{"id":"bgbl1-1987-55-7","kind":"bgbl1","year":1987,"number":55,"date":"1987-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/55#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-55-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_55.pdf#page=28","order":7,"title":"Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer (VNrV)","law_date":"1987-12-07T00:00:00Z","page":2532,"pdf_page":28,"num_pages":4,"content":["2532                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber die Vergabe und Zusammensetzung\nder Versicherungsnummer\n(VNrV)\nVom 7. Dezember 1987\nAuf Grund des                                                 (5) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal verge-\n- durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Dritten Rentenversiche- ben und nicht berichtigt. Ist das Geburtsc!-.ltum oder die\nrungs-Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1        Seriennummer      in  der  Versicherungsnummer      unrichtig,\nS. 956) eingefügten § 1414 a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der       erhält  der Versicherte   eine neue  Versicherungsnummer;\nReichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetz-         die  insoweit   unrichtige  Versicherungsnummer      ist  nicht\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten  mehr   zu  verwenden    und  als nicht verwendbar   zu   kenn-\nbereinigten Fassung,                                       zeichnen.   Eine Versicherungsnummer      ist auch dann   nicht\nmehr zu verwenden, wenn sie an mehrere Versicherte\n- durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juli vergeben worden ist. Ist an eine Person mehr als eine\n1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 136 a Abs. 2 Nr. 1 Versicherungsnummer vergeben worden, sind alle bis auf\nbis 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im eine als nicht mehr verwendbar zu kennzeichnen, wobei\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, eine Verbindung zwischen den Versicherungsnummern\nveröffentlichten bereinigten Fassung,                      herzustellen ist.\n- durch Artikel 1 § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1969                                   §2\n(BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 141 b Abs. 2 Nr. 1 bis 3\ndes Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesge-\nZusammensetzung        der  Versicherungsnummer\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-       (1) Die Versicherungsnummer setzt sich zusammen aus\nlichten bereinigten Fassung\n1. der Bereichsnummer,\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n2. dem Geburtsdatum des Versicherten,\n3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens des Ver-\n§ 1                                 sicherten im Zeitpunkt der Vergabe,\nVergabe der Versicherungsnummer                    4. der Seriennummer und\n5. der Prüfziffer.\n(1) Der Versicherungsträger vergibt an jeden Versicher-\nten, der bei ihm im Zeitpunkt der Vergabe versichert ist          (2) Die ersten beiden Stellen der Versicherungsnummer\noder dort erstmalig versichert wird und noch keine Versi-      enthalten die Bereichsnummer des Trägers der Renten-\ncherungsnummer besitzt, eine Versicherungsnummer. Für          versicherung, der die Versicherungsnummer vergeben\nandere Personen kann eine Versicherungsnummer verge-           hat. Die Bereichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1.\nben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Ren-\n(3) Die Stellen drei bis acht der Versicherungsnummer\ntenversicherung erforderlich ist.\nenthalten das Geburtsdatum des Versicherten. Die Stellen\n(2) Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnum-         drei und vier bezeichnen den Geburtstag, die Stellen fünf\nmer in der Rentenversicherung der Arbeiter ist                 und sechs den Geburtsmonat und die Stellen sieben und\nacht die beiden letzten Ziffern des Geburtsjahres. Wird der\n1. die Landesversicherungsanstalt, in deren Bereich der\nGeburtstag oder der Geburtsmonat nur durch eine Ziffer\nVersicherte seinen Wohnsitz hat oder beschäftigt ist,\nbezeichnet, so ist vor diese Ziffer jeweils die Ziffer „O\" zu\n2. für Personen, die außerhalb des Geltungsbereichs die-       setzen. Bei Versicherten ohne nachgewiesenen Geburts-\nser Verordnung ihren Wohnsitz haben oder beschäftigt      tag oder Geburtsmonat sind die entsprechenden Stellen\nsind, die zuständige Verbindungsstelle oder, wenn eine    des Geburtsdatums fiktiv festzustellen. Sind bei einem\nVerbindungsstelle nicht bestimmt ist, die Landesversi-    Geburtsdatum sämtliche Seriennummern verbraucht, wer-\ncherungsanstalt Rheinprovinz,                             den die Stellen drei und vier durch Addition der Zahl „32\"\n3. die Bundesbahn-Versicherungsanstalt und die See-            oder „64\" und des Geburtstags bestimmt; ist der Geburts-\nkasse für Personen, für die sie die Rentenversiche_rung   tag der erste Tag eines Monats, ist auch die Addition der\nder Arbeiter durchzuführen haben.                         Zahl „96\" zulässig.\n(3) Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnum-           (4) Die neunte Stelle der Versicherungsnummer enthält\nmer in der Rentenversicherung der Angestellten ist             den Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens des Versi-\ncherten im Zeitpunkt der Vergabe. Beginnt der Geburts-\n1. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,             name mit einem Umlaut, so wird der Umlaut aufgelöst.\n2. die Seekasse für Personen, für die sie die Rentenversi-     Enthält der Anfangsbuchstabe ein Sonderzeichen, wird\ncherung der Angestellten durchzuführen hat.               der im deutschen Alphabet entsprechende Anfangsbuch-\nstabe verwandt.\n(4) Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnum-\nmer in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die          (5) Die Stellen zehn und elf der Versicherungsnummer\nBundesknappschaft.                                             enthalten die Seriennummer. Sie bezeichnet in aufsteigen-","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                               2533\nder Reihenfolge die Versicherten, die an demselben Tag     benenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom\ngeboren sind und deren Geburtsname mit dem gleichen        11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450) auch im Land Berlin.\nBuchstaben beginnt. Für männliche Versicherte werden\ndie Zahlen „00\" bis „49\", für weibliche Versicherte die\nZahlen „50\" bis „99\" verwendet.\n§4\n(6) Die zwölfte Stelle der Versicherungsnummer enthält\ndie Prüfziffer. Sie wird gemäß der Anlage 2 berechnet.                 Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\n§3                            Gleichzeitig tritt die allgemeine Verwaltungsvorschrift über\nBerlin-Klausel                      Versicherungsnummern in den gesetzlichen Rentenversi-\ncherungen vom 27. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 244 vom\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-     30. Dezember 1967 und Nr. 6 vom 10. Januar 1968) außer\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinterblie- Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1987\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2534                     Bundesgesetzblatt, Jahrga-ng 1987, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 2)\nBereichsnummern\nVersicherungsträger                                           Bereichsnummer\nLV A  Hannover                                                       10\nLVA   Westfalen                                                      11\nLVA   Hessen                                                         12\nLVA   Rheinprovinz                                                   13\nLV A  Oberbayern                                                     14\nLVA   Niederbayern-Oberpfalz                                         15\nLV A  Rheinland-Pfalz                                                16\nLV A  für das Saarland                                               17\nLV A  Oberfranken und Mittelfranken                                  18\nLVA Freie und Hansestadt Hamburg                                     19\nLVA Unterfranken                                                     20\nLVA Schwaben                                                         21\nLVA Württemberg                                                      23\nLVA Baden                                                            24\nLVA Berlin                                                           25\nLV A Schleswig-Holstein                                              26\nLV A Oldenburg-Bremen                                                28\nLVA Braunschweig                                                     29\nBundesbahn-Versicherungsanstalt                                      38\nSeekasse (für Arbeiter)                                              39\nSeekasse (für AngesteMte)                                            79\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte:\nDie Bereichsnummer wird gebildet durch Addition der Zahl 40\nund der Bereichsnummer der Landesversicherungsanstalt, die\nzuständig wäre, wenn der Versicherte als Arbeiter zu ver-\nsichern wäre.\nBundesknappschaft bei Wohnsitz in den Ländern:\nBerlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-West-\nfalen (Bereich LVA Westfalen), Schleswig-Holstein                    80\nHessen, Nordrhein-Westfalen (Bereich LVA Rheinprovinz)               81\nBaden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland                 82","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                      2535\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 6)\nPrüfziffer\nDie Prüfziffer wird wie folgt berechnet:\n1. Der Buchstabe in der neunten Stelle der Versicherungsnummer wird durch\neine zweistellige Zahl ersetzt, die die Position des Buchstabens im deutschen\nAlphabet kennzeichnet.\n2. Die Ziffern der damit zwölfstelligen Nummer werden - an der ersten Stelle\nbeginnend - mit den Faktoren 2, 1, 2, 5, 7, 1, 2, 1, 2, 1, 2 und 1 multipliziert.\n3. Von den Produkten werden die Quersummen gebildet.\n4. Die Quersummen werden addiert.\n5. Die Summe wird durch 10 dividiert.\n6. Der verbleibende Rest ist die Prüfziffer."]}