{"id":"bgbl1-1987-55-4","kind":"bgbl1","year":1987,"number":55,"date":"1987-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/55#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_55.pdf#page=5","order":4,"title":"Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes","law_date":"1987-12-08T00:00:00Z","page":2509,"pdf_page":5,"num_pages":12,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987      2509\nBekanntmachung\nder Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes\nVom 8. Dezember 1987\nAuf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur\nÄnderung des Erdölbevorratungsgesetzes vom 8. De-\nzember 1987 (BGBI. 1 S. 2506) wird nachstehend der\nWortlaut des Erdölbevorratungsgesetzes in der ab 1. April\n1988 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1 . das nach seinem § 41 im wesentlichen am 1 . August\n1978, im übrigen am 1 . Dezember 1978 in Kraft getre-\ntene Erdölbevorratungsgesetz vom 25. Juli 1978\n(BGBI. 1 S. 1073) und\n2. den am 1 . April 1988 in Kraft tretenden Artikel 1 des\neingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 8. Dezember 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","2510                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGesetz\nüber die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen\n(Erdölbevorratungsgesetz - ErdölBevG)\n§ 1                             der Vorratspflicht nach den Daten im laufenden Kalender-\nErdölbevorratung                       jahr zu berücksichtigen. Sind die in Satz 1 genannten\nErzeugnisse zur Lagerung in Freihäfen oder Zolläger ver-\nZur Sicherung der Energieversorgung werden nach            bracht worden, gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung\nMaßgabe dieses Gesetzes Erdöl, Erdölerzeugnisse und          als eingeführt.\n-halbfertigerzeugnisse durch den Erdölbevorratungsver-\nband und durch die Hersteller von Erdölerzeugnissen als         (2) Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder\nVorrat gehalten.                                             Mischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Kompo-\nnenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang\neines der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse\nErster Teil                        entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erzeug-\nnisses vergrößert wird. Wird lediglich die Gesamtmenge\nBevorratung                          vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als durch den\ndurch den Erdölbevorratungsverband                   Bearbeitungs- oder Mischvorgang hergestellt. Satz 1 gilt\nnicht, wenn den bevorratungspflichtigen Erzeugnissen\nErster Abschnitt                       lediglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähnli-\nchen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 vom Hun-\nErrichtung und Aufgaben                     dert als Zusatz beigegeben werden. Der Bundesminister\ndes Erdölbevorratungsverbandes                   für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,\ndie nicht der.Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere\n§2                              Einzelheiten hinsichtlich Art und Ausmaß dieser Stoffe\nfestzulegen sowie bestimmte Stoffe auszuschließen,\nErrichtung und Aufgaben\nsoweit die Zielsetzung dieses Gesetzes gefährdet wird.\n(1) Zur Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen\nwird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft          (3) Als Erzeugnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3\ndes öffentlichen Rechts mit dem Namen „Erdölbevor-           gilt auch jedes dort nicht genannte Erzeugnis von dem\nratungsverband\" errichtet.                                   Zeitpunkt an, in dem es zur Verwendung als eines der dort\ngenannten Erzeugnisse bestimmt wird; die Vornahme die-\n(2) Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist die        ser Bestimmung steht der Herstellung gleich.\nErfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Bevor-\nratungspflicht. Er hat bei seiner Tätigkeit auf die Struktur    (4) Von den in Absatz 1 bezeichneten Mengen sind bei\ndes Mineralölmarktes Rücksicht zu nehmen.                    Berechnung der zu haltenden Vorratsmengen abzuziehen\n(3) Der Erdölbevorratungsverband hat seinen Sitz in       1. die ausgeführten Mengen mit Ausnahme\nHamburg.                                                         a) der Mengen aus Freihäfen und Zollägern, die\ngemäß Absatz 1 Satz 4 nicht als eingeführt gelten,\n§3\nb) des Inhalts der Treibstofftanks von Flugzeugen und\nBevorratungspflicht                              Landfahrzeugen,\n(1) Der Erdölbevorratungsverband hat ab 1. April eines     2. die zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten Men-\njeden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres von            gen,\njeder der Erzeugnisgruppen\n3. die an ausländische Streitkräfte gelieferten Mengen,\n1. Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf\nBenzinbasis,                                             4. die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des Herstel-\nlungsbetriebes im Sinne des § 3 des Mineralölsteuer-\n2. Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Leuchtöl, Flugturbinen-     gesetzes verwendeten Mengen,\nkraftstoff auf Petroleumbasis und\n5. die Mengen, die sich aus dem im Geltungsbereich\n3. mittelschweres oder schweres Heizöl                            dieses Gesetzes geförderten Erdöl herstellen lassen.\nständig Vorräte in der Höhe zu halten, in der die genannten      (5) Die Umrechnung der im Geltungsbereich dieses\nErzeugnisse in den letzten drei Kalenderjahren durch-         Gesetzes geförderten Mengen an Erdöl in die nach Ab-\nschnittlich im laufe von 80 Tagen pro Jahr eingeführt und     satz 4 Nr. 5 abzuziehenden Mengen erfolgt nach dem\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt worden         Verhältnis der absatzbereiten Mengen der einzelnen\nsind. Ist die Vorratspflicht nach Satz 1 niedriger als die    Erzeugnisgruppen des Absatzes 1 , die in den im Geltungs-\nHöhe der im letzten Kalenderjahr durchschnittlich im laufe    bereich dieses Gesetzes befindlichen Raffinerien im\nvon 80 Tagen eingeführten und im Geltungsbereich dieses       letzten Kalenderjahr hergestellt wurden.\nGesetzes hergestellten Erzeugnisse, hat der Erdölbevor-\nratungsverband innerhalb von 6 Monaten nach dem in               (6) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbrin-\nSatz 1 genannten Zeitpunkt seine Vorräte an diese 'Höhe       gen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset-\nanzupassen. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung        zes gleich.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                              2511\n§4                                 (2) Übersteigen die Vorratsbestände die Bevorratungs-\nAufteilung der Bestände                     pflicht nach § 3 um mehr als 5 vom Hundert, kann der\nErdölbevorra}ungsverband die Bestände um die über\nDer Erdölbevorratungsverband kann seine Bevor-           5 vom Hundert hinausgehende Menge verringern. Vor\nratungspflicht auch durch die Bevorratung mit Erdöl oder    Veräußerungen ist die voraussichtliche Entwicklung der\nHalbfertigerzeugnissen erfüllen. Diese Bestände werden      Vorratspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr\nauf die einzelnen Erzeugnisgruppen des § 3 Abs. 1 nach      zu berücksichtigen.\ndem Schlüssel des § 3 Abs. 5 angerechnet. Die Aufteilung\nder Bestände auf Erdöl und Halbfertigerzeugnisse einer-         (3) Bei Erwerb und Veräußerung von Vorratsbeständen\nseits und die in § 3 Abs. 1 genannten Gruppen von Erdöl-    sind die Grundsätze eines wettbewerblichen Verfahrens\nzu beachten.\nerzeugnissen andererseits soll so erfolgen, daß die Vor-\nräte innerhalb der in § 29 Abs. 4 genannten Fristen dem                                 §7\nVerbrauch zugeführt werden können. Das Nähere                         Verwendung von Veräußerungserlösen\nbestimmt der Beirat durch Richtlinien.\n(1) Die Nettoerlöse aus Bestandsveräußerungen nach\n§ 6 Abs. 2 sind zur Tilgung der für den Erwerb der Vorrats-\nbestände eingegangenen Verbindlichkeiten zu verwen-\n§5                              den.\nVorratsbestände\n(2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Haushaltsjahr\n(1) Der Erdölbevorratungsverband erwirbt die zur Erfül-  nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der dem ver-\nlung der Vorratspflicht erforderlichen Bestände.            äußerten Erdöl oder Erzeugnis entsprechenden Bestände\n(Verluste), so sind in Höhe des Unterschiedsbetrages wei-\n(2) Der Erdölbevorratungsverband kann zur Erfüllung\ntere Verbindlichkeiten aus Beiträgen zu tilgen. Davon kann\nseiner Vorratspflicht auch Verträge abschließen, mit denen\nauf Beschluß des Beirates abgesehen werden, soweit in\nMitglieder oder Dritte sich verpflichten, Bestände vorrätig\nfrüheren Haushaltsjahren aus über den entsprechenden\nzu halten (Delegationen).\ndurchschnittlichen Einstandswerten liegenden Nettoerlö-\n(3) Der Abschluß von Verträgen über Delegationen ist     sen (Gewinne) Verbindlichkeiten getilgt wurden. Sind aus\nnur über Erdölerzeugnisse nach § 3 Abs. 1 und nur inso-     Beiträgen innerhalb eines Haushaltsjahres Verbindlichkei-\nweit zulässig, als dem Gebot nach § 8 Abs. 3, der Anpas-    ten in Höhe von 5 vom Hundert des gesamten Einstands-\nsung der Vorratshöhe nach § 3 Abs. 1 oder der Vorratshal-   wertes aller zu Beginn eines Haushaltsjahres vorhande-\ntung der Erzeugnisgruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht auf    nen Bestände getilgt, so sind die Veräußerungen einzu-\nandere Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann und     stellen.\ndie so vorrätig gehaltenen Bestände in einem bestimmten        (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat beschlie-\nTank, Tanklager oder einer Kavernenanlage lagern und\nßen, daß in den Nettoerlösen enthaltene Gewinne wie\njederzeit in vollem Umfang dem Erdölbevorratungsver-\nBeiträge verwendet werden, soweit in früheren Haushalts-\nband zur Verfügung stehen. Von Delegationen ausgenom-       jahren Verbindlichkeiten aus Beiträgen getilgt wurden. Auf\nmen sind solche Bestände, die sich in Straßentankwagen,\nBeschluß des Beirates können die Gewinne auch dann\nEisenbahnkesselwagen, Schiffen, Tankstellen oder in         abweichend von Absatz 1 wie Beiträge verwendet werden,\nRohrleitungs- oder Verarbeitungsanlagen einschließlich      wenn 30 vom Hundert der zur Anschaffung der vorhande-\nderen Verbindungsleitungen befinden. Die Gesamtmenge        nen Bestände und Läger eingegangenen Verbindlichkei-\nder Delegationen darf 1O vom Hundert der Bevorratungs-      ten aus Beitragsaufrundungen und Gewinnen getilgt sind.\npflicht nach § 3 Abs. 1 nicht übersteigen. Werden zeitlich\nbegrenzte Vereinbarungen zur Erhaltung der Qualität der        (4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind nur\nvorrätig zu haltenden Erzeugnisse abgeschlossen, braucht    anzuwenden, soweit das Vermögen des Erdölbevor-\ninsoweit die Höchstgrenze nach Satz 3 nicht eingehalten     ratungsverbandes seine Verbindlichkeiten übersteigt.\nzu werden.\n(5) Der Beirat entscheidet über die Verwendung der\n(4) Für den Erwerb von Vorratsbeständen und den          Gewinne, die nach Tilgung der zur Anschaffung der\nAbschluß von Delegationen legt der Beirat auf Vorschlag     Bestände und Läger eingegangenen Verbindlichkeiten\ndes Vorstandes allgemeine und besondere Vergabebedin-       anfallen. Soweit ein entsprechender Beschluß nicht\ngungen fest.                                                zustande kommt, sind die Gewinne in eine gesonderte\nRücklage einzustellen.\n(5) Die im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes\nstehenden Vorratsbestände sind angemessen zu ver-              (6) Auf die Veräußerung von Lagereinrichtungen sind\nsichern.                                                    die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\n(6) § 882 a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3\nSatz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.                                     §8\nLagerung der Bestände\n(1) Der Erdölbevorratungsverband schließt zum\n§6                              Zwecke der Bevorratung insbesondere Kauf-, Miet- und\nAnpassung an die Vorratspflicht                Lagerverträge über ober- und unterirdischen Vorratsraum\nab. § 5 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.\n(1) Ist zum folgenden 1. April eine Erhöhung der be-\nstehenden Vorratspflicht zu erwarten, soll der Erdölbevor-     (2) Bei einer Verringerung der Vorratsbestände nach\nratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits    § 6 Abs. 2 sind die Lagerkapazitäten anzupassen. § 6\nvorher seine Bestände erhöhen.                              Abs. 3 gilt entsprechend.","2512                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(3) Bei der Bevorratung sind Vorratsraum und Vorrats-      Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der\nbestände regional ausgewogen zu verteilen. Die Vorräte        Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft.\nkönnen verstärkt in einzelnen Regionen gelagert werden,\n(2) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedsbei-\nsoweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen\nträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszu-\nerforderlich und die Versorgung der anderen Regionen\nweisen sind.\ngesichert ist. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richt-\nlinien.                                                          (3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundes-\nanzeiger bekanntzumachen.\nZweiter Abschnitt\nMitgliedschaft, Organe und Satzung                                               §12\ndes Erdölbevorratungsverbandes                                      Mitgliederversammlung\n(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitglie-\n§9\ndern des Erdölbevorratungsverbandes. Die Mitglieder sind\nMitglieder                          spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe der\nTagesordnung zu laden. Sie gelteA als geladen, wenn die\n(1) Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes ist, wer\nLadung zu diesem Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekannt-\ngewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-\ngemacht worden ist.\nnehmungen die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse\neinführt oder für eigene Rechnung im Geltungsbereich             (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf\ndieses Gesetzes herstellt oder herstellen läßt. Die Mitglied- die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.\nschaft wird nicht durch die Einfuhr von Motorenbenzin,\nFlugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis, Diesel-      (3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ent-\nkraftstoff oder Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis      lastung des Vorstandes und des Beirates sowie über die\nbegründet, sofern diese Erzeugnisse in den Treibstoff-        sonstigen ihr durch dieses Gesetz oder die Satzung über-\ntanks von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen ein-      tragenen Angelegenheiten.\ngeführt werden.                                                  (4) Der Vorstand hat einmal im Haushaltsjahr eine\n(2) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfrem-   ordentliche Mitgliederversammlung einzubernfen und\nden über den Erwerb der Erdölerzeugnisse zum Zwecke           diese über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungs-\nder Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der         verbandes zu unterrichten. Er hat eine außerordentliche\ngebietsansässige Vertragspartner Einführer im Sinne die-       Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von\nses Gesetzes und damit Mitglied des Erdölbevorratungs-         1O vom Hundert der Mitglieder oder von Mitgliedern, deren\nverbandes. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer       Stimmen zusammen 15 vom Hundert der Stimmen aller\noder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der        Mitglieder erreichen, schriftlich unter Angabe des Zwecks\nWaren tätig wird, ist nicht Einführer.                         und der Gründe beantragt wird.\n(3) Werden die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeug-           (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen\nnisse von einem Gebietsfremden eingeführt, so ist Mitglied     der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.\ndes Erdölbevorratungsverbandes der erste bestimmungs-          Der Vorstand teilt die Beschlüsse der Mitgliederversamm-\ngemäße Empfänger mit Sitz im Geltungsbereich dieses            lung dem Bundesminister für Wirtschaft mit.\nGesetzes. Läßt ein Gebietsfremder die Erdölerzeugnisse\nfür eigene Rechung herstellen, so ist Mitglied des Erdöl-                                  §13\nbevorratungsverbandes derjenige, der sie für ihn im\nStimmrecht\nGeltungsbereich dieses Gesetzes herstellt.\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\n(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Erfül-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nlung eines der Tatbestände des Absatzes 1. Dies gilt auch\nrates Einzelheiten des Stimmrechts der Mitglieder nach\nim Fall des Absatzes 3.\nMaßgabe des Absatzes 2 festzulegen.\n(5) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalender-\n(2) Jedes Mitglied erhält mindestens eine Stimme. Wei-\njahres, in dem ein die Mitgliedschaft begründender Tatbe-\ntere Stimmen sind Mitgliedern einzuräumen, die eine\nstand nicht mehr erfüllt wurde.\nbestimmte Mindestmenge der in § 3 Abs. 1 genannten\nErdölerzeugnisse abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4\n§ 10                             aufgeführten Mengen hergestellt oder eingeführt haben.\nOrgane                             Die weiteren Stimmen sind entsprechend der nach Satz 2.\nmaßgeblichen Mindestmenge zu staffeln. Diese Mindest-\nOrgane des Erdölbevorratungsverbandes sind                 menge soll so festgelegt werden, daß das Stimmrecht der\n1. die Mitgliederversammlung,                                 Mitglieder ihren Anteil am Beitragsaufkommen angemes-\nsen berücksichtigt. Gleichzeitig ist dem Schutz berechtig-\n2. der Beirat,                                               ter Minderheitsinteressen und dem Erfordernis der Bildung\n3. der Vorstand.                                              arbeitsfähiger Mehrheiten Rechnung zu tragen.\n§ 11\n§14\nSatzung\nBeirat\n(1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Sat-\nzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die          (1) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                                2513\n(2) Sechs davon werden von der Mitgliederversamm-                                       §16\nlung auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.                              Vorstand\nWählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder des\nErdölbevorratungsverbandes sind oder die nach Gesetz,            (1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die vom\nSatzung oder Vertrag zur Vertretung eines Mitgliedes oder   Beirat bestellt werden. Die Amtszeit des Vorstandes\nvon Vereinigungen von Mitgliedern berechtigt sind.          beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.\nDer Beirat kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem\n(3) Drei Mitglieder des Beirates sollen aus dem Kreis    Grunde vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen. Scheidet ein\nder nach § 25 bevorratungspflichtigen Hersteller oder der   Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so\nUnternehmer gewählt werden, die unter dem beherrschen-      bestellt der Beirat ein neues Mitglied.\nden Einfluß eines solchen Herstellers stehen oder auf ihn\neinen solchen Einfluß auszuüben vermögen. Drei weitere           (2) Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der\nMitglieder sollen aus dem Kreis der übrigen Mitglieder      Zustimmung des Beirates.\ngewählt werden.\n(3) Die Vorstandsmitglieder sind zu einer unparteilichen\n(4) Als weitere Mitglieder gehören dem Beirat ein vom    Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.\nBundesminister für Wirtschaft, ein vom Bundesminister der\nFinanzen und ein vom Bundesrat entsandter Vertreter an.          (4) Können sich die Mitglieder des Vorstandes über die\nDer vom Bundesrat bestimmte Vertreter wird auf jeweils      Durchführung eines dem Vorstand obliegenden Geschäf-\ndrei Jahre entsandt. Die Bundesminister und der Bundes-     tes nicht einigen, so entscheidet auf Anrufung eines Vor-\nrat können ihre Vertreter jederzeit abberufen.              standsmitgliedes der Beirat.\n(5) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt                                  §17\noder entsandt. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.\nAufgaben des Vorstandes\n(6) Der Beirat wählt mit seiner Mehrheit aus den\ngewählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stell-        (1) Der Vorstand\nvertreter.                                                  1. führt die Geschäfte des Erdölbevorratungsverbandes,\n(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Bei-    2. entscheidet über die Angelegenheiten des Erdölbevor-\nratsmitgliedes ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues         ratungsverbandes, die keinem anderen Organ zuge-\nMitglied zu wählen. Für die Zeit bis zur nächsten Mitglie-        wiesen sind und\nderversammlung kann der Beirat ein neues Mitglied\nbestellen. Das neue Beiratsmitglied soll aus dem gleichen  3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die\nMitgliederkreis gewählt oder bestellt werden, dem das             Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.\nausgeschiedene Mitglied angehört hat.                           (2) Der Vorstand vertritt den Erdölbevorratungsverband\ngerichtlich und außergerichtlich, soweit in diesem Gesetz\n§15                            nichts anderes bestimmt ist.\nAufgaben des Beirats\n(1) Der Beirat                                                                 Dritter Abschnitt\n1. überwacht die Tätigkeit des Vorstandes,                                   Beiträge, Haushaltswesen\n2. berät über alle Fragen, die für den Verband von grund-\nsätzlicher Bedeutung sind,\n§18\nBeiträge\n3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die\nSatzung zugewiesenen Aufgaben wahr.                        (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorra-\ntungsverbandes erforderlichen Mittel werden nach Maß-\n(2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Beirat\ngabe einer Beitragssatzung durch Beiträge seiner Mitglie-\n1. von dem Vorstand Berichte und Einsicht in die Unter-     der aufgebracht. Die Beitragssatzung und ihre Änderun-\nlagen des Verbandes verlangen,                         gen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen\nund bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für\n2. dem Vorstand Weisungen erteilen.\nWirtschaft.\n(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens\nsechs seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des            (2) Die Beiträge werden von den Mitgliedern entspre-\nBeirates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-      chend den von ihnen eingeführten und hergestellten Men-\nmen gefaßt. Jedoch bedürfen die Entscheidungen nach         gen an Erdölerzeugnissen des § 3 Abs. 1 abzüglich der in\n§ 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 3 und 4, Weisungen an den         § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen erhoben.\nVorstand sowie die Bestellung und Abberufung des Vor-            (3) Das Beitragsvolumen und die Höhe der Beitrags-\nstandes einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen    sätze in Deutsche Mark je Tonne werden vor Beginn eines\nStimmen.                                                    Haushaltsjahres unter Berücksichtung des im Haushalts-\n(4) Beschlüsse des Beirates nach§ 5 Abs. 4, § 7 Abs. 2  jahr zu erwartenden Mittelbedarfs vom Beirat auf Vor-\nSatz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und § 22 Abs. 1 bedürfen der   schlag des Vorstandes nach für alle Mitglieder einheit-\nZustimmung der Vertreter des Bundes.                         lichen Sätzen je Produktgruppe festgelegt. Die Höhe der\nBeitragssätze errechnet sich durch Aufteilung der zu\n(5) Der Vorsitzende des Beirates vertritt den Erdöl-     erwartenden beitragswirksamen Ausgaben auf die im\nbevorratungsverband gegenüber den Mitgliedern des            Haushaltsjahr zu erwartenden eingeführten oder herge-\nVorstandes gerichtlich und außergerichtlich.                 stellten Mengen vorratspflichtiger Erzeugnisse im Sinne","2514                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ndes § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4      willigung des Beirats und des Bundesministers für Wirt-\naufgeführten Mengen.                                        schaft.\n(4) Die nach Absatz 3 festgelegten Beitragssätze kön-        (5) Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäftstätig-\nnen im Verlauf eines Haushaltsjahres entsprechend der       keit kann der Erdölbevorratungsverband Kredite (Kassen-\nKostenentwicklung einmal angepaßt werden. Die Anpas-        verstärkungskredite) in Höhe der Hälfte eines jähr-\nsung muß erfolgen, soweit dies zur Deckung des Mittel-      lichen Beitragsaufkommens mit Zustimmung des Bundes-\nbedarfs erforderlich ist.                                   ministers für Wirtschaft aufnehmen. Zur Finanzierung\nder Anschaffung von Vorräten, Lagereinrichtungen und\n(5) Die Beitragssätze      werden  im   Bundesanzeiger\nder notwendigen Geschäftsausstattung kann der Erdöl-\nbekanntgemacht.\nbevorratungsverband nach Maßgabe des Haushalts-\nplanes in dem zur Erfüllung des Gesetzes erforderlichen\n§ 19                            Umfang Kredite aufnehmen.\nFälligkeit, Verzinsung und Beitreibung\nder Beiträge                                                      § 21\n(1) Die Beiträge sind vom Beitragspflichtigen für jeden          Rechnungslegung und Rechnungsprüfung\nMonat zu ermitteln. Sie sind unaufgefordert für einen\n(1) Die Rechnung nach § 109 der Bundeshaushalts-\nMonat bis zum Ende des übernächsten Monats an den\nordnung ist der Mitgliederversammlung und dem Bundes-\nErdölbevorratungsverband zu entrichten. Dieser ist\nminister für Wirtschaft vorzulegen.\nberechtigt, in Ausnahmefällen angemessene Sicherheits-\nleistung für die Beitragszahlung zu verlangen. Näheres          (2) Sie wird unbeschadet der Prüfung durch den\nregelt die Beitragssatzung.                                  Bundesrechnungshof durch Wirtschaftsprüfer oder Wirt-\nschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer werden\n(2) Wird der Beitrag vom Beitragspflichtigen nicht seiner\nvon der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem\nVerpflichtung entsprechend gezahlt, so ergeht ein Bei-\nBundesminister für Wirtschaft und dem Bundesrechnungs-\ntragsbescheid.\nhof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem Bundesminister\n(3) Eine Aufrechnung gegen die Beitragsschuld findet      für Wirtschaft vorzulegen; der Bundesminister für Wirt-\nnicht statt.                                                 schaft hat dem Bundesrechnungshof die Rechnung und\nden Prüfungsbericht vorzulegen.\n(4) Kommt der Schuldner mit der Zahlung des Beitrages\nin Verzug, so ist der rückständige Beitrag mit einem Zins-      (3) Die Beschlußfassung über die Entlastung obliegt der\nsatz von 3 vom Hundert über dem für Kassenkredite des        Mitgliederversammlung.\nBundes geltenden Zinssatz der Deutschen Bundesbank                                        § 22\njährlich zu verzinsen. Der am 1. eines Monats geltende\nZinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu      Sonstige Anwendung der Bundeshaushaltsordnung\nlegen.                                                          (1) Abweichend von § 105 Abs. 1 Nr. 2 der Bundes-\n(5) Beiträge und Zinsen werden nach den Bestimmun-        haushaltsordnung gelten deren §§ 2 bis 86 mit Ausnahme\ngen     des    Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom        der §§ 4, 5, 10, 18, 23, 26 bis 31, 39, 42, 43 Abs. 1 , 44 und\n27. April 1953 (BGBI. 1 S. 157), zuletzt geändert durch      74 entsprechend. Bei den entsprechend anwendbaren\nArtikel 40 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung        Bestimmungen tritt an die Stelle des Bundesministers der\n1977 vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341 ), beigetrie-     Finanzen der Beirat.\nben. Auf die Verjährung der Beitragsforderungen und             (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einver-\nErstattungsansprüche finden die §§ 197 ff. BGB Anwen-        nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem\ndung.                                                        Bundesrechnungshof weitere Ausnahmen von den\nBestimmungen der Bundeshaushaltsordnung zulassen,\n§ 20                            soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Auf-\nHaushalt                          gaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich ist.\n(1) Für das Haushaltswesen gelten die §§ 105 bis 109\nder Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969\nVierter Abschnitt\n(BGBI. 1 S. 1284), geändert durch das Gesetz zur Ände-\nrung der Bundeshaushaltsordnung vom 23. Dezember                                       Aufsicht\n1971 (BGBI. 1 S. 2133), entsprechend, soweit nachste-\nhend nichts anderes bestimmt ist.                                                         § 23\n(2) Die Feststellung des Haushaltsplans nach § 106 der                              Aufsicht\nBundeshaushaltsordnung erfolgt durch den Beirat. Hat der\nErdölbevorratungsverband einen Haushaltsplan bis zum            (1) Der Erdölbevorratungsverband untersteht der Auf-\nBeginn des Haushaltsjahres nicht in genehmigungsfähiger      sicht des · Bundesministers für Wirtschaft (Aufsichts-\nForm verabschiedet, wird ein Haushaltsplan vom Bundes-       behörde). Die Aufsicht beschränkt sich, soweit dieses\nminister für Wirtschaft auf- und festgestellt.               Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Rechtmäßigkeit\nder Betätigung des Erdölbevorratungsverbandes. Hierbei\n(3) Das Haushaltsjahr beginnt am 1 . April eines Jahres   hat die Aufsichtsbehörde insbesondere die in den Ab-\nund endet am 31. März des folgenden Jahres.                  sätzen 2 bis 4 geregelten Befugnisse.\n(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne              (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die\ndes § 37 der Bundeshaushaltsordnung bedürfen der Ein-        Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes unter-","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                              2515\nrichten. Sie kann von den Organen des Erdölbevorra-            (2) Absatz 1 gilt nicht für denjenigen, der die in § 3\ntungsverbandes mündliche und schriftliche Berichte ver-      Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse ausschließlich außer-\nlangen sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern        halb eines Raffineriebetriebes herstellt oder eine Verwen-\noder einsehen, soweit dies zur Ausübung ihrer Befugnisse    dungsbestimmung im Sinne des § 3 Abs. 3 vornimmt.\nerforderlich ist.\n(3) Von den im letzten Kalenderjahr hergestellten Men-\n(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Anord-       gen der in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse sind bei\nnungen der Organe des Erdölbevorratungsverb_andes, die       Berechnung der von einem Vorratspflichtigen zu haltenden\ngeltendes Recht verletzen, aufzuheben und zu verlangen,      Vorratsmenge abzuziehen\ndaß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder\nAnordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht        1. die ausgeführten Mengen, mit Ausnahme des Inhalts\nwerden. Unterlassen Organe des Erdölbevorratungsver-             der Treibstofftanks von Flugzeugen und Landfahrzeu-\nbandes Beschlüsse oder Anordnungen, zu denen sie nach            gen,\ngeltendem Recht verpflichtet sind, so hat die Aufsichtsbe-  2. die zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten Men-\nhörde zu verlangen, daß diese Beschlüsse gefaßt oder             gen,\ndiese Anordnungen getroffen werden.\n3. die an ausländische Streitkräfte gelieferten Mengen,\n(4) Verletzt ein Organ des Erdölbevorratungsverbandes   4. die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des Herstel-\ndie ihm obliegenden Pflichten und ist dadurch die Erfüllung      lungsbetriebes im Sinne des § 3 des Mineralölsteuer-\nder dem Erdölbevorratungsverband durch dieses Gesetz             gesetzes verwendeten Mengen,\nübertragenen Aufgaben gefährdet, so kann die Aufsichts-     5. die Mengen, die sich aus dem von ihm im Geltungs-\nbehörde einen Beauftragten bestellen, der die Befugnisse         bereich dieses Gesetzes geförderten Erdöl herstellen\ndes seine Pflichten verletzenden Organs und dessen Vor-          lassen.\nsitzenden ausübt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben\ndes Erdölbevorratungsverbandes erforderlich ist. Hat der       (4) Hat der Vorratspflichtige das Unternehmen oder den\nVorstand oder der Beirat nicht die in diesem Gesetz vorge-  Betrieb, in dem er eine die Vorratspflicht begründende\nschriebene Mindestzahl von Mitgliedern, so hat die Auf-     Tätigkeit ausübt, erst im letzten Kalenderjahr erworben, so\nsichtsbehörde dem Erdölbevorratungsverband vorbehalt-       sind bei der Berechnung der Vorratsmengen ohne Rück-\ni•ich des § 14 Abs. 7 Satz 2 eine Frist zur ordnungsge-     sicht auf den Zeitpunkt des Inhaberwechsels die vollen\nmäßen Bildung dieser Organe zu setzen. Nach Ablauf          Jahresmengen zugrunde zu legen.\nder Frist kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen,\n(5) Die Vorratspflicht nach Absatz 1 kann nach Wahl\ndie die Rechte der fehlenden Mitglieder der Organe wahr-\nnehmen.                                                     des Vorratspflichtigen mit den in § 3 Abs. 1 genannten\nGruppen von Erdölerzeugnissen, mit gefördertem Erdöl\noder mit Halbfertigerzeugnissen erfüllt werden. Die\nFünfter Abschnitt                     Anrechnung von Erdöl oder Halbfertigerzeugnissen auf die\neinzelnen Erzeugnisgruppen des § 3 Abs. 1 erfolgt für den\nAuflösung\nVorratspflichtigen in Höhe der Anteile, die nach dem im\nletzten Kalenderjahr bei der Verarbeitung seines Erdöls\n§ 24                           erzielten Ergebnis, aufgegliedert nach den absatzbereiten\nAuflösung                         Mengen aller hergestellten Erzeugnisse, den für den\nEigenverbrauch verwendeten Mengen dieser Erzeugnisse\n(1) Die Auflösung des Erdölbevorratungsverbandes       und den eingetretenen Verarbeitungsverlusten (Gesamt-\nerfolgt durch Gesetz, das auch die Verwendung des dann     verarbeitungsschlüssel) auf absatzbereite Mengen einer\nvorhandenen Vermögens regelt. Die Bundesrepublik           jeden Erzeugnisgruppe entfallen sind. Nach diesem\nDeutschland übernimmt die bei Auflösung noch bestehen-     Schlüssel erfolgt auch die Umrechnung der vom Vorrats-\nden Verbindlichkeiten des Verbandes.                       pflichtigen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geförder-\n(2) Über das Vermögen des Erdölbevorratungsverban-     ten Mengen an Erdöl in die nach Absatz 3 Nr. 5 abzuzie-\ndes findet ein Konkursverfahren nicht statt.               henden Mengen vorratspflichtiger Erzeugnisse.\n(6) Das Bundesamt für Wirtschaft (Bundesamt) hat auf\nAntrag eine von Absatz 5 abweichende Anrechnung zu\ngestatten, wenn der Vorratspflichtige gegenüber dem letz-\nzweiter Teil                        ten Kalenderjahr das Herstellungsverfahren oder die Art\nBevorratung durch die Hersteller                des eingesetzten Erdöls gewechselt hat oder durch Ein-\nsatz des als Vorrat gehaltenen Erdöls wechseln wird.\nvon Erdölerzeugnissen\n§ 25\n§26\nUmfang der Pflicht zur Bevorratung\nNicht anrechenbare Vorratsbestände\n(1) Wer die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse\nDie Vorratspflicht kann nicht mit Beständen erfüllt wer-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt, hat ab\nden, die\n1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgen-\nden Jahres ständig die Mengen als Vorrat zu halten, die er 1. sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen,\nim letzten Kalenderjahr durchschnittlich im laufe von           Tankstellen oder in Rohrleitungs- oder Verarbeitungs-\n15 Tagen aus Erdöl oder Halbfertigerzeugnissen herge-           anlagen einschließlich deren Verbindungsleitungen\nstellt hat.                                                     befinden,","2516                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2 auf Grund eines anderen Gesetze~, einer hoheitlichen                                       § 28\nAnordnung oder einer gegenüber einer Behörde oder               Erlöschen und Veränderung der Vorratspflicht\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft, insbesondere dem\nErdölbevorratungsverband, eingegangenen Verpflich-            (1) Hat ein Vorratspflichtiger die Herstellung der in § 3\ntung als Vorrat zu halten sind.                            Abs. 1 genannten Erzeugnisse nicht nur vorübergehend\neingestellt oder gegenüber dem für die Berechnung der\nVorratsmenge maßgeblichen Zeitraum erheblich einge-\n§ 27                             schränkt, so hat ihn das Bundesamt auf Antrag ganz oder\nBesitzverhältnisse bei Vorratsbeständen               in einem nach Art, Ausmaß und Dauer der Einschränkung\nentsprechenden Umfang von der Vorratspflicht freizu-\n(1) Vorräte, die von einem nach § 25 Vorratspflichtigen      stellen.\ngehalten werden, sind unbeschadet der§§ 26 und 29 die\nnachstehend bezeichneten Bestände:                                (2) Ist einem Vorratspflichtigen die Erfüllung der Vor-\nratspflicht infolge eines unabwendbaren Ereignisses un-\n1. Bestände im unmittelbaren Alleinbesitz des Vorrats-         zumutbar erschwert, so hat ihn das Bundesamt auf Antrag\npflichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vorratspflichtige    in einem nach Art, Ausmaß und Dauer der Erschwerung\neinem anderen Vorratspflichtigen gegenüber schriftlich      angemessenen Umfang von der Vorratspflicht freizu-\nanerkannt hat, daß die Bestände von ihm nicht als           stellen.\neigene Vorräte gehalten werden;\n(3) Sobald die im laufe eines Kalenderjahres herge-\nstellten Mengen der in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeug-\n2. Bestände im mittelbaren Alleinbesitz des Vorratspflich-     nisse die Vorjahresmengen wesentlich überschreiten oder\ntigen, sofern die unmittelbaren Besitzer\nfeststeht, daß die Mengen der Erdölerzeugnisse, für die\nder Vorratspflichtige nach § 25 Abs. 3 im laufenden Kalen-\na) nicht ebenfalls vorratspflichtig sind oder schriftlich\nderjahr abzugsberechtigt sein wird, erheblich niedriger\nanerkannt haben, daß die Bestände von ihnen nicht\nals eigene Vorräte gehalten werden, und                sind als die Vorjahresmengen, hat das Bundesamt anzu-\nordnen, daß der Vorratspflichtige bis zum Ende des laufen-\nb) zur Verfügung über die Bestände nicht oder nur mit       den Vorratsjahres entsprechend höhere als die sich nach\nder Maßgabe befugt sind, daß dem Vorratspflichti-      § 25 Abs. 1, 3 und 4 ergebenden Mengen als Vorrat zu\ngen eine eingetretene Verminderung der Bestände        halten hat.\nunverzüglich schriftlich mitgeteilt wird;                 (4) Eine nach den Absätzen 1 bis 3 getroffene !=ntschei-\ndung hat den Zeitpunkt festzusetzen, in dem die Anderung\n3. Bestände von mindestens 1 000 Tonnen, die sich nicht\nin der Vorratspflicht eintritt.\nim Besitz des Vorratspflichtigen befinden, deren verfü-\ngungsberechtigte Besitzer sich jedoch dem Vorrats-\npflichtigen gegenüber schriftlich verpflichtet haben, die\nDritter Teil\nBestände mindestens während der nächsten drei\nKalendermonate weder zu verbrauchen noch Dritten zu                        Gemeinsame Vorschriften\nüberlassen, und falls sie ebenfalls vorratspflichtig sind,                 für die Bevorratung durch\ndem Vorratspflichtigen gegenüber schriftlich anerkannt               den Erdölbevorratungsverband und\nhaben, daß die Bestände von ihnen nicht als eigene                 die Hersteller von Erdölerzeugnissen\nVorräte gehalten werden.\nErster Abschnitt\n(2) Beständen im Alleinbesitz des Vorratspflichtigen\nsteht derjenige Teil von in seinem Mitbesitz befindlichen                       Bevorratungsmodalitäten\nBeständen gleich, über den die anderen Mitbesitzer nicht\nohne Zustimmung oder Mitwirkung des Vorratspflichtigen                                       § 29\nverfügen können; ist ein anderer Mitbesitzer ebenfalls\nvorratspflichtig, so gilt der Halbsatz nur, wenn der andere                Berücksichtigungsfähige Bestände\nMitbesitzer schriftlich anerkannt hat, daß der bezeichnete        (1) Die Vorratspflicht kann nur mit Beständen erfüllt\nTeil der Bestände von ihm nicht als Vorrat gehalten wird.      werden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nbefinden. Mit Beständen an Bord eines Seeschiffes kann\n(3) Die Vorratspflicht kann auch mit den jeweils vorhan-     die Vorratspflicht ohne Rücksicht auf die Nationalität des\ndenen Beständen von mindestens 1 000 Tonnen erfüllt            Schiffes erfüllt werden, wenn sich das Schiff in einem im\nwerden, die sich nicht im Besitz des Vorratspflichtigen        Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hafen befin-\nbefinden, wenn diese Bestände zur Veräußerung an Dritte        det und der Kapitän sich zum Löschen der Ladung fertig\nbestimmt sind und                                              und bereit erklärt hat.\n1. der verfügungsberechtigte Besitzer sich schriftlich ver-       (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\npflichtet hat, sie für den Vorratspflichtigen für minde-   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nstens ein Vierteljahr zur Verfügung zu halten und ihn       rates zuzulassen, daß die Vorratspflicht auch mit Bestän-\nständig über ihre Veränderung zu unterrichten, und          den erfüllt werden kann, die sich in anderen Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befinden,\n2. der verfügungsberechtige Besitzer, falls er ebenfalls       soweit durch Übereinkommen mit diesen Staaten oder auf\nvorratspflichtig ist, dem Vorratspflichtigen gegenüber      Grund von Richtlinien oder Verordnungen des Rates der\nschriftlich anerkannt hat, daß er die Bestände nicht als    Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sichergestellt ist,\neigene Vorräte hält.                                        daß solche Bestände den Zwecken der Vorratspflicht in","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                                2517\ngleicher Weise wie Bestände im Geltungsbereich dieses            (3) Werden vom Erdölbevorratungsverband gehaltene\nGesetzes nutzbar gemacht werden können.                        Bestände freigegeben, so sollen die Vorräte vorrangig den\nMitgliedsunternehmen unter angemessener Berücksichti-\n(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit Beständen im Gel-     gung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des\ntungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden, die auf           Verbandes angeboten werden. Sie sind zu Marktpreisen,\nGrund eines Übereinkommens mit einem anderen Mit-              jedoch nicht unter Einstandspreisen abzugeben. Als Ein-\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für        standspreis gilt der durchschnittliche Einstandspreis der\neinen vorratspflichtigen Unternehmer oder eine sonstige        dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechen-\nvorratspflichtige Stelle in diesem Staat zur Verfügung         den Bestände. Das Nähere bestimmt der Beirat durch\ngehalten werden (übertragene Bestände).                        Richtlinien.\n(4) Die Vorräte sind so zu lagern, daß sie, soweit es sich\num die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse handelt,                                 Dritter Abschnitt\ninnerhalb von 90 Tagen, soweit es sich um Erdöl oder\nHalbfertigerzeugnisse handelt, innerhalb von 150 Tagen                       Melde- und Auskunftspflichten,\nfortlaufend dem Verbrauch zugeführt werden können. In                            Ordnungswidrigkeiten\nAusnahmefällen können die in Satz 1 genannten Fristen\nbei unterirdischer Lagerung um bis zu 1O vom Hundert                                       § 31\nüberschritten werden, wenn dadurch diese Vorratsräume\nwirtschaftlicher zu nutzen sind und die Sicherung der                         Meldepflichten der Mitglieder\nVersorgung mit Erzeugnissen nach § 3 Abs. 1 nicht beein-                    des Erdölbevorratungsverbandes\nträchtigt wird.                                                  Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben\ndiesem für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgen-\nden Monats schriftlich die zur Berechnung ihres Beitrages\nzweiter Abschnitt                         und zur Ermittlung der Bevorratungshöhe erforderlichen\nFreigabe von Vorratsbeständen                     Angaben zu machen. Näheres regelt die Beitragssatzung.\n§ 30\n§ 32\nFreigabe von Vorratsbeständen\nSonstige Meldepflichten\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\nzum Zwecke der Verhütung unmittelbar drohender oder              (1) Der Erdölbevorratungsverband teilt die zur Berech-\nder Behebung eingetretener Störungen in der Energiever-        nung der Beiträge von seinen Mitgliedern erhaltenen\nsorgung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus             Angaben dem Bundesamt mit, das berechtigt ist, die An-\nRechtsakten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft           gaben nachzuprüfen,\nsowie zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Überein-\nkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales            (2) Der Erdölbevorratungsverband und die nach § 25\nEnergieprogramm durch Rechtsverordnung zuzulassen,             Vorratspflichtigen haben dem Bundesamt für jedes abge-\ndaß vorübergehend geringere Mengen an Erdölerzeugnis-          laufene Kalendervierteljahr schriftlich die an jedem\nsen als Vorrat gehalten werden, als nach diesem Gesetz         Monatsende gehaltenen Bestände an Erdöl, Halbfertig-\nvorgeschrieben ist (Freigabe). Sofern sich die Freigabe auf    erzeugnissen und den in § 3 Abs. 1 genannten Erdöl-\neinen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten                erzeugnissen zu melden.\nerstreckt, bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustim-\nmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung ist aufzu-            (3) Der Erdölbevorratungsverband und die nach § 25\nheben, sobald die ihren Erlaß rechtfertigenden Gründe          Vorratspflichtigen haben bis zum 31. März eines jeden\nwegfallen. Soweit es der Zweck der Rechtsverordnung            Jahres dem Bundesamt die Angaben zu machen, von\nzuläßt, ist sie auf einzelne Erzeugnisse oder Gruppen von      denen nach den§§ 3 und 25 die Berechnung der Vorrats-\nErzeugnissen zu beschränken. Soll lediglich regionalen         mengen abhängt.\nStörungen entgegengewirkt werden, so kann die Rechts-\nverordnung auch auf diejenigen nächstgelegenen Vorrats-          (4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\nlager beschränkt werden, deren Bestände zur Bewältigung        durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nder Störung ausreichen. Der Bundesminister für Wirtschaft      Bundesrates bedarf, nähere Vorschriften zu erlassen über\nwird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu\nbestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur            1. Form und Inhalt der nach den Absätzen 2 und 3 vorge-\nBevorratung nach den§§ 3 und 25 wieder zu entsprechen             schriebenen Meldungen und Angaben, insbesondere\nist. Satz 2 gilt entsprechend.                                     über den Ort und die Besitzverhältnisse hinsichtlich der\ngemeldeten Bestände sowie der sonstigen nach § 27\n(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1              erheblichen Rechtstatsachen;\nkann dem Bundesamt die Befugnis eingeräumt werden,             2. die Gliederung und die näheren Einzelheiten, insbe-\nden Vorratspflichtigen vorzuschreiben, bestimmte Abneh-           sondere den Genauigkeitsgrad und die Art und Weise\nmer zu beliefern, soweit dies erforderlich ist, um die Ver-       der Bezeichnung von Personen und Vorratsmengen,\nsorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtungen           der nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen\nmit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustel-           Meldungen und Angaben;\nlen. Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in\nden von den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei         3. den Zeitpunkt, bis zu dem die Meldungen zu erstatten\nangemessen zu berücksichtigen.                                     sind.","2518                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 33                             geschützten Verhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt\nAuskunftspflichten                       und dem Erdölbevorratungsverband mitzuteilen, soweit\ndies erforderlich ist, um die Erfüllung der Vorrats- und\n(1) Der Erdölbevorratungsverband und die nach § 25        Meldepflichten nach diesem Gesetz zu überwachen.\nVorratspflichtigen haben dem Bundesamt auf Verlangen\ninnerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu\nerteilen und die Unterlagen vorzulegen, die es benötigt,                                     § 35\num die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen und die                           Ordnungswidrigkeiten\nRichtigkeit der Meldungen und Angaben nach § 32 prüfen\nzu können.                                                      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n(2) Die Mitglieder haben dem Erdölbevorratungsver-\nband auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist      1. entgegen § 25 die vorgeschriebenen Vorratsmengen\ndie Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen,          nicht ständig als Vorrat hält,\ndie er benötigt, um die Erfüllung ihrer Beitragsverpflichtung 2. entgegen § 31 als Mitglied des Erdölbevorratungsver-\nüberwachen und die Richtigkeit der Angaben nach § 31              bandes eine zur Beitragsberechnung oder Ermittlung\nprüfen zu können. liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß             der Bevorratungshöhe erforderliche Angabe nicht, nicht\njemand eine die Mitgliedschaft zum Erdölbevorratungsver-          richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nband begründende Tätigkeit ausübt, so ist er auf Verlan-\n3. als nach § 25 Vorratspflichtiger entgegen § 32 Abs. 2\ngen des Erdölbevorratungsverbandes verpflichtet, die\noder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nAuskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die\nnach § 32 Abs. 4, eine Meldung nicht, nicht richtig,\nzur Überprüfung seiner Mitgliedschaft nach § 9 erforderlich\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nsind.\n4. entgegen § 33 Abs. 1 als nach § 25 Vorratspflichtiger\n(3) Die vom Bundesamt mit der Prüfung beauftragten             oder nach § 33 Abs. 5 Verpflichteter eine Auskunft\nPersonen      sind    befugt,   Betriebsgrundstücke und           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\nGeschäftsräume des Erdölbevorratungsverbandes und                 tig erteilt oder eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt\nder nach § 25 Vorratspflichtigen während der Geschäfts-           oder entgegen § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 das Betreten\nund Betriebszeit zu betreten und die dort befindlichen            von Betriebsgrundstücken oder Geschäftsräumen oder\nEinrichtungen und Unterlagen zu besichtigen und zu prü-           das Besichtigen oder Prüfen von Einrichtungen oder\nfen. Dieselben Befugnisse stehen dem Vorstand des                 Unterlagen nicht duldet oder\nErdölbevorratungsverbandes oder vom Beirat besonders\n5. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Auskunft nicht,\nermächtigten Prüfern gegenüber den Mitgliedern oder sol-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nchen Personen zu, bei denen auf Grund bestimmter Tat-\nerteilt oder eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt.\nsachen anzunehmen ist, daß sie einen die Mitgliedschaft\nnach § 9 begründenden Tatbestand erfüllen. Die nach              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n§ 25 Vorratspflichtigen und die in Satz 2 genannten Perso-    Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttau-\nnen haben die im Satz 1 bezeichneten Maßahmen zu              send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2\ndulden.                                                       bis 5 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche\nMark geahndet werden.\n(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-\nche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst             (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-   des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-           amt.\ngerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nVierter Abschnitt\n(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch gegenüber\nAnpassung der Vorratshöhe\nPersonen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Besitz\noder Mitbesitz sich nach Meldung oder Auskunft des Erdöl-\n§ 36\nbevorratungsverbandes oder eines nach § 25 Vorrats-\npflichtigen für diese als Vorrat gehaltene Bestände an                        Anpassung der Vorratshöhe\nErdöl, Erdölerzeugnissen oder Halbfertigerzeugnissen            Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\nbefinden oder befunden haben.                                durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates zum Zwecke einer möglichst engen Anpassung der\n(6) Das Bundesamt hat ein Land auf dessen Verlangen\nVorratspflichten nach den §§ 3 und 25 an Regelungen\nüber Tatsachen zu unterrichten, die die Bevorratung in       über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen innerhalb der\ndiesem Land betreffen.                                       Europäisc~en Wirtschaftsgemeinschaft oder der Organi-\nsation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-\nlung oder nach dem Übereinkommen vom 18. November\n§ 34                             1974 über ein Internationales Energieprogramm\nMitwirkung der Finanzverwaltung\n1. die für die Berechnung der nach diesem Gesetz zu\nDie Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach            haltenden Vorratsmengen maßgeblichen Zeitab-\n§ 30 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1                schnitte um höchstens ein Fünftel ihrer in den §§ 3 und\nS. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2          25 vorgesehenen Dauer zu verkürzen oder zu verlän-\ndes Gesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 333),               gern,","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                            2519\n2. eine von den §§ 4 und 25 Abs. 5 abweichende Anrech-   Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nnung der dort bezeichneten Vorräte zuzulassen.        Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\n§ 37\n(Änderung von Steuergesetzen)\n§ 39\nVierter Teil                                         Übergangsvorschrift\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                    In Abweichung von § 5 Abs. 3 sind Bestände, die Mit-\nglieder oder Dritte durch vor dem 1. April 1988 abge-\n§ 38                          schlossene Verträge gemäß § 5 Abs. 2 des Erdölbevorra-\ntungsgesetzes in der Fassung vom 25. Juli 1978 für den\nBerlin-Klausel\nErdölbevorratungsverband vorrätig halten, bis zur Beendi-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und    gung dieser Verträge auf die Vorratspflicht des Erdölbevor-\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im ratungsverbandes anrechenbar.","2520                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Schlüsselzahlen\nfür die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer\nfür die Jahre 1988, 1989 und 1990\nVom 7. Dezember 1987\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Gemeindefinanzreform-                                  §3\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201) wird mit Zustimmung des       Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem\nBundesrates verordnet:                                      Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.\n§ 1                                                         §4\nDie Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommen-        In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die\nsteuer und über die Lohnsteuer für das Jahr 1983 sind für   Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf\ndie Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des       die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen.\nGemeindeanteils an der Einkommensteuer für die             Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, ist\nJahre 1988, 1989 und 1990 maßgebend.                       die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.\nBei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der\nbetroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten\n§2                              Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Ein-\nwohner zuzurechnen.\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemein-\n§5\nden ist die Hauptwohnung oder in Ermangelung einer\nWohnung der gewöhnliche Aufenthalt am 31. Dezember             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ndes Jahres maßgebend, für das die Statistik durchgeführt    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gemeinde-\nwird. Wurde weder ein Lohnsteuerjahresausgleich noch        finanzreformgesetzes auch im Land Berlin.\neine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, ist für\ndie Zurechnung der Lohnsteuerbeträge die Hauptwohnung                                   §6\noder in Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche\nAufenthalt am 20. September des Vorjahres maßgebend.           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHans Tietmeyer"]}