{"id":"bgbl1-1987-57-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":57,"date":"1987-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_57.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmißbrauch (Achtes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)","law_date":"1987-12-14T00:00:00Z","page":2602,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2602                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGesetz\nzur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente\nund zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmißbrauch\n(Achtes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)\nVom 14. Dezember 1987\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder              b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; er wird wie\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                          folgt geändert:\nGesetz beschlossen:\nNach den Worten „Aufhebung von Aufträgen\"\nArtikel 1                                   werden ein Komma und die Worte „über den Inhalt\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                           der Anzeige nach Absatz 3\" eingefügt.\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                     c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 27. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1542), wird wie           5. Dem § 29 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:\nfolgt geändert:\n„Wird die Stellungnahme des zuständigen Organs der\nSelbstverwaltung eingeholt, bedarf es nicht der An-\n1. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und\na) In Satz 1 werden die Worte „sowie die Bekannt-               der Arbeitnehmer.\"\ngabe von Stellenangeboten und Stellengesuchen\nim Ton- und Fernsehrundfunk\" gestrichen.\n6. Dem § 31 wird folgender Satz 3 angefügt:\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Druckschriften\"\n,,Diesem Auftrag dienen auch die Selbstinformations-\ndie Worte „sowie ihre Bekanntgabe im Ton- und\neinrichtungen zur Berufswahl.\"\nFernsehrundfunk und durch Bildschirmtext\" einge-\nfügt und das Wort „wird\" durch das Wort „werden\"\nersetzt.                                                7. In§ 39 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Antrag-\nsteller\" die Worte „oder der in § 40 c genannten Aus-\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                                   zubildenden\" eingefügt.\na) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n8. § 40 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Das Vermittlungsgesuch eines Arbeitsuchen-\nden, der weder Arbeitslosengeld noch Arbeits-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlosenhilfe bezieht, wird drei Monate bearbeitet. Der           aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nArbeitsuchende kann es erneuern.\"\n„Die Bundesanstalt gewährt Auszubildenden\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; Satz 1 erhält                  Berufsausbildungsbeihilfen für eine berufliche\nfolgende Fassung:                                                   Ausbildung in Betrieben oder überbetrieb-\n,,Die Bundesanstalt soll arbeitslosen Arbeitsuchen-                 lichen Ausbildungsstätten sowie für die\nden, die ihr Vermittlungsgesuch erneuern, eine                      Teilnahme an nicht den Schulgesetzen der\nArbeitsberatung anbieten; im übrigen soll sie                       Länder unterliegenden beruflichen Bildungs-\nArbeitnehmer, die arbeitslos gemeldet sind, in                      maßnahmen, die auf die Aufnahme einer\nAbständen von nicht länger als drei Monaten zu                      Berufsausbildung vorbereiten oder der beruf-\neiner Arbeitsberatung einladen.\"                                    lichen Eingliederung dienen (berufsvorberei-\ntende Bildungsmaßnahmen), soweit ihnen\n3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in jedem                         nach Maßgabe dieses Gesetzes und der\n'Einzelfalle\" gestrichen.                                                Anordnung der Bundeanstalt die hierfür erfor-\nderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfü-\n4. § 23 wird wie folgt geändert:                                            gung stehen.\"\na) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:                            bb) In Satz 3 wird das Wort „Maßnahmen\" durch\n,,(3) Eine natürliche Person, die unentgeltlich und               das Wort „Bildungsmaßnahmen\" ersetzt.\nuneigennützig Arbeitsvermittlung ausüben will, hat          b) In Absatz 1 a Satz 1 werden das Wort „Maß-\ndies der Bundesanstalt schriftlich anzuzeigen; sie               nahme\" durch das Wort „Bildungsmaßnahme\" und\ngilt für den Zeitraum als mit der Arbeitsvermittlung             in Absatz 1 b Satz 1 das Wort „Maßnahmen\" durch\nbeauftragt, der in der Anzeige angegeben wird.                  das Wort „Bildungsmaßnahmen\" ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 2 bleibt unberührt; Absatz 2 gilt\nentsprechend. Der Auftrag kann auch aufgehoben\nwerden, wenn während eines Zeitraumes von               9. § 40 a wird wie folgt geändert:\nwenigstens einem Jahr keine Vermittlungstätigkeit            a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Maßnahme\"\nausgeübt wurde.\"                                                durch das Wort „Bildungsmaßnahme\" ersetzt.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987                               2603\nb) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:                          für einen erfolgreichen Abschluß der betrieblichen\nBerufsausbildung erforderlich sind,\n,,(1 a) In der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum\n31. Dezember 1992 genügt zur Erfüllung der Vor-          2. das erste Jahr einer Berufsausbildung in einer\naussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, daß der Antrag-             überbetrieblichen Einrichtung, wenn eine Ausbil-\nsteller, wenn er bei Beginn der Maßnahme das                dungsstelle in einem Betrieb auch mit ausbildungs-\n25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und minde-          begleitenden Hilfen nach Nummer 1 nicht vermittelt\nstens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos                 werden kann,\ngemeldet war, mindestens vier Monate lang eine           3. die Fortsetzung der nach Nummer 2 geförderten\ndie Beitragspflicht begründende Beschäftigung                Berufsausbildung in der überbetrieblichen Einrich-\nausgeübt hat. Von dem Erfordernis der dreimona-              tung bis zum Abschluß, wenn vorher eine Ausbil-\ntigen Arbeitslosigkeit kann abgesehen werden,                dungsstelle in einem Betrieb auch mit ausbildungs-\nwenn bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Vor-             begleitenden Hilfen nach Nummer 1 nicht vermittelt\naussetzung eine Vermittlung in eine berufliche               werden kann.\nAusbildungsstelle oder Arbeit nicht zu erwarten ist.\nFür Teilnehmer an laufenden Maßnahmen, die vor              (3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 darf\ndem 1. Januar 1993 in die Maßnahme eingetreten           als Zuschuß zur Ausbildungsvergütung höchstens ein\nsind, gilt Satz 1 bis zum Ende der Maßnahme.\"            Betrag bis zur Höhe des Bedarfssatzes gewährt wer-\nden, der auf Grund von § 40 der Berufsausbildungs-\n10. Nach § 40 a werden folgende §§ 40 b und 40 c ein-            beihilfe für den Lebensunterhalt eines unverheirateten\ngefügt:                                                      Auszubildenden, der das 21. Lebensjahr noch nicht\n,,§ 40 b                           vollendet hat und im Haushalt der Eltern unter-\ngebracht ist, zugrunde zu legen ist, zuzüglich fünf vom\nIn der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezem-         Hundert jährlich ab dem zweiten Ausbildungsjahr. Der\nber 1992 kann die Bundesanstalt Arbeitslosen, die bei        Betrag erhöht sich um die vom Arbeitgeber zu tragen-\nBeginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht            den Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,\nvollendet haben und mindestens drei Monate beim              Krankenversicherung, Unfallversicherung und zur\nArbeitsamt arbeitslos gemeldet waren, Berufsausbil-\nBundesanstalt. Den Umfang der Förderung im übrigen\ndungsbeihilfen nach den §§ 40 und 40 a auch für die          und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bestimmt die\nTeilnahme an nicht den Schulgesetzen der Länder\nBundeanstalt durch Anordnung.\"\nunterliegenden\n1. Vorbereitungslehrgängen zum nachträglichen Er-        11. In § 44 Abs. 4 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 112 Abs. 2\nwerb des Hauptschulabschlusses und                       Satz 3\" durch das Zitat ,,§ 112 Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.\n2. allgemeinbildenden Kursen zum Abbau von beruf-\n12. In § 53 Abs.·3 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 49 Abs. 1\nlich schwerwiegenden Bildungsdefiziten\nSatz 2\" durch das Zitat ,,§ 49 Abs. 1 Satz 4 Buch-\ngewähren. § 40 a Abs. 1 a Satz 2 gilt entsprechend.          stabe b\" ersetzt.\nGefördert werden können Maßnahmen mit einer\nDauer von mindestens sechs Wochen und höchstens          13. § 55 a wird wie folgt geändert:\neinem Jahr. Maßnahmen nach Nummer 2 dürfen nur               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Zahl „ 19\" durch die\ngefördert werden, wenn die Teilnahme für eine dauer-             Zahl „ 18\", die Zahl „ 13\" durch die Zahl „26\" und\nhafte berufliche Eingliederung des Arbeitslosen not-             die Zahl „zehn\" durch die Zahl „vier\" ersetzt.\nwendig ist.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden hinter den Worten\n§ 40c\n„entrichtet hat\" das Komma durch einen Punkt\n(1) Die Bundesanstalt kann Ausbildenden Zu-                   ersetzt und der Satzteil „höchstens jedoch die\nschüsse zur Förderung der Berufsausbildung von aus-              Beträge, die der Antragsteller als Beiträge tatsäch-\nländischen Auszubildenden sowie von lernbeeinträch-              lich aufzuwenden hat\" gestrichen.\ntigten oder sozial benachteiligten deutschen Auszubil-\nc) In Absatz 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:\ndenden gewähren, denen nach der Teilnahme an\nberufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ohne wei-                 ,,Sie kann die Zuschüsse nach Absatz 3 pauscha-\ntere Förderung eine Ausbildungsstelle in einem aner-             lieren.\"\nkannten Ausbildungsberuf durch die Bundesanstalt\nnicht vermittelt werden kann. Ausbildungsbegleitende     14. Nach § 62 wird eingefügt:\nHilfen nach Absatz 2 Nr. 1 können auch für einen                              „Siebter Unterabschnitt\nAuszubildenden gewährt werden, wenn ohne diese\nFörderung der Teilnahme an\nFörderung ein Abbruch seiner Ausbildung droht. Die\nDeutsch-Sprachlehrgängen für Aussiedler,\nBundesanstalt kann bei ausbildungsbegleitenden Hil-\nAsylberechtigte und Kontingentflüchtlinge\nfen nach Absatz 2 Nr. 1 von dem Erfordernis der\nTeilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungs-                                      § 62 a\nmaßnahme absehen, wenn die Teilnahme für den                    (1) Die Bundesanstalt gewährt\nErfolg der Ausbildung nicht notwendig ist.\n1. Aussiedlern im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und\n(2) Gefördert werden folgende Maßnahmen im Rah-               Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der\nmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem                    Fassung der Bekanntmachung vom 3. September\nBerufsbildungsgesetz:                                            1971 (BGBI. 1 S. 1565, 1807), zuletzt geändert\n1. ausbildungsbegleitende Hilfen des ausbildenden                durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Februar\nBetriebes oder eines anderen Trägers, soweit sie             1986 (BGBI. 1 S. 265),","2604                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2. Personen, die eine einmalige Überbrückungshilfe           auch keine Leistungen nach den Allgemeinen Verwal-\nder Bundesregierung nach den Richtlinien des             tungsvorschriften des Bundesministers für Jugend,\nBundesministers des Innern vom 29. November              Familie und Gesundheit über Beihilfen zur Eingliede-\n1985 (GMBI. 1986 S. 8), zuletzt geändert durch die       rung junger Aussiedler, junger Zuwanderer aus der\nRichtlinien vom 17. Dezember 1986 (GMBI. 1987            DDR und Berlin (Ost) sowie junger Flüchtlinge - sog.\nS. 20), erhalten haben,                                  Garantiefonds - (AVV-G F) vom 17. Dezember 1981\n(GMBI. 1982 S. 65) in Anspruch nehmen können, die\n3. Ausländern, die als Asylberechtigte nach dem\nnotwendigen Kosten, die durch die Durchführung der\nAsylverfahrensgesetz anerkannt sind und ihren\nLehrgänge und die Abgabe von Lernmitteln an die\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-\nTeilnehmer unmittelbar entstehen.\nses Gesetzes haben,\n(2) Die Bundesanstalt trägt die notwendigen Fahr-\n4. Ausländern, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktio-\nkosten, die durch die Teilnahme an Deutsch-Sprach-\nnen der Bundesrepublik Deutschland durch Er-\nlehrgängen unmittelbar entstehen.\nteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise\nin der Form des Sichtvermerks oder durch Über-                                      § 62 d\nnahmeerklärung nach § 22 des Ausländergesetzes               Für die Leistungen nach den §§ 62 b und 62 c gel-\nvom 28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geän-       ten die §§ 33, 34 und 45 entsprechend. Die Bundes-\ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Januar          anstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über\n1987 (BGBI. 1 S. 89), im Geltungsbereich dieses          Voraussetzungen, Art, Umfang und Durchführung der\nGesetzes aufgenommen worden sind (Kontingent-            Förderung nach diesem Unterabschnitt.\"\nflüchtlinge)\nLeistungen nach § 62 b, wenn sie                         15. Dem § 63 wird folgender Absatz 4 angefügt:\na) an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägi-               ,,(4) Bis zum 31. Dezember 1989 wird bei außer-\ngem Unterricht teilnehmen,                               gewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt\nb) im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von minde-         Kurzarbeitergeld auch an Arbeitnehmer gewährt, die\nstens zehn Wochen Dauer in den letzten zwölf             in Unternehmen mit Betrieben im Sinne des § 67\nMonaten vor der Ausreise ausgeübt haben,                 Abs. 2 Nr. 3 beschäftigt und zur Vermeidung von\nanzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne des § 17\nc) beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-                 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in einer\nSprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung          betriebsorganisatorisch       eigenständigen       Einheit\ndienende Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich die-        zusammengefaßt sind, wenn der Arbeitsausfall auf\nses Gesetzes aufzunehmen,                                einer schwerwiegenden strukturellen Verschlechte-\nd) die für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfor-        rung der Lage des Wirtschaftszweiges beruht; die\nderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht         Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und des\nbesitzen.                                                Absatzes 3 brauchen nicht vorzuliegen.\"\n(2) Leistungen nach § 62 b werden auch gewährt,\nwenn wegen der besonderen Verhältnisse im                16. In § 64 Abs. 3 wird nach dem Wort „Arbeitsausfall\"\nHerkunftsland die Voraussetzungen nach Absatz 1              das Wort „überwiegend\" eingefügt.\nnicht erfüllt werden konnten und die Nichtgewährung\nder Leistungen eine unbillige Härte darstellen würde.    17. § 68 wird wie folgt geändert:\n§ 62 b                              a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 112 Abs. 2\nSatz 2\" durch das Zitat ,,§ 112 Abs. 3 Satz 2\"\n(1) Die Teilnehmer erhalten für längstens zehn                 ersetzt.\nMonate Unterhaltsgeld, und zwar\nb) In Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 112 Abs. 2 Satz 3\"\na) Aussiedler (§ 62 a Abs. 1 Nr. 1) und Personen, die             durch das Zitat ,,§ 112 Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.\neine einmalige Überbrückungshilfe erhalten haben\n(§ 62 a Abs. 1 Nr. 2) in Höhe von 63 vom Hundert,        c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:\n,,Bei Arbeitnehmern mit einer geringeren wöchent-\nb) Asylberechtigte (§ 62 a Abs. 1 Nr. 3) und Kon-\nlichen Arbeitszeit als dreiunddreißig Stunden ist\ntingentflüchtlinge(§ 62 a Abs. 1 Nr. 4) in Höhe von\n58 vom Hundert                                                das Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunde durch\nTeilung des jeweiligen Leistungssatzes nach§ 111\ndes um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitneh-                Abs. 2 durch die wöchentliche Arbeitszeit des\nmern gewöhnlich anfallen, verminderten durchschnitt-              Arbeitnehmers zu errechnen; dieser Leistungssatz\nlichen Arbeitsentgelts aller Bezieher von Arbeitslosen-           wird ermittelt durch Vervielfachung des Arbeitsent-\ngeld am 1 . September des vorangegangenen Kalen-                  gelts (Absatz 1 und 2) mit der Zahl der vereinbarten\nderjahres; § 44 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. _                 regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden.\"\n(2) Die durch die Teilnahme entstehenden notwen-\ndigen Kosten werden erstattet.                           18. § 72 wird wie folgt geändert:\n§ 62c                              a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Bundesanstalt erstattet den Trägern von                „Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend mit der\nDeutsch-Sprachlehrgängen für Aussiedler, Empfän-                  Maßgabe, daß der Antrag bei dem Arbeitsamt zu\nger einer einmaligen Überbrückungshilfe, Asylberech-              stellen ist, in dessen Bezirk die für den Betrieb\ntigte und Kontingentflüchtlinge, die keinen Anspruch              zuständige Lohnstelle liegt.\"\nauf Leistungen nach den §§ 62 a und 62 b haben und           b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.","Nr. 57     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987                                2605\n19. § 81 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                    Arbeit zugute kommt, Darlehen oder Zuschüsse in\nangemessener Höhe und zu nicht weniger günstigen\n,,Für Anträge nach§ 77 ist das Arbeitsamt zuständig,\nBedingungen gewährt. Der Präsident der Bundes-\nin dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat; für\nanstalt kann auf Antrag des Landes die Landesmittel\nAnerkennungsanträge nach § 78 ist das Arbeitsamt\nzuteilen und verwalten.\nzuständig, in dessen Bezirk die Baustelle liegt; für\nLeistungsanträge nach § 78 und für Anträge nach                     (3) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der\n§ 80 ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk            verstärkten Förderung durch Anordnung das Nähere\ndie für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt.\"              über Voraussetzung, Art, Umfang und Überwachung\nder Förderung bestimmen.\"\n20. In § 84 Abs. 1 werden das Komma hinter der Num-\nmer 2 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3           26. Dem § 97 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ngestrichen.\n,,(4) In Fällen, in denen es aus arbeitsmarkt- oder\nsozialpolitischen Gründen geboten ist, insbesondere\n21. § 88 wird wie folgt geändert:\nbei älteren Arbeitslosen, die vor Beginn des Arbeits-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           verhältnisses mindestens achtzehn Monate beim\n,,(1) Die Arbeitsausfälle (§ 84 Abs. 1) einer Kalen-     Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind, kann der\nderwoche sind vom Arbeitgeber spätestens am                Zuschuß nach Absatz 2 bis zu siebzig vom Hundert\ndritten Arbeitstag der den Arbeitsausfällen folgen-        des Arbeitsentgelts betragen, von einer Verminderung\nden Kalenderwoche dem Arbeitsamt, in dessen                des Zuschusses abgesehen werden und die Förde-\nBezirk die Baustelle liegt, schriftlich anzuzeigen;        rung bis zu acht Jahren dauern; bei einer Arbeitslosig-\ndie Anzeige kann auch die Betriebsvertretung               keit von mindestens vierundzwanzig Monaten kann\nerstatten. Wird die Anzeige nach Satz 1 nicht oder         der Zuschuß bis fünfundsiebzig vom Hundert betra-\nverspätet erstattet, so kann Schlechtwettergeld für        gen.\"\ndie Arbeitsausfälle der Kalenderwoche nicht\ngewährt werden.\"                                       27. In § 102 Abs. 1 und 2 werden die Worte „ 19 Stunden\"\njeweils durch die Worte „ 18 Stunden\" ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende\nFassung:                                               28. In § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „eine\n„Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Beifügung            längere als kurzzeitige zumutbare Beschäftigung\"\nder Stellungnahme der Betriebsvertretung bis zum           durch die Worte „eine zumutbare, nach § 168 die\nAblauf einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach          Beitragspflicht begründende oder allein nach § 169\ndem Ende der Schlechtwetterzeit bei dem Arbeits-           Nr. 2 beitragsfreie Beschäftigung\" ersetzt.\namt zu stellen, in dessen Bezirk die für den Betrieb\nzuständige Lohnstelle liegt;\".                         29. Nach § 103 wird folgender § 103 a eingefügt:\n,,§ 103 a\n22. § 89 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Ist der Arbeitslose Schüler oder Student einer\n„Sie kann ferner die Zuständigkeit des Arbeitsamtes           Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungs-\nabweichend von § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2            stätte, so wird vermutet, daß er nur Beschäftigungen\nbestimmen.\"                                                   ausüben kann, die nach § 169 Nr. 5 oder nach § 169\nNr. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 172 Abs. 1\n23. In § 91 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Dar-               Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung beitragsfrei\nlehen\" die Worte „oder Zinszuschüsse\" eingefügt.              sind.\n(2) Die Vermutung nach Absatz 1 ist widerlegt,\n24. In § 95 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Dar-                wenn der Arbeitslose darlegt und nachweist, daß der\nlehens,\" die Worte „über die Gewährung und die                  Ausbildungsgang eine die Beitragspflicht begrün-\nHöhe von Zinszuschüssen,\" eingefügt.                            dende Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung\nder in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen\n25. § 96 erhält folgende Fassung:                                   vorgeschriebenen Anforderungen zuläßt.\"\n,,§ 96\n30. In § 105 c Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n(1) Die Bundesanstalt kann zur Sicherstellung der\nRestfinanzierung von Maßnahmen, die nach den                    ,,Der Anspruch nach Satz 1 wird nicht dadurch ausge-\n§§ 91 bis 95 gefördert werden, weitere Beträge für die          schlossen, daß der Arbeitslose nur Beschäftigungen\nGewährung von Darlehen und Zuschüssen bereitstel-               ausüben kann, die nach § 169 Nr. 1 dieses Gesetzes\nlen (verstärkte Förderung). Aus diesen Mitteln sollen          in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsver-\nZuschüsse vor allem für Arbeiten gewährt werden,                sicherungsordnung beitragsfrei sind.\"\ndurch die in angemessenem Umfange Dauerarbeits-\nplätze geschaffen oder gesichert werden. Vorzugs-         31. § 112 wird wie folgt geändert:\nweise sollen Arbeiten gefördert werden, die der Vor-            a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:\nbereitung oder Ergänzung anderer wirtschaftsfördern-\n,,(1) Arbeitsentgelt im Sinne des § 111 Abs. 1 ist\nder Maßnahmen, insbesondere der Anpassung an\ndas Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemes-\nwirtschaftliche Strukturveränderungen oder dem wirt-\nsungszeitraum durchschnittlich in der Woche\nschaftlichen Fortschritt dienen.\nerzielt hat. Mehrarbeitszuschläge, Arbeitsentgelte,\n(2) Darlehen und Zuschüsse nach Absatz 1 dürfen                    die der Arbeitslose wegen der Beendigung des\nnur bewilligt werden, wenn auch das Land, dem die                    Arbeitsverhältnisses erhält, sowie einmalige und","2606                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nwiederkehrende Zuwendungen bleiben außer                              Arbeitsentgelt, nach dem bei Teilnahme an\nBetracht; dies gilt auch für Zuwendungen, die                         einer Maßnahme mit ganztägigem Unterricht ·\nanteilig gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhält-                     das Unterhaltsgeld zuletzt bemessen worden\nnis vor dem Fälligkeitstermin endet.                                  ist\" ersetzt.\n(2) Der Bemessungszeitraum umfaßt die beim                   dd) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nAusscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten\n„9. für die Zeit, in der der Arbeitslose als\nLohnabrechnungszeiträume der letzten drei\nWehr- oder Zivildienstleistender nach\nMonate der die Beitragspflicht begründenden\n§ 168 Abs. 2 beitragspflichtig war, das\nBeschäftigungen vor der Entstehung des\nArbeitsentgelt nach Absatz 1 der letzten\nAnspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt\ndie Beitragspflicht begründenden Be-\nerzielt hat. Enthalten die Lohnabrechnungszeit-\nschäftigung als Arbeiter oder Angestellter\nräume weniger als 60 Tage mit Anspruch auf\nvor Beginn des Dienstes. Hat der Arbeits-\nArbeitsentgelt, so verlängert sich der Bemessungs-\nlose kein Arbeitsentgelt im Sinne des Sat-\nzeitraum um weitere Lohnabrechnungszeiträume,\nzes 1 erzielt, so ist das Arbeitsentgelt\nbis 60 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt\nnach Absatz 7 zugrunde zu legen,\".\nerreicht sind. Ist das Arbeitsentgelt im letzten Jahr\nvor dem Ende des Bemessungszeitraums außer-                c) Folgender Absatz 9 wird eingefügt:\ngewöhnlich gestiegen, so treten an die Stelle der in              ,,(9) War der Arbeitslose im Bemessungszeitraum\nSatz 1 genannten drei Monate zwölf Monate und                   zur Berufsausbildung beschäftigt und hat er die\nan die Stelle der in Satz 2 genannten 60 Tage                   Abschlußprüfung bestanden, so ist für die Zeit\n240 Tage. Eine außergewöhnliche Steigerung des                  nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der\nArbeitsentgelts liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt              Beschäftigung zur Berufsausbildung abweichend\nüber die betriebsübliche Anpassung der Arbeits-                von Absatz 5 Nr. 2 mindestens von einem Arbeits-\nentgelte an die wirtschaftliche Entwicklung hinaus             entgelt in Höhe von 75 vom Hundert des Arbeits-\ngestiegen und das durchschnittlich in der Woche                entgelts nach Absatz 7 auszugehen.\"\nerzielte Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum\nnach Satz 1 um mehr als ein Drittel höher ist als          d) Absatz 9 wird Absatz 10 und wie folgt geändert:\ndas im Zeitraum nach Satz 3. Zeiten einer                      Die Zahl „5\" wird durch die Zahl „ 10\" ersetzt.\nBeschäftigung zur Berufsausbildung bleiben inso-\ne) Absatz 10 wird Absatz 11.\nweit außer Betracht.\n(3) Für die Berechnung des in der Woche durch-      32. In § 115 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 112\nschnittlich erzielten Arbeitsentgelts wird das im          Abs. 2 Satz 3\" durch die Worte ,,§ 112 Abs. 1 Satz 2\"\nBemessungszeitraum durchschnittlich in der                 ersetzt.\nArbeitsstunde erzielte Arbeitsentgelt mit der Zahl\nder Arbeitsstunden vervielfacht, die sich als Durch-   33. In § 117 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „Lohn-\nschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen         abrechnungszeiträume, die insgesamt mindestens\nArbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im              zwanzig Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt um-\nBemessungszeitraum ergibt. Arbeitsentgelt, das             fassen.\" durch die Worte „Lohnabrechnungszeit-\nnach Monaten bemessen ist, gilt als in der Zahl von        räume der letzten drei Monate; § 112 Abs. 2 Satz 2\nArbeitsstunden erzielt, die sich ergibt, wenn die          gilt.\" ersetzt.\nZahl der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen\nArbeitsstunden mit dreizehn vervielfacht und durch\n34. § 118 a wird aufgehoben.\ndrei geteilt wird.\"\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                      35. § 120 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                        a) In Absatz 2 werden die Worte „innerhalb von zwei\n„3. für die Zeit einer Beschäftigung bei dem              Wochen nach einem Meldeversäumnis nach\nEhegatten oder einem Verwandten ge-                   Absatz 1\" durch die Worte „innerhalb einer Säum-\nrader Linie höchstens das Arbeitsentgelt,             niszeit nach Absatz 1 von zwei Wochen\" ersetzt.\ndas familienfremde Arbeitnehmer bei              b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ngleichartiger Beschäftigung gewöhnlich\n,,(3) Würde die Dauer einer Säumniszeit von zwei\nerhalten,\".\nWochen nach Absatz 1 oder die Verlängerung die-\nbb) Folgende Nummer 6 wird eingefügt:                           ser Säumniszeit nach Absatz 2 nach den für den\n„6. für die Zeit einer Beschäftigung als Helfer           Eintritt oder für die Verlängerung der Säumniszeit\nim Sinne des Gesetzes zur Förderung                   maßgebenden Tatsachen für den Arbeitslosen\neines freiwilligen sozialen Jahres, dessen            eine besondere Härte bedeuten, so umfaßt die\nBeiträge nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 a                    Säumniszeit im Falle des Absatzes 1 eine Woche,\nberechnet worden sind, das Arbeitsentgelt             im Falle des Absatzes 2 längstens vier Wochen.\"\nnach Absatz 1 der letzten die Beitrags-\npflicht begründenden Beschäftigung vor       36. § 128 wird wie folgt geändert:\nBeginn des freiwilligen sozialen Jahres,\".       a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\ncc) In Nummer 8 werden die Worte „das Arbeits-                  ,,6. wegen grundlegender Änderungen des Betrie-\nentgelt, nach dem das Unterhaltsgeld zuletzt                    bes, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt\nbemessen worden ist\" durch die Worte „das                       war, dem Betrieb, dem Arbeitslosen oder","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987                                   2607\neinem anderen Arbeitnehmer des Betriebes          39. In § 141 k wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\nöffentliche Anpassungshilfen gewährt wer-                ,,(2 a) Soweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt vor\nden,\".\nEröffnung des Konkursverfahrens zu ihrer Vorfinan-\nb) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz 4 an-                 zierung übertragen oder verpfändet worden sind,\ngefügt:                                                       besteht ein Anspruch auf Konkursausfallgeld nur,\n,,Die Erstattungspflicht entfällt für den Arbeitslosen,      wenn im Zeitpunkt der Übertragung oder Verpfändung\nder neue Gläubiger oder Pfandgläubiger nicht\nder seinen Arbeitsplatz für einen bei dem gleichen\nArbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer freige-                zugleich Gläubiger des Arbeitgebers oder an dessen\nmacht hat, für den im Falle seines Ausscheidens               Unternehmen beteiligt war. Dasselbe gilt, wenn Satz 1\nder Befreiungstatbestand des Satzes 2 Nr. 6 vor-              durch andere Gestaltungen umgangen wird.\"\ngelegen hätte.\"\n40. In § 152 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                               ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,(5) Auf Antrag des Arbeitgebers entscheidet das          ,,er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangen-\nArbeitsamt im voraus, daß die Erstattungspflicht für          heit zurückgenommen werden.\"\ndie Beendigung von Arbeitsverhältnissen nicht ein-\ntritt, die innerhalb von 24 Monaten nach der             41. In § 227 Abs. 1 Nr. 2 und § 228 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nAntragstellung erfolgt, wenn der Arbeitgeber nach-            werden jeweils nach den Worten ,,§ 23 Abs. 1 Satz 1\"\nweist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1                 die Worte „oder Abs. 3 Satz 1\" eingefügt.\nSatz 2 Nr. 3, 4, 5 oder 6 im Zeitpunkt der Antrag-\nstellung vorliegen.\"                                     42. § 231 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Handelt es sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4\n37. § 132 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            bei der Änderung in den Verhältnissen um die Auf-\nnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätig-\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nkeit gegen Vergütung, so kann die Ordnungswidrigkeit\naa) Im dritten Teilsatz werden die Worte „ob in               mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark\ndem Betrieb Arbeitnehmer\" durch die Worte             geahndet werden.\"\n,,ob für den Betrieb Arbeitnehmer und Selb-\nständige\" ersetzt.                                43. § 242 d wird wie folgt geändert:\nbb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und               a) Der bisherige § 242 d wird § 242 d Abs. 1.\nfolgender Halbsatz angefügt:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„und ob die Angaben nach § 133 Abs. 1\n,,(2) § 119 a ist für Ansprüche auf Arbeitslosen-\nSatz 2 zutreffend bescheinigt sind.\"\ngeld nicht anzuwenden, wenn der Arbeitslose\nb) Folgender Satz 4 wird eingefügt:                                     innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalen-\ndertage vor dem 1 . Januar 1985 in einer die Bei-\n„Für die Prüfung der Angaben nach § 133 Abs. 1\ntragspflicht begründenden Beschäftigung gestan-\nSatz 2 gilt § 98 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches\nden oder Zeiten zurückgelegt hat, die zur Erfüllung\nSozialgesetzbuch entsprechend.\"\nder Anwartschaftszeit dienen können, und die Ent-\nscheidung über den Eintritt der Sperrzeit am\n38. § 136 wird wie folgt geändert:                                          23. Juli 1987 noch nicht unanfechtbar war oder\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 112                    gegen die am 31. Dezember 1987 ein Verfahren\nAbs. 2 bis 7 und 9\" ersetzt durch die Worte ,,§ 112                  beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.\"\nAbs. 1 bis 7 und 9 bis 1O\".\n44. In § 242 e Nr. 3 werden in dem Zitat „ohne Auftrag der\nb) Absatz 2 a wird wie folgt gefaßt:                              Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 in Verbindung mit\n,,(2 a) Ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1        § 23 Abs. 1 Satz 1\" die Worte „oder Abs. 3 Satz 1\"\nNr. 1 unter Berücksichtigung des § 112 Abs. 5                 angefügt.\nNr. 2 oder 7 oder Abs. 9 festgestellt worden und\nhat der Arbeitslose nach der Entstehung des               45. Nach § 242 g wird folgender § 242 h eingefügt:\nAnspruchs auf Arbeitslosengeld die Voraussetzun-                                           ,,§ 242 h\ngen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b oder\nAbs. 2 erfüllt, so richtet sich die Arbeitslosenhilfe             (1) Auszubildende, die vor dem 1. Januar 1988 in\nfür die Zeit nach Ablauf eines Jahres nach Beendi-            Maßnahmen eingetreten sind, für die sie einen\ngung der Beschäftigung zur Berufsausbildung                   Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungsbeihilfen-\nnach dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 112                    gesetz (Artikel 3 des Beschäftigungsförderungsgeset-\nAbs. 7. Ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1            zes vom 3. Juni 1982, BGBI. 1 S. 641 ), zuletzt geän-\nNr. 2 unter Berücksichtigung einer Beschäftigung              dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember\n1985 (BGBI. 1 S. 2484), hatten, oder denen Leistun-\nzur Berufsausbildung festgestellt worden, so richtet\ngen nach dem Bildungsbeihilfengesetz bereits bewil-\nsich die Arbeitslosenhilfe bis zum Ablauf eines\nligt wurden, werden nach den §§ 40 bis 40 b weiterge-\nJahres nach Beendigung der Beschäftigung zur\nfördert.\nBerufsausbildung auch dann nach diesem festge-\nstellten Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitslose erneut              (2) Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 1988 nach\ndie Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buch-              den Richtlinien des Bundesministers für Bildung und\nstabe b oder Abs. 2 erfüllt hat.\"                             Wissenschaft für die Förderung der Berufsausbildung","2608                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nvon benachteiligten Jugendlichen vom 12. Mai 1980             scheidung an diesem Tage ein Verfahren beim\n(BAnz. Nr. 142 vom 5. August 1980) in der Fassung             Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Für Ansprü-\nvom 10. Dezember 1986 (Dienstblatt-Runderlaß der              che auf Unterhaltsgeld oder Arbeitslosenhilfe gilt\nBundesanstalt für Arbeit 190/86 vom 19. Dezember              Satz 1 entsprechend.\n1986) bewilligt wurden, werden nach § 40 c weiterge-             (9) § 112 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 1987\nfördert, solange eine Förderung der Ausbildung, die\ngeltenden Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosen-\nnach diesen Richtlinien ermöglicht wurde, erforderlich\ngeld, die vor dem 1. Januar 1988 entstanden sind,\nbleibt.\nweiterhin anzuwenden; vom Tage einer Änderung des\n(3) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung                 für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maß-\nbestimmen, daß für Ausbildungsplatzbewerber für die           gebenden Arbeitsentgelts ist diese Vorschrift in der\nAusbildungsjahre 1987/88 und 1988/89 Ausbildungs-             vom 1 . Januar 1988 an geltenden Fassung maß-\nmaßnahmen in überbetrieblichen Einrichtungen nach             gebend. Satz 1 gilt für das Unterhaltsgeld und die\n§ 40 c Abs. 2 Nr. 2 und 3 auch dann gefördert werden          Arbeitslosenhilfe entsprechend.\nkönnen, wenn dadurch in Regionen mit überdurch-\n(10) § 117 Abs. 3 Satz 4 in der bis zum 31. Dezem-\nschnittlichem Ausbildungsplatzdefizit die Ausbildung\nber 1987 geltenden Fassung ist für Ansprüche, die vor\nvon arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten\ndem 1. Januar 1988 entstanden sind, weiterhin anzu-\nBerufsanwärtern ermöglicht wird, die bei ihr als Ausbil-\nwenden.\ndungsplatzbewerber gemeldet ,und bisher weder in\neine Berufsausbildung in einem Betrieb oder einer                (11) § 118 a ist für Zeiten vor dem 1. Januar 1988,\nüberbetrieblichen Einrichtung noch in eine schulische         für die der Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld\nBildungsmaßnahme eingemündet sind und nicht zu                oder Arbeitslosenhilfe erhebt, nicht mehr anzuwen-\nden in § 40 c Abs. 1 Satz 1 genannten Personen                den, soweit diese Vorschrift für Schüler das Ruhen\ngehören. Absolventen berufsvorbereitender Bildungs-           des Anspruchs auf Arbeitslosengeld anordnet und die\nmaßnahmen sollen vorrangig berücksichtigt werden.             Entscheidung über diesen Anspruch am 12. Februar\nMädchen sind vorrangig zu fördern. Die Maßnahmen              1987 noch nicht unanfechtbar war oder gegen die am\nwerden in der Reihenfolge der Höhe des Ausbildungs-           31. Dezember 1987 ein Verfahren beim Bundesver-\nplatzdefizits in den Arbeitsamtsbezirken bewilligt.           fassungsgericht anhängig ist oder die Entscheidung\nnach dem 12. Februar 1987 getroffen worden ist.\n(4) Für Bezieher von Arbeitslosengeld, deren\nAnspruch vor dem 1. Januar 1988 entstanden ist und               (12) § 120 in der vom 1. Januar 1988 an geltenden\ndie im Monat vor dem 1 . Januar 1988 eine Beschäfti-          Fassung gilt auch für Meldeversäumnisse vor dem\ngung oder Tätigkeit im Sinne der §§ 101 und 102 mit           1. Januar 1988, wenn die Entscheidung über den\neiner wöchentlichen Arbeitszeit von 18 bis unter              Eintritt einer Säumniszeit am 28. April 1987 noch nicht\n19 Stunden ausgeübt haben, ist § 101 Abs. 1 in Ver-           unanfechtbar war oder gegen die am 31. Dezember\nbindung mit § 102 in der bis zum 31. Dezember 1987            1987 ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht\ngeltenden Fassung anzuwenden, solange der Lei-                anhängig ist.\nstungsbezieher diese Beschäftigung oder Tätigkeit                (13) § 136 Abs. 2 a in der bis zum 31. Dezember\nohne Unterbrechung fortsetzt, längstens jedoch bis            1987 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf\nzum 31. März 1988. Satz 1 gilt für die Arbeitslosen-          Arbeitslosenhilfe weiterhin anzuwenden, wenn der\nhilfe entsprechend.                                           Anspruch vor dem 1 . Januar 1988 entstanden und das\n(5) § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum               Jahr nach Beendigung der Beschäftigung zur Berufs-\n31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist für Ansprü-           ausbildung im Sinne des § 112 Abs. 9 in der vom\nche auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden,                1. Januar 1988 an geltenden Fassung noch nicht\nwenn der Anspruch vor dem 1 . Januar 1988 entstan-            abgelaufen ist.\nden ist oder wenn der Arbeitslose innerhalb der                  (14) § 141 k Abs. 2 a gilt nicht für eine Übertragung\nRahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem               oder Verpfändung, die vor dem 1. Januar 1988 erfolgt\n1. Januar 1988 in einer die Beitragspflicht begründen-        ist.\"\nden Beschäftigung gestanden oder Zeiten zurück-\ngelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit                                 Artikel 2\ndienen können.                                                                     Änderung\n(6) § 134 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 103           des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zum 31. März 1988 in der        Artikel 1 § 2 Nr. 13 Satz 1 des Arbeitsförderungs-Konso-\nbis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung anzu-        lidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1\nwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs\nS. 1497), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nauf Arbeitslosenhilfe im Dezember 1987 erfüllt waren.    19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2586) geändert worden ist,\n(7) § 112 Abs. 2, 3 und 5 in der bis zum 31. Dezem-   wird wie folgt gefaßt:\nber 1987 geltenden Fassung ist mit Ausnahme des          ,,§ 119 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden\nAbsatzes 5 Nr. 3 für Ansprüche, die vor dem 1. Januar\nFassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld weiterhin\n1988 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.              anzuwenden, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rah-\n(8) § 112 Abs. 5 Nr. 3 in der vom 1. Januar 1988 an   menfrist mindestens 180 Kalendertage vor dem 1. Januar\ngeltenden Fassung ist auch für Zeiten mit Anspruch       1982 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-\nauf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1988 anzu-        gung gestanden oder Zeiten zurückgelegt hat, die zur\nwenden, wenn die Entscheidung über den Anspruch          Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können, und die\nauf Arbeitslosengeld am 31 . Dezember 1987 noch          Entscheidung über den Eintritt der Sperrzeit am 23. Juli\nnicht unanfechtbar war oder wenn gegen die Ent-          1987 noch nicht unanfechtbar war oder gegen die am","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987                             2609\n31. Dezember 1987 ein Verfahren beim Bundesver-                  Worte „mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes\"\nfassungsgericht anhängig ist.\"                                   eingefügt.\n(2) Absatz 1 gilt nicht im land Berlin.\nArtikel 3\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                                            Artikel 5\nDas Einkommensteuergesetz in der Fasssung der                       Änderung der Reichsversicherungsordnung\nBekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),\ngeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1                § 1395 b der Reichsversicherungsordnung, die zuletzt\nS. 1629), wird wie folgt geändert:                               durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar 1987\n(BGBI. 1 S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\ndert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Am Ende der Nummer 2 werden der Strichpunkt               1. In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Zitat,,§ 128 Abs. 1\ndurch einen Beistrich ersetzt und folgende Worte          Satz 3\" die Worte „oder in § 128 Abs. 1 Satz 4\" ein-\nangefügt: ,,sowie Leistungen nach § 55 a des              gefügt.\nArbeitsförderungsgesetzes;\".\n2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Zitat ,,§ 128\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a ein-\ngefügt:                                                   Abs. 1 Satz 3\" die Worte „oder des § 128 Abs. 1\nSatz 4\" eingefügt.\n,,2 a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosen-\nhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz;\".                             Artikel 6\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes\n2. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 117 b des Angestelltenversicherungsgesetzes, das\n,, 1. a) nach dem Arbeitsförderungsgesetz Arbeits-           zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember\nlosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter-     1986 (BGBI. 1S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeld, Arbeitslosenhilfe, Überbrückungsgeld,      geändert:\nb) nach dem Soldatenversorgungsgesetz Arbeits-\n1. In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Zitaf ,,§ 128 Abs. 1\nlosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe\nSatz 3\" die Worte „oder in § 128 Abs. 1 Satz 4\" einge-\noder\".                                                   fügt.\n3. In§ 46 Abs. 2 Nr. 2 c wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:       2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Zitat ,,§ 128\nAbs. 1 Satz 3\" die Worte „oder des § 128 Abs. 1\n„b) einer für den Veranlagungszeitraum oder für einen\nTeil des Veranlagungszeitraums nach der Steuer-         Satz 4\" eingefügt.\nklasse III besteuert worden ist und der andere Ehe-                           Artikel 7\ngatte\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes\naa) nach dem Arbeitsförderungsgesetz Arbeits-\nlosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Über-           § 140 b des Reichsknappschaftsgesetzes, das zuletzt\nbrückungsgeld oder                             durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1987\n(BGBI. 1 S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\nbb) nach dem Soldatenversorgungsgesetz Ar-          dert:\nbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe\nbezogen hat;\".                                      1. In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Zitat ,,§ 128 Abs. 1\nSatz 3\" die Worte „oder in § 128 Abs. 1 Satz 4\" ein-\n4. In § 52 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a ein-               gefügt.\ngefügt:\n2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Zitat ,,§ 128\n,,(1 a) § 3 Nr. 2, § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a            Abs. 1 Satz 3\" die Worte „oder des § 128 Abs. 1\nsowie § 46 Abs. 2 Nr. 2 c Buchstabe b Doppelbuch-                 Satz 4\" eingefügt.\nstabe aa sind erstmals für den Veranlagungszeitraum\n1986 anzuwenden, § 3 Nr. 2 a, § 32 b Abs. 1 Nr. 1                                       Artikel 8\nBuchstabe b sowie § 46 Abs. 2 Nr. 2 c Buchstabe b                       Änderung des Vorruhestandsgesetzes\nDoppelbuchstabe bb sind erstmals für den Veran-\nlagungszeitraum 1987 anzuwenden.\"                                In § 3 Abs. 2 Satz 2 des Vorruhestandsgesetzes vom\n13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601) werden nach den Worten\nArtikel 4                         „des Arbeitsförderungsgesetzes\" die Worte „in der vor\ndem 1. Januar 1988 geltenden Fassung\" eingefügt.\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\n(1) In§ 86 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Solda-                                  Artikel 9\ntenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                       Änderung des Schwerbehindertengesetzes\nmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), das durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1987 (BGBI. 1                  In § 9 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in der\nS. 2078) zuletzt geändert worden ist, werden jeweils die         Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986\nWorte ,,, des Einkommensteuergesetzes\" gestrichen und            (BGBI. 1 S. 1421, 1550) werden die Worte „ 19 Stunden\"\njeweils hinter den Worten „und sonstiger Gesetze\" die            jeweils durch die Worte „ 18 Stunden\" ersetzt.","2610                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nArtikel 10                            (2) Die Verordnung über die Beauftragung der Bundes-\nÄnderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes                anstalt für Arbeit mit der Förderung der Berufsausbildung\nvon benachteiligten Jugendlichen aus Bundesmitteln vom\nDas Bundeserziehungsgeldgesetz vom 6. Dezember             30. März 1984 (BGBI. 1 S. 498) wird aufgehoben.\n1985 (BGBI. 1 S. 2154), geändert durch Artikel 8 des\nGesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2586), wird            (3) Die Sprachförderungsverordnung vom 27. Juli 1976\nwie folgt geändert:                                           (BGBI. 1 S. 1949), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 3. August 1983 (BGBI. 1 S. 1066), wird aufgehoben.\n1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „und für das die\nzur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern                                   Artikel 12\nerteilt ist\" gestrichen.\nBerlin-Klausel\n2. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\n,,Für Nummer 1 ist § 102 des Arbeitsförderungsgeset-\nLand Berlin.\nzes in der vor dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung\nmaßgebend, wenn das Kind vor dem 1. Januar 1989                                     Artikel 13\ngeboren wird.\"\nInkrafttreten\nArtikel 11                            (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nAufhebung von Vorschriften                      (2) Artikel 1 Nr. 45 hinsichtlich § 242 h Abs. 3 des\nArbeitsförderungsgesetzes tritt am Tage nach der Verkün-\n(1) Das Bildungsbeihilfengesetz (Artikel 3 des Beschäf-\ndung in Kraft.\ntigungsförderungsgesetzes vom 3. Juni 1982, BGBI. 1\nS. 641 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes          (3) Es treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 43 mit Wirkung vom\nvom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2484), wird aufge-          1. Januar 1985 und Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Januar\nhoben.                                                        1982.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. Dezember 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann"]}