbeihilfe\nden Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers ergibt.\n(1) Wehrpflichtige, die alleinstehend und Mieter von\n(3) Ruht der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit\nWohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe der\nwährend des Wehrdienstes, erhält der Wehrpflichtige\nAbsätze 2 bis 4. Alleinstehend sind Wehrpflichtige, die\nErsatz der Aufwendungen für die Miete der Berufsstätte\nnicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne oder mit\nsowie der sonstigen unabwendbaren Aufwendungen zur\nFamilienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 in einer Wohn-\nSicherung der Fortführung des Betriebes oder der selb-\nund Wirtschaftsgemeinschaft leben.\nständigen Tätigkeit.","2618                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§8                               sich nicht entziehen konnte, bleiben unberücksichtigt.\nAntrag                             Betragen diese Zeiten im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 mehr\nals ein Jahr, so ist der monatliche Durchschnitt des Netto-\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden auf       einkommens in dem vor dieser Zeit liegenden Jahr maßge-\nAntrag gewährt.                                                bend.\n(2) Antragsberechtigt sind\n§ 11\n1. die anspruchsberechtigten Familienangehörigen,\nAnrechnung von Einkommen\n2. der Wehrpflichtige.\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind um die\n(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige eines    einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehrpflichti-\nTrägers der Sozialhilfe nach § 90 des Bundessozialhilfe-      gen zu kürzen, die er während des Wehrdienstes erhält.\ngesetzes.                                                     Hierbei sind die Einkünfte um die Steuern vom Einkommen\nsowie um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial-\n(4) Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendi-\nversicherung und den Beitrag des Arbeitnehmers zur Bun-\ngung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehr-\ndesanstalt für Arbeit zu mindern. Einkünfte im Sinne des\ndienstes, im Falle des § 7 b Abs. 2 drei Monate nach\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind\nZustellung des letzten maßgeblichen Einkommensteuer-\nnach den durchschnittlich auf den Bewilligungszeitraum\nbescheides. Ist gegen den Wehrpflichtigen ein Verfahren\nentfallenden Einkünften zu ermitteln, wie sie sich aus den\nauf Unterhaltsleistung anhängig, so erlischt das Antrags-\nfür diese Zeit maßgebenden Einkommensteuerbescheiden\nrecht erst mit Ablauf eines Monats nach Abschluß des\nergeben. Außer Ansatz bleiben\nVerfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung.\n1. Teile der Einkünfte, soweit sie bei der Gewährung der\nWirtschaftsbeihilfe nach § 7 b Abs. 2 bereits angerech-\n§9                                     net worden sind;\nEmpfangsberechtigte                        2. die Einkünfte des Wehrpflichtigen aus seiner Tätigkeit\nDie Einzelleistungen und die Sonderleistungen sind an            vor der Einberufung, die während des Wehrdienstes\ndie Anspruchsberechtigten, die allgemeinen Leistungen an            eingehen und nicht regelmäßig wiederkehrende feste\ndie Ehefrau oder, wenn eine anspruchsberechtigte Ehe-               Vergütungen sind, sofern die Erwerbstätigkeit während\nfrau nicht vorhanden ist, an die von dem Wehrpflichtigen            des Wehrdienstes ruht.\nbestimmte anspruchsberechtigte Person auszuzahlen.                (2) Die Gewährung von Leistungen zur Unterhaltssiche-\nrung darf nicht von dem Verbrauch oder der Verwertung\n§ 10                             des Vermögens abhängig gemacht werden.\nBemessungsgrundlage\n(1) Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Gesetzes ist                                     § 12\nder monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens des                                   Ersatzansprüche\nWehrpflichtigen.\n(1) Steht anspruchsberechtigten Familienangehörigen\n(2) Nettoeinkommen ist                                     infolge eines Ereignisses, durch das die Gewährung oder\n1. bei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommensteuer         die Erhöhung von Leistungen zur Unterhaltssicherung\nzu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der von ihm erziel-  erforderlich wird, ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch\nten Einkünfte, der sich aus dem letzten Einkommen-       gegen Dritte zu, so geht dieser Anspruch auf die Bundes-\nsteuerbescheid nach Abzug der auf diese Einkünfte        republik Deutschland über, soweit diese den anspruchsbe-\nentfallenden Steuern vom Einkommen ergibt; nach den      rechtigten Familienangehörigen Leistungen zur Unter-\n§§ 7 b bis 7 e des Einkommensteuergesetzes abge-         haltssicherung wegen des Ereignisses gewährt.\nsetzte Beträge sind den Einkünften wieder hinzuzu-\n(2) Der Bund kann von den Trägern der Sozialversiche-\nrechnen; ist der Wehrpflichtige wegen Vorliegens der\nrung entsprechend den §§ 103 bis 114 des Zehnten\nVoraussetzungen des § 46 des Einkommensteuerge-\nBuches Sozialgesetzbuch Erstattung verlangen.\nsetzes zu veranlagen, bestimmt sich das Nettoeinkom-\nmen nach Nummer 2;\n2. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Einkommen-\nsteuer zu veranlagen ist, der Arbeitslohn in dem Jahre,                  II. Leistungen nach § 2 Nr. 2\ndas dem Kalendermonat vor der Einberufung voraus-\ngeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Ein-                                    § 12 a\nkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen                Leistungen für grundwehrdienstleistende\nSozial- und Arbeitslosenversicherung sowie seine Ein-\nSanitätsoffiziere\nkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7\ndes Einkommensteuergesetzes; decken sich die Lohn-            (1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des\nzahlungszeiträume nicht mit diesem Jahr, sind die         § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich\nLohnzahlungszeiträume maßgebend, die in diesem            1 600 Deutsche Mark. Sind unterhaltsberechtigte Fami-\nJahr geendet haben.                                       lienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich\ndieser Betrag auf monatlich 2 050 Deutsche Mark.\n(3) Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten des Ver-\ndienstausfalls infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder          (2) § 7 b Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 sowie § 8\nKrankheit oder aus Gründen, denen der Wehrpflichtige          gelten entsprechend.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987                                   2619\nIII. Leistungen nach § 2 Nr. 3 und 4                    (2) Die Verdienstausfallentschädigung wird in Höhe des\ninfolge des Wehrdienstes entfallenden bisherigen Netto-\n§ 13\neinkommens (§ 10) gewährt; sie beträgt täglich höchstens\n200 Deutsche Mark.\nVerdienstausfallentschädigung\n(3) § 8 gilt entsprechend; § 18 Abs. 2 Satz 1 findet keine\n(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des       Anwendung.\n§ 2 Nr. 3 vorliegen, erhalten auf Antrag Verdienstausfall-\nentschädigung. Die Verdienstausfallentschädigung beträgt\na) für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Familien-                    IV. Gemeinsame Vorschriften\nangehörigen im engeren Sinne 90 vom Hundert,\n§ 14\nb) für die übrigen Wehrpflichtigen 70 vom Hundert\nRuhen der Leistungen\ndes infolge des Wehrdienstes entfallenden bisherigen Net-\ntoeinkommens (§ 10), jedoch monatlich nicht mehr als               (1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung ruhen, wenn\n5 200 Deutsche Mark für Wehrpflichtige nach Buchstabe a        der Wehrpflichtige unter Fortfall der Geld- und Sachbe-\nund 4 100 Deutsche Mark für Wehrpflichtige nach Buch-          züge beurlaubt wird, wenn er eigenmächtig die Truppe\nstabe b. Als Mindestbetrag werden die Sätze der als            oder Dienststelle verläßt, ihr fernbleibt und länger als eine\nAnlage beigefügten Tabelle gewährt; diese Sätze erhalten       Woche abwesend ist oder wenn er eine Freiheitstrafe von\nauch Wehrpflichtige, die einen Verdienstausfall nicht nach-    wenigstens drei Monaten verbüßt.\nweisen oder nicht haben.\n(2) Verbüßt ein anspruchsberechtigter Familienangehö-\n(2) Verdienstausfallentschädigung erhält der Wehr-          riger eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten\npflichtige nicht, dessen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land-     oder ist er für den gleichen Zeitraum auf Grund einer\noder Forstwirtschaft oder dessen selbständige Tätigkeit        Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht, so\nwährend des Wehrdienstes fortgeführt wird. In diesem           ruhen die auf ihn entfallenden Leistungen zur Unterhaltssi-\nFalle werden angemessene Aufwendungen für Ersatz-              cherung.\nkräfte oder Vertreter erstattet, die an Stelle des Wehrpflich-                              § 15\ntigen tätig werden; die in Absatz 1 festgelegten Höchstbe-\nSteuerfreiheit\nträge gelten entsprechend. Als Mindestbetrag werden die\nSätze der als Anlage beigefügten Tabelle gewährt; diese           (1) Leistungen nach diesem Gesetz sind steuerfrei. Dies\nSätze werden auch gewährt, wenn Aufwendungen nicht             gilt nicht für Leistungen nach § 7 b und § 13 Abs. 2 und 3.\nnachgewiesen werden oder nicht entstanden sind.\n(2) Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4\n(3) In den Fällen, in denen der Wehrpflichtige seinen       sind insoweit nicht als Sonderausgaben nach § 10 des\nGewerbebetrieb, Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft         Einkommensteuergesetzes abzugsfähig, als für sie Son-\noder seine selbständige Tätigkeit während des Wehrdien-        derleistungen nach § 7 gewährt werden.\nstes nicht durch eine Ersatzkraft oder einen Vertreter\nfortführen läßt und der Betrieb ruht, erhält der Wehrpflich-                                § 16\ntige neben den Leistungen nach Absatz 1 Ersatz der\nAufwendungen für Miete der Berufsstätte sowie für die                                  Überzahlungen\nübrigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteu-              (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen zur Unterhalts-\nergesetzes, sofern er entsprechende laufende Zahlungs-         sicherung sind zu erstatten, soweit im folgenden nichts\nverpflichtungen für die Dauer des Wehrdienstes nach-           anderes bestimmt ist. Der Einwand der nicht mehr vorhan-\nweist.                                                         denen Bereicherung ist ausgeschlossen.\n(4) Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen            (2) Soweit die Überzahlung auf einer wesentlichen\nDienst erhalten den Mindestbetrag nach Absatz 1 Satz 3          Änderung der Verhältnisse beruht, kann der zu Unrecht\nnur, soweit dieser höher ist als die nach dem Arbeitsplatz-     gezahlte Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der\nschutzgesetz gewährten Bezüge, Gehälter und Löhne,              Empfänger wußte oder wissen mußte, daß ihm die gewähr-\ngemindert um die Steuern vom Einkommen und die Arbeit-          ten Leistungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder nicht in\nnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosen-        der bisherigen Höhe zustanden.\nversicherung.\n(3) Von der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen\n(5) § 8 gilt entsprechend.                                  Leistungen kann ganz oder teilweise abgesehen werden,\nwenn sie eine besondere Härte für den Empfänger bedeu-\ntet oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang\nKosten oder Verwaltungsaufwand entstehen.\n§ 13 a\nVerdienstausfallentschädigung\nbei Wehrdienst                                                Dritter Abschnitt\nvon nicht länger als 3 Tagen                                  Zuständigkeit und Verfahren\n(1) Wehrpflichtige, die Wehrdienst in der Verfügungs-\nbereitschaft von nicht länger als 3 Tagen oder eine Wehr-                                   § 17\nübung von nicht länger als 3 Tagen leisten, erhalten auf                               Zuständigkeit\nAntrag für jeden Werktag, an dem sie mindestens 8 Stun-\nden Wehrdienst (§ 2 des Soldatengesetzes) leisten, Ver-           (1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrage des\ndienstausfallentschädigung.                                    Bundes durch.","2620                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die Fest-         (4) Die Finanzbehörden haben den zur Gewährung der\nstellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssi-      Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behör-\ncherung zuständigen Behörden.                                  den, soweit erforderlich, über die ihnen bekannten Ein-\nkommens- und Vermögensverhältnisse des Wehrpflichti-\ngen und seiner Familienangehörigen Auskunft zu erteilen.\n§ 18\n(5) Die für die Einberufung und Entlassung eines Wehr-\nZahlungsart und Dauer                     pflichtigen zuständigen Stellen haben den nach § 17\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden in       zuständigen Behörden die Tatsachen unverzüglich mitzu-\nder festgesetzten Höhe vom Tage des Beginns bis zum            teilen, die für die Gewährung oder Einstellung der Leistun-\nTage der Beendigung des Wehrdienstes gewährt, sofern           gen zur Unterhaltssicherung erheblich sind.\nnicht zwischenzeitlich eine Änderung in den Verhältnissen\ndes Wehrpflichtigen oder seiner Familienangehörigen ein-                                §§ 21 und 22\ntritt, durch welche die Voraussetzungen zur Weitergewäh-                                (weggefallen)\nrung der Leistungen sich ändern oder entfallen.\n(2) Die laufenden Leistungen zur Unterhaltssicherung\nVierter Abschnitt\nwerden monatlich im voraus gezahlt. Bei einer Zahlung\nnach Tagen wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.                                  Sonstige Vorschriften\n§ 19                                                           § 23\nKosten                                                     Härteausgleich\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung trägt der         (1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften\nBund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu            dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann ein\nleisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind           Ausgleich gewährt werden. Hierzu bedarf es des Einver-\nan den Bund abzuführen.                                       nehmens der obersten Landesbehörde und des Bundes-\nministers der Verteidigung.\n(2) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausga-\nben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen                (2) In bestimmten Fällen kann der Bundesminister der\nsind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes      Verteidigung die Gewährung eines Härteausgleichs allge-\nanzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts            mein zulassen. In diesen Fällen bedarf es des Einverneh-\nverantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse         mens mit der obersten Landesbehörde nicht.\nauf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen\nund zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu                                         § 24\nleistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhän-                                 Ordnungswidrigkeit\ngenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften\nüber die Kassen- und Buchführung der zuständigen Lan-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ndes- und Gemeindebehörden angewendet werden.                   lässig\n1. bei Erteilung der Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1\nunrichtige oder unvollständige Angaben macht oder\n§ 20\n2. die in § 20 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige\nAuskunfts- und Mitteilungspflicht\nnicht oder nicht rechtzeitig erstattet,\n(1) Der Wehrpflichtige und die Familienangehörigen sind    3. Auskünfte, zu denen er nach § 20 Abs. 2 verpflichtet\nauf Verlangen der zuständigen Behörden (§ 17) verpflich-           ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig\ntet, diesen die zur Feststellung der Leistungen zur Unter-         erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben\nhaltssicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie           macht.\nsind ferner verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse,\ndie für die Bemessung dieser Leistungen von Einfluß ist,          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nunverzüglich anzuzeigen.                                       geahndet werden.\n(2) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen der zuständi-                                   § 25\ngen Behörde Auskunft über Art und Dauer der Beschäfti-                      Erlaß von Rechtsverordnungen\ngung, über die Arbeitsstätte und über den Arbeitsverdienst\ndes zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und              Die Bundesregierung bestimmt das Nähere über den\nder Familienangehörigen zu erteilen.                           Inhalt und Umfang der in den §§ 6 und 7 genannten\nLeistungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n(3) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, über  Bundesrates.\nalle das Beschäftigungsverhältnis des Wehrpflichtigen und\nder Familienangehörigen betreffenden ihnen bekannten                                         § 26\nTatsachen Auskunft zu erteilen.                                                         (Inkrafttreten)","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987                                               2621\nAnlage\n(zu § 13)\nMonatsbetrag (Tagessatz)\n- in DM -\nDienstgrad                                                                                 verheiratet**)\nledig*)          verheiratet         ein           zwei        drei und\nKind          Kinder     mehr Kinder\nGrenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter                            1 035               1 275          1 350          1 440          1 545\n(34,50)             (42,50)       (45)           (48)           (51,50)\nObergefreiter                                                     1 050               1 290          1 365          1 470          1 560\n(35)                (43)          (45,50)        (49)           (52)\nHauptgefreiter                                                    1 080               1 305          1 380          1 485          1 575\n(36)                (43,50)       (46)           (49,50)        (52,50)\nUnteroffizier, Maat,                                              1 095               1 335          1 410          1 500          1 605\nFahnenjunker, Seekadett                                              (36,50)             (44,50)       (47)           (50)           (53,50)\nStabsunteroffizier, Obermaat                                      1 140               1 365          1 470          1 545          1 635\n(38)                (45,50)       (49)           (51,50)        (54,50)\nFeldwebel, Bootsmann, Fähnrich                                    1 200               1 410          1 500          1 605          1 680\n(40)                (47)          (50)           (53,50)        (56)\nOberfeldwebel, Oberbootsmann                                      1 230               1 440          1 545          1 635          1 725\n(41)                (48)          (51,50)        (54,50)        (57,50)\nHauptfeldwebel, Hauptbootsmann,                                   1 290               1 530          1 605          1 695          1 800\nOberfähnrich                                                         (43)                (51)          (53,50)         (56,50)       (60)\nLeutnant, Stabsfeldwebel,                                         1 380               1 635          1 725          1 830          1 920\nStabsbootsmann                                                       (46)                (54,50)       (57,50)        (61)           (64)\nOberleutnant, Oberstabsfeldwebel,                                 1 440               1 740          1 815          1 920          2 010\nOberstabsbootsmann                                                   (48)                (58)          (60,50)        (64)           (67)\nHauptmann, Kapitänleutnant                                        1 605               1 920          2 025          2130           2220\n(53,50)             (64)          (67,50)        (71)           (74)\nMajor, Korvettenkapitän, Stabsarzt                                1 830               2 265          2385           2460           2 580\n(61)                (75,50)       (79,50)        (82)           (86)\nOberstleutnant, Fregattenkapitän,                                 1 875               2340           2 505          2 535          2655\nOberstabsarzt                                                        (62,50)             (78)          (83,50)         (84,50)       (88,50)\nOberfeldarzt, Flottillenarzt                                      2 025               2 535          2655           2730           2850\n(67,50)             (84,50)       (88,50)         (91)          (95)\nOberst, Kapitän zur See, Oberstarzt,                              2190                2 790          2865           2970           3 060\nFlottenarzt und höhere Dienstgrade                                   (73)                (93)          (95,50)         (99)          (102)\n*) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 1 Buchstabe b .\n.. ) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 1 Buchstabe a."]}