{"id":"bgbl1-1987-55-5","kind":"bgbl1","year":1987,"number":55,"date":"1987-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/55#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-55-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_55.pdf#page=17","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) (Drechsler-Ausbildungsverordnung - DrechslAusbV)","law_date":"1987-12-07T00:00:00Z","page":2521,"pdf_page":17,"num_pages":9,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                                         2521\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)\n(Drechsler-Ausbi.ldungsverordnung - DrechslAusbV) *)\nVom 7. Dezember 1987\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                12. Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstof-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                        fen,\n(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des\n13. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                            14. Be- und Verarbeiten von Metallen,\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                                            15. Überprüfen und Verpacken von Erzeugnissen.\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\n§ 1                                         tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nAnwendungsbereich                                        Kenntnisse:\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                         1.   in der Fachrichtung Drechseln:\nAusbildungsberuf Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechs-                                 a) Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen,\nlerin (Elfenbeinschnitzerin) nach der Handwerksordnung.\nb) Herstellen von Teilen und Erzeugnissen,\nc) Herstellen und Behandeln von Oberflächen;\n§2\n2.   in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen\na) Gestalten und Entwickeln von· Erzeugnissen aus\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre. Nach dem dritten Ausbil-                                Edelwerkstoffen,\ndungshalbjahr kann für die Dauer eines Jahres zwischen\nden Fachrichtungen                                                                      b) Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,\n1 . Drechseln                                                                          c) Herstellen von Oberflächen.\n2. Elfenbeinschnitzen\n§4\ngewählt werden.\nAusbildungsrahmenplan\n§3                                             Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nAusbildungsberufsbild                                       der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                           dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                         dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n1. Berufsbildung,                                                                Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zuläs-\nsig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                             chung erfordern.\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                                                   §5\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                                               Ausbildungsplan\ngieverwendung,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n5. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nGrundlagen der Gestaltung,\nbildungsplan zu erstellen.\n6. Instandhalten von Handwerkszeugen,\n§6\n7. Warten von Drehmaschinen,\nBerichtsheft\n8. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und\nVorrichtungen,                                                                 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n9. Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holz-                           Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nwerkstoffen,                                                                geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n10. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,                             durchzusehen.\n11. Drehen und Drechseln,                                                                                     §7\nZwischenprüfung\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Hand-\nwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte. von der Ständi-    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\ngen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilaoe  schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                             zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","2522                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         b) in der Fachrichtung Drechseln:\nAnlage in Abschnitt I für die beiden ersten Ausbildungs-             Herstellen eines Musters oder eines Arbeitsmodells\njahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf             mit einer Hohlform;\nden im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-\nlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die         c) in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                     aa) Anlegen eines Stückes nach Modell oder Zeich-\nnung,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nbb) Anfertigen einer Modellskizze nach Vorbild.\ninsgesamt höchstens sechs Stunden 1 oder 2 Arbeits-\nproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in             (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nBetracht:                                                   den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-\n1. Drehen in Langholz und Querholz,                         tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-\nkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\n2. Drehen von kleinen Fertigteilen in Langholz und Quer-    Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\nholz.                                                   Betracht:\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in     1. Im Prüfungsfach Technologie:\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-\na) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nden Gebieten schriftlich lösen:\nb) Festlegen von Arbeitsabläufen,\n1. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nc) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n2. Werkstoffe,\nd) Holztrocknung und -lagerung,\n3. Meßzeuge, Werkzeuge,\ne) Werkstoffe,\n4. Fertigungstechniken,\nf) Oberflächenbehandlung,\n5. Längen-, Flächen- und Körperberechnungen,\ng) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung von Maschi-\n6. Lesen von Zeichnungen, Anfertigen von Arbeitsskiz-\nnen;\nzen.\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene       2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nFälle berücksichtigen.                                           a) Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-          b) Material- und Kostenberechnungen;\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.           3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\na) Lesen von Skizzen und Werkzeichnungen,\nb) Anfertigen von Entwurfsskizzen,\n§8\nc) Anfertigen von Werkzeichnungen;\nGesellenprüfung\n4. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und ~ozialkunde:\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie            allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.          Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nhöchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in       (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nhöchstens insgesamt 7 Stunden in der Fachrichtung           zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nDrechseln 2, in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen\n3 Arbeitsproben durchführen, davon mindestens eine nach     1 . im Prüfungsfach\nNummer 2 Buchstabe a. Es kommen insbesondere in                 Technologie                                  120 Minuten,\nBetracht:                                                   2. im Prüfungsfach\n1 . als Prüfungsstück:                                          Technische Mathematik                         90 Minuten,\na) in der Fachrichtung Drechseln:                       3. im Prüfungsfach\nTechnisches Zeichnen                          90 Minuten,\nHerstellen eines Werkstückes oder eines Modells,\ndas aus mehreren Teilen bestehen kann; dabei         4. im Prüfungsfach\nmüssen Fertigkeiten im Lang- und Querholzdrehen,         Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\nin der Herstellung einer Passung und in der Anferti-\ngung einer Werkzeichnung nachgewiesen werden;           (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere· unterschritten werden, soweit die schriftliche\nb) in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:              Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nHerstellen eines geschnitzten Stückes nach Modell\noder Zeichnung;                                         (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\n2. als Arbeitsproben:\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\na) Herstellen eines Musters nach Zeichnung, bei dem     wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ndas Drehen von Lang- und Querholz zu berücksich-     geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\ntigen ist;                                           mündlichen das doppelte Gewicht.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                                 2523\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach                                 § 10\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer                            Übergangsregelung\ndas doppelte Gewicht.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nreichende Leistungen erbracht sind.\nser Verordnung.\n§ 11\n§9                                                     Berlin-Klausel\nAufhebung von Vorschriften                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,            ordnung auch im Land Berlin.\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbeson-                                 § 12\ndere für den Ausbildungsberuf Drechsler (Elfenbeinschnit-                            Inkrafttreten\nzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin), sind vorbehaltlich\ndes§ 10 nicht mehr anzuwenden.                                    Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","2524                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)\n1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.             Teil des                                                              Ausbildungsjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1      1    2     1    3\n1                  2                                       3                                 4\n1    Berufsbildung             a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)           insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten\naus dem Ausbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2    Aufbau und Organisation   a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\ndes Ausbildungsbetriebes     Betriebes erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)        b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz\nund Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen                           während der\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise           gesamten\nder betriebsverfassungsrechtlichen Organe       Ausbildung\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben          zu vermitteln\n3    Arbeits- und Tarifrecht,  a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz             b) wesentliche Bestimmungen der für den\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)           ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-\ngesetze nennen\n4    Arbeitssicherheit,        a) berufsbezogene Vorschriften der Träger\nUmweltschutz und             der gesetzlichen Unfallversicherungen, ins-\nrationelle Energie-          besondere Unfallverhütungsvorschriften,\nverwendung                   Richtlinien und Merkblätter beachten und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)           anwenden\nb) arbeitssicheres Verhalten beschreiben,\nberufstypische Unfallquellen und\nUnfallsituationen nennen\nc) Grundregeln des Feuer- und Explosions-\nschutzes beschreiben","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                           2525\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                       in Wochen im\nTeil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1           2          3\n1                  2                                           3                                 4\nd) Grundregeln im Umgang mit elektrischem\nStrom beschreiben\ne) Verhalten bei Unfällen und Bränden\nbeschreiben\nf) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng) Maßnahmen zur Vermeidung von arbeitsplatz-\nbedingten Umweltbelastungen beschreiben\nund durchführen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nwährend der\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten           gesamten\nrationeller Energieverwendung im beruflichen    Ausbildung\nEinwirkungs- und Beobachtungsbereich\nzu vermitteln\nanführen\n5   Anfertigen und Lesen           a) Zeichengeräte handhaben\nvon Skizzen und\nb) Zeichnungen lesen\nZeichnungen, Grund-\nlagen der Gestaltung           c) Werkzeichnungen und Arbeitsskizzen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)                anfertigen\nd) Stücklisten erstellen\ne) vorgegebene Form nach Gestaltungsregeln\nerarbeiten\nf) Entwürfe zeichnerisch darstellen\n6   Instandhalten von              a) Werkzeuge zum Drehen, Drechseln,\nHandwerkszeugen                   Schneiden, Bohren und Fräsen instandhalten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                und lagern\n3\nb) Werkzeuge schärfen\nc) Sägen schränken und schärfen\n7   Warten von Dreh-               a) Antriebe, Aufbau und Funktion von\nmaschinen                         Drehmaschinen beschreiben                      2\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)\nb) Dreheinrichtungen und Zubehör warten\n8   Einrichten, Bedienen           a) Aufbau und Funktion von Maschinen\nund Warten von                    beschreiben\nMaschinen und Vor-\nb) Maschinen einrichten, bedienen und\nrichtungen\nwarten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)\nc) Störungen an Maschinen erkennen und\nMaßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen          8\nd) Arten der Kraftübertragung nennen\ne) einfache Steuer- und Regelvorgänge\nbeschreiben\nf) schneidende und spanabhebende Maschinen-\nwerkzeuge nennen und unterscheiden\ng) Schärfen von Maschinenwerkzeugen\nbeschreiben","2526                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.           Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1           2          3\n1                2                                       3                                 4\nh) Maschinenwerkzeuge auswechseln und\neinrichten                                                 2\ni) Maschinenwerkzeuge lagern\nk) Vorrichtungen nach ihrem Verwendungs-\nzweck unterscheiden\n3\n1) Vorrichtungen anwenden\nm) Vorrichtungen herstellen\n9   Beschaffenheit und        a) Eigenschaften, Erkennungsmerkmale,\nEigenschaften von Holz       Handelsformen und Verwendung der\nund Holzwerkstoffen          berufsüblichen Holzarten und Holzwerk-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)           stoffe nennen\nb) Holz und Holzwerkstoffe lagern und\nstapeln\n6\nc) Fehler des Holzes beschreiben\nd) Holzfeuchte messen\ne) Holz trocknen\nf) Holz und Holzwerkstoffe nach den für die\nVerwendung wichtigen Eigenschaften\nauswählen\ng) Furniere auswählen                                                    1\n10   Be- und Verarbeiten       a) Arbeitsschritte planen und festlegen                       1\nvon Holz und\nHolzwerkstoffen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)       b) Meß- und Anreißarbeiten ausführen\nc) Säge-, Hobel-, Feil- und Schleifarbeiten\nausführen\n10\nd) Bohr- und Fräsarbeiten ausführen\ne) Holz- und Holzwerkstoffe verleimen\nund verkleben\nf) konstruktive Verbindungen aus Vollholz\nund Holzwerkstoffen herstellen                                        2\ng) Materialfehler beseitigen .\n11  Drehen und Drechseln      a) Material zur Bearbeitung vorbereiten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)\nb) Material anreißen, zentrieren und einspannen\n20\nc) Langholz nach Vorgaben formdrehen\nd) Zylinder- und Profilformen schlichten","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                            2527\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                      in Wochen im\nTeil des\nNr.                                      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1           2          3\n1                 2                                           3                                 4\ne) Querholz nach Vorgaben formdrehen\nf) Profilformen quer zur Faser drehen\ng) einfache Spannhilfen herstellen und                       14\nanwenden\nh) Drehteile mit Kopier- und Schablonen-\neinrichtungen herstellen\ni) Drehteile längs zur Faser maßgerecht\nherstellen\n14\nk) Seriendrehteile quer zur Faser maß-\ngerecht herstellen\n12   Beschaffenheit und            a) Arten, Eigenschaften und Verwendung\n2\nEigenschaften von                von Edelwerkstoffen beschreiben\nEdelwerkstoffen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\nb) Edelwerkstoffe materialgerecht lagern\nc) Bearbeitungstechniken beschreiben                                      2\nd) wichtige Bestimmungen des Arten-\nschutzgesetzes nennen\n13   Be- und Verarbeiten          a) Arten und Eigenschaften üblicher\nvon Kunststoffen                 Kunststoffe beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)\nb) Kunststoffe transportieren und                              3\nlagern\nc) Kunststoffe spanabhebend bearbeiten\nd) Kunststoffe spanlos verformen\n2\ne) Kunststoffe kleben und schweißen\n14   Be- und Verarbeiten          a) Eigenschaften und Verwendung von\nvon Metallen                     Stahl und Nichteisenmetallen,\n1\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)              soweit sie für den Ausbildungsberuf\nvon Bedeutung sind, beschreiben\nb) Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Schleif-\nund Bohrarbeiten ausführen\nc) Metallverbindungen herstellen\n4\nd) Gewinde schneiden\ne) Metallbearbeitungswerkzeuge instandhalten\nf) Korrosionsschutzmaßnahmen durch-\nführen","2528                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.               Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1           2          3\n1                     2                                              3                                 4\n15     Überprüfen                         a) Teile und Erzeugnisse kennzeichnen\nund Verpacken                      b) Teile und Erzeugnisse produkt- und\nvon Erzeugnissen                      materialgerecht lagern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)                                                                              2\nc) Verpackungsmittel beschreiben\nd) Erzeugnisse verpacken\ne) Qualitätskontrolle durchführen                                        2\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\nA. F a c h r i c h t u n g D r e c h s e I n\n1     Entwerfen und                      a) Arbeitsabläufe planen und beschreiben\n1\nEntwickeln                         b) Produktgestaltung schrittweise an der                      7\nvon Erzeugnissen                      Drehbank erproben\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe a)                       c) Arbeitsmodelle herstellen\nd) Produktentwürfe nach zeitgemäßen\nund historischen Vorgaben entwickeln\ne) Prototypen einschließlich der erforderlichen                          7\nHilfsmittel herstellen\nf) Verfahren und Materialien zur Herstellung\nvon Prototypen protokollieren\n2     Herstellen von Teilen              a) geeignete Werkstoffe auswählen\nund Erzeugnissen                   b) Materialbedarf ermitteln\n(§ 3 Abs. 2 Nr.1\nBuchstabe b)                       c) Werkstoffe anreißen, zuschneiden\nund zurichten\nd) Fertigungsverfahren planen und festlegen\n15\ne) Futter und Hilfsmittel auswählen\nund einsetzen\nf) Formen und Profile nach Vorgaben drehen\ng) Passungen und Ringe drehen\nh) mechanisch spannende Futter und\npneumatische Hilfsmittel einsetzen\ni) Drehmaschinen einrichten und bedienen\nk) Dreheinrichtungen anwenden\n1) Arbeiten mit der Oberfräse durchführen\nm) Werkstücke größerer Längen bohren\nund drehen\nn) Gewinde herstellen                                                    15\no) gewundene Teile herstellen\np) Beschläge auswählen und einbauen\nq) Serienprodukte herstellen\nr) Maßnahmen zur Qualitätssicherung\nbeschreiben\ns) historische und spezielle Arbeitsverfahren\ndes Drechslerhandwerks beschreiben","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                                  2529\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                 Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1           2          3\n1                      2                                                    3                                 4\n3     Herstellen                             a) Werkstoffe und Verfahren zur\nund Behandeln von                          Oberflächenbehandlung beschreiben\nOberflächen\nb) Oberflächen zur Endbehandlung vor-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                                                                                       4\nbereiten\nBuchstabe c)\nc) geeignete Mittel und Verfahren zur\nOberflächenbehandlung auswählen und\nanwenden\nd) Oberflächen ausbessern\ne) Furniere schneiden, fügen und\n4\nzusammensetzen\nf) Maßnahmen des konstruktiven und\ndes chemischen Holzschutzes beschreiben\nB. F a c h r i c h t u n g E I f e n b e i n s c h n i t z e n\n1     Gestalten                              a) Entwurfsidee skizzieren\nund Entwickeln                                                                                          3\nb) Werkstücke zeichnen, malen und\nvon Erzeugnissen\nmodellieren\naus Edelwerkstoffen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe a)\nc) Modellier- und Abformmaterialien beschreiben\nund anwenden\n6\nd) Werkstoffe für Modelle auswählen\ne) Modelle in geeigneten Maßstäben herstellen\n2     Herstellen von                         a) Edelwerkstoffe unter Beachtung von Arten,\nErzeugnissen aus                           Eigenschaften und Verwendung auswählen\nEdelwerkstoffen\nb) Bearbeitungslinien und Bearbeitungsschritte\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nfestlegen\nBuchstabe b)                                                                                           17\nc) Edelwerkstoffe manuell und maschinell\nsägen, schneiden, schnitzen, schaben,\nraspeln, feilen, bohren und fräsen\nd) Teile verbinden\ne) Beschläge auswählen und anbringen\nf) Materialfehler beseitigen, Teile ergänzen,\nSchäden ausbessern\ng) Maßnahmen zur Qualitätssicherung                                        14\nbeschreiben\nh) Maßnahmen zur Sicherung und Werterhaltung\nhistorischer Erzeugnisse beschreiben und\ndurchführen"]}