{"id":"bgbl1-1987-55-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":55,"date":"1987-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/55#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_55.pdf#page=16","order":1,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1988, 1989 und 1990","law_date":"1987-12-07T00:00:00Z","page":2520,"pdf_page":16,"num_pages":30,"content":["2520                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Schlüsselzahlen\nfür die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer\nfür die Jahre 1988, 1989 und 1990\nVom 7. Dezember 1987\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Gemeindefinanzreform-                                  §3\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201) wird mit Zustimmung des       Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem\nBundesrates verordnet:                                      Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.\n§ 1                                                         §4\nDie Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommen-        In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die\nsteuer und über die Lohnsteuer für das Jahr 1983 sind für   Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf\ndie Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des       die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen.\nGemeindeanteils an der Einkommensteuer für die             Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, ist\nJahre 1988, 1989 und 1990 maßgebend.                       die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.\nBei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der\nbetroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten\n§2                              Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Ein-\nwohner zuzurechnen.\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemein-\n§5\nden ist die Hauptwohnung oder in Ermangelung einer\nWohnung der gewöhnliche Aufenthalt am 31. Dezember             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ndes Jahres maßgebend, für das die Statistik durchgeführt    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gemeinde-\nwird. Wurde weder ein Lohnsteuerjahresausgleich noch        finanzreformgesetzes auch im Land Berlin.\neine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, ist für\ndie Zurechnung der Lohnsteuerbeträge die Hauptwohnung                                   §6\noder in Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche\nAufenthalt am 20. September des Vorjahres maßgebend.           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHans Tietmeyer","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                                         2521\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)\n(Drechsler-Ausbi.ldungsverordnung - DrechslAusbV) *)\nVom 7. Dezember 1987\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                12. Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstof-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                        fen,\n(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des\n13. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                            14. Be- und Verarbeiten von Metallen,\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                                            15. Überprüfen und Verpacken von Erzeugnissen.\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\n§ 1                                         tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nAnwendungsbereich                                        Kenntnisse:\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                         1.   in der Fachrichtung Drechseln:\nAusbildungsberuf Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechs-                                 a) Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen,\nlerin (Elfenbeinschnitzerin) nach der Handwerksordnung.\nb) Herstellen von Teilen und Erzeugnissen,\nc) Herstellen und Behandeln von Oberflächen;\n§2\n2.   in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen\na) Gestalten und Entwickeln von· Erzeugnissen aus\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre. Nach dem dritten Ausbil-                                Edelwerkstoffen,\ndungshalbjahr kann für die Dauer eines Jahres zwischen\nden Fachrichtungen                                                                      b) Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,\n1 . Drechseln                                                                          c) Herstellen von Oberflächen.\n2. Elfenbeinschnitzen\n§4\ngewählt werden.\nAusbildungsrahmenplan\n§3                                             Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nAusbildungsberufsbild                                       der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                           dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                         dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n1. Berufsbildung,                                                                Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zuläs-\nsig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                             chung erfordern.\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                                                   §5\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                                               Ausbildungsplan\ngieverwendung,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n5. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nGrundlagen der Gestaltung,\nbildungsplan zu erstellen.\n6. Instandhalten von Handwerkszeugen,\n§6\n7. Warten von Drehmaschinen,\nBerichtsheft\n8. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und\nVorrichtungen,                                                                 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n9. Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holz-                           Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nwerkstoffen,                                                                geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n10. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,                             durchzusehen.\n11. Drehen und Drechseln,                                                                                     §7\nZwischenprüfung\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Hand-\nwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte. von der Ständi-    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\ngen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilaoe  schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                             zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","2522                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         b) in der Fachrichtung Drechseln:\nAnlage in Abschnitt I für die beiden ersten Ausbildungs-             Herstellen eines Musters oder eines Arbeitsmodells\njahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf             mit einer Hohlform;\nden im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-\nlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die         c) in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                     aa) Anlegen eines Stückes nach Modell oder Zeich-\nnung,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nbb) Anfertigen einer Modellskizze nach Vorbild.\ninsgesamt höchstens sechs Stunden 1 oder 2 Arbeits-\nproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in             (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nBetracht:                                                   den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-\n1. Drehen in Langholz und Querholz,                         tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-\nkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\n2. Drehen von kleinen Fertigteilen in Langholz und Quer-    Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\nholz.                                                   Betracht:\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in     1. Im Prüfungsfach Technologie:\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-\na) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nden Gebieten schriftlich lösen:\nb) Festlegen von Arbeitsabläufen,\n1. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nc) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n2. Werkstoffe,\nd) Holztrocknung und -lagerung,\n3. Meßzeuge, Werkzeuge,\ne) Werkstoffe,\n4. Fertigungstechniken,\nf) Oberflächenbehandlung,\n5. Längen-, Flächen- und Körperberechnungen,\ng) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung von Maschi-\n6. Lesen von Zeichnungen, Anfertigen von Arbeitsskiz-\nnen;\nzen.\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene       2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nFälle berücksichtigen.                                           a) Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-          b) Material- und Kostenberechnungen;\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.           3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\na) Lesen von Skizzen und Werkzeichnungen,\nb) Anfertigen von Entwurfsskizzen,\n§8\nc) Anfertigen von Werkzeichnungen;\nGesellenprüfung\n4. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und ~ozialkunde:\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie            allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.          Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nhöchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in       (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nhöchstens insgesamt 7 Stunden in der Fachrichtung           zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nDrechseln 2, in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen\n3 Arbeitsproben durchführen, davon mindestens eine nach     1 . im Prüfungsfach\nNummer 2 Buchstabe a. Es kommen insbesondere in                 Technologie                                  120 Minuten,\nBetracht:                                                   2. im Prüfungsfach\n1 . als Prüfungsstück:                                          Technische Mathematik                         90 Minuten,\na) in der Fachrichtung Drechseln:                       3. im Prüfungsfach\nTechnisches Zeichnen                          90 Minuten,\nHerstellen eines Werkstückes oder eines Modells,\ndas aus mehreren Teilen bestehen kann; dabei         4. im Prüfungsfach\nmüssen Fertigkeiten im Lang- und Querholzdrehen,         Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\nin der Herstellung einer Passung und in der Anferti-\ngung einer Werkzeichnung nachgewiesen werden;           (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere· unterschritten werden, soweit die schriftliche\nb) in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:              Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nHerstellen eines geschnitzten Stückes nach Modell\noder Zeichnung;                                         (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\n2. als Arbeitsproben:\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\na) Herstellen eines Musters nach Zeichnung, bei dem     wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ndas Drehen von Lang- und Querholz zu berücksich-     geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\ntigen ist;                                           mündlichen das doppelte Gewicht.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                                 2523\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach                                 § 10\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer                            Übergangsregelung\ndas doppelte Gewicht.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nreichende Leistungen erbracht sind.\nser Verordnung.\n§ 11\n§9                                                     Berlin-Klausel\nAufhebung von Vorschriften                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,            ordnung auch im Land Berlin.\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbeson-                                 § 12\ndere für den Ausbildungsberuf Drechsler (Elfenbeinschnit-                            Inkrafttreten\nzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin), sind vorbehaltlich\ndes§ 10 nicht mehr anzuwenden.                                    Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","2524                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)\n1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.             Teil des                                                              Ausbildungsjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1      1    2     1    3\n1                  2                                       3                                 4\n1    Berufsbildung             a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)           insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten\naus dem Ausbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2    Aufbau und Organisation   a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\ndes Ausbildungsbetriebes     Betriebes erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)        b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz\nund Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen                           während der\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise           gesamten\nder betriebsverfassungsrechtlichen Organe       Ausbildung\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben          zu vermitteln\n3    Arbeits- und Tarifrecht,  a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz             b) wesentliche Bestimmungen der für den\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)           ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-\ngesetze nennen\n4    Arbeitssicherheit,        a) berufsbezogene Vorschriften der Träger\nUmweltschutz und             der gesetzlichen Unfallversicherungen, ins-\nrationelle Energie-          besondere Unfallverhütungsvorschriften,\nverwendung                   Richtlinien und Merkblätter beachten und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)           anwenden\nb) arbeitssicheres Verhalten beschreiben,\nberufstypische Unfallquellen und\nUnfallsituationen nennen\nc) Grundregeln des Feuer- und Explosions-\nschutzes beschreiben","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                           2525\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                       in Wochen im\nTeil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1           2          3\n1                  2                                           3                                 4\nd) Grundregeln im Umgang mit elektrischem\nStrom beschreiben\ne) Verhalten bei Unfällen und Bränden\nbeschreiben\nf) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng) Maßnahmen zur Vermeidung von arbeitsplatz-\nbedingten Umweltbelastungen beschreiben\nund durchführen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nwährend der\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten           gesamten\nrationeller Energieverwendung im beruflichen    Ausbildung\nEinwirkungs- und Beobachtungsbereich\nzu vermitteln\nanführen\n5   Anfertigen und Lesen           a) Zeichengeräte handhaben\nvon Skizzen und\nb) Zeichnungen lesen\nZeichnungen, Grund-\nlagen der Gestaltung           c) Werkzeichnungen und Arbeitsskizzen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)                anfertigen\nd) Stücklisten erstellen\ne) vorgegebene Form nach Gestaltungsregeln\nerarbeiten\nf) Entwürfe zeichnerisch darstellen\n6   Instandhalten von              a) Werkzeuge zum Drehen, Drechseln,\nHandwerkszeugen                   Schneiden, Bohren und Fräsen instandhalten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                und lagern\n3\nb) Werkzeuge schärfen\nc) Sägen schränken und schärfen\n7   Warten von Dreh-               a) Antriebe, Aufbau und Funktion von\nmaschinen                         Drehmaschinen beschreiben                      2\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)\nb) Dreheinrichtungen und Zubehör warten\n8   Einrichten, Bedienen           a) Aufbau und Funktion von Maschinen\nund Warten von                    beschreiben\nMaschinen und Vor-\nb) Maschinen einrichten, bedienen und\nrichtungen\nwarten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)\nc) Störungen an Maschinen erkennen und\nMaßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen          8\nd) Arten der Kraftübertragung nennen\ne) einfache Steuer- und Regelvorgänge\nbeschreiben\nf) schneidende und spanabhebende Maschinen-\nwerkzeuge nennen und unterscheiden\ng) Schärfen von Maschinenwerkzeugen\nbeschreiben","2526                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.           Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1           2          3\n1                2                                       3                                 4\nh) Maschinenwerkzeuge auswechseln und\neinrichten                                                 2\ni) Maschinenwerkzeuge lagern\nk) Vorrichtungen nach ihrem Verwendungs-\nzweck unterscheiden\n3\n1) Vorrichtungen anwenden\nm) Vorrichtungen herstellen\n9   Beschaffenheit und        a) Eigenschaften, Erkennungsmerkmale,\nEigenschaften von Holz       Handelsformen und Verwendung der\nund Holzwerkstoffen          berufsüblichen Holzarten und Holzwerk-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)           stoffe nennen\nb) Holz und Holzwerkstoffe lagern und\nstapeln\n6\nc) Fehler des Holzes beschreiben\nd) Holzfeuchte messen\ne) Holz trocknen\nf) Holz und Holzwerkstoffe nach den für die\nVerwendung wichtigen Eigenschaften\nauswählen\ng) Furniere auswählen                                                    1\n10   Be- und Verarbeiten       a) Arbeitsschritte planen und festlegen                       1\nvon Holz und\nHolzwerkstoffen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)       b) Meß- und Anreißarbeiten ausführen\nc) Säge-, Hobel-, Feil- und Schleifarbeiten\nausführen\n10\nd) Bohr- und Fräsarbeiten ausführen\ne) Holz- und Holzwerkstoffe verleimen\nund verkleben\nf) konstruktive Verbindungen aus Vollholz\nund Holzwerkstoffen herstellen                                        2\ng) Materialfehler beseitigen .\n11  Drehen und Drechseln      a) Material zur Bearbeitung vorbereiten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)\nb) Material anreißen, zentrieren und einspannen\n20\nc) Langholz nach Vorgaben formdrehen\nd) Zylinder- und Profilformen schlichten","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                            2527\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                      in Wochen im\nTeil des\nNr.                                      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1           2          3\n1                 2                                           3                                 4\ne) Querholz nach Vorgaben formdrehen\nf) Profilformen quer zur Faser drehen\ng) einfache Spannhilfen herstellen und                       14\nanwenden\nh) Drehteile mit Kopier- und Schablonen-\neinrichtungen herstellen\ni) Drehteile längs zur Faser maßgerecht\nherstellen\n14\nk) Seriendrehteile quer zur Faser maß-\ngerecht herstellen\n12   Beschaffenheit und            a) Arten, Eigenschaften und Verwendung\n2\nEigenschaften von                von Edelwerkstoffen beschreiben\nEdelwerkstoffen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\nb) Edelwerkstoffe materialgerecht lagern\nc) Bearbeitungstechniken beschreiben                                      2\nd) wichtige Bestimmungen des Arten-\nschutzgesetzes nennen\n13   Be- und Verarbeiten          a) Arten und Eigenschaften üblicher\nvon Kunststoffen                 Kunststoffe beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)\nb) Kunststoffe transportieren und                              3\nlagern\nc) Kunststoffe spanabhebend bearbeiten\nd) Kunststoffe spanlos verformen\n2\ne) Kunststoffe kleben und schweißen\n14   Be- und Verarbeiten          a) Eigenschaften und Verwendung von\nvon Metallen                     Stahl und Nichteisenmetallen,\n1\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)              soweit sie für den Ausbildungsberuf\nvon Bedeutung sind, beschreiben\nb) Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Schleif-\nund Bohrarbeiten ausführen\nc) Metallverbindungen herstellen\n4\nd) Gewinde schneiden\ne) Metallbearbeitungswerkzeuge instandhalten\nf) Korrosionsschutzmaßnahmen durch-\nführen","2528                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.               Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1           2          3\n1                     2                                              3                                 4\n15     Überprüfen                         a) Teile und Erzeugnisse kennzeichnen\nund Verpacken                      b) Teile und Erzeugnisse produkt- und\nvon Erzeugnissen                      materialgerecht lagern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)                                                                              2\nc) Verpackungsmittel beschreiben\nd) Erzeugnisse verpacken\ne) Qualitätskontrolle durchführen                                        2\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\nA. F a c h r i c h t u n g D r e c h s e I n\n1     Entwerfen und                      a) Arbeitsabläufe planen und beschreiben\n1\nEntwickeln                         b) Produktgestaltung schrittweise an der                      7\nvon Erzeugnissen                      Drehbank erproben\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe a)                       c) Arbeitsmodelle herstellen\nd) Produktentwürfe nach zeitgemäßen\nund historischen Vorgaben entwickeln\ne) Prototypen einschließlich der erforderlichen                          7\nHilfsmittel herstellen\nf) Verfahren und Materialien zur Herstellung\nvon Prototypen protokollieren\n2     Herstellen von Teilen              a) geeignete Werkstoffe auswählen\nund Erzeugnissen                   b) Materialbedarf ermitteln\n(§ 3 Abs. 2 Nr.1\nBuchstabe b)                       c) Werkstoffe anreißen, zuschneiden\nund zurichten\nd) Fertigungsverfahren planen und festlegen\n15\ne) Futter und Hilfsmittel auswählen\nund einsetzen\nf) Formen und Profile nach Vorgaben drehen\ng) Passungen und Ringe drehen\nh) mechanisch spannende Futter und\npneumatische Hilfsmittel einsetzen\ni) Drehmaschinen einrichten und bedienen\nk) Dreheinrichtungen anwenden\n1) Arbeiten mit der Oberfräse durchführen\nm) Werkstücke größerer Längen bohren\nund drehen\nn) Gewinde herstellen                                                    15\no) gewundene Teile herstellen\np) Beschläge auswählen und einbauen\nq) Serienprodukte herstellen\nr) Maßnahmen zur Qualitätssicherung\nbeschreiben\ns) historische und spezielle Arbeitsverfahren\ndes Drechslerhandwerks beschreiben","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                                  2529\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                 Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1           2          3\n1                      2                                                    3                                 4\n3     Herstellen                             a) Werkstoffe und Verfahren zur\nund Behandeln von                          Oberflächenbehandlung beschreiben\nOberflächen\nb) Oberflächen zur Endbehandlung vor-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                                                                                       4\nbereiten\nBuchstabe c)\nc) geeignete Mittel und Verfahren zur\nOberflächenbehandlung auswählen und\nanwenden\nd) Oberflächen ausbessern\ne) Furniere schneiden, fügen und\n4\nzusammensetzen\nf) Maßnahmen des konstruktiven und\ndes chemischen Holzschutzes beschreiben\nB. F a c h r i c h t u n g E I f e n b e i n s c h n i t z e n\n1     Gestalten                              a) Entwurfsidee skizzieren\nund Entwickeln                                                                                          3\nb) Werkstücke zeichnen, malen und\nvon Erzeugnissen\nmodellieren\naus Edelwerkstoffen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe a)\nc) Modellier- und Abformmaterialien beschreiben\nund anwenden\n6\nd) Werkstoffe für Modelle auswählen\ne) Modelle in geeigneten Maßstäben herstellen\n2     Herstellen von                         a) Edelwerkstoffe unter Beachtung von Arten,\nErzeugnissen aus                           Eigenschaften und Verwendung auswählen\nEdelwerkstoffen\nb) Bearbeitungslinien und Bearbeitungsschritte\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nfestlegen\nBuchstabe b)                                                                                           17\nc) Edelwerkstoffe manuell und maschinell\nsägen, schneiden, schnitzen, schaben,\nraspeln, feilen, bohren und fräsen\nd) Teile verbinden\ne) Beschläge auswählen und anbringen\nf) Materialfehler beseitigen, Teile ergänzen,\nSchäden ausbessern\ng) Maßnahmen zur Qualitätssicherung                                        14\nbeschreiben\nh) Maßnahmen zur Sicherung und Werterhaltung\nhistorischer Erzeugnisse beschreiben und\ndurchführen","2530                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.             Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse                 Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1           2          3\n1                   2                                           3                                             4\n3     Herstellen von                 a) Werkstoffe und Verfahrenstechniken zur\nOberflächen                       Oberflächenbehandlung beschreiben\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nb) Unterschiedliche Verfahrenstechniken                                  6\nBuchstabe c)                      anwenden\nc) verschiedene Poliertechniken für Edel-\nwerkstoffe anwenden\nd) Oberflächen mit Edelwerkstoffen belegen\ne) Beizen und Patinierungen anwenden                                                6\nf) Oberflächen durch Schutzfilme sichern\nVerordnung\nüber maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1988\n(Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1988)\nVom 7. Dezember 1987\nAuf Grund des                                                     -   § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes\n-  zuletzt durch Artikel 1 Nr. 37 des Haushaltsbegleit-              in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\ngesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1                      nummer 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nS. 1532) geänderten § 1256 Abs. 1 und des zuletzt                 sung und\ndurch Artikel 1 Nr. 52 Buchstabe a des Haushalts-             -   § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nbegleitgesetzes 1984 geänderten § 1385 Abs. 2 der                 (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,\nReichsversicherungsordnung in der im Bundesge-                    BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haus-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-               haltsbegleitgesetzes 1984 eingefügt worden ist,\nfentlichten bereinigten Fassung,\nwird nach Anhören des Statistischen Bundesamtes mit\n-  zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Haushaltsbegleit-      Zustimmung des Bundesrates verordnet:\ngesetzes 1984 geänderten § 33 Abs. 1 und des\nzuletzt durch Artikel 2 Nr. 29 Buchstabe a des Haus-\n§ 1\nhaltsbegleitgesetzes 1984 geänderten § 112 Abs. 2\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes in der im                     Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                              in der Rentenversicherung\n821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nDas durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versi-\n-  zuletzt durch Artikel 3 Nr. 18 des Haushaltsbegleit-      cherten beträgt für 1986\ngesetzes 1984 geänderten § 55 Abs. 1 und des\n1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter\nzuletzt durch Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe b des Haus-\nund der Angestellten                           36 627 DM,\nhaltsbegleitgesetzes 1984 geänderten § 130 Abs. 3\ndes Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundes-          2. in der knappschaftlichen\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, ver-            Rentenversicherung                             37 015 DM.\nöffentlichten bereinigten Fassung,\n-  Artikel 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversiche-                                       §2\nrungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesge-                      Bezugsgröße in der Sozialversicherung\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch            Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches\nArtikel 23 Nr. 14 des Haushaltsbegleitgesetzes            Sozialgesetzbuch beträgt 1988\n1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857)              36 960 DM jährlich oder\ngeändert worden ist,                                        3 080 DM monatlich.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                               2531\n§ 3                            2. den monatlichen freiwilligen Mindestbeitrag im Sinne\ndes Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenver-\nBeitragsbemessungsgrenzen\nsicherungs-Neuregelungsgesetzes\nin der Rentenversicherung\n1988                                    3 052 DM.\nDie Beitragsbemessungsgrenzen betragen 1988             beträgt\n1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-\nstellten                                                                            § 5\n72 000 DM jährlich oder                                                       Berlin-Klausel\n6 000 DM monatlich,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung            tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinterblie-\n87 600 DM jährlich oder                                benenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes, Artikel 3\n7 300 DM monatlich.                                  § 5 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes\nund Artikel II § 20 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame\n§4                             Vorschriften für die Sozialversicherung - auch im Land\nBerlin.\nBerechnungsgrundlage für Durchschnittsbeiträge\nin der Rentenversicherung\n§6\nDie Berechnungsgrundlage für\nInkrafttreten\n1. den monatlichen Pflichtbeitrag im Sinne des § 4 Abs. 2\nSatz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes und           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1987\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2532                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber die Vergabe und Zusammensetzung\nder Versicherungsnummer\n(VNrV)\nVom 7. Dezember 1987\nAuf Grund des                                                 (5) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal verge-\n- durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Dritten Rentenversiche- ben und nicht berichtigt. Ist das Geburtsc!-.ltum oder die\nrungs-Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1        Seriennummer      in  der  Versicherungsnummer      unrichtig,\nS. 956) eingefügten § 1414 a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der       erhält  der Versicherte   eine neue  Versicherungsnummer;\nReichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetz-         die  insoweit   unrichtige  Versicherungsnummer      ist  nicht\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten  mehr   zu  verwenden    und  als nicht verwendbar   zu   kenn-\nbereinigten Fassung,                                       zeichnen.   Eine Versicherungsnummer      ist auch dann   nicht\nmehr zu verwenden, wenn sie an mehrere Versicherte\n- durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juli vergeben worden ist. Ist an eine Person mehr als eine\n1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 136 a Abs. 2 Nr. 1 Versicherungsnummer vergeben worden, sind alle bis auf\nbis 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im eine als nicht mehr verwendbar zu kennzeichnen, wobei\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, eine Verbindung zwischen den Versicherungsnummern\nveröffentlichten bereinigten Fassung,                      herzustellen ist.\n- durch Artikel 1 § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1969                                   §2\n(BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 141 b Abs. 2 Nr. 1 bis 3\ndes Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesge-\nZusammensetzung        der  Versicherungsnummer\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-       (1) Die Versicherungsnummer setzt sich zusammen aus\nlichten bereinigten Fassung\n1. der Bereichsnummer,\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n2. dem Geburtsdatum des Versicherten,\n3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens des Ver-\n§ 1                                 sicherten im Zeitpunkt der Vergabe,\nVergabe der Versicherungsnummer                    4. der Seriennummer und\n5. der Prüfziffer.\n(1) Der Versicherungsträger vergibt an jeden Versicher-\nten, der bei ihm im Zeitpunkt der Vergabe versichert ist          (2) Die ersten beiden Stellen der Versicherungsnummer\noder dort erstmalig versichert wird und noch keine Versi-      enthalten die Bereichsnummer des Trägers der Renten-\ncherungsnummer besitzt, eine Versicherungsnummer. Für          versicherung, der die Versicherungsnummer vergeben\nandere Personen kann eine Versicherungsnummer verge-           hat. Die Bereichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1.\nben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Ren-\n(3) Die Stellen drei bis acht der Versicherungsnummer\ntenversicherung erforderlich ist.\nenthalten das Geburtsdatum des Versicherten. Die Stellen\n(2) Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnum-         drei und vier bezeichnen den Geburtstag, die Stellen fünf\nmer in der Rentenversicherung der Arbeiter ist                 und sechs den Geburtsmonat und die Stellen sieben und\nacht die beiden letzten Ziffern des Geburtsjahres. Wird der\n1. die Landesversicherungsanstalt, in deren Bereich der\nGeburtstag oder der Geburtsmonat nur durch eine Ziffer\nVersicherte seinen Wohnsitz hat oder beschäftigt ist,\nbezeichnet, so ist vor diese Ziffer jeweils die Ziffer „O\" zu\n2. für Personen, die außerhalb des Geltungsbereichs die-       setzen. Bei Versicherten ohne nachgewiesenen Geburts-\nser Verordnung ihren Wohnsitz haben oder beschäftigt      tag oder Geburtsmonat sind die entsprechenden Stellen\nsind, die zuständige Verbindungsstelle oder, wenn eine    des Geburtsdatums fiktiv festzustellen. Sind bei einem\nVerbindungsstelle nicht bestimmt ist, die Landesversi-    Geburtsdatum sämtliche Seriennummern verbraucht, wer-\ncherungsanstalt Rheinprovinz,                             den die Stellen drei und vier durch Addition der Zahl „32\"\n3. die Bundesbahn-Versicherungsanstalt und die See-            oder „64\" und des Geburtstags bestimmt; ist der Geburts-\nkasse für Personen, für die sie die Rentenversiche_rung   tag der erste Tag eines Monats, ist auch die Addition der\nder Arbeiter durchzuführen haben.                         Zahl „96\" zulässig.\n(3) Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnum-           (4) Die neunte Stelle der Versicherungsnummer enthält\nmer in der Rentenversicherung der Angestellten ist             den Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens des Versi-\ncherten im Zeitpunkt der Vergabe. Beginnt der Geburts-\n1. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,             name mit einem Umlaut, so wird der Umlaut aufgelöst.\n2. die Seekasse für Personen, für die sie die Rentenversi-     Enthält der Anfangsbuchstabe ein Sonderzeichen, wird\ncherung der Angestellten durchzuführen hat.               der im deutschen Alphabet entsprechende Anfangsbuch-\nstabe verwandt.\n(4) Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnum-\nmer in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die          (5) Die Stellen zehn und elf der Versicherungsnummer\nBundesknappschaft.                                             enthalten die Seriennummer. Sie bezeichnet in aufsteigen-","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                               2533\nder Reihenfolge die Versicherten, die an demselben Tag     benenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom\ngeboren sind und deren Geburtsname mit dem gleichen        11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450) auch im Land Berlin.\nBuchstaben beginnt. Für männliche Versicherte werden\ndie Zahlen „00\" bis „49\", für weibliche Versicherte die\nZahlen „50\" bis „99\" verwendet.\n§4\n(6) Die zwölfte Stelle der Versicherungsnummer enthält\ndie Prüfziffer. Sie wird gemäß der Anlage 2 berechnet.                 Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\n§3                            Gleichzeitig tritt die allgemeine Verwaltungsvorschrift über\nBerlin-Klausel                      Versicherungsnummern in den gesetzlichen Rentenversi-\ncherungen vom 27. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 244 vom\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-     30. Dezember 1967 und Nr. 6 vom 10. Januar 1968) außer\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinterblie- Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1987\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2534                     Bundesgesetzblatt, Jahrga-ng 1987, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 2)\nBereichsnummern\nVersicherungsträger                                           Bereichsnummer\nLV A  Hannover                                                       10\nLVA   Westfalen                                                      11\nLVA   Hessen                                                         12\nLVA   Rheinprovinz                                                   13\nLV A  Oberbayern                                                     14\nLVA   Niederbayern-Oberpfalz                                         15\nLV A  Rheinland-Pfalz                                                16\nLV A  für das Saarland                                               17\nLV A  Oberfranken und Mittelfranken                                  18\nLVA Freie und Hansestadt Hamburg                                     19\nLVA Unterfranken                                                     20\nLVA Schwaben                                                         21\nLVA Württemberg                                                      23\nLVA Baden                                                            24\nLVA Berlin                                                           25\nLV A Schleswig-Holstein                                              26\nLV A Oldenburg-Bremen                                                28\nLVA Braunschweig                                                     29\nBundesbahn-Versicherungsanstalt                                      38\nSeekasse (für Arbeiter)                                              39\nSeekasse (für AngesteMte)                                            79\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte:\nDie Bereichsnummer wird gebildet durch Addition der Zahl 40\nund der Bereichsnummer der Landesversicherungsanstalt, die\nzuständig wäre, wenn der Versicherte als Arbeiter zu ver-\nsichern wäre.\nBundesknappschaft bei Wohnsitz in den Ländern:\nBerlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-West-\nfalen (Bereich LVA Westfalen), Schleswig-Holstein                    80\nHessen, Nordrhein-Westfalen (Bereich LVA Rheinprovinz)               81\nBaden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland                 82","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                      2535\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 6)\nPrüfziffer\nDie Prüfziffer wird wie folgt berechnet:\n1. Der Buchstabe in der neunten Stelle der Versicherungsnummer wird durch\neine zweistellige Zahl ersetzt, die die Position des Buchstabens im deutschen\nAlphabet kennzeichnet.\n2. Die Ziffern der damit zwölfstelligen Nummer werden - an der ersten Stelle\nbeginnend - mit den Faktoren 2, 1, 2, 5, 7, 1, 2, 1, 2, 1, 2 und 1 multipliziert.\n3. Von den Produkten werden die Quersummen gebildet.\n4. Die Quersummen werden addiert.\n5. Die Summe wird durch 10 dividiert.\n6. Der verbleibende Rest ist die Prüfziffer.","2536                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen\nzum Zuckersteuergesetz\nVom 8. Dezember 1987\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 Nr. 1 und 3 und des § 14 Nr. 3                    c} Schokolade und Schokoladeerzeug-\nund 4 des Zuckersteuergesetzes in der Fassung der                                 nisse, gefüllt (z. B. Krem-, Krokant-,\nBekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1245)                             Marzipan-, Nugat- und Trüffelschoko-\nwird verordnet:                                                                   lade, Pralinen)                60 v. H.\nArtikel 1                                        d) Speiseeispulver                  55v. H.\n(1) Die Durchführungsbestimmungen zum Zucker-                              e) andere Waren                     40 v. H.\";\nsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-        dd) es wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:\nrungsnummer 612-4-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n„5. bei Speiseeispulver aus Unterposition\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 der Verord-\n1901.90desZolltarifs                55v. H.\";\nnung vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186), werden\nwie folgt geändert:                                               ee) die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden neue\nNummern 6 bis 12;\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                   ff)  in der neuen Nummer 6 werden die Worte „bei\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                feinen Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt\nan Kakao, aus Nr. 19.08 des Zolltarifs:\" durch\naa) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 24.02\" durch die             die Worte „bei Backwaren, auch kakaohaltig,\nAngabe „Positionen 24.02 und 24.03\" ersetzt;                aus Position 19.05 des Zolltarifs:\" ersetzt;\nbb) in Satz 3 wird die Angabe „Tarifstelle 17.04 D\"        gg) in der neuen Nummer 7 werden die Worte\ndurch die Angabe „Unterposition 1704.90\"                    ,, , Pflanzen und\" durch die Worte „und ande-\nersetzt.                                                    ren\" und die Angabe „Nr. 20.04\" durch die\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                Angabe „Position 20.06\" ersetzt;\naa) In Satz 1 werden die Nummern 1 bis 4 wie folgt          hh} in der neuen Nummer 8 werden die Worte\ngefaßt:                                                     „Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und\nFruchtmusen\" durch die Worte „Fruchtgelees,\n„ 1. Backwaren, auch kakaohaltig, aus Position              Marmeladen, Fruchtmusen und Fruchtpasten\"\n19.05 des Zolltarifs,                                  und die Angabe „Nr. 20.05\" durch die Angabe\n2. Früchte und andere genießbare Pflanzen-                ,, Position 20.07\" ersetzt;\nteile, in anderer Weise zubereitet oder halt-      ii} die neue Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nbar gemacht, auch mit Zusatz von Alkohol,\naus Position 20.08 des Zolltarifs,                     „9. bei Früchten und anderen genießbaren\nPflanzenteilen, in anderer Weise zubereitet\n3. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost}                     oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von\nund Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne                         Alkohol, anderweit weder genannt noch\nZusatz von Alkohol, aus Position 20.09 des                   inbegriffen, aus Position 20.08 des Zoll-\nZolltarifs,                                                  tarifs die Gewichtshundertteile, die nach\n4. Likör und andere Spirituosen aus Unter-                      der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapi-\nposition 2208.90 des Zolltarifs,\";                           tel 20 des Zolltarifs als Gehalt an verschie-\ndenen zuckern gelten, vermindert um die\nbb) in Satz 7 wird die Angabe „Nr. 22.02\" durch die\nWerte, die in der Zusätzlichen Anmerkung\nAngabe „Position 22.02\" ersetzt.\n3 zu diesem Kapitel für die einzelnen\nc} Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                              Früchte oder die anderen genießbaren\nPflanzenteile angegeben sind,\";\naa) In den Nummern 1 und 2 wird die Abkürzung\n,,Nr.\" jeweils durch das Wort „Position\" ersetzt;       jj) in der neuen Nummer 10 werden die Angabe\n,,Nr. 20.07\" durch die Angabe „Position 20.09\"\nbb) in Nummer 3 werden die Worte „der Tarifstellen\n17.04 B bis D\" durch die Worte „aus Position                und das Wort „Vorschrift\" jeweils durch das\n17.04\" ersetzt;                                             Wort „Anmerkung\" ersetz!;\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                         kk) die neue Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:\n„4. bei Schokolade und anderen kakaohaltigen                „ 11. bei Lebensmittelzubereitungen, anderweit\nLebensmittelzubereitungen aus Position                         weder genannt noch inbegriffen, aus Posi-\n18.06 des Zolltarifs:                                          tion 21.06 des Zolltarifs:\na) Kakaopulver mit Zusatz von Zucker                         a} Zuckersirupe,\n90v. H.                        aromatisiert oder gefärbt      65v. H.\nb) kakaohaltige Zuckerwaren        70 v. H.                  b} Speiseeispulver                  55v. H.\";","Nr. 55    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                                  2537\nII)   in der neuen Nummer 12 werden die Worte                     3. Schokolade und andere kakZtohaltige Lebens-\n„alkoholischen Getränken aus Tarifstelle                        mittelzubereitungen aus Position 18.06 des\n22.09 C\" durch die Worte „Spirituosen aus                       Zolltarifs;\nUnterposition 2208.90\" ersetzt.                             4. Waren aus Position 19.01 des Zolltarifs, ausge-\nnommen Malzextrakt sowie Mischungen und\n2. In § 14 Satz 1 Buchstabe c wird die Angabe „Nr. 24.02\"\nTeig zur Herstellung von Backwaren der Posi-\njeweils durch die Angabe „Position 24.02 oder 24.03\"\ntion 19.05 des Zolltarifs;\nersetzt.\n(2) Die Zuckersteuerbefreiungsordnung - Anlage A zu\n5. Backwaren, auch kakaohaltig, aus Position\n19.05 des Zolltarifs;\n§ 14 der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuer-\ngesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-               6. Zubereitungen von Früchten und anderen\nnummer Anlage A zu 612-4-1, veröffentlichten bereinigten                      Pflanzenteilen, und zwar\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Ver-                     a) Früchte, Fruchtschalen und andere Pflan-\nordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186), wird                             zenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durch-\nwie folgt geändert:                                                               tränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert),\nder Position 20.06 des Zolltarifs;\n1. In der Abschnittsüberschrift vor § 1 wird die Angabe\n„Nr. 24.02\" jeweils durch die Angabe „Position 24.02                      b) Konfitüren,      Fruchtgelees,    Marmeladen,\nFruchtmuse und Fruchtpasten, durch\noder 24.03\" ersetzt.\nKochen hergestellt, aus Position 20.07 des\n2. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                                     Zolltarifs;\n,,§ 1                                        c) Früchte und andere genießbare Pflanzen-\nUmfang der Steuerbefreiung                                   teile, in anderer Weise zubereitet oder halt-\nbar gemacht, auch mit Zusatz von Alkohol,\nZucker ist von der Steuer befreit, wenn er nach\nanderweit weder genannt noch inbegriffen,\nMaßgabe der §§ 2 bis 6 zu anderen gewerblichen oder\naus Position 20.08 des Zolltarifs;\ngemeinnützigen Zwecken als zum Herstellen von\nLebensmitteln, von Waren der Position 24.02 oder                          d) Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)\n24.03 des Zolltarifs oder von Waren zur Herstellung                           und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne\nvon Waren der Position 24.02 oder 24.03 des Zolltarifs                        Zusatz von Alkohol, aus Position 20.09 des\noder von Futtermitteln verwendet wird. Lebensmittel                           Zolltarifs;\nsind alle Lebensmittel und Zusatzstoffe im Sinne des                  7. Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, aus-                        genannt noch inbegriffen, aus Position 21.06\ngenommen mehrwertige Alkohole, Vitamine und orga-                         des Zolltarifs;\nnische Säuren, in reiner oder technisch reiner Form.\"                 8. Likör und andere Spirituosen aus Unterposition\n2208.90 des Zolltarifs;\".\n(3) Die Zuckersteuervergütungsordnung - Anlage B zu\n§ 15 der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuer-                 b) In der Nummer 9 wird die Angabe „Nr. 30.03\" durch\ngesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-             die Angabe „Position 30.03 oder 30.04\" ersetzt.\nnummer Anlage B zu 612-4-1, veröffentlichten bereinigten\n2. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 wird das Wort\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 der Ver-\n,,Tarifstelle\" jeweils durch das Wort „Unterposition\"\nordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186), wird\nersetzt.\nwie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\na) Die Nummern 1 bis 8 werden wie folgt gefaßt:\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Satz 2 des\n„ 1. Waren aus Positionen 17.01 und 17.02 des            Vierten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes\nZolltarifs, soweit sie kein Zucker im Sinne des    vom 18. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 101) auch im Land\n§ 1 des Gesetzes sind;                             Berlin.\n2. Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenom-                                         Artikel 3\nmen Süßholz-Auszug, der Position 17.04 des\nZolltarifs;                                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 8. Dezember 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert","2538                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber das Befahren der Bundeswasserstraßen\nin bestimmten Naturschutzgebieten\n(Naturschutzgebietsbefahrensverordnung - NSGBefV)\nVom 8. Dezember 1987\nAuf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßenge-          Insel Urmitzer Werth einschließlich der ober- und unter-\nsetzes vom 2. April 1968 (BGBI. II S. 173), der durch § 36      halb daran anschließenden Parallelwerke führt und\nNr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBI. 1               weiter in einem Abstand von 100 m vom rechten\nS. 3574) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit         Rheinufer bis Rhein-km 604,65 verläuft, und dem rech-\ndem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-            ten Rheinufer von Rhein-km 602, 15 bis Rhein-km\ntorsicherheit verordnet:                                        604,65 (Lageplan 5). Ausgenommen von dem Befah-\nrensverbot sind Kleinfahrzeuge ohne Antriebsma-\n§ 1                                 schine, sofern sie die Wasserfläche lediglich zur zügi-\nZur Sicherung des jeweiligen Schutzzwecks der in § 2          gen Durchfahrt benutzen.\naufgeführten Naturschutzgebiete wird das Befahren der\ndarin gelegenen Bundeswasserstraßen nach Maßgabe               (2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Lahn in\ndieser Verordnung geregelt.                                 folgendem Bereich zu befahren:\nim Naturschutzgebiet „Nieverner Wehr\":\n§2                              den Wehrarm von Lahn-km 128,55 bis Lahn-km 129,35\n(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in     (Lageplan 6).\nder Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März in folgenden\n(3) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Mosel in\nBereichen zu befahren:\nfolgenden Bereichen zu befahren:\n1. im Naturschutzgebiet „Kisselwörth und Sändchen\":         1. im Naturschutzgebiet „Insel Taubengrün\":\ndie Wasserflächen innerhalb der Parallelwerke an der\ndie Wasserfläche zwischen der Insel Taubengrün und\nSüdspitze der Insel Kisselwörth von Rhein-km 484,82\ndem rechten Moselufer von Mosel-km 69,99 bis Mosel-\nbis Rhein-km 485,50 (Lageplan 1);\nkm 70,64 (Lageplan 7);\n2. im Naturschutzgebiet „Mariannenaue\":\n2. im Naturschutzgebiet „Pommerheld\":\ndie Wasserflächen innerhalb der die Insel Mariannen-\nin der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März die\naue umgebenden Parallelwerke von Rhein-km 512,04\nWasserfläche in einer Breite von 40 m entlang dem\nbis Rhein-km 517,35 (Lageplan 2);\nrechten Moselufer von Mosel-km 43,50 bis Mosel-km\n3. im Naturschutzgebiet „Fulder-Aue/llmen-Aue\":                  47,00 sowie zwischen dem Parallelwerk bei Mosel-km\ndie Wasserfläche zwischen den Inseln Fulder-Aue und          45,00 und dem rechten Moselufer (Lageplan 8). Es ist\nllmen-Aue, den anschließenden Parallelwerken und             auch untersagt, an der - in Fließrichtung der Mosel\ndem linken Rheinufer von Rhein-km 520,50 bis Rhein-          gesehen - linken Seite des Parallelwerks anzuhalten\nkm 525,30 (Lageplan 3);                                      oder stillzuliegen.\n4. im Naturschutzgebiet „Rüdesheimer Aue\":                     (4) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Fulda in\ndie Wasserflächen zwischen den Parallelwerken und       folgendem Bereich zu befahren:\nder Insel Rüdesheimer Aue von Rhein-km 525,00 bis\nim Naturschutzgebiet „Kragenhof bei Fuldatal\":\nRhein-km 526,85 und der Linie, die in einem Abstand\nvon 60 m zum oberstromigen Parallelwerksende bei        die Wasserfläche zwischen der Ralleninsel, der geraden\nRhein-km 525,00 beginnend zur nördlichen Seite der      Linie von ihrem unterstromigen Ende zur Enteninsel und\nInsel Rüdesheimer Aue bei Rhein-km 525,65 führt und     einem anschließenden Bogen zum rechten Fuldaufer bei\nin einem Abstand von 190 m zum unterstromigen           Fulda-km 92,47 und dem rechten Fuldaufer von Fulda-km\nParallelwerksende bei Rhein-km 526,85 endet (Lage-      91,54 bis Fulda-km 92,47 (Lageplan 9).\nplan 3);\n(5) 1 . Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Weser\n5. im Naturschutzgebiet „Insel Graswerth\":                  im Naturschutzgebiet „Staustufe Schlüsselburg\" zwischen\nden Vallendarer Stromarm, ohne Rothe Nahrung, von       Weser-km 232,06 und dem Wehr bei Weser-km 236,60 zu\nRhein-km 597,20 bis zur Autobahnbrücke bei Rhein-km     befahren (Lageplan 10).\n598,40 und von dieser in Stromarmmitte zur Insel                2. Ausgenommen sind in der Zeit vom 16. April bis\nKetsch und weiter zum Ende des unterstrom an die        zum 30. September Segelfahrzeuge mit Antriebsmaschine\nInsel Graswerth anschließenden Parallelwerks bei        und sonstige Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.\nRhein-km 598,70 (Lageplan 4);\n3. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. April\n6. im Naturschutzgebiet „Urmitzer Werth\":                    dürfen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine nach Ein-\ndie Wasserfläche zwischen der Linie, die ab Rhein-km     stellung des Betriebes der Schleuse Schlüsselburg bis\n602, 15 in einem Abstand von 150 m vom rechten           ½ Stunde nach Sonnenuntergang die in Nummer 1\nRheinufer verläuft, entlang dem südlichen Ufer der       bezeichnete Wasserfläche zügig durchfahren.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987                                 2539\n4. Wasserfahrzeuge, die die in Nummer 1                                            §6\ngenannte Wasserfläche befahren dürfen, müssen, außer\n(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann von den\nim Bereich der Bootsumtragestelle und der genehmigten\nVorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.\nSteganlagen, einen Mindestabstand von 15 m zu den\nUfern einhalten.                                                  (2) Diese Verordnung gilt nicht für bei der Dienstaus-\n§3                               übung verwendete Wasserfahrzeuge der Wasser- und\nDie nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen         Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpoli-\ngesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich,          zei, des Zolls, des Bundesgrenzschutzes, der Fischerei-\ndurch gelbe Tonnen bezeichnet.                                 aufsicht und der Wasserwirtschaftsverwaltung.\n§4                                                           §7\nSoweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflä-           Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des\nchen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zuläs-          Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nsig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegen-       oder fahrlässig\nüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten, es\nsei denn, daß in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungs-    1. entgegen§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3\nfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist.           Nr. 1 oder 2 Satz 1, Abs. 4 oder Abs. 5 Nr. 1 einen der\ndort bezeichneten Bereiche befährt,\n§5                               2. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 an dem dort bezeich-\nneten Parallelwerk anhält oder stilliegt,\nDas örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann\nvon den Verboten der §§ 2 und 4 allgemein und im Einzel-      3. entgegen§ 2 Abs. 5 Nr. 4 den vorgeschriebenen Min-\nfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewäh-          destabstand nicht einhält oder\nren, wenn                                                     4. entgegen § 4 die zulässige Höchstgeschwindigkeit\n1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtig-         überschreitet.\nten Härte führen würde oder\n2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die                                    §8\nBefreiung erfordern.                                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nBefreiungen nach Nummer 1 müssen mit dem Schutz-              tungsgesetzes   in Verbindung  mit § 58 des  Bundeswasser-\n. straßengesetzes auch im Land Berlin.\nzweck dieser Verordnung zu vereinbaren sein. Befreiun-\ngen von den Verboten nach § 2 sind zu gewähren, soweit\nsie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen\nSchutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem\n§9\nNaturschutzgebiet auszuüben.                                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 8. Dezember 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","2540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n1'\n1\n'1,1\n11\n\\1\n~:\\\n1 I\n1'1\n1\nQ                                                                           \\\n•\n1        ,.....            Q  ~\n0..                                               ,\\\n1\\\n~\n83,9\n'186km\n!        1::Cl>\n.c\n.g\n1\n1\nC\n=-cn\n1\n•\n'V\nC\n::s\n1\n.c\nt:\n:o\n!  Q)                        (/)\ntn                        Q)\nO')\ncn               C:      Q)\ni2                  ::,     :ö\nC            Q)           Q)\n'i.E\nCl\n~\nß>\n(/)     \"5\n.c\n...Q)\n::             C:\n~\n..s:::.\n0\n(/)\n5    0\n:Ei                 CIJ\n«i\n0\n0\nQ)\nc:n\n'i\n[D :z\n,..    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Dezember 1987     2543\n:s\n~\n••         Cl)\nQ)\n•I!  g>\n:J\nQ)\n:ö\nC,\n}\nQ)\nC)\n'iC          N\n'5\n..\net)\n\"\"\"i:   C   .s=.\n.!\ne\n.s=.\n~\n0\n.a      CS   :i  0\n• al...\n'ii z1o   0\n~\n'\n1111:1'              Cl)\nG>   Q)\nC:     J:.    \"O   \"O\na,        u             .0\naCD\n..z     G>        CU\nQ)\n!:II   N\nC\nN\nC   cii\nCO\n!         a,    !\nC,\n,. /,","2544                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n.      1\n1\n.      1\n\\\n\\                                                                1      1\n1\n\\\nc\n\\                                                           .      1\n1              c      c        c\n\\                                                                1\n•         \\\n\\            \\                                                                     \\                (\nI\n•           \\                                                                   ~               !\n\\                                             :k\n\\\n-=N\n-~\n•                                          t:\n~\n\\           \\                                           (/)\n\\\n\\          •                                      ~...     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C2.• - ~\n~               _Q;-_.,,,                           A •...                                                                   12 t t...A ~\n....   ___ .,,,                                      ....                          s ~b e r g                                                       ;r\n,,',\n~- •..                <:!.\n/\n/.,,,'\\\n74       LL                                                                               <J.\n~\n()                           '.\n,,,,,\n....\n,,,,,,         0\n\\\n\\                                                                                   .t\nA\n\\1J/rns,g\nQ.. ~--     _';;_,,,,/           0.. ....            \\                                                                                                                                          (:   /        •..  ~\n0   <]\n..\n.. ~~~\nN\n//\n/''\n0...0..                                                                             ··~  ;,,-r\\r ·. . . . . .,                          0\n()\n...   p r.\n···~\nV\n,\na t·--4:-w :' a\nI\n/\n__,<     ~-     (11\n~\n(11","2546                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n.1\n1\n1\n1:\n=2\n0,\nC\n•\n.0\n::,\nO>\nC\n(/)\n(1)\nQ)\n:::,   :.0\n~    Q)       (1)\nO>      O>\nlC\n.... !:!::,\n(1)\n(/)\n-            .c\n-1:   C                0\nQ)      0        0\n.1   .cCO     ~\n:::,\n0\n0\n.....\n.0\nQ)      n,    -0\n&\n,.._ .t:I (II     z      C\ne\n::,\n....Q)  (/)\n(1)   C\nC   .c   -0      -0     Q)\nC\n.1\nQ.   ~    Q)            C\n~E\n•\n0,  .a    C\nN\n~           .c\n~    z\"'  C,\n<O\nu.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2547\n.\n.\n1\n1\n.\n1\n.\n1\n:\\,'  \\\\\n~)           •\n:r\ni:,\n•      O>\n\"'\nQ)\nC:    CD\n:::, :ci\nV/                G)\n~\nCl)\n1     Cl)\n~\n0,\nJ::i\na.•   \"'C:\n:::,\n-           .c            0\nl_ ✓ j                                 0\np\n:;-::. ~     .1\n.a\n~\n.c\n0\n~\n:::,\n0\n&O\n~      ai     ,:,    C\\I\n~\\            g   ~ z             C\nW'\"\n~--       CD\n~     ....\nCl)\nU)\nCl)\ne\nC\nC ~    \"O     ,:,      Cl)\n.!                     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'.-.: .::.-..-: , :. : : .-.': .-..-. '., .- ·•·•.'.: .·.., .-.:.-.~ '· ,. :.:.,.::.:.:.:.::.:c. :! .. .-. a •',/-'!II eni~se1\n':~-\n,;;··-:-;~:-:-..                          ~         FULDA                                        092\n··,.:\\~\"=---                                                                                                                          .'\"' -                                                                  .:.~~·\n\\. :/\\ ······-::~-=--·=;·\"'<=:?':~- ~•.--\n~,/.'\\\\ \\\"\\\\\\\\\\--\\t' r\nLageplan 9                                                                                                   ....\nNaturschutzgebiet „Kragenhof bei Fuldatal\"\nGrenze der Befahrensregelung\nGrenze des Naturschutzgebietes\n-·-·-·-·\nMaßstab                  1 : 5 000","v'\n~\"41 Lageplan 10\nr{lu  Naturschutzgebiet „Staustufe Schlüsselburg\"\nGrenze der Befahrensregelung\nGrenze des Naturschutzgebietes          ---•-•- •\n~:\nMaßstab    1 : 25 000                                                          ~\nu,\nu,\n/!'\n, ~ tr                        1\n:,o\nl~l,G                    ~\n~\n/         ~::;~:-\n,,;,,\n0.\n~\n)>\nC:\n(/)\nCO\nll>\nC\"\n~\nCD\n0\n:::J\n?\n0.\nCl)\n:::J\n.....\n91\n0\nCl)\nN\nCl)\n3\nC\"\n~\n(0\n(X)\n--..J\nN\n~\nCO"]}