{"id":"bgbl1-1987-53-2","kind":"bgbl1","year":1987,"number":53,"date":"1987-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/53#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_53.pdf#page=7","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (2. BAföG-TeilerlaßVÄndV)","law_date":"1987-11-23T00:00:00Z","page":2391,"pdf_page":7,"num_pages":41,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                           2391\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß\nvon Ausbildungsförderungsdarlehen\n(2. BAföG-TeilerlaßVÄndV}\nVom 23. November 1987\nAuf Grund des § 18 b Abs. 1 des Bundesausbildungsför-  wird die Jahreszahl „ 1987\" jeweils durch die Jahreszahl\nderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung        ,, 1988\" ersetzt.\nvom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) verordnet die Bundes-                            Artikel 2\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbil-\nArtikel 1                         dungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nIn § 17 der Verordnung über den leistungsabhängigen                               Artikel 3\nTeilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen vom\n14. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1439, 1575), geändert          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndurch die Verordnung vom 16. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1540), Kraft.\nBonn, den 23. November 1987\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl_\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann","2392                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen/zur Rechtsanwaltsgehilfin,\nzum Notargehilfen/zur Notargehilfin,\nzum Rechtsanwalts- und Notargehilfen/zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin und\nzum Patentanwaltsgehilfen/zur Patentanwaltsgehilfin\n(ReNoPat-Ausbildungsverordnung - ReNoPatAusbV) *)\nVom 23. November 1987\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                          §4\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24\nGemeinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                               Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                              folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nordnet:\n1. Stellung des Rechtsanwalts, des Notars und des\nPatentanwalts,\n§ 1\n2. Büropraxis und -organisation,\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe\n3. Aufgaben und Aufbau der Rechtspflege.\nDie Ausbildungsberufe\nRechtsanwaltsgehilfe/Rechtsanwaltsgehilfin,                                                              §5\nNotargehilfe/Notargehilfin,                                                    Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für\nRechtsanwalts- und Notargehilfe/Rechtsanwalts- und                           den Rechtsanwaltsgehilfen/die Rechtsanwaltsgehilfin\nNotargehilfin\nund Patentanwaltsgehilfe/Patentanwaltsgehilfin                                  Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nwerden staatlich anerkannt.\n1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen\nRecht und Handelsrecht sowie im Arbeits- und Sozial-\nrecht,\n§2\n2. fallbezogene Rechtsanwendung im Zivil-, Straf- und\nAusbildung in einem anderen Ausbildungsbereich                                     Bußgeldverfahren sowie im Verfahren der freiwilligen\nWird die Ausbildung zum Rechtsanwalts- und Notar-                                  Gerichtsbarkeit,\ngehilfen nicht von einem Anwaltsnotar oder Notaranwalt                            3. Mitarbeit im gerichtlichen Mahnverfahren,\ndurchgeführt, so findet die Fachbildung in dem jeweils\n4. Bearbeitung von Zwangsvollstreckungs- und Konkurs-\nanderen Ausbildungsbereich durch einen Ausbildenden in\nangelegenheiten,\ndessen Ausbildungsstätte statt, der die fachliche Eignung\nzur Ausbildung in dem anderen Ausbildungsbereich                                  5. Erstellen von Vergütungsrechnungen,\nbesitzt.                                                                          6. Grundlagen der besonderen Gerichtszweige.\n§3                                                                     §6\nAusbildungsdauer                                          Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für\nden Notargehilfen/die Notargehilfin\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n•)  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von 1. Fallbezogene      Rechtsanwendung im bürgerlichen\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-          Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                             Arbeits- und Sozialrecht,","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                              2393\n2. Mitarbeit im Urkundswesen und Führen der Bücher,              - einer Internationalen     Registrierung     von   Ge-\n3. Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von                schmacksmustern,\nNotariatsgeschäften im Liegenschafts- und Grund-          6. Mitarbeit im Erteilungs- und Eintragungsverfahren im\nbuchrecht,                                                   gewerblichen Rechtsschutz,\n4. fallbezogene Rechtsanwendung im Verfahren der frei-         7. Überwachen von Fristen im gewerblichen Rechts-\nwilligen Gerichtsbarkeit,                                    schutz,\n5. Mitarbeit in registerrechtlichen Angelegenheiten,           8. Mitarbeit bei der Aufrechterhaltung, Verteidigung und\n6. Mitarbeit in familien- und erbrechtlichen Angelegen-           Umschreibung gewerblicher Schutzrechte,\nheiten,                                                   9. Mitarbeit bei Nichtigkeits-, Löschungs- und Verlet-\n7. Erstellen von Kostenrechnungen.                                zungsverfahren,\n10. Mitarbeit bei der Einlegung von Rechtsmitteln,\n11. Erstellen von Vergütungs-, Gebühren- und Kosten-\n§ 7                                rechnungen.\nBesonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für\nden Rechtsanwalts- und Notargehilfen/                                          §9\ndie Rechtsanwalts- und Notargehilfin                             Ausbildungsrahmenpläne\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die          Die in den§§ 4 bis 8 genannten Fertigkeiten und Kennt-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                       nisse sollen nach den in der Anlage enthaltenen Anleitun-\ngen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-\n1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen\nRecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, im Register-     ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.\nEine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\n2. Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von         besondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene\nNotariatsgeschäften im Liegenschafts- und Grund-         Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische\nbuchrecht,                                               Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n3. fallbezogene Rechtsanwendung im Zivil-, Straf- und\nBußgeldverfahren sowie im Verfahren der freiwilligen                                 § 10\nGerichtsbarkeit,\nAusbildungsplan\n4. Mitarbeit im gerichtlichen Mahnverfahren,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n5. Bearbeitung von Zwangsvollstreckungsangelegenhei-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nten,\nbildungsplan zu erstellen.\n6. Mitarbeit im Urkundswesen und Führen der Bücher,\n7. Erstellen von Vergütungs- und Kostenrechnungen,                                       § 11\n8. Grundlagen der besonderen Gerichtszweige.                                         Berichtsheft\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n§8                            geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nBesonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für\ndurchzusehen.\nden Patentanwaltsgehilfen/die Patentanwaltsgehilfin\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                                  § 12\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                            Zwischenprüfung\n1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen               (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nRecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im       Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach Ablauf\nArbeits- und Sozialrecht,                              des ersten Ausbildungsjahres, jedoch nicht später als\n18 Monate nach Beginn der Ausbildung stattfinden.\n2. fallbezogene Rechtsanwendung          im  gewerblichen\nRechtsschutz,                                             (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufge-\n3. Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutz-        führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nrechte,                                                Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-\nnen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\n4. Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutz-        ausbildung wesentlich ist. Sie ist schriftlich anhand praxis-\nrechte in wichtigen Auslandsstaaten,                   bezogener Fälle und Aufgaben in insgesamt höchstens\n180 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzu-\n5. Mitarbeit bei der Anmeldung                             führen:\n- eines Europäischen Patentes,\n1. Recht,\n- eines Internationalen Patentes nach PCT,\n- einer Internationalen Registrierung von Waren-        2. Büropraxis und -organisation,\nzeichen,                                            3. Wirtschafts- und Sozialkunde.","2394                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(3) Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten       (5) Für den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und\nwerden, soweit die Prüfung in programmierter Form durch-     Notargehilfe/Rechtsanwalts- und Notargehilfin sind wei-\ngeführt wird.                                                tere Prüfungsfächer\n§ 13                           1. Zivilprozeßrecht und Freiwillige Gerichtsbarkeit;\ndas Prüfungsfach umfaßt insbesondere Ablauf des\nAbschlußprüfung                             Zivilverfahrens, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung;\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der          Grundbuch-, Register- und Beurkundungsrecht ein-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             schließlich des zugehörigen materiellen Rechts;\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,     2. Gebühren- und Kostenrecht;\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Erstellen von\nVergütungs- und Kostenrechnungen, das Kostenfest-\n(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich und mündlich\nsetzungsverfahren und Kosteneinziehung.\ndurchzuführen.\n(6) Für den Ausbildungsberuf Patentanwaltsgehilfe/\n§ 14                           Patentanwaltsgehilfin sind weitere Prüfungsfächer\nSchriftliche Prüfung                    1 . Nationaler gewerblicher Rechtsschutz, Gebührenrecht;\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus 5 Prüfungsfä-         das Prüfungsfach umfaßt insbesondere das Verfahren\nchern. Der Prüfling soll praxisbezogene Fälle und Aufga-          bei Anmeldung, Aufrechterhaltung, Vernichtung und\nben aus seinem Ausbildungsberuf lösen und dabei zeigen,           Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Inland sowie\ndaß er Regelungen anwenden und rechtliche, wirtschaftli-          die Erstellung von Vergütungsrechnungen und Berech-\nche und gesellschaftliche zusammenhänge verstehen und             nung amtlicher Gebühren;\nbeurteilen kann. Die erforderlichen Fertigkeiten in Schreib- 2. Internationaler gewerblicher Rechtsschutz, Gebühren-\ntechnik soll er nachweisen.                                       recht;\ndas Prüfungsfach umfaßt insbesondere das Verfahren\n(2) Für alle 4 Ausbildungsberufe sind Püfungsfächer\nbei Anmeldung und Aufrechterhaltung gewerblicher\n1. Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde;                           Schutzrechte im Ausland und gemäß internationaler\ndas Prüfungsfach umfaßt insbesondere bürgerliches            Abkommen sowie die Erstellung von Vergütungsrech-\nRecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und         nungen und Berechnung amtlicher Gebühren.\nSozialrecht, Grundlagen des Verfassungsrechts, des\nWirtschaftens und der Wirtschaftspolitik, Geld und Zah-    (7) Im Prüfungsfach Schreibtechnik ergibt sich die Prü-\nlungsverkehr, Kredit;                                   fungsdauer aus den Anforderungen. Für das Prüfungsfach\nRechnungswesen beträgt_ die Prüfungsdauer 60 Minuten,\n2. Rechnungswesen;                                           für die übrigen Prüfungsfächer jeweils 90 Minuten; sie\ndas Prüfungsfach umfaßt insbesondere berufsbezoge-      kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prü-\nnes Rechnen und Buchführung;                            fung in programmierter Form durchgeführt wird.\n3. Schreibtechnik;\ndas Prüfungsfach Schreibtechnik umfaßt                                                 § 15\na) in Kurzschrift Aufnahme und Übertragung einer                             Mündliche Prüfung\nAnsage fachkundlichen Inhalts von 5 Minuten Dauer\nin der Geschwindigkeit von 80 Silben pro Minute,        Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsfach. In einem\nPrüfungsgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er mit den\nb) in Maschinenschreiben Abschreiben eines mittel-\nfür den Ausbildungsberuf wesentlichen Fragen vertraut ist\nschweren fachkundlichen Textes als Schnell-\nund praktische Fälle lösen kann. Die mündliche Prüfung\nschreibprobe von 10 Minuten Dauer mit einer Min-\nsoll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten\ndestleistung von 180 Anschlägen pro Minute.\ndauern.\n(3) Für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsgehilfe/\n§ 16\nRechtsanwaltsgehilfin sind weitere Prüfungsfächer\n1. Zivilprozeßrecht;                                                            Bestehen der Prüfung\ndas Prüfungsfach umfaßt insbesondere Ablauf des             (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das\nZivilprozesses, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung;      Prüfungsfach Mündliche Prüfung gegenüber jedem der\n2. Rechtsanwaltsgebührenrecht;                               übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.\ndas Prüfungsfach umfaßt insbesondere Erstellen von          (2) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-\nVergütungsrechnungen und das Kostenfestsetzungs-        gen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft\" und in den\nverfahren.                                              übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend\" bewertet\n(4) Für den Ausbildungsberuf Notargehilfe/Notargehilfin   worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-\nsind weitere Prüfungsfächer                                  sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-\nhaft\" bewerteten Fächer mit Ausnahme des Prüfungsfa-\n1. Freiwillige Gerichtsbarkeit;                              ches Schreibtechnik die schriftliche Prüfung durch eine\ndas Prüfungsfach umfaßt insbesondere Grundbuch-,        mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nRegister- und Beurkundungsrecht einschließlich des      wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nzugehörigen materiellen Rechts;                         geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei\n2. Gebührenrecht;                                           der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach\ndas Prüfungsfach umfaßt insbesondere Erstellen von      sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündli-\nKostenrechnungen und Kosteneinziehung.                 chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                               2395\n(3) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im                                        § 18\nGesamtergebnis und in 5 der Prüfungsfächer mindestens                               Berlin-Klausel\nausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die\nPrüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit Ausnahme          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndes Prüfungsfaches Schreibtechnik mit ungenügend            tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nbewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.               dungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 17                                                          § 19\nÜbergangsregelung                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten    Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung zum\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-  Rechtsanwaltsgehilfen, zum Notargehilfen und zum\nteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser     Patentanwaltsgehilfen vom 24. August 1971 (BGBI. 1\nVerordnung.                                                 S. 1394) außer Kraft. § 17 bleibt unberührt.\nBonn, den 23. November 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","2396                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nAnlage\n(zu§ 9)\nAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Rechtsanwaltsgehilfen/zur Rechtsanwaltsgehilfin,\nzum Notargehilfen/zur Notargehilfin,\nzum Rechtsanwalts- und Notargehilfen/zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin\nund zum Patentanwaltsgehilfen/zur Patentanwaltsgehilfin\nAbschnitt 1. Gemeinsame Vorschriften\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                 in Wochen\nNr.                                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                2                                        3                               4\n1   Stellung des Rechts-       a)   Bedeutung des Rechtsanwalts, des\nanwalts, des Notars             Notars und des Patentanwalts in der\nund des Patentanwalts           Rechtspflege erklären\n(§ 4 Nr. 1)\nb)   wesentliche Vorschriften des Berufsrechts\nder Rechtsanwälte, Notare und Patent-       3\nanwälte erläutern\nC)   Vorschriften über Verschwiegenheits-\npflichten und Auskunftsverweigerungs-\nrechte beachten\nd)   Regelungen des Berufsausbildungs-\nvertrages, insbesondere über Rechte\nund Pflichten der Auszubildenden und\ndes Ausbildenden erklären\n4\ne)   Regelungen der Ausbildungsverordnung\neinschließlich des Ausbildungsrahmen-\nplanes und des Ausbildungsplanes\nerklären\nf)    für den Auszubildenden in Betracht\nkommende Vorschriften des Arbeits-\nund Sozialrechts - insbesondere des         3\nArbeitsschutzes - erklären\n2   Büropraxis und            a)    Organisation des Ausbildungsbüros\n2\n-organisation                   erklären\n(§ 4 Nr. 2)\nb)   Schriftstücke und Akten gemäß Prozeß-\nregister und Urkundenrolle auffinden und    3\nablegen\nc)    Termin- und Fristenkontrolle beschreiben\nsowie Termine und Fristen überwachen\n3\nd)    eingehende Post nach der Organisation\ndes Büros sortieren, ausgehende Post\nnach Unterschriftskontrolle versandfertig   1\nmachen","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                        2397\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                    in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                         3                                 4\ne)   Büromaschinen sowie Organisations- und     während der gesamten\nKommunikationsmittel handhaben             Ausbildungszeit\nzu vermitteln\nf) Schriftverkehr nach Diktat führen, ein-\nfachen Schriftverkehr bearbeiten              8\nund einfache Aktenvermerke verfassen\ng)  Vorgänge des Zahlungsverkehrs\nbearbeiten                                    3\nh)  berufsbezogenes Rechnen anwenden\ni) Zur Buchführung im Ausbildungsbüro\nerforderliche Arbeiten vornehmen und das\nPrinzip der Überschußrechnung erklären        4\nk)  Gehaltsabrechnung erklären\n1) Besucher empfangen, Telefongespräche        während der gesamten\nführen und Anliegen erfragen                Ausbildungszeit\nzu vermitteln\nm)   Gesetzesübersichten und Inhalts- und\nSachverzeichnisse in Textsammlungen\nsowie Gesetzesvorschriften auffinden und     3\nihren Aufbau erläutern\nn)  Gesetze, Rechtsprechung, Literatur und\nZeitschriften sowie deren Fundstellen mit\nden üblichen Abkürzungen bezeichnen,\n3\nunterscheiden und zuordnen\no)  Fertigkeiten in Kurzschrift und Maschinen-  während der gesamten\nschreiben anwenden und vertiefen           Ausbildungszeit\nzu vermitteln\n3   Aufgaben und Aufbau          a)  Unterschied zwischen gesetzgebender,\nder Rechtspflege                  rechtsprechender und vollziehender\n(§ 4 Nr. 3)                      Gewalt erklären\nb)  Aufgaben, Stellung und Tätigkeiten des\nRichters, Staatsanwalts, Rechtspflegers,\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle und\ndes Gerichtsvollziehers erläutern            2\nc)  Aufgaben, Stellung und Tätigkeiten der\nrechtskundigen und technischen\nMitglieder der Patentbehörden\nund des Bundespatentgerichts erläutern\n(nur für Patentanwaltsgehilfen)","2398                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                  in Wochen\nTeil des\nNr.                                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                2                                      3                               4\nd)  Aufgaben des Grundbuchamtes, Vormund-\nschaftsgerichtes und Nachlaßgerichtes\n(nicht für Patentanwaltsgehilfen) sowie    3\nder Registergerichte erklären\ne)  Zweige der Gerichtsbarkeit unterscheiden\nund den Aufbau der Gerichte an Bei-\nspielen aus dem jeweiligen Berufsbereich\nerklären                                    3\nf) Aufbau der Patentbehörden, Abteilungen\nund Prüfungsstellen sowie des Bundes-\npatentgerichtes erklären\n(nur für Patentanwaltsgehilfen)\ng)  nach Teilnahme an Gerichtsverhandlungen\noder Einsicht in die Register aus dem\njeweiligen Berufsbereich den Ablauf des\nVerfahrens erklären                         4\nh)  Aktenzeichen aus dem jeweiligen Berufs-\nbereich erklären\nAbschnitt II. Besondere Vorschriften\nA. Rechtsanwaltsgehilfe/Rechtsanwaltsgehilfin\n1  Fallbezogene Rechts-       a)  Bücher des BGB nennen und erläutern,\n1\nanwendung im bürger-           welche Rechtsgebiete sie regeln\nliehen Recht und\nHandelsrecht sowie im\nArbeits- und Sozial-       b)  sonstige bei der Tätigkeit des Rechts-\nrecht                          anwalts vorkommende wichtige gesetz-                  1\n(§ 5 Nr. 1)                    liehe Vorschriften nennen\nC)  Regelungen des BGB und HGB anhand\n6\npraktischer Fälle erklären\nd)  für die Geltendmachung eines Anspruches\naus Kauf, Miete, Darlehen und Werkvertrag\nwesentliche Tatsachen feststellen und\nerfragen, insbesondere die Person des\nAnspruchsstellers und des Anspruchs-\n2\ngegners, die gesetzliche Vertretung, den\nWohn- oder Geschäftssitz, den Gegen-\nstand des Anspruches, den Zeitpunkt des\nEntstehens und der Fälligkeit sowie Verzug\nund Verjährung\ne)  Mahn- und Kündigungsschreiben\n2\nentwerfen\nf) Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts\n1\nanhand praktischer Fälle erläutern","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                      2399\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                    in Wochen\nTeil des\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                 2                                        3                               4\n2   Fallbezogene Rechts-         a)  Bücher der ZPO, der StPO und des GVG\nanwendung im Zivil-,             sowie die Abschnitte des FGG nennen                   1\nStraf- und Bußgeld-              und erläutern, welche Rechtsgebiete sie\nverfahren sowie                  regeln\nim Verfahren\nder freiwilligen\nGerichtsbarkeit              b)  Vorschriften der ZPO und des GVG anhand\n(§ 5 Nr. 2)                                                                            3\npraktischer Fälle erklären\nc)  einfache Klageschriften und Anträge auf\nProzeßkostenhilfe sowie Bestellungs-                           2\nanzeigen mit Klageabweisungsantrag und\nBerufungsschriften entwerfen\nd)  Fristen berechnen und vormerken\ne)  Anträge auf Fristverlängerung, Termin-                         1\nverlegung und Verweisung entwerfen\nf) Einspruch gegen Versäumnisurteil und\n1\nWiderruf eines Vergleichs entwerfen\ng)  Arrestanträge und Anträge auf einst-\nweilige Verfügung anhand praktischer Fälle                     1\nerläutern\nh)  zur Erledigung eines Beweisbeschlusses\nnotwendige Maßnahmen ausführen,\ninsbesondere Mandanten unterrichten,                           1\nVorschüsse und Zeugengebühren-\nverzichtserklärungen anfordern und\nVorschüsse einzahlen\ni) einfache, sofortige und weitere                                1\nBeschwerde entwerfen\nk)  Vorschrift~n des StGB, der StPO und des                        3\nOWiG anhand praktischer Fälle erklären\n1) Ersuchen um Akteneinsicht entwerfen                            1\nm)   Einspruch gegen Strafbefehl und Bußgeld-\nbescheid sowie sonstige Rechtsbehelfs-                         2\nschritten entwerfen","2400                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                              in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                     3                               4\n3   Mitarbeit im gericht-    a)  Vorschriften über das gerichtliche Mahn-              1\nliehen Mahnverfahren         verfahren erläutern\n(§ 5 Nr. 3)\nb)  formularmäßige Anträge in gerichtlichen\nMahnverfahren nach Mandanten-                         4\ninformationen entwerfen\nc)  Auskünfte von Handelsregister, Gewerbe-\namt, Postanstalt und Einwohnermeldeamt                1\neinholen\nd)  Widerspruch und Einspruch in gericht-\nliehen Mahnverfahren und deren\nRücknahme mit Hilfe von Formularen                   4\nsowie Abgabe- und Verweisungsanträge\nentwerfen\n4   Bearbeitung von          a)  Abschnitte des 8. Buches der ZPO und\nZwangsvollstreckungs-         des ZVG sowie die Titel der KO nennen\nund Konkurs-                  und erläutern, welche Rechtsgebiete sie              2\nangelegenheiten               regeln\n(§ 5 Nr. 4)\nb)  Vorschriften des 8. Buches der ZPO\n6\nanhand praktischer Fälle erklären\nc)   Zustellungen, Vollstreckungs-\nankündigung und Forderungsaufstellung                4\nvorbereiten\nd)   Anträge auf Mobiliarpfändung, auf\nForderungspfändung und -Oberweisung\n5\nund auf Abgabe einer eidesstattlichen\nVersicherung nach Muster entwerfen\ne)   Räumungsauftrag, Antrag auf Eintragung\neiner Sicherungshypothek, auf Zwangs-\nversteigerung und auf Vollstreckungs-\n5\nschutz, Hinterlegungsantrag und Forde-\nrungsanmeldung im Konkursverfahren\nnach Muster entwerfen\nf)  vorläufiges Zahlungsverbot, Verhaftungs-\nauftrag und Antrag auf Löschung                               3\nim Schuldnerverzeichnis nach Muster\nentwerfen","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den_27. November 1987                     2401\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                  in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                         3                               4\n5   Erstellen von Ver-           a)  Gebühren, Kosten und Auslagen der\ngütungsrechnungen                Rechtsanwälte und Gerichte unter-                     4\n(§ 5 Nr. 5)                      scheiden und anhand praktischer Fälle\nerläutern\nb)  Vorschriften der BRAGO über die\nVergütungsvereinbarung und über die\nBerechnung und Festsetzung der                                 2\nVergütung anhand praktischer Fälle\nerläutern\nc)  Wert- und Rahmengebühren unter-\nscheiden und Anwendungsbereiche                       4\nanhand praktischer Fälle erläutern\nd)  Bestimmungen der BRAGO, des GKG,\nder ZPO und KostO über den Gegen-                              2\nstandswert anhand praktischer Fälle\nerklären\ne)  nach Handakte und Gerichtsprotokoll\nden Anfall von Gebühren in bürgerlichen                        3\nRechtsstreitigkeiten feststellen\nf) Aufbau von Gebührentabellen anhand\n4\npraktischer Fälle erläutern\ng)  Vergütungsberechnung mit Wert- und\nRahmengebühren unter Beachtung der                             3\nVorschriften des § 18 BRAGO entwerfen\nh)  Festsetzung der Vergütung in bürgerlichen\nRechtsstreitigkeiten gegen Mandanten                           4\nbeantragen\ni) nach Kostenentscheidung des Gerichts\nKostenfestsetzung bzw. Ausgleichung                            4\nbeantragen\nk)  Festsetzung der Vergütung in Prozeß-\nkostenhilfe-, Beratungshilfe- und Pflicht-\n1\nverteidigersachen erläutern und Anträge\nentwerfen\n1) Gerichtskostenrechnungen prüfen                                1","2402                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                              in Wochen\nNr.                               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                2                                     3                               4\n6   Grundlagen               a)  Verfahren der Arbeits- und Sozial-,\nder besonderen               Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit\nGerichtszweige               einschließlich der Vorverfahren anhand                         4\n(§ 5 Nr. 6)                  praktischer Fälle vom Verfahren der\nordentlichen Gerichtsbarkeit unter-\nscheiden\nb)  Rechtsmittelverfahren in den besonderen\n2\nGerichtsbarkeiten beschreiben\nc)  Widerspruch nach Vorlage entwerfen                             1\nB. Notargehilfe/Notargehilfin\n1   Fallbezogene Rechts-     a)  Bücher des BGB nennen und erläutern,\nanwendung im bürger-         welche Rechtsgebiete sie regeln\nliehen Recht, Handels-                                                             1\nb)  sonstige bei der Tätigkeit des Notars\nund Gesellschaftsrecht\nsowie im Arbeits- und        vorkommende wichtige gesetzliche\nSozialrecht                  Vorschriften nennen\n(§ 6 Nr. 1)\nc)  Regelungen des bürgerlichen Rechts\nanhand praktischer Fälle erklären und\nanwenden, insbesondere Voraussetzungen\ndes Abschlusses und der Wirksamkeit\nvon Verträgen, Erfüllung von Verträgen,\nVerzug sowie Fristen und Termine,\nVerjährung und Übertragung von Forde-\nrungen, Schuldübernahme, Kauf, Tausch,\nSchenkung, Miete und Pacht, Darlehen,                 7        3\nBürgschaft und Schuldversprechen\nd)  aus Handels- und Gesellschaftsrecht die\nRegelungen über den Kaufmann, die Firma,\ndie Prokura und die Vertretung der Han-\ndelsgesellschaften anhand praktischer\nFälle erklären und anwenden\ne)  Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts\n1\nanhand praktischer Fälle erläutern\n2   Mitarbeit im Urkunds-    a)  Abschriften, beglaubigte Abschriften,\nwesen und Führen             Ausfertigungen und vollstreckbare\nder Bücher                   Ausfertigungen herstellen, Unterschied\n(§ 6 Nr. 2)                   zwischen Urschrift, Ausfertigung und                 5\nbeglaubigter Abschrift sowie Bedeutung\nder vollstreckbaren Ausfertigung erklären","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                     2403\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                 in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                         3                              4\nb)  Unterschriftsbeglaubigungen vorbereiten,\nVermerkblätter herstellen und Bedeutung               6\neiner Unterschriftsbeglaubigung erklären\nc)  Form der notariellen Urkunde bei der\nBeurkundung von Willenserklärungen                   1\nbeschreiben\nd) Bedeutung der Register (Urkundenrolle,\nNamenskartei, Erbvertragsregister)                    7\nerklären und führen\ne)  Bedeutung des Verwahrungs- und Masse-                         2\nbuches erläutern\n3   Mitarbeit bei der            a) Begriff Grundstück und die Voraus-\nVorbereitung und                setzungen für die Übertragung von\nAbwicklung von                  Grundbesitz erklären, Rechtsformen                    1\nNotariatsgeschäften             der Belastung von Grundbesitz\nim Liegenschafts-                nennen\nund Grundbuchrecht\n(§ 6 Nr. 3)\nb)  Bedeutung, Aufbau und Inhalt des\nGrundbuchs erklären, Grundbuchauszüge                 2\nfertigen und die Voraussetzungen für\nEintragungen in das Grundbuch nennen\nc) einseitige Erklärungen - wie Löschungs-\nanträge und -bewilligungen und Ein-\ntragungs- und Berichtigungsanträge -\nnach Angabe der Tatsachen entwerfen\nund Beglaubigungsvermerke fertigen, für\n6\ndie Urkundensammlung erforderliche\nbeglaubigte Abschriften herstellen,\nAnträge auf Vollständigkeit der Unterlagen\nüberprüfen und dem Grundbuchamt\neinreichen\nd) Unterschiede zwischen Hypothek und\nGrundschuld erklären, Grundpfandrechts-\nbestel Iu ngsform u lare vervollständigen,\nnach Beurkundung das Geschäft\nabwickeln, insbesondere die Anträge                   6\nbeim Grundbuchamt einreichen und\ndie Beteiligten unter Übermittlung der\nerforderlichen Ausfertigungen und\nAbschriften unterrichten\ne)  Bedeutung und Voraussetzungen der\nAbtretung von Grundpfandrechten\nerläutern, Voraussetzungen von Rang-\nänderungen nennen, Erklärungen                                 3\nüber Rangänderungen und Abtretungen\nvon Grundpfandrechten entwerfen","2404                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des                                                        im Ausbildungsjahr\nNr.                               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                2                                     3                               4\nf) einfache Kaufverträge und Schenkungs-\nverträge nach Muster entwerfen und\nGrundstücksveräußerungsverträge\nabwickeln, insbesondere erforderliche\n6\nGenehmigungen und Erklärungen anhand\nvon Formb,lättern anfordern, Anzeige-\npflichten erfüllen; erforderliche Anträge\nzum Grundbuchamt einreichen\ng)  Verträge über den Verkauf von Wohnungs-\neigentum und Teilflächen, Auflassungs-\n2\nerklärung nach Muster herstellen und die\nBesonderheiten erläutern\nh)  Bestellung eines Nießbrauchs, eines\nWohnungsrechts und Vereinbarung einer\nLeibrente mit Bestellung einer Reallast                        2\nentwerfen und deren mögliche Inhalte\nsowie mögliche Beschränkungen nennen\ni) Grundzüge des Erbbaurechts nennen                              1\n4   Fallbezogene Rechts-     a)  Regelungen des FGG anhand praktischer\nanwendung im Ver-            Fälle erklären\nfahren der freiwilligen                                                            2\nb)  Rechtsmittel der freiwilligen Gerichts-\nGerichtsbarkeit\n(§ 6 Nr. 4)\nbarkeit nennen\n5   Mitarbeit in             a)  einfache Anmeldungen für das Handels-\nregisterrechtlichen          register entwerfen und Eintragungsanträge             3\nAngelegenheiten              einreichen, Eintragungsnachrichten über-\n(§ 6 Nr. 5)                  prüfen\nb)  Vollzug eines Gesellschaftsvertrages einer\nGmbH und von Gesellschaftsvertrags-\nÄnderungen vornehmen\nc)  einfachen Vertrag für die Übertragung\neines GmbH-Anteils nach Muster\nentwerfen\n7\nd)  Anzeigepflichten wegen der Kapital-\nverkehrsteuer erläutern und erfüllen\ne)  Bedeutung des Vereinsregisters erklären,\nAnmeldungen entwerfen und Eintragungs-\nnachrichten überprüfen","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                     2405\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                  in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                         3                               4\n6   Mitarbeit in familien-       a)  Güterstände erläutern und einen einfachen\nund erbrechtlichen                Ehevertrag nach Muster entwerfen\nAnglegenheiten\n(§ 6 Nr. 6)                  b)   Begriffe der Verwandtschaft und Schwäger-\nschaft, Stellung der ehelichen und nicht-\nehelichen Kinder sowie Stellung der Eltern\nanhand von praktischen Fällen erklären                         4\nc)   Stellung des Vormundes und Pflegers\nsowie vormundschaftsgerichtliche\nGenehmigung anhand von praktischen\nFällen erklären\nd)   gesetzliche und gewillkürte Erbfolge\nerläutern\ne)  Arten der Verfügungen von Todes wegen\nund ihren Inhalt im Erbscheinsverfahren\nerläutern\nf)  Zweck des Erbscheins erklären und\nErbscheinsanträge bei gesetzlicher und\ngewillkürter Erbfolge entwerfen\n7\ng)  Bedeutung der Erbschaftsausschlagung\nund hier geltende Fristen erläutern,\nAusschlagungserklärungen entwerfen\nund dem zuständigen Gericht zuleiten\nh)   einfache Verfügungen von Todes wegen\nentwerfen\ni)  Erb- und Pflichtteilsverzicht erklären\n7   Erstellen von Kosten-        a)  Grundlagen der Kostenberechnung\nrechnungen                        erläutern\n(§ 6 Nr. 7)\nb)  Kostenrechnungen erstellen unter Berück-\nsichtigung von Geschäftswert,                        4\nGebührenansätzen bei der Beurkundung\nvon Verträgen und einseitigen Erklärungen\nsowie Entwürfen und Unterschriftsbeglau-\nbigungen\nc)  Kostenrechnungen auf besonderen\nRechtsgebieten, wie insbesondere bei\nhandelsrechtlichen Angelegenheiten,\nProtesten, Bescheinigungen, erstellen\nd)   Kostenrechnungen bei mehreren                                 15\nErklärungen in einer Urkunde sowie bei\nHebe-, Vollzugs- und Zusatzgebühren\nerstellen\ne)   Kosten einziehen","2406                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nC. Rechtsanwalts- und Notargehilfe/Rechtsanwalts- und Notargehilfin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1               2                                       3                               4\n1  Fallbezogene Rechts-      a)   Bücher des BGB nennen und erläutern,\nanwendung im bürger-           welche Rechtsgebiete sie regeln\nliehen Recht, Handels-                                                               1\nb)   sonstige bei der Tätigkeit des Rechts-\nund Gesellschaftsrecht,\nim Registerrecht sowie         anwalts und Notars vorkommende wichtige\ngesetzliche Vorschriften nennen\nim Arbeits- und Sozial-\nrecht\n(§ 7 Nr. 1)               c)   Regelungen des bürgerlichen Rechts\nanhand praktischer Fälle erklären und                 5\nanwenden\nd)   für die Geltendmachung eines Anspruches\naus Kauf, Miete, Darlehen und Werkvertrag\nwesentliche Tatsachen feststellen und\nerfragen, insbesondere Person des\nAnspruchsstellers und Anspruchsgegners,\nWohn- oder Geschäftssitz, Gegenstand\ndes Anspruchs, Zeitpunkt des Entstehens               3\nund der Fälligkeit sowie Verzug\ne)   aus Handels- und Gesellschaftsrecht\nRegelungen über den Kaufmann, die Firma,\ndie Handlungsvollmacht, die Prokura, das\nHandelsgeschäft und die Vertretung der\nHandelsgesellschaften anhand praktischer\nFälle erklären und anwenden\nf)   Mahn- und Kündigungsschreiben\n1\nentwerfen\ng)   Erbscheinsanträge bei gesetzlicher und\n2\ngewillkürter Erbfolge entwerfen\nh)   Einfache Anmeldungen für die\nverschiedenen Register entwerfen,\n1\nEintragungsanträge einreichen,\nEintragungsnachrichten überprüfen\ni)  Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts\n1\nanhand praktischer Fälle erläutern\n2  Mitarbeit bei der Vor-    a)   Begriff Grundstück und die Voraussetzun-\nbereitung und Ab-              gen für die Übertragung von Grundbesitz               1\nwicklung von Notariats-        erklären, Rechtsformen der Belastung von\ngeschäften im liegen-          Grundbesitz nennen\nschafts- und Grund-\nbuch recht\n(§ 7 Nr. 2)               b)   Bedeutung, Aufbau und Inhalt des Grund-\nbuchs erklären, Grundbuchauszüge                      2\nfertigen und Voraussetzungen für Ein-\ntragungen in das Grundbuch nennen","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                     2407\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                  in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                         3                               4\nc)   einseitige Erklärungen - wie Löschungs-\nanträge und -bewilligungen und Ein-\ntragungs- und Berichtigungsanträge -\nnach Angabe der Tatsachen entwerfen\nund Beglaubigungsvermerke fertigen,                  3\nfür die Urkundensammlung erforderliche\nbeglaubigte Abschriften herstellen,\nAnträge auf Vollständigkeit der Unterlagen\nüberprüfen und dem Grundbuchamt\neinreichen\nd)  Unterschiede zwischen Hypothek und\nGrundschuld erklären, Grundpfandrechts-\nbestel lu ngsform u lare vervollständigen                      6\nund nach Beurkundung das Geschäft\nabwickeln\ne)  einfache Kaufverträge und Schenkungs-\nverträge nach Muster entwerfen und                             5\nabwickeln\n3   Fallbezogene Rechts-         a)  Bücher der ZPO, der StPO und des GVG\nanwendung im Zivil-,             sowie die Abschnitte des FGG nennen\n1\nStraf- und Bußgeld-              und erläutern, welche Rechtsgebiete sie\nverfahren sowie im               regeln\nVerfahren der frei-\nwilligen Gerichtsbarkeit\n(§ 7 Nr. 3)                  b)  Vorschriften der ZPO, des GVG und des\n2\nFGG anhand praktischer Fälle erklären\nc)  einfache Klageschriften und Anträge\nauf Prozeßkostenhilfe sowie Bestellungs-\n1\nanzeigen mit Klageabweisungsantrag und\nBerufungsschrift entwerfen\nd)  Fristen berechnen und vormerken sowie\nAnträge auf Fristverlängerung, Termin-                          1\nverlegung und Verweisung entwerfen\ne)  zur Erledigung eines Beweisbeschlusses\nnotwendige Maßnahmen feststellen und\nausführen, insbesondere Mandanten                               1\nunterrichten, Vorschüsse und Zeugen-\ngebührenverzichtserklärungen anfordern\nund Vorschüsse einzahlen\nf) Voschriften des StGB, der StPO und des\nOWiG anhand praktischer Fälle erklären                         1\ng)  Ersuchen um Akteneinsicht entwerfen","2408                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                              in Wochen\nNr.                               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                2                                     3                               4\n4   Mitarbeit im             a)  Vorschriften über das gerichtliche Mahn-\n3\ngerichtlichen                verfahren erläutern\nMahnverfahren\n(§ 7 Nr. 4)\nb)  formularmäßige Anträge im gerichtlichen\nMahnverfahren für einfache Ansprüche                  2\nnach Mandanteninformationen entwerfen\nc)  Auskünfte von Handelsregister, Gewerbe-\namt, Postanstalt und Einwohnermeldeamt                1\neinholen\nd)  Widerspruch und Einspruch im gericht-\nliehen Mahnverfahren und deren\nRücknahme mit Hilfe von Formularen                   2\nsowie Abgabe- und Verweisungsanträge\nentwerfen\n5   Bearbeitung von          a)  Abschnitte des 8. Buches der ZPO und\nZwangsvollstreckungs-        des ZVG sowie die Titel der KO nennen\nangelegenheiten               und erläutern, welche Rechtsgebiete sie              2\n(§ 7 Nr. 5)                   regeln\nb)  Vorschriften des 8. Buches der ZPO\n5\nanhand praktischer Fälle erklären\nc)  Zustellungen, Vollstreckungsankündigung\n2\nund Forderungsaufstellung vorbereiten\nd)   Anträge auf Mobiliarpfändung, auf\nForderungspfändung und -überweisung,\nRäumungsauftrag sowie Abgabe einer                            6\neidesstattlichen Versicherung nach Muster\nentwerfen\ne)   vorläufiges Zahlungsverbot, Verhaftungs-\nauftrag und Antrag auf Löschung                               3\nim Schuldnerverzeichnis nach Muster\nentwerfen\n6  Mitarbeit im Urkunds-    a)   Abschriften, beglaubigte Abschriften,\nwesen und Führen der          Ausfertigungen und vollstreckbare\nBücher                        Ausfertigungen herstellen, Unterschied\n(§ 7 Nr. 6)                   zwischen Urschrift, Ausfertigung und                 3\nbeglaubigter Abschrift sowie Bedeutung\nder vollstreckbaren Ausfertigung erklären","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                       1409\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                   in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                         3                                4\nb)  Unterschriftsbeglaubigungen vorbereiten,\nVermerkblätter herstellen und Bedeutung                2\neiner Unterschriftsbeglaubigung erklären\nc)  Form der notariellen Urkunde bei\nBeurkundung von Willenserklärungen                     1\nbeschreiben\nd)  Bedeutung der Register (Urkundenrolle,\nNamenskartei, Erbvertragsregister)\nerklären und führen                                            4\ne)  Rechtsmittel der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit nennen\nf) Bedeutung des Verwahrungs- und Masse-\n2\nbuches erläutern\n7   Erstellen von Ver-          a)   des Rechtsanwalts:\ngütungs- und\nKostenrechnungen                 aa) Gebühren und Auslagen der Rechts-                  2\n(§ 7 Nr. 7)                            anwälte und Gerichte unterscheiden\nund anhand praktischer Fälle erläutern\nbb) Vorschriften der BRAGO über\nVergütungsvereinbarung und Ober\nBerechnung und Festsetzung der\nVergütung anhand praktischer Fälle               2\nerläutern\ncc) Wert- und Rahmengebühren unter-\nscheiden und anhand praktischer Fälle            1\nAnwendungsbereiche erläutern\ndd) Bestimmungen der BRAGO, des GKG,\nder ZPO und der Kosta Ober den\n2\nGegenstandswert anhand praktischer\nFälle erklären\nee) nach Handakten und Gerichts-\nprotokollen den Anfall von Gebühren\nin bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten                      2\nfeststellen\nff) Aufbau von Gebührentabellen anhand\npraktischer Fälle erläutern                      1","2410                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des                                                         im Ausbildungsjahr\nNr.                               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                2                                     3                                4\ngg) Vergütungsberechnung mit Wert- und\nRahmengebühren unter Beachtung\nder Vorschriften des § 18 BRAGO\nentwerfen                                                 3\nhh) Festsetzung der Vergütung in\nbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\ngegen Mandanten beantragen\nii) nach Kostenentscheidung des\nGerichts Kostenfestsetzung bzw.                           2\nAusgleichung beantragen\nkk) Festsetzung der Vergütung in Prozeß-\nkostenhilfe-, Beratungshilfe- und                         1\nPflichtverteidigersachen erläutern und\nAnträge entwerfen\nb)  des Notars:\naa) Grundlagen der Kostenberechnung\nerläutern und unter Berücksichtigung\ndes Geschäftswertes und der Gebüh-\nrenansätze bei der Beurkundung von\nVerträgen und einseitigen Erklärungen            2\nsowie Entwürfen und Unterschrifts-\nbeglaubigungen Kostenrechnungen\nerstellen\nbb) Kostenrechnungen auf besonderen\nRechtsgebieten, insbesondere bei\nhandelsrechtlichen Angelegenheiten,\nProtesten, Bescheinigungen, erstellen\ncc) Kostenrechnungen bei mehreren                              6\nErklärungen in einer Urkunde sowie\nbei Hebe-, Vollzugs- und Zusatz-\ngebühren erstellen\ndd) Kosten einziehen\n8   Grundlagen               a)  Verfahren der Arbeits-, Sozial-,\nder besonderen               Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit\nGerichtszweige                anhand praktischer Fälle vom Verfahren                         3\n(§ 7 Nr. 8)                   der ordentlichen Gerichtsbarkeit unter-\nscheiden\nb)   Rechtsbehelfsverfahren in den besonderen                       1\nGerichtszweigen beschreiben","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                     2411\nD. Patentanwaltsgehilfe/Patentanwaltsgehilfin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                  in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                 2                                         3                               4\n1   Fallbezogene Rechts-          a)  Bücher des BGB nennen und erläutern,\n1\nanwendung im bürger-              welche Rechtsgebiete sie regeln\nliehen Recht, Handels-\nund Gesellschaftsrecht\nsowie im Arbeits- und         b)  sonstige bei der Tätigkeit des Patentan-\nSozialrecht                       walts vorkommende wichtige gesetzliche                 1\n(§ 8 Nr. 1)                      Vorschriften nennen\nc)  Regelungen des bürgerlichen Rechts\nanhand praktischer Fälle erklären und\nanwenden, insbesondere Voraussetzungen\ndes Abschlusses und der Wirksamkeit von\nVerträgen, Rechts- und Geschäftsfähigkeit,             4\nVertretung, Zustimmung, Erfüllung von\nVerträgen, Verzug sowie Fristen und\nTermine, Verjährung von Forderungen und\nÜbertragung von Rechten\nd)  aus Handels- und Gesellschaftsrecht\nRegelungen über den Kaufmann, die Firma,\ndie Handlungsvollmacht, die Prokura und\n1\ndie Vertretung der Handelsgesellschaften\nanhand praktischer Fälle erklären und\nanwenden\ne)  Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts\n1\nanhand praktischer Fälle erläutern\n2   Fall bezogene                 a)  Vorschriften des Patentgesetzes, des\nRechtsanwendung                  Gebrauchsmustergesetzes, des Waren-\nim gewerblichen                  zeichengesetzes, des Geschmacks-\nRechtsschutz                     mustergesetzes, des Gesetzes über\n(§ 8 Nr. 2)                      Arbeitnehmererfindungen und des Sorten-\nschutzgesetzes anhand praktischer Fälle               17       12\ndes Patentanwalts erläutern, insbesondere\nGrundbegriffe wie „Erfindung\", ,,Raum-\nform\", ,,gewerbliches Muster und Modell\",\n„Diensterfindung\", ,,freie Erfindung\" und\n,,technischer Verbesserungsvorschlag\"\nb)  Schutzfähigkeitsvoraussetzungen                                 3\ngewerblicher Schutzrechte erklären\nc)  Unterschiede zwischen Warenzeichen,\nDienstleistungsmarken und Verbands-                    1         1\nzeichen erklären\nd)  Schutzmöglichkeiten für Daten-                                  1\nverarbeitungsprogramme nennen","2412                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des                                                          im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2        3\n1                2                                     3                                 4\n3   Mitarbeit bei der        a)   Hinterlegung von Patenten, Gebrauchs-\nAnmeldung                     mustern, Warenzeichen einschließlich\ngewerblicher Schutz-          Dienstleistungsmarken und Verbands-\nrechte                        zeichen sowie Geschmacksmustern\n(§ 8 Nr. 3)                   vorbereiten\nb)   amtliche Anmeldeformulare ausfüllen\nC)  Anmeldetexte schreiben                      während der gesamten\nAusbildungszeit\nd)  Anlagen, insbesondere Vollmachten und       zu vermitteln\nErfinderbenennungen, beschaffen\ne)  Anmeldungsunterlagen absenden und\nFristen überwachen\nf} amtliche Gebühren berechnen und\neinzahlen\n4   Mitarbeit bei der        a)  Begriff „Priorität\" erklären                            2        2\nAnmeldung\ngewerblicher Schutz-\nb)  Nachanmeldungen im In- und Ausland,\nrechte in wichtigen\nggf. unter Beanspruchung von Prioritäten\nAuslandsstaaten\nentsprechend den Vorschriften der PVÜ,                  2        2\n(§ 8 Nr. 4)\nvorbereiten und die Einreichung ver-\nanlassen\n5   Mitarbeit bei der        a)  Einreichung Europäischer Patent-\nAnmeldung:                   anmeldungen vorbereiten, amtliche\n-  eines Europäischen        Anmeldeformulare ausfüllen, Anmeldetexte\nPatentes,                 schreiben, Anlagen beschaffen, An-                      3        2\n-  eines Internationalen     meldungsunterlagen absenden und Fristen\nPatentes nach PCT,        überwachen, amtliche Gebühren berech-\n-  einer Internationalen     nen und einzahlen\nRegistrierung von\nWarenzeichen und\nb)  Einreichung von PCT -Anmeldungen vor-\n-  einer Internationalen\nbereiten, amtliche Anmeldeformulare aus-\nRegistrierung von\nfüllen, Anmeldetexte schreiben, Anlagen\nGeschmacks-                                                                                2\nbeschaffen, Anmeldungsunterlagen\nmustern\nabsenden und Fristen überwachen, amt-\n(§ 8 Nr. 5)\nliehe Gebühren berechnen und einzahlen\nc)  Einreichung von IR-Marken vorbereiten,\namtliche Anmeldeformulare ausfüllen,\nAnlagen beim Mandanten anfordern oder\nselbst beschaffen, Anmeldungsunterlagen                 2        2\nabsenden und Fristen überwachen, amt-\nliehe Gebühren berechnen und einzahlen\nd)  Einreichung Internationaler Registrierun-\ngen von Geschmacksmustern vorbereiten,\namtliche Anmeldeformulare ausfüllen,\nAnlagen beim Mandanten anfordern oder                   1        1\nselbst beschaffen, Anmeldungsunterlagen\nabsenden und Fristen überwachen, amt-\nliehe Gebühren berechnen und einzahlen","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                       2413\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                      in Wochen\nTeil des                                                             im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2        3\n1                 2                                        3                                 4\n6   Mitarbeit im Erteilungs-     a)  Stand der Erteilungs- und Eintragungs-      während der gesamten\nund Eintragungs-                 verfahren gewerblicher Schutzrechte         Ausbildungszeit\nverfahren im gewerb-             feststellen                                 zu vermitteln\nliehen Rechtsschutz\n(§ 8 Nr. 6)\nb)  Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes                          1\nPatent beschreiben\nc)  formelle Widersprüche gegen Waren-\nzeichen, Dienstleistungsmarken und                      4        2\nIR-Marken entwerfen und Widerspruchs-\ngebühren einzahlen\n7   Überwachen                   a)  für den gewerblichen Rechtsschutz           während der gesamten\nvon Fristen                      geltende Fristen berechnen sowie            Ausbildungszeit\nim gewerblichen                  Fristablauf überwachen                      zu vermitteln\nRechtsschutz\n(§ 8 Nr. 7)\nb)  Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in\nversäumte Fristen nennen, Wiederein-                    1        1\nsetzungsanträge stellen und versäumte\nHandlungen nachholen\n8   Mitarbeit bei ·der           a)  Fälligkeit von Jahres- und Verlängerungs-\nAufrechterhaltung,               gebühren im In- und Ausland überwachen      während der gesamten\nVerteidigung und                                                             Ausbildungszeit\nUmschreibung                 b)  Jahres- und Verlängerungsgebühren           zu vermitteln\ngewerblicher                     anmahnen, erinnern und einzahlen\nSchutzrechte\n(§ 8 Nr. 8)\nc)  Umschreibung gewerblicher Schutz-\nrechte im In- und Ausland vorbereiten                            1\nund veranlassen\n9   Mitarbeit bei                a)  Nichtigkeitsverfahren gegen ein Patent\n2\nNichtigkeits-,                   beschreiben\nLöschungs- und\nVerletzungsverfahren\n(§ 8 Nr. 9)                  b)  Löschungsverfahren gegen ein\n2\nGebrauchsmuster beschreiben\nc)  Löschungsverfahren gegen ein Waren-\n2\nzeichen beschreiben\nd)  Ablauf eines Verletzungsprozesses\n2\nbeschreiben","Bundes~setzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nlri Wochen\nLfd.               TeU des                    ' zuvermittelnde Fertigkeiten und Kenntnis~e                                    im Ausbildungsjahr\nNr.  i  'At.isbltdurig~b'e'tutsbildes ,,.\n2          3\n2                                                                3                     .·  \"'                      4\n10     ~~t          bei der\nEinlegung von                                                                                                                     3          3\nRec~amitteln\n(§ 8 Nr. 10)\n·.\n''\n. ,_,•4•t·,       ·...     ,   ,\",  '·:\n11     Erstellen von                      a)     Gebühren, KosUfü und Auslagen der\nVerigütungs-,                             Patentanwälte, Behörden und Gerichte                                                    4          4\nGebühren- und                             unterscheiden und berechnen\n:i :,                   s, ;.; 1)       . e i t, , -~,\nKostenrechnungen                                                                                                                             '\n(§$Nr. 11)                                               \" ., .'l •~ ·        t   .,          ,'         i   ''\n;b)    ~~~ir:~~=:g~~:~~:~~f:,;~:!:e~ ~nd                                          0\n2\ndes Bundespatet.1tger'ichtes beschreiben\n,'         /                                    ;,'\nC)    amtl~ GebOhre~ ~hen, an Pateht-\nämter undr~e&h&tfen-'einzahlen                                                          2          2\nund erklären, ~ano di,e. Gebühr als ein-\nge~ahlt gilt                                           ·\n. c,        '        \"    r.·.,            '·:,·:~      'f ,•,\n;.iif\nd), . Bestimmungen der PA001of'l(f 8RAGO\n1\nanhand praktlschef f=Alle ·erl6Aren\ne) . ~ostenf~ungsyellfaf1ten· be8Chreiben                                                                1\n' •,,\n,.       ,1,·,       1 .'\nl'","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                               2415\nVerordnung\nüber die Prüfung zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung\nmit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin,\nGeprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin,\nGeprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin\n(Ver- und Entsorgung-Meisterprüfungsverordnung)\nVom 23. November 1987\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes          gemäßen Arbeits- und Betriebsablauf erforderlichen\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch         Kontrollen; Einweisen von Fremdfirmen und Hinwirken\n§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1             auf eine reibungslose Zusammenarbeit; Überwachen\nS. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des             von Bauleistungen;\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung       4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des\ngemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes            Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einverneh-            mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit\nmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, des Innern           befaßten Stellen und Personen.\nund für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ver-\nordnet:                                                         (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu den aner-\n§ 1                             kannten Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte\nWassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses\nAbwassermeisterin oder Geprüfter Städtereinigungsmei-\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und        ster/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin.\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nMeister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den                                  §2\nanerkannten Abschlüssen Wassermeister/Wassermeiste-\nZulassungsvoraussetzungen\nrin, Abwassermeister/Abwassermeisterin oder Städtereini-\ngungsmeister/Städtereinigungsmeisterin erworben wor-            (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\nden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\n§§ 2 bis 12 durchführen.\nanerkannten Ausbildungsberuf, der dem Fachbereich,\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-     in dem die Prüfung abgelegt werden soll, zugeordnet\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und          werden kann, und danach eine mindestens dreijährige,\nErfahrungen hat, in der Ver- und Entsorgung folgende             dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufs-\nAufgaben eines Meisters als Führungskraft in dem ihm             praxis oder\nübertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:                   2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung von Anlagen         sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach\nund Arbeitsstätten sowie bei der Beschaffung von             eine dem angestrebten Abschluß entsprechende\nBetriebsmitteln; Überwachen der Anlagen und                  Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbil-\nBetriebsmittel im Hinblick auf Qualitäts- und Sicher-       dungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschrie-\nheitsanforderungen sowie Störungen; Erkennen von             benen Ausbildungsdauer mindestens sieben Jahre\nStörungen sowie Veranlassen und Beaufsichtigen von           beträgt, oder\nMaßnahmen zu ihrer Behebung; Veranlassen und             3. eine mindestens achtjährige, dem            angestrebten\nBeaufsichtigen der Instandhaltung von Anlagen und           Abschluß entsprechende Berufspraxis\nBetriebsmitteln;\nnachweist.\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tech-\nnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die      (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung\nMitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qua-  auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-\nlifikation und Eignung; Einarbeiten und Anleiten der     sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\nMitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Ver-   nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anre-   Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\ngungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen\nBeurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit den                                        §3\nübergeordneten Stellen und der Arbeitnehmervertre-\ntung; berufliche Bildung der Mitarbeiter;                            Gliederung und Inhalt der Prüfung\n3. Anfertigen von Auftragszusammenstellungen, Anfor-           (1) Die Meisterprüfung gliedert sich in\ndern und Disponieren von Betriebsmitteln; Mitwirken     1. einen fachübergreifenden Teil,\nbei der Aufstellung von Kostenvoranschlägen für Bau-\nund Betriebsaufwendungen; Vorprüfen von Rechnun-        2. einen fachspezifischen Teil,\ngen und Belegen; Sicherstellen der für einen ordnungs-  3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.","2416                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 9 schriftlich und    3. aus dem Arbeits- und Sozialrecht\nmündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil              a) Arbeitsvertrag,\nbei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außer-\ndem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der               b) Arbeitsschutz,\n§§ 4 bis 8 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung           c) Arbeitssicherheit,\nprogrammiert durchgeführt, kann deren Dauer gekürzt\nd) Jugendarbeitsschutz,\nwerden.\ne) Betriebsverfassung, Mitbestimmung und Personal-\n(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger               vertretung,\nReihenfolge an versehiedenen Prüfungsterminen geprüft\nwerden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens         f) Tarifvertrag,\nzwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prü-            g) Sozialversicherung;\nfungsteils zu beginnen.\n4. aus dem Umweltschutzrecht insbesondere Gewässer-\n§4                                  schutz, Abfallentsorgung, Luftreinhaltung, Lärmschutz,\nStrahlenschutz und Schutz vor gefährlichen Stoffen.\nfachübergreifender Teil\n(4) Im Prüfung~fach \"Grundlagen für die Zusammenar-\n(1) Im fachübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern    beit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\nzu prüfen:                                                    daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,                     soziologische zusammenhänge im Betrieb erkennen und .\nbeurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft wer.\n2. Gnmdlagen für rechtsbewußtes Handeln,\nden:\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.              1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\n(2) Im Prüfungsfach \"Grundlagen für kostenbewußt&s              a) i:ntwicklungsprozeß des einzelnen,\nHanQeln\" soll der Pr:üfuft9$teilnehmer nachweisen, daß er\nvolks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt         b) Gruppenverhalten;\nund wirtschaftliche zusammenhänge erkennen und beur-           2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\nteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachwei-\na) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nsen, daß er organisatorische Erfordernisse des Betriebes,\nauch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren, beurteilen und         b) Arbeitsplatz• und Betriebsgestaltung,\nnotwendige Organisationstechniken an Hand von Beispie•             c) Führungsgrundsätze;\nlen aus der Praxis ·anwenden kann. In diesem Rahmen\nkönnen geprüft werden:                                         3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit· im\nBetrieb:\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:\na) Rolle des Meisters,\na) Produktionsformen,\nb) Kooperation und Kommunikation,\nb) Wirtschaftssysteme,\nc) Führungstechniken und Führungsverhalten.\nc) nationale und internationale Unternehmens- und\nOrganisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,           (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-\nfächem ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3'genann-\nd) nationale und internationale Organisationen und\nten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nVerbände der Wirtschaft; .\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:                             (6). Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stun•\nden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus e.iner unter\na) Betriebsorga,:iisation:                               Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betra~\naa) Aufbauorganisation,                              gen im Prüfungsfach:\nbb) Arbeitsplanung,                                  1. Grundlagen\ncc) Arbeitssteuerung,                                     für kostenbewußtes Handeln:                 1,5 Stunden,\ndd) Arbeitskontrolle,                                2. Grundlagen\nfür rechtsbewußtes Handeln:                 1,5 Stunden,\nb) Organisations- und Informationstechniken,\n3. 'Grundlagen\nc) Kostenrechnung.\nfür die Zusammenarbeit im Betrieb:          1 ,5 Stundef\\.,\n(3) Im Prüfungsfach \"Grundlagen für rechtsbewußtes\nHandetn\" soU der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-           (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von      genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nbetriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen,         nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte befufs-\ndaß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen       typische Situationen zu erkennen, ihre Ursacner,;i\\J ktären\nFunktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem     und sachgerechte lösungsvorschläge zu machen. Es ist\nRahmen können geprüft Werden:              · ··              von einer praxisbezogenen, betrieblichen Sltuationsatif:.\ngabe auszugehen .. Oie Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer\n1. Aus dem Grundgesetz:                                      nicht länger als 30. ,Minuten dauern.\na) Grundrechte,\n(8) Die schriftliche Prüfung ist in. den in Absatz ~ Nr. 1\nb) Gesetzgebung;                                         und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\n2. Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung;                        fungsteilnehmers oder.nach Ermessen des Prüfungsaus-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                              2417\nschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,         3. Aufstellen von Stücklisten;\nwenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-  4. Grundkenntnisse aus der Statistik, Erstellen und Benut-\ntige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher           zen von Tabellen und Statistiken, Anwenden von Dia-\nBedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-           und Nomogrammen als Entscheidungshilfe;\nfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten\ndauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.            5. Erstellen von Fachberichten;\n6. Grundkenntnisse über den Einsatz der Datenverarbei-\n§5                                  tung.\nFachspezifischer Teil Wasserversorgung               (4) Im Prüfungsfach „Wasserversorgung\" soll der Prü-\n(1) Im fachspezifischen Teil Wasserversorgung ist in    fungsteilnehmer nachweisen, daß er die Vorgänge und\nfolgenden Fächern zu prüfen:                               Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung, Förderung, Spei-\ncherung und Verteilung von Wasser kennt und in der Lage\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-         ist, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des\nlagen,                                                Gewässerschutzes, zu berücksichtigen und die einschlägi-\n2. Technische Kommunikation,                               gen Rechtsvorschriften und anerkannten Regeln der Tech-\n3. Wasserversorgung,                                      nik zu beachten. Er soll ferner nachweisen, daß er Wir-\nkungsweisen, Anwendungsbereiche und Betriebsverhal-\n4. Betrieb und Überwachung,                                ten der erforderlichen Maschinen, Apparate, Geräte und\n5. Instandhaltung,                                        Einrichtungen und ihr Zusammenwirken in Anlagen kennt.\nIn diesem Rahmen können geprüft werden:\n6. Betriebstechnische Situationsaufgabe.\n1. Wasservorkommen;\n(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-\nschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-   2. Wasserbedarf;\nweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche     3. Wasserbeschaffenheit, Güteanforderungen;\nKenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellun-\ngen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel sollen          4. Bedarfsdeckung, Bewirtschaftung, Wassergewinnungs-\nbenutzt werden. Er soll insbesondere deutlich machen,            anlagen;\ndaß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen rich-        5. mechanische, biologische und chemische Vorgänge\ntig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft            bei der Wasseraufbereitung, Anlagen zur Wasserauf-\nwerden:                                                          bereitung;\n1. Grundkenntnisse über:\n6. Anlagen zur Förderung, Speicherung und Verteilung;\na) Zahlensysteme und deren Aufbau,\n7. maschinelle und apparative Einrichtungen:\nb) Einheitensystem und Maßeinheiten,\na) Maschinen, Apparate und Geräte,\nc) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und\ngasförmiger Stoffe,                                     b) mechanische, pneumatische und hydraulische Ein-\nrichtungen,\nd) Energieformen und -umwandlung, Energieträger,\nc) elektrische Einrichtungen,\ne) Zusammenhänge von elektrischem Strom, Span-\nnung und Widerstand,                                    d) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen;\nf) chemische Elemente und Verbindungen, chemi-         8. fachspezifische Rechtsvorschriften und Umweltschutz-\nsche und biologische Zustände und Reaktionen im          bestimmungen:\nWasser;                                                 a) Wasserrecht,     insbesondere   Vorschriften   zur\n2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitenglei-               Gewässerreinhaltung,\nchungen;                                                     b) Rechtsformen von Versorgungsbetrieben und ihre\n3. Berechnen von:                                                   Rechtsbeziehungen zu Abnehmern und Kunden,\na) Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen,           c) Baurecht,\nb) Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungs-         d) Grundstücks- und Straßenbenutzungsrecht, Stra-\ngrad,                                                      ßenverkehrsrecht.\nc) Drücken und Druckdifferenzen, Strömungsvorgän-          (5) Im Prüfungsfach „Betrieb und Überwachung\" soll der\ngen, Durchflußmengen und Mischungsverhältnis-     Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Einsatz des\nsen.                                              Personals, der Maschinen, Apparate, Geräte und Einrich-\n(3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation\" soll     tungen organisieren und überwachen kann, daß er die zur\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen   Kontrolle der Wirksamkeit, Umweltverträglichkeit und Wirt-\nArbeitsbereich erforderlichen technischen Kommuni-         schaftlichkeit des Betriebes notwendigen Messungen, Pro-\nkationsmittel beherrscht und anwenden kann. In diesem      benahmen und Untersuchungen kennt, ihre Auswertung\nRahmen können geprüft werden:                              beherrscht und aus den Ergebnissen Schlüsse für die\nFührung des Betriebes ziehen kann. Er soll ferner nach-\n1. Lesen technischer Zeichnungen;                          weisen, daß er die Anforderungen der Arbeitssicherheit\n2. Anfertigen von Skizzen zur Erläuterung technischer      und des Unfallschutzes kennt und die dazu erforderlichen\nSachverhalte, Grundkenntnisse der Vermessungstech-    Maßnahmen veranlasssen kann. In diesem Rahmen kön-\nnik;                                                  nen geprüft werden:","2418                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n1. Datenerfassung und -auswertung:                             1. Instandhaltung von Brunnen, Rohrleitungen und bauli-\na) Ermittlung von physikalischen, chemischen, bakte-           chen Anlagen:\nriologischen und elektrischen Werten und ihre Aus-         a) Eigenschaften und Verwendung von Bau-, Werk-\nwertung,                                                       und Hilfsstoffen,\nb) Bedeutung der Messungen und Untersuchungen für              b) Baustellensicherung, insbesondere          Baugruben-\nden Betriebsablauf,                                            und Verkehrssicherung,\nc) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick            c) Inspektionen,\nauf Umweltverträglichkeit, rechtliche Vorschriften         d) Oberflächenbehandlung,       Korrosionsschutz     und\nund behördliche Auflagen,                                      Ausbesserung,\nd) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick            e) Brandschutzeinrichtungen,\nauf betriebswirtschaftliche Erfordernisse;\nf) Entfeuchtungseinrichtungen,\n2. Betrieb, Steuerung und Überwachung der Anlagen zur              g) Reinigungsarbeiten,\nWassergewinnung, Aufbereitung, Förderung, Speiche-\nrung und Verteilung:                                           h) Pflege der Außenanlagen;\na) Quellfassungen und Brunnen,                             2. Instandhaltung von Geräten, maschinellen und appara-\ntiven Einrichtungen:\nb) Schutzgebietsüberwachung,\na) Organisation der Instandhaltung:\nc) Belüftung, Filterung, Desinfektion,\naa) vorbeugende Instandhaltung: Wartungspläne\nd) Sicherstellen ausreichender Versorgungsdrücke,                       und Wartung, lnspektionspläne und Inspektion,\ne) Betriebsbehälter, Hochbehälter,                                 bb) lnstandsetzungsplanung und Instandsetzung,\nf) Ermitteln von Wasserverlusten, Lecksuche, Frost-                     Reparaturberichte,\nschutzmaßnahmen;                                           b) Erkennen von Störungen und ihren Ursachen sowie\n3. Maßnahmen bei besonderen              Betriebszuständen,            Maßnahmen zu ihrer Beseitigung,\nGefährdungen und Ereignissen:                                  c) Eigenschaften und Verwendung von Dichtungs-,\na) In- und Außerbetriebnahme von Anlageteilen und                  Hilfs- und Schmierstoffen,\nRohrleitungen,                                             d) Einrichtungen in Werkstätten;\nb) Störungen an Maschinen, Apparaten, Geräten und          3. Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Lei-\nEinrichtungen der Wassergewinnung, der Aufberei-           stungen:\ntung und Förderung,\na) Leistungsbeschreibung,\nc) Störungen an Fernleitungen, Speicherungs- und\nVerteilungsanlagen,                                         b) Überwachen      der    Ausführung,      Aufmaß   und\nAbnahme,\nd) Gefährdungen von Wasserversorgungsanlagen;\nc) einschlägige Bestimmungen des Bürgerlichen\n4. Arbeitssicherheit und Unfallschutz:                                 Gesetzbuchs, der Verdingungsordnung für Baulei-\nstungen (VOB) und der Verdingungsordnung für\na) fachspezifische Bestimmungen zur Arbeitssicher-                Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -\nheit,                                                         (VOL).\nb) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung bei\nArbeiten an Wasserversorgungsanlagen,                    (7) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf-\ngabe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei\nc) Schutzvorrichtungen an Maschinen, Apparaten,           einer praxisnahen Situationsaufgabe entsprechende Maß-\nGeräten, Einrichtungen und Bauwerken,                  nahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebssicher-\nd) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions-           heit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltver-\ngefahr,                                               träglichkeit auswählen und ihren Erfolg unter Anwendung\nder in den Absätzen 2 bis 6 angeführten Kenntnisse ein-\ne) Schutzmaßnahmen bei Transport und Verkehr,             schätzen kann. In diesem Rahmen können folgende Situa-\nf) persönliche Schutzausrüstungen und Schutzmaß-          tionsaufgaben geprüft werden:\nnahmen,                                               1. normales Betriebsgeschehen;\ng) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.                   2. In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesentli-\nchen Anlageteilen;\n(6) Im Prüfungsfach „Instandhaltung\" soll der Prüfungs-\nteilnehmer nachweisen, daß er die Bauwerke, Maschinen,         3. Störungen mit Auswirkungen auf die Funktion der\nApparate, Geräte und Einrichtungen unter Beachtung der              Anlage und gegebenenfalls auf Dritte.\nBelange der Arbeitssicherheit betriebssicher erhalten\n(8) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfä-\nkann, mit den einschlägigen Vorschriften und Sicherungs-\nchern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll\nmaßnahmen vertraut ist sowie die Grundlagen der Stö-           nicht länger als 8 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungs-\nrungssuche beherrscht und die Beseitigung von Störungen        fach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die\nveranlassen kann. Er soll ferner nachweisen, daß er Auf-\nMindestzeiten betragen im Prüfungsfach:\nträge über Lieferungen und Leistungen unter Beachtung\nder rechtlichen Belange abwickeln kann. In diesem Rah-           1. Mathematische und\nmen können geprüft werden:                                            naturwissenschaftliche Grundlagen:          1  Stunde,","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                               2419\n2. Technische Kommunikation:                         Stunde,      c) Maßänderungen durch Temperatureinfluß, Wärme-\n3. Wasserversorgung:                             1,5 Stunden,         mengen und Wärmebedarf,\n4. Betrieb und Überwachung:                     1,5 Stunden,     d) Strömungsvorgängen und Durchflußmengen.\n5. Instandhaltung:                               1 Stunde.      (3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation\" soll\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen\n(9) In dem in Absatz 1 Nr. 6 genannten Prüfungsfach ist   Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunika-\nebenfalls schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung    tionsmittel beherrscht und anwenden kann. In diesem\nbesteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit       Rahmen können geprüft werden:\nund soll mindestens 4 Stunden, jedoch nicht länger als 5\n1. Lesen technischer Zeichnungen;\nStunden dauern.\n2. Anfertigen von Skizzen zur Erläuterung technischer\n(10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-     Sachverhalte, Grundkenntnisse der Vermessungstech-\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-              nik;\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige          3. Aufstellen von Stücklisten;\nBeurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-       4. Grundkenntnisse aus der Statistik, Erstellen und Benut-\ntung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und          zen von Tabellen und Statistiken, Anwenden von Dia-\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen          und Nomogrammen als Entscheidungshilfe;\nnicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und     5. Erstellen von Fachberichten;\n2 gilt entsprechend.\n6. Grundkenntnisse über den Einsatz der Datenverarbei-\ntung.\n§6\n(4) Im Prüfungsfach „Abwasser\" soll der Prüfungsteil-\nFachspezifischer Teil Abwasser                 nehmer nachweisen, daß er die Vorgänge und Verfahren\n(1) Im fachspezifischen Teil Abwasser ist in folgenden     der Abwasserableitung und -reinigung sowie der\nFächern zu prüfen:                                            Schlammbehandlung kennt und in der Lage ist, die\nBelange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewäs-\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundla-          serschutzes, zu berücksichtigen und die einschlägigen\ngen,                                                     Rechtsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik\n2. Technische Kommunikation,                                  zu beachten. Er soll ferner nachweisen, daß er Wirkungs-\nweisen, Anwendungsbereiche und Betriebsverhalten der\n3. Abwasser,\nerforderlichen Maschinen, Apparate, Geräte und Einrich-\n4. Betrieb und Überwachung,                                   tungen und ihr Zusammenwirken in Anlagen kennt. In\n5. Instandhaltung,                                            diesem Rahmen können geprüft werden:\n6. Betriebstechnische Situationsaufgabe.                      1. Arten, Anfall und Beschaffenheit von Abwässern und\nSchlämmen;\n(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-\n2. mechanische, biologische und chemische Vorgänge\nschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-\nbei der Abwasser- und Schlammbehandlung;\nweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche\nKenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellun-        3. Anlagen zur Abwasserableitung und -reinigung sowie\ngen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel sollen                zur Schlammbehandlung:\nbenutzt werden. Er soll insbesondere deutlich machen,             a) Zweck, Wirkungsweisen und Anwendungsbereiche,\ndaß er die zusammenhänge von abhängigen Größen rich-\ntig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft             b) Bemessungsgrundsätze und Störfaktoren;\nwerden:                                                       4. maschinelle und apparative Einrichtungen:\n1. Grundkenntnisse über:                                          a) Maschinen, Apparate und Geräte,\na) Zahlensysteme und deren Aufbau,                           b) mechanische, pneumatische und hydraulische Ein-\nb) Einheitensystem und Maßeinheiten,                             richtungen,\nc) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und         c) elektrische Einrichtungen,\ngasförmiger Stoffe,                                      d) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen;\nd) Energieformen und -umwandlung, Energieträger,         5. fachspezifische Rechtsvorschriften und Umweltschutz-\ne) zusammenhänge von elektrischem Strom, Span-               bestimmungen:\nnung und Widerstand,                                     a) Wasser- und Abfallrecht,\nf) chemische Elemente und Verbindungen, chemi-               b) Immissionsschutzrecht,\nsche und biochemische Reaktionen im Abwasser;\nc) Rechtsformen von Entsorgungsbetrieben und ihre\n2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitenglei-                Rechtsbeziehungen zu Abnehmern und Einleitern,\nchungen;\nd) Baurecht,\n3. Berechnen von:\ne) Grundstücks- und Straßenbenutzungsrecht, Stra-\na) Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen,               ßenverkehrsrecht.\nb) Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungs-        (5) Im Prüfungsfach „Betrieb und Überwachung\" soll der\ngrad,                                                Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Einsatz des","2420                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nPersonals, der Maschinen, Fahrzeuge, Apparate, Geräte           (6) Im Prüfungsfach „Instandhaltung\" soll der Prüfungs-\nund Einrichtungen organisieren und überwachen kann,          teilnehmer nachweisen, daß er die Bauwerke, Maschinen,\ndaß er die zur Kontrolle der Wirksamkeit, Umweltverträg-      Fahrzeuge, Apparate, Geräte und Einrichtungen unter\nlichkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendigen    Beachtung der Belange der Arbeitssicherheit betriebssi-\nMessungen, Probenahmen und Untersuchungen kennt,              cher erhalten kann, mit den einschlägigen Vorschriften und\nihre Auswertung beherrscht und aus den Ergebnissen            Sicherungsmaßnahmen vertraut ist sowie die Grundlagen\nSchlüsse für die Führung des Betriebes ziehen kann. Er        der Störungssuche beherrscht und die Beseitigung von\nsoll ferner nachweisen, daß er die Anforderungen der          Störungen veranlassen kann. Er soll ferner nachweisen,\nArbeitssicherheit und des Unfallschutzes kennt und die        daß er Aufträge über Lieferungen und Leistungen unter\ndazu erforderlichen Maßnahmen veranlassen kann. In die-       Beachtung der rechtlichen Belange abwickeln kann. In\nsem Rahmen können geprüft werden:                             diesem Rahmen können geprüft werden:\n1. Datenerfassung und -auswertung:                            1. Instandhaltung von baulichen Anlagen:\na) Ermittlung von physikalischen, chemischen, bioche-        a) Eigenschaften und Verwendung von Bau-, Werk-\nmischen, mikrobiellen und elektrischen Werten und             und Hilfsstoffen,\nihre Auswertung,                                          b) Baustellensicherung, insbesondere        Baugruben-\nb) Bedeutung der Messungen und Untersuchungen für                und Verkehrssicherung,\nden Betriebsablauf,                                       c) Inspektionen im Kanalnetz,\nc) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick          d) Oberflächenbehandlung,       Korrosionsschutz   und\nauf Umweltverträglichkeit, rechtliche Vorschriften            Ausbesserung,\nund behördliche Auflagen,\ne) Brandschutzeinrichtungen,\nd) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick\nauf betriebswirtschaftliche Erfordernisse;                f) Frostschutz und Sicherung gegen Auftrieb,\ng) Reinigungsarbeiten,\n2. Betrieb, Steuerung und Überwachung:\nh) Pflege der Außenanlagen;\na) Anlagen zur Abwasserableitung und -reinigung\nsowie zur Schlammbehandlung,                          2. Instandhaltung von Geräten, maschinellen und appara-\ntiven Einrichtungen:\nb) Fahrzeuge, Geräte, maschinelle und apparative\nEinrichtungen,                                            a) Organisation der Instandhaltung:\nc) Sommer- und Winterbetrieb;                                    aa) vorbeugende Instandhaltung: Wartungspläne\nund Wartung, lnspektionspläne und Inspektion,\n3. Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen und                     bb) lnstandsetzungsplanung und Instandsetzung,\nEreignissen:                                                          Reparaturberichte,\na) Einbrüche, Undichtigkeiten und Verstopfungen in           b) Erkennen von Störungen und ihren Ursachen sowie\nder Kanalisation,                                             Maßnahmen zu ihrer Beseitigung,\nb) Anschlüsse an betriebene Kanäle,                          c) Frostschutz bei Maschinen, Geräten, Rohrleitungen\nc) In- und Außerbetriebnahme der Anlage und von                  und Armaturen,\nAnlageteilen,                                             d) Eigenschaften und Verwendung von Dichtungs-,\nd) Störungen aus dem Abwasserzulauf,                              Hilfs- und Schmierstoffen,\ne) Störungen an Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten,             e) Einrichtungen in Werkstätten;\nGeräten und Einrichtungen,                            3. Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Lei-\nf) Überschreitung der Emissionsgrenzwerte, Brände             stungen:\nund Explosionen;                                          a) Leistungssbeschreibung,\n4. Arbeitssicherheit und Unfallschutz:                            b) Überwachen       der   Ausführung,    Aufmaß    und\nAbnahme,\na) fachspezifische Bestimmungen zur Arbeitssicher-\nheit,                                                     c) einschlägige Bestimmungen des Bürgerlichen\nGesetzbuchs, der Verdingungsordnung für Baulei-\nb) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung bei\nstungen (VOB) und der Verdingungsordnung für\nArbeiten mit Abwasser und Schlamm,\nLeistungen - ausgenommen Bauleistungen -\nc) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung durch                    (VOL).\nGase und chemische Stoffe,\n(7) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf-\nd) Schutzvorrichtungen an Maschinen, Fahrzeugen,          gabe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei\nApparaten, Geräten, Einrichtungen und Bauwerken,      einer praxisnahen Situationsaufgabe entsprechende Maß-\ne) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions-          nahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebssicher-\ngefahr,                                               heit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltver-\nträglichkeit auswählen und ihren Erfolg unter Anwendung\nf) Schutzmaßnahmen bei Transport und Verkehr,\nder in den Absätzen 2 bis 6 aufgeführten Kenntnisse\ng) persönliche Schutzausrüstungen und Schutzmaß-          einschätzen kann. In diesem Rahmen können folgende\nnahmen,                                               Situationsaufgaben geprüft werden:\nh) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.                   1. normales Betriebsgeschehen;","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                               2421\n2. In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesentli-            e) Zusammenhänge von elektrischem Strom, Span-\nchen Anlageteilen;                                                nung und Widerstand,\n3. Störungen mit Auswirkungen auf die Funktion der                 f) chemische Elemente und Verbindungen, chemi-\nAnlage und gegebenenfalls auf Umwelt und Dritte.                  sche und biologische Reaktionen;\n(8) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfä-    2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitenglei-\nchern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll     chungen;\nnicht länger als 8 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungs-    3. Berechnen von:\nfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die\nMindestzeiten betragen im Prüfungsfach:                            a) Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen,\n1. Mathematische und                                              b) Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungs-\nnaturwissenschaftliche Grundlagen:         1   Stunde,           grad,\n2. Technische Kommunikation:                     1   Stunde,       c) Maßänderungen durch Temperatureinfluß, Wärme-\nmengen und Wärmebedarf.\n3. Abwasser:                                     1,5 Stunden,\n4. Betrieb und Überwachung:                                       (3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation\" soll\n1,5 Stunden,\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen\n5. Instandhaltung:                               1   Stunde.   Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunika-\ntionsmittel beherrscht und anwenden kann. In diesem\n(9) In dem in Absatz 1 Nr. 6 genannten Prüfungsfach ist\nRahmen können geprüft werden:\nebenfalls schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung\nbesteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit        1. Lesen technischer Zeichnungen;\nund soll mindestens 4 Stunden, jedoch nicht länger als 5       2. Anfertigen von Skizzen zur Erläuterung technischer\nStunden dauern.                                                     Sachverhalte, Grundkenntnisse der Vermessungs-\n(10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-       technik;\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-           3. Aufstellen von Stücklisten;\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige           4. Grundkenntnisse aus der Statistik, Erstellen und Benut-\nBeurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-           zen von Tabellen und Statistiken, Anwenden von Dia-\ntung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und            und Nomogrammen als Entscheidungshilfe;\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen      5. Erstellen von Fachberichten;\nnicht länger als 30 Minuten dauern.§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2     6. Grundkenntnisse über den Einsatz der Datenverarbei-\ngilt entsprechend.\ntung.\n§ 7\n(4) Im Prüfungsfach „Abfallbeseitigung\" soll der Prü-\nfachspezifischer Teil Städtereinigung\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Vorgänge und\n(1) Im fachspezifischen Teil Städtereinigung ist in fol-    Verfahren der Sammlung und des Transportes von Abfäl-\ngenden Fächern zu prüfen:                                      len sowie der Abfallbehandlung und der Verwertung kennt\nund in der Lage ist, die Belange des Umweltschutzes zu\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-             berücksichtigen und die einschlägigen Rechtsvorschriften\nlagen,\nund anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Er soll\n2. Technische Kommunikation,                                   ferner nachweisen, daß er Wirkungsweisen, Anwendungs-\n3. Abfallbeseitigung,                                          bereiche und Betriebsverhalten der erforderlichen Maschi-\nnen, Fahrzeuge, Apparate, Geräte und Einrichtungen und\n4. Straßenreinigung und Winterwartung,                         ihr Zusammenwirken in Anlagen kennt. In diesem Rahmen\n5. Betrieb und Überwachung,                                    können geprüft werden:\n6. Instandhaltung,                                             1. Arten, Anfall und Beschaffenheit von Abfällen;\n7. Betriebstechnische Situationsaufgabe.                       2. Sammlung und Transport von Abfällen:\n(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-              a) Systeme für feste Abfälle,\nschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-           b) Systeme für flüssige Abfälle,\nweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche\nKenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstel-                 c) Systeme für feste und flüssige gefährliche Abfälle,\nlungen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel sollen               d) Direkttransport, Umladung, Ferntransport;\nbenutzt werden. Er soll insbesondere deutlich machen,\n3. mechanische, biologische und chemische Vorgänge\ndaß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen rich-\nbei der Abfallbehandlung und Verwertung;\ntig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft\nwerden:                                                        4. Verfahren zur Abfallbehandlung und Verwertung:\n1. Grundkenntnisse über:                                            a) Deponie,\na) Zahlensysteme und deren Aufbau,                             b) Kompostierung,\nb) Einheitensystem und Maßeinheiten,                           c) Verbrennung,\nc) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und           d) Verwertung,\ngasförmiger Stoffe,\ne) besondere Verfahren und Verfahrensanwendungen\nd) Energieformen und -umwandlung,                                 für Problemabfälle;","2422                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n5. maschinelle und apparative Einrichtungen:                 Messungen, Probenahmen und Untersuchungen kennt,\na) Maschinen, Fahrzeuge, Apparate und Geräte,           ihre Auswertung beherrscht und aus den Ergebnissen\nSchlüsse für die Führung des Betriebes ziehen kann. Er\nb) mechanische, pneumatische und hydraulische Ein-      soll ferner nachweisen, daß er die Anforderungen der\nrichtungen,                                         Arbeitssicherheit und des Unfallschutzes kennt und die\nc) elektrische Einrichtungen                            dazu erforderlichen Maßnahmen veranlassen kann. In die-\nsem Rahmen können geprüft werden:\nd) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen;\n6. fachspezifische Rechtsvorschriften und Umweltschutz-      1. Datenerfassung und -auswertung:\nbestimmungen:                                               a) Ermittlung von Abfallmengen in Entsorgungsgebie-\na) Abfallrecht,                                                 ten unter Berücksichtigung einzelner Entsorgungs-\nstellen und des gegebenen Straßennetzes sowie\nb) Immissionsschutzrecht,                                       die Auswertung,\nc) Rechtsformen von Entsorgungsbetrieben und ihre           b) Bedeutung der Ermittlung und der Auswertung im\nRechtsbeziehungen zu Kunden,                                Hinblick auf die Wirksamkeit des Fahrzeugein-\nd) Baurecht,                                                    satzes,\ne) Grundstücks- und Straßenbenutzungsrecht, Stra-           c) Ermittlung von physikalischen, chemischen, bio-\nßenverkehrsrecht.                                           chemischen, mikrobiellen und elektrischen Werten\nund ihre Auswertung,\n(5) Im Prüfungsfach „Straßenreinigung und Winterwar-\nd) Bedeutung der Messungen und Untersuchungen für\ntung\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die\nden Betriebsablauf,\nVerfahren der Straßenreinigung und der Winterwartung\nkennt und in der Lage ist, die Belange des Umweltschut-          e) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick\nzes zu berücksichtigen und die einschlägigen Rechtsvor-              3.uf Umweltverträglichkeit, rechtliche Vorschriften\nschriften und anerkannten Regeln der Technik zu beach-               und behördliche Auflagen,\nten. Er soll ferner nachweisen, daß er Wirkungsweisen,           f) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick\nAnwendungsbereiche und Betriebsverhalten der erforderli-             auf betriebswirtschaftliche Erfordernisse;\nchen Maschinen, Fahrzeuge, Apparate, Geräte und Ein-\nrichtungen kennt. In diesem Rahmen können geprüft wer-       2· Betrieb, Steuerung und Überwachung:\nden:                                                             a) Anlagen zur Abfallbehandlung und Verwertung,\n1. Verfahren der Straßenreinigung:                               b) Straßenreinigung und Winterwartung,\na) manuelle Reinigung,                                     c) Fahrzeuge, Geräte, maschinelle und apparative\nb) maschinelle Reinigung;                                      Einrichtungen,\n2. Verfahren der Winterwartung:                                  d) Einsatzorganisation:\na) Glättebekämpfung,                                           aa) Einsatzpläne für die Sammlung und den Trans-\nport von Abfall,\nb) Schneeräumung und -transport,\nbb) Einsatzpläne für die Straßenreinigung und die\nc) vorbeugende Maßnahmen;\nWinterwartung,                        '\n3. Sonderverfahren:\ncc) Personaleinsatzpläne;\na) Wiederherstellen der Verkehrssicherheit      nach\naußergewöhnlicher Verschmutzung,                    3. Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen und\nEreignissen:\nb) Beseitigen oder Unschädlichmachen gefährdender\nStoffe und Gegenstände;                                 a) In- und Außerbetriebnahme von Anlagen und Anla-\ngeteilen,\n4. maschinelle und apparative Einrichtungen:\nb) Störungen beim Betrieb der Anlage und von Anlage-\na) Maschinen, Fahrzeuge, Apparate und Geräte,\nteilen,\nb) mechanische, pneumatische und hydraulische Ein-\nc) Störungen im Ablauf des Straßenverkehrs,\nrichtungen,\nd) Störungen an Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten,\nc) elektrische Einrichtungen,\nGeräten und Einrichtungen,\nd) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen;             e) Überschreitung der Immissionsgrenzwerte, Brände\n5. fachspezifische Rechtsvorschriften und Umweltschutz-               und Explosionen;\nbestimmungen:                                          4. Arbeitssicherheit und Unfallschutz:\na) Straßenreinigungsrecht,\na) fachspezifische Bestimmungen zur Arbeitssicher-\nb) Rechtsformen von Straßenreinigungsbetrieben und             heit,\nihre Rechtsbeziehungen zu Kunden.\nb) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung bei\n(6) Im Prüfungsfach „Betrieb und Überwachung\" soll der           Arbeiten mit Abfällen,\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Einsatz des            c) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung durch\nPersonals, der Maschinen, Fahrzeuge, Apparate, Geräte               chemische Stoffe, insbesondere gefährliche Güter,\nund Einrichtungen organisieren und überwachen kann,\ndaß er die zur Kontrolle der Wirksamkeit, Umweltverträg-          d) Schutzvorrichtungen an Maschinen, Fahrzeugen,\nlichkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendigen            Apparaten, Geräten, Einrichtungen und Bauwerken,","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                                  2423\ne) Sicherungsmaßnahmen im Straßenverkehrsraum,        Maßnahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebs-\nf) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions-        sicherheit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Um-\ngefahr,                                             weltverträglichkeit auswählen und ihren Erfolg unter\nAnwendung der in den Absätzen 2 bis 7 aufgeführten\ng) Schutzmaßnahmen bei Transport und Verkehr,          Kenntnisse einschätzen kann. In diesem Rahmen können\nh) persönliche Schutzausrüstungen und Schutzmaß-       folgende Situationsaufgaben geprüft werden:\nnahmen,                                             1. normales Betriebsgeschehen;\ni) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.               2. In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesent-\nlichen Anlagenteilen;\n(7) Im Prüfungsfach „Instandhaltung\" soll der Prüfungs-\nteilnehmer nachweisen, daß er die Bauwerke, Maschinen,     3. Störungen mit Auswirkungen auf die · Funktion der\nFahrzeuge, Apparate, Geräte und Einrichtungen unter             Anlage und gegebenenfalls auf Dritte.\nBeachtung der Belange der Arbeitssicherheit betriebs-\n(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungs-\nsicher erhalten kann, mit den einschlägigen Vorschriften\nfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll\nund Sicherungsmaßnahmen vertraut ist sowie die Grund-\nnicht länger als 8 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungs-\nlagen der Störungssuche beherrscht und die Beseitigung\nfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die\nvon Störungen veranlassen kann. Er soll ferner nachwei-\nMindestzeiten betragen im Prüfungsfach:\nsen, daß er Aufträge über Lieferungen und Leistungen\nunter Beachtung der rechtlichen Belange abwickeln kann.    1. Mathematische und\nIn diesem Rahmen können geprüft werden:                         naturwissenschaftliche Grundlagen:                Stunde,\n1. Instandhaltung von baulichen Anlagen:                   2. Technische Kommunikation:                       1   Stunde,\na) Eigenschaften und Verwendung von Bau-, Werk-        3. Abfallbeseitigung:                              1   Stunde,\nund Hilfsstoffen,                                  4. Straßenreinigung und Winterwartung:             1   Stunde,\nb) Baustellensicherung,                                5. Betrieb und Überwachung:                        1,5 Stunden,\nc) Oberflächenbehandlung,      Korrosionsschutz   und  6. Instandhaltung:                                 1   Stunde.\nAusbesserung,\n(10) In dem in Absatz 1 Nr. 7 genannten Prüfungsfach ist\nd) Brandschutzeinrichtungen,\nebenfalls schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung\ne) Frostschutz,                                        besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit\nf) Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von            und soll mindestens 4 Stunden, jedoch nicht länger als\nGasen,                                             5 Stunden dauern.\ng) Reinigungsarbeiten,                                    (11) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-\nh) Pflege der Außenanlagen;\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie\n2. Instandhaltung von Fahrzeugen, Geräten, maschinel-      für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige\nlen und apparativen Einrichtungen:                     Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-\ntung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und\na) Organisation der Instandhaltung:\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im gan-\naa) vorbeugende Instandhaltung: Wartungspläne      zen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1\nund Wartung, lnspektionspläne und Inspektion, und 2 gilt entsprechend.\nbb) lnstandsetzungsplanung und Instandsetzung,\nReparaturberichte,                                                           §8\nb) Erkennen von Störungen und ihren Ursachen sowie                Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\nMaßnahmen zu ihrer Beseitigung,                        (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-\nc) Eigenschaften und Verwendung von Dichtungs-,        genden Fächern zu prüfen:\nHilfs- und Schmierstoffen,                         1. Grundfragen der Berufsbildung,\nd) Einrichtungen in Werkstätten;                       2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\n3. Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Lei-       3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\nstungen:\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\na) Leistungsbeschreibung,\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"\nb) Überwachen       der   Ausführung,    Aufmaß   und\nkönnen geprüft werden:\nAbnahme,\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-\nc) einschlägige Bestimmungen des Bürgerlichen\nstem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf\nGesetzbuchs, der Verdingungsordnung für Baulei-\nChancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle\nstungen (VOB) und der Verdingungsordnung für\nund soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeits-\nLeistungen - ausgenommen Bauleistungen -\nleistung, zusammenhänge zwischen Berufsbildung\n(VOL).\nund Arbeitsmarkt;\n(8) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf-  2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche\ngabe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei        Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-\neiner praxisbezogenen Situationsaufgabe entsprechende           lichen Bildung;","2424                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-           Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll die\nden und des Ausbilders.                                     in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und je\nPrüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern.\n(3),lm J?zrüfungsfach „Planung und Durchführung cler          Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch\nAusbildurig'.' .können geprüft werden:                          durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt-\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,        Ausbil·    finden.\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;                                                    §9\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:                       Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und\ndung,\nPrüfungsfächem gemäß den§§ 4 bis 7 kann der Prüfungs-\nb) Festlegen der tehrgangs- und produktionsgebunde-          teilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freige-\nnen Ausbildungsabschnitte, AU;sw,ahl der bet_rieb-       stellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer\nlichen und überbetrieblichen Au13bHoungspJätze,          öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-\nerst,nen des betrieblichen Ausbildungsplans;             tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine\n3. ;?'.usaQVnenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera,      Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen\ntung und dem A~bik:lungsberater;                             dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine\nvollständige Freistellung ist nicht zul~sig.\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\n(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\na) Lehrlormen, insbesondere Unterweisen und Üben\nschen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag\nam .Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,\nvon der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach\nDemonstration von Ausbildungs..,orgängen,\ndem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder\nb) Ausbildungsmittel,                                    . dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,\nc) Lern- und Führungshilfen,                               deren Inhalt den in § 8 genannten Anforderungen ent-\nspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die\nd) Beurteilen und Bewerten.                                berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugenoliche in der Ausbil- Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine\ndung~ können geprüft werden:                      ·            sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen bestanden hat, deren Inhalt den in § 8 genannten Anforde·\nBerufsausbik:lung;                                         rungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;                   Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\n3. t y ~ Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-              schen     Prüfungsteil freigestellt werden.\nweisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-         (3) Von der Prüfung im fachspezifischen Teil Wasserver-\npenpsychologische Verhaltensweisen;                        sorgung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der\n4. betriebliche tmd außerbetriebliche Umwelteinflüsse,          zuständigen Stelle freizustellen, wenn er bis zum 31. Mai ·\nsoziales und politisches Verhalten Jugendncher;            1989 vor einem Prüfungsausschuß der Wassermeister-\n5. Vaihatten bei besonderen Eriiehungsschwierigk,eiten          schule des Deutschen Vereins des Gas- und Wasser-\ndes ,Jugendlichen;                                         faches oder vor einem Prüfungsausschuß des DELIWA-\nVereins, Berufsverein für das Energie- und Wasserfach,\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-              eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderun-\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,        gen des § 5 entspricht. Satz 1 gilt auch für die Freistellung\nBeachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.             von der schriftlichen Prüfung im fachübergreifenden Teil,\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufsbil·\nwenn der Inhalt der in ·Satz 1 genaMten Prüfung den\ndung\" können geprüft werden:                                    Anforderungen des § 4 entspricht; § 4 Abs. 8 bleibt unbe·\nrührt. Die freistellung ist nur bis zum 31. Mai 1993 zu-\n1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,             lässig.\nder jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-\ndungsgesetzes;                                                 (4) Von der Prüfung im fachspezifischen Teil Abwasser\nist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits· und               Stelle freizustellen, wenn er bis zum 31. Mai 1989 vor\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-          einem Prüfungsausschuß der Abwassertechnischen Ver-\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,      einigung eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den\ndes Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertragss          Anforderungen des § 6 entspricht. Satz 1 gilt auch für die\nrechts, des .Al\"beitsförderungs~ und Ausbildungsförde•     Freistellung von der schriftlichen Prüfung im fachübergrei-\nrungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des         fenden Teil, wenn der Inhalt der in Satz 1 genannten\nUnfallschutzrechts;                                        Prüfung den Anforderungen des § 4 entspricht; § 4 Abs. 8\n3. die rechtlicl'len Beziehungen zwischen d.em Ausbilden-       bleibt unberührt. Die Freistellung ist nur bis zum 31. Mai\nden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.                 1993 zulässig.\n(6) Oie Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nführen.                                                                                        § 10\nBestehen der Prüfung\n(7~Ole schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt 5\nStunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzuferti-            (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-\ngenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten      ten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                             2425\nsches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den        (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-\neinzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der         mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-\nschriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem   len und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-\nPrüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen;          gen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht\ndabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung         haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet\ngemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die    vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung\npraktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und      an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\narbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den\njeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses                              § 12\nTeils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu\nbilden.                                                                      Übergangsvorschriften\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-      (1) Die am 1. Juni 1988 laufenden Prüfungsverfahren\nnehmer in jedem der drei Prüfungsteile und im Prüfungs-    können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt\nfach Betriebstechnische Situationsaufgabe mindestens       werden.\nausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in     (2) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung nach den\nhöchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht aus-    bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich in\nreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden     der Zeit vom 1. Juni 1988 bis zum 31. Mai 1990 zu einer\nPrüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung     Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederho-\nnicht bestanden.                                           lungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen.\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis       Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteil-\ngemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des    nehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verord-\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,      nung durchführen;§ 11 Abs. 2 findet in diesem Fall keine\nSeite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen  Anwendung.\nPrüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden                                 § 13\nUnterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im                              Berlin-Klausel\nFall der Freistellung gemäß § 9 sind Ort und Datum sowie\nBezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nabgelegten Prüfung anzugeben.                              tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 11\n§ 14\nWiederholung der Prüfung\nInkrafttreten\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nwiederholt werden.                                           Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1988 in Kraft.\nBonn, den 23. November 1987\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann","2426                                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil                                 1\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .... ....................................................................                                  in ....................................................................................... .\nhat am .. .... ... .. .. .. .. ... ..... .. .. ... .. ... ... .. .. .. .. ... ... ... .. .. .. .. ... .. .. ... ..... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den anerkannten\nAbschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwasser-\nmeisterin, Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin (Ver- und Entsorgung-Meister-\nprüfungsverordnung) vom 23. November 1987 (BGBI. 1 S. 2415)\nbestanden.\nDatum\nUnterschritt\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                                           2427\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 9 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/\nim Prüfungsfach ......................... freigestellt.\")\nII. Fachspezifische Prüfung\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technische Kommunikation\n3. Wasserversorgung\n4. Betrieb und Überwachung\n5. Instandhaltung\n6. Betriebstechnische Situationsaufgabe\n(Im Fall des § 9 Abs. 1 oder Abs. 3: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1/Abs. 3 *)\nim Hinblick auf die am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung\nin diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ......................... freigestellt.\")\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 9 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil\nfreigestellt.\")\n*) Nichtzutreffendes streichen.","2428                                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil                                     1\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am ................................................... ............ .. ... ....                                     in ........................................................................................\nhat am .. .. .. ... ... .. .. .. .... .. .. .. .. .. .. .. .. .. ... .. .. .. .. .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den anerkannten\nAbschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwasser-\nmeisterin, Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin (Ver- und Entsorgung-Meister-\nprüfungsverordnung) vom 23. November 1987 (BGBI. 1 S. 2415)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                                         2429\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1.   Fachübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 9 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/\nim Prüfungsfach ......................... freigestellt.\")\nII. Fachspezifische Prüfung\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technische Kommunikation\n3. Abwasser\n4. Betrieb und Überwachung\n5. Instandhaltung\n6. Betriebstechnische Situationsaufgabe\n(Im Fall des § 9 Abs. 1 oder Abs. 4: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1/Abs. 4 *)\nim Hinblick auf die am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung\nin diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ......................... freigestellt.\")\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 9 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil\nfreigestellt.\")\n·) Nichtzutreffendes streichen.","2430                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil                         1\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am ........................................................................       in ....................................................................................... .\nhat am ................................................................................   die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den anerkannten\nAbschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwasser-\nmeisterin, Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin (Ver- und Entsorgung-Meister-\nprüfungsverordnung) vom 23. November 1987 (BGBI. 1 S. 2415)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987                                          2431\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 9 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/\nim Prüfungsfach ......................... freigestellt.\")\nII. Fachspezifische Prüfung\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technische Kommunikation\n3. Abfallbeseitigung\n4. Straßenreinigung und Winterwartung\n5. Betrieb und Überwachung\n6. Instandhaltung\n7. Betriebstechnische Situationsaufgabe\n(Im Fall des § 9 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5: Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 9 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil\nfreigestellt.\")"]}