{"id":"bgbl1-1987-57-2","kind":"bgbl1","year":1987,"number":57,"date":"1987-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/57#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_57.pdf#page=11","order":2,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes","law_date":"1987-12-14T00:00:00Z","page":2611,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 57   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987                             2611\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nVom 14. Dezember 1987\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die Einzelleistungen dürfen zusammen mit\nArtikel 1                               den allgemeinen Leistungen 90 vom Hundert der\nBemessungsgrundlage nicht überschreiten. Reicht\nDas Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der              dieser Betrag zur vollen Befriedigung der Ansprü-\nBekanntmachung vom 9. September 1980 (BGBI. 1                    che nicht aus, sind die Einzelleistungen zu kür-\nS. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes         zen.\"\nvom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt\ngeändert:\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „ 7\" durch die Zahl\n,,§ 5                              ,,6\" ersetzt.\nAllgemeine Leistungen\nb) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „nichtsozialversi-\n(1) Anspruchsberechtigte Familienangehörige im            cherungspflichtiger\" durch das Wort „nichtkran-\nengeren Sinne erhalten zur Unterhaltssicherung allge-        kenversicherungspflichtiger\" ersetzt.\nmeine Leistungen.\n(2) Die allgemeinen Leistungen betragen                c) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. für die Ehefrau 60 vom Hundert der Bemessungs-            ,,3. Ersatz der Beiträge zu einer Krankenversiche-\ngrundlage, höchstens 1 872 Deutsche Mark                        rung, die zugunsten von Familienangehörigen\nmonatlich,                                                      ohne eigenes Einkommen an ein privates\nKrankenversicherungsunternehmen oder an\n2. für jedes Kind 12 vom Hundert der Bemessungs-                    einen Träger der gesetzlichen Krankenversi-\ngrundlage, höchstens 375 Deutsche Mark monat-                   cherung gezahlt werden;\".\nlich; werden allgemeine Leistungen nach Num-\nmer 1 nicht gewährt, erhöht sich der Anspruch für     d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\njedes Kind auf 20 vom Hundert der Bemessungs-\ngrundlage, höchstens 624 Deutsche Mark monat-               ,,(3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4\nlich.                                                    dürfen höchstens 6 vom Hundert, die nach Absatz\n2 Nr. 5 höchstens 25 vom Hundert der Bemes-\nDie Beträge nach den Nummern 1 und 2 zusammen\nsungsgrundlage betragen. Diese Sonderleistungen\ndürfen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage                dürfen außerdem zusammen mit den allgemeinen\nnicht überschreiten.                                         Leistungen und den Einzelleistungen 90 vom Hun-\n(3) Als Mindestleistungen werden gewährt                  dert der Bemessungsgrundlage nicht überschrei-\nten. Reicht dieser Betrag zur vollen Befriedigung\n1. der Ehefrau 650 Deutsche Mark monatlich,                  der Ansprüche nicht aus, sind zuerst die Einzellei-\n2. dem ersten Kind 21 0 Deutsche Mark, dem zweiten           stungen, dann die Sonderleistungen zu kürzen.\"\nKind 180 Deutsche Mark, dem dritten und jedem\nweiteren Kind je 150 Deutsche Mark monatlich.\n5. § 7 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nDer Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 960\nDeutsche Mark, wenn die Ehefrau mit einem oder            a) In Nummer 1 wird die Zahl „420\" durch die Zahl\nmehreren minderjährigen Kindern in einem gemeinsa-            ,,51 0\" ersetzt.\nmen Haushalt lebt und für deren Pflege und Erziehung\nsorgt.\"                                                   b) In Nummer 2 wird die Zahl „294\" durch die Zahl\n,,357\" ersetzt.\n2. Die Anlage 1 (zu § 5) wird gestrichen.\nc) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                 „überschreitet in den Fällen der Nummer 1 die\nMiete den Höchstbetrag und beträgt die Bemes-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                           sungsgrundlage mehr als 2 040 Deutsche Mark,\n,,(1) Anspruchsberechtigte sonstige Familien-          erhöht sich die Mietbeihilfe bis zu 25 vom Hundert\nangehörige erhalten zur Unterhaltssicherung Ein-         der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch auf\nzelleistungen.\"                                          780 Deutsche Mark monatlich.\"","2612                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n6. § 7 b Abs. 2 wird wie folgt geändert:                         b) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils nach dem\nWort „Anlage\" das Zahlzeichen „II\" gestrichen.\na) In Satz 1 werden die Worte „die an seiner Stelle\ntätig werden,\" gestrichen.                                 c) Die Anlage II (zu § 13) wird durch die diesem\nGesetz beigefügte Anlage (zu § 13) ersetzt.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Ersatzkraft im Sinne des Satzes 1 ist, wer mit\n10. In § 13 a Abs. 2 wird die Zahl „ 150\" durch die Zahl\nRücksicht auf die wehrdienstbedingte Abwesenheit\n,,200\" ersetzt.\ndes Betriebs- oder Praxisinhabers eingestellt wor-\nden ist und an dessen Stelle tätig wird.\"\n11. § 14 Abs. 3 wird gestrichen.\n7. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird gestrichen.                                                       Artikel 2\nb) ,,(1 )\" wird gestrichen.                                  Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                               Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wortlaut\ndes Unterhaltssicherungsgesetzes in der vom Inkrafttreten\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                       dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\n,,(1) Bemessungsgrundlage im Sinne dieses           blatt bekanntmachen.\nGesetzes ist der monatliche Durchschnitt des\nNettoeinkommens des Wehrpflichtigen.\"                                           Artikel 3\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Zeiten\"                             Inkrafttreten\ndie Worte „der Berufsausbildung sowie Zeiten\"\neingefügt.                                               (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1987 in\nKraft.\n9. § 13 wird wie folgt geändert:\n(2) Für Anspruchsberechtigte, denen vor dem Inkrafttre-\na) In Absatz 1 werden die Zahl „4 050\" durch die Zahl    ten dieses Gesetzes Leistungen nach dem Unterhalts-\n„5 200\" und die Zahl „3 150\" durch die Zahl           sicherungsgesetz bewilligt worden sind, bleiben die bishe-\n,,4 100\" ersetzt.                                     rigen Vorschriften maßgebend, wenn sie günstiger sind.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. Dezember 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner","Nr. 57          Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987                                          2613\nAnlage\n(zu § 13)\nMonatsbetrag (Tagessatz)\n- in DM -\nDienstgrad                                                                                verheiratet **)\nledig*)          verheiratet         ein           zwei           drei und\nKind          Kinder        mehr Kinder\nGrenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter                            1 035              1 275          1 350          1 440             1 545\n(34,50)             (42,50)       (45)            (48)             (51,50)\nObergefreiter                                                     1 050              1 290          1 365          1 470             1 560\n(35)                (43)          (45,50)         (49)             (52)\nHauptgefreiter                                                    1 080              1 305          1 380          1 485             1 575\n(36)                (43,50)       (46)            (49,50)          (52,50)\nUnteroffizier, Maat,                                              1 095              1 335          1 410          1 500             1 605\nFahnenjunker, Seekadett                                             (36,50)             (44,50)       (47)            (50)             (53,50)\nStabsunteroffizier, Obermaat                                      1 140              1 365          1 470          1 545             1 635\n(38)                (45,50)       (49)            (51,50)          (54,50)\nFeldwebel, Bootsmann, Fähnrich                                   1 200               1 410          1 500          1 605             1 680\n(40)                (47)          (50)            (53,50)          (56)\nOberfeldwebel, Oberbootsmann                                     1 230               1 440          1 545          1 635             1 725\n(41)                (48)          (51,50)         (54,50)          (57,50)\nHauptfeldwebel, Hauptbootsmann,                                  1 290               1 530          1 605          1 695           , 1 800\nOberfähnrich                                                        (43)                (51)          (53,50)         (56,50)          (60)\nLeutnant, Stabsfeldwebel,                                        1 380               1 635          1 725          1 830             1 920\nStabsbootsmann                                                      (46)                (54,50)       (57,50)         (61)             (64)\nOberleutnant, Oberstabsfeldwebel,                                1 440               1 740          1 815          1 920             2 010\nOberstabsbootsmann                                                  (48)                (58)          (60,50)         (64)             (67)\nHauptmann, Kapitänleutnant                                       1 605               1 920          2025           2130              2220\n(53,50)             (64)          (67,50)         (71)             (74)\nMajor, Korvettenkapitän, Stabsarzt                               1 830               2265           2385           2460              2580\n(61)                (75,50)       (79,50)         (82)             (86)\nOberstleutnant, Fregattenkapitän,                                1 875               2340           2 505          2535              2655\nOberstabsarzt                                                       (62,50)             (78)          (83,50)         (84,50)          (88,50)\nOberfeldarzt, Flottillenarzt                                     2025                2 535          2655           2730              2850\n(67,50)             (84,50)       (88,50)         (91)             (95)\nOberst, Kapitän zur See, Oberstarzt,                             2190                2 790          2865           2970              3060\nFlottenarzt und höhere Dienstgrade                                  (73)                (93)          (95,50)         (99)             (102)\n*) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des§ 13 Abs. 1 Buchstabe b .\n.. ) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des§ 13 Abs. 1 Buchstabe a."]}