{"id":"bgbl1-1987-55-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":55,"date":"1987-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_55.pdf#page=2","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes","law_date":"1987-12-08T00:00:00Z","page":2506,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2506                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes\nVom 8. Dezember 1987\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 ist die voraussichtliche Entwicklung der Vorrats-\npflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr\nArtikel 1                                  zu berücksichtigen. Sind die in Satz 1 genannten\nErzeugnisse zur Lagerung in Freihäfen oder Zoll-\nÄnderung des Erdölbevorratungsgesetzes\nläger verbracht worden, gelten sie erst mit der\nDas Erdölbevorratungsgesetz vom 25.            Juli  1978          Einfuhrabfertigung als eingeführt.\"\n(BGBI. 1 S. 1073) wird wie folgt geändert:                        b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte\n,,Satz 2\" durch die Worte „Satz 4\" ersetzt.\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „ausschließlich\"\ngestrichen.                                                3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n,,Die Aufteilung der Bestände auf Erdöl und Halb-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               fertigerzeugnisse einerseits und die in § 3 Abs. 1\n,,(1) Der Erdölbevorratungsverband hat ab 1. April          genannten Gruppen von Erdölerzeugnissen ande-\neines jeden Jahres bis zum 31. März des folgen-               rerseits soll so erfolgen, daß die Vorräte innerhalb\nden Jahres von jeder der Erzeugnisgruppen                     der in § 29 Abs. 4 genannten Fristen dem Ver-\n1. Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraft-              brauch zugeführt werden können.\"\nstoff auf Benzinbasis,                                b) Als Satz 4 wird angefügt:\n2. Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Leuchtöl, Flug-         ,,Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richt-\nturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und                linien.\"\n3. mittelschweres oder schweres Heizöl\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nständig Vorräte in der Höhe zu halten, in der die\ngenannten Erzeugnisse in den letzten drei Kalen-           a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nderjahren durchschnittlich im laufe von 80 Tagen                ,,(2) Der Erdölbevorratungsverband kann zur\npro Jahr eingeführt und im Geltungsbereich dieses             Erfüllung seiner Vorratspflicht auch Verträge\nGesetzes hergestellt worden sind. Ist die Vorrats-            abschließen, mit denen Mitglieder oder Dritte sich\npflicht nach Satz 1 niedriger als die Höhe der im             verpflichten, Bestände vorrätig zu halten (Delega-\nletzten Kalenderjahr durchschnittlich im laufe von            tionen).\"\n80 Tagen eingeführten und im Geltungsbereich\nb) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt:\ndieses Gesetzes hergestellten Erzeugnisse, hat\nder Erdölbevorratungsverband innerhalb von 6                    ,,(3) Der Abschluß von Verträgen über Delegatio-\nMonaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt                nen ist nur über Erdölerzeugnisse nach § 3 Abs. 1\nseine Vorräte an diese Höhe anzupassen. Dabei                 und nur insoweit zulässig, als dem Gebot nach§ 8","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                              2507\nAbs. 3, der Anpassung der Vorratshöhe nach § 3      8.   § 11 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 oder der Vorratshaltung der Erzeugnis-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht auf andere\nWeise wirtschaftlich entsprochen werden kann und                ,,(2) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mit-\ndie so vorrätig gehaltenen Bestände in einem                 gliedsbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder\nbestimmten Tank, Tanklager oder einer Kavernen-              getrennt auszuweisen sind.\"\nanlage lagern und jederzeit in vollem Umfang dem         b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nErdölbevorratungsverband zur Verfügung stehen.\nVon Delegationen ausgenommen sind solche              9. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nBestände, die sich in Straßentankwagen, Eisen-\nbahnkesselwagen, Schiffen, Tankstellen oder in\n10. In § 15 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 3\" durch die\nRohrleitungs- oder Verarbeitungsanlagen ein-\nWorte ,,§ 5 Abs. 4\" ersetzt, nach den Worten „Abs. 5\"\nschließlich deren Verbindungsleitungen befinden.\nwird das Komma gestrichen und das Wort „und\" ein-\nDie Gesamtmenge der Delegationen darf 10 vom\ngefügt, ferner werden die Worte „und § 38 Abs. 3\nHundert der Bevorratungspflicht nach § 3 Abs. 1\nund 4\" gestrichen.\nnicht übersteigen. Werden zeitlich begrenzte Ver-\neinbarungen zur Erhaltung der Qualität der vorrätig\n11. § 18 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nzu haltenden Erzeugnisse abgeschlossen, braucht\ninsoweit die Höchstgrenze nach Satz 3 nicht einge-       „Die Höhe der Beitragssätze errechnet sich durch\nhalten zu werden.\"                                       Aufteilung der zu erwartenden beitragswirksamen\nAusgaben auf die im Haushaltsjahr zu erwartenden\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt\neingeführten oder hergestellten Mengen vorratspflich-\ngefaßt:\ntiger Erzeugnisse im Sinne des §'3 Abs. 1 abzüglich\n,,(4) Für den Erwerb von Vorratsbeständen und          der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen.\"\nden Abschluß von Delegationen legt der Beirat auf\nVorschlag des Vorstandes allgemeine und beson-      12. Dem § 19 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:\ndere Vergabebedingungen fest.\"\n„Auf die Verjährung der Beitragsforderungen und\nd) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die                 Erstattungsansprüche finden die §§ 197 ff. BGB\nAbsätze 5 und 6.                                         Anwendung.\"\n5. § 6 wird wie folgt gefaßt:                              13. § 20 Abs. 5 Satz 3 wird gestrichen.\n,,§ 6\nAnpassung an die Vorratspflicht           14. § 25 wird wie folgt geändert:\n(1) Ist zum folgenden 1. April eine Erhöhung der           a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „eines\" das Wort\nbestehenden Vorratspflicht zu erwarten, soll der                 „jeden\" eingefügt und die Zahl „25\" durch die Zahl\nErdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich an-              ,, 15\" ersetzt.\ngezeigt, bereits vorher seine Bestände erhöhen.              b) In Absatz 6 wird das Wort „gewerbliche\" gestri-\n(2) Übersteigen die Vorratsbestände die Bevor-                chen.\nratungspflicht nach § 3 um mehr als 5 vom Hundert,\nkann der Erdölbevorratungsverband die Bestände um       15. Dem § 29 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\ndie über 5 vom Hundert hinausgehende Menge verrin-           „In Ausnahmefällen können die in Satz 1 genannten\ngern. Vor Veräußerungen ist die voraussichtliche Ent-        Fristen bei unterirdischer Lagerung um bis zu 10 vom\nwicklung der Vorratspflicht nach den Daten im laufen-        Hundert überschritten werden, wenn dadurch diese\nden Kalenderjahr zu berücksichtigen.                         Vorratsräume wirtschaftlicher zu nutzen sind und die\n(3) Bei Erwerb und Veräußerung von Vorratsbe-             Sicherung der Versorgung mit Erzeugnissen nach§ 3\nständen sind die Grundsätze eines wettbewerblichen           Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.\"\nVerfahrens zu beachten.\"\n16. § 30 wird wie folgt geändert:\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 6 und 7\na) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 1\" durch              angefügt:\ndie Worte ,,§ 6 Abs. 2\" ersetzt.\n„Der Bundesminister für Wirtschaft wird ferner\nb) In Absatz 6 werden die Worte „Satz 1\" gestrichen.             ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestim-\nmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                     Bevorratung nach den §§ 3 und 25 wieder zu\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               entsprechen ist. Satz 2 gilt entsprechend.\"\n,,(1) Der Erdölbevorratungsverband schließt zum       b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nZwecke der Bevorratung insbesondere Kauf-, Miet-             „In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1\nund Lagerverträge über ober- und unterirdischen              kann dem Bundesamt die Befugnis eingeräumt\nVorratsraum ab. § 5 Abs. 4 bis 6 gilt entspre-               werden, den Vorratspflichtigen vorzuschreiben,\nchend.\"                                                      bestimmte Abnehmer zu beliefern, soweit dies\nb) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 1\" durch              erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölke-\ndie Worte ,,§ 6 Abs. 2\" und die Worte ,,§ 6 Abs. 2\"          rung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebens-\ndurch die Worte ,,§ 6 Abs. 3\" ersetzt.                       wichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen.\"","2508                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:               rätig halten, bis zur Beendigung dieser Verträge auf\n,,Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richt-            die Vorratspflicht des Erdölbevorratungsverbandes\nlinien.\"                                                 anrechenbar.\"\nArtikel 2\n17. In § 34 werden nach dem Wort „Bundesamt\" die Worte\n,,und dem Erdölbevorratungsverband\" eingefügt.                       Bekanntmachung der Neufassung\ndes Erdölbevorratungsgesetzes\n18. In § 35 Abs. 3 wird Satz 2 aufgehoben.                      Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\ndes Erdölbevorratungsgesetzes in der nach dem Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundes-\n19. In § 36 werden das Wort „Vorratspflicht\" durch die       gesetzblatt bekanntmachen.\nWorte „Vorratspflichten nach den §§ 3 und 25\" und\ndie Worte,,§ 3\" durch die Worte,,§§ 3 und 25\" ersetzt.                             Artikel 3\nBerlin-Klausel\n20. Die §§ 37 und 38 werden gestrichen. Die bisherigen\n§§ 39 bis 41 werden die§§ 37 bis 39; letzterer wird wie    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nfolgt gefaßt:                                           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\n,,§ 39\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nÜbergangsvorschrift                    Überleitungsgesetzes.\nIn Abweichung von § 5 Abs. 3 sind Bestände, die\nMitglieder oder Dritte durch vor dem 1. April 1988                                Artikel 4\nabgeschlossene Verträge gemäß § 5 Abs. 2 des\nInkrafttreten\nErdölbevorratungsgesetzes in der Fassung vom\n25. Juli 1978 für den Erdölbevorratungsverband vor-        Dieses Gesetz tritt am 1. April 1988 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. Dezember 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}