{"id":"bgbl1-1987-55-8","kind":"bgbl1","year":1987,"number":55,"date":"1987-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/55#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-55-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_55.pdf#page=32","order":8,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz","law_date":"1987-12-08T00:00:00Z","page":2536,"pdf_page":32,"num_pages":2,"content":["2536                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen\nzum Zuckersteuergesetz\nVom 8. Dezember 1987\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 Nr. 1 und 3 und des § 14 Nr. 3                    c} Schokolade und Schokoladeerzeug-\nund 4 des Zuckersteuergesetzes in der Fassung der                                 nisse, gefüllt (z. B. Krem-, Krokant-,\nBekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1245)                             Marzipan-, Nugat- und Trüffelschoko-\nwird verordnet:                                                                   lade, Pralinen)                60 v. H.\nArtikel 1                                        d) Speiseeispulver                  55v. H.\n(1) Die Durchführungsbestimmungen zum Zucker-                              e) andere Waren                     40 v. H.\";\nsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-        dd) es wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:\nrungsnummer 612-4-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n„5. bei Speiseeispulver aus Unterposition\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 der Verord-\n1901.90desZolltarifs                55v. H.\";\nnung vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186), werden\nwie folgt geändert:                                               ee) die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden neue\nNummern 6 bis 12;\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                   ff)  in der neuen Nummer 6 werden die Worte „bei\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                feinen Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt\nan Kakao, aus Nr. 19.08 des Zolltarifs:\" durch\naa) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 24.02\" durch die             die Worte „bei Backwaren, auch kakaohaltig,\nAngabe „Positionen 24.02 und 24.03\" ersetzt;                aus Position 19.05 des Zolltarifs:\" ersetzt;\nbb) in Satz 3 wird die Angabe „Tarifstelle 17.04 D\"        gg) in der neuen Nummer 7 werden die Worte\ndurch die Angabe „Unterposition 1704.90\"                    ,, , Pflanzen und\" durch die Worte „und ande-\nersetzt.                                                    ren\" und die Angabe „Nr. 20.04\" durch die\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                Angabe „Position 20.06\" ersetzt;\naa) In Satz 1 werden die Nummern 1 bis 4 wie folgt          hh} in der neuen Nummer 8 werden die Worte\ngefaßt:                                                     „Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und\nFruchtmusen\" durch die Worte „Fruchtgelees,\n„ 1. Backwaren, auch kakaohaltig, aus Position              Marmeladen, Fruchtmusen und Fruchtpasten\"\n19.05 des Zolltarifs,                                  und die Angabe „Nr. 20.05\" durch die Angabe\n2. Früchte und andere genießbare Pflanzen-                ,, Position 20.07\" ersetzt;\nteile, in anderer Weise zubereitet oder halt-      ii} die neue Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nbar gemacht, auch mit Zusatz von Alkohol,\naus Position 20.08 des Zolltarifs,                     „9. bei Früchten und anderen genießbaren\nPflanzenteilen, in anderer Weise zubereitet\n3. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost}                     oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von\nund Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne                         Alkohol, anderweit weder genannt noch\nZusatz von Alkohol, aus Position 20.09 des                   inbegriffen, aus Position 20.08 des Zoll-\nZolltarifs,                                                  tarifs die Gewichtshundertteile, die nach\n4. Likör und andere Spirituosen aus Unter-                      der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapi-\nposition 2208.90 des Zolltarifs,\";                           tel 20 des Zolltarifs als Gehalt an verschie-\ndenen zuckern gelten, vermindert um die\nbb) in Satz 7 wird die Angabe „Nr. 22.02\" durch die\nWerte, die in der Zusätzlichen Anmerkung\nAngabe „Position 22.02\" ersetzt.\n3 zu diesem Kapitel für die einzelnen\nc} Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                              Früchte oder die anderen genießbaren\nPflanzenteile angegeben sind,\";\naa) In den Nummern 1 und 2 wird die Abkürzung\n,,Nr.\" jeweils durch das Wort „Position\" ersetzt;       jj) in der neuen Nummer 10 werden die Angabe\n,,Nr. 20.07\" durch die Angabe „Position 20.09\"\nbb) in Nummer 3 werden die Worte „der Tarifstellen\n17.04 B bis D\" durch die Worte „aus Position                und das Wort „Vorschrift\" jeweils durch das\n17.04\" ersetzt;                                             Wort „Anmerkung\" ersetz!;\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                         kk) die neue Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:\n„4. bei Schokolade und anderen kakaohaltigen                „ 11. bei Lebensmittelzubereitungen, anderweit\nLebensmittelzubereitungen aus Position                         weder genannt noch inbegriffen, aus Posi-\n18.06 des Zolltarifs:                                          tion 21.06 des Zolltarifs:\na) Kakaopulver mit Zusatz von Zucker                         a} Zuckersirupe,\n90v. H.                        aromatisiert oder gefärbt      65v. H.\nb) kakaohaltige Zuckerwaren        70 v. H.                  b} Speiseeispulver                  55v. H.\";","Nr. 55    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                                  2537\nII)   in der neuen Nummer 12 werden die Worte                     3. Schokolade und andere kakZtohaltige Lebens-\n„alkoholischen Getränken aus Tarifstelle                        mittelzubereitungen aus Position 18.06 des\n22.09 C\" durch die Worte „Spirituosen aus                       Zolltarifs;\nUnterposition 2208.90\" ersetzt.                             4. Waren aus Position 19.01 des Zolltarifs, ausge-\nnommen Malzextrakt sowie Mischungen und\n2. In § 14 Satz 1 Buchstabe c wird die Angabe „Nr. 24.02\"\nTeig zur Herstellung von Backwaren der Posi-\njeweils durch die Angabe „Position 24.02 oder 24.03\"\ntion 19.05 des Zolltarifs;\nersetzt.\n(2) Die Zuckersteuerbefreiungsordnung - Anlage A zu\n5. Backwaren, auch kakaohaltig, aus Position\n19.05 des Zolltarifs;\n§ 14 der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuer-\ngesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-               6. Zubereitungen von Früchten und anderen\nnummer Anlage A zu 612-4-1, veröffentlichten bereinigten                      Pflanzenteilen, und zwar\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Ver-                     a) Früchte, Fruchtschalen und andere Pflan-\nordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186), wird                             zenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durch-\nwie folgt geändert:                                                               tränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert),\nder Position 20.06 des Zolltarifs;\n1. In der Abschnittsüberschrift vor § 1 wird die Angabe\n„Nr. 24.02\" jeweils durch die Angabe „Position 24.02                      b) Konfitüren,      Fruchtgelees,    Marmeladen,\nFruchtmuse und Fruchtpasten, durch\noder 24.03\" ersetzt.\nKochen hergestellt, aus Position 20.07 des\n2. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                                     Zolltarifs;\n,,§ 1                                        c) Früchte und andere genießbare Pflanzen-\nUmfang der Steuerbefreiung                                   teile, in anderer Weise zubereitet oder halt-\nbar gemacht, auch mit Zusatz von Alkohol,\nZucker ist von der Steuer befreit, wenn er nach\nanderweit weder genannt noch inbegriffen,\nMaßgabe der §§ 2 bis 6 zu anderen gewerblichen oder\naus Position 20.08 des Zolltarifs;\ngemeinnützigen Zwecken als zum Herstellen von\nLebensmitteln, von Waren der Position 24.02 oder                          d) Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)\n24.03 des Zolltarifs oder von Waren zur Herstellung                           und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne\nvon Waren der Position 24.02 oder 24.03 des Zolltarifs                        Zusatz von Alkohol, aus Position 20.09 des\noder von Futtermitteln verwendet wird. Lebensmittel                           Zolltarifs;\nsind alle Lebensmittel und Zusatzstoffe im Sinne des                  7. Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, aus-                        genannt noch inbegriffen, aus Position 21.06\ngenommen mehrwertige Alkohole, Vitamine und orga-                         des Zolltarifs;\nnische Säuren, in reiner oder technisch reiner Form.\"                 8. Likör und andere Spirituosen aus Unterposition\n2208.90 des Zolltarifs;\".\n(3) Die Zuckersteuervergütungsordnung - Anlage B zu\n§ 15 der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuer-                 b) In der Nummer 9 wird die Angabe „Nr. 30.03\" durch\ngesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-             die Angabe „Position 30.03 oder 30.04\" ersetzt.\nnummer Anlage B zu 612-4-1, veröffentlichten bereinigten\n2. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 wird das Wort\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 der Ver-\n,,Tarifstelle\" jeweils durch das Wort „Unterposition\"\nordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186), wird\nersetzt.\nwie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\na) Die Nummern 1 bis 8 werden wie folgt gefaßt:\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Satz 2 des\n„ 1. Waren aus Positionen 17.01 und 17.02 des            Vierten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes\nZolltarifs, soweit sie kein Zucker im Sinne des    vom 18. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 101) auch im Land\n§ 1 des Gesetzes sind;                             Berlin.\n2. Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenom-                                         Artikel 3\nmen Süßholz-Auszug, der Position 17.04 des\nZolltarifs;                                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 8. Dezember 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert"]}