{"id":"bgbl1-1987-53-8","kind":"bgbl1","year":1987,"number":53,"date":"1987-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/53#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-53-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_53.pdf#page=31","order":8,"title":"Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin, Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin (Ver- und Entsorgung-Meisterprüfungsverordnung)","law_date":"1987-11-23T00:00:00Z","page":2415,"pdf_page":31,"num_pages":19,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                               2415\nVerordnung\nüber die Prüfung zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung\nmit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin,\nGeprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin,\nGeprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin\n(Ver- und Entsorgung-Meisterprüfungsverordnung)\nVom 23. November 1987\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes          gemäßen Arbeits- und Betriebsablauf erforderlichen\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch         Kontrollen; Einweisen von Fremdfirmen und Hinwirken\n§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1             auf eine reibungslose Zusammenarbeit; Überwachen\nS. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des             von Bauleistungen;\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung       4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des\ngemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes            Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einverneh-            mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit\nmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, des Innern           befaßten Stellen und Personen.\nund für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ver-\nordnet:                                                         (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu den aner-\n§ 1                             kannten Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte\nWassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses\nAbwassermeisterin oder Geprüfter Städtereinigungsmei-\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und        ster/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin.\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nMeister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den                                  §2\nanerkannten Abschlüssen Wassermeister/Wassermeiste-\nZulassungsvoraussetzungen\nrin, Abwassermeister/Abwassermeisterin oder Städtereini-\ngungsmeister/Städtereinigungsmeisterin erworben wor-            (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\nden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\n§§ 2 bis 12 durchführen.\nanerkannten Ausbildungsberuf, der dem Fachbereich,\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-     in dem die Prüfung abgelegt werden soll, zugeordnet\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und          werden kann, und danach eine mindestens dreijährige,\nErfahrungen hat, in der Ver- und Entsorgung folgende             dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufs-\nAufgaben eines Meisters als Führungskraft in dem ihm             praxis oder\nübertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:                   2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung von Anlagen         sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach\nund Arbeitsstätten sowie bei der Beschaffung von             eine dem angestrebten Abschluß entsprechende\nBetriebsmitteln; Überwachen der Anlagen und                  Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbil-\nBetriebsmittel im Hinblick auf Qualitäts- und Sicher-       dungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschrie-\nheitsanforderungen sowie Störungen; Erkennen von             benen Ausbildungsdauer mindestens sieben Jahre\nStörungen sowie Veranlassen und Beaufsichtigen von           beträgt, oder\nMaßnahmen zu ihrer Behebung; Veranlassen und             3. eine mindestens achtjährige, dem            angestrebten\nBeaufsichtigen der Instandhaltung von Anlagen und           Abschluß entsprechende Berufspraxis\nBetriebsmitteln;\nnachweist.\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tech-\nnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die      (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung\nMitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qua-  auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-\nlifikation und Eignung; Einarbeiten und Anleiten der     sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\nMitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Ver-   nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anre-   Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\ngungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen\nBeurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit den                                        §3\nübergeordneten Stellen und der Arbeitnehmervertre-\ntung; berufliche Bildung der Mitarbeiter;                            Gliederung und Inhalt der Prüfung\n3. Anfertigen von Auftragszusammenstellungen, Anfor-           (1) Die Meisterprüfung gliedert sich in\ndern und Disponieren von Betriebsmitteln; Mitwirken     1. einen fachübergreifenden Teil,\nbei der Aufstellung von Kostenvoranschlägen für Bau-\nund Betriebsaufwendungen; Vorprüfen von Rechnun-        2. einen fachspezifischen Teil,\ngen und Belegen; Sicherstellen der für einen ordnungs-  3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.","2416                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 9 schriftlich und    3. aus dem Arbeits- und Sozialrecht\nmündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil              a) Arbeitsvertrag,\nbei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außer-\ndem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der               b) Arbeitsschutz,\n§§ 4 bis 8 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung           c) Arbeitssicherheit,\nprogrammiert durchgeführt, kann deren Dauer gekürzt\nd) Jugendarbeitsschutz,\nwerden.\ne) Betriebsverfassung, Mitbestimmung und Personal-\n(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger               vertretung,\nReihenfolge an versehiedenen Prüfungsterminen geprüft\nwerden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens         f) Tarifvertrag,\nzwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prü-            g) Sozialversicherung;\nfungsteils zu beginnen.\n4. aus dem Umweltschutzrecht insbesondere Gewässer-\n§4                                  schutz, Abfallentsorgung, Luftreinhaltung, Lärmschutz,\nStrahlenschutz und Schutz vor gefährlichen Stoffen.\nfachübergreifender Teil\n(4) Im Prüfung~fach \"Grundlagen für die Zusammenar-\n(1) Im fachübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern    beit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\nzu prüfen:                                                    daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,                     soziologische zusammenhänge im Betrieb erkennen und .\nbeurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft wer.\n2. Gnmdlagen für rechtsbewußtes Handeln,\nden:\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.              1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\n(2) Im Prüfungsfach \"Grundlagen für kostenbewußt&s              a) i:ntwicklungsprozeß des einzelnen,\nHanQeln\" soll der Pr:üfuft9$teilnehmer nachweisen, daß er\nvolks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt         b) Gruppenverhalten;\nund wirtschaftliche zusammenhänge erkennen und beur-           2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\nteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachwei-\na) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nsen, daß er organisatorische Erfordernisse des Betriebes,\nauch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren, beurteilen und         b) Arbeitsplatz• und Betriebsgestaltung,\nnotwendige Organisationstechniken an Hand von Beispie•             c) Führungsgrundsätze;\nlen aus der Praxis ·anwenden kann. In diesem Rahmen\nkönnen geprüft werden:                                         3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit· im\nBetrieb:\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:\na) Rolle des Meisters,\na) Produktionsformen,\nb) Kooperation und Kommunikation,\nb) Wirtschaftssysteme,\nc) Führungstechniken und Führungsverhalten.\nc) nationale und internationale Unternehmens- und\nOrganisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,           (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-\nfächem ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3'genann-\nd) nationale und internationale Organisationen und\nten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nVerbände der Wirtschaft; .\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:                             (6). Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stun•\nden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus e.iner unter\na) Betriebsorga,:iisation:                               Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betra~\naa) Aufbauorganisation,                              gen im Prüfungsfach:\nbb) Arbeitsplanung,                                  1. Grundlagen\ncc) Arbeitssteuerung,                                     für kostenbewußtes Handeln:                 1,5 Stunden,\ndd) Arbeitskontrolle,                                2. Grundlagen\nfür rechtsbewußtes Handeln:                 1,5 Stunden,\nb) Organisations- und Informationstechniken,\n3. 'Grundlagen\nc) Kostenrechnung.\nfür die Zusammenarbeit im Betrieb:          1 ,5 Stundef\\.,\n(3) Im Prüfungsfach \"Grundlagen für rechtsbewußtes\nHandetn\" soU der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-           (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von      genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nbetriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen,         nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte befufs-\ndaß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen       typische Situationen zu erkennen, ihre Ursacner,;i\\J ktären\nFunktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem     und sachgerechte lösungsvorschläge zu machen. Es ist\nRahmen können geprüft Werden:              · ··              von einer praxisbezogenen, betrieblichen Sltuationsatif:.\ngabe auszugehen .. Oie Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer\n1. Aus dem Grundgesetz:                                      nicht länger als 30. ,Minuten dauern.\na) Grundrechte,\n(8) Die schriftliche Prüfung ist in. den in Absatz ~ Nr. 1\nb) Gesetzgebung;                                         und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\n2. Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung;                        fungsteilnehmers oder.nach Ermessen des Prüfungsaus-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                              2417\nschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,         3. Aufstellen von Stücklisten;\nwenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-  4. Grundkenntnisse aus der Statistik, Erstellen und Benut-\ntige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher           zen von Tabellen und Statistiken, Anwenden von Dia-\nBedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-           und Nomogrammen als Entscheidungshilfe;\nfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten\ndauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.            5. Erstellen von Fachberichten;\n6. Grundkenntnisse über den Einsatz der Datenverarbei-\n§5                                  tung.\nFachspezifischer Teil Wasserversorgung               (4) Im Prüfungsfach „Wasserversorgung\" soll der Prü-\n(1) Im fachspezifischen Teil Wasserversorgung ist in    fungsteilnehmer nachweisen, daß er die Vorgänge und\nfolgenden Fächern zu prüfen:                               Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung, Förderung, Spei-\ncherung und Verteilung von Wasser kennt und in der Lage\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-         ist, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des\nlagen,                                                Gewässerschutzes, zu berücksichtigen und die einschlägi-\n2. Technische Kommunikation,                               gen Rechtsvorschriften und anerkannten Regeln der Tech-\n3. Wasserversorgung,                                      nik zu beachten. Er soll ferner nachweisen, daß er Wir-\nkungsweisen, Anwendungsbereiche und Betriebsverhal-\n4. Betrieb und Überwachung,                                ten der erforderlichen Maschinen, Apparate, Geräte und\n5. Instandhaltung,                                        Einrichtungen und ihr Zusammenwirken in Anlagen kennt.\nIn diesem Rahmen können geprüft werden:\n6. Betriebstechnische Situationsaufgabe.\n1. Wasservorkommen;\n(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-\nschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-   2. Wasserbedarf;\nweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche     3. Wasserbeschaffenheit, Güteanforderungen;\nKenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellun-\ngen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel sollen          4. Bedarfsdeckung, Bewirtschaftung, Wassergewinnungs-\nbenutzt werden. Er soll insbesondere deutlich machen,            anlagen;\ndaß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen rich-        5. mechanische, biologische und chemische Vorgänge\ntig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft            bei der Wasseraufbereitung, Anlagen zur Wasserauf-\nwerden:                                                          bereitung;\n1. Grundkenntnisse über:\n6. Anlagen zur Förderung, Speicherung und Verteilung;\na) Zahlensysteme und deren Aufbau,\n7. maschinelle und apparative Einrichtungen:\nb) Einheitensystem und Maßeinheiten,\na) Maschinen, Apparate und Geräte,\nc) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und\ngasförmiger Stoffe,                                     b) mechanische, pneumatische und hydraulische Ein-\nrichtungen,\nd) Energieformen und -umwandlung, Energieträger,\nc) elektrische Einrichtungen,\ne) Zusammenhänge von elektrischem Strom, Span-\nnung und Widerstand,                                    d) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen;\nf) chemische Elemente und Verbindungen, chemi-         8. fachspezifische Rechtsvorschriften und Umweltschutz-\nsche und biologische Zustände und Reaktionen im          bestimmungen:\nWasser;                                                 a) Wasserrecht,     insbesondere   Vorschriften   zur\n2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitenglei-               Gewässerreinhaltung,\nchungen;                                                     b) Rechtsformen von Versorgungsbetrieben und ihre\n3. Berechnen von:                                                   Rechtsbeziehungen zu Abnehmern und Kunden,\na) Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen,           c) Baurecht,\nb) Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungs-         d) Grundstücks- und Straßenbenutzungsrecht, Stra-\ngrad,                                                      ßenverkehrsrecht.\nc) Drücken und Druckdifferenzen, Strömungsvorgän-          (5) Im Prüfungsfach „Betrieb und Überwachung\" soll der\ngen, Durchflußmengen und Mischungsverhältnis-     Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Einsatz des\nsen.                                              Personals, der Maschinen, Apparate, Geräte und Einrich-\n(3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation\" soll     tungen organisieren und überwachen kann, daß er die zur\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen   Kontrolle der Wirksamkeit, Umweltverträglichkeit und Wirt-\nArbeitsbereich erforderlichen technischen Kommuni-         schaftlichkeit des Betriebes notwendigen Messungen, Pro-\nkationsmittel beherrscht und anwenden kann. In diesem      benahmen und Untersuchungen kennt, ihre Auswertung\nRahmen können geprüft werden:                              beherrscht und aus den Ergebnissen Schlüsse für die\nFührung des Betriebes ziehen kann. Er soll ferner nach-\n1. Lesen technischer Zeichnungen;                          weisen, daß er die Anforderungen der Arbeitssicherheit\n2. Anfertigen von Skizzen zur Erläuterung technischer      und des Unfallschutzes kennt und die dazu erforderlichen\nSachverhalte, Grundkenntnisse der Vermessungstech-    Maßnahmen veranlasssen kann. In diesem Rahmen kön-\nnik;                                                  nen geprüft werden:","2418                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n1. Datenerfassung und -auswertung:                             1. Instandhaltung von Brunnen, Rohrleitungen und bauli-\na) Ermittlung von physikalischen, chemischen, bakte-           chen Anlagen:\nriologischen und elektrischen Werten und ihre Aus-         a) Eigenschaften und Verwendung von Bau-, Werk-\nwertung,                                                       und Hilfsstoffen,\nb) Bedeutung der Messungen und Untersuchungen für              b) Baustellensicherung, insbesondere          Baugruben-\nden Betriebsablauf,                                            und Verkehrssicherung,\nc) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick            c) Inspektionen,\nauf Umweltverträglichkeit, rechtliche Vorschriften         d) Oberflächenbehandlung,       Korrosionsschutz     und\nund behördliche Auflagen,                                      Ausbesserung,\nd) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick            e) Brandschutzeinrichtungen,\nauf betriebswirtschaftliche Erfordernisse;\nf) Entfeuchtungseinrichtungen,\n2. Betrieb, Steuerung und Überwachung der Anlagen zur              g) Reinigungsarbeiten,\nWassergewinnung, Aufbereitung, Förderung, Speiche-\nrung und Verteilung:                                           h) Pflege der Außenanlagen;\na) Quellfassungen und Brunnen,                             2. Instandhaltung von Geräten, maschinellen und appara-\ntiven Einrichtungen:\nb) Schutzgebietsüberwachung,\na) Organisation der Instandhaltung:\nc) Belüftung, Filterung, Desinfektion,\naa) vorbeugende Instandhaltung: Wartungspläne\nd) Sicherstellen ausreichender Versorgungsdrücke,                       und Wartung, lnspektionspläne und Inspektion,\ne) Betriebsbehälter, Hochbehälter,                                 bb) lnstandsetzungsplanung und Instandsetzung,\nf) Ermitteln von Wasserverlusten, Lecksuche, Frost-                     Reparaturberichte,\nschutzmaßnahmen;                                           b) Erkennen von Störungen und ihren Ursachen sowie\n3. Maßnahmen bei besonderen              Betriebszuständen,            Maßnahmen zu ihrer Beseitigung,\nGefährdungen und Ereignissen:                                  c) Eigenschaften und Verwendung von Dichtungs-,\na) In- und Außerbetriebnahme von Anlageteilen und                  Hilfs- und Schmierstoffen,\nRohrleitungen,                                             d) Einrichtungen in Werkstätten;\nb) Störungen an Maschinen, Apparaten, Geräten und          3. Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Lei-\nEinrichtungen der Wassergewinnung, der Aufberei-           stungen:\ntung und Förderung,\na) Leistungsbeschreibung,\nc) Störungen an Fernleitungen, Speicherungs- und\nVerteilungsanlagen,                                         b) Überwachen      der    Ausführung,      Aufmaß   und\nAbnahme,\nd) Gefährdungen von Wasserversorgungsanlagen;\nc) einschlägige Bestimmungen des Bürgerlichen\n4. Arbeitssicherheit und Unfallschutz:                                 Gesetzbuchs, der Verdingungsordnung für Baulei-\nstungen (VOB) und der Verdingungsordnung für\na) fachspezifische Bestimmungen zur Arbeitssicher-                Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -\nheit,                                                         (VOL).\nb) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung bei\nArbeiten an Wasserversorgungsanlagen,                    (7) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf-\ngabe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei\nc) Schutzvorrichtungen an Maschinen, Apparaten,           einer praxisnahen Situationsaufgabe entsprechende Maß-\nGeräten, Einrichtungen und Bauwerken,                  nahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebssicher-\nd) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions-           heit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltver-\ngefahr,                                               träglichkeit auswählen und ihren Erfolg unter Anwendung\nder in den Absätzen 2 bis 6 angeführten Kenntnisse ein-\ne) Schutzmaßnahmen bei Transport und Verkehr,             schätzen kann. In diesem Rahmen können folgende Situa-\nf) persönliche Schutzausrüstungen und Schutzmaß-          tionsaufgaben geprüft werden:\nnahmen,                                               1. normales Betriebsgeschehen;\ng) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.                   2. In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesentli-\nchen Anlageteilen;\n(6) Im Prüfungsfach „Instandhaltung\" soll der Prüfungs-\nteilnehmer nachweisen, daß er die Bauwerke, Maschinen,         3. Störungen mit Auswirkungen auf die Funktion der\nApparate, Geräte und Einrichtungen unter Beachtung der              Anlage und gegebenenfalls auf Dritte.\nBelange der Arbeitssicherheit betriebssicher erhalten\n(8) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfä-\nkann, mit den einschlägigen Vorschriften und Sicherungs-\nchern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll\nmaßnahmen vertraut ist sowie die Grundlagen der Stö-           nicht länger als 8 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungs-\nrungssuche beherrscht und die Beseitigung von Störungen        fach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die\nveranlassen kann. Er soll ferner nachweisen, daß er Auf-\nMindestzeiten betragen im Prüfungsfach:\nträge über Lieferungen und Leistungen unter Beachtung\nder rechtlichen Belange abwickeln kann. In diesem Rah-           1. Mathematische und\nmen können geprüft werden:                                            naturwissenschaftliche Grundlagen:          1  Stunde,","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                               2419\n2. Technische Kommunikation:                         Stunde,      c) Maßänderungen durch Temperatureinfluß, Wärme-\n3. Wasserversorgung:                             1,5 Stunden,         mengen und Wärmebedarf,\n4. Betrieb und Überwachung:                     1,5 Stunden,     d) Strömungsvorgängen und Durchflußmengen.\n5. Instandhaltung:                               1 Stunde.      (3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation\" soll\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen\n(9) In dem in Absatz 1 Nr. 6 genannten Prüfungsfach ist   Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunika-\nebenfalls schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung    tionsmittel beherrscht und anwenden kann. In diesem\nbesteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit       Rahmen können geprüft werden:\nund soll mindestens 4 Stunden, jedoch nicht länger als 5\n1. Lesen technischer Zeichnungen;\nStunden dauern.\n2. Anfertigen von Skizzen zur Erläuterung technischer\n(10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-     Sachverhalte, Grundkenntnisse der Vermessungstech-\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-              nik;\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige          3. Aufstellen von Stücklisten;\nBeurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-       4. Grundkenntnisse aus der Statistik, Erstellen und Benut-\ntung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und          zen von Tabellen und Statistiken, Anwenden von Dia-\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen          und Nomogrammen als Entscheidungshilfe;\nnicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und     5. Erstellen von Fachberichten;\n2 gilt entsprechend.\n6. Grundkenntnisse über den Einsatz der Datenverarbei-\ntung.\n§6\n(4) Im Prüfungsfach „Abwasser\" soll der Prüfungsteil-\nFachspezifischer Teil Abwasser                 nehmer nachweisen, daß er die Vorgänge und Verfahren\n(1) Im fachspezifischen Teil Abwasser ist in folgenden     der Abwasserableitung und -reinigung sowie der\nFächern zu prüfen:                                            Schlammbehandlung kennt und in der Lage ist, die\nBelange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewäs-\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundla-          serschutzes, zu berücksichtigen und die einschlägigen\ngen,                                                     Rechtsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik\n2. Technische Kommunikation,                                  zu beachten. Er soll ferner nachweisen, daß er Wirkungs-\nweisen, Anwendungsbereiche und Betriebsverhalten der\n3. Abwasser,\nerforderlichen Maschinen, Apparate, Geräte und Einrich-\n4. Betrieb und Überwachung,                                   tungen und ihr Zusammenwirken in Anlagen kennt. In\n5. Instandhaltung,                                            diesem Rahmen können geprüft werden:\n6. Betriebstechnische Situationsaufgabe.                      1. Arten, Anfall und Beschaffenheit von Abwässern und\nSchlämmen;\n(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-\n2. mechanische, biologische und chemische Vorgänge\nschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-\nbei der Abwasser- und Schlammbehandlung;\nweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche\nKenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellun-        3. Anlagen zur Abwasserableitung und -reinigung sowie\ngen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel sollen                zur Schlammbehandlung:\nbenutzt werden. Er soll insbesondere deutlich machen,             a) Zweck, Wirkungsweisen und Anwendungsbereiche,\ndaß er die zusammenhänge von abhängigen Größen rich-\ntig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft             b) Bemessungsgrundsätze und Störfaktoren;\nwerden:                                                       4. maschinelle und apparative Einrichtungen:\n1. Grundkenntnisse über:                                          a) Maschinen, Apparate und Geräte,\na) Zahlensysteme und deren Aufbau,                           b) mechanische, pneumatische und hydraulische Ein-\nb) Einheitensystem und Maßeinheiten,                             richtungen,\nc) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und         c) elektrische Einrichtungen,\ngasförmiger Stoffe,                                      d) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen;\nd) Energieformen und -umwandlung, Energieträger,         5. fachspezifische Rechtsvorschriften und Umweltschutz-\ne) zusammenhänge von elektrischem Strom, Span-               bestimmungen:\nnung und Widerstand,                                     a) Wasser- und Abfallrecht,\nf) chemische Elemente und Verbindungen, chemi-               b) Immissionsschutzrecht,\nsche und biochemische Reaktionen im Abwasser;\nc) Rechtsformen von Entsorgungsbetrieben und ihre\n2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitenglei-                Rechtsbeziehungen zu Abnehmern und Einleitern,\nchungen;\nd) Baurecht,\n3. Berechnen von:\ne) Grundstücks- und Straßenbenutzungsrecht, Stra-\na) Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen,               ßenverkehrsrecht.\nb) Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungs-        (5) Im Prüfungsfach „Betrieb und Überwachung\" soll der\ngrad,                                                Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Einsatz des","2420                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nPersonals, der Maschinen, Fahrzeuge, Apparate, Geräte           (6) Im Prüfungsfach „Instandhaltung\" soll der Prüfungs-\nund Einrichtungen organisieren und überwachen kann,          teilnehmer nachweisen, daß er die Bauwerke, Maschinen,\ndaß er die zur Kontrolle der Wirksamkeit, Umweltverträg-      Fahrzeuge, Apparate, Geräte und Einrichtungen unter\nlichkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendigen    Beachtung der Belange der Arbeitssicherheit betriebssi-\nMessungen, Probenahmen und Untersuchungen kennt,              cher erhalten kann, mit den einschlägigen Vorschriften und\nihre Auswertung beherrscht und aus den Ergebnissen            Sicherungsmaßnahmen vertraut ist sowie die Grundlagen\nSchlüsse für die Führung des Betriebes ziehen kann. Er        der Störungssuche beherrscht und die Beseitigung von\nsoll ferner nachweisen, daß er die Anforderungen der          Störungen veranlassen kann. Er soll ferner nachweisen,\nArbeitssicherheit und des Unfallschutzes kennt und die        daß er Aufträge über Lieferungen und Leistungen unter\ndazu erforderlichen Maßnahmen veranlassen kann. In die-       Beachtung der rechtlichen Belange abwickeln kann. In\nsem Rahmen können geprüft werden:                             diesem Rahmen können geprüft werden:\n1. Datenerfassung und -auswertung:                            1. Instandhaltung von baulichen Anlagen:\na) Ermittlung von physikalischen, chemischen, bioche-        a) Eigenschaften und Verwendung von Bau-, Werk-\nmischen, mikrobiellen und elektrischen Werten und             und Hilfsstoffen,\nihre Auswertung,                                          b) Baustellensicherung, insbesondere        Baugruben-\nb) Bedeutung der Messungen und Untersuchungen für                und Verkehrssicherung,\nden Betriebsablauf,                                       c) Inspektionen im Kanalnetz,\nc) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick          d) Oberflächenbehandlung,       Korrosionsschutz   und\nauf Umweltverträglichkeit, rechtliche Vorschriften            Ausbesserung,\nund behördliche Auflagen,\ne) Brandschutzeinrichtungen,\nd) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick\nauf betriebswirtschaftliche Erfordernisse;                f) Frostschutz und Sicherung gegen Auftrieb,\ng) Reinigungsarbeiten,\n2. Betrieb, Steuerung und Überwachung:\nh) Pflege der Außenanlagen;\na) Anlagen zur Abwasserableitung und -reinigung\nsowie zur Schlammbehandlung,                          2. Instandhaltung von Geräten, maschinellen und appara-\ntiven Einrichtungen:\nb) Fahrzeuge, Geräte, maschinelle und apparative\nEinrichtungen,                                            a) Organisation der Instandhaltung:\nc) Sommer- und Winterbetrieb;                                    aa) vorbeugende Instandhaltung: Wartungspläne\nund Wartung, lnspektionspläne und Inspektion,\n3. Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen und                     bb) lnstandsetzungsplanung und Instandsetzung,\nEreignissen:                                                          Reparaturberichte,\na) Einbrüche, Undichtigkeiten und Verstopfungen in           b) Erkennen von Störungen und ihren Ursachen sowie\nder Kanalisation,                                             Maßnahmen zu ihrer Beseitigung,\nb) Anschlüsse an betriebene Kanäle,                          c) Frostschutz bei Maschinen, Geräten, Rohrleitungen\nc) In- und Außerbetriebnahme der Anlage und von                  und Armaturen,\nAnlageteilen,                                             d) Eigenschaften und Verwendung von Dichtungs-,\nd) Störungen aus dem Abwasserzulauf,                              Hilfs- und Schmierstoffen,\ne) Störungen an Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten,             e) Einrichtungen in Werkstätten;\nGeräten und Einrichtungen,                            3. Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Lei-\nf) Überschreitung der Emissionsgrenzwerte, Brände             stungen:\nund Explosionen;                                          a) Leistungssbeschreibung,\n4. Arbeitssicherheit und Unfallschutz:                            b) Überwachen       der   Ausführung,    Aufmaß    und\nAbnahme,\na) fachspezifische Bestimmungen zur Arbeitssicher-\nheit,                                                     c) einschlägige Bestimmungen des Bürgerlichen\nGesetzbuchs, der Verdingungsordnung für Baulei-\nb) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung bei\nstungen (VOB) und der Verdingungsordnung für\nArbeiten mit Abwasser und Schlamm,\nLeistungen - ausgenommen Bauleistungen -\nc) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung durch                    (VOL).\nGase und chemische Stoffe,\n(7) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf-\nd) Schutzvorrichtungen an Maschinen, Fahrzeugen,          gabe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei\nApparaten, Geräten, Einrichtungen und Bauwerken,      einer praxisnahen Situationsaufgabe entsprechende Maß-\ne) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions-          nahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebssicher-\ngefahr,                                               heit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltver-\nträglichkeit auswählen und ihren Erfolg unter Anwendung\nf) Schutzmaßnahmen bei Transport und Verkehr,\nder in den Absätzen 2 bis 6 aufgeführten Kenntnisse\ng) persönliche Schutzausrüstungen und Schutzmaß-          einschätzen kann. In diesem Rahmen können folgende\nnahmen,                                               Situationsaufgaben geprüft werden:\nh) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.                   1. normales Betriebsgeschehen;","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                               2421\n2. In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesentli-            e) Zusammenhänge von elektrischem Strom, Span-\nchen Anlageteilen;                                                nung und Widerstand,\n3. Störungen mit Auswirkungen auf die Funktion der                 f) chemische Elemente und Verbindungen, chemi-\nAnlage und gegebenenfalls auf Umwelt und Dritte.                  sche und biologische Reaktionen;\n(8) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfä-    2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitenglei-\nchern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll     chungen;\nnicht länger als 8 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungs-    3. Berechnen von:\nfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die\nMindestzeiten betragen im Prüfungsfach:                            a) Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen,\n1. Mathematische und                                              b) Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungs-\nnaturwissenschaftliche Grundlagen:         1   Stunde,           grad,\n2. Technische Kommunikation:                     1   Stunde,       c) Maßänderungen durch Temperatureinfluß, Wärme-\nmengen und Wärmebedarf.\n3. Abwasser:                                     1,5 Stunden,\n4. Betrieb und Überwachung:                                       (3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation\" soll\n1,5 Stunden,\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen\n5. Instandhaltung:                               1   Stunde.   Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunika-\ntionsmittel beherrscht und anwenden kann. In diesem\n(9) In dem in Absatz 1 Nr. 6 genannten Prüfungsfach ist\nRahmen können geprüft werden:\nebenfalls schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung\nbesteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit        1. Lesen technischer Zeichnungen;\nund soll mindestens 4 Stunden, jedoch nicht länger als 5       2. Anfertigen von Skizzen zur Erläuterung technischer\nStunden dauern.                                                     Sachverhalte, Grundkenntnisse der Vermessungs-\n(10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-       technik;\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-           3. Aufstellen von Stücklisten;\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige           4. Grundkenntnisse aus der Statistik, Erstellen und Benut-\nBeurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-           zen von Tabellen und Statistiken, Anwenden von Dia-\ntung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und            und Nomogrammen als Entscheidungshilfe;\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen      5. Erstellen von Fachberichten;\nnicht länger als 30 Minuten dauern.§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2     6. Grundkenntnisse über den Einsatz der Datenverarbei-\ngilt entsprechend.\ntung.\n§ 7\n(4) Im Prüfungsfach „Abfallbeseitigung\" soll der Prü-\nfachspezifischer Teil Städtereinigung\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Vorgänge und\n(1) Im fachspezifischen Teil Städtereinigung ist in fol-    Verfahren der Sammlung und des Transportes von Abfäl-\ngenden Fächern zu prüfen:                                      len sowie der Abfallbehandlung und der Verwertung kennt\nund in der Lage ist, die Belange des Umweltschutzes zu\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-             berücksichtigen und die einschlägigen Rechtsvorschriften\nlagen,\nund anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Er soll\n2. Technische Kommunikation,                                   ferner nachweisen, daß er Wirkungsweisen, Anwendungs-\n3. Abfallbeseitigung,                                          bereiche und Betriebsverhalten der erforderlichen Maschi-\nnen, Fahrzeuge, Apparate, Geräte und Einrichtungen und\n4. Straßenreinigung und Winterwartung,                         ihr Zusammenwirken in Anlagen kennt. In diesem Rahmen\n5. Betrieb und Überwachung,                                    können geprüft werden:\n6. Instandhaltung,                                             1. Arten, Anfall und Beschaffenheit von Abfällen;\n7. Betriebstechnische Situationsaufgabe.                       2. Sammlung und Transport von Abfällen:\n(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-              a) Systeme für feste Abfälle,\nschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-           b) Systeme für flüssige Abfälle,\nweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche\nKenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstel-                 c) Systeme für feste und flüssige gefährliche Abfälle,\nlungen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel sollen               d) Direkttransport, Umladung, Ferntransport;\nbenutzt werden. Er soll insbesondere deutlich machen,\n3. mechanische, biologische und chemische Vorgänge\ndaß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen rich-\nbei der Abfallbehandlung und Verwertung;\ntig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft\nwerden:                                                        4. Verfahren zur Abfallbehandlung und Verwertung:\n1. Grundkenntnisse über:                                            a) Deponie,\na) Zahlensysteme und deren Aufbau,                             b) Kompostierung,\nb) Einheitensystem und Maßeinheiten,                           c) Verbrennung,\nc) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und           d) Verwertung,\ngasförmiger Stoffe,\ne) besondere Verfahren und Verfahrensanwendungen\nd) Energieformen und -umwandlung,                                 für Problemabfälle;","2422                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n5. maschinelle und apparative Einrichtungen:                 Messungen, Probenahmen und Untersuchungen kennt,\na) Maschinen, Fahrzeuge, Apparate und Geräte,           ihre Auswertung beherrscht und aus den Ergebnissen\nSchlüsse für die Führung des Betriebes ziehen kann. Er\nb) mechanische, pneumatische und hydraulische Ein-      soll ferner nachweisen, daß er die Anforderungen der\nrichtungen,                                         Arbeitssicherheit und des Unfallschutzes kennt und die\nc) elektrische Einrichtungen                            dazu erforderlichen Maßnahmen veranlassen kann. In die-\nsem Rahmen können geprüft werden:\nd) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen;\n6. fachspezifische Rechtsvorschriften und Umweltschutz-      1. Datenerfassung und -auswertung:\nbestimmungen:                                               a) Ermittlung von Abfallmengen in Entsorgungsgebie-\na) Abfallrecht,                                                 ten unter Berücksichtigung einzelner Entsorgungs-\nstellen und des gegebenen Straßennetzes sowie\nb) Immissionsschutzrecht,                                       die Auswertung,\nc) Rechtsformen von Entsorgungsbetrieben und ihre           b) Bedeutung der Ermittlung und der Auswertung im\nRechtsbeziehungen zu Kunden,                                Hinblick auf die Wirksamkeit des Fahrzeugein-\nd) Baurecht,                                                    satzes,\ne) Grundstücks- und Straßenbenutzungsrecht, Stra-           c) Ermittlung von physikalischen, chemischen, bio-\nßenverkehrsrecht.                                           chemischen, mikrobiellen und elektrischen Werten\nund ihre Auswertung,\n(5) Im Prüfungsfach „Straßenreinigung und Winterwar-\nd) Bedeutung der Messungen und Untersuchungen für\ntung\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die\nden Betriebsablauf,\nVerfahren der Straßenreinigung und der Winterwartung\nkennt und in der Lage ist, die Belange des Umweltschut-          e) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick\nzes zu berücksichtigen und die einschlägigen Rechtsvor-              3.uf Umweltverträglichkeit, rechtliche Vorschriften\nschriften und anerkannten Regeln der Technik zu beach-               und behördliche Auflagen,\nten. Er soll ferner nachweisen, daß er Wirkungsweisen,           f) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick\nAnwendungsbereiche und Betriebsverhalten der erforderli-             auf betriebswirtschaftliche Erfordernisse;\nchen Maschinen, Fahrzeuge, Apparate, Geräte und Ein-\nrichtungen kennt. In diesem Rahmen können geprüft wer-       2· Betrieb, Steuerung und Überwachung:\nden:                                                             a) Anlagen zur Abfallbehandlung und Verwertung,\n1. Verfahren der Straßenreinigung:                               b) Straßenreinigung und Winterwartung,\na) manuelle Reinigung,                                     c) Fahrzeuge, Geräte, maschinelle und apparative\nb) maschinelle Reinigung;                                      Einrichtungen,\n2. Verfahren der Winterwartung:                                  d) Einsatzorganisation:\na) Glättebekämpfung,                                           aa) Einsatzpläne für die Sammlung und den Trans-\nport von Abfall,\nb) Schneeräumung und -transport,\nbb) Einsatzpläne für die Straßenreinigung und die\nc) vorbeugende Maßnahmen;\nWinterwartung,                        '\n3. Sonderverfahren:\ncc) Personaleinsatzpläne;\na) Wiederherstellen der Verkehrssicherheit      nach\naußergewöhnlicher Verschmutzung,                    3. Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen und\nEreignissen:\nb) Beseitigen oder Unschädlichmachen gefährdender\nStoffe und Gegenstände;                                 a) In- und Außerbetriebnahme von Anlagen und Anla-\ngeteilen,\n4. maschinelle und apparative Einrichtungen:\nb) Störungen beim Betrieb der Anlage und von Anlage-\na) Maschinen, Fahrzeuge, Apparate und Geräte,\nteilen,\nb) mechanische, pneumatische und hydraulische Ein-\nc) Störungen im Ablauf des Straßenverkehrs,\nrichtungen,\nd) Störungen an Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten,\nc) elektrische Einrichtungen,\nGeräten und Einrichtungen,\nd) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen;             e) Überschreitung der Immissionsgrenzwerte, Brände\n5. fachspezifische Rechtsvorschriften und Umweltschutz-               und Explosionen;\nbestimmungen:                                          4. Arbeitssicherheit und Unfallschutz:\na) Straßenreinigungsrecht,\na) fachspezifische Bestimmungen zur Arbeitssicher-\nb) Rechtsformen von Straßenreinigungsbetrieben und             heit,\nihre Rechtsbeziehungen zu Kunden.\nb) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung bei\n(6) Im Prüfungsfach „Betrieb und Überwachung\" soll der           Arbeiten mit Abfällen,\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Einsatz des            c) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung durch\nPersonals, der Maschinen, Fahrzeuge, Apparate, Geräte               chemische Stoffe, insbesondere gefährliche Güter,\nund Einrichtungen organisieren und überwachen kann,\ndaß er die zur Kontrolle der Wirksamkeit, Umweltverträg-          d) Schutzvorrichtungen an Maschinen, Fahrzeugen,\nlichkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendigen            Apparaten, Geräten, Einrichtungen und Bauwerken,","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                                  2423\ne) Sicherungsmaßnahmen im Straßenverkehrsraum,        Maßnahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebs-\nf) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions-        sicherheit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Um-\ngefahr,                                             weltverträglichkeit auswählen und ihren Erfolg unter\nAnwendung der in den Absätzen 2 bis 7 aufgeführten\ng) Schutzmaßnahmen bei Transport und Verkehr,          Kenntnisse einschätzen kann. In diesem Rahmen können\nh) persönliche Schutzausrüstungen und Schutzmaß-       folgende Situationsaufgaben geprüft werden:\nnahmen,                                             1. normales Betriebsgeschehen;\ni) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.               2. In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesent-\nlichen Anlagenteilen;\n(7) Im Prüfungsfach „Instandhaltung\" soll der Prüfungs-\nteilnehmer nachweisen, daß er die Bauwerke, Maschinen,     3. Störungen mit Auswirkungen auf die · Funktion der\nFahrzeuge, Apparate, Geräte und Einrichtungen unter             Anlage und gegebenenfalls auf Dritte.\nBeachtung der Belange der Arbeitssicherheit betriebs-\n(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungs-\nsicher erhalten kann, mit den einschlägigen Vorschriften\nfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll\nund Sicherungsmaßnahmen vertraut ist sowie die Grund-\nnicht länger als 8 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungs-\nlagen der Störungssuche beherrscht und die Beseitigung\nfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die\nvon Störungen veranlassen kann. Er soll ferner nachwei-\nMindestzeiten betragen im Prüfungsfach:\nsen, daß er Aufträge über Lieferungen und Leistungen\nunter Beachtung der rechtlichen Belange abwickeln kann.    1. Mathematische und\nIn diesem Rahmen können geprüft werden:                         naturwissenschaftliche Grundlagen:                Stunde,\n1. Instandhaltung von baulichen Anlagen:                   2. Technische Kommunikation:                       1   Stunde,\na) Eigenschaften und Verwendung von Bau-, Werk-        3. Abfallbeseitigung:                              1   Stunde,\nund Hilfsstoffen,                                  4. Straßenreinigung und Winterwartung:             1   Stunde,\nb) Baustellensicherung,                                5. Betrieb und Überwachung:                        1,5 Stunden,\nc) Oberflächenbehandlung,      Korrosionsschutz   und  6. Instandhaltung:                                 1   Stunde.\nAusbesserung,\n(10) In dem in Absatz 1 Nr. 7 genannten Prüfungsfach ist\nd) Brandschutzeinrichtungen,\nebenfalls schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung\ne) Frostschutz,                                        besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit\nf) Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von            und soll mindestens 4 Stunden, jedoch nicht länger als\nGasen,                                             5 Stunden dauern.\ng) Reinigungsarbeiten,                                    (11) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-\nh) Pflege der Außenanlagen;\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie\n2. Instandhaltung von Fahrzeugen, Geräten, maschinel-      für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige\nlen und apparativen Einrichtungen:                     Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-\ntung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und\na) Organisation der Instandhaltung:\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im gan-\naa) vorbeugende Instandhaltung: Wartungspläne      zen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1\nund Wartung, lnspektionspläne und Inspektion, und 2 gilt entsprechend.\nbb) lnstandsetzungsplanung und Instandsetzung,\nReparaturberichte,                                                           §8\nb) Erkennen von Störungen und ihren Ursachen sowie                Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\nMaßnahmen zu ihrer Beseitigung,                        (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-\nc) Eigenschaften und Verwendung von Dichtungs-,        genden Fächern zu prüfen:\nHilfs- und Schmierstoffen,                         1. Grundfragen der Berufsbildung,\nd) Einrichtungen in Werkstätten;                       2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\n3. Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Lei-       3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\nstungen:\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\na) Leistungsbeschreibung,\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"\nb) Überwachen       der   Ausführung,    Aufmaß   und\nkönnen geprüft werden:\nAbnahme,\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-\nc) einschlägige Bestimmungen des Bürgerlichen\nstem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf\nGesetzbuchs, der Verdingungsordnung für Baulei-\nChancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle\nstungen (VOB) und der Verdingungsordnung für\nund soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeits-\nLeistungen - ausgenommen Bauleistungen -\nleistung, zusammenhänge zwischen Berufsbildung\n(VOL).\nund Arbeitsmarkt;\n(8) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf-  2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche\ngabe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei        Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-\neiner praxisbezogenen Situationsaufgabe entsprechende           lichen Bildung;","2424                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-           Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll die\nden und des Ausbilders.                                     in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und je\nPrüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern.\n(3),lm J?zrüfungsfach „Planung und Durchführung cler          Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch\nAusbildurig'.' .können geprüft werden:                          durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt-\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,        Ausbil·    finden.\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;                                                    §9\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:                       Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und\ndung,\nPrüfungsfächem gemäß den§§ 4 bis 7 kann der Prüfungs-\nb) Festlegen der tehrgangs- und produktionsgebunde-          teilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freige-\nnen Ausbildungsabschnitte, AU;sw,ahl der bet_rieb-       stellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer\nlichen und überbetrieblichen Au13bHoungspJätze,          öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-\nerst,nen des betrieblichen Ausbildungsplans;             tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine\n3. ;?'.usaQVnenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera,      Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen\ntung und dem A~bik:lungsberater;                             dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine\nvollständige Freistellung ist nicht zul~sig.\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\n(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\na) Lehrlormen, insbesondere Unterweisen und Üben\nschen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag\nam .Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,\nvon der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach\nDemonstration von Ausbildungs..,orgängen,\ndem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder\nb) Ausbildungsmittel,                                    . dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,\nc) Lern- und Führungshilfen,                               deren Inhalt den in § 8 genannten Anforderungen ent-\nspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die\nd) Beurteilen und Bewerten.                                berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugenoliche in der Ausbil- Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine\ndung~ können geprüft werden:                      ·            sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen bestanden hat, deren Inhalt den in § 8 genannten Anforde·\nBerufsausbik:lung;                                         rungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;                   Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\n3. t y ~ Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-              schen     Prüfungsteil freigestellt werden.\nweisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-         (3) Von der Prüfung im fachspezifischen Teil Wasserver-\npenpsychologische Verhaltensweisen;                        sorgung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der\n4. betriebliche tmd außerbetriebliche Umwelteinflüsse,          zuständigen Stelle freizustellen, wenn er bis zum 31. Mai ·\nsoziales und politisches Verhalten Jugendncher;            1989 vor einem Prüfungsausschuß der Wassermeister-\n5. Vaihatten bei besonderen Eriiehungsschwierigk,eiten          schule des Deutschen Vereins des Gas- und Wasser-\ndes ,Jugendlichen;                                         faches oder vor einem Prüfungsausschuß des DELIWA-\nVereins, Berufsverein für das Energie- und Wasserfach,\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-              eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderun-\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,        gen des § 5 entspricht. Satz 1 gilt auch für die Freistellung\nBeachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.             von der schriftlichen Prüfung im fachübergreifenden Teil,\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufsbil·\nwenn der Inhalt der in ·Satz 1 genaMten Prüfung den\ndung\" können geprüft werden:                                    Anforderungen des § 4 entspricht; § 4 Abs. 8 bleibt unbe·\nrührt. Die freistellung ist nur bis zum 31. Mai 1993 zu-\n1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,             lässig.\nder jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-\ndungsgesetzes;                                                 (4) Von der Prüfung im fachspezifischen Teil Abwasser\nist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits· und               Stelle freizustellen, wenn er bis zum 31. Mai 1989 vor\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-          einem Prüfungsausschuß der Abwassertechnischen Ver-\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,      einigung eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den\ndes Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertragss          Anforderungen des § 6 entspricht. Satz 1 gilt auch für die\nrechts, des .Al\"beitsförderungs~ und Ausbildungsförde•     Freistellung von der schriftlichen Prüfung im fachübergrei-\nrungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des         fenden Teil, wenn der Inhalt der in Satz 1 genannten\nUnfallschutzrechts;                                        Prüfung den Anforderungen des § 4 entspricht; § 4 Abs. 8\n3. die rechtlicl'len Beziehungen zwischen d.em Ausbilden-       bleibt unberührt. Die Freistellung ist nur bis zum 31. Mai\nden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.                 1993 zulässig.\n(6) Oie Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nführen.                                                                                        § 10\nBestehen der Prüfung\n(7~Ole schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt 5\nStunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzuferti-            (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-\ngenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten      ten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                             2425\nsches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den        (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-\neinzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der         mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-\nschriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem   len und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-\nPrüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen;          gen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht\ndabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung         haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet\ngemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die    vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung\npraktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und      an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\narbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den\njeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses                              § 12\nTeils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu\nbilden.                                                                      Übergangsvorschriften\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-      (1) Die am 1. Juni 1988 laufenden Prüfungsverfahren\nnehmer in jedem der drei Prüfungsteile und im Prüfungs-    können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt\nfach Betriebstechnische Situationsaufgabe mindestens       werden.\nausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in     (2) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung nach den\nhöchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht aus-    bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich in\nreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden     der Zeit vom 1. Juni 1988 bis zum 31. Mai 1990 zu einer\nPrüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung     Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederho-\nnicht bestanden.                                           lungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen.\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis       Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteil-\ngemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des    nehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verord-\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,      nung durchführen;§ 11 Abs. 2 findet in diesem Fall keine\nSeite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen  Anwendung.\nPrüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden                                 § 13\nUnterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im                              Berlin-Klausel\nFall der Freistellung gemäß § 9 sind Ort und Datum sowie\nBezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nabgelegten Prüfung anzugeben.                              tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 11\n§ 14\nWiederholung der Prüfung\nInkrafttreten\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nwiederholt werden.                                           Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1988 in Kraft.\nBonn, den 23. November 1987\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann","2426                                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil                                 1\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .... ....................................................................                                  in ....................................................................................... .\nhat am .. .... ... .. .. .. .. ... ..... .. .. ... .. ... ... .. .. .. .. ... ... ... .. .. .. .. ... .. .. ... ..... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den anerkannten\nAbschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwasser-\nmeisterin, Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin (Ver- und Entsorgung-Meister-\nprüfungsverordnung) vom 23. November 1987 (BGBI. 1 S. 2415)\nbestanden.\nDatum\nUnterschritt\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                                           2427\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 9 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/\nim Prüfungsfach ......................... freigestellt.\")\nII. Fachspezifische Prüfung\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technische Kommunikation\n3. Wasserversorgung\n4. Betrieb und Überwachung\n5. Instandhaltung\n6. Betriebstechnische Situationsaufgabe\n(Im Fall des § 9 Abs. 1 oder Abs. 3: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1/Abs. 3 *)\nim Hinblick auf die am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung\nin diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ......................... freigestellt.\")\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 9 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil\nfreigestellt.\")\n*) Nichtzutreffendes streichen.","2428                                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil                                     1\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am ................................................... ............ .. ... ....                                     in ........................................................................................\nhat am .. .. .. ... ... .. .. .. .... .. .. .. .. .. .. .. .. .. ... .. .. .. .. .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den anerkannten\nAbschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwasser-\nmeisterin, Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin (Ver- und Entsorgung-Meister-\nprüfungsverordnung) vom 23. November 1987 (BGBI. 1 S. 2415)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                                         2429\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1.   Fachübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 9 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/\nim Prüfungsfach ......................... freigestellt.\")\nII. Fachspezifische Prüfung\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technische Kommunikation\n3. Abwasser\n4. Betrieb und Überwachung\n5. Instandhaltung\n6. Betriebstechnische Situationsaufgabe\n(Im Fall des § 9 Abs. 1 oder Abs. 4: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1/Abs. 4 *)\nim Hinblick auf die am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung\nin diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ......................... freigestellt.\")\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 9 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil\nfreigestellt.\")\n·) Nichtzutreffendes streichen.","2430                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil                         1\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am ........................................................................       in ....................................................................................... .\nhat am ................................................................................   die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den anerkannten\nAbschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwasser-\nmeisterin, Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin (Ver- und Entsorgung-Meister-\nprüfungsverordnung) vom 23. November 1987 (BGBI. 1 S. 2415)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                                          2431\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 9 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/\nim Prüfungsfach ......................... freigestellt.\")\nII. Fachspezifische Prüfung\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technische Kommunikation\n3. Abfallbeseitigung\n4. Straßenreinigung und Winterwartung\n5. Betrieb und Überwachung\n6. Instandhaltung\n7. Betriebstechnische Situationsaufgabe\n(Im Fall des § 9 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5: Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 9 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil\nfreigestellt.\")","2432           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n16. Juni 1987 - 1 Bvl 4/84 u. a. - wird die Entscheidungs-\nformel veröffentlicht:\n§ 138 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 242 f\nAbsatz 11 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fas-\nsung des Artikels 1 Nummer 52 des Siebten Gesetzes\nzur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom\n20. Dezember 1985 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 2484) ist\nnach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz ver-\neinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 16. November 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n1. Juli 1987 - 1 Bvl 21/82- wird die Entscheidungsformel\nveröffentlicht:\n§ 184 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. September 1975 (Bundes-\ngesetzbl. 1 Seite 2535) ist mit dem Grundgesetz verein-\nbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 16. November 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                                                                               2433\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 30, ausgegeben am 24. November 1987\nTag                                                                  I n h a It                                                                              Seite\n16. 11. 87 Gesetz zu dem Vertrag vom 12. April 1986 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nVolksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von\nKapitalanlagen....................................................................                                                                    742\n11. 11. 87  Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am\nGrenzübergang Neulauterburg/Lauterbourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    751\n21. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen\nf ernmeldesatellitenorganisation „ EUTELSAT\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  754\n22. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der euro-\npäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       755\n23. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden\nwildlebenden Tierarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     756\n26. 10. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge . . .                                                      757\n30. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und\nNaturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  767\n30. 10. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verringerung der Mehr-\nstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     767\n2. 11. 87  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Volksrepublik Mosambik über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    768\n2. 11. 87  Bekanntmachung des Abkommens zwisc'.1en der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Republik Somalia über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . .                                           770\n5. 11. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisie-\nrung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 771\n5. 11. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  772\nPreis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}